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67_I_71

BGE 67 I 71

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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70 Staatsrecht. Art. 279 ZGB: ohne Mitwirkung oder Zustimmung des Gewaltunterwo,rfenen zusteht (was jedenfalls für eine Klage wie die' vorliegende als zulässig erscheint, auch "'enn sonst die Verfolgung höchstpersönlicher Rechte bei Urteilsfahigkeit des Berechtigten ausschliesslich diesem zusteht; EGGER zu Art. 19 ZGB Nr. 12). Nachdem der Vater dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er die Führung des Prozesses als Teil des dem minderjährigen Sohne geschuldeten Beistandes betrachtet, hat er auch für die dazu erforderlichen Mittel aufzukommen und könnte das Armenrecht nur beanspruchen, wenn nicht nur der Sohn, sondern er selber bedürftig wäre. Dies umso mehr, als der ganze Lohn des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Sohnes ihm zukommt (Art. 295 Abs. I ZGB; BGE 62111 117). Auf diesem Boden steht denn auch die kantonale Rechtsprechung zur bernischen und zürcherischen ZPO (LEucH, Berner ZPO § 77 Nr. 2, STRÄULI, Zürcher ZPO § 81 Nr. 5). Sie entspricht einzig dem Rechtsempfinden, das gröblich verletzt würde, wenn ein Vater mit bedeutendem Vermögen als Inhaber der elterlichen Gewalt einen ähnlichen Prozess im Armenrecht führen könnte, wie es die Folge einer andern Lösung wäre.

3. - Der Partei oder der Person, auf deren Verhältnisse es ausnahmsweise, wie hier, statt der Partei selbst für die Frage der Bedürftigkeit ankommt, dürfen immerhin nur solche Mittel angerechnet werden, über die sie wirk- lieh verfügen kann. Es kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass wenn sie selbst die Prozesskosten nicht bestreiten könne, doch unterstützungspflichtige Ver- wandte (mehrjährige Kinder oder Geschwister) in der Lage wären, ihr die nötigen Beträge zur Verfügung zu, stellen. Denn die Unterstützungspflicht der Verwandten (Art. 328/9 ZGB) erstreckt sich nur auf die zum Lebens~ unterhalt des Bedürftigen erforderlichen Leistungen, nicht auch auf die Kosten von ihm angehobener Prozesse (BGE 64 I 5; nicht veröffentlichtes Urteil vom 4. April 1935 i. S. Kuhn). Gleichheit,"or dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 12. 71 Im vorliegenden Falle haben indessen die kantonalen Behörden die Bedürftigkeit des Vaters K. auch nicht aus jenem Grunde verneint. Es sind ihm vielmehr nur solche Mittel angerechnet· worden, über die er wirklich verfügt, sein eigener Verdienst, der in die Haushaltungs- kasse fliessende Verdienst der Ehefrau und der ihm nach Art. 295 Abs. I ZGB zufallende Arbeitserwerb des Sohnes Ernst und der Tochter Sophie.

12. Auszug aus dem Urteil vom 20 • .Juni 1941 i. S. HeUer gegen Luzem. Anspruch auf rechtliduqJ Gehör, Art. 4 BV : . Verwaltungsbehörden smd auf Grund von Art .. 4 BV Uleht un- beschränkt, sondern nur unter ganz bestunmten Voraus- setzungen verpflichtet, eine Verfügung auf Antrag d!3s Be- troffenen in Wiedererwägung zu ziehen, d. h. darauf gerichtete Gesuche materiell zu behandeln. Droit d'etre entendu, art. 4 OF: . L'art. 4 CF n'oblige que dans certains cas determines les autorites administratives a examiner au fond la requete par laquelle 1'interesse demande que soit reconsideree une dooision prise prooooemment a son agard. Diritto d'essere udito, art. 4 OF : Soltanto in eerti easi determinati le autorita. amministrative sono tenute in virtu delI'art. 4 CF, ad esaminare nel merito la domanda d~n'interessato diretta. ad ottenere ehe sia rieonsi- derata una deeisione presa anteriormente nei suoi confronti. Aus dem Tatbestand : Im Jahre 1938 hatte der Stadtrat Luzern ein Gesuch des Rekurrenten um Erteilung einer polizeilichen Baube- willigung abgewiesen. Die hierauf ergriffene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzern, ein staats- rechtlicher Rekurs an das Bundesgericht und ein Wieder- erwägungsgesuch beim Regierungsrat waren ohne Erfolg. Ebenso lehnte der Stadtrat am 28. September 1939 das Eintreten auf ein neues Gesuch ab, und zwar mit der Begründung, dass im Interesse der Rechtssicherheit auf

72 Staatsrecht. Verwaltungsentscheide, besonders wenn wie hier alle zuständigen Instanzen mit eingehender Begründung dazu Stellung genommen hätten, nur zurückgekommen werden dürfe, wenn zwingende neue Gründe vorgebracht würden, was nicht der Fall sei. Als der Rekurrent sein Gesuch im Dezember 1939 nochmals erneuerte, teilte ihm der Stadtrat Luzern mit, er betrachte die Sache als erledigt. Gegenüber der darauf erhobenen Beschwerde stellte sich der Regierungsrat· des Kantons Luzern auf den Standpunkt, es handle sich bei der streitigen Sache um eine res judicata, die der Rekurrent mit keinePl Rechtsmittel mehr anfechten könne; der Stadtrat habe daher das neue Gesuch des Rekurrenten mit Recht ohne weitere Begründung abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs hat das Bundesgericht abgewiesen. A U8 den Erwägungen: Der Rekurrent vertritt, unter Berufung auf FLEINER (Institutionen S. 198) die Auffassung, dass der Erneuerung des früher gestellten Baubewilligungsgesuches nichts im Wege stehe, wogegen ihm der Regierungsrat die Einrede der abgeurteilten Sache entgegenhält. Ob und wie weit Verwaltungsverfügungen materiell rechtskräftig werden, ist bestritten (FLEINER, a. a. O. S. 197 Anm. 49). Nach der in der Verwaltungsrechts- wissenschaft überwiegenden Meinung geht ihnen die materielle Rechtskraft zwar ab (vgl. BGE 43 I S. 2). Doch ergibt sich daraus nur, dass die Verwaltungsbehörden befugt sind, ihre Anordnungen abzuändern oder aufzu- heben, sofern das öffentliche Interesse dies gebietet (BGE 43 I S. 2, 56 I S. 194), dagegen nicht ohne weiteres auch, dass sie jederzeit und ohne Einschränkung verpflichtet wären, eine Verfügung auf Antrag des Betroffenen in Wiedererwägung zu ziehen, darauf gerichtete Gesuche Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsv,}l·weigerung). ~" I:!. 73 materiell zu behandeln. Jedenfalls kann eine derart weitgehende Pflicht der Verwaltungsbehörden nicht schon aus dem Anspruch des Bürgers auf rechtliches Gehör, wie ihn Art. 4 BV gewährleistet, abgeleitet werden. Sie lässt sich als Ausfluss dieses Anspruchs höchstens unter ganz bestimmten Voraussetzungen annehmen. Es müsste eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich veränderte Sachlage vorliegen oder der Gesuch- steller wenigstens sonst für die Beurteilung des Verhält- nisses erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anrufen können, die früher nicht bekannt waren oder die schon in jenem Verfahren .geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (nicht veröffentl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Wälti vom 7. Oktober 1932). Ein darüber hinausgehendes Recht auf erneute überprüfung könnte nur auf eine dahingehende kantonale Vorschrift oder doch zum mindesten Praxis gestützt werden. Dass im Kanton .Luzern eine solche bestehe, hat der Rekurrent aber nicht behauptet. Der Regierungsrat hat sich allerdings weder. im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung zur Frage, ob und wie weit Verwaltungsverfügungen nach Luzerner Recht materiell rechtskräftig seien, näher geäussert. Doch hat schon der Stadtrat im Entscheid vom 28. September 1939 den Grundsatz vertreten, dass nur zwingende neue Grunde zu einer erneuten Prüfung des Baugesuchs des Rekurrenten führen könnten. In einem frühern vom Bundesgericht beurteilten Fall hat auch der Regierungsrat erklärt, er trete auf Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich nur ein, « wenn der Gesuchsteller geltend machen könne, dass im (früheren) Entscheid ein offensichtliches Versehen unter- laufen sei, oder wenn er Beweismittel auflege oder anrufe, die rechtserheblich sind und die er vorher nicht kannte oder nicht beschaffen konnte» (nicht veröffentl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Zimmermann und Küttei vom

13. Mai 1938). Es ist daher davon auszugehen, dass auch nach Luzerner Recht eine Pflicht der Verwaltungs-

Staatsrecht. behörden zur :materiellen Behandlung von Wiedererwä- gungsgesuchen, nur unter den Voraussetzungen besteht, unter denen sie nach Art. 4 BV anzunehmen ist. Vgl. auch Nr. 13 und 14. - Voir aussi nOS 13 et 14. H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

13. Arr~t du 9 mal 1941 dans Ia cause Grellen, S.A. d'exploitation et S. coop. du Jardin zooIogique de Geneve contre Conseil d'Etat genevois. Droit des autorites de prendre les mesures indispensables pour empecher non seulement ce qui trouble ou met en danger la securiM, la sanM et Ia tranquilliM publiques, mais encore ce qui heurte gravement et directement la morale publique (par exemple, souffrances infligees aux animaux mal noulTis d'un jardin zoologique mal installe et mal tenu). L'autoriM administrative n'est tenue de communiquer a l'interesse les pieces invoquees par elle que si la decision attaquee implique une grave atteinte ades droits eminemment personnels du citoyen. Die Behörden sind befugt, Massnahmen zu ergreifen, welche notwendig sind, um nicht nur eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ruhe, Gesundheit und Sicherheit. sondern eine schwere und direkte Verletzung der öffentlichen Sittlich- keit zu verhindern. Die Verwaltung ist nur gehalten, dem Beteiligten von den von ihr angerufenen Akten Kenntnis zu geben, wenn die ange- fochtene Verfügung einen schweren Eingriff in höchst per- sönliche Rechte des Bürgers bedeutet. Le autorita hanno il diritto di prendere le misure indispenSabili per impedire non soltanto eio ehe turba 0 mette in pericolo la sicurezza, la salute e la tranquillita deI pubblico, ma anche eio che e in grave e diretto contrasto eon la morale pubbliea (p. es. sofferenze inflitte agIi animali mal nutriti d'un giardino zoologico mal installato e mal tenuto). L'autorita amministrativa e tenuta a dar conoscenza all'inte- ressato dei documenti da eSBa invocati soltanto se la decisione impugnata porta seco una grave violazione di diritti eminente- mente personaIi deI cittadino. Handels. und Gewerbefreiheit. No 13. 7;; A_ - Le Jardin zoologique de Geneve (JZ) a eM cree en 1930. Les mauvais resultats financiers de I'exploitation du JZ eurent leur repercussion sur l'entretien et Ie traitement des animaux.La SocieM genevoise pour la protection des animaux qui, en 1937/38 deja, avait du recueillir des dons pour sauver les betes de la faim, se fit en 1940 l'echo des plaintes qui s'elevaient dans le public indigne et ~ollicita l'intervention des pouvoirs publics pour faire cesser le scandale. La police et le veMrinaire cantonal constarerent les faits suivants : Les animaux souffrent de nouveau de la faim. Leur hygiene est deplorable. Ils sont sales et croupissent dans une litiere insuffisante. Les encIos sont pleins de boue, et une eau stagnante remplit la plupart des fosses. Les cages sont souillees d'excrements. Les installations sont insuffisantes et en mauvais etat. B. - Par arröte du 12 decembre 1940, le Departement genevois de justice et police ordonna la fermeture du JZ. Un delai a fin decembre etait accorde a Grellert pour l'evacuation des animaux, faute de quoi ils seraient abattus. L'autoriM relevait les nombreuses plaintes, l'hygiene et la nourriture deplorables des animaux, le desordre complet de l'exploitation. Elle se fondait sur le reglement de police pour la protection des animaux, du 24 septembre 1878, modifie par un amte du 7 novembre 1905. Le Conseil d'Etat, par arrete du 24 janvier 1941, a maintenu la decision du Departement. O. - Grellert, la S. A. d'exploitation et la Societe cooperative· ont forme aupres du Tribunal federal un recours de droit public contre les mesures ordonnees. Dans sa reponse, le Conseil d'Etat declare que, poste- rieurement au recours, Ia police et le veMrinaire ont constate de nouveau la sous-alimentation des animaux, le manque d'hygiene et le mauvais entretien de l'eta.blisse- ment. Le Tribunal federal a rejete le recours.