VVGE 1966/70 Nr. 62, S. 216: Einbezug der Werkanlagen des EWO in den Strassenperimeter. Entscheid vom 25.7.1966 i.S. Einsprache EWO. Mit Datum vom 18. Mai 1965 erhebt das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) Einsprache gegen den Einbezug der W
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das EWO als öffentlich-rechtliche Institution des Kantons sei als Rechtsnachfolger des EW Kerns aus der Perimeterpflicht zu entlassen.
E. 2 Das EWO ist jedoch bereit, analog der Regelung wie sie mit den Bernischen Kraftwerken für die Kleinteilerbergstrasse getroffen wurde, an Stelle der Perimeterpflicht eine einmalige freiwillige Leistung zu erbringen.
E. 3 Es dürfte durchaus zulässig sein, eine pauschale Leistung in angemessener Höhe zu erheben, wie dies seinerzeit bei den Bernischen Kraftwerken der Fall war, obwohl, wie im Entscheid betreffend Strasse Stein-Schlad ausdrücklich festgehalten wurde, auch für das EWO und seine im fraglichen Gebiet gelegenen Leitungen grundsätzlich eine ordentliche Perimeterpflicht besteht. Beschlossen: Abweisung der Beschwerde im Sinne der Ausführungen. de| fr | it Schlagworte eigentümer kanton strasse grundstück grundeigentum gesetz gemeinde entscheid einsprache ausnahme obwalden innerhalb dienstbarkeit staat erheblichkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KV/OW: Art.1 ZGB: Art.675 Art.676 EleG: Art.5 Leitentscheide BGE 48-I-445 VVGE 1966/70 Nr. 62
Dispositiv
- Das EWO als öffentlich-rechtliche Institution des Kantons sei als Rechtsnachfolger des EW Kerns aus der Perimeterpflicht zu entlassen.
- Das EWO ist jedoch bereit, analog der Regelung wie sie mit den Bernischen Kraftwerken für die Kleinteilerbergstrasse getroffen wurde, an Stelle der Perimeterpflicht eine einmalige freiwillige Leistung zu erbringen.
- Für die in einem spätern Zeitpunkt zu erstellenden Anlagen des EWO zur elektrischen Erschliessung der oberen Liegenschaften des Kleinteilerberges muss das EWO die Perimeterpflicht heute schon grundsätzlich ablehnen. Das Begehren wird wie folgt begründet: a) Gemäss Art. 114 EG zum ZGB können nur Grundeigentümer in eine Flurgenossenschaft einbezogen werden. Das EWO sei aber nicht Grundeigentümer im Gebiet der projektierten Strasse. b) Als öffentlichrechtliches Unternehmen des Kantons und der Gemeinden sei es von Gesetzes wegen von Staats- und Gemeindesteuern befreit und somit von allen fiskalischen Belastungen überhaupt. Zudem erwerbe der Kanton mit der Subventionsleistung das Benützungsrecht für eine Anlage, ohne dass noch Einzelleistungen kantonseigener Unternehmen zu erbringen seien. c) Als kantonales Unternehmen dürfte das EWO das gleiche Recht beanspruchen wie die Bernischen Kraftwerke, die gegen eine einmalige Leistung von der Perimeterpflicht ausgenommen wurden. In Erwägung:
- Es ist primär zu prüfen, ob nach Art. 114 ff. EG zum ZGB ausschliesslich das Grundeigentum in die Perimeterpflicht einbezogen werden kann, oder ob auch für die Leitungen, die innerhalb des Perimeterkreises liegen, eine solche Abgabepflicht besteht. Fahrnisbauten sind unter der Voraussetzung, dass sie dauernd mit dem Boden verbunden sind, Bestandteile des Grundstückes, auf dem sie stehen, und werden somit vom Grundeigentum rechtsnotwendig mitumfasst. Eine Ausnahme von diesem Prinzip, demzufolge Bauten einen besonderen Eigentümer haben können, bildet das in Art. 676 ZGB geregelte Leitungsbaurecht. Art. 676 ZGB bildet einen besonderen Anwendungsfall des Art. 675 ZGB, dessen grosse praktische Bedeutung darin liegt, dass alle darin umschriebenen Bauwerke und Vorrichtungen, die dauernd mit fremdem Boden verbunden sind, durch Begründung einer Dienstbarkeit aber einen vom Eigentümer des Bodens verschiedenen Eigentümer erhalten können, rechtlich gleichwohl nicht zu beweglichen Sachen werden, sondern stets ein immobiles Vermögensstück bilden (vgl. Kommentar Leemann, zu Art. 675 N. 2, S. 227). Art. 676 ZGB bezeichnet die Leitungen als Zubehör des Werkes, von dem sie ausgehen und als Eigentum des Werkeigentümers, so dass sie, wie die beweglichen Zugehörsachen, mit dem Werk oder Grundstück, von dem sie ausgehen, veräussert und verpfändet werden können. Bei elektrischen Anlagen sind sämtliche für die Fortleitung und Verteilung der elektrischen Energie erforderlichen Vorrichtungen als Zugehör des Werkes anzusehen. In rechtlicher Beziehung setzt die Zugehöreigenschaft die Errichtung einer Dienstbarkeit, d. h. die Begründung eines Baurechtes voraus, kraft dessen der Eigentümer des belasteten Grundstückes zur Duldung der Leitung verpflichtet wird und der Berechtigte Eigentümer derselben bleibt. Werk und Leitung haben den gleichen Eigentümer, bilden also eine rechtliche Einheit. Sie können nur zusammen mit dem Werke, also in den Formen des Immobiliensachrechtes und nicht für sich gesondert veräussert und belastet werden. Bezüglich Rechte und Pflichten des Eigentümers der Leitung sind die für die Grunddienstbarkeiten und das Grundeigentum geltenden Bestimmungen massgebend (Leemann, zu Art. 676 N. 30, S. 238/239). Es ist damit die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Leitungseigentümer neben den Eigentümern von Grund und Boden grundsätzlich im Sinne von Art. 114 ff. EG zum ZGB als perimeterpflichtig zu erklären (im gleichen Sinn: BGE 48 I 445). Sachlich ist diese Behandlung ohnehin durchaus gerechtfertigt, da das EWO mit der Erbauung der Strasse in bezug auf Errichtung, Unterhalt und Kontrolle von Leitungen zweifellos in erheblichem Masse begünstigt ist. Der Einbezug von Leitungen in die Perimeterpflicht ist sowohl in rechtlicher wie auch in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt.
- Der Einwand, dass das EWO als öffentlich-rechtliches Unternehmen nicht zu Perimeterleistungen verpflichtet werden könne, ist unzulänglich. Entscheidend für den Einbezug eines Objektes in die Perimeterpflicht ist einzig und allein der Umstand, dass das Objekt innerhalb des festgelegten Perimeterkreises liegt. Irrelevant hingegen ist die Frage, ob der Eigentümer dieses perimeterpflichtigen Objektes ein Rechtssubjekt des privaten oder öffentlichen Rechtes sei. Es ist zuzugeben, dass in der rechtlichen Ausgestaltung zwischen dem Elektrizitätswerk Kerns und dem EWO ein Unterschied besteht. Vorliegend ändert dies an der Sache aber nichts. Selbst die Gemeinden und Korporationen als öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Wasserversorgungsgenossenschaften, die Eidgenossenschaft mit Bezug auf die im fraglichen Gebiet gelegenen militärischen Anlagen werden zu solchen Perimeterleistungen herangezogen. Eine Ausnahme bildet die PTT, die nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (ELG) ein bundesrechtlich begründetes Durchleitungsrecht besitzt, das durch keine Lasten beschränkt werden darf. Die Tatsache, dass der Kanton und die Gemeinden ihrerseits Subventionsleistungen erbringen, hat keinen Einfluss auf die Frage der Perimeterpflicht des EWO. Gemäss Art. 1 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden ist das EWO eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es kann deshalb unabhängig vom Kanton, dem gegenüber zwar ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, mit Rechten und Pflichten ausgestattet sein. Das spezielle Rechtsverhältnis gegenüber dem Kanton hat aber keinen Einfluss auf die Stellung des EWO gegenüber der Flurgenossenschaft. Die Befreiung des EWO von den Staats- und Gemeindesteuern darf niemals in der Weise ausgelegt werden, wie es die Beschwerdeführerin zu tun versucht. Art. 15 des Elektrizitätswerk-Gesetzes gewährt nicht eine gänzliche Befreiung von allen fiskalischen Belastungen, sondern, nach dem genauen Wortlaut des zit. Artikels, einzig und allein die Befreiung von den ordentlichen Steuern. Die Beschwerde muss auch unter diesem Gesichtspunkt abgewiesen werden.
- Es dürfte durchaus zulässig sein, eine pauschale Leistung in angemessener Höhe zu erheben, wie dies seinerzeit bei den Bernischen Kraftwerken der Fall war, obwohl, wie im Entscheid betreffend Strasse Stein-Schlad ausdrücklich festgehalten wurde, auch für das EWO und seine im fraglichen Gebiet gelegenen Leitungen grundsätzlich eine ordentliche Perimeterpflicht besteht. Beschlossen: Abweisung der Beschwerde im Sinne der Ausführungen. de| fr | it Schlagworte eigentümer kanton strasse grundstück grundeigentum gesetz gemeinde entscheid einsprache ausnahme obwalden innerhalb dienstbarkeit staat erheblichkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KV/OW: Art.1 ZGB: Art.675 Art.676 EleG: Art.5 Leitentscheide BGE 48-I-445 VVGE 1966/70 Nr. 62
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1966/70 Nr. 62, S. 216: Einbezug der Werkanlagen des EWO in den Strassenperimeter. Entscheid vom 25.7.1966 i.S. Einsprache EWO. Mit Datum vom 18. Mai 1965 erhebt das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) Einsprache gegen den Einbezug der Werkanlagen in die Perimeterpflicht der genannten Güterstrasse. Es wird folgendes Begehren gestellt:
1. Das EWO als öffentlich-rechtliche Institution des Kantons sei als Rechtsnachfolger des EW Kerns aus der Perimeterpflicht zu entlassen.
2. Das EWO ist jedoch bereit, analog der Regelung wie sie mit den Bernischen Kraftwerken für die Kleinteilerbergstrasse getroffen wurde, an Stelle der Perimeterpflicht eine einmalige freiwillige Leistung zu erbringen.
3. Für die in einem spätern Zeitpunkt zu erstellenden Anlagen des EWO zur elektrischen Erschliessung der oberen Liegenschaften des Kleinteilerberges muss das EWO die Perimeterpflicht heute schon grundsätzlich ablehnen. Das Begehren wird wie folgt begründet:
a) Gemäss Art. 114 EG zum ZGB können nur Grundeigentümer in eine Flurgenossenschaft einbezogen werden. Das EWO sei aber nicht Grundeigentümer im Gebiet der projektierten Strasse.
b) Als öffentlichrechtliches Unternehmen des Kantons und der Gemeinden sei es von Gesetzes wegen von Staats- und Gemeindesteuern befreit und somit von allen fiskalischen Belastungen überhaupt. Zudem erwerbe der Kanton mit der Subventionsleistung das Benützungsrecht für eine Anlage, ohne dass noch Einzelleistungen kantonseigener Unternehmen zu erbringen seien.
c) Als kantonales Unternehmen dürfte das EWO das gleiche Recht beanspruchen wie die Bernischen Kraftwerke, die gegen eine einmalige Leistung von der Perimeterpflicht ausgenommen wurden. In Erwägung:
1. Es ist primär zu prüfen, ob nach Art. 114 ff. EG zum ZGB ausschliesslich das Grundeigentum in die Perimeterpflicht einbezogen werden kann, oder ob auch für die Leitungen, die innerhalb des Perimeterkreises liegen, eine solche Abgabepflicht besteht. Fahrnisbauten sind unter der Voraussetzung, dass sie dauernd mit dem Boden verbunden sind, Bestandteile des Grundstückes, auf dem sie stehen, und werden somit vom Grundeigentum rechtsnotwendig mitumfasst. Eine Ausnahme von diesem Prinzip, demzufolge Bauten einen besonderen Eigentümer haben können, bildet das in Art. 676 ZGB geregelte Leitungsbaurecht. Art. 676 ZGB bildet einen besonderen Anwendungsfall des Art. 675 ZGB, dessen grosse praktische Bedeutung darin liegt, dass alle darin umschriebenen Bauwerke und Vorrichtungen, die dauernd mit fremdem Boden verbunden sind, durch Begründung einer Dienstbarkeit aber einen vom Eigentümer des Bodens verschiedenen Eigentümer erhalten können, rechtlich gleichwohl nicht zu beweglichen Sachen werden, sondern stets ein immobiles Vermögensstück bilden (vgl. Kommentar Leemann, zu Art. 675 N. 2, S. 227). Art. 676 ZGB bezeichnet die Leitungen als Zubehör des Werkes, von dem sie ausgehen und als Eigentum des Werkeigentümers, so dass sie, wie die beweglichen Zugehörsachen, mit dem Werk oder Grundstück, von dem sie ausgehen, veräussert und verpfändet werden können. Bei elektrischen Anlagen sind sämtliche für die Fortleitung und Verteilung der elektrischen Energie erforderlichen Vorrichtungen als Zugehör des Werkes anzusehen. In rechtlicher Beziehung setzt die Zugehöreigenschaft die Errichtung einer Dienstbarkeit, d. h. die Begründung eines Baurechtes voraus, kraft dessen der Eigentümer des belasteten Grundstückes zur Duldung der Leitung verpflichtet wird und der Berechtigte Eigentümer derselben bleibt. Werk und Leitung haben den gleichen Eigentümer, bilden also eine rechtliche Einheit. Sie können nur zusammen mit dem Werke, also in den Formen des Immobiliensachrechtes und nicht für sich gesondert veräussert und belastet werden. Bezüglich Rechte und Pflichten des Eigentümers der Leitung sind die für die Grunddienstbarkeiten und das Grundeigentum geltenden Bestimmungen massgebend (Leemann, zu Art. 676 N. 30, S. 238/239). Es ist damit die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Leitungseigentümer neben den Eigentümern von Grund und Boden grundsätzlich im Sinne von Art. 114 ff. EG zum ZGB als perimeterpflichtig zu erklären (im gleichen Sinn: BGE 48 I 445). Sachlich ist diese Behandlung ohnehin durchaus gerechtfertigt, da das EWO mit der Erbauung der Strasse in bezug auf Errichtung, Unterhalt und Kontrolle von Leitungen zweifellos in erheblichem Masse begünstigt ist. Der Einbezug von Leitungen in die Perimeterpflicht ist sowohl in rechtlicher wie auch in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt.
2. Der Einwand, dass das EWO als öffentlich-rechtliches Unternehmen nicht zu Perimeterleistungen verpflichtet werden könne, ist unzulänglich. Entscheidend für den Einbezug eines Objektes in die Perimeterpflicht ist einzig und allein der Umstand, dass das Objekt innerhalb des festgelegten Perimeterkreises liegt. Irrelevant hingegen ist die Frage, ob der Eigentümer dieses perimeterpflichtigen Objektes ein Rechtssubjekt des privaten oder öffentlichen Rechtes sei. Es ist zuzugeben, dass in der rechtlichen Ausgestaltung zwischen dem Elektrizitätswerk Kerns und dem EWO ein Unterschied besteht. Vorliegend ändert dies an der Sache aber nichts. Selbst die Gemeinden und Korporationen als öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Wasserversorgungsgenossenschaften, die Eidgenossenschaft mit Bezug auf die im fraglichen Gebiet gelegenen militärischen Anlagen werden zu solchen Perimeterleistungen herangezogen. Eine Ausnahme bildet die PTT, die nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (ELG) ein bundesrechtlich begründetes Durchleitungsrecht besitzt, das durch keine Lasten beschränkt werden darf. Die Tatsache, dass der Kanton und die Gemeinden ihrerseits Subventionsleistungen erbringen, hat keinen Einfluss auf die Frage der Perimeterpflicht des EWO. Gemäss Art. 1 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden ist das EWO eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es kann deshalb unabhängig vom Kanton, dem gegenüber zwar ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, mit Rechten und Pflichten ausgestattet sein. Das spezielle Rechtsverhältnis gegenüber dem Kanton hat aber keinen Einfluss auf die Stellung des EWO gegenüber der Flurgenossenschaft. Die Befreiung des EWO von den Staats- und Gemeindesteuern darf niemals in der Weise ausgelegt werden, wie es die Beschwerdeführerin zu tun versucht. Art. 15 des Elektrizitätswerk-Gesetzes gewährt nicht eine gänzliche Befreiung von allen fiskalischen Belastungen, sondern, nach dem genauen Wortlaut des zit. Artikels, einzig und allein die Befreiung von den ordentlichen Steuern. Die Beschwerde muss auch unter diesem Gesichtspunkt abgewiesen werden.
3. Es dürfte durchaus zulässig sein, eine pauschale Leistung in angemessener Höhe zu erheben, wie dies seinerzeit bei den Bernischen Kraftwerken der Fall war, obwohl, wie im Entscheid betreffend Strasse Stein-Schlad ausdrücklich festgehalten wurde, auch für das EWO und seine im fraglichen Gebiet gelegenen Leitungen grundsätzlich eine ordentliche Perimeterpflicht besteht. Beschlossen: Abweisung der Beschwerde im Sinne der Ausführungen. de| fr | it Schlagworte eigentümer kanton strasse grundstück grundeigentum gesetz gemeinde entscheid einsprache ausnahme obwalden innerhalb dienstbarkeit staat erheblichkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KV/OW: Art.1 ZGB: Art.675 Art.676 EleG: Art.5 Leitentscheide BGE 48-I-445 VVGE 1966/70 Nr. 62