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VVGE 1966/70 Nr. 15

Obwalden · 1970-09-03 · Deutsch OW
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VVGE 1966/70 Nr. 15, S. 57: Der Staat haftet nicht für fehlerhafte Handlungen des Grundbuchgeometers. Entscheid vom 27.10.70 i.S. Gebr. I. Mit Schreiben vom 3. September 1970 unterbreiteten die Gebr. I. dem Regierungsrat im wesentlichen fo

Sachverhalt

Am 14. August 1963 sei ab dem Heimwesen Z. an F. J., eine Landparzelle verkauft worden. Diesem Kaufgeschäft sei die amtliche Messurkunde des Grundbuchgeometers B. G., datiert vom 28.8.1962, zu Grunde gelegen. In dieser Urkunde sei die fragliche Kaufparzelle mit einer Fläche von total 623 m2 beziffert gewesen; der Kaufvertrag sei im Grundbuch vollzogen worden. Vor kurzem sei nun festgestellt worden, dass die damalige amtliche Messurkunde falsch ausgestellt worden sei. Die damalige Mutation habe ein falsches Flächenmass verzeigt. Die Differenz zwischen der tatsächlichen Fläche der verkauften Parzelle von 892 m2 und der damals angegebenen Fläche von 623 m2 betrage 269 m2, was bei einem Quadratmeterpreis von Fr. 15.-- einen Schaden zu Ungunsten der Verkäufer von Fr. 4035.-- ergebe. Die Parzelle habe am 2.8.1968 wieder ihren Besitzer gewechselt. Der genannte Schaden, der durch das hiesige Grundbuchamt gemäss Kaufvertrag vom 14.8.1963 jederzeit bestätigt werden könne und der vom Geometer schriftlich und zahlenmässig zugegeben werde, sei durch eine rechtswidrige Handlung des Geometers als Beamter entstanden. Der Staat sei nach ihrer Auffassung somit im Sinne von Art. 54 der Kantonsverfassung für diesen Schaden verantwortlich und haftbar. Der Staat werde ersucht, den Betrag von Fr. 4035.-- zuzüglich Zins zu 5% zurückzuvergüten. In Erwägung:

1. Gemäss Art. 955 ZGB sind die Kantone für allen Schaden verantwortlich, "der aus der Führung des Grundbuches entsteht". Es handelt sich dabei um einen sogenannten Kausalhaftungsfall, d. h., die Verantwortlichkeit des Kantons setzt einen Akt rechtswidriger Führung des Grundbuches voraus und einen damit in Kausalzusammenhang stehenden Schaden. Wenn in Art. 955 ZGB nun aber die Rede ist von der "Führung des Grundbuches", so will es gemäss Kommentar Homberger (Art. 955, N. 3, S. 277) damit zum Ausdruck bringen, dass der Kanton für die Grundbuchvermessungen und für die Richtigkeit der Schätzungen nicht nach der strengen Sonderbestimmung des Art. 955, sondern nach allgemeinen Grundsätzen des kantonalen Rechtes haftet. Nach dem Bundesrecht ist eine Haftung der Kantone für die Grundbuchvermessung grundsätzlich abzulehnen (vgl. Jenny, die Verantwortlichkeit im Grundbuchwesen, in Schw. Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht, 46/1965, S. 65 ff.). Das Bundesgericht hat dies unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 955 Abs. 1 ZGB klargestellt (BGE 57 II 567).

2. Die Frage, ob der Kanton auch für Schäden haftbar und verantwortlich ist, die sich aus der Grundbuchvermessung ergeben, beurteilt sich demnach einzig und allein nach dem kantonalen Recht. Wie Jenny a.a.O. S. 82) aus dem oben unter Ziff. 1 Gesagten richtig folgert, kann derjenige, der aus der fehlerhaften Durchführung von Vermessungsarbeiten einen Schaden erleidet, den Kanton nicht belangen, ausgenommen der Geometer hätte die Arbeit in Ausübung dienstlicher Verrichtungen in der Eigenschaft eines Beamten besorgt und der Kanton habe eine staatliche Haftung gegenüber Dritten festgesetzt. Mit der Verfassungsrevision 1968 hat der Kanton Obwalden die primäre Staatshaftung für fehlerhafte Amtshandlungen seiner Beamten Dritten gegenüber verankert. Gemäss Art. 54 KV haftet der Kanton für den Schaden, den Behörden, Beamte und Angestellte in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit rechtswidrig verursachen. Der gleiche Artikel behält aber abweichende bundesrechtliche Vorschriften vor. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob der Grundbuchgeometer bei der Ausstellung der fraglichen Messurkunde, bei der das Flächenmass der zu verkaufenden Parzelle falsch angegeben worden war, in "Ausübung einer amtlichen Tätigkeit" gehandelt hat, d. h. ob er dabei Beamtenstellung eingenommen hat. Die Nachführung der Parzellarvermessungen - um eine solche handelte es sich vorliegend bei der Erstellung der fraglichen Messurkunde - ist im Kanton Obwalden seit jeher durch Vertrag einem Privatgeometer übertragen worden. Am 12. März 1941 hat der Kanton auch mit dem damaligen Grundbuchgeometer B. G. in Anwendung von Art. 6 und Art. 26 der kantonalen Verordnung über die Vermarkung und Grundbuchvermessung vom 28.1.1936 (LB VII 203) einen Vertrag abgeschlossen, worin Herrn B. G. die Nachführung der Vermessungswerke des Kantons Obwalden übertragen wurde (Art. 1). Wie aus Art. 11 Abs. 2 dieses Vertrages hervorgeht, handelt es sich dabei um einen Werkvertrag im Sinne von Art. 363 f. OR. Daraus erhellt, dass zwischen Kanton und Grundbuchgeometer ein reines Privatrechtsverhältnis, nicht aber ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis bzw. ein Beamtenverhältnis besteht. Der Regierungsrat hatte sich bereits in einem früheren Entscheid (RRB vom 6.3.1967 i.S. P. St). mit der Frage der Rechtsstellung des Grundbuchgeometers zu befassen, und er hat schon damals festgestellt, dass der Grundbuchgeometer keine Beamtenfunktion inne habe. Zwischen ihm und dem Kanton bestehe ein obligationen-rechtliches Auftragsverhältnis mit der Verpflichtung, die nach eidgenössischen und kantonalen Erlassen vorgeschriebenen Vermessungsarbeiten durchzuführen. Nach nochmaliger einlässlicher Prüfung dieser Rechtsfrage muss dem dort eingenommenen Standpunkt beigepflichtet werden. Im genannten Vertrag mit dem Grundbuchgeometer hat der Kanton in Art. 11 Abs. 3 ausdrücklich und unmissverständlich dem Grundbuchgeometer die Haftung für die sorgfältige und instruktionsgemässe Ausführung der Arbeiten bei der Nachführung der Vermessungswerke überbunden, unter Hinweis auf Art. 328 OR, womit dokumentiert wird, dass auch zwischen Grundbuchgeometer und Grundeigentümer ein reines Privatrechtsverhältnis, nämlich ein Dienstvertrags- oder Auftragsverhältnis im Sinne des OR besteht. Der Grundbuchgeometer handelt bei Ausfertigung einer Messurkunde demnach ganz eindeutig nicht als Beamter, sondern als Privatbeauftragter, der nach Art. 328 bzw. Art. 398 OR seinem Auftraggeber gegenüber aus Vertrag persönlich haftet. Die eidgenössische Verordnung über die Grundbuchvermessung von 5.1.1934 (BS 2, S. 560) lässt ohne weiteres zu, dass die Grundbuchvermessungen, worunter auch die Nachführung von Parzellarvermessungen fällt, einem privaten Geometer übertragen wird. Einzige Voraussetzung eines solchen Auftrages an einen privaten Geometer ist, dass dieser im Besitze des eidgenössischen Geometerpatentes ist (Art. 4 VO über die Grundbuchvermessungen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch nach Art. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Grundbuchvermessungen der Grundbuchgeometer die Verantwortung für die instruktionsgemässe Ausführung sämtlicher Arbeiten trägt, wie dies im erwähnten Werkvertrag zwischen Kanton und Geometer ausdrücklich noch einmal statuiert wurde. Nach dem Gesagten steht somit ausser Zweifel, dass sich ein durch eine Handlung des Grundbuchgeometers geschädigter dinglich Berechtigter nicht an den Kanton halten kann, sondern den Grundbuchgeometer selber, d. h. seinen direkten Vertragspartner zu belangen hat. Demzufolge muss das Entschädigungsbegehren der Gebr. I. mangels Passivlegitimation des Kantons zurückgewiesen werden. Beschlossen: Die Haftung des Kantons wird verneint und die Forderung der Gesuchsteller demzufolge zurückgewiesen. de| fr | it Schlagworte kanton schaden geometer vertrag beamter grundbuch amtliche tätigkeit staat verordnung fläche obwalden ausführung entscheid dritter besitz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.955 VAV: Art.4 OR: Art.1 Art.11 Art.328 Art.363 Art.398 Leitentscheide BGE 57-II-567 VVGE 1966/70 Nr. 15

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 955 ZGB sind die Kantone für allen Schaden verantwortlich, "der aus der Führung des Grundbuches entsteht". Es handelt sich dabei um einen sogenannten Kausalhaftungsfall, d. h., die Verantwortlichkeit des Kantons setzt einen Akt rechtswidriger Führung des Grundbuches voraus und einen damit in Kausalzusammenhang stehenden Schaden. Wenn in Art. 955 ZGB nun aber die Rede ist von der "Führung des Grundbuches", so will es gemäss Kommentar Homberger (Art. 955, N. 3, S. 277) damit zum Ausdruck bringen, dass der Kanton für die Grundbuchvermessungen und für die Richtigkeit der Schätzungen nicht nach der strengen Sonderbestimmung des Art. 955, sondern nach allgemeinen Grundsätzen des kantonalen Rechtes haftet. Nach dem Bundesrecht ist eine Haftung der Kantone für die Grundbuchvermessung grundsätzlich abzulehnen (vgl. Jenny, die Verantwortlichkeit im Grundbuchwesen, in Schw. Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht, 46/1965, S. 65 ff.). Das Bundesgericht hat dies unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 955 Abs. 1 ZGB klargestellt (BGE 57 II 567).

E. 2 Die Frage, ob der Kanton auch für Schäden haftbar und verantwortlich ist, die sich aus der Grundbuchvermessung ergeben, beurteilt sich demnach einzig und allein nach dem kantonalen Recht. Wie Jenny a.a.O. S. 82) aus dem oben unter Ziff. 1 Gesagten richtig folgert, kann derjenige, der aus der fehlerhaften Durchführung von Vermessungsarbeiten einen Schaden erleidet, den Kanton nicht belangen, ausgenommen der Geometer hätte die Arbeit in Ausübung dienstlicher Verrichtungen in der Eigenschaft eines Beamten besorgt und der Kanton habe eine staatliche Haftung gegenüber Dritten festgesetzt. Mit der Verfassungsrevision 1968 hat der Kanton Obwalden die primäre Staatshaftung für fehlerhafte Amtshandlungen seiner Beamten Dritten gegenüber verankert. Gemäss Art. 54 KV haftet der Kanton für den Schaden, den Behörden, Beamte und Angestellte in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit rechtswidrig verursachen. Der gleiche Artikel behält aber abweichende bundesrechtliche Vorschriften vor. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob der Grundbuchgeometer bei der Ausstellung der fraglichen Messurkunde, bei der das Flächenmass der zu verkaufenden Parzelle falsch angegeben worden war, in "Ausübung einer amtlichen Tätigkeit" gehandelt hat, d. h. ob er dabei Beamtenstellung eingenommen hat. Die Nachführung der Parzellarvermessungen - um eine solche handelte es sich vorliegend bei der Erstellung der fraglichen Messurkunde - ist im Kanton Obwalden seit jeher durch Vertrag einem Privatgeometer übertragen worden. Am 12. März 1941 hat der Kanton auch mit dem damaligen Grundbuchgeometer B. G. in Anwendung von Art. 6 und Art. 26 der kantonalen Verordnung über die Vermarkung und Grundbuchvermessung vom 28.1.1936 (LB VII 203) einen Vertrag abgeschlossen, worin Herrn B. G. die Nachführung der Vermessungswerke des Kantons Obwalden übertragen wurde (Art. 1). Wie aus Art. 11 Abs. 2 dieses Vertrages hervorgeht, handelt es sich dabei um einen Werkvertrag im Sinne von Art. 363 f. OR. Daraus erhellt, dass zwischen Kanton und Grundbuchgeometer ein reines Privatrechtsverhältnis, nicht aber ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis bzw. ein Beamtenverhältnis besteht. Der Regierungsrat hatte sich bereits in einem früheren Entscheid (RRB vom 6.3.1967 i.S. P. St). mit der Frage der Rechtsstellung des Grundbuchgeometers zu befassen, und er hat schon damals festgestellt, dass der Grundbuchgeometer keine Beamtenfunktion inne habe. Zwischen ihm und dem Kanton bestehe ein obligationen-rechtliches Auftragsverhältnis mit der Verpflichtung, die nach eidgenössischen und kantonalen Erlassen vorgeschriebenen Vermessungsarbeiten durchzuführen. Nach nochmaliger einlässlicher Prüfung dieser Rechtsfrage muss dem dort eingenommenen Standpunkt beigepflichtet werden. Im genannten Vertrag mit dem Grundbuchgeometer hat der Kanton in Art. 11 Abs. 3 ausdrücklich und unmissverständlich dem Grundbuchgeometer die Haftung für die sorgfältige und instruktionsgemässe Ausführung der Arbeiten bei der Nachführung der Vermessungswerke überbunden, unter Hinweis auf Art. 328 OR, womit dokumentiert wird, dass auch zwischen Grundbuchgeometer und Grundeigentümer ein reines Privatrechtsverhältnis, nämlich ein Dienstvertrags- oder Auftragsverhältnis im Sinne des OR besteht. Der Grundbuchgeometer handelt bei Ausfertigung einer Messurkunde demnach ganz eindeutig nicht als Beamter, sondern als Privatbeauftragter, der nach Art. 328 bzw. Art. 398 OR seinem Auftraggeber gegenüber aus Vertrag persönlich haftet. Die eidgenössische Verordnung über die Grundbuchvermessung von 5.1.1934 (BS 2, S. 560) lässt ohne weiteres zu, dass die Grundbuchvermessungen, worunter auch die Nachführung von Parzellarvermessungen fällt, einem privaten Geometer übertragen wird. Einzige Voraussetzung eines solchen Auftrages an einen privaten Geometer ist, dass dieser im Besitze des eidgenössischen Geometerpatentes ist (Art. 4 VO über die Grundbuchvermessungen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch nach Art. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Grundbuchvermessungen der Grundbuchgeometer die Verantwortung für die instruktionsgemässe Ausführung sämtlicher Arbeiten trägt, wie dies im erwähnten Werkvertrag zwischen Kanton und Geometer ausdrücklich noch einmal statuiert wurde. Nach dem Gesagten steht somit ausser Zweifel, dass sich ein durch eine Handlung des Grundbuchgeometers geschädigter dinglich Berechtigter nicht an den Kanton halten kann, sondern den Grundbuchgeometer selber, d. h. seinen direkten Vertragspartner zu belangen hat. Demzufolge muss das Entschädigungsbegehren der Gebr. I. mangels Passivlegitimation des Kantons zurückgewiesen werden. Beschlossen: Die Haftung des Kantons wird verneint und die Forderung der Gesuchsteller demzufolge zurückgewiesen. de| fr | it Schlagworte kanton schaden geometer vertrag beamter grundbuch amtliche tätigkeit staat verordnung fläche obwalden ausführung entscheid dritter besitz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.955 VAV: Art.4 OR: Art.1 Art.11 Art.328 Art.363 Art.398 Leitentscheide BGE 57-II-567 VVGE 1966/70 Nr. 15

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1966/70 Nr. 15, S. 57: Der Staat haftet nicht für fehlerhafte Handlungen des Grundbuchgeometers. Entscheid vom 27.10.70 i.S. Gebr. I. Mit Schreiben vom 3. September 1970 unterbreiteten die Gebr. I. dem Regierungsrat im wesentlichen folgenden Sachverhalt: Am 14. August 1963 sei ab dem Heimwesen Z. an F. J., eine Landparzelle verkauft worden. Diesem Kaufgeschäft sei die amtliche Messurkunde des Grundbuchgeometers B. G., datiert vom 28.8.1962, zu Grunde gelegen. In dieser Urkunde sei die fragliche Kaufparzelle mit einer Fläche von total 623 m2 beziffert gewesen; der Kaufvertrag sei im Grundbuch vollzogen worden. Vor kurzem sei nun festgestellt worden, dass die damalige amtliche Messurkunde falsch ausgestellt worden sei. Die damalige Mutation habe ein falsches Flächenmass verzeigt. Die Differenz zwischen der tatsächlichen Fläche der verkauften Parzelle von 892 m2 und der damals angegebenen Fläche von 623 m2 betrage 269 m2, was bei einem Quadratmeterpreis von Fr. 15.-- einen Schaden zu Ungunsten der Verkäufer von Fr. 4035.-- ergebe. Die Parzelle habe am 2.8.1968 wieder ihren Besitzer gewechselt. Der genannte Schaden, der durch das hiesige Grundbuchamt gemäss Kaufvertrag vom 14.8.1963 jederzeit bestätigt werden könne und der vom Geometer schriftlich und zahlenmässig zugegeben werde, sei durch eine rechtswidrige Handlung des Geometers als Beamter entstanden. Der Staat sei nach ihrer Auffassung somit im Sinne von Art. 54 der Kantonsverfassung für diesen Schaden verantwortlich und haftbar. Der Staat werde ersucht, den Betrag von Fr. 4035.-- zuzüglich Zins zu 5% zurückzuvergüten. In Erwägung:

1. Gemäss Art. 955 ZGB sind die Kantone für allen Schaden verantwortlich, "der aus der Führung des Grundbuches entsteht". Es handelt sich dabei um einen sogenannten Kausalhaftungsfall, d. h., die Verantwortlichkeit des Kantons setzt einen Akt rechtswidriger Führung des Grundbuches voraus und einen damit in Kausalzusammenhang stehenden Schaden. Wenn in Art. 955 ZGB nun aber die Rede ist von der "Führung des Grundbuches", so will es gemäss Kommentar Homberger (Art. 955, N. 3, S. 277) damit zum Ausdruck bringen, dass der Kanton für die Grundbuchvermessungen und für die Richtigkeit der Schätzungen nicht nach der strengen Sonderbestimmung des Art. 955, sondern nach allgemeinen Grundsätzen des kantonalen Rechtes haftet. Nach dem Bundesrecht ist eine Haftung der Kantone für die Grundbuchvermessung grundsätzlich abzulehnen (vgl. Jenny, die Verantwortlichkeit im Grundbuchwesen, in Schw. Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht, 46/1965, S. 65 ff.). Das Bundesgericht hat dies unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 955 Abs. 1 ZGB klargestellt (BGE 57 II 567).

2. Die Frage, ob der Kanton auch für Schäden haftbar und verantwortlich ist, die sich aus der Grundbuchvermessung ergeben, beurteilt sich demnach einzig und allein nach dem kantonalen Recht. Wie Jenny a.a.O. S. 82) aus dem oben unter Ziff. 1 Gesagten richtig folgert, kann derjenige, der aus der fehlerhaften Durchführung von Vermessungsarbeiten einen Schaden erleidet, den Kanton nicht belangen, ausgenommen der Geometer hätte die Arbeit in Ausübung dienstlicher Verrichtungen in der Eigenschaft eines Beamten besorgt und der Kanton habe eine staatliche Haftung gegenüber Dritten festgesetzt. Mit der Verfassungsrevision 1968 hat der Kanton Obwalden die primäre Staatshaftung für fehlerhafte Amtshandlungen seiner Beamten Dritten gegenüber verankert. Gemäss Art. 54 KV haftet der Kanton für den Schaden, den Behörden, Beamte und Angestellte in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit rechtswidrig verursachen. Der gleiche Artikel behält aber abweichende bundesrechtliche Vorschriften vor. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob der Grundbuchgeometer bei der Ausstellung der fraglichen Messurkunde, bei der das Flächenmass der zu verkaufenden Parzelle falsch angegeben worden war, in "Ausübung einer amtlichen Tätigkeit" gehandelt hat, d. h. ob er dabei Beamtenstellung eingenommen hat. Die Nachführung der Parzellarvermessungen - um eine solche handelte es sich vorliegend bei der Erstellung der fraglichen Messurkunde - ist im Kanton Obwalden seit jeher durch Vertrag einem Privatgeometer übertragen worden. Am 12. März 1941 hat der Kanton auch mit dem damaligen Grundbuchgeometer B. G. in Anwendung von Art. 6 und Art. 26 der kantonalen Verordnung über die Vermarkung und Grundbuchvermessung vom 28.1.1936 (LB VII 203) einen Vertrag abgeschlossen, worin Herrn B. G. die Nachführung der Vermessungswerke des Kantons Obwalden übertragen wurde (Art. 1). Wie aus Art. 11 Abs. 2 dieses Vertrages hervorgeht, handelt es sich dabei um einen Werkvertrag im Sinne von Art. 363 f. OR. Daraus erhellt, dass zwischen Kanton und Grundbuchgeometer ein reines Privatrechtsverhältnis, nicht aber ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis bzw. ein Beamtenverhältnis besteht. Der Regierungsrat hatte sich bereits in einem früheren Entscheid (RRB vom 6.3.1967 i.S. P. St). mit der Frage der Rechtsstellung des Grundbuchgeometers zu befassen, und er hat schon damals festgestellt, dass der Grundbuchgeometer keine Beamtenfunktion inne habe. Zwischen ihm und dem Kanton bestehe ein obligationen-rechtliches Auftragsverhältnis mit der Verpflichtung, die nach eidgenössischen und kantonalen Erlassen vorgeschriebenen Vermessungsarbeiten durchzuführen. Nach nochmaliger einlässlicher Prüfung dieser Rechtsfrage muss dem dort eingenommenen Standpunkt beigepflichtet werden. Im genannten Vertrag mit dem Grundbuchgeometer hat der Kanton in Art. 11 Abs. 3 ausdrücklich und unmissverständlich dem Grundbuchgeometer die Haftung für die sorgfältige und instruktionsgemässe Ausführung der Arbeiten bei der Nachführung der Vermessungswerke überbunden, unter Hinweis auf Art. 328 OR, womit dokumentiert wird, dass auch zwischen Grundbuchgeometer und Grundeigentümer ein reines Privatrechtsverhältnis, nämlich ein Dienstvertrags- oder Auftragsverhältnis im Sinne des OR besteht. Der Grundbuchgeometer handelt bei Ausfertigung einer Messurkunde demnach ganz eindeutig nicht als Beamter, sondern als Privatbeauftragter, der nach Art. 328 bzw. Art. 398 OR seinem Auftraggeber gegenüber aus Vertrag persönlich haftet. Die eidgenössische Verordnung über die Grundbuchvermessung von 5.1.1934 (BS 2, S. 560) lässt ohne weiteres zu, dass die Grundbuchvermessungen, worunter auch die Nachführung von Parzellarvermessungen fällt, einem privaten Geometer übertragen wird. Einzige Voraussetzung eines solchen Auftrages an einen privaten Geometer ist, dass dieser im Besitze des eidgenössischen Geometerpatentes ist (Art. 4 VO über die Grundbuchvermessungen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch nach Art. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Grundbuchvermessungen der Grundbuchgeometer die Verantwortung für die instruktionsgemässe Ausführung sämtlicher Arbeiten trägt, wie dies im erwähnten Werkvertrag zwischen Kanton und Geometer ausdrücklich noch einmal statuiert wurde. Nach dem Gesagten steht somit ausser Zweifel, dass sich ein durch eine Handlung des Grundbuchgeometers geschädigter dinglich Berechtigter nicht an den Kanton halten kann, sondern den Grundbuchgeometer selber, d. h. seinen direkten Vertragspartner zu belangen hat. Demzufolge muss das Entschädigungsbegehren der Gebr. I. mangels Passivlegitimation des Kantons zurückgewiesen werden. Beschlossen: Die Haftung des Kantons wird verneint und die Forderung der Gesuchsteller demzufolge zurückgewiesen. de| fr | it Schlagworte kanton schaden geometer vertrag beamter grundbuch amtliche tätigkeit staat verordnung fläche obwalden ausführung entscheid dritter besitz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.955 VAV: Art.4 OR: Art.1 Art.11 Art.328 Art.363 Art.398 Leitentscheide BGE 57-II-567 VVGE 1966/70 Nr. 15