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AbR 2012/13 Nr. 7

Obwalden · 2012-02-09 · Deutsch OW
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AbR 2012/13 Nr. 7 Art. 212 Abs. 1 und Art. 319 lit. a ZPO Im Rahmen ihrer Entscheidkompetenzen ergangene Entscheide der Schlichtungsbehörde sind mit Beschwerde anfechtbar. Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art. 60 ZPO; Art. 26 aLugÜ Liegt hinsicht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide (Art. 319 lit. a ZPO). Hierunter fallen auch Entscheide der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO (Dominik Infanger, in: Spühler/ Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 14 zu Art. 212 ZPO; Christine Möhler, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2010, N. 9 zu Art. 212 ZPO). Im Rahmen ihrer Entscheidkompetenzen gilt die Schlichtungsbehörde als erste Entscheidinstanz (Infanger, a.a.O., N. 1 zu Art. 212 ZPO). Die Beschwerde ist binnen dreissig Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheides oder der nachträglichen Begründung schriftlich und begründet zu erklären (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 37 Abs. 1 lit. b GOG). Auf die fristgemäss erklärte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Es stellt sich die Frage, ob die Schlichtungsbehörde auf die Klage hätte eintreten dürfen.

E. 2.1 Übt die Schlichtungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – richterliche Funk­tion aus, ist sie verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen für einen Entscheid oder einen Urteilsvorschlag erfüllt sind (Art. 60 ZPO; Infanger, a.a.O., N. 12 zu Art. 202 ZPO; Möhler, a.a.O., N. 16 zu Art. 202 ZPO). Fehlt nur eine Prozessvoraussetzung, darf sie keinen Sachentscheid fällen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, Bern 2006, Kapitel 7, N. 78). Kommt sie im Rahmen dieser Prüfung zum Schluss, die Prozessvoraussetzungen lägen nicht vor, darf sie keinen Sachentscheid fällen, sondern darf auf die Sache nicht eintreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO; Möhler, a.a.O., N. 16 zu Art. 202 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt des Entscheides oder des Urteilsvorschlags erfüllt sein (BGE 127 III 41, E. 4c). Das Obergericht überprüft im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen (Art. 60 ZPO), ob die Schlichtungsbehörde auf die Klage hätte eintreten dürfen.

E. 2.2 Prozessvoraussetzung ist insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Hiermit soll verhindert werden, dass verschiedene Gerichte zur gleichen Sache zwischen den gleichen Parteien sich widersprechende Urteile fällen (Gehri, a.a.O., N. 18 zu Art. 59 ZPO). Als abgeurteilte Sache gelten insbesondere anerkannte Urteile ausländischer Gerichte zu iden­tischen Ansprüchen (Domej/Oberhammer, in: Schnyder, Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2011, N. 12 zu Art. 33 LugÜ; Rolf Schuler, in: Oetiker/Weibel, Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N. 10 zu Art. 33 LugÜ; Fridolin Walther, in: Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2011, N. 8 zu Art. 33 LugÜ).

E. 3 Im vorliegenden Fall liegt ein Urteil eines deutschen Gerichts vor (Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz vom 8. April 2010). Es ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob dieses Urteil in der Schweiz anerkannt werden kann.

E. 3.1 Die Anerkennung von Urteilen deutscher Gerichte in Zivil- und Handelssachen in der Schweiz richtet sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). Dieses Übereinkommen wurde am 30. Oktober 2007 revidiert. Gemäss Art. 63 Ziff. 1 des revidierten LugÜ (nachfolgend: revLugÜ) richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden nach diesem, wenn dieses bei Klageeinreichung sowohl im Urteils- als auch im Vollstreckungsstaat in Kraft stand (Oetiker/Weibel, in: Oetiker/Weibel, a.a.O., N. 7 zu Art. 63 LugÜ). Art. 63 Abs. 2 revLugÜ erweitert den zeitlichen Anwendungsbereich. Demnach sind die Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung des revLugÜ auch anwendbar, wenn die Klage vor dessen Inkrafttreten erhoben wurde, die Entscheidung aber nach dessen Inkrafttreten erging (Art. 63 Abs. 2 lit. a LugÜ; Tanja Domej, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O., N. 10 zu Art. 63 LugÜ). Das revLugÜ trat für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten (vgl. Art. 1 Abs. 3 revLugÜ; Felix Dasser, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O., N. 4 zu Art. 1 LugÜ; Rohner/Lerch, in: Oetiker/Weibel, a.a.O., N. 14 zu Art. 1 LugÜ) am

1. Januar 2010 und für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft (Anhang IX des revLugÜ). Das Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz wurde am 8. April 2010 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt stand das revLugÜ wohl in Deutschland, nicht aber in der Schweiz in Kraft. Auf den vorliegenden Fall sind deshalb die Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 (nachfolgend: aLugÜ) anwendbar. 3.2/3.2.1 Das LugÜ geht davon aus, dass die in den einzelnen Vertragsstaaten ergangenen Entscheide grundsätzlich gleichwertig sind (Schuler, a.a.O. N. 3 zu Art. 33 LugÜ; Walther, a.a.O., N. 2 zu Art. 33 LugÜ). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aLugÜ sind die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheide in den anderen Vertragsstaaten zu anerkennen, ohne dass hierfür ein besonderes Verfahren erforderlich wäre. Es gilt demnach die automatische Anerkennung von in anderen Lugano-Vertragsstaaten ergangenen Entscheiden (Schuler, a.a.O., N. 2 zu Art. 33 LugÜ; Walther, a.a.O., N. 1 zu Art. 33 LugÜ). Die Anerkennung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 28–29 aLugÜ vorliegt. Das Fehlen von Verweigerungsgründen wird vermutet (Schuler, a.a.O., N. 5 zu Art. 33 LugÜ; Walther, a.a.O., N. 1 zu Art. 33 LugÜ). 3.2.2 Ausländische Zivilurteile und Kostenentscheide können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem schweizerischen Gericht vorfrageweise oder in einem gesonderten Exequaturverfahren für vollstreckbar erklärt worden sind (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N. 59 zu Art. 80 SchKG; OGKE R 07/037 i.S. P.W. vom 9. Mai 2008, E. 2). Demnach werden Urteile deutscher Gerichte in der Schweiz anerkannt und vollstreckt, sofern sie in Deutschland vollstreckbar sind und in der Schweiz auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Vorliegend sind die Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass das Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz den Parteien am 8. April 2010 verkündet und die dagegen erhobene Berufung ans Landgericht Heilbronn zurückgenommen wurde. Das Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz wäre somit anzuerkennen und wohl als vollstreckbar zu erklären.

E. 4 Zu prüfen ist ferner, ob der im Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz vom 8. April 2010 beurteilte Anspruch mit dem im angefochtenen Entscheid streitigen Anspruch identisch ist.

E. 4.1 Die Identität von Ansprüchen beurteilt sich nach schweizerischen Recht (Hans Ulrich Walder, Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1989, § 9, N. 4). Identität im Sinne der materiellen Rechtskraft liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn zwischen den gleichen Parteien ein Anspruch aus dem selben Rechtsgrund und gestützt auf den selben Sachverhalt erneut dem Gericht vorgelegt wird (BGE 123 III 16, E. 2a; 121 III 471, E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 5A_452/2006 vom 18. September 2009, E. 2.2.1 und 4A_145/2009 vom 16. Juni 2009, E. 1.3).

E. 4.2 Gemäss E. 6 des angefochtenen Entscheides besteht die Forderung der Beschwerdegegnerin in einer Zahlung, zu der die Beschwerdeführerin vom Amtsgericht Vaihingen/Enz verurteilt wurde. E. 7 des angefochtenen Entscheides ist zu entnehmen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin durch das Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz ausgewiesen ist. Der Präsident der Schlichtungsbehörde hält in seiner Stellungnahme fest, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom Amtsgericht Vaihingen/Enz rechtskräftig beurteilt wurden. Das vorliegende Verfahren betrifft somit eine Frage, über die ein deutsches Gericht bereits rechtskräftig entschieden hat. Es liegt demnach ein identischer Anspruch vor.

E. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft eines anerkannten ausländischen Entscheides von Amtes wegen oder auf Einrede hin zu beachten ist. Diese Frage richtet sich nach dem nationalen Recht des Anerkennungsstaates (Gehri, a.a.O., N. 19 zu Art. 59 ZPO; Schuler, a.a.O., N. 11 zu Art. 33 LugÜ) und ist in der Schweiz umstritten. Die Mehrheitsmeinung spricht sich dafür aus, die materielle Rechtskraft anerkannter ausländischer Entscheide von Amtes wegen zu beachten (Schuler, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 LugÜ; Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 2, N. 46f; Oscar Vogel, Rechtshängigkeit und materielle Rechtskraft im internationalen Verhältnis, in: SJZ 86 [1990], 83; Walder, a.a.O.; a.M. Max Guldener, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1951, 114 f.). Als Gründe werden der Grundsatz der automatischen Anerkennung sowie das Interesse an der Vermeidung widersprüchlicher Entscheide genannt (Schuler, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 LugÜ). Diese Ansicht ist überzeugend. Die materielle Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Vaihingen/Enz vom 8. April 2010 ist im vorliegenden Fall zu beachten. Es liegt eine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor.

E. 5 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz in der Sache keinen Entscheid fällen dürfen, sondern die materielle Rechtskraft des ausländischen Urteils anerkennen und einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Es stellt sich daher die Frage, wie mit dem zu Unrecht erfolgten Sachentscheid der Vorinstanz umzugehen ist.

E. 5.1 Gehri vertritt die Ansicht, trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergangene Gerichtsentscheide seien nichtig (a.a.O., N. 12 zu Art. 60 ZPO). Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi sind hingegen der Meinung, dass Urteile, die ergangen sind, obwohl es an einer Prozessvoraussetzung mangelte, grundsätzlich Bestand hätten, ausser sie würden weitergezogen (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 3a zu Art. 191 ZPO/BE). Nach der Rechtsprechung der Obergerichtskommission ist die Nichtigkeit eines gerichtlichen Entscheides nur in Ausnahmefällen anzunehmen (OGKE R 03/037 vom 2. Dezember 2003, E. 2, mit Hinweis auf BGE 63 III 57; OGKE SK 00/005 vom 11. August 2000, E. 2). Es liesse sich argumentieren, die Gefahr sich in der Sache widersprechender Urteile (vgl. E. 2.2) verlange die Nichtigkeit von Entscheiden, die trotz Vorliegens einer abgeurteilten Sache ergangen sind. Auf der anderen Seite war diese Prozessvoraussetzung nach einigen kantonalen Prozessordnungen nur auf Einrede hin zu beachten (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 zu § 100 ZPO/LU). Ferner hat das Gericht auch unter der geltenden Eidgenössischen Zivilprozessordnung nur dann zu prüfen, ob eine abgeurteilte Sache vorliegt, wenn sich aufgrund der Akten oder der Parteivorbringen entsprechende Anhaltspunkte ergeben (Boris Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 16 zu Art. 59 ZPO; Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N. 4 zu Art. 60 ZPO). Demnach lässt die Rechtsordnung im beschränkten Umfang das Bestehen mehrerer Urteile in der gleichen Sache zu. Es liesse sich daher mit guten Gründen entgegnen, gerichtliche Entscheide, die gefällt wurden, obwohl eine abgeurteilte Sache vorlag, seien grundsätzlich gültig, könnten aber im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

E. 5.2 Im vorliegenden Fall fällte die Schlichtungsbehörde einen Entscheid, obwohl sie gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO nicht auf die Sache hätte eintreten dürfen. Sie verstiess somit gegen geltendes Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Ob der angefochtene Entscheid gar nichtig ist, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

E. 6 Insgesamt ergibt sich, dass die Schlichtungsbehörde zu Unrecht auf die Klage vom 11. Januar 2011 eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 10. März 2011 aufzuheben. de| fr | it Schlagworte schlichtungsbehörde entscheid schweiz prozessvoraussetzung sache schule lugano-übereinkommen materielle rechtskraft deutsch klage nichtigkeit international schweizerische zivilprozessordnung weibel von amtes wegen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund LugÜ: Art.1 Art.26 Art.28 Art.33 Art.63 ZPO: Art.59 Art.60 Art.202 Art.212 Art.319 Art.321 SchKG: Art.80 Weitere Urteile BGer 4A_145/2009 5A_452/2006 SJZ

E. 8 S.6 Leitentscheide BGE 123-III-16 63-III-57 121-III-467 S.471 127-III-41 AbR 2012/13 Nr. 7

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AbR 2012/13 Nr. 7 Art. 212 Abs. 1 und Art. 319 lit. a ZPO Im Rahmen ihrer Entscheidkompetenzen ergangene Entscheide der Schlichtungsbehörde sind mit Beschwerde anfechtbar. Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art. 60 ZPO; Art. 26 aLugÜ Liegt hinsichtlich der vor der Schlichtungsbehörde geltend gemachten und der in einem deutschen Entscheid beurteilten Ansprüche Identität vor, so darf die Schlichtungsbehörde nicht auf die Klage eintreten. Entscheid des Obergerichts vom 9. Februar 2012 Aus den Erwägungen:

1. Mit Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide (Art. 319 lit. a ZPO). Hierunter fallen auch Entscheide der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO (Dominik Infanger, in: Spühler/ Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 14 zu Art. 212 ZPO; Christine Möhler, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2010, N. 9 zu Art. 212 ZPO). Im Rahmen ihrer Entscheidkompetenzen gilt die Schlichtungsbehörde als erste Entscheidinstanz (Infanger, a.a.O., N. 1 zu Art. 212 ZPO). Die Beschwerde ist binnen dreissig Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheides oder der nachträglichen Begründung schriftlich und begründet zu erklären (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 37 Abs. 1 lit. b GOG). Auf die fristgemäss erklärte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Es stellt sich die Frage, ob die Schlichtungsbehörde auf die Klage hätte eintreten dürfen. 2.1 Übt die Schlichtungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – richterliche Funk­tion aus, ist sie verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen für einen Entscheid oder einen Urteilsvorschlag erfüllt sind (Art. 60 ZPO; Infanger, a.a.O., N. 12 zu Art. 202 ZPO; Möhler, a.a.O., N. 16 zu Art. 202 ZPO). Fehlt nur eine Prozessvoraussetzung, darf sie keinen Sachentscheid fällen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, Bern 2006, Kapitel 7, N. 78). Kommt sie im Rahmen dieser Prüfung zum Schluss, die Prozessvoraussetzungen lägen nicht vor, darf sie keinen Sachentscheid fällen, sondern darf auf die Sache nicht eintreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO; Möhler, a.a.O., N. 16 zu Art. 202 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt des Entscheides oder des Urteilsvorschlags erfüllt sein (BGE 127 III 41, E. 4c). Das Obergericht überprüft im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen (Art. 60 ZPO), ob die Schlichtungsbehörde auf die Klage hätte eintreten dürfen. 2.2 Prozessvoraussetzung ist insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Hiermit soll verhindert werden, dass verschiedene Gerichte zur gleichen Sache zwischen den gleichen Parteien sich widersprechende Urteile fällen (Gehri, a.a.O., N. 18 zu Art. 59 ZPO). Als abgeurteilte Sache gelten insbesondere anerkannte Urteile ausländischer Gerichte zu iden­tischen Ansprüchen (Domej/Oberhammer, in: Schnyder, Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2011, N. 12 zu Art. 33 LugÜ; Rolf Schuler, in: Oetiker/Weibel, Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N. 10 zu Art. 33 LugÜ; Fridolin Walther, in: Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2011, N. 8 zu Art. 33 LugÜ).

3. Im vorliegenden Fall liegt ein Urteil eines deutschen Gerichts vor (Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz vom 8. April 2010). Es ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob dieses Urteil in der Schweiz anerkannt werden kann. 3.1 Die Anerkennung von Urteilen deutscher Gerichte in Zivil- und Handelssachen in der Schweiz richtet sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). Dieses Übereinkommen wurde am 30. Oktober 2007 revidiert. Gemäss Art. 63 Ziff. 1 des revidierten LugÜ (nachfolgend: revLugÜ) richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden nach diesem, wenn dieses bei Klageeinreichung sowohl im Urteils- als auch im Vollstreckungsstaat in Kraft stand (Oetiker/Weibel, in: Oetiker/Weibel, a.a.O., N. 7 zu Art. 63 LugÜ). Art. 63 Abs. 2 revLugÜ erweitert den zeitlichen Anwendungsbereich. Demnach sind die Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung des revLugÜ auch anwendbar, wenn die Klage vor dessen Inkrafttreten erhoben wurde, die Entscheidung aber nach dessen Inkrafttreten erging (Art. 63 Abs. 2 lit. a LugÜ; Tanja Domej, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O., N. 10 zu Art. 63 LugÜ). Das revLugÜ trat für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten (vgl. Art. 1 Abs. 3 revLugÜ; Felix Dasser, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O., N. 4 zu Art. 1 LugÜ; Rohner/Lerch, in: Oetiker/Weibel, a.a.O., N. 14 zu Art. 1 LugÜ) am

1. Januar 2010 und für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft (Anhang IX des revLugÜ). Das Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz wurde am 8. April 2010 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt stand das revLugÜ wohl in Deutschland, nicht aber in der Schweiz in Kraft. Auf den vorliegenden Fall sind deshalb die Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 (nachfolgend: aLugÜ) anwendbar. 3.2/3.2.1 Das LugÜ geht davon aus, dass die in den einzelnen Vertragsstaaten ergangenen Entscheide grundsätzlich gleichwertig sind (Schuler, a.a.O. N. 3 zu Art. 33 LugÜ; Walther, a.a.O., N. 2 zu Art. 33 LugÜ). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aLugÜ sind die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheide in den anderen Vertragsstaaten zu anerkennen, ohne dass hierfür ein besonderes Verfahren erforderlich wäre. Es gilt demnach die automatische Anerkennung von in anderen Lugano-Vertragsstaaten ergangenen Entscheiden (Schuler, a.a.O., N. 2 zu Art. 33 LugÜ; Walther, a.a.O., N. 1 zu Art. 33 LugÜ). Die Anerkennung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 28–29 aLugÜ vorliegt. Das Fehlen von Verweigerungsgründen wird vermutet (Schuler, a.a.O., N. 5 zu Art. 33 LugÜ; Walther, a.a.O., N. 1 zu Art. 33 LugÜ). 3.2.2 Ausländische Zivilurteile und Kostenentscheide können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem schweizerischen Gericht vorfrageweise oder in einem gesonderten Exequaturverfahren für vollstreckbar erklärt worden sind (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N. 59 zu Art. 80 SchKG; OGKE R 07/037 i.S. P.W. vom 9. Mai 2008, E. 2). Demnach werden Urteile deutscher Gerichte in der Schweiz anerkannt und vollstreckt, sofern sie in Deutschland vollstreckbar sind und in der Schweiz auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Vorliegend sind die Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass das Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz den Parteien am 8. April 2010 verkündet und die dagegen erhobene Berufung ans Landgericht Heilbronn zurückgenommen wurde. Das Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz wäre somit anzuerkennen und wohl als vollstreckbar zu erklären.

4. Zu prüfen ist ferner, ob der im Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz vom 8. April 2010 beurteilte Anspruch mit dem im angefochtenen Entscheid streitigen Anspruch identisch ist. 4.1 Die Identität von Ansprüchen beurteilt sich nach schweizerischen Recht (Hans Ulrich Walder, Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1989, § 9, N. 4). Identität im Sinne der materiellen Rechtskraft liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn zwischen den gleichen Parteien ein Anspruch aus dem selben Rechtsgrund und gestützt auf den selben Sachverhalt erneut dem Gericht vorgelegt wird (BGE 123 III 16, E. 2a; 121 III 471, E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 5A_452/2006 vom 18. September 2009, E. 2.2.1 und 4A_145/2009 vom 16. Juni 2009, E. 1.3). 4.2 Gemäss E. 6 des angefochtenen Entscheides besteht die Forderung der Beschwerdegegnerin in einer Zahlung, zu der die Beschwerdeführerin vom Amtsgericht Vaihingen/Enz verurteilt wurde. E. 7 des angefochtenen Entscheides ist zu entnehmen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin durch das Urteil des Amtsgerichts Vaihingen/Enz ausgewiesen ist. Der Präsident der Schlichtungsbehörde hält in seiner Stellungnahme fest, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom Amtsgericht Vaihingen/Enz rechtskräftig beurteilt wurden. Das vorliegende Verfahren betrifft somit eine Frage, über die ein deutsches Gericht bereits rechtskräftig entschieden hat. Es liegt demnach ein identischer Anspruch vor. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft eines anerkannten ausländischen Entscheides von Amtes wegen oder auf Einrede hin zu beachten ist. Diese Frage richtet sich nach dem nationalen Recht des Anerkennungsstaates (Gehri, a.a.O., N. 19 zu Art. 59 ZPO; Schuler, a.a.O., N. 11 zu Art. 33 LugÜ) und ist in der Schweiz umstritten. Die Mehrheitsmeinung spricht sich dafür aus, die materielle Rechtskraft anerkannter ausländischer Entscheide von Amtes wegen zu beachten (Schuler, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 LugÜ; Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 2, N. 46f; Oscar Vogel, Rechtshängigkeit und materielle Rechtskraft im internationalen Verhältnis, in: SJZ 86 [1990], 83; Walder, a.a.O.; a.M. Max Guldener, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1951, 114 f.). Als Gründe werden der Grundsatz der automatischen Anerkennung sowie das Interesse an der Vermeidung widersprüchlicher Entscheide genannt (Schuler, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 LugÜ). Diese Ansicht ist überzeugend. Die materielle Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Vaihingen/Enz vom 8. April 2010 ist im vorliegenden Fall zu beachten. Es liegt eine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor.

5. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz in der Sache keinen Entscheid fällen dürfen, sondern die materielle Rechtskraft des ausländischen Urteils anerkennen und einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Es stellt sich daher die Frage, wie mit dem zu Unrecht erfolgten Sachentscheid der Vorinstanz umzugehen ist. 5.1 Gehri vertritt die Ansicht, trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergangene Gerichtsentscheide seien nichtig (a.a.O., N. 12 zu Art. 60 ZPO). Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi sind hingegen der Meinung, dass Urteile, die ergangen sind, obwohl es an einer Prozessvoraussetzung mangelte, grundsätzlich Bestand hätten, ausser sie würden weitergezogen (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 3a zu Art. 191 ZPO/BE). Nach der Rechtsprechung der Obergerichtskommission ist die Nichtigkeit eines gerichtlichen Entscheides nur in Ausnahmefällen anzunehmen (OGKE R 03/037 vom 2. Dezember 2003, E. 2, mit Hinweis auf BGE 63 III 57; OGKE SK 00/005 vom 11. August 2000, E. 2). Es liesse sich argumentieren, die Gefahr sich in der Sache widersprechender Urteile (vgl. E. 2.2) verlange die Nichtigkeit von Entscheiden, die trotz Vorliegens einer abgeurteilten Sache ergangen sind. Auf der anderen Seite war diese Prozessvoraussetzung nach einigen kantonalen Prozessordnungen nur auf Einrede hin zu beachten (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 zu § 100 ZPO/LU). Ferner hat das Gericht auch unter der geltenden Eidgenössischen Zivilprozessordnung nur dann zu prüfen, ob eine abgeurteilte Sache vorliegt, wenn sich aufgrund der Akten oder der Parteivorbringen entsprechende Anhaltspunkte ergeben (Boris Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 16 zu Art. 59 ZPO; Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N. 4 zu Art. 60 ZPO). Demnach lässt die Rechtsordnung im beschränkten Umfang das Bestehen mehrerer Urteile in der gleichen Sache zu. Es liesse sich daher mit guten Gründen entgegnen, gerichtliche Entscheide, die gefällt wurden, obwohl eine abgeurteilte Sache vorlag, seien grundsätzlich gültig, könnten aber im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. 5.2 Im vorliegenden Fall fällte die Schlichtungsbehörde einen Entscheid, obwohl sie gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO nicht auf die Sache hätte eintreten dürfen. Sie verstiess somit gegen geltendes Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Ob der angefochtene Entscheid gar nichtig ist, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

6. Insgesamt ergibt sich, dass die Schlichtungsbehörde zu Unrecht auf die Klage vom 11. Januar 2011 eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 10. März 2011 aufzuheben. de| fr | it Schlagworte schlichtungsbehörde entscheid schweiz prozessvoraussetzung sache schule lugano-übereinkommen materielle rechtskraft deutsch klage nichtigkeit international schweizerische zivilprozessordnung weibel von amtes wegen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund LugÜ: Art.1 Art.26 Art.28 Art.33 Art.63 ZPO: Art.59 Art.60 Art.202 Art.212 Art.319 Art.321 SchKG: Art.80 Weitere Urteile BGer 4A_145/2009 5A_452/2006 SJZ 8 S.6 Leitentscheide BGE 123-III-16 63-III-57 121-III-467 S.471 127-III-41 AbR 2012/13 Nr. 7