AbR 2006/07 Nr. 19, S. 104: Art. 275 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 SchKG Zulässiger Umfang der vom Arrestvollzug erfassten Gegenstände Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006 Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ka
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sei es, dass die Verfügung Vorschriften des SchKG verletzt, sei es, dass sie den Verhältnissen nicht angemessen erscheint. Gemäss den von den Beteiligten anerkannten Erwägungen der Obergerichtskommission im Urteil vom 23. Dezember 2005 kann sich der Beschwerdeführer gegen den Vollzug des Arrestes bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Er kann in diesem Zusammenhang insbesondere rügen, dass der Arrest an sich vorschriftswidrig vollzogen worden sei. Beispielsweise kann der Vollzug verweigert oder von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn sich der Arrestbefehl auf einen unpfändbaren Gegenstand bezieht. Arrestierbar ist alles, was auch pfändbar ist; die Art. 91 - 109 SchKG sind anwendbar (Art. 275 SchKG; BGE 107 III 37). Zur Anwendung gelangt beim Arrestvollzug somit auch Art. 97 Abs. 2 SchKG, wonach nicht mehr gepfändet wird, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf diese Bestimmung und macht geltend, der Wert der mit Arrest belegten Vermögensgegenstände übersteige die Forderung der Gläubiger bei weitem. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.a) Von den im Arrestbefehl angeführten Gegenständen sind nach dem Gesagten nicht mehr zu arrestieren, als nach deren Schätzung zur Deckung der Arrestforderung einschliesslich Zinsen und Kosten notwendig ist (Art. 275 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 SchKG). Angemessen ist in der Regel ein Zuschlag von 20 % zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrag (Hans Reiser, in: Basler Kommentar 1998, N. 69 zu Art. 275 SchKG). Für die Schätzung ist nötigenfalls ein Sachverständiger beizuziehen (Art. 97 Abs. 1 SchKG). Die Schätzung ist eine Ermessenssache (BGE 120 III 79, 81, 101 III 32 f.; Benedict Foëx, in: Basler Kommentar 1998, N. 9 zu Art. 97 SchKG). Der Betreibungsbeamte (oder der Sachverständige) muss als Schätzungswert den Betrag nennen, welcher bei der Verwertung wahrscheinlich erzielt werden wird, und zwar grundsätzlich in der Zwangsversteigerung (BGE 99 III 52, 56; Foëx, a.a.O., N. 10 zu Art. 97 SchKG). Die Notwendigkeit, so viele Vermögensstücke zu pfänden wie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, kann den Betreibungsbeamten veranlassen, eine vernünftige Spanne einzurechnen, insbesondere im Hinblick auf angekündigte Widerspruchsrechte (vgl. BGE 68 III 69, 71; Foëx, a.a.O., N. 23 zu Art. 97 SchKG); der Umfang der Pfändung muss herabgesetzt werden, wenn der Drittanspruch später erfolgreich bestritten wird (BGE 68 III 69, 71, 108 III 122 f.; Foëx, a.a.O., N. 23 zu Art. 97 SchKG). Ganz allgemein darf der Wert der gepfändeten Gegenstände die durch Art. 97 Abs. 2 SchKG gesetzte Grenze nicht wesentlich überschreiten (Foëx, a.a.O., N. 24 zu Art. 97 SchKG, mit Hinweisen; zur Anwendung dieses Grundsatzes auf den Arrestvollzug vgl. BGE 120 III 49, 51, 120 III 42, 47 f., 113 III 94, 99 f., BlSchK 1986, 149).
b) Dem Gläubiger steht es grundsätzlich offen, gegen denselben Schuldner und für dieselbe Forderung zwei oder mehrere Arreste zu erwirken (BGE 88 III 66, E. 4). Rechtsmissbräuchlich wird dieses Vorgehen jedoch dann, wenn sich im Vollzug herausstellt, dass dieses Vorgehen zur Blockierung von Vermögenswerten in einem Umfang führt, der erheblich über dem Betrag liegt, der für die Sicherung der aus Kapital, Zinsen und Kosten zusammengesetzten Forderung führt. In diesem Fall ist ein Widerruf eines Teils oder aller der zuletzt getroffenen Massnahmen angezeigt (BGE 120 III 47, E. 5, 120 II 49; Reiser, a.a.O., N. 71 zu Art. 275 SchKG). In der Regel wird der Betreibungsbeamte nicht über die erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügen, um zuverlässig das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs feststellen zu können. Der Arrest ist deshalb zu vollziehen. Die Rüge des Rechtsmissbrauchs ist alsdann vom Arrestschuldner auf dem Weg der Beschwerde gegen den Arrestvollzug geltend zu machen (Reiser, a.a.O., N. 72 zu Art. 275 SchKG).
c) Werden vom Arrest betroffene Vermögenswerte von Dritten zu Eigentum angesprochen, besteht die Gefahr, dass sie in der nachfolgenden Betreibung nicht für die Gläubiger verwertet werden können. Aus diesem Grund sind solche Gegenstände nur in letzter Linie mit Arrest zu belegen (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 275 SchKG). Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, die Sperrlimite für den Arrest sei zu erhöhen, wenn arrestierte Vermögensrechte von Dritten angesprochen werden. Die Drittansprachen mindern die einzelnen Vermögensrechte nämlich nicht in ihrem Wert. Erweist sich der Drittanspruch als begründet, so kann der entsprechende Gegenstand nicht zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden; stellt er sich als unbegründet heraus, dient der Gegenstand mit seinem ganzen Wert der Befriedigung des Gläubigers. Führen die Drittansprachen nicht zu einer niedrigeren Bewertung der vom Arrest beschlagenen Vermögensrechte, vermögen sie keine Arrestierung zusätzlicher Gegenstände zu rechtfertigen. Allerdings kann der Gläubiger geltend machen, gewisse Drittansprachen seien zweifelhafter als andere. Analog zu Art. 95 Abs. 3 SchKG sind Vermögenswerte, bei denen die Drittansprachen weniger begründet erscheinen, vor denjenigen zu blockieren, bei denen sie mit grösserer Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen werden (BGE 120 III 51).
d) Obwohl sich der Arrestschuldner nicht gefallen lassen muss, dass bei Arrestnahme mehr arrestiert wird, als die vollständige Befriedigung des Arrestgläubigers erfordert, führen nach Arrestnahme eingetretene Veränderungen nicht automatisch zu einer entsprechenden Anpassung des Arrestbeschlages. So rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise Abschlagszahlungen des Schuldners keine Reduktion des Arrestes (beziehungsweise der Pfändung, welche an Stelle des Arrestbeschlags tritt, wenn der Gläubiger den Arrest erfolgreich prosequiert), in analoger Anwendung des bei der Pfändung geltenden Grundsatzes, wonach die gepfändeten Gegenstände die in Betreibung gesetzte Forderung als Ganze bis zu ihrer vollständigen Abzahlung decken sollen (Urteil des Bundesgerichts 4C.75/2006 vom 20. Juni 2006, E. 2.4). Im zitierten Entscheid erwähnt das Bundesgericht ferner, dass nach seiner Rechtsprechung die Pfändung von Forderungen über den in Betreibung gesetzten Betrag hinaus nicht ohne weiteres unzulässig ist, namentlich wenn die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners zweifelhaft erscheint (a.a.O., E. 2.7; BGE 52 III 3).
E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt werden kann, dass die Gläubiger Vermögenswerte von Dritten in einem Umfang arrestierten, welcher ihre Forderung um ein Vielfaches übersteigt, und ob deshalb die erneuten Arrestvollzüge Nr. A und B mit Art. 97 Abs. 2 SchKG nicht zu vereinbaren sind.
h) ... Es wurden demnach Vermögenswerte des Beschwerdeführers im geschätzten Wert von Fr. 2'896'426.-- arrestiert. Unberücksichtigt ist dabei überdies, dass bezüglich der meisten Vermögenswerte anspruchsvolle Prozesse hängig sind, deren Ausgang ungewiss ist. Selbst wenn auf die Schätzungswerte abgestellt würde, von denen die Gläubiger ausgehen und die teilweise etwas höher liegen, wäre der Gesamtwert nur unwesentlich höher. Die arrestierten Vermögenswerte erreichen somit bei weitem noch nicht die Höhe der Forderung der Gläubiger. Auch wenn der mit paulianischer Anfechtungsklage beim Amtsgericht Luzern-Land geltend gemachte Betrag von Fr. 2'003'500.-- hinzugerechnet würde, würde der Betrag der offenen Forderung der Gläubiger noch nicht erreicht, geschweige denn die Grenze der zulässigen Arrestlegung überschritten. Der Darstellung des Beschwerdeführers, aus dem Erlös der erwähnten Aktiven vermöchten die Gläubiger die geltend gemachte Forderung ohne weiteres zu decken, kann demnach nicht gefolgt werden. ...
E. 5 Insgesamt ergibt sich demnach, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte gläubiger vermögenswert wert beschwerdeführer arrestvollzug drittansprache entscheid betreibungsbeamter arrestbefehl dritter bundesgericht aufsichtsbehörde reis grenze angemessenheit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.91 Art.95 Art.97 Art.109 Art.275 Weitere Urteile BGer 4C.75/2006 Leitentscheide BGE 120-III-49 S.51 68-III-69 99-III-52 120-II-47 S.49 120-III-79 113-III-94 120-III-42 52-III-1 S.3 120-III-42 S.47 107-III-33 S.37 120-III-49 88-III-59 S.66 101-III-32 108-III-122 AbR 2006/07 Nr. 19
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2006/07 Nr. 19, S. 104: Art. 275 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 SchKG Zulässiger Umfang der vom Arrestvollzug erfassten Gegenstände Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006 Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sei es, dass die Verfügung Vorschriften des SchKG verletzt, sei es, dass sie den Verhältnissen nicht angemessen erscheint. Gemäss den von den Beteiligten anerkannten Erwägungen der Obergerichtskommission im Urteil vom 23. Dezember 2005 kann sich der Beschwerdeführer gegen den Vollzug des Arrestes bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Er kann in diesem Zusammenhang insbesondere rügen, dass der Arrest an sich vorschriftswidrig vollzogen worden sei. Beispielsweise kann der Vollzug verweigert oder von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn sich der Arrestbefehl auf einen unpfändbaren Gegenstand bezieht. Arrestierbar ist alles, was auch pfändbar ist; die Art. 91 - 109 SchKG sind anwendbar (Art. 275 SchKG; BGE 107 III 37). Zur Anwendung gelangt beim Arrestvollzug somit auch Art. 97 Abs. 2 SchKG, wonach nicht mehr gepfändet wird, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf diese Bestimmung und macht geltend, der Wert der mit Arrest belegten Vermögensgegenstände übersteige die Forderung der Gläubiger bei weitem. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.a) Von den im Arrestbefehl angeführten Gegenständen sind nach dem Gesagten nicht mehr zu arrestieren, als nach deren Schätzung zur Deckung der Arrestforderung einschliesslich Zinsen und Kosten notwendig ist (Art. 275 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 SchKG). Angemessen ist in der Regel ein Zuschlag von 20 % zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrag (Hans Reiser, in: Basler Kommentar 1998, N. 69 zu Art. 275 SchKG). Für die Schätzung ist nötigenfalls ein Sachverständiger beizuziehen (Art. 97 Abs. 1 SchKG). Die Schätzung ist eine Ermessenssache (BGE 120 III 79, 81, 101 III 32 f.; Benedict Foëx, in: Basler Kommentar 1998, N. 9 zu Art. 97 SchKG). Der Betreibungsbeamte (oder der Sachverständige) muss als Schätzungswert den Betrag nennen, welcher bei der Verwertung wahrscheinlich erzielt werden wird, und zwar grundsätzlich in der Zwangsversteigerung (BGE 99 III 52, 56; Foëx, a.a.O., N. 10 zu Art. 97 SchKG). Die Notwendigkeit, so viele Vermögensstücke zu pfänden wie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, kann den Betreibungsbeamten veranlassen, eine vernünftige Spanne einzurechnen, insbesondere im Hinblick auf angekündigte Widerspruchsrechte (vgl. BGE 68 III 69, 71; Foëx, a.a.O., N. 23 zu Art. 97 SchKG); der Umfang der Pfändung muss herabgesetzt werden, wenn der Drittanspruch später erfolgreich bestritten wird (BGE 68 III 69, 71, 108 III 122 f.; Foëx, a.a.O., N. 23 zu Art. 97 SchKG). Ganz allgemein darf der Wert der gepfändeten Gegenstände die durch Art. 97 Abs. 2 SchKG gesetzte Grenze nicht wesentlich überschreiten (Foëx, a.a.O., N. 24 zu Art. 97 SchKG, mit Hinweisen; zur Anwendung dieses Grundsatzes auf den Arrestvollzug vgl. BGE 120 III 49, 51, 120 III 42, 47 f., 113 III 94, 99 f., BlSchK 1986, 149).
b) Dem Gläubiger steht es grundsätzlich offen, gegen denselben Schuldner und für dieselbe Forderung zwei oder mehrere Arreste zu erwirken (BGE 88 III 66, E. 4). Rechtsmissbräuchlich wird dieses Vorgehen jedoch dann, wenn sich im Vollzug herausstellt, dass dieses Vorgehen zur Blockierung von Vermögenswerten in einem Umfang führt, der erheblich über dem Betrag liegt, der für die Sicherung der aus Kapital, Zinsen und Kosten zusammengesetzten Forderung führt. In diesem Fall ist ein Widerruf eines Teils oder aller der zuletzt getroffenen Massnahmen angezeigt (BGE 120 III 47, E. 5, 120 II 49; Reiser, a.a.O., N. 71 zu Art. 275 SchKG). In der Regel wird der Betreibungsbeamte nicht über die erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügen, um zuverlässig das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs feststellen zu können. Der Arrest ist deshalb zu vollziehen. Die Rüge des Rechtsmissbrauchs ist alsdann vom Arrestschuldner auf dem Weg der Beschwerde gegen den Arrestvollzug geltend zu machen (Reiser, a.a.O., N. 72 zu Art. 275 SchKG).
c) Werden vom Arrest betroffene Vermögenswerte von Dritten zu Eigentum angesprochen, besteht die Gefahr, dass sie in der nachfolgenden Betreibung nicht für die Gläubiger verwertet werden können. Aus diesem Grund sind solche Gegenstände nur in letzter Linie mit Arrest zu belegen (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 275 SchKG). Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, die Sperrlimite für den Arrest sei zu erhöhen, wenn arrestierte Vermögensrechte von Dritten angesprochen werden. Die Drittansprachen mindern die einzelnen Vermögensrechte nämlich nicht in ihrem Wert. Erweist sich der Drittanspruch als begründet, so kann der entsprechende Gegenstand nicht zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden; stellt er sich als unbegründet heraus, dient der Gegenstand mit seinem ganzen Wert der Befriedigung des Gläubigers. Führen die Drittansprachen nicht zu einer niedrigeren Bewertung der vom Arrest beschlagenen Vermögensrechte, vermögen sie keine Arrestierung zusätzlicher Gegenstände zu rechtfertigen. Allerdings kann der Gläubiger geltend machen, gewisse Drittansprachen seien zweifelhafter als andere. Analog zu Art. 95 Abs. 3 SchKG sind Vermögenswerte, bei denen die Drittansprachen weniger begründet erscheinen, vor denjenigen zu blockieren, bei denen sie mit grösserer Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen werden (BGE 120 III 51).
d) Obwohl sich der Arrestschuldner nicht gefallen lassen muss, dass bei Arrestnahme mehr arrestiert wird, als die vollständige Befriedigung des Arrestgläubigers erfordert, führen nach Arrestnahme eingetretene Veränderungen nicht automatisch zu einer entsprechenden Anpassung des Arrestbeschlages. So rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise Abschlagszahlungen des Schuldners keine Reduktion des Arrestes (beziehungsweise der Pfändung, welche an Stelle des Arrestbeschlags tritt, wenn der Gläubiger den Arrest erfolgreich prosequiert), in analoger Anwendung des bei der Pfändung geltenden Grundsatzes, wonach die gepfändeten Gegenstände die in Betreibung gesetzte Forderung als Ganze bis zu ihrer vollständigen Abzahlung decken sollen (Urteil des Bundesgerichts 4C.75/2006 vom 20. Juni 2006, E. 2.4). Im zitierten Entscheid erwähnt das Bundesgericht ferner, dass nach seiner Rechtsprechung die Pfändung von Forderungen über den in Betreibung gesetzten Betrag hinaus nicht ohne weiteres unzulässig ist, namentlich wenn die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners zweifelhaft erscheint (a.a.O., E. 2.7; BGE 52 III 3).
3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt werden kann, dass die Gläubiger Vermögenswerte von Dritten in einem Umfang arrestierten, welcher ihre Forderung um ein Vielfaches übersteigt, und ob deshalb die erneuten Arrestvollzüge Nr. A und B mit Art. 97 Abs. 2 SchKG nicht zu vereinbaren sind.
h) ... Es wurden demnach Vermögenswerte des Beschwerdeführers im geschätzten Wert von Fr. 2'896'426.-- arrestiert. Unberücksichtigt ist dabei überdies, dass bezüglich der meisten Vermögenswerte anspruchsvolle Prozesse hängig sind, deren Ausgang ungewiss ist. Selbst wenn auf die Schätzungswerte abgestellt würde, von denen die Gläubiger ausgehen und die teilweise etwas höher liegen, wäre der Gesamtwert nur unwesentlich höher. Die arrestierten Vermögenswerte erreichen somit bei weitem noch nicht die Höhe der Forderung der Gläubiger. Auch wenn der mit paulianischer Anfechtungsklage beim Amtsgericht Luzern-Land geltend gemachte Betrag von Fr. 2'003'500.-- hinzugerechnet würde, würde der Betrag der offenen Forderung der Gläubiger noch nicht erreicht, geschweige denn die Grenze der zulässigen Arrestlegung überschritten. Der Darstellung des Beschwerdeführers, aus dem Erlös der erwähnten Aktiven vermöchten die Gläubiger die geltend gemachte Forderung ohne weiteres zu decken, kann demnach nicht gefolgt werden. ...
5. Insgesamt ergibt sich demnach, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte gläubiger vermögenswert wert beschwerdeführer arrestvollzug drittansprache entscheid betreibungsbeamter arrestbefehl dritter bundesgericht aufsichtsbehörde reis grenze angemessenheit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.91 Art.95 Art.97 Art.109 Art.275 Weitere Urteile BGer 4C.75/2006 Leitentscheide BGE 120-III-49 S.51 68-III-69 99-III-52 120-II-47 S.49 120-III-79 113-III-94 120-III-42 52-III-1 S.3 120-III-42 S.47 107-III-33 S.37 120-III-49 88-III-59 S.66 101-III-32 108-III-122 AbR 2006/07 Nr. 19