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68_III_69

BGE 68 III 69

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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68 Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 18. nennenswerte Bedeutung zukommt (vgl. H. J. MEYER, Das Urheberrecht an den Werken der Malerei, 1923, S. 53). Demnach würde durch den angefochtenen Arrest- vollzug das Urheberrecht doch teilweise in Mitleidenschaft gezogen; dieses Ergebnis wäre mit Art. 9 Abs. 3 URG vereinbar, sofern unter « Urheberrecht» im Sinne dieser Bestimmung nicht die SunIme 'aller Teilrechte, sondern eben nur das durch die Übertragung des Eigentums am (einzigen) Werkexemplar verminderte Vollrecht zu ver- stehen wäre.

3. - Der Rekurs ist aber selbst dann unbegründet, wenn man annimmt, die Arrestlegung der Bilder erstrecke sich im Ergebnis auch auf die Verkaufsbefugnis als Teil des Urheberrechts und falle somit unter Art. 10 URG: Nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. II Abs. 1 URG ist die Zwangsvollstreckung gegen den Urheber erst nach der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes zulässig. Unstreitig hat im vorliegenden Falle der Urheber durch die in der Zeitung publizierte öffentliche Ausstel- lung seiner Bilder diese Voraussetzung erfüllt. Dagegen bestreitet der Rekurrent unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2, Satz 1, URG, dass das Verkaufsrecht arrestiert werden dürfe, da er es auch dann noch nicht ausgeübt habe, wenn das Ausstellen der mit Preisen versehenen Werke mit der Vorinstanz als «Feilhalten» im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 URG aufzufassen sei; denn die Verkaufsbefugnis könne nicht durch das weniger weitgehende Feilbieten konsumiert werden. Gewiss muss der Urheber ein Teilrecht bereits betätigt haben, wenn es ihm durch die Zwangsvollstreckung soll entzogen werden können. Hier handelt sich es um das Teilrecht, « Exemplare des Werkes zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen I). Unstreitig charakterisiert sich nun die Ausstellung mit Preisanschrift als « Feilhalten» in diesem Sinne. Dadurch ist aber jenes Teilrecht bereits ausgeübt; denn Feilbieten wie Verkauf sind biosse Unter- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.. No 19. 69 fälle des umfassenderen Teilanspruchs auf das In-Verkehr- Bringen. Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

19. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Mai 1942 ,

i. S. Fäsl. Revision der Pfändung. SteUt sich eine Pfändung nach dem Au.sgang des Widerspruchs- verfahrens a.ls erheblich übersetzt heraus, so kann der Schuld· ner ihre Herabsetzung auf das gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG Nötige verlangen. Dagegen vermögen Abzahlungen an die Betreibungsforderung nicht die Freigabe eines verhäJtnismässigen Teils der gepfän- deten Gegenstände herbeizuführen (Bestätigung der Recht- sprechung). Durchführung der Herabsetzung (Art. 95 SchKG). Revision ae La saiBie. Lorsqu'apres la proOOdure de revendication, il apparait que la valeur des objets saisis depa8Se notablement ce qui est neces- saire selon l'art.97 al. 2 LP, le debiteu,r peut demander que l'etendue de la saisie soit rMuite. En . revanche, le debiteur qui a paye des acomptes Bur la somme pou,r laquelle il est poursuivi, ne peut demander qu'une part proportionnelle des objets saisis soit liberee de la saisie (con- firmation de 10. jurisprudence). c ManiEire de proOOder a. Ia reduction (art. 95 LP). Revisione del pignewamento. Se, in base aH'esito della procedura di rivendicazione, appare che iI valore degli oggetti pignorati supera notevohnente quanta e necessario 0.' sensi dell'art. 97 cp. 2 LEF, il debitare puo ehiedere ehe il pignoramento sm ridotto. Invece il debitore, che ha pagato acconti sulla somma per la quale e escusso, non puo chiedere che una parte proporzionale degli oggetti pignorati sia svincolata dal pignoramento (con- ferma della giurisprudenza). Modo di procedere aHa riduzione (art. 95 LEF). A'U8 dem Tatbestand : A. - In der von der Firma Briner & Co. gegen Konrad Fäsi, Landwirt in Kyburg (Zürich), für Fr. 629.60 nebst Zins angehobenen Betreibung pfändete das Betreibungsamt Kyburg beim Schuldner Gegenstände im Schätzungswert

70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 19. von Fr. 730.- (Nm. 1-3), darunter ein Pferd (Nr. I). Frau Elise Fäsi-Suter, die Ehefrau des Schuldners, die ,:on ihm richterlich 'auf Fr. 200.- im Monat festgesetzte Unterhaltsbeiträge zu fordern hatte, erklärte gemäss Art. 111 SchKG den Anschluss rückständiger Alimenten- forderungen von insgesamt Fr. 660.- nebst Zins an die Pfändung. Darauf wurde die PIandung durch Einbezug der Nm. 4-14 im Schätzungswerte von Fr. 5360.- ergänzt; neu gepfändet wurden unter anderm 3 Kühe und I Rind welche insgesamt auf Fr. 3200.- geschätzt wurde~ (Nm. 8-11), femer ca. 1200 kg Brotfrucht und ca. 500 kg Mischel im Schätzungswerte von zusammen Fr. 610.- (Nm. 12/13). In der Pfändungsurkunde sind Eigentumsansprachen des August Fäsi an den Nm. 1-4 und der Rosa Thaler an den Nm. 5-11 (Gesamtschätzungswert dieser Gegen- stände: Fr. 5180.-) vorgemerkt, die von der Firma Briner & Co. stillschweigend anerkannt, von Frau Fäsi indessen bestritten wurden, ohne dass aber die Ansprecher Widerspruchsklage erhoben. In der Folge schrieb der Schuldner dem Betreibungsamt, dass « die von Ihnen eingesetzten Eigentumsansprüche weder von Fr!. Rosa Thaler noch von meinem Bruder August Fäsi geltend gemacht werden». Indessen weigerte er sich, die ihm vorgelegte Erklärung zu unterzeichnen, dass er die von ihm selbst zugunsten der beiden genannten Dritten ange- meldeten Ansprachen in aller Form zurückziehe. Frau Fäsi erklärte sich mit der Entlassung der Viehhabe aus der Pfändung einverstanden, unter der Voraussetzung, dass die Drittansprachen zurückgezogen seien. Darauf gab das Betreibungsamt die Nm. 8-11 frei, nicht aber auch das Pferd. Das gepfändete Getreide (Nm. 12/13) musste der Ortsgetreidestelle abgeliefert werden; an dessen Stelle zahlte diese dem Betreibungsamt weisungsgemäss den Barerlös von Fr. 798.30 ein. Frau Fäsi anerkennt, vom Schuldner Fr. 300.- an Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19. 71 die Betreibungssumme erhalten zu haben. Ausserdem will Fäsi ihr weitere Fr. 280.- geleistet haben. B. - Der Schuldner ersuchte in der Folge das Be- treibungsamt ohne Erfolg um Auszahlung des zurück- behaltenen Getreideerlöses von Fr. 800.- und Freigabe der übrigen Sachwerte. Seine daraufhin eingereichte Beschwerde wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen, vom Bundesgericht dagegen dahin gutge- heissen, dass es eine Herabsetzung der Gruppenpfändung anordnete, im Sinne folgender Erwägu'Tl.gen : Nach der erfolgreichen Bestreitung sämtlicher Dritt- ansprüche durch die Ehefrau des Schuldners stellt sich der Umfang der Pfandung als weit übersetzt heraus, sofern wenigstens mit den Schätzungen der gepfändeten Objekte deren Liquidationswert gemeint ist. Für die Betreibungsforderungen von Fr. 829.60 und 660.- bleiben nämlich auch nach Freigabe der Viehhabe und ungeachtet der stillschweigenden Anerkennung der Drittansprachen durch die Firma Briner & Co. noch immer die auf Fr. 1980.- bewerteten Nm. 1-7 (für die Forderung von Fr. 660.- allein) und die Nm. 12-14 (für beide Forderun- gen) im Schätzungswerte von Fr. 910.- bezw. (bei Berü6k- sichtigung des Mehrerlöses für das Getreide) Fr. 1098.30 gepfändet. Angesichts dieser durch den Ausgang des Widerspruchsverfahrens völlig veränderten Sachlage muss dem Schuldner das Recht zugestanden werden, eine Her- absetzung der viel zu umfangreich gewordenen Pfändung auf das gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG zur Deckung der pfandenden Gläubiger Nötige zu verlangen. Dagegen vermögen die Abzahlungen an die Betreibungs- forderung der Ehefrau, die. sich nach der Darstellung des Rekurrenten auf Fr. 580.- belaufen sollen, nicht die Freigabe eines verhältnismässigen Teils der gepf'andeten Gegenstände herbeizuführen ; denn die verschiedenen, von derselben Pfändung erfassten Gegenstände dienen nicht

72 Schuldbetreibungs- und Konkursreebt. N° 20. zur Deckung je eiiter entsprechenden Quote der Betrei- bungsforderung, sondern jedes Pfandungsobjekt hat die Forderung als ganze bis zu ihrer gänzlichen Abzahlung zu decken (BGE 48 III 199). Da nun aber ungewiss ist, ob die Schätzungen den Liquidationswert darstellen, darf die Anweisung an das Betreibungsamt nur dahin lauten, es seien soviel gepfan- dete Gegenstände aus dem Pfändungsbeschlag zu entlas- sen, als für die Befriedigung der Betreibungsforderungen von Fr. 629.60 und Fr. 660.- samt Zinsen und Kosten entbehrlich sind. Dabei wird aber nach Art. 95 SchKG insbesondere eine Freigabe des GetreideerlÖ8es nicht in Betracht kommen, nachdem die Beschwerde wegen Un- pfändbarkeit des Getreides gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG versäumt worden ist; die PIandung hat vielmehr grund- sätzlich in erster Linie vorhandenes Bargeld zu erfassen, und zudem wäre andernfalls die erstpfändende Gläubigerin nicht mehr voll gedeckt.

20. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Juni 1942

i. S. Thut. Gebührenberechnung ; Ueberpriifung der- Rechtmässigkeit der ge- bührenpflichtigen Verjügungen; Beschwerdefrist. Art. 16 GebT ist extensiv dahin auszulegen, dass die Rechtmässig- keit der gebührenpflichtigen Verfügungen des Betreibungs- amts (nicht nur vom Zivilgericht auf Schadenersatzklage gemäss Art. 5 SchKG hin, sondern auch) von den Aufsichts- behörden bei Nachprüfung der Gebührenberechnung, ohne dass es der Aufhebung der Verfügungen bedarf, (vorfrageweise) zu beurteilen ist. Voraussetzung hiefür ist aber, dass die Beschwerde in der Ge- bührenfrage in einem Zeitpunkt geführt wird, wo die Be- schwerde gegen die beanstandeten Verfügungen selbst noch nicht verspätet wäre. Oalcul des emoluments; ~ de la UgaliU des operations 8Q'U- rnues au tarif; d6lai de plainte. L'art. 16 du tarif des frais doit ~tre interprete en ce sens qu'il incombe aux autorites de surveillance, lorsqu'elles ont a. exa- miner la regu,Iarite d'un compte d'emoluments, de se prononcer (a. titre prejudiciel) sur 180 Iegitimite des operations de l'office de pourSuites pour lesquelles un emolument peut etre reclame, Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 20. 73 et quand bien m~e il ne serait pas necessaire de prononcer l'annulation de ces operations. (Ce pouvoir n'appartient Pas seulement au juge saisi d'une action en dommages-inte~ts en vertu de l'art. 5 LP.) Mais il faut pour cela que 10, plainte concemant 10, question des emoluments ait ete deposee a. un moment Oll il aurait encore ete tamps de porter plainte contre les operations elles·m~mes. Oalcolo delle tasse.. esrJme della kgalita delle operazioni 80ggette alla tarilla.. termine di reclamo. L'art. 16 della tarifla dev'essere interpretato nel senso ehe incombe alle autorita. di vigilanza, chiamate ad esaminare la regolaritiL deI conto delle tasse, di pronunciarsi, a titolo pregiudiziale, sulla legalitiI. delle operazioni dell'ufficio d'esecuzione, per Je quali puo esser chiesta uns tassa, anche se non fosse neces- sario di dichiarare nulle queste operazi~ni. (Questa competenzs non spetta soltanto al giudice adito con un'azione di risarci- mento dei danni a' sensi den'art. 5 LEF.) Occorre perO ehe il reclamo concernente 10, questione delle tasse sia stato inoltrato allorche sarebbe stato &ncora possibile di impugnare tempestivamenta le operazioni stesse. Tatbestand (gekürzt): .A. - Josef Thut schuldete der Einwohnergemeinde Littau Grundbuchbereinigungskosten von Fx;-.--' 18.50. Die Gläubigerin hob hiefm mit Begehren vom 26. August 1941 Betreibung auf Grunq.pfandverwertung an. Das Betrei- bungsamt Littau zeigte den Mietern des Sohuldners die Zinsensperre an und nahm gewisse Liegenschaftsverwal- tungshandlungen vor. Es nahm an Mietzinsen vom I. bis

30. September 1941 Fr. 292.- ein, wovon ein Mieter bereits am 1. September Fr. 74.- bezahlte, und ging einen Mietvertrag zur Wiederbesetzung einer Wohnung ein, woraus sich Schwierigkeiten ergaben, weil der Schuld- ner selbst die gleiche Wohnung bereits anderweitig ver- mietet hatte. Nachdem' der Schuldner die Betreibungsforderung an- erkannt hatte, schloss das Betreibungsamt das Verfahren ab und erstellte die Kostenrechnung, worin es Gebühren von Fr. 46.90 für die Liegenschaftsverwaltung aussetzte. Am 9. Oktober 1941 zeigte es dem Schuldner an1 dass die Kostenrechnung während 10 Tagen zur Einsicht aufliege.