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AbR 1992/93 Nr. 3

Obwalden · 1992-05-13 · Deutsch OW
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AbR 1992/93 Nr. 3, S. 34: Art 143 f. OR Voraussetzungen, unter welchen eine Solidarschuld der Miteigentümer anzunehmen ist. Entscheid der Obergerichtskommission vorn 13. Mai 1992 Aus den Erwägungen: Die Betreibungsgläubigerin hat die beide

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AbR 1992/93 Nr. 3, S. 34: Art 143 f. OR Voraussetzungen, unter welchen eine Solidarschuld der Miteigentümer anzunehmen ist. Entscheid der Obergerichtskommission vorn 13. Mai 1992 Aus den Erwägungen: Die Betreibungsgläubigerin hat die beiden Miteigentümer, denen sie die schlüsselfertig überbaute Liegenschaft verkaufte, für die Bezahlung einer Restforderung betrieben und verlangt Rechtsöffnung.

5. Die Gesuchstellerin hat die Betreibung sowohl gegen T. als auch gegen E. B. im Umfang von Fr. 48'404.30 zuzüglich Kosten eingeleitet. Bei einem Solidarschuldverhältnis hat der Gläubiger gemäss Art. 144 OR die Wahl der Ausübung seiner Rechte gegen die Solidarschuldner: er kann auch die Betreibung gegen jeden der Schuldner auf den vollen Betrag der Schuld vornehmen; die Betreibung ist aber nach Art. 85 SchKG aufzuheben, wenn der Gläubiger von einem Mitschuldner durch Zahlung oder Betreibung Befriedigung erhalten hat (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweiz. Obligationenrechts, Band II, 304). T. und E. B. haben den Kaufvertrag vom 31. August 1990 "als Miteigentümer je zur Hälfte" mit der Gesuchstellerin abgeschlossen. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 648'000.-- festgesetzt. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung einer Solidarschuld fragt sich, ob ein solches Solidarverhältnis aufgrund der Formulierung des Kaufvertrages als durch Stillschweigen vereinbart anzunehmen ist. Das ist zu bejahen. Zwar spricht einiges für eine Korrelation zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in dem Sinne, dass bei Begründung von Miteigentum auch der Kaufpreis von jedem Miteigentümer nur im Ausmass seines Miteigentumsanteils zu erlegen ist. So genügt allein die Tatsache des gemeinsamen Vertragsabschlusses nicht für die Annahme einer Solidarschuld (BGE 49 III 211; SJZ 33, 105). Massgebend ist aber die Auslegung des Vertrages nach dem Vertrauensprinzip. Solidarität wurde von der Rechtsprechung beispielsweise bei gemeinsamer Miete angenommen (BGE 15, 290; Becker, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 143 OR; von Tuhr/Escher, a.a.O., 300; Solidarhaftung mehrerer Vermieter und Miteigentümer aber verneint in SJZ 21, 40). Eugen Bucher (Schweiz. Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 1988, 491, 493) vertritt die Auffassung, das Zusammenwirken mehrerer in der Absicht, gemeinsam mit einem Dritten einen Vertrag abzuschliessen, stehe der einfachen Gesellschaft nahe, weshalb eine analoge Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Normen, namentlich der Solidarität für die gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen, angebracht erscheine. Das Bundesgericht hat in Anwendung des Vertrauensprinzips erkannt, dass auch die Erweckung des blossen Anscheins der Existenz einer einfachen Gesellschaft Solidarhaft begründen könne (BGE 116 II 709, 712; vgl. auch Gauch/Schluep, Schweiz. Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Zürich 1991, N. 3827). Im vorliegenden Fall darf gestützt auf die Umstände, dass die Gesuchsgegner gewissermassen als "Gemeinschaft" gegenüber der Gesuchstellerin bei Vertragsschluss aufgetreten sind, dass sie das gekaufte Haus gemeinsam in Besitz zu nehmen und zu gebrauchen gedachten, darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen durfte, die Gesuchsgegner hätten sich solidarisch verpflichtet. de| fr | it Schlagworte schweiz obligationenrecht vertrag kaufpreis einfache gesellschaft solidarhaftung gläubiger solidarität zahlung schuldner vertragsabschluss solidarschuldnerschaft begründung des entscheids umfang(allgemein) ausmass der baute Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.143 Art.144 SchKG: Art.85 SJZ 21 S.40 33 S.105 Leitentscheide BGE 49-III-205 S.211 116-II-707 S.709 AbR 1992/93 Nr. 3