AbR 1990/91 Nr. 17, S. 84: Art. 64 Abs. 2 SchKG; Art. 641 Ziff. 3 und Art. 932 Abs. 1 OR Für die Rechtsöffnung ist der Richter am Betreibungsort bzw. am Sitz der juristischen Person massgebend. Massgebender Zeitpunkt für die Sitzverlegung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 13. August 1990 erteilte der Kantonsgerichtspräsident der B. AG in der Betreibung gegen die M. AG provisorische Rechtsöffnung. Dagegen erhob die M. AG Rekurs an die Obergerichtskommission Obwalden und machte Unzuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters geltend. Gemäss Statutenänderung vorn 3. Juli 1990 sei nämlich der Sitz der Gesellschaft von Obwalden nach Zürich verlegt worden. Sie habe den Rechtsöffnungsrichter auf die Sitzverlegung aufmerksam gemacht. Auch die Betreibungsgläubigerin sei darüber informiert gewesen. Aus den Erwägungen:
1. a) Rechtsöffnungsgesuche sind grundsätzlich beim Richter des Betreibungsortes anzubringen (BGE 76 I 47 E. 2), und zwar selbst dann, wenn dies nicht am richtigen Ort geschah, der Schuldner aber dagegen nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Vorliegend ist unbestritten, dass die Betreibung am richtigen Ort angehoben wurde, indem der Zahlungsbefehl am damaligen Sitz der Rekurrentin in Alpnach erging.
b) Nach Art. 46 Abs. 2 SchKG sind die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen an ihrem Sitz zu betreiben. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Umgekehrt ist das Rechtsöffnungsbegehren grundsätzlich beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen, wenn der am richtigen Ort betriebene Schuldner seinen Wohnsitz vor dem Rechts-öffnungsverfahren verlegt, denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich aus Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dein jeweiligen Wohnsitz des Schuldners (BGE 112 III 11 E. 2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht nun aber vor, dem Schuldner sei zuzumuten, sich trotz Wohnsitzverlegung noch am alten Betreibungsort auf Rechtsöffnung belangen zu lassen, falls er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt und dieser auch nicht sonstwie nachweislich davon erfahren habe, wobei der Rechtsöffnungsrichter des alten Betreibungsortes die Wohnsitzverlegung nur auf Einrede des Schuldners hin zu berücksichtigen habe (BGE 112 III 11 E. 2). Darauf beruft sich nun sinngemäss die Rekurrentin, wenn sie geltend macht, sie habe sowohl die Rekursgegnerin als auch die Vorinstanz über die Sitzverlegung orientiert. Wie es sich damit verhält, kann nun aber offenbleiben, da die Zuständigkeit des Obwaldner Rechtsöffnungsrichters auf jeden Fall zu bejahen ist.
2. a) Gemäss Art. 626 Ziff. 1 OR muss der Sitz der Aktiengesellschaft in deren Statuten festgelegt sein. Ferner muss der Sitz nach Art. 641 Ziff. 3 OR im Handelsregister eingetragen sein. Demnach bedarf es für die Sitzverlegung der AG einer Änderung der Statuten. Der Beschluss der Generalversammlung über Statutenänderungen ist gemäss Art. 647 OR öffentlich zu beurkunden; ferner muss er von der Verwaltung beim Handelsregister angemeldet und aufgrund der entsprechenden Ausweise in das Handelsregister eingetragen werden. Abs. 3 von Art. 647 OR sieht sodann vor, dass der Beschluss "auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam" wird, womit eine Ausnahme im Sinne von Art. 932 Abs. 3 OR gegenüber der allgemeinen Regel des Abs. 2, wonach Eintragungen erst vom ersten Werktage an, der auf ihre Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt folgt, Dritten entgegengehalten werden kann, geschaffen wird. Demnach ist für die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft der Eintrag im Handelsregister massgebend (BGE 116 IH 1 ff.; Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom 12. Juni 1990 i.S. E. SA c. I. AG, E. 2e).
b) Gemäss Art. 932 Abs. 1 OR ist für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handelsregister und damit die Wirksamkeit des Eintrages die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend (Eduard His, Zürcher Kommentar, N. 112 zu Art. 932 OR). Die Einschreibung der für die Verlegung des Sitzes massgebenden Statutenänderung der Rekurrentin vom 3. Juli 1990 in das Tagebuch des Handelsregisters des Kantons Zürich erfolgte gemäss Schweiz. Handelsamtsblatt vom 24. September 1990 am 12. September 1990. Wurde der neue Sitz in Zürich aber erst am 12. September 1990 begründet, befand er sich folglich bis dahin am bisherigen Ort in Alpnach. Die Einrede der Unzuständigkeit erweist sich demnach als unbegründet. de| fr | it Schlagworte sitz handelsregister schuldner ort betreibungsort statutenänderung sitzverlegung wohnsitz eintragung entscheid obwalden richtigkeit rechtsöffnung aktiengesellschaft statuten Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.626 Art.641 Art.647 Art.932 SchKG: Art.46 Art.53 Leitentscheide BGE 76-I-45 S.47 112-III-9 S.11 AbR 1990/91 Nr. 17
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Rechtsöffnungsgesuche sind grundsätzlich beim Richter des Betreibungsortes anzubringen (BGE 76 I 47 E. 2), und zwar selbst dann, wenn dies nicht am richtigen Ort geschah, der Schuldner aber dagegen nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Vorliegend ist unbestritten, dass die Betreibung am richtigen Ort angehoben wurde, indem der Zahlungsbefehl am damaligen Sitz der Rekurrentin in Alpnach erging.
b) Nach Art. 46 Abs. 2 SchKG sind die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen an ihrem Sitz zu betreiben. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Umgekehrt ist das Rechtsöffnungsbegehren grundsätzlich beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen, wenn der am richtigen Ort betriebene Schuldner seinen Wohnsitz vor dem Rechts-öffnungsverfahren verlegt, denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich aus Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dein jeweiligen Wohnsitz des Schuldners (BGE 112 III 11 E. 2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht nun aber vor, dem Schuldner sei zuzumuten, sich trotz Wohnsitzverlegung noch am alten Betreibungsort auf Rechtsöffnung belangen zu lassen, falls er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt und dieser auch nicht sonstwie nachweislich davon erfahren habe, wobei der Rechtsöffnungsrichter des alten Betreibungsortes die Wohnsitzverlegung nur auf Einrede des Schuldners hin zu berücksichtigen habe (BGE 112 III 11 E. 2). Darauf beruft sich nun sinngemäss die Rekurrentin, wenn sie geltend macht, sie habe sowohl die Rekursgegnerin als auch die Vorinstanz über die Sitzverlegung orientiert. Wie es sich damit verhält, kann nun aber offenbleiben, da die Zuständigkeit des Obwaldner Rechtsöffnungsrichters auf jeden Fall zu bejahen ist.
E. 2 a) Gemäss Art. 626 Ziff. 1 OR muss der Sitz der Aktiengesellschaft in deren Statuten festgelegt sein. Ferner muss der Sitz nach Art. 641 Ziff. 3 OR im Handelsregister eingetragen sein. Demnach bedarf es für die Sitzverlegung der AG einer Änderung der Statuten. Der Beschluss der Generalversammlung über Statutenänderungen ist gemäss Art. 647 OR öffentlich zu beurkunden; ferner muss er von der Verwaltung beim Handelsregister angemeldet und aufgrund der entsprechenden Ausweise in das Handelsregister eingetragen werden. Abs. 3 von Art. 647 OR sieht sodann vor, dass der Beschluss "auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam" wird, womit eine Ausnahme im Sinne von Art. 932 Abs. 3 OR gegenüber der allgemeinen Regel des Abs. 2, wonach Eintragungen erst vom ersten Werktage an, der auf ihre Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt folgt, Dritten entgegengehalten werden kann, geschaffen wird. Demnach ist für die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft der Eintrag im Handelsregister massgebend (BGE 116 IH 1 ff.; Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom 12. Juni 1990 i.S. E. SA c. I. AG, E. 2e).
b) Gemäss Art. 932 Abs. 1 OR ist für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handelsregister und damit die Wirksamkeit des Eintrages die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend (Eduard His, Zürcher Kommentar, N. 112 zu Art. 932 OR). Die Einschreibung der für die Verlegung des Sitzes massgebenden Statutenänderung der Rekurrentin vom 3. Juli 1990 in das Tagebuch des Handelsregisters des Kantons Zürich erfolgte gemäss Schweiz. Handelsamtsblatt vom 24. September 1990 am 12. September 1990. Wurde der neue Sitz in Zürich aber erst am 12. September 1990 begründet, befand er sich folglich bis dahin am bisherigen Ort in Alpnach. Die Einrede der Unzuständigkeit erweist sich demnach als unbegründet. de| fr | it Schlagworte sitz handelsregister schuldner ort betreibungsort statutenänderung sitzverlegung wohnsitz eintragung entscheid obwalden richtigkeit rechtsöffnung aktiengesellschaft statuten Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.626 Art.641 Art.647 Art.932 SchKG: Art.46 Art.53 Leitentscheide BGE 76-I-45 S.47 112-III-9 S.11 AbR 1990/91 Nr. 17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1990/91 Nr. 17, S. 84: Art. 64 Abs. 2 SchKG; Art. 641 Ziff. 3 und Art. 932 Abs. 1 OR Für die Rechtsöffnung ist der Richter am Betreibungsort bzw. am Sitz der juristischen Person massgebend. Massgebender Zeitpunkt für die Sitzverlegung ist nicht die Statutenänderung, sondern die Einschreibung der Anmeldung ins Tagebuch. Entscheid der Obergerichtskommission vom 6. Dezember 1990 Sachverhalt: Mit Verfügung vom 13. August 1990 erteilte der Kantonsgerichtspräsident der B. AG in der Betreibung gegen die M. AG provisorische Rechtsöffnung. Dagegen erhob die M. AG Rekurs an die Obergerichtskommission Obwalden und machte Unzuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters geltend. Gemäss Statutenänderung vorn 3. Juli 1990 sei nämlich der Sitz der Gesellschaft von Obwalden nach Zürich verlegt worden. Sie habe den Rechtsöffnungsrichter auf die Sitzverlegung aufmerksam gemacht. Auch die Betreibungsgläubigerin sei darüber informiert gewesen. Aus den Erwägungen:
1. a) Rechtsöffnungsgesuche sind grundsätzlich beim Richter des Betreibungsortes anzubringen (BGE 76 I 47 E. 2), und zwar selbst dann, wenn dies nicht am richtigen Ort geschah, der Schuldner aber dagegen nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Vorliegend ist unbestritten, dass die Betreibung am richtigen Ort angehoben wurde, indem der Zahlungsbefehl am damaligen Sitz der Rekurrentin in Alpnach erging.
b) Nach Art. 46 Abs. 2 SchKG sind die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen an ihrem Sitz zu betreiben. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Umgekehrt ist das Rechtsöffnungsbegehren grundsätzlich beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen, wenn der am richtigen Ort betriebene Schuldner seinen Wohnsitz vor dem Rechts-öffnungsverfahren verlegt, denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich aus Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dein jeweiligen Wohnsitz des Schuldners (BGE 112 III 11 E. 2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht nun aber vor, dem Schuldner sei zuzumuten, sich trotz Wohnsitzverlegung noch am alten Betreibungsort auf Rechtsöffnung belangen zu lassen, falls er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt und dieser auch nicht sonstwie nachweislich davon erfahren habe, wobei der Rechtsöffnungsrichter des alten Betreibungsortes die Wohnsitzverlegung nur auf Einrede des Schuldners hin zu berücksichtigen habe (BGE 112 III 11 E. 2). Darauf beruft sich nun sinngemäss die Rekurrentin, wenn sie geltend macht, sie habe sowohl die Rekursgegnerin als auch die Vorinstanz über die Sitzverlegung orientiert. Wie es sich damit verhält, kann nun aber offenbleiben, da die Zuständigkeit des Obwaldner Rechtsöffnungsrichters auf jeden Fall zu bejahen ist.
2. a) Gemäss Art. 626 Ziff. 1 OR muss der Sitz der Aktiengesellschaft in deren Statuten festgelegt sein. Ferner muss der Sitz nach Art. 641 Ziff. 3 OR im Handelsregister eingetragen sein. Demnach bedarf es für die Sitzverlegung der AG einer Änderung der Statuten. Der Beschluss der Generalversammlung über Statutenänderungen ist gemäss Art. 647 OR öffentlich zu beurkunden; ferner muss er von der Verwaltung beim Handelsregister angemeldet und aufgrund der entsprechenden Ausweise in das Handelsregister eingetragen werden. Abs. 3 von Art. 647 OR sieht sodann vor, dass der Beschluss "auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam" wird, womit eine Ausnahme im Sinne von Art. 932 Abs. 3 OR gegenüber der allgemeinen Regel des Abs. 2, wonach Eintragungen erst vom ersten Werktage an, der auf ihre Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt folgt, Dritten entgegengehalten werden kann, geschaffen wird. Demnach ist für die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft der Eintrag im Handelsregister massgebend (BGE 116 IH 1 ff.; Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom 12. Juni 1990 i.S. E. SA c. I. AG, E. 2e).
b) Gemäss Art. 932 Abs. 1 OR ist für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handelsregister und damit die Wirksamkeit des Eintrages die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend (Eduard His, Zürcher Kommentar, N. 112 zu Art. 932 OR). Die Einschreibung der für die Verlegung des Sitzes massgebenden Statutenänderung der Rekurrentin vom 3. Juli 1990 in das Tagebuch des Handelsregisters des Kantons Zürich erfolgte gemäss Schweiz. Handelsamtsblatt vom 24. September 1990 am 12. September 1990. Wurde der neue Sitz in Zürich aber erst am 12. September 1990 begründet, befand er sich folglich bis dahin am bisherigen Ort in Alpnach. Die Einrede der Unzuständigkeit erweist sich demnach als unbegründet. de| fr | it Schlagworte sitz handelsregister schuldner ort betreibungsort statutenänderung sitzverlegung wohnsitz eintragung entscheid obwalden richtigkeit rechtsöffnung aktiengesellschaft statuten Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.626 Art.641 Art.647 Art.932 SchKG: Art.46 Art.53 Leitentscheide BGE 76-I-45 S.47 112-III-9 S.11 AbR 1990/91 Nr. 17