AbR 1990/91 Nr. 13, S. 62: Kollokationsklage im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung. Art. 2 OR; Art. 209 SchKG Verhältnis von allgemeinen Vertragsbedingungen und individuellen Abreden. Vorbehalt von Vertragsnebenpunkten und richterlic
Sachverhalt
Im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung über die B. AG meldete die G. AG eine Forderung in der Höhe von Fr. 2'341'966.80 an. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1988 liess die gerichtlich bestellte Nachlassliquidatorin von der angemeldeten Forderung einen Betrag von Fr. 313'174.90 zu. Nach Veröffentlichung des Kollokationsplanes im Schweiz. Handelsamtsblatt (SHAB) reichte die G. AG am 13. Dezember 1988 Kollokationsklage ein. Darin verlangte sie, ihre angemeldete Forderung sei mit Fr. l'084'999.20 zu kollozieren. Mit Urteil vom 18. Januar 1990 verfügte das Kantonsgericht lediglich die zusätzliche Kollokation des von der Beklagten im Verlaufe des Prozesses anerkannten Betrags von Fr. 24'800.--; die zu kollozierende Forderung der Klägerin bezifferte das Kantonsgericht auf insgesamt Fr. 337'974.90. Am 9. Februar 1990 erhob die Klägerin Appellation gegen das kantonsgerichtliche Urteil. Sie beantragte dessen Aufhebung und die Kollokation der angemeldeten Forderung von Fr. 2'341'966.80 mit einem Betrag von Fr. l'084'999.20. Das Obergericht wies die Appellation ab. Aus den Erwägungen:
1. Umstritten ist vorab der Verzugszins im Betrag von Fr. 20'320.-- seit April 1985 betreffend den Kaufpreis von Fr. 400'000.-- für die Formen des "Schlittenprogramms". ...
b) Allgemeine Vertragsbedingungen werden für die Parteien nur dann verbindlich, wenn sie durch Übernahme in den konkreten Einzelvertrag Geltung erlangen (Hans Merz, Vertrag und Vertragsschluss, Freiburg 1988, N. 223; Gauch/ Schluep, Schweiz. Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, N. 832). Im Vertrag vom 17. Dezember 1984 haben die Parteien folgendes vereinbart: "Im übrigen gelten die Allgemeinen Verkaufsbestimmungen der G. AG sowie das OR. Gerichtsstand ist Zürich." Damit sind die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil geworden. Indessen haben diese AVB insoweit zurückzutreten, als die Vertragspartner bestimmte Vertragspunkte individuell geregelt haben. Die konkreten Sondervereinbarungen der Parteien gehen dann den standardisierten Vertragsklauseln vor. Eine solche, die AVB der Klägerin derogierende besondere Vereinbarung haben aber die Parteien hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises verabredet. Sie legten darin fest, dass "bis zur definitiven Regelung der Zahlungs- und Finanzierungsart und zur Sicherstellung der Vertragserfüllung" die Klägerin von der Beklagten Schuldbriefe erhalte. Schon die Formulierung "bis zur definitiven Regelung" in der primär aus ihrem Wortlaut heraus auszulegenden Vereinbarung (vgl. Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N. 345 zu Art. 18 OR; Gauch/ Schluep, a.a.O., N. 873) gibt aber zu erkennen, dass die Parteien sich noch nicht im klaren waren, auf welche Weise die Beklagte ihre Kaufpreisschuld begleichen werde. Das macht insofern Sinn, als die Klägerin gemäss der gleichentags geschlossenen Vereinbarung für ihre Ansprüche durch Grundpfandsicherheiten im Betrag von insgesamt Fr. 2'300'000.-- sichergestellt werden sollte und an einem Geschäftsabschluss zweifellos interessiert war. Der Zahlungs- und Finanzierungsmodus sollte zwischen den Parteien erst noch ausgehandelt werden - eine Zielvorstellung, die sich aber bis heute nicht verwirklicht hat. Damit wurde jedoch die dispositive Regel in Art. 213 Abs. 1 OR, wonach der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig wird, vertraglich ausser Kraft gesetzt (vgl. auch Art. 75 OR). Die Parteien haben demnach Zahlungsart und Fälligkeitstermin als Vertragsnebenpunkte zwecks späterer Einigung vorbehalten, was die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern sollte (vgl. Art. 2 Abs. 1 OR).
c) Da über die vorbehaltenen Nebenpunkte, namentlich über den Fälligkeitstermin, eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, ist der Richter berufen, die Vertragslücke nach der Natur des Geschäftes zu schliessen (Art. 2 Abs. 2 OR). Dabei kann nicht vom hypothetischen Parteiwillen ausgegangen werden, denn im Falle des Art. 2 Abs. 1 OR haben die Parteien die Lückenhaftigkeit des Vertrags erkannt und trotzdem keine Einigung erzielt; anderseits kann der Richter die Lücke auch nicht ohne weiteres durch Rückgriff auf das dispositive Recht schliessen, denn der Vorbehalt einer späteren Einigung über die Nebenpunkte zeigt ja gerade, dass die Kontrahenten die offengebliebenen Nebenpunkte nicht im Sinne des dipositiven Rechts regeln wollten (Kramer/ Schmidlin, Berner Kommentar, N. 23 zu Art. 2 OR). Der Richter hat daher eine dem Zweck des konkreten Vertrages und den Interessen der Parteien adäquate individuelle Lösung zu finden. Der Vertrag ist so zu ergänzen, wie die Parteien es nach den unzweideutigen konkreten und von ihnen geschaffenen Umständen in guten Treuen und redlicherweise erwarten dürfen und erwarten müssen (Kramer/Schmidlin, a.a.O., N. 24 zu Art. 2 OR; Hans Merz, Berner Kommentar, N. 145 zu Art. 2 ZGB; vgl. auch Rolf H. Weber, Berner Kommentar, N. 34 und 66 zu Art. 75 OR). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nach der unwidersprochenen Darstellung der Beklagten die Klägerin sich trotz der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlenden Liquidität der Beklagten für den Geschäftsabschluss interessierte und die Beklagte dazu zu bewegen versuchte, nachdem sie sich für ihre Kaufpreisforderung durch Grundpfänder sichergestellt glaubte. Aktenkundig hat denn die Klägerin die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt zu einer definitiven Regelung der Zahlungsmodalitäten gedrängt. So kam es nie zu einer Unterzeichnung des Entwurfs einer Zahlungsvereinbarung, den der Rechtsvertreter der Beklagten zusammen mit jenem über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung der Klägerin zustellte. Vielmehr trachtete die Klägerin vornehmlich danach, die Sicherstellung der Kaufpreisforderung zu vollziehen. Darauf bezog sich denn auch ihre Äusserung in den Schreiben vom 21. März und l. April 1985, wonach sie sich den 15. April 1985 als Termin für die Erfüllung der Vereinbarung vom 17. Dezember 1984 vorgemerkt habe. Im Schreiben vom 21. März 1985 erklärte sich die Klägerin auch bereit, eine Zahlungsvereinbarung abzuschliessen, sobald die ihr vorliegenden Sicherheiten in ihrem Namen refinanziert seien. Unter diesen Umständen kann aber eine vom konkreten Vertragszweck ausgehende und mit ihm harmonierende Vertragsergänzung (vgl. Kramer/Schmidlin, a.a.O, N. 24 zu Art. 2 OR) nicht annehmen, die Fälligkeit sei sofort nach Vertragsabschluss oder nach einer kurzen Frist eingetreten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten als Branchenneuling bewusst Zeit gewähren wollte, das Geschäft anlaufen zu lassen, um sich in einem Zeitpunkt bezahlt zu machen, da die Beklagte ihre finanziellen Schwierigkeiten überwunden haben werde. In welchem Zeitpunkt aber die Fälligkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre, kann offenbleiben, weil die Beklagte bereits am 30. November 1985 bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden ein Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung einreichen musste. Am 23. Juni 1986 bestätigte dann die Obergerichtskommission den in der Folge durch die Sachwalterin ausgearbeiteten Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages - nicht schon mit der Nachlassstundung (vgl. BGE 39 II 798; Antoine Favre, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Freiburg 1956, 363) - wurde die fragliche Forderung dann fällig (Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1988, 442). Geht man ferner von der konkursähnlichen Wirkung der Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung aus, rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 209 SchKG, wonach mit der Eröffnung des Konkurses bzw. mit der Bestätigung des Nachlassvertrages der Zinsenlauf für die Forderungen grundsätzlich aufhört. Zufolge des zeitlichen Zusammenfallens der Fälligkeit der Forderung und des Endes des Zinsenlaufs trat ein Verzug gar nie ein, weshalb auch keine Verzugszinse geschuldet sind.
2. Die Liquidatorin hat die Kaufpreisforderung von Fr. l'500'000.-- betreffend "Büroprogramm" nicht in den Kollokationsplan aufgenommen. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages. Sie habe den Vertrag mit der Klägerin am 2. Mai 1985 wegen Täuschung und Grundlagenirrtum angefochten. Demgegenüber erklärte die Klägerin in ihrer Klage vom 13. Dezember 1988 den Rücktritt vom Vertrag; ferner machte sie Schadenersatzansprüche geltend. Ob die Voraussetzungen für den Rücktritt der Klägerin und die Zusprechung von Schadenersatz gegeben sind, ist jedoch nur zu prüfen, wenn die Anfechtungserklärung seitens der Beklagten unbegründet war. Ist nämlich der Vertrag bereits am 2. Mai 1985 wegen Anfechtung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 OR vorzeitig aufgehoben worden, so stösst die Rücktrittserklärung der Klägerin ins Leere. Zu klären ist daher zunächst, ob sich die Klägerin zu Recht auf Grundlagenirrtum und Täuschung beruft. ...
b) Zusammengefasst leitet die Beklagte die Unverbindlichkeit des Kaufvertrages vor allem aus dem Umstand ab, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung mit der F. GmbH keinen Vertrag abgeschlossen hatte, den sie der Beklagten hätte überlassen können. Sie macht damit geltend, sie sei zum Vertragsschluss mit der Klägerin aus Gründen bestimmt worden, die sich nicht verwirklicht hätten. Ein solcher Motivirrtum ist nur wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2); der Irrtum ist ferner beachtlich, auch wenn er kein wesentlicher war, falls der Irrende beim Vertragsabschluss getäuscht wurde (Art. 28 OR). Im Kaufvertrag vom 17. Dezember 1984 ist in bezug auf eine "Vertragsüberlassung" von der Klägerin auf die Beklagte keine Rede. Dies ist an sich erstaunlich, wenn der Darstellung der Beklagten gefolgt würde, es habe sich dabei um eine wesentliche Grundlage des Kaufvertrages gehandelt. Jedoch schliesst das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung über diesen Punkt das Vorliegen eines wesentlichen Motivirrtums oder einer Täuschung nicht zum vorneherein aus, denn ein Sachverhalt muss, um Grundlage des Vertrages zu sein, nicht innerhalb des Vertrages liegen (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, Zürich 1979, 312). Unklar bleibt indessen, was die Beklagte damit meint, es sei vorgesehen gewesen, dass die Klägerin ihren Vertrag mit der F. GmbH an die Beklagte überlassen werde. Die Klägerin hat sich jedenfalls aktenkundig niemals zu einer Vertragsübertragung (zu diesem Vertrag sui generis vgl. Guhl/Merz/Kummer, 234) oder Zession an die Beklagte verpflichtet. Vielmehr bestand offenbar die Meinung, dass die Beklagte selbst mit der F. GmbH einen Vertrag abschliessen werde, nachdem das "Büroprogramm" sowie die einschlägigen Patente etc. durch den Kaufvertrag mit der Klägerin vom 17. Dezember 1984 an sie übergegangen sind. So ist im Entwurf für einen Werkzeug-Miet- und Lizenzvertrag, den die F. GmbH am 18. Oktober 1984 unterzeichnete, noch die Klägerin als Vertragspartnerin aufgeführt, die jedoch den Vertrag nie unterzeichnete. In einem späteren Vertragsentwurf wurde dann bereits die Beklagte als für die Herstellung der zur Komplettierung und Montage der Schubladensysteme erforderlichen Kleinteile Verantwortliche erwähnt. In der Folge stellten die Anwälte der F. GmbH den Herren B. und G. einen Vertragsentwurf zu, der die Beklagte als Vertragspartnerin der F. GmbH ausweist. Es bestand offenbar die Meinung, dass nach Übergang des "Büroprogramms" von der Klägerin auf die Beklagte durch den Kaufvertrag vom 17. Dezember 1984 nun nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, die Klägerin den Vertrag mit der F. GmbH abschliessen werde, sondern die Beklagte. War aber die Klägerin nicht zu einer Vertragsübertragung oder Zession an die Beklagte verpflichtet, so musste letztere sich von Anfang an bewusst sein, dass der F. GmbH nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR) selbstverständlich freistehen werde, ob und mit welchem Inhalt sie mit ihr einen Vertrag eingehen wolle. Die Beklagte musste somit auch damit rechnen, dass die F. GmbH möglicherweise nicht bereit sein werde, mit ihr den Vertrag zu den gleichen Konditionen abzuschliessen, wie mit der Klägerin. Damit konnte aber die Beklagte den Eintritt des angeblich als Motiv für den Vertragsschluss mit der Klägerin zu qualifizierenden künftigen Sachverhaltes zum vorneherein nicht als sicher betrachten, was einen sog. Grundlagenirrtum nach Art. 24 Ziff. 4 ausschliesst (BGE 109 II 109 ff.). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die F. GmbH den Entwurf für den Vertrag mit der Klägerin bereits unterzeichnet hatte. Zu beachten ist ferner, dass die F. GmbH offenbar durchaus bereit war, mit der Beklagten den Werkzeug-Mietkauf- und Lizenzvertrag zu schliessen, haben doch ihre Anwälte mit Schreiben vom 24. Januar 1985 die Beklagte zur Unterzeichnung des Vertrages gebeten und die Gegenzeichnung zugesichert. Wenn die Beklagte daher den Vertrag nicht abschloss, so hat sie sich dies selbst zuzuschreiben; folglich kann das Nichtzustandekommen des Vertrages nicht zur einseitigen Unverbindlichkeit des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1984 mit der Klägerin führen, da dergestalt der Beklagten gewissermassen die Befugnis eingeräumt würde, durch das Scheiternlassen der Vertragsverhandlungen mit der F. GmbH die Ungültigkeit des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages herbeizuführen.
c) Aus den gleichen Gründen kann auch eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR nicht angenommen werden, muss sich doch der durch Täuschung hervorgerufene Irrtum auf Tatsachen beziehen, die Gegenstand des Wissens sein können; keine Täuschung liegt vor, wenn Erwartungen wachgerufen werden, die nach ihrer Natur unsicher sind (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, 320). Ob und zu welchen Bedingungen die F. GmbH mit der Beklagten einen Vertrag abschliessen werde, konnte aber die Klägerin nicht wissen; vielmehr war wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit der Abschluss dieses Geschäftes unsicher; zudem hat die Klägerin nach dem Kaufvertrag vom 17. Dezember 1984 für ein solches Nichtzustandekommen des Vertrages mit der F. GmbH nicht einzustehen, nachdem diese Frage vertraglich gar nicht geregelt wurde. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beklagte mangels eines Grundlagenirrtums oder einer absichtlichen Täuschung am 2. Mai 1985 zu Unrecht die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages vom 17. Dezember 1984 geltend machte. Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin zu Recht den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Dabei ist zu beachten, dass entscheidende Voraussetzung für den Eintritt der Rücktrittsfolgen das Vorhandensein eines die reguläre Vertragsabwicklung beeinträchtigenden Störungstatbestandes ist, dessen Rechtsfolgen das Gesetz regelt (Felix R. Ehrat, Der Rücktritt vom Vertrag nach Art. 107 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 109 OR, Zürich 1990, 4 f.).
3. a) Ziff. 17 der AVB lautet wie folgt: "Die G. AG ist berechtigt, ganz oder teilweise von einem Liefervertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Bestellers der Konkurs oder ein Vergleichsverfahren eröffnet wird, oder sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt. Schadenersatz des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts besteht nicht." Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist diese Bestimmung Art. 83 OR nachgebildet. Das Leistungsverweigerungsrecht des Art. 83 OR beruht auf dem Gedanken, dass dem einen Vertragspartner angesichts der misslichen finanziellen Lage der Gegenpartei nicht mehr zuzumuten ist, die eigene Leistung zu erbringen, obwohl eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, die Gegenleistung nicht zu erhalten; die Bestimmung hat deshalb eine besondere Bedeutung für den Vorleistungspflichtigen; sie ist aber auch anwendbar im Falle des gleichzeitigen Leistungsaustausches und gestattet der zahlungskräftigen Vertragspartei, frühzeitig vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Abwicklung des Geschäfts wegen der Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei als unwahrscheinlich erscheint (R. H. Weber, N. 5 zu Art. 83 OR; BGE 105 II 32). Art. 83 OR ist aber im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da die Klägerin als Vorleistungsverpflichtete ihre Leistung bereits erbracht hatte; dass sie nach vorgenommener Erfüllung erneut in den Besitz der Kaufgegenstand bildenden Formen gelangt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (R. H. Weber, N. 25 zu Art. 83 OR; Becker, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 83 OR; Jolanta Kren, Konkurseröffnung und schuldrechtliche Verträge, Bern 1989, 92; F. R. Ehrat, a.a.O., 31). Da die primär anwendbare Ziff. 17 der kläg. AVB dem Art. 83 OR nachgebildet ist, kommt ein darauf gestützter Rücktritt ebensowenig zum Zug.
b) Da die Kaufpreisforderung für das "Büroprogramm" - wie jene für das "Schlittenprogramm" - mangels Vereinbarung der Parteien über ihre Fälligkeit erst mit Bestätigung des Nachlassvertrages fällig wurde (vgl. E. 1c a.E.), scheidet auch ein Rücktritt nach Art. 107 ff./214 OR aus. Denn diese Bestimmungen setzen eine Verzugssituation voraus, die vorliegend gar nicht eingetreten ist. Schliesslich bleibt gemäss Art. 212 SchKG dem Verkäufer, welcher dem Gemeinschuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, der Rücktritt versagt. Diese Bestimmung ist analog auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung anzuwenden. War somit ein Rücktritt weder nach Art. 83 OR noch nach Art. 107/214 OR zulässig, so wäre die Kaufpreisforderung im Betrag von Fr. 1'500'000- für das Büroprogramm eigentlich zu kollozieren. Dies hätte aber auch zur Folge, dass die Klägerin die Kaufgegenstände restituieren müsste.
4. Nun hat aber die Beklagte den Vertragsrücktritt der Klägerin akzeptiert. An der Appellationsverhandlung erklärte der beklagtische Rechtsvertreter sogar ausdrücklich, die Beklagte habe sich mit dem Rücktritt der Klägerin abgefunden, allerdings nur mit einem Schadenersatzanspruch ausschliessenden Rücktritt nach Art. 83 OR bzw. Ziff. 17 AVB, nicht aber mit einem solchen nach Art. 107/214 OR, der gemäss Art. 109 OR Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Vertrages vorsehe. Rücktritt ist Ausübung eines aufhebenden Gestaltungsrechts durch einseitiges Rechtsgeschäft (F. R. Ehrat, a.a.O., 7). Durch den Rücktritt wird das Schuldverhältnis nach einer bisher herrschenden Ansicht ex tunc aufgehoben, d.h. so, dass die Forderungen aus demselben erlöschen und eine Verpflichtung zur Rückgabe der bereits vorgenommenen Leistungen entsteht (vgl. von Tuhr/Escher, a.a.O., 169; in einem neuesten Entscheid vertritt das Bundesgericht indessen in Übernahme einer neueren Lehrmeinung die Auffassung, das Vertragsverhältnis werde bei Rücktritt wegen Schuldnerverzuges inhaltlich in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt, also nicht schlechthin aufgehoben: vgl. BGE 114 II 152 ff.; vgl. dazu auch F. R. Ehrat, a.a.O., 129 ff., 149 ff., Markus Knellwolf, Zur Wirkung des Rücktritts, ZSR 109/1990 I 389 ff; Peter Gauch, Wirkung des Rücktritts und Verjährung des Rückforderungsanspruchs bei Schuldnerverzug, recht 1989, 122 ff.). Unter Gestaltungsrecht ist die auf besonderer Rechtslage beruhende Befugnis eines Menschen zu verstehen, durch seinen alleinigen Willen eine Rechtsänderung herbeizuführen (von Tuhr/Peter, a.a.O., 23). Die Befugnis muss sich entweder auf eine gesetzliche Bestimmung stützen, oder auf der Verabredung der Parteien beruhen (von Tuhr/Escher, a.a.O., 169; F. R. Ehrat, a.a.O., 5,10). Im letzteren Fall müssen die Parteien aber die Möglichkeit des Rücktritts zum voraus verabredet haben, sei es, dass sie den Rücktritt für einen bestimmten Vorfall vorbehielten, sei es, dass der Rücktritt dem freien Entschluss eines der Kontrahenten überlassen wurde. Vorliegend haben die Parteien zwar zum voraus vereinbart, dass der Klägerin das Rücktrittsrecht nach Massgabe von Ziff. 17 ihrer AVB zustehe. Indessen fehlten die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rücktrittsrechts (E. 3a); ebensowenig kommt ein Rücktritt nach Art. 83 oder 107/214 OR in Frage (E. 3b). Die Parteien machen zwar geltend, sie seien sich über den Rücktritt einig. Doch steht die Rechtsnatur des Rücktritts als eines Gestaltungsrechts einer solchen Einigung entgegen. Indessen können die Parteien ihr Schuldverhältnis nach dem Grundsatz der Privatautonomie durch Einigung aufheben (vgl. Art. 19 OR). Ein solcher Aufhebungsvertrag ist in Analogie zu Art. 115 OR formlos gültig, auch wenn das aufzuhebende Schuldverhältnis zu seiner Begründung einer Form bedurfte (von Tuhr/Escher, a.a.O., 165 f.). Mit ihrer Äusserung, sie sei mit dem klägerischen Rücktritt einverstanden, hat die Beklagte die als Offerte zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu qualifizierende Rücktrittserklärung der Klägerin angenommen. Dabei einigten sich die Parteien, den ursprünglich geschlossenen Vertrag aufzuheben und auf den Austausch der gegenseitigen Leistungen - Kaufpreis und Kaufgegenstand - zu verzichten. Dies scheint denn auch der Interessenlage der Parteien zu entsprechen; denn die Beklagte ist wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit zur Erstattung des Kaufpreises nicht in der Lage, und die Klägerin hat an der erneuten Übertragung der Kaufgegenstand bildenden Formen an die zahlungsunfähige Beklagte kein Interesse mehr. Keine Einigkeit besteht hingegen in der Frage des Schadenersatzanspruches der Klägerin. Während die Klägerin an ihrem Schadenersatzanspruch festhält, verlangt die Beklagte die Abweisung dieses Begehrens.
5. Die Klägerin stützte ihre Ersatzansprüche wegen positiven Schadens und entgangenen Gewinns auf die Rücktrittsklausel von Ziff. 17 AVB. Es wurde dargelegt, dass die Art. 83 OR nachgebildete Ziff. 17 AVB vorliegend gar nicht zum Zuge kommt (E. 3a). Abgesehen davon stehen dem nach Art. 83 OR Zurücktretenden keine Schadenersatzansprüche zu (Eugen Bucher, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, § 18, IX, 2.). Nichts anderes ergäbe sich aus Ziff. 17 AVB, wenn sich die Klägerin darauf berufen könnte. In bezug auf Schadenersatz hatten nämlich die Parteien vereinbart: "Schadenersatz des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts besteht nicht". Nicht klar ist aufgrund des Wortlauts, ob damit der Anspruch auf oder die Pflicht zu Schadenersatz gemeint war. War Anspruch auf Schadenersatz gemeint, bedeutete dies, dass der "Besteller" im Falle des Rücktritts des Verkäufers gegen diesen keinen Schadenersatzanspruch hat. War Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemeint, bedeutete dies, dass der Besteller im Falle des Rücktritts des Verkäufers diesem keinen Schadensersatz schuldet. Ziff. 17 AVB ergäbe für die Klägerin so oder anders keinen Schadenersatztitel. Da die Beklagte nicht in Verzug geriet (E. 1 c a.E.), kann die Klägerin einen Schadenersatzanspruch aber auch nicht auf Art. 107 ff. bzw. 214 OR stützen. Ausservertragliche Schadenersatzansprüche gemäss Art. 41 ff. OR wurden von der Klägerin gar nicht geltend gemacht. Folglich sind weder Schadenersatz- noch diesbezügliche Verzugszinsansprüche im Kollokationsplan zu berücksichtigen. de| fr | it Schlagworte beklagter vertrag schadenersatz fälligkeit täuschung besteller kaufpreis sachverhalt grundlagenirrtum obligationenrecht rücktritt vom vertrag bestätigung des nachlassvertrages nachlassvertrag mit vermögensabtretung entscheid vertragspartei Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.2 OR: Art.2 Art.18 Art.24 Art.28 Art.31 Art.75 Art.83 Art.107 Art.213 OR: Art.19 Art.28 Art.41 Art.83 Art.107 Art.109 Art.115 Art.214 SchKG: Art.209 Art.212 Leitentscheide BGE 39-II-796 S.798 105-II-28 S.32 109-II-105 S.109 114-II-152 AbR 1990/91 Nr. 13
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Umstritten ist vorab der Verzugszins im Betrag von Fr. 20'320.-- seit April 1985 betreffend den Kaufpreis von Fr. 400'000.-- für die Formen des "Schlittenprogramms". ...
b) Allgemeine Vertragsbedingungen werden für die Parteien nur dann verbindlich, wenn sie durch Übernahme in den konkreten Einzelvertrag Geltung erlangen (Hans Merz, Vertrag und Vertragsschluss, Freiburg 1988, N. 223; Gauch/ Schluep, Schweiz. Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, N. 832). Im Vertrag vom 17. Dezember 1984 haben die Parteien folgendes vereinbart: "Im übrigen gelten die Allgemeinen Verkaufsbestimmungen der G. AG sowie das OR. Gerichtsstand ist Zürich." Damit sind die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil geworden. Indessen haben diese AVB insoweit zurückzutreten, als die Vertragspartner bestimmte Vertragspunkte individuell geregelt haben. Die konkreten Sondervereinbarungen der Parteien gehen dann den standardisierten Vertragsklauseln vor. Eine solche, die AVB der Klägerin derogierende besondere Vereinbarung haben aber die Parteien hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises verabredet. Sie legten darin fest, dass "bis zur definitiven Regelung der Zahlungs- und Finanzierungsart und zur Sicherstellung der Vertragserfüllung" die Klägerin von der Beklagten Schuldbriefe erhalte. Schon die Formulierung "bis zur definitiven Regelung" in der primär aus ihrem Wortlaut heraus auszulegenden Vereinbarung (vgl. Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N. 345 zu Art. 18 OR; Gauch/ Schluep, a.a.O., N. 873) gibt aber zu erkennen, dass die Parteien sich noch nicht im klaren waren, auf welche Weise die Beklagte ihre Kaufpreisschuld begleichen werde. Das macht insofern Sinn, als die Klägerin gemäss der gleichentags geschlossenen Vereinbarung für ihre Ansprüche durch Grundpfandsicherheiten im Betrag von insgesamt Fr. 2'300'000.-- sichergestellt werden sollte und an einem Geschäftsabschluss zweifellos interessiert war. Der Zahlungs- und Finanzierungsmodus sollte zwischen den Parteien erst noch ausgehandelt werden - eine Zielvorstellung, die sich aber bis heute nicht verwirklicht hat. Damit wurde jedoch die dispositive Regel in Art. 213 Abs. 1 OR, wonach der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig wird, vertraglich ausser Kraft gesetzt (vgl. auch Art. 75 OR). Die Parteien haben demnach Zahlungsart und Fälligkeitstermin als Vertragsnebenpunkte zwecks späterer Einigung vorbehalten, was die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern sollte (vgl. Art. 2 Abs. 1 OR).
c) Da über die vorbehaltenen Nebenpunkte, namentlich über den Fälligkeitstermin, eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, ist der Richter berufen, die Vertragslücke nach der Natur des Geschäftes zu schliessen (Art. 2 Abs. 2 OR). Dabei kann nicht vom hypothetischen Parteiwillen ausgegangen werden, denn im Falle des Art. 2 Abs. 1 OR haben die Parteien die Lückenhaftigkeit des Vertrags erkannt und trotzdem keine Einigung erzielt; anderseits kann der Richter die Lücke auch nicht ohne weiteres durch Rückgriff auf das dispositive Recht schliessen, denn der Vorbehalt einer späteren Einigung über die Nebenpunkte zeigt ja gerade, dass die Kontrahenten die offengebliebenen Nebenpunkte nicht im Sinne des dipositiven Rechts regeln wollten (Kramer/ Schmidlin, Berner Kommentar, N. 23 zu Art. 2 OR). Der Richter hat daher eine dem Zweck des konkreten Vertrages und den Interessen der Parteien adäquate individuelle Lösung zu finden. Der Vertrag ist so zu ergänzen, wie die Parteien es nach den unzweideutigen konkreten und von ihnen geschaffenen Umständen in guten Treuen und redlicherweise erwarten dürfen und erwarten müssen (Kramer/Schmidlin, a.a.O., N. 24 zu Art. 2 OR; Hans Merz, Berner Kommentar, N. 145 zu Art. 2 ZGB; vgl. auch Rolf H. Weber, Berner Kommentar, N. 34 und 66 zu Art. 75 OR). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nach der unwidersprochenen Darstellung der Beklagten die Klägerin sich trotz der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlenden Liquidität der Beklagten für den Geschäftsabschluss interessierte und die Beklagte dazu zu bewegen versuchte, nachdem sie sich für ihre Kaufpreisforderung durch Grundpfänder sichergestellt glaubte. Aktenkundig hat denn die Klägerin die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt zu einer definitiven Regelung der Zahlungsmodalitäten gedrängt. So kam es nie zu einer Unterzeichnung des Entwurfs einer Zahlungsvereinbarung, den der Rechtsvertreter der Beklagten zusammen mit jenem über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung der Klägerin zustellte. Vielmehr trachtete die Klägerin vornehmlich danach, die Sicherstellung der Kaufpreisforderung zu vollziehen. Darauf bezog sich denn auch ihre Äusserung in den Schreiben vom 21. März und l. April 1985, wonach sie sich den 15. April 1985 als Termin für die Erfüllung der Vereinbarung vom 17. Dezember 1984 vorgemerkt habe. Im Schreiben vom 21. März 1985 erklärte sich die Klägerin auch bereit, eine Zahlungsvereinbarung abzuschliessen, sobald die ihr vorliegenden Sicherheiten in ihrem Namen refinanziert seien. Unter diesen Umständen kann aber eine vom konkreten Vertragszweck ausgehende und mit ihm harmonierende Vertragsergänzung (vgl. Kramer/Schmidlin, a.a.O, N. 24 zu Art. 2 OR) nicht annehmen, die Fälligkeit sei sofort nach Vertragsabschluss oder nach einer kurzen Frist eingetreten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten als Branchenneuling bewusst Zeit gewähren wollte, das Geschäft anlaufen zu lassen, um sich in einem Zeitpunkt bezahlt zu machen, da die Beklagte ihre finanziellen Schwierigkeiten überwunden haben werde. In welchem Zeitpunkt aber die Fälligkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre, kann offenbleiben, weil die Beklagte bereits am 30. November 1985 bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden ein Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung einreichen musste. Am 23. Juni 1986 bestätigte dann die Obergerichtskommission den in der Folge durch die Sachwalterin ausgearbeiteten Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages - nicht schon mit der Nachlassstundung (vgl. BGE 39 II 798; Antoine Favre, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Freiburg 1956, 363) - wurde die fragliche Forderung dann fällig (Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1988, 442). Geht man ferner von der konkursähnlichen Wirkung der Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung aus, rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 209 SchKG, wonach mit der Eröffnung des Konkurses bzw. mit der Bestätigung des Nachlassvertrages der Zinsenlauf für die Forderungen grundsätzlich aufhört. Zufolge des zeitlichen Zusammenfallens der Fälligkeit der Forderung und des Endes des Zinsenlaufs trat ein Verzug gar nie ein, weshalb auch keine Verzugszinse geschuldet sind.
E. 2 Die Liquidatorin hat die Kaufpreisforderung von Fr. l'500'000.-- betreffend "Büroprogramm" nicht in den Kollokationsplan aufgenommen. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages. Sie habe den Vertrag mit der Klägerin am 2. Mai 1985 wegen Täuschung und Grundlagenirrtum angefochten. Demgegenüber erklärte die Klägerin in ihrer Klage vom 13. Dezember 1988 den Rücktritt vom Vertrag; ferner machte sie Schadenersatzansprüche geltend. Ob die Voraussetzungen für den Rücktritt der Klägerin und die Zusprechung von Schadenersatz gegeben sind, ist jedoch nur zu prüfen, wenn die Anfechtungserklärung seitens der Beklagten unbegründet war. Ist nämlich der Vertrag bereits am 2. Mai 1985 wegen Anfechtung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 OR vorzeitig aufgehoben worden, so stösst die Rücktrittserklärung der Klägerin ins Leere. Zu klären ist daher zunächst, ob sich die Klägerin zu Recht auf Grundlagenirrtum und Täuschung beruft. ...
b) Zusammengefasst leitet die Beklagte die Unverbindlichkeit des Kaufvertrages vor allem aus dem Umstand ab, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung mit der F. GmbH keinen Vertrag abgeschlossen hatte, den sie der Beklagten hätte überlassen können. Sie macht damit geltend, sie sei zum Vertragsschluss mit der Klägerin aus Gründen bestimmt worden, die sich nicht verwirklicht hätten. Ein solcher Motivirrtum ist nur wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2); der Irrtum ist ferner beachtlich, auch wenn er kein wesentlicher war, falls der Irrende beim Vertragsabschluss getäuscht wurde (Art. 28 OR). Im Kaufvertrag vom 17. Dezember 1984 ist in bezug auf eine "Vertragsüberlassung" von der Klägerin auf die Beklagte keine Rede. Dies ist an sich erstaunlich, wenn der Darstellung der Beklagten gefolgt würde, es habe sich dabei um eine wesentliche Grundlage des Kaufvertrages gehandelt. Jedoch schliesst das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung über diesen Punkt das Vorliegen eines wesentlichen Motivirrtums oder einer Täuschung nicht zum vorneherein aus, denn ein Sachverhalt muss, um Grundlage des Vertrages zu sein, nicht innerhalb des Vertrages liegen (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, Zürich 1979, 312). Unklar bleibt indessen, was die Beklagte damit meint, es sei vorgesehen gewesen, dass die Klägerin ihren Vertrag mit der F. GmbH an die Beklagte überlassen werde. Die Klägerin hat sich jedenfalls aktenkundig niemals zu einer Vertragsübertragung (zu diesem Vertrag sui generis vgl. Guhl/Merz/Kummer, 234) oder Zession an die Beklagte verpflichtet. Vielmehr bestand offenbar die Meinung, dass die Beklagte selbst mit der F. GmbH einen Vertrag abschliessen werde, nachdem das "Büroprogramm" sowie die einschlägigen Patente etc. durch den Kaufvertrag mit der Klägerin vom 17. Dezember 1984 an sie übergegangen sind. So ist im Entwurf für einen Werkzeug-Miet- und Lizenzvertrag, den die F. GmbH am 18. Oktober 1984 unterzeichnete, noch die Klägerin als Vertragspartnerin aufgeführt, die jedoch den Vertrag nie unterzeichnete. In einem späteren Vertragsentwurf wurde dann bereits die Beklagte als für die Herstellung der zur Komplettierung und Montage der Schubladensysteme erforderlichen Kleinteile Verantwortliche erwähnt. In der Folge stellten die Anwälte der F. GmbH den Herren B. und G. einen Vertragsentwurf zu, der die Beklagte als Vertragspartnerin der F. GmbH ausweist. Es bestand offenbar die Meinung, dass nach Übergang des "Büroprogramms" von der Klägerin auf die Beklagte durch den Kaufvertrag vom 17. Dezember 1984 nun nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, die Klägerin den Vertrag mit der F. GmbH abschliessen werde, sondern die Beklagte. War aber die Klägerin nicht zu einer Vertragsübertragung oder Zession an die Beklagte verpflichtet, so musste letztere sich von Anfang an bewusst sein, dass der F. GmbH nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR) selbstverständlich freistehen werde, ob und mit welchem Inhalt sie mit ihr einen Vertrag eingehen wolle. Die Beklagte musste somit auch damit rechnen, dass die F. GmbH möglicherweise nicht bereit sein werde, mit ihr den Vertrag zu den gleichen Konditionen abzuschliessen, wie mit der Klägerin. Damit konnte aber die Beklagte den Eintritt des angeblich als Motiv für den Vertragsschluss mit der Klägerin zu qualifizierenden künftigen Sachverhaltes zum vorneherein nicht als sicher betrachten, was einen sog. Grundlagenirrtum nach Art. 24 Ziff. 4 ausschliesst (BGE 109 II 109 ff.). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die F. GmbH den Entwurf für den Vertrag mit der Klägerin bereits unterzeichnet hatte. Zu beachten ist ferner, dass die F. GmbH offenbar durchaus bereit war, mit der Beklagten den Werkzeug-Mietkauf- und Lizenzvertrag zu schliessen, haben doch ihre Anwälte mit Schreiben vom 24. Januar 1985 die Beklagte zur Unterzeichnung des Vertrages gebeten und die Gegenzeichnung zugesichert. Wenn die Beklagte daher den Vertrag nicht abschloss, so hat sie sich dies selbst zuzuschreiben; folglich kann das Nichtzustandekommen des Vertrages nicht zur einseitigen Unverbindlichkeit des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1984 mit der Klägerin führen, da dergestalt der Beklagten gewissermassen die Befugnis eingeräumt würde, durch das Scheiternlassen der Vertragsverhandlungen mit der F. GmbH die Ungültigkeit des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages herbeizuführen.
c) Aus den gleichen Gründen kann auch eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR nicht angenommen werden, muss sich doch der durch Täuschung hervorgerufene Irrtum auf Tatsachen beziehen, die Gegenstand des Wissens sein können; keine Täuschung liegt vor, wenn Erwartungen wachgerufen werden, die nach ihrer Natur unsicher sind (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, 320). Ob und zu welchen Bedingungen die F. GmbH mit der Beklagten einen Vertrag abschliessen werde, konnte aber die Klägerin nicht wissen; vielmehr war wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit der Abschluss dieses Geschäftes unsicher; zudem hat die Klägerin nach dem Kaufvertrag vom 17. Dezember 1984 für ein solches Nichtzustandekommen des Vertrages mit der F. GmbH nicht einzustehen, nachdem diese Frage vertraglich gar nicht geregelt wurde. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beklagte mangels eines Grundlagenirrtums oder einer absichtlichen Täuschung am 2. Mai 1985 zu Unrecht die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages vom 17. Dezember 1984 geltend machte. Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin zu Recht den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Dabei ist zu beachten, dass entscheidende Voraussetzung für den Eintritt der Rücktrittsfolgen das Vorhandensein eines die reguläre Vertragsabwicklung beeinträchtigenden Störungstatbestandes ist, dessen Rechtsfolgen das Gesetz regelt (Felix R. Ehrat, Der Rücktritt vom Vertrag nach Art. 107 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 109 OR, Zürich 1990, 4 f.).
E. 3 a) Ziff. 17 der AVB lautet wie folgt: "Die G. AG ist berechtigt, ganz oder teilweise von einem Liefervertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Bestellers der Konkurs oder ein Vergleichsverfahren eröffnet wird, oder sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt. Schadenersatz des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts besteht nicht." Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist diese Bestimmung Art. 83 OR nachgebildet. Das Leistungsverweigerungsrecht des Art. 83 OR beruht auf dem Gedanken, dass dem einen Vertragspartner angesichts der misslichen finanziellen Lage der Gegenpartei nicht mehr zuzumuten ist, die eigene Leistung zu erbringen, obwohl eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, die Gegenleistung nicht zu erhalten; die Bestimmung hat deshalb eine besondere Bedeutung für den Vorleistungspflichtigen; sie ist aber auch anwendbar im Falle des gleichzeitigen Leistungsaustausches und gestattet der zahlungskräftigen Vertragspartei, frühzeitig vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Abwicklung des Geschäfts wegen der Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei als unwahrscheinlich erscheint (R. H. Weber, N. 5 zu Art. 83 OR; BGE 105 II 32). Art. 83 OR ist aber im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da die Klägerin als Vorleistungsverpflichtete ihre Leistung bereits erbracht hatte; dass sie nach vorgenommener Erfüllung erneut in den Besitz der Kaufgegenstand bildenden Formen gelangt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (R. H. Weber, N. 25 zu Art. 83 OR; Becker, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 83 OR; Jolanta Kren, Konkurseröffnung und schuldrechtliche Verträge, Bern 1989, 92; F. R. Ehrat, a.a.O., 31). Da die primär anwendbare Ziff. 17 der kläg. AVB dem Art. 83 OR nachgebildet ist, kommt ein darauf gestützter Rücktritt ebensowenig zum Zug.
b) Da die Kaufpreisforderung für das "Büroprogramm" - wie jene für das "Schlittenprogramm" - mangels Vereinbarung der Parteien über ihre Fälligkeit erst mit Bestätigung des Nachlassvertrages fällig wurde (vgl. E. 1c a.E.), scheidet auch ein Rücktritt nach Art. 107 ff./214 OR aus. Denn diese Bestimmungen setzen eine Verzugssituation voraus, die vorliegend gar nicht eingetreten ist. Schliesslich bleibt gemäss Art. 212 SchKG dem Verkäufer, welcher dem Gemeinschuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, der Rücktritt versagt. Diese Bestimmung ist analog auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung anzuwenden. War somit ein Rücktritt weder nach Art. 83 OR noch nach Art. 107/214 OR zulässig, so wäre die Kaufpreisforderung im Betrag von Fr. 1'500'000- für das Büroprogramm eigentlich zu kollozieren. Dies hätte aber auch zur Folge, dass die Klägerin die Kaufgegenstände restituieren müsste.
E. 4 Nun hat aber die Beklagte den Vertragsrücktritt der Klägerin akzeptiert. An der Appellationsverhandlung erklärte der beklagtische Rechtsvertreter sogar ausdrücklich, die Beklagte habe sich mit dem Rücktritt der Klägerin abgefunden, allerdings nur mit einem Schadenersatzanspruch ausschliessenden Rücktritt nach Art. 83 OR bzw. Ziff. 17 AVB, nicht aber mit einem solchen nach Art. 107/214 OR, der gemäss Art. 109 OR Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Vertrages vorsehe. Rücktritt ist Ausübung eines aufhebenden Gestaltungsrechts durch einseitiges Rechtsgeschäft (F. R. Ehrat, a.a.O., 7). Durch den Rücktritt wird das Schuldverhältnis nach einer bisher herrschenden Ansicht ex tunc aufgehoben, d.h. so, dass die Forderungen aus demselben erlöschen und eine Verpflichtung zur Rückgabe der bereits vorgenommenen Leistungen entsteht (vgl. von Tuhr/Escher, a.a.O., 169; in einem neuesten Entscheid vertritt das Bundesgericht indessen in Übernahme einer neueren Lehrmeinung die Auffassung, das Vertragsverhältnis werde bei Rücktritt wegen Schuldnerverzuges inhaltlich in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt, also nicht schlechthin aufgehoben: vgl. BGE 114 II 152 ff.; vgl. dazu auch F. R. Ehrat, a.a.O., 129 ff., 149 ff., Markus Knellwolf, Zur Wirkung des Rücktritts, ZSR 109/1990 I 389 ff; Peter Gauch, Wirkung des Rücktritts und Verjährung des Rückforderungsanspruchs bei Schuldnerverzug, recht 1989, 122 ff.). Unter Gestaltungsrecht ist die auf besonderer Rechtslage beruhende Befugnis eines Menschen zu verstehen, durch seinen alleinigen Willen eine Rechtsänderung herbeizuführen (von Tuhr/Peter, a.a.O., 23). Die Befugnis muss sich entweder auf eine gesetzliche Bestimmung stützen, oder auf der Verabredung der Parteien beruhen (von Tuhr/Escher, a.a.O., 169; F. R. Ehrat, a.a.O., 5,10). Im letzteren Fall müssen die Parteien aber die Möglichkeit des Rücktritts zum voraus verabredet haben, sei es, dass sie den Rücktritt für einen bestimmten Vorfall vorbehielten, sei es, dass der Rücktritt dem freien Entschluss eines der Kontrahenten überlassen wurde. Vorliegend haben die Parteien zwar zum voraus vereinbart, dass der Klägerin das Rücktrittsrecht nach Massgabe von Ziff. 17 ihrer AVB zustehe. Indessen fehlten die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rücktrittsrechts (E. 3a); ebensowenig kommt ein Rücktritt nach Art. 83 oder 107/214 OR in Frage (E. 3b). Die Parteien machen zwar geltend, sie seien sich über den Rücktritt einig. Doch steht die Rechtsnatur des Rücktritts als eines Gestaltungsrechts einer solchen Einigung entgegen. Indessen können die Parteien ihr Schuldverhältnis nach dem Grundsatz der Privatautonomie durch Einigung aufheben (vgl. Art. 19 OR). Ein solcher Aufhebungsvertrag ist in Analogie zu Art. 115 OR formlos gültig, auch wenn das aufzuhebende Schuldverhältnis zu seiner Begründung einer Form bedurfte (von Tuhr/Escher, a.a.O., 165 f.). Mit ihrer Äusserung, sie sei mit dem klägerischen Rücktritt einverstanden, hat die Beklagte die als Offerte zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu qualifizierende Rücktrittserklärung der Klägerin angenommen. Dabei einigten sich die Parteien, den ursprünglich geschlossenen Vertrag aufzuheben und auf den Austausch der gegenseitigen Leistungen - Kaufpreis und Kaufgegenstand - zu verzichten. Dies scheint denn auch der Interessenlage der Parteien zu entsprechen; denn die Beklagte ist wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit zur Erstattung des Kaufpreises nicht in der Lage, und die Klägerin hat an der erneuten Übertragung der Kaufgegenstand bildenden Formen an die zahlungsunfähige Beklagte kein Interesse mehr. Keine Einigkeit besteht hingegen in der Frage des Schadenersatzanspruches der Klägerin. Während die Klägerin an ihrem Schadenersatzanspruch festhält, verlangt die Beklagte die Abweisung dieses Begehrens.
E. 5 Die Klägerin stützte ihre Ersatzansprüche wegen positiven Schadens und entgangenen Gewinns auf die Rücktrittsklausel von Ziff. 17 AVB. Es wurde dargelegt, dass die Art. 83 OR nachgebildete Ziff. 17 AVB vorliegend gar nicht zum Zuge kommt (E. 3a). Abgesehen davon stehen dem nach Art. 83 OR Zurücktretenden keine Schadenersatzansprüche zu (Eugen Bucher, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, § 18, IX, 2.). Nichts anderes ergäbe sich aus Ziff. 17 AVB, wenn sich die Klägerin darauf berufen könnte. In bezug auf Schadenersatz hatten nämlich die Parteien vereinbart: "Schadenersatz des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts besteht nicht". Nicht klar ist aufgrund des Wortlauts, ob damit der Anspruch auf oder die Pflicht zu Schadenersatz gemeint war. War Anspruch auf Schadenersatz gemeint, bedeutete dies, dass der "Besteller" im Falle des Rücktritts des Verkäufers gegen diesen keinen Schadenersatzanspruch hat. War Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemeint, bedeutete dies, dass der Besteller im Falle des Rücktritts des Verkäufers diesem keinen Schadensersatz schuldet. Ziff. 17 AVB ergäbe für die Klägerin so oder anders keinen Schadenersatztitel. Da die Beklagte nicht in Verzug geriet (E. 1 c a.E.), kann die Klägerin einen Schadenersatzanspruch aber auch nicht auf Art. 107 ff. bzw. 214 OR stützen. Ausservertragliche Schadenersatzansprüche gemäss Art. 41 ff. OR wurden von der Klägerin gar nicht geltend gemacht. Folglich sind weder Schadenersatz- noch diesbezügliche Verzugszinsansprüche im Kollokationsplan zu berücksichtigen. de| fr | it Schlagworte beklagter vertrag schadenersatz fälligkeit täuschung besteller kaufpreis sachverhalt grundlagenirrtum obligationenrecht rücktritt vom vertrag bestätigung des nachlassvertrages nachlassvertrag mit vermögensabtretung entscheid vertragspartei Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.2 OR: Art.2 Art.18 Art.24 Art.28 Art.31 Art.75 Art.83 Art.107 Art.213 OR: Art.19 Art.28 Art.41 Art.83 Art.107 Art.109 Art.115 Art.214 SchKG: Art.209 Art.212 Leitentscheide BGE 39-II-796 S.798 105-II-28 S.32 109-II-105 S.109 114-II-152 AbR 1990/91 Nr. 13
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1990/91 Nr. 13, S. 62: Kollokationsklage im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung. Art. 2 OR; Art. 209 SchKG Verhältnis von allgemeinen Vertragsbedingungen und individuellen Abreden. Vorbehalt von Vertragsnebenpunkten und richterliche Lückenfüllung des Vertrages. Fälligkeit von Forderungen und Aufhören des Zinsenlaufes im Nachlassverfahren. Analoge Anwendung von Art. 209 SchKG beim Nachlass mit Vermögensabtretung (E. 1). Art. 24 und Art. 28 OR Der Irrtum über die Tatsache, ob es zum Vertragsschluss mit einem Dritten kommen wird, ist kein Grundlagenirrtum, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum, da wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit der Eintritt eines solchen Vertragsschlusses als zukünftiger Sachverhalt nicht als sicher betrachtet werden kann. Aus dem gleichen Grund kann auch keine absichtliche Täuschung vorliegen (E. 2). Art. 83 und Art. 107 ff /214 OR; Art. 212 SchKG Fehlen die Voraussetzungen für einen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Rücktritt, so bleibt eine Rücktrittserklärung grundsätzlich wirkungslos. Analoge Anwendung von Art. 212 SchKG beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (E. 3). Die Rechtsnatur des Rücktritts als eines Gestaltungsrechts steht einer Einigung der Parteien über die Wirksamkeit des Rücktritts entgegen. Jedoch kann eine Vertragspartei die Rücktrittserklärung der Gegenpartei als Offerte zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags akzeptieren (E. 4 und 5). Entscheid des Obergerichts vom 4. Dezember 1990 Sachverhalt: Im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung über die B. AG meldete die G. AG eine Forderung in der Höhe von Fr. 2'341'966.80 an. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1988 liess die gerichtlich bestellte Nachlassliquidatorin von der angemeldeten Forderung einen Betrag von Fr. 313'174.90 zu. Nach Veröffentlichung des Kollokationsplanes im Schweiz. Handelsamtsblatt (SHAB) reichte die G. AG am 13. Dezember 1988 Kollokationsklage ein. Darin verlangte sie, ihre angemeldete Forderung sei mit Fr. l'084'999.20 zu kollozieren. Mit Urteil vom 18. Januar 1990 verfügte das Kantonsgericht lediglich die zusätzliche Kollokation des von der Beklagten im Verlaufe des Prozesses anerkannten Betrags von Fr. 24'800.--; die zu kollozierende Forderung der Klägerin bezifferte das Kantonsgericht auf insgesamt Fr. 337'974.90. Am 9. Februar 1990 erhob die Klägerin Appellation gegen das kantonsgerichtliche Urteil. Sie beantragte dessen Aufhebung und die Kollokation der angemeldeten Forderung von Fr. 2'341'966.80 mit einem Betrag von Fr. l'084'999.20. Das Obergericht wies die Appellation ab. Aus den Erwägungen:
1. Umstritten ist vorab der Verzugszins im Betrag von Fr. 20'320.-- seit April 1985 betreffend den Kaufpreis von Fr. 400'000.-- für die Formen des "Schlittenprogramms". ...
b) Allgemeine Vertragsbedingungen werden für die Parteien nur dann verbindlich, wenn sie durch Übernahme in den konkreten Einzelvertrag Geltung erlangen (Hans Merz, Vertrag und Vertragsschluss, Freiburg 1988, N. 223; Gauch/ Schluep, Schweiz. Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, N. 832). Im Vertrag vom 17. Dezember 1984 haben die Parteien folgendes vereinbart: "Im übrigen gelten die Allgemeinen Verkaufsbestimmungen der G. AG sowie das OR. Gerichtsstand ist Zürich." Damit sind die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil geworden. Indessen haben diese AVB insoweit zurückzutreten, als die Vertragspartner bestimmte Vertragspunkte individuell geregelt haben. Die konkreten Sondervereinbarungen der Parteien gehen dann den standardisierten Vertragsklauseln vor. Eine solche, die AVB der Klägerin derogierende besondere Vereinbarung haben aber die Parteien hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises verabredet. Sie legten darin fest, dass "bis zur definitiven Regelung der Zahlungs- und Finanzierungsart und zur Sicherstellung der Vertragserfüllung" die Klägerin von der Beklagten Schuldbriefe erhalte. Schon die Formulierung "bis zur definitiven Regelung" in der primär aus ihrem Wortlaut heraus auszulegenden Vereinbarung (vgl. Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N. 345 zu Art. 18 OR; Gauch/ Schluep, a.a.O., N. 873) gibt aber zu erkennen, dass die Parteien sich noch nicht im klaren waren, auf welche Weise die Beklagte ihre Kaufpreisschuld begleichen werde. Das macht insofern Sinn, als die Klägerin gemäss der gleichentags geschlossenen Vereinbarung für ihre Ansprüche durch Grundpfandsicherheiten im Betrag von insgesamt Fr. 2'300'000.-- sichergestellt werden sollte und an einem Geschäftsabschluss zweifellos interessiert war. Der Zahlungs- und Finanzierungsmodus sollte zwischen den Parteien erst noch ausgehandelt werden - eine Zielvorstellung, die sich aber bis heute nicht verwirklicht hat. Damit wurde jedoch die dispositive Regel in Art. 213 Abs. 1 OR, wonach der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig wird, vertraglich ausser Kraft gesetzt (vgl. auch Art. 75 OR). Die Parteien haben demnach Zahlungsart und Fälligkeitstermin als Vertragsnebenpunkte zwecks späterer Einigung vorbehalten, was die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern sollte (vgl. Art. 2 Abs. 1 OR).
c) Da über die vorbehaltenen Nebenpunkte, namentlich über den Fälligkeitstermin, eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, ist der Richter berufen, die Vertragslücke nach der Natur des Geschäftes zu schliessen (Art. 2 Abs. 2 OR). Dabei kann nicht vom hypothetischen Parteiwillen ausgegangen werden, denn im Falle des Art. 2 Abs. 1 OR haben die Parteien die Lückenhaftigkeit des Vertrags erkannt und trotzdem keine Einigung erzielt; anderseits kann der Richter die Lücke auch nicht ohne weiteres durch Rückgriff auf das dispositive Recht schliessen, denn der Vorbehalt einer späteren Einigung über die Nebenpunkte zeigt ja gerade, dass die Kontrahenten die offengebliebenen Nebenpunkte nicht im Sinne des dipositiven Rechts regeln wollten (Kramer/ Schmidlin, Berner Kommentar, N. 23 zu Art. 2 OR). Der Richter hat daher eine dem Zweck des konkreten Vertrages und den Interessen der Parteien adäquate individuelle Lösung zu finden. Der Vertrag ist so zu ergänzen, wie die Parteien es nach den unzweideutigen konkreten und von ihnen geschaffenen Umständen in guten Treuen und redlicherweise erwarten dürfen und erwarten müssen (Kramer/Schmidlin, a.a.O., N. 24 zu Art. 2 OR; Hans Merz, Berner Kommentar, N. 145 zu Art. 2 ZGB; vgl. auch Rolf H. Weber, Berner Kommentar, N. 34 und 66 zu Art. 75 OR). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nach der unwidersprochenen Darstellung der Beklagten die Klägerin sich trotz der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlenden Liquidität der Beklagten für den Geschäftsabschluss interessierte und die Beklagte dazu zu bewegen versuchte, nachdem sie sich für ihre Kaufpreisforderung durch Grundpfänder sichergestellt glaubte. Aktenkundig hat denn die Klägerin die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt zu einer definitiven Regelung der Zahlungsmodalitäten gedrängt. So kam es nie zu einer Unterzeichnung des Entwurfs einer Zahlungsvereinbarung, den der Rechtsvertreter der Beklagten zusammen mit jenem über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung der Klägerin zustellte. Vielmehr trachtete die Klägerin vornehmlich danach, die Sicherstellung der Kaufpreisforderung zu vollziehen. Darauf bezog sich denn auch ihre Äusserung in den Schreiben vom 21. März und l. April 1985, wonach sie sich den 15. April 1985 als Termin für die Erfüllung der Vereinbarung vom 17. Dezember 1984 vorgemerkt habe. Im Schreiben vom 21. März 1985 erklärte sich die Klägerin auch bereit, eine Zahlungsvereinbarung abzuschliessen, sobald die ihr vorliegenden Sicherheiten in ihrem Namen refinanziert seien. Unter diesen Umständen kann aber eine vom konkreten Vertragszweck ausgehende und mit ihm harmonierende Vertragsergänzung (vgl. Kramer/Schmidlin, a.a.O, N. 24 zu Art. 2 OR) nicht annehmen, die Fälligkeit sei sofort nach Vertragsabschluss oder nach einer kurzen Frist eingetreten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten als Branchenneuling bewusst Zeit gewähren wollte, das Geschäft anlaufen zu lassen, um sich in einem Zeitpunkt bezahlt zu machen, da die Beklagte ihre finanziellen Schwierigkeiten überwunden haben werde. In welchem Zeitpunkt aber die Fälligkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre, kann offenbleiben, weil die Beklagte bereits am 30. November 1985 bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden ein Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung einreichen musste. Am 23. Juni 1986 bestätigte dann die Obergerichtskommission den in der Folge durch die Sachwalterin ausgearbeiteten Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages - nicht schon mit der Nachlassstundung (vgl. BGE 39 II 798; Antoine Favre, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Freiburg 1956, 363) - wurde die fragliche Forderung dann fällig (Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1988, 442). Geht man ferner von der konkursähnlichen Wirkung der Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung aus, rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 209 SchKG, wonach mit der Eröffnung des Konkurses bzw. mit der Bestätigung des Nachlassvertrages der Zinsenlauf für die Forderungen grundsätzlich aufhört. Zufolge des zeitlichen Zusammenfallens der Fälligkeit der Forderung und des Endes des Zinsenlaufs trat ein Verzug gar nie ein, weshalb auch keine Verzugszinse geschuldet sind.
2. Die Liquidatorin hat die Kaufpreisforderung von Fr. l'500'000.-- betreffend "Büroprogramm" nicht in den Kollokationsplan aufgenommen. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages. Sie habe den Vertrag mit der Klägerin am 2. Mai 1985 wegen Täuschung und Grundlagenirrtum angefochten. Demgegenüber erklärte die Klägerin in ihrer Klage vom 13. Dezember 1988 den Rücktritt vom Vertrag; ferner machte sie Schadenersatzansprüche geltend. Ob die Voraussetzungen für den Rücktritt der Klägerin und die Zusprechung von Schadenersatz gegeben sind, ist jedoch nur zu prüfen, wenn die Anfechtungserklärung seitens der Beklagten unbegründet war. Ist nämlich der Vertrag bereits am 2. Mai 1985 wegen Anfechtung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 OR vorzeitig aufgehoben worden, so stösst die Rücktrittserklärung der Klägerin ins Leere. Zu klären ist daher zunächst, ob sich die Klägerin zu Recht auf Grundlagenirrtum und Täuschung beruft. ...
b) Zusammengefasst leitet die Beklagte die Unverbindlichkeit des Kaufvertrages vor allem aus dem Umstand ab, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung mit der F. GmbH keinen Vertrag abgeschlossen hatte, den sie der Beklagten hätte überlassen können. Sie macht damit geltend, sie sei zum Vertragsschluss mit der Klägerin aus Gründen bestimmt worden, die sich nicht verwirklicht hätten. Ein solcher Motivirrtum ist nur wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2); der Irrtum ist ferner beachtlich, auch wenn er kein wesentlicher war, falls der Irrende beim Vertragsabschluss getäuscht wurde (Art. 28 OR). Im Kaufvertrag vom 17. Dezember 1984 ist in bezug auf eine "Vertragsüberlassung" von der Klägerin auf die Beklagte keine Rede. Dies ist an sich erstaunlich, wenn der Darstellung der Beklagten gefolgt würde, es habe sich dabei um eine wesentliche Grundlage des Kaufvertrages gehandelt. Jedoch schliesst das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung über diesen Punkt das Vorliegen eines wesentlichen Motivirrtums oder einer Täuschung nicht zum vorneherein aus, denn ein Sachverhalt muss, um Grundlage des Vertrages zu sein, nicht innerhalb des Vertrages liegen (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, Zürich 1979, 312). Unklar bleibt indessen, was die Beklagte damit meint, es sei vorgesehen gewesen, dass die Klägerin ihren Vertrag mit der F. GmbH an die Beklagte überlassen werde. Die Klägerin hat sich jedenfalls aktenkundig niemals zu einer Vertragsübertragung (zu diesem Vertrag sui generis vgl. Guhl/Merz/Kummer, 234) oder Zession an die Beklagte verpflichtet. Vielmehr bestand offenbar die Meinung, dass die Beklagte selbst mit der F. GmbH einen Vertrag abschliessen werde, nachdem das "Büroprogramm" sowie die einschlägigen Patente etc. durch den Kaufvertrag mit der Klägerin vom 17. Dezember 1984 an sie übergegangen sind. So ist im Entwurf für einen Werkzeug-Miet- und Lizenzvertrag, den die F. GmbH am 18. Oktober 1984 unterzeichnete, noch die Klägerin als Vertragspartnerin aufgeführt, die jedoch den Vertrag nie unterzeichnete. In einem späteren Vertragsentwurf wurde dann bereits die Beklagte als für die Herstellung der zur Komplettierung und Montage der Schubladensysteme erforderlichen Kleinteile Verantwortliche erwähnt. In der Folge stellten die Anwälte der F. GmbH den Herren B. und G. einen Vertragsentwurf zu, der die Beklagte als Vertragspartnerin der F. GmbH ausweist. Es bestand offenbar die Meinung, dass nach Übergang des "Büroprogramms" von der Klägerin auf die Beklagte durch den Kaufvertrag vom 17. Dezember 1984 nun nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, die Klägerin den Vertrag mit der F. GmbH abschliessen werde, sondern die Beklagte. War aber die Klägerin nicht zu einer Vertragsübertragung oder Zession an die Beklagte verpflichtet, so musste letztere sich von Anfang an bewusst sein, dass der F. GmbH nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR) selbstverständlich freistehen werde, ob und mit welchem Inhalt sie mit ihr einen Vertrag eingehen wolle. Die Beklagte musste somit auch damit rechnen, dass die F. GmbH möglicherweise nicht bereit sein werde, mit ihr den Vertrag zu den gleichen Konditionen abzuschliessen, wie mit der Klägerin. Damit konnte aber die Beklagte den Eintritt des angeblich als Motiv für den Vertragsschluss mit der Klägerin zu qualifizierenden künftigen Sachverhaltes zum vorneherein nicht als sicher betrachten, was einen sog. Grundlagenirrtum nach Art. 24 Ziff. 4 ausschliesst (BGE 109 II 109 ff.). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die F. GmbH den Entwurf für den Vertrag mit der Klägerin bereits unterzeichnet hatte. Zu beachten ist ferner, dass die F. GmbH offenbar durchaus bereit war, mit der Beklagten den Werkzeug-Mietkauf- und Lizenzvertrag zu schliessen, haben doch ihre Anwälte mit Schreiben vom 24. Januar 1985 die Beklagte zur Unterzeichnung des Vertrages gebeten und die Gegenzeichnung zugesichert. Wenn die Beklagte daher den Vertrag nicht abschloss, so hat sie sich dies selbst zuzuschreiben; folglich kann das Nichtzustandekommen des Vertrages nicht zur einseitigen Unverbindlichkeit des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1984 mit der Klägerin führen, da dergestalt der Beklagten gewissermassen die Befugnis eingeräumt würde, durch das Scheiternlassen der Vertragsverhandlungen mit der F. GmbH die Ungültigkeit des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages herbeizuführen.
c) Aus den gleichen Gründen kann auch eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR nicht angenommen werden, muss sich doch der durch Täuschung hervorgerufene Irrtum auf Tatsachen beziehen, die Gegenstand des Wissens sein können; keine Täuschung liegt vor, wenn Erwartungen wachgerufen werden, die nach ihrer Natur unsicher sind (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, 320). Ob und zu welchen Bedingungen die F. GmbH mit der Beklagten einen Vertrag abschliessen werde, konnte aber die Klägerin nicht wissen; vielmehr war wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit der Abschluss dieses Geschäftes unsicher; zudem hat die Klägerin nach dem Kaufvertrag vom 17. Dezember 1984 für ein solches Nichtzustandekommen des Vertrages mit der F. GmbH nicht einzustehen, nachdem diese Frage vertraglich gar nicht geregelt wurde. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beklagte mangels eines Grundlagenirrtums oder einer absichtlichen Täuschung am 2. Mai 1985 zu Unrecht die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages vom 17. Dezember 1984 geltend machte. Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin zu Recht den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Dabei ist zu beachten, dass entscheidende Voraussetzung für den Eintritt der Rücktrittsfolgen das Vorhandensein eines die reguläre Vertragsabwicklung beeinträchtigenden Störungstatbestandes ist, dessen Rechtsfolgen das Gesetz regelt (Felix R. Ehrat, Der Rücktritt vom Vertrag nach Art. 107 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 109 OR, Zürich 1990, 4 f.).
3. a) Ziff. 17 der AVB lautet wie folgt: "Die G. AG ist berechtigt, ganz oder teilweise von einem Liefervertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Bestellers der Konkurs oder ein Vergleichsverfahren eröffnet wird, oder sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt. Schadenersatz des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts besteht nicht." Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist diese Bestimmung Art. 83 OR nachgebildet. Das Leistungsverweigerungsrecht des Art. 83 OR beruht auf dem Gedanken, dass dem einen Vertragspartner angesichts der misslichen finanziellen Lage der Gegenpartei nicht mehr zuzumuten ist, die eigene Leistung zu erbringen, obwohl eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, die Gegenleistung nicht zu erhalten; die Bestimmung hat deshalb eine besondere Bedeutung für den Vorleistungspflichtigen; sie ist aber auch anwendbar im Falle des gleichzeitigen Leistungsaustausches und gestattet der zahlungskräftigen Vertragspartei, frühzeitig vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Abwicklung des Geschäfts wegen der Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei als unwahrscheinlich erscheint (R. H. Weber, N. 5 zu Art. 83 OR; BGE 105 II 32). Art. 83 OR ist aber im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da die Klägerin als Vorleistungsverpflichtete ihre Leistung bereits erbracht hatte; dass sie nach vorgenommener Erfüllung erneut in den Besitz der Kaufgegenstand bildenden Formen gelangt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (R. H. Weber, N. 25 zu Art. 83 OR; Becker, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 83 OR; Jolanta Kren, Konkurseröffnung und schuldrechtliche Verträge, Bern 1989, 92; F. R. Ehrat, a.a.O., 31). Da die primär anwendbare Ziff. 17 der kläg. AVB dem Art. 83 OR nachgebildet ist, kommt ein darauf gestützter Rücktritt ebensowenig zum Zug.
b) Da die Kaufpreisforderung für das "Büroprogramm" - wie jene für das "Schlittenprogramm" - mangels Vereinbarung der Parteien über ihre Fälligkeit erst mit Bestätigung des Nachlassvertrages fällig wurde (vgl. E. 1c a.E.), scheidet auch ein Rücktritt nach Art. 107 ff./214 OR aus. Denn diese Bestimmungen setzen eine Verzugssituation voraus, die vorliegend gar nicht eingetreten ist. Schliesslich bleibt gemäss Art. 212 SchKG dem Verkäufer, welcher dem Gemeinschuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, der Rücktritt versagt. Diese Bestimmung ist analog auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung anzuwenden. War somit ein Rücktritt weder nach Art. 83 OR noch nach Art. 107/214 OR zulässig, so wäre die Kaufpreisforderung im Betrag von Fr. 1'500'000- für das Büroprogramm eigentlich zu kollozieren. Dies hätte aber auch zur Folge, dass die Klägerin die Kaufgegenstände restituieren müsste.
4. Nun hat aber die Beklagte den Vertragsrücktritt der Klägerin akzeptiert. An der Appellationsverhandlung erklärte der beklagtische Rechtsvertreter sogar ausdrücklich, die Beklagte habe sich mit dem Rücktritt der Klägerin abgefunden, allerdings nur mit einem Schadenersatzanspruch ausschliessenden Rücktritt nach Art. 83 OR bzw. Ziff. 17 AVB, nicht aber mit einem solchen nach Art. 107/214 OR, der gemäss Art. 109 OR Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Vertrages vorsehe. Rücktritt ist Ausübung eines aufhebenden Gestaltungsrechts durch einseitiges Rechtsgeschäft (F. R. Ehrat, a.a.O., 7). Durch den Rücktritt wird das Schuldverhältnis nach einer bisher herrschenden Ansicht ex tunc aufgehoben, d.h. so, dass die Forderungen aus demselben erlöschen und eine Verpflichtung zur Rückgabe der bereits vorgenommenen Leistungen entsteht (vgl. von Tuhr/Escher, a.a.O., 169; in einem neuesten Entscheid vertritt das Bundesgericht indessen in Übernahme einer neueren Lehrmeinung die Auffassung, das Vertragsverhältnis werde bei Rücktritt wegen Schuldnerverzuges inhaltlich in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt, also nicht schlechthin aufgehoben: vgl. BGE 114 II 152 ff.; vgl. dazu auch F. R. Ehrat, a.a.O., 129 ff., 149 ff., Markus Knellwolf, Zur Wirkung des Rücktritts, ZSR 109/1990 I 389 ff; Peter Gauch, Wirkung des Rücktritts und Verjährung des Rückforderungsanspruchs bei Schuldnerverzug, recht 1989, 122 ff.). Unter Gestaltungsrecht ist die auf besonderer Rechtslage beruhende Befugnis eines Menschen zu verstehen, durch seinen alleinigen Willen eine Rechtsänderung herbeizuführen (von Tuhr/Peter, a.a.O., 23). Die Befugnis muss sich entweder auf eine gesetzliche Bestimmung stützen, oder auf der Verabredung der Parteien beruhen (von Tuhr/Escher, a.a.O., 169; F. R. Ehrat, a.a.O., 5,10). Im letzteren Fall müssen die Parteien aber die Möglichkeit des Rücktritts zum voraus verabredet haben, sei es, dass sie den Rücktritt für einen bestimmten Vorfall vorbehielten, sei es, dass der Rücktritt dem freien Entschluss eines der Kontrahenten überlassen wurde. Vorliegend haben die Parteien zwar zum voraus vereinbart, dass der Klägerin das Rücktrittsrecht nach Massgabe von Ziff. 17 ihrer AVB zustehe. Indessen fehlten die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rücktrittsrechts (E. 3a); ebensowenig kommt ein Rücktritt nach Art. 83 oder 107/214 OR in Frage (E. 3b). Die Parteien machen zwar geltend, sie seien sich über den Rücktritt einig. Doch steht die Rechtsnatur des Rücktritts als eines Gestaltungsrechts einer solchen Einigung entgegen. Indessen können die Parteien ihr Schuldverhältnis nach dem Grundsatz der Privatautonomie durch Einigung aufheben (vgl. Art. 19 OR). Ein solcher Aufhebungsvertrag ist in Analogie zu Art. 115 OR formlos gültig, auch wenn das aufzuhebende Schuldverhältnis zu seiner Begründung einer Form bedurfte (von Tuhr/Escher, a.a.O., 165 f.). Mit ihrer Äusserung, sie sei mit dem klägerischen Rücktritt einverstanden, hat die Beklagte die als Offerte zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu qualifizierende Rücktrittserklärung der Klägerin angenommen. Dabei einigten sich die Parteien, den ursprünglich geschlossenen Vertrag aufzuheben und auf den Austausch der gegenseitigen Leistungen - Kaufpreis und Kaufgegenstand - zu verzichten. Dies scheint denn auch der Interessenlage der Parteien zu entsprechen; denn die Beklagte ist wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit zur Erstattung des Kaufpreises nicht in der Lage, und die Klägerin hat an der erneuten Übertragung der Kaufgegenstand bildenden Formen an die zahlungsunfähige Beklagte kein Interesse mehr. Keine Einigkeit besteht hingegen in der Frage des Schadenersatzanspruches der Klägerin. Während die Klägerin an ihrem Schadenersatzanspruch festhält, verlangt die Beklagte die Abweisung dieses Begehrens.
5. Die Klägerin stützte ihre Ersatzansprüche wegen positiven Schadens und entgangenen Gewinns auf die Rücktrittsklausel von Ziff. 17 AVB. Es wurde dargelegt, dass die Art. 83 OR nachgebildete Ziff. 17 AVB vorliegend gar nicht zum Zuge kommt (E. 3a). Abgesehen davon stehen dem nach Art. 83 OR Zurücktretenden keine Schadenersatzansprüche zu (Eugen Bucher, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, § 18, IX, 2.). Nichts anderes ergäbe sich aus Ziff. 17 AVB, wenn sich die Klägerin darauf berufen könnte. In bezug auf Schadenersatz hatten nämlich die Parteien vereinbart: "Schadenersatz des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts besteht nicht". Nicht klar ist aufgrund des Wortlauts, ob damit der Anspruch auf oder die Pflicht zu Schadenersatz gemeint war. War Anspruch auf Schadenersatz gemeint, bedeutete dies, dass der "Besteller" im Falle des Rücktritts des Verkäufers gegen diesen keinen Schadenersatzanspruch hat. War Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemeint, bedeutete dies, dass der Besteller im Falle des Rücktritts des Verkäufers diesem keinen Schadensersatz schuldet. Ziff. 17 AVB ergäbe für die Klägerin so oder anders keinen Schadenersatztitel. Da die Beklagte nicht in Verzug geriet (E. 1 c a.E.), kann die Klägerin einen Schadenersatzanspruch aber auch nicht auf Art. 107 ff. bzw. 214 OR stützen. Ausservertragliche Schadenersatzansprüche gemäss Art. 41 ff. OR wurden von der Klägerin gar nicht geltend gemacht. Folglich sind weder Schadenersatz- noch diesbezügliche Verzugszinsansprüche im Kollokationsplan zu berücksichtigen. de| fr | it Schlagworte beklagter vertrag schadenersatz fälligkeit täuschung besteller kaufpreis sachverhalt grundlagenirrtum obligationenrecht rücktritt vom vertrag bestätigung des nachlassvertrages nachlassvertrag mit vermögensabtretung entscheid vertragspartei Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.2 OR: Art.2 Art.18 Art.24 Art.28 Art.31 Art.75 Art.83 Art.107 Art.213 OR: Art.19 Art.28 Art.41 Art.83 Art.107 Art.109 Art.115 Art.214 SchKG: Art.209 Art.212 Leitentscheide BGE 39-II-796 S.798 105-II-28 S.32 109-II-105 S.109 114-II-152 AbR 1990/91 Nr. 13