AbR 1982/83 Nr. 21, S. 66: Art. 57a Abs. 1 SchKG. Für die in Art. 57a Abs. 1 SchKG erwähnten Personen besteht gegen- über dem Betreibungsamt eine Auskunftspflicht, jedoch keine Meldepflicht in dem Sinne, dass sie verpflichtet wären, von si
Sachverhalt
B. absolvierte in der Zeit vom 7. bis 29. Oktober 1983 seinen militärischen Wiederholungskurs. Mit Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 1983 wurde B. von der Zentralen Paritätischen Berufskommission Schreinergewerbe für den Betrag von Fr. 100.-- nebst Kosten betrieben. Am 2. November 1983 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Gläubigerin beantragt Abweisung der Beschwerde, da B. es versäumt habe, das Betreibungsamt rechtzeitig auf seinen Militärdienst aufmerksam zu machen. Das Betreibungsamt teilt mit, dass es von der Absolvierung des Militärdienstes keine Kenntnis gehabt habe. Aus den Erwägungen:
1. Für einen Schuldner, der sich im Militärdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand (Art. 57 Abs. 1 SchKG). Innert 10 Tagen nach Beendigung des Militärdienstes hat B. gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls während seines Wiederholungskurses Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt, und es ist darauf einzutreten. Die Frage, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls während des Dienstes gänzlich unbeachtlich ist und der Wehrmann ihn ohne Nachteil vergessen darf (BGE 67 III 69 f.) und infolgedessen auf Nichtigkeit zu schliessen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis, N 6 zu Art. 57).
2. Der Beschwerdeführer war vom 7. bis 29. Oktober 1983 im militärischen Wiederholungskurs. Während dieser Zeit bestand für ihn Rechtsstillstand. Es durften gegen ihn keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden (Art. 56 SchKG). Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auf den Rechtsstillstand berufen beziehungsweise soll die Tatsache, dass Betreibungshandlungen während des Rechtsstillstandes vorgenommen wurden, unbeachtlich bleiben, da der Beschwerdeführer aber auch seine Mutter, welche den Zahlungsbefehl entgegengenommen hatte, es unterliessen, dem Betreibungsamt zu melden, dass sich der Betreibungsschuldner im Militärdienst befinde. Dabei beruft sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 57a Abs. 1 SchKG. Danach sind die zur Haushaltung des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen verpflichtet, dem Beamten die militärische Einteilung und Adresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen. Dies setzt indessen voraus, dass diese Personen vom Beamten entsprechend befragt werden. Dies ergibt sich indirekt aus dem Kreisschreiben des Plenums des Bundesgerichts vom 7. Februar 1941. Danach hat sich das Betreibungsamt, wenn eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden kann, weil der Schuldner Rechtsstillstand geniesst, gemäss Art. 17 der Verordnung (heute Art. 57a Abs. 1 SchKG) nach dem Geburtsjahr, der militärischen Einteilung und der militärischen Adresse des Schuldners zu erkundigen. Für die in Art. 57a Abs. 1 SchKG erwähnten Personen besteht demnach zwar eine Auskunftspflicht, nicht jedoch eine Meldepflicht in dem Sinne, dass sie verpflichtet wären, von sich aus dem Betreibungsamt Meldung zu erstatten. Ebensowenig sieht das SchKG eine Meldepflicht des Dienstpflichtigen vor. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt militärdienst schuldner zahlungsbefehl meldepflicht person beschwerdeführer betreibungshandlung auskunftspflicht adresse beamter dauer angehöriger der armee Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.56 Art.57 Art.57a Leitentscheide BGE 67-III-69 AbR 1982/83 Nr. 21
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Für einen Schuldner, der sich im Militärdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand (Art. 57 Abs. 1 SchKG). Innert 10 Tagen nach Beendigung des Militärdienstes hat B. gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls während seines Wiederholungskurses Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt, und es ist darauf einzutreten. Die Frage, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls während des Dienstes gänzlich unbeachtlich ist und der Wehrmann ihn ohne Nachteil vergessen darf (BGE 67 III 69 f.) und infolgedessen auf Nichtigkeit zu schliessen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis, N 6 zu Art. 57).
E. 2 Der Beschwerdeführer war vom 7. bis 29. Oktober 1983 im militärischen Wiederholungskurs. Während dieser Zeit bestand für ihn Rechtsstillstand. Es durften gegen ihn keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden (Art. 56 SchKG). Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auf den Rechtsstillstand berufen beziehungsweise soll die Tatsache, dass Betreibungshandlungen während des Rechtsstillstandes vorgenommen wurden, unbeachtlich bleiben, da der Beschwerdeführer aber auch seine Mutter, welche den Zahlungsbefehl entgegengenommen hatte, es unterliessen, dem Betreibungsamt zu melden, dass sich der Betreibungsschuldner im Militärdienst befinde. Dabei beruft sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 57a Abs. 1 SchKG. Danach sind die zur Haushaltung des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen verpflichtet, dem Beamten die militärische Einteilung und Adresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen. Dies setzt indessen voraus, dass diese Personen vom Beamten entsprechend befragt werden. Dies ergibt sich indirekt aus dem Kreisschreiben des Plenums des Bundesgerichts vom 7. Februar 1941. Danach hat sich das Betreibungsamt, wenn eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden kann, weil der Schuldner Rechtsstillstand geniesst, gemäss Art. 17 der Verordnung (heute Art. 57a Abs. 1 SchKG) nach dem Geburtsjahr, der militärischen Einteilung und der militärischen Adresse des Schuldners zu erkundigen. Für die in Art. 57a Abs. 1 SchKG erwähnten Personen besteht demnach zwar eine Auskunftspflicht, nicht jedoch eine Meldepflicht in dem Sinne, dass sie verpflichtet wären, von sich aus dem Betreibungsamt Meldung zu erstatten. Ebensowenig sieht das SchKG eine Meldepflicht des Dienstpflichtigen vor. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt militärdienst schuldner zahlungsbefehl meldepflicht person beschwerdeführer betreibungshandlung auskunftspflicht adresse beamter dauer angehöriger der armee Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.56 Art.57 Art.57a Leitentscheide BGE 67-III-69 AbR 1982/83 Nr. 21
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1982/83 Nr. 21, S. 66: Art. 57a Abs. 1 SchKG. Für die in Art. 57a Abs. 1 SchKG erwähnten Personen besteht gegen- über dem Betreibungsamt eine Auskunftspflicht, jedoch keine Meldepflicht in dem Sinne, dass sie verpflichtet wären, von sich aus dem Betreibungsamt Meldung zu machen. Das SchKG sieht auch keine Meldepflicht des Militärdienstpflichtigen vor. Urteil der Obergerichtskommission vom 16. November 1983 Sachverhalt: B. absolvierte in der Zeit vom 7. bis 29. Oktober 1983 seinen militärischen Wiederholungskurs. Mit Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 1983 wurde B. von der Zentralen Paritätischen Berufskommission Schreinergewerbe für den Betrag von Fr. 100.-- nebst Kosten betrieben. Am 2. November 1983 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Gläubigerin beantragt Abweisung der Beschwerde, da B. es versäumt habe, das Betreibungsamt rechtzeitig auf seinen Militärdienst aufmerksam zu machen. Das Betreibungsamt teilt mit, dass es von der Absolvierung des Militärdienstes keine Kenntnis gehabt habe. Aus den Erwägungen:
1. Für einen Schuldner, der sich im Militärdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand (Art. 57 Abs. 1 SchKG). Innert 10 Tagen nach Beendigung des Militärdienstes hat B. gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls während seines Wiederholungskurses Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt, und es ist darauf einzutreten. Die Frage, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls während des Dienstes gänzlich unbeachtlich ist und der Wehrmann ihn ohne Nachteil vergessen darf (BGE 67 III 69 f.) und infolgedessen auf Nichtigkeit zu schliessen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis, N 6 zu Art. 57).
2. Der Beschwerdeführer war vom 7. bis 29. Oktober 1983 im militärischen Wiederholungskurs. Während dieser Zeit bestand für ihn Rechtsstillstand. Es durften gegen ihn keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden (Art. 56 SchKG). Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auf den Rechtsstillstand berufen beziehungsweise soll die Tatsache, dass Betreibungshandlungen während des Rechtsstillstandes vorgenommen wurden, unbeachtlich bleiben, da der Beschwerdeführer aber auch seine Mutter, welche den Zahlungsbefehl entgegengenommen hatte, es unterliessen, dem Betreibungsamt zu melden, dass sich der Betreibungsschuldner im Militärdienst befinde. Dabei beruft sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 57a Abs. 1 SchKG. Danach sind die zur Haushaltung des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen verpflichtet, dem Beamten die militärische Einteilung und Adresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen. Dies setzt indessen voraus, dass diese Personen vom Beamten entsprechend befragt werden. Dies ergibt sich indirekt aus dem Kreisschreiben des Plenums des Bundesgerichts vom 7. Februar 1941. Danach hat sich das Betreibungsamt, wenn eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden kann, weil der Schuldner Rechtsstillstand geniesst, gemäss Art. 17 der Verordnung (heute Art. 57a Abs. 1 SchKG) nach dem Geburtsjahr, der militärischen Einteilung und der militärischen Adresse des Schuldners zu erkundigen. Für die in Art. 57a Abs. 1 SchKG erwähnten Personen besteht demnach zwar eine Auskunftspflicht, nicht jedoch eine Meldepflicht in dem Sinne, dass sie verpflichtet wären, von sich aus dem Betreibungsamt Meldung zu erstatten. Ebensowenig sieht das SchKG eine Meldepflicht des Dienstpflichtigen vor. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt militärdienst schuldner zahlungsbefehl meldepflicht person beschwerdeführer betreibungshandlung auskunftspflicht adresse beamter dauer angehöriger der armee Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.56 Art.57 Art.57a Leitentscheide BGE 67-III-69 AbR 1982/83 Nr. 21