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AbR 1976/77 Nr. 13

Obwalden · 1976-10-14 · Deutsch OW
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AbR 1976/77 Nr. 13, S. 34: Art. 14 Abs. 1 und Art. 135 StPO Der ausdrückliche Verzicht auf Erhebung einer Strafklage ist unbedingt. Urteil der Obergerichtskommission vom 14. Oktober 1976 Sachverhalt: Zwischen F. und W. hatte ein Verkehrsun

Sachverhalt

Zwischen F. und W. hatte ein Verkehrsunfall sich ereignet. F. wurde bestraft, das Untersuchungsverfahren gegen W. hingegen eingestellt. F., der zuerst auf die Erhebung einer Strafklage gegenüber W. ausdrücklich verzichtet hatte, erhob hierauf Strafklage. Das Untersuchungsverfahren gegen W. wurde wieder aufgenommen. dann aber erneut eingestellt. Dagegen erhob F. Beschwerde an die Obergerichtskommission mit dem Antrag, die Einstellung aufzuheben und die Strafkommission anzuhalten, die Sache dem Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung zu überweisen. Die Obergerichtskommission ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, hat sie aber als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Aus den Erwägungen:

1. Zur Beschwerde legitimiert gemäss Art. 135 StPO ist u. a. der Strafkläger, nicht aber der Geschädigte, wenn er sich nicht als Strafkläger etabliert hat (vgl. Urteile der Obergerichtskommission i. S. Schenk, Liem und Stucki vom 3. Februar 1976). Es stellt sich die Frage, ob F., nachdem er am 20. März 1975 auf die Strafklage verzichtet hatte, später gleichwohl als Strafkläger auftreten durfte, oder mit andern Worten, ob die Strafkommission wegen Verwirkung dieses Rechtes auf die Strafklage nicht hätte eintreten dürfen. Diesfalls würde es auch an der Beschwerdelegitimation fehlen und auf die Beschwerde könnte nicht eingetreten werden ... Gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO kann, wer durch eine strafbare Handlung geschädigt erscheint, bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Strafklage erheben, indem er schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt. Die Erklärung, als Strafkläger im Untersuchungsverfahren aufzutreten, bedeutet weder Antragstellung noch Geltendmachung eines Strafanspruches, welcher ohnehin in jedem Falle nur dem Staate zusteht, sondern den Willen, als Partei mit den ihr nach der StPO zustehenden Rechten und Pflichten am Untersuchungsverfahren mitzuwirken. Beschwerdeführer und Strafkommission sehen in der ursprünglichen Erklärung des Geschädigten F. gegenüber der Polizei, am Untersuchungsverfahren nicht teilzunehmen, keinen endgültigen sondern einen bedingten Verzicht, da F. ja zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst habe, zu welchem Ergebnis die Untersuchung führen würde, ja der Meinung sein durfte, die Sache werde von Amtes wegen untersucht. F. war die Frage unterbreitet worden: "Beteiligen Sie sich an dem von Amtes wegen gegen W. zu führenden Untersuchungsverfahren als Kläger, d. h. stellen Sie ein förmliches Begehren auf Bestrafung?" Diese Frage beantwortete F. mit "nein". Der vorbehaltlose Verzicht eines Geschädigten kann nicht in dem Sinne als bedingt anerkannt werden, dass der Geschädigte je nach Ausgang des Untersuchungsverfahrens dann doch noch Klage stellen könnte, zumal das von der Polizei hierfür verwendete Formular für den unschlüssigen Geschädigten, der es darauf ankommen lässt, welchen Verlauf das Verfahren nimmt, ausdrücklich eine Rubrik "Klagestellung wird vorbehalten" vorsieht, von dem der Geschädigte hätte Gebrauch machen können. Hat der Geschädigte einmal auf das Recht, als Partei aufzutreten, verzichtet, sei es zum voraus oder im Verlaufe des Verfahrens, kann er sich in das Verfahren als Partei nicht mehr einschalten. Der Verzicht ist endgültig (vgl. auch Max Waiblinger, Das Strafverfahren für den Kanton Bern, Langenthal 1937, S. 99, Absatz 2), weil nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ein einmal abgegebener, vorbehaltloser Verzicht auf ein Recht (unter Vorbehalt unverzichtbarer Rechte) die Verwirkung desselben nach sich zieht (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I S. 265 f.). Dem steht auch nicht der vom Bundesgericht anerkannte allgemeine Grundsatz entgegen, wonach ein Verzicht auf ein Rechtsmittel jedenfalls dann als unwirksam betrachtet werden muss, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat (vgl. BGE 86 I S. 153; 79 II 234 ff; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1958 S. 514). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Verzicht auf ein Rechtsmittel, sondern um den Verzicht darauf, als Partei am Prozess mitzuwirken. Auch konnte F. - im Gegensatz zum Verzicht auf ein Rechtsmittel vor Kenntnis der Verfügung - der Folgen des Verzichtes sich durchaus im Klaren sein: Keine Mitwirkung als Partei im Prozess. Da dem Geschädigten keine Parteistellung zukommt, kann auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden... Allerdings nimmt die Obergerichtskommission die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen, was ihr ihrer Aufsichtsfunktion wegen in jedem Falle unbenommen bleibt. de| fr | it Schlagworte geschädigter ausdrücklich verfahren erheblichkeit frage aufsichtsbeschwerde polizei stelle sache von amtes wegen verwirkung strafantragsteller entscheid verfahrenspartei vorbehalt(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.14 Art.135 Leitentscheide BGE 79-II-234 86-I-150 S.153 AbR 1976/77 Nr. 13

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Zur Beschwerde legitimiert gemäss Art. 135 StPO ist u. a. der Strafkläger, nicht aber der Geschädigte, wenn er sich nicht als Strafkläger etabliert hat (vgl. Urteile der Obergerichtskommission i. S. Schenk, Liem und Stucki vom 3. Februar 1976). Es stellt sich die Frage, ob F., nachdem er am 20. März 1975 auf die Strafklage verzichtet hatte, später gleichwohl als Strafkläger auftreten durfte, oder mit andern Worten, ob die Strafkommission wegen Verwirkung dieses Rechtes auf die Strafklage nicht hätte eintreten dürfen. Diesfalls würde es auch an der Beschwerdelegitimation fehlen und auf die Beschwerde könnte nicht eingetreten werden ... Gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO kann, wer durch eine strafbare Handlung geschädigt erscheint, bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Strafklage erheben, indem er schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt. Die Erklärung, als Strafkläger im Untersuchungsverfahren aufzutreten, bedeutet weder Antragstellung noch Geltendmachung eines Strafanspruches, welcher ohnehin in jedem Falle nur dem Staate zusteht, sondern den Willen, als Partei mit den ihr nach der StPO zustehenden Rechten und Pflichten am Untersuchungsverfahren mitzuwirken. Beschwerdeführer und Strafkommission sehen in der ursprünglichen Erklärung des Geschädigten F. gegenüber der Polizei, am Untersuchungsverfahren nicht teilzunehmen, keinen endgültigen sondern einen bedingten Verzicht, da F. ja zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst habe, zu welchem Ergebnis die Untersuchung führen würde, ja der Meinung sein durfte, die Sache werde von Amtes wegen untersucht. F. war die Frage unterbreitet worden: "Beteiligen Sie sich an dem von Amtes wegen gegen W. zu führenden Untersuchungsverfahren als Kläger, d. h. stellen Sie ein förmliches Begehren auf Bestrafung?" Diese Frage beantwortete F. mit "nein". Der vorbehaltlose Verzicht eines Geschädigten kann nicht in dem Sinne als bedingt anerkannt werden, dass der Geschädigte je nach Ausgang des Untersuchungsverfahrens dann doch noch Klage stellen könnte, zumal das von der Polizei hierfür verwendete Formular für den unschlüssigen Geschädigten, der es darauf ankommen lässt, welchen Verlauf das Verfahren nimmt, ausdrücklich eine Rubrik "Klagestellung wird vorbehalten" vorsieht, von dem der Geschädigte hätte Gebrauch machen können. Hat der Geschädigte einmal auf das Recht, als Partei aufzutreten, verzichtet, sei es zum voraus oder im Verlaufe des Verfahrens, kann er sich in das Verfahren als Partei nicht mehr einschalten. Der Verzicht ist endgültig (vgl. auch Max Waiblinger, Das Strafverfahren für den Kanton Bern, Langenthal 1937, S. 99, Absatz 2), weil nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ein einmal abgegebener, vorbehaltloser Verzicht auf ein Recht (unter Vorbehalt unverzichtbarer Rechte) die Verwirkung desselben nach sich zieht (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I S. 265 f.). Dem steht auch nicht der vom Bundesgericht anerkannte allgemeine Grundsatz entgegen, wonach ein Verzicht auf ein Rechtsmittel jedenfalls dann als unwirksam betrachtet werden muss, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat (vgl. BGE 86 I S. 153; 79 II 234 ff; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1958 S. 514). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Verzicht auf ein Rechtsmittel, sondern um den Verzicht darauf, als Partei am Prozess mitzuwirken. Auch konnte F. - im Gegensatz zum Verzicht auf ein Rechtsmittel vor Kenntnis der Verfügung - der Folgen des Verzichtes sich durchaus im Klaren sein: Keine Mitwirkung als Partei im Prozess. Da dem Geschädigten keine Parteistellung zukommt, kann auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden... Allerdings nimmt die Obergerichtskommission die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen, was ihr ihrer Aufsichtsfunktion wegen in jedem Falle unbenommen bleibt. de| fr | it Schlagworte geschädigter ausdrücklich verfahren erheblichkeit frage aufsichtsbeschwerde polizei stelle sache von amtes wegen verwirkung strafantragsteller entscheid verfahrenspartei vorbehalt(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.14 Art.135 Leitentscheide BGE 79-II-234 86-I-150 S.153 AbR 1976/77 Nr. 13

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1976/77 Nr. 13, S. 34: Art. 14 Abs. 1 und Art. 135 StPO Der ausdrückliche Verzicht auf Erhebung einer Strafklage ist unbedingt. Urteil der Obergerichtskommission vom 14. Oktober 1976 Sachverhalt: Zwischen F. und W. hatte ein Verkehrsunfall sich ereignet. F. wurde bestraft, das Untersuchungsverfahren gegen W. hingegen eingestellt. F., der zuerst auf die Erhebung einer Strafklage gegenüber W. ausdrücklich verzichtet hatte, erhob hierauf Strafklage. Das Untersuchungsverfahren gegen W. wurde wieder aufgenommen. dann aber erneut eingestellt. Dagegen erhob F. Beschwerde an die Obergerichtskommission mit dem Antrag, die Einstellung aufzuheben und die Strafkommission anzuhalten, die Sache dem Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung zu überweisen. Die Obergerichtskommission ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, hat sie aber als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Aus den Erwägungen:

1. Zur Beschwerde legitimiert gemäss Art. 135 StPO ist u. a. der Strafkläger, nicht aber der Geschädigte, wenn er sich nicht als Strafkläger etabliert hat (vgl. Urteile der Obergerichtskommission i. S. Schenk, Liem und Stucki vom 3. Februar 1976). Es stellt sich die Frage, ob F., nachdem er am 20. März 1975 auf die Strafklage verzichtet hatte, später gleichwohl als Strafkläger auftreten durfte, oder mit andern Worten, ob die Strafkommission wegen Verwirkung dieses Rechtes auf die Strafklage nicht hätte eintreten dürfen. Diesfalls würde es auch an der Beschwerdelegitimation fehlen und auf die Beschwerde könnte nicht eingetreten werden ... Gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO kann, wer durch eine strafbare Handlung geschädigt erscheint, bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Strafklage erheben, indem er schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt. Die Erklärung, als Strafkläger im Untersuchungsverfahren aufzutreten, bedeutet weder Antragstellung noch Geltendmachung eines Strafanspruches, welcher ohnehin in jedem Falle nur dem Staate zusteht, sondern den Willen, als Partei mit den ihr nach der StPO zustehenden Rechten und Pflichten am Untersuchungsverfahren mitzuwirken. Beschwerdeführer und Strafkommission sehen in der ursprünglichen Erklärung des Geschädigten F. gegenüber der Polizei, am Untersuchungsverfahren nicht teilzunehmen, keinen endgültigen sondern einen bedingten Verzicht, da F. ja zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst habe, zu welchem Ergebnis die Untersuchung führen würde, ja der Meinung sein durfte, die Sache werde von Amtes wegen untersucht. F. war die Frage unterbreitet worden: "Beteiligen Sie sich an dem von Amtes wegen gegen W. zu führenden Untersuchungsverfahren als Kläger, d. h. stellen Sie ein förmliches Begehren auf Bestrafung?" Diese Frage beantwortete F. mit "nein". Der vorbehaltlose Verzicht eines Geschädigten kann nicht in dem Sinne als bedingt anerkannt werden, dass der Geschädigte je nach Ausgang des Untersuchungsverfahrens dann doch noch Klage stellen könnte, zumal das von der Polizei hierfür verwendete Formular für den unschlüssigen Geschädigten, der es darauf ankommen lässt, welchen Verlauf das Verfahren nimmt, ausdrücklich eine Rubrik "Klagestellung wird vorbehalten" vorsieht, von dem der Geschädigte hätte Gebrauch machen können. Hat der Geschädigte einmal auf das Recht, als Partei aufzutreten, verzichtet, sei es zum voraus oder im Verlaufe des Verfahrens, kann er sich in das Verfahren als Partei nicht mehr einschalten. Der Verzicht ist endgültig (vgl. auch Max Waiblinger, Das Strafverfahren für den Kanton Bern, Langenthal 1937, S. 99, Absatz 2), weil nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ein einmal abgegebener, vorbehaltloser Verzicht auf ein Recht (unter Vorbehalt unverzichtbarer Rechte) die Verwirkung desselben nach sich zieht (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I S. 265 f.). Dem steht auch nicht der vom Bundesgericht anerkannte allgemeine Grundsatz entgegen, wonach ein Verzicht auf ein Rechtsmittel jedenfalls dann als unwirksam betrachtet werden muss, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat (vgl. BGE 86 I S. 153; 79 II 234 ff; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1958 S. 514). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Verzicht auf ein Rechtsmittel, sondern um den Verzicht darauf, als Partei am Prozess mitzuwirken. Auch konnte F. - im Gegensatz zum Verzicht auf ein Rechtsmittel vor Kenntnis der Verfügung - der Folgen des Verzichtes sich durchaus im Klaren sein: Keine Mitwirkung als Partei im Prozess. Da dem Geschädigten keine Parteistellung zukommt, kann auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden... Allerdings nimmt die Obergerichtskommission die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen, was ihr ihrer Aufsichtsfunktion wegen in jedem Falle unbenommen bleibt. de| fr | it Schlagworte geschädigter ausdrücklich verfahren erheblichkeit frage aufsichtsbeschwerde polizei stelle sache von amtes wegen verwirkung strafantragsteller entscheid verfahrenspartei vorbehalt(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.14 Art.135 Leitentscheide BGE 79-II-234 86-I-150 S.153 AbR 1976/77 Nr. 13