Sachverhalt
Am l O. Apri/1975, als sich die RS in de r Verlegung in Brigels befand, mus- ste gegen Rekr K. wegen verschiedener Disziplinwidrigkeiten ein Disziplinar- verfahren eingeleitet werden. Als er deswegen von sein em Bttr Kdt, Oblt M. ein- vernommen wurde, erklarte er, wenn er jetzt wieder Arrest bekomme, werde er sich an Hptm T riichen,· er sei dann bereit, auch mehrjahrigen,ja sogar lebens- liinglichen Arrest auf si eh zu nehmen. Mit dieser Ankündigung bezweckte er, der zu erwartenden Arreststrafe zu entgehen. Aus den Erwãgungen: 2.- Der beschwerdeführende Auditor macht zunãchst geltend, Rekr K. sei vom Divisionsgericht 3 zu Unrecht von der Anklage der Drohung gemass Art. 62 MStG freigesprochen worden. Nach Art. 62 MStG wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefángnis bestraft, wer einen Vorgesetzten oder Hõheren bedroht oder tat- lich angreift. Im Vergleich zum Tatbestand der Drohung gemass Art. 149
Nr. 87 146 MStG wird hier weder eine <<schwere Drohung>> vorausgesetzt noch verlangt, dass der Bedrohte in <<Schrecken oder Angst>> versetzt wird (vgl. MKGE 8 Nr. 49). Jede Drohung stellt indessen wesensgemãss einen Angriff auf die Handlungsfreiheit des Bedrohten dar, indem durch das Inaussichtstellen eines Übels eine psychische Beeinflussung hervorgerufen werden soll, welche eine gewisse Beeintrãchtigung der Freiheit der Willensbildung oder -betãti- gung des Bedrohten zur Folge hat. Ohne dieses Ziel der Willensbeeinflus- sung kann nicht mehr von einer Drohung, sondern hõchstens noch von einer Achtungsverletzung oder Beschimpfung gesprochen werden, die nicht mehr unter den Tatbestand des Art. 62 MStG fãllt (vgl. Gamper, Das Delikt der Meuterei im schweizerischen Militãrstrafrecht, Zürich 1950, S. 92). Obwohl der Verbrechenstatbestand des Art. 62 MStG nach der Gesetzessystematik -er figuriert unter den im ersten Abschnitt eingereihten Delikten gegen die Pflicht der militãrischen Unterordnung - in erster Linie ein Insubordi- nationsdelikt darstellt, schützt er aus den erwãhnten Gründen auch das Rechtsgut der Handlungsfreiheit. Im zu beurteilenden Fali ist zu prüfen, ob die Bestimmung des Art. 62 MStG nur die direkte oder auch die mittelbare Drohung erfasst. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch der Umstand, dass in einer einzigen Tatum- schreibung neben der Drohung auch die Tãtlichkeit unter Strafe gestellt wird, ergeben hierüber Klarheit. Stellt man indessen den doppelten Schutz- gedanken des Art. 62 MStG in Rechnung, so wird kiar, dass der Tãter vor allem das Ziel der Willensbeeinflussung sowohl bei unmittelbarer wie bei mittelbarer Tatbegehung erreichen kann. O b n un die psychische Einwirkung direkt auf den Anwesenden oder über diesen auf einen dritten Vorgesetzten oder Hõheren abzielt, in beiden Fãllen richtet sich der verpõnte Angriff gegen die im einen oder andern verkõrperte Dienstgewalt wie auch gegen deren Handlungsfreiheit. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb nur die unmittelbare Bedrohung strafwürdig wãre. Die Doktrin zu Art. 180 StGB, der sich in der Tatbestandsumschreibung mit Art. 149 MStG deckt, stellt sich auf den Standpunkt, die Drohung müsse nicht unbedingt an den gerichtet sein, welchen das angekündete Übel treffen soll. Sie mõge den Bedrohten vielleicht nur affektiv berühren (z.B. Ermordung eines Freundes). Entschei- dend sei allein die beabsichtigte oder in Kauf genommene Wirkung (Hafter, Besonderer Teil, S. 89; Germann, Verbrechen, S. 312 ff.). Diese Überlegun- gen lassen sich ohne weiteres auch für die Drohung nach Art. 62 MStG über- nehmen. Auch hier kann nur entscheidend sein, o b sich durch die mittelba- ren Beziehungen eine psychische Einwirkung auf den Vorgesetzten oder Hõheren erreichen lãsst und ob dieses Ziel vom Vorsatz des Tãters umfasst wird. Dass die Drohung zur Kenntnis des Bedrohten gelangt, ist nicht erfor- derlich; denn die militãrische Disziplin und die Handlungsfreiheit sind schon dann gefáhrdet, wenn d er Bedrohte selbst noch keine Kenntnis von d er Drohung hat (vgl. Gamper, a.a.O., S. 93 ff.; hierzu auch MKGE 4 Nr. 43).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Der beschwerdeführende Auditor macht zunãchst geltend, Rekr K. sei vom Divisionsgericht 3 zu Unrecht von der Anklage der Drohung gemass Art. 62 MStG freigesprochen worden. Nach Art. 62 MStG wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefángnis bestraft, wer einen Vorgesetzten oder Hõheren bedroht oder tat- lich angreift. Im Vergleich zum Tatbestand der Drohung gemass Art. 149
Nr. 87 146 MStG wird hier weder eine <<schwere Drohung>> vorausgesetzt noch verlangt, dass der Bedrohte in <<Schrecken oder Angst>> versetzt wird (vgl. MKGE 8 Nr. 49). Jede Drohung stellt indessen wesensgemãss einen Angriff auf die Handlungsfreiheit des Bedrohten dar, indem durch das Inaussichtstellen eines Übels eine psychische Beeinflussung hervorgerufen werden soll, welche eine gewisse Beeintrãchtigung der Freiheit der Willensbildung oder -betãti- gung des Bedrohten zur Folge hat. Ohne dieses Ziel der Willensbeeinflus- sung kann nicht mehr von einer Drohung, sondern hõchstens noch von einer Achtungsverletzung oder Beschimpfung gesprochen werden, die nicht mehr unter den Tatbestand des Art. 62 MStG fãllt (vgl. Gamper, Das Delikt der Meuterei im schweizerischen Militãrstrafrecht, Zürich 1950, S. 92). Obwohl der Verbrechenstatbestand des Art. 62 MStG nach der Gesetzessystematik -er figuriert unter den im ersten Abschnitt eingereihten Delikten gegen die Pflicht der militãrischen Unterordnung - in erster Linie ein Insubordi- nationsdelikt darstellt, schützt er aus den erwãhnten Gründen auch das Rechtsgut der Handlungsfreiheit. Im zu beurteilenden Fali ist zu prüfen, ob die Bestimmung des Art. 62 MStG nur die direkte oder auch die mittelbare Drohung erfasst. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch der Umstand, dass in einer einzigen Tatum- schreibung neben der Drohung auch die Tãtlichkeit unter Strafe gestellt wird, ergeben hierüber Klarheit. Stellt man indessen den doppelten Schutz- gedanken des Art. 62 MStG in Rechnung, so wird kiar, dass der Tãter vor allem das Ziel der Willensbeeinflussung sowohl bei unmittelbarer wie bei mittelbarer Tatbegehung erreichen kann. O b n un die psychische Einwirkung direkt auf den Anwesenden oder über diesen auf einen dritten Vorgesetzten oder Hõheren abzielt, in beiden Fãllen richtet sich der verpõnte Angriff gegen die im einen oder andern verkõrperte Dienstgewalt wie auch gegen deren Handlungsfreiheit. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb nur die unmittelbare Bedrohung strafwürdig wãre. Die Doktrin zu Art. 180 StGB, der sich in der Tatbestandsumschreibung mit Art. 149 MStG deckt, stellt sich auf den Standpunkt, die Drohung müsse nicht unbedingt an den gerichtet sein, welchen das angekündete Übel treffen soll. Sie mõge den Bedrohten vielleicht nur affektiv berühren (z.B. Ermordung eines Freundes). Entschei- dend sei allein die beabsichtigte oder in Kauf genommene Wirkung (Hafter, Besonderer Teil, S. 89; Germann, Verbrechen, S. 312 ff.). Diese Überlegun- gen lassen sich ohne weiteres auch für die Drohung nach Art. 62 MStG über- nehmen. Auch hier kann nur entscheidend sein, o b sich durch die mittelba- ren Beziehungen eine psychische Einwirkung auf den Vorgesetzten oder Hõheren erreichen lãsst und ob dieses Ziel vom Vorsatz des Tãters umfasst wird. Dass die Drohung zur Kenntnis des Bedrohten gelangt, ist nicht erfor- derlich; denn die militãrische Disziplin und die Handlungsfreiheit sind schon dann gefáhrdet, wenn d er Bedrohte selbst noch keine Kenntnis von d er Drohung hat (vgl. Gamper, a.a.O., S. 93 ff.; hierzu auch MKGE 4 Nr. 43).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
145 Nr. 86, 87 Beschwerdeführer, die Weiterausbildungspflicht als Bestandteil der Wehr- pflicht abgelehnt hat und- nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz
- auch für die Zukunft weiter ablehnt, lasst nicht ausreichend erwarten, dass er einer strafrechtlich sanktionierten Pflicht nie mehr ein persõnliches Gutfinden entgegensetzen werde. Ihm fehlt esan d er Einsicht in di e V erwerf- lichkeit seiner Tat undan der inneren Umkehr, was nach konstanter Praxis erste Voraussetzung einer guten Prognose wãre (MKGE 7 N r. 12 und die vier oben erstzitierten Urteile des MKG; BGE 95 IV 120 und 124, 94 IV 51 mit Angabe der früheren Urteile). Der bedingte Strafvollzug ist dem Beschwer- deführer daher mit Recht verweigert worden. 4.- ... (18. Mãrz 1976, B. e. DG 4) 87. Drohung gegenüber Vorgesetzten (Art. 62 MStG): Drohung als Angriff auf die Handlungsfreiheit des Bedrohten; Bedeutung einer mittelbaren Dro- hung als Willensbeeinflussung. Menaces contre un supérieur (art. 62 CPM): la menace en tant qu'atteinte à la liberté d'action de la personne menacée; portée d'une menace indirecte comme moyen d'inftuer sur la volonté. Minacce contro superiori (art. 62 CPM): la minaccia come attacco contro la libertà di azione del minacciato; significato di una minaccia media ta come mezzo per influire sulla volontà. Aus dem Sachverhalt: Am l O. Apri/1975, als sich die RS in de r Verlegung in Brigels befand, mus- ste gegen Rekr K. wegen verschiedener Disziplinwidrigkeiten ein Disziplinar- verfahren eingeleitet werden. Als er deswegen von sein em Bttr Kdt, Oblt M. ein- vernommen wurde, erklarte er, wenn er jetzt wieder Arrest bekomme, werde er sich an Hptm T riichen,· er sei dann bereit, auch mehrjahrigen,ja sogar lebens- liinglichen Arrest auf si eh zu nehmen. Mit dieser Ankündigung bezweckte er, der zu erwartenden Arreststrafe zu entgehen. Aus den Erwãgungen: 2.- Der beschwerdeführende Auditor macht zunãchst geltend, Rekr K. sei vom Divisionsgericht 3 zu Unrecht von der Anklage der Drohung gemass Art. 62 MStG freigesprochen worden. Nach Art. 62 MStG wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefángnis bestraft, wer einen Vorgesetzten oder Hõheren bedroht oder tat- lich angreift. Im Vergleich zum Tatbestand der Drohung gemass Art. 149
Nr. 87 146 MStG wird hier weder eine > vorausgesetzt noch verlangt, dass der Bedrohte in > versetzt wird (vgl. MKGE 8 Nr. 49). Jede Drohung stellt indessen wesensgemãss einen Angriff auf die Handlungsfreiheit des Bedrohten dar, indem durch das Inaussichtstellen eines Übels eine psychische Beeinflussung hervorgerufen werden soll, welche eine gewisse Beeintrãchtigung der Freiheit der Willensbildung oder -betãti- gung des Bedrohten zur Folge hat. Ohne dieses Ziel der Willensbeeinflus- sung kann nicht mehr von einer Drohung, sondern hõchstens noch von einer Achtungsverletzung oder Beschimpfung gesprochen werden, die nicht mehr unter den Tatbestand des Art. 62 MStG fãllt (vgl. Gamper, Das Delikt der Meuterei im schweizerischen Militãrstrafrecht, Zürich 1950, S. 92). Obwohl der Verbrechenstatbestand des Art. 62 MStG nach der Gesetzessystematik -er figuriert unter den im ersten Abschnitt eingereihten Delikten gegen die Pflicht der militãrischen Unterordnung - in erster Linie ein Insubordi- nationsdelikt darstellt, schützt er aus den erwãhnten Gründen auch das Rechtsgut der Handlungsfreiheit. Im zu beurteilenden Fali ist zu prüfen, ob die Bestimmung des Art. 62 MStG nur die direkte oder auch die mittelbare Drohung erfasst. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch der Umstand, dass in einer einzigen Tatum- schreibung neben der Drohung auch die Tãtlichkeit unter Strafe gestellt wird, ergeben hierüber Klarheit. Stellt man indessen den doppelten Schutz- gedanken des Art. 62 MStG in Rechnung, so wird kiar, dass der Tãter vor allem das Ziel der Willensbeeinflussung sowohl bei unmittelbarer wie bei mittelbarer Tatbegehung erreichen kann. O b n un die psychische Einwirkung direkt auf den Anwesenden oder über diesen auf einen dritten Vorgesetzten oder Hõheren abzielt, in beiden Fãllen richtet sich der verpõnte Angriff gegen die im einen oder andern verkõrperte Dienstgewalt wie auch gegen deren Handlungsfreiheit. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb nur die unmittelbare Bedrohung strafwürdig wãre. Die Doktrin zu Art. 180 StGB, der sich in der Tatbestandsumschreibung mit Art. 149 MStG deckt, stellt sich auf den Standpunkt, die Drohung müsse nicht unbedingt an den gerichtet sein, welchen das angekündete Übel treffen soll. Sie mõge den Bedrohten vielleicht nur affektiv berühren (z.B. Ermordung eines Freundes). Entschei- dend sei allein die beabsichtigte oder in Kauf genommene Wirkung (Hafter, Besonderer Teil, S. 89; Germann, Verbrechen, S. 312 ff.). Diese Überlegun- gen lassen sich ohne weiteres auch für die Drohung nach Art. 62 MStG über- nehmen. Auch hier kann nur entscheidend sein, o b sich durch die mittelba- ren Beziehungen eine psychische Einwirkung auf den Vorgesetzten oder Hõheren erreichen lãsst und ob dieses Ziel vom Vorsatz des Tãters umfasst wird. Dass die Drohung zur Kenntnis des Bedrohten gelangt, ist nicht erfor- derlich; denn die militãrische Disziplin und die Handlungsfreiheit sind schon dann gefáhrdet, wenn d er Bedrohte selbst noch keine Kenntnis von d er Drohung hat (vgl. Gamper, a.a.O., S. 93 ff.; hierzu auch MKGE 4 Nr. 43).