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Nr. 80, 81
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gegen eine amtliche Verfügung) un d Art. 291 StG B (Verweisungsbruch) di e
Frage d er Überprüfbarkeit von V erwaltungsverfügungen ne u entschieden.
Der Strafrichter kann zwar dann eine V erfügung nicht überprüfen, wenn
deren Rechtmãssigkeit durch ein V erwaltungsgericht festgestellt w orden ist.
Wurde hingegen dieses Gericht nicht angerufen oder hat es noch nicht geur-
teilt, so darf er di e V erfügung auf offensichtliche Rechtsverletzung o d er
Missbrauch des Ermessens prüfen. Ist a b er di e V erfügung d er Kontrolle
eines Verwaltungsgerichts überhaupt entzogen, so kann der Strafrichter sie
vorfrageweise frei überprüfen (BGE 98 IV 106 und 264).
Es gebietet sich, di e Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts an die
neueste Praxis des Bundesgerichts anzugleichen. Das Militãrkassationsge-
richt hat si eh stets als zustãndig erachtet, Beschlüsse un d unselbstãndige V er-
ordnungen des Bundesrates auf ihre V erfassungsmãssigkeit zu prüfen
(MKGE 3 N r. 34; 9 N r. 9 und 6.6.74 i. S. N.). Es ist nicht einzusehen, weshalb
die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts mit Bezug aufim Rang nachste-
hende V erwaltungsverfügungen weniger w ei t gehen sollte. D er V erwaltungs-
verfügung kãme sonst eine hohere Rechtsbestãndigkeit zu als einem bundes-
rãtlichen Erlass. Dieses Ergebnis und die strafrechtlichen Konsequenzen-
Straflosigkeit bei Übertretung einer verfassungswidrigen V erordnung, Straf-
barkeit bei V erletzung einer rechtswidrigen V erwaltungsverfügung- wãren
unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich. Somit muss auch dem
Militãrstrafrichter di e Befugnis zustehen, V erwaltungsakte soweit zu über-
prüfen, wie es der bürgerliche Strafrichter tut. Da die Einteilungsverfügung
einer Aushebungsinstanz keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unter-
liegt, konnen somit die Militãrstrafgerichte eine solche Anordnung auf ihre
Rechtsbestãndigkeit prüfen.
2.- ...
(29. Januar 1976, U. e. DG IOB)
81.
Dienstverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 81 Ziff. 2 MStG):
Bedeutung des Tatbestandselementes > (Erw. 2).
Feststellung des diesbezüglich bedeutsamen Sachverhalts durch den
Sachrichter: Tragweite des aus der Hauptverhandlung vom Angeklagten
gewonnenen persõnlichen Eindrucks (Erw. 2 und 3).
Objection de conscience (art. 81, eh. 2 CPM):
Importance de l'élément de fait > (cons. 2).
Constatations du juge à cet égard: portée de l'impression personnelle don-
née par l'accusé à I'audience (cons. 2 et 3).
Obiezione di coscienza (art. 81 n. 2 CPM):
Significato dell'elemento di fatto del > (cons.
2).