Sachverhalt
Am Abend des 6. Mai 1974 schritt Adj Uof R., der als Instr Uof der Ls RS 46 im Dienst stand, auf der Suche nach einem bestimmten Gastlokal durch die Rue du Grand Pont in Sitten. Als er am parkierten Wagen de r Frau Se h. vorbei- ging, hat ihn diese, die Handbremse ihres Wagens zu losen. Nachdem Adj Uof R. dies gemacht hatte, ergab si eh zwischen de n bei de n- moglicherweise infolge eines Missverstiindnisses- e ine Auseinandersetzung. In dere n Verlauf verübte der Unteroffizier gegen Frau Sch., die er für einen Mann hielt, Tiitlichkeiten, so dass sie mehrmals zu Boden ging. Sie erlitt dabei leichte Quetschungen und mehrfache Blutergüsse im Gesicht, insbesondere ein Brillenhaematom, sowie eine Art psychischen Schocks. Da sie über starke Kopfschmerzen und Erbre- chen klagte und damals allein zuhause war, wurde sie von ihrem Hausarzt am folgenden Tag ins Bezirksspital Sitten eingewiesen, wo sie bis zum 17. Mai 1974 hospitalisiert war. Am 29. Mai 1975 sprach das Divisionsgericht 3 Adj Uof R. der einfachen Korperverletzung gemiiss Art. 122 Ziff. l MStG schuldig und verurteilte ihn zu 15 Tagen Gefiingnis unter Gewiihrung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 J ahren. Aus den Erwãgungen:
l. -De r Beschwerdeführer wendet gegen sein e V erurteilung ein, sein Verhalten erfülle subjektiv nicht den Tatbestand der einfachen Kõrperver- letzung, sondern bloss jen en der Tãtlichkeiten. Er ha be wãhrend des ganzen Vorfalls irrtümlich angenommen, es gelte, die Worte und Gesten eines Man- nes rechtzeitig und angemessen zu parieren. Insbesondere habeer den bei Frau Sch. festgestellten Schockzustand weder voraussehen noch in Rech- nung stellen müssen, zumal eine tãtliche A useinandersetzung zwischen Mãn- nern nach allgemeiner Lebenserfahrung erst bei erheblich stãrkerer Gewalt- anwendung neben schweren ãussern und innern Verletzungen zu psychi- schen Schãden führe. In Anbetracht dieser irrigen Vorstellung über den Sachverhalt müsse er jedenfalls vom V orwurf der vorsãtzlichen Kõrperver- letzung befreit werden. Zum objektiven Tatbestand der einfachen Kõrperverletzung, der vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, ist zunãchst folgendes festzu- halten: Nach den tatsãchlichen Feststellungen des Sachrichters erlitt Frau Sch. ne ben leichten Quetschungen mehrfache Blutergüsse im Gesicht, insbe- sondere ein Brillenhaematom, sowie eine Art psychischen Schock, weshalb sich bei ihr starke Kopfschmerzen einstellten und sie erbrechen musste. Dies
Nr. 75 126 sind zweifelsohne Auswirkungen, die über jene in BGE 72 IV 21 und 99 IV 253 beschriebenen harmlosen Folgen von Tãtlichkeiten hinausgehen und eine so erhebliche Beeintrãchtigung der kõrperlichen Integritãt darstellen, dass der objektive Tatbestand der einfachen Kõrperverletzung als erfüllt zu betrachten ist. Man muss sich sogar fragen, ob nicht schon die mehrfachen Blutergüsse mit dem Brillenhaematom für sich allein den objektiven Tatbe- stand erfüllt hãtten, zumal auch sie nicht als gewõhnliche Folge eines nicht besonders heftigen Schlages erscheinen. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da sie für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung ist. Die Vorinstanz hat mit ihrem Schuldspruch auch den subjektiven Tatbe- stand, mithin das Handeln mit Wissen und Willen bejaht. Sie begründet dies nicht nãher, stellt indessen verbindlich fest, die erlittenen V erletzungen, ins- besondere das Brillenhaematom, würden eindeutig darauf hinweisen, dass Frau Sch. ins Gesicht geschlagen wurde. Das Divisionsgericht geht ferner davon aus, dass die Reaktionen des Angeklagten unverhãltnismãssig waren und über das hinausgingen, was allenfalls durch blosse Abwehr gerechtfer- tigt gewesen wãre. Auf Grund dieser tatsãchlichen Feststellungen un d jen er über die von Prau Sch. erlittenen Verletzungen muss geschlossen werden, dass der Angeklagte mindestens mit Eventualvorsatz handelte. W er, gleichgültig ob in der Abwehr oder im Angriff, den Gegner derart krãftig ins Gesicht schlãgt und mehrmals zu Boden wirft, wie es der Ange- klagte getan hat, sieht die Mõglichkeit mindestens einfacher Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt (vgl. BGE 74 IV 83). Da bei ist es ohne Belang, ob er sich gerade die vom Geschãdigten schliesslich erlittenen Auswirkun- gen, insbesondere diejenigen psychischer Art, vorstellt. Es genügt, dass er bei seiner Verhaltensweise zumindest mit irgendwelchen erheblichen Schãdi- gungen des Kõrpers oder der Gesundheit rechnen muss. Dies trifft auch für d en Angeklagten z u. Es hilft ihm daher ni eh ts, das s er bis gegen Ende d er Auseinandersetzung der irrigen Auffassung war, er stehe einem Mann gegenüber. Sein Kõrpereinsatz war derart, dass die Verursachung einfacher Korperverletzungen auch bei einem Mann, der übrigens psychisch keines- wegs robuster zu sein braucht als eine Prau, durchaus nahe lag. Zudem konnte dem Angeklagten nicht entgehen, dass er sich mit einer ihm kõrper- lich weit unterlegenen Person stritt, die infolge seiner Gewaltanwendung mehrmals zu Boden ging. Die drohenden Folgen seines Verhaltens mussten ihm daher ganz besonders deutlich vor Augen rücken. N ach d em Gesagten hat di e Vorinstanz durch ihren auf einfache Kõrper- verletzung lautenden Schuldspruch das Strafgesetz nicht verletzt. Wie si e fer- ner zutreffend ausführte, fàllt der Strafbefreiungsgrund der Retorsion (Art. 148 Ziff. 2 Abs. 2 MStG) deswegen ausser Betracht, weil die vom Angeklag- ten verursachten Korperschãden über blosse Tãtlichkeiten hinausgingen. Ein provozierendes Verhalten des Verletzten kann in solchen Fãllen besten-
127 Nr. 75, 76, 77 falls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, was die Vorinstanz auch getan hat. 2.- ... (18. September 1975, R. e. DG 3) 76. Kassationsbeschwerde (Art. 189 Abs. 3 MStGO); Begründung: die in der Beschwerdeschrift indirekt enthaltene Rüge, der Sachrichter habe den Sach- verhalt mit Bezug auf di e Zurechnungsfãhigkeit und di e Einrückungsfãhigkeit falsch gewürdigt, kann als Begründung genügen. Recours en cassation (art. 189, 3e al. OJPPM); rédaction définitive du recours: il suffit, pour que le recours soit considéré comme motivé, que le mémoire contienne implicitement le grief adressé aux premiers juges d'avoir apprécié les faits d'une maniere erronée pour statuer sur la responsabilité pénale et sur l'aptitude à entrer en service. Ricorso per cassazione (art.189 cpv. 3 OGPPM); redazione definitiva del ricorso per cassazione: la censura formulata implicitamente nell'atto di ricorso, secondo la quale il giudice di merito avrebbe valutato erroneamente i fatti per quanto riguarda la capacità di discernimento e di entrare in servizio, puo costituire una motivazione sufficiente. Aus den Erwãgungen: l.- Der Beschwerdeführer nennt keine Kassationsgründe. Seinen Aus- führungen kann indessen entnommen werden, dass er der Vorinstanz im- plizite unrichtige Würdigung des Sachverhalts mit Bezug auf seine Zurech- nungsfáhigkeit und seine Einrückungsfáhigkeit zum Vorwurf macht. Sinn- gemãss wird damit eine V erletzung des Strafgesetzes im Sinne von Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO geltend gemacht, weshalb auf die Kassationsbe- schwerde einzutreten ist. 2.- ... (18. September 1975, H. e. DG 5) 77. Sursis (art. 32, eh. l er, 2e al. CPM): conditions requises pour un pronostic d'amendement favorable; il faut déceler un revirement intérieur, faisant augu- rer un amendement durable et s'étendant à l'attitude du condamné dans tous les domaines de la légalité. Bedingter Strafvollzug (Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG): Anforderungen an die Gewãhr künftigen Wohlverhaltens; erforderlich ist eine innere Wandlung, die dauernde Besserung verheisst und das ganze Verhalten des Tãters im Rechtsleben beschlãgt.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 46 im Dienst stand, auf der Suche nach einem bestimmten Gastlokal durch die Rue du Grand Pont in Sitten. Als er am parkierten Wagen de r Frau Se h. vorbei- ging, hat ihn diese, die Handbremse ihres Wagens zu losen. Nachdem Adj Uof R. dies gemacht hatte, ergab si eh zwischen de n bei de n- moglicherweise infolge eines Missverstiindnisses- e ine Auseinandersetzung. In dere n Verlauf verübte der Unteroffizier gegen Frau Sch., die er für einen Mann hielt, Tiitlichkeiten, so dass sie mehrmals zu Boden ging. Sie erlitt dabei leichte Quetschungen und mehrfache Blutergüsse im Gesicht, insbesondere ein Brillenhaematom, sowie eine Art psychischen Schocks. Da sie über starke Kopfschmerzen und Erbre- chen klagte und damals allein zuhause war, wurde sie von ihrem Hausarzt am folgenden Tag ins Bezirksspital Sitten eingewiesen, wo sie bis zum 17. Mai 1974 hospitalisiert war. Am 29. Mai 1975 sprach das Divisionsgericht 3 Adj Uof R. der einfachen Korperverletzung gemiiss Art. 122 Ziff. l MStG schuldig und verurteilte ihn zu 15 Tagen Gefiingnis unter Gewiihrung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 J ahren. Aus den Erwãgungen:
l. -De r Beschwerdeführer wendet gegen sein e V erurteilung ein, sein Verhalten erfülle subjektiv nicht den Tatbestand der einfachen Kõrperver- letzung, sondern bloss jen en der Tãtlichkeiten. Er ha be wãhrend des ganzen Vorfalls irrtümlich angenommen, es gelte, die Worte und Gesten eines Man- nes rechtzeitig und angemessen zu parieren. Insbesondere habeer den bei Frau Sch. festgestellten Schockzustand weder voraussehen noch in Rech- nung stellen müssen, zumal eine tãtliche A useinandersetzung zwischen Mãn- nern nach allgemeiner Lebenserfahrung erst bei erheblich stãrkerer Gewalt- anwendung neben schweren ãussern und innern Verletzungen zu psychi- schen Schãden führe. In Anbetracht dieser irrigen Vorstellung über den Sachverhalt müsse er jedenfalls vom V orwurf der vorsãtzlichen Kõrperver- letzung befreit werden. Zum objektiven Tatbestand der einfachen Kõrperverletzung, der vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, ist zunãchst folgendes festzu- halten: Nach den tatsãchlichen Feststellungen des Sachrichters erlitt Frau Sch. ne ben leichten Quetschungen mehrfache Blutergüsse im Gesicht, insbe- sondere ein Brillenhaematom, sowie eine Art psychischen Schock, weshalb sich bei ihr starke Kopfschmerzen einstellten und sie erbrechen musste. Dies
Nr. 75 126 sind zweifelsohne Auswirkungen, die über jene in BGE 72 IV 21 und 99 IV 253 beschriebenen harmlosen Folgen von Tãtlichkeiten hinausgehen und eine so erhebliche Beeintrãchtigung der kõrperlichen Integritãt darstellen, dass der objektive Tatbestand der einfachen Kõrperverletzung als erfüllt zu betrachten ist. Man muss sich sogar fragen, ob nicht schon die mehrfachen Blutergüsse mit dem Brillenhaematom für sich allein den objektiven Tatbe- stand erfüllt hãtten, zumal auch sie nicht als gewõhnliche Folge eines nicht besonders heftigen Schlages erscheinen. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da sie für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung ist. Die Vorinstanz hat mit ihrem Schuldspruch auch den subjektiven Tatbe- stand, mithin das Handeln mit Wissen und Willen bejaht. Sie begründet dies nicht nãher, stellt indessen verbindlich fest, die erlittenen V erletzungen, ins- besondere das Brillenhaematom, würden eindeutig darauf hinweisen, dass Frau Sch. ins Gesicht geschlagen wurde. Das Divisionsgericht geht ferner davon aus, dass die Reaktionen des Angeklagten unverhãltnismãssig waren und über das hinausgingen, was allenfalls durch blosse Abwehr gerechtfer- tigt gewesen wãre. Auf Grund dieser tatsãchlichen Feststellungen un d jen er über die von Prau Sch. erlittenen Verletzungen muss geschlossen werden, dass der Angeklagte mindestens mit Eventualvorsatz handelte. W er, gleichgültig ob in der Abwehr oder im Angriff, den Gegner derart krãftig ins Gesicht schlãgt und mehrmals zu Boden wirft, wie es der Ange- klagte getan hat, sieht die Mõglichkeit mindestens einfacher Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt (vgl. BGE 74 IV 83). Da bei ist es ohne Belang, ob er sich gerade die vom Geschãdigten schliesslich erlittenen Auswirkun- gen, insbesondere diejenigen psychischer Art, vorstellt. Es genügt, dass er bei seiner Verhaltensweise zumindest mit irgendwelchen erheblichen Schãdi- gungen des Kõrpers oder der Gesundheit rechnen muss. Dies trifft auch für d en Angeklagten z u. Es hilft ihm daher ni eh ts, das s er bis gegen Ende d er Auseinandersetzung der irrigen Auffassung war, er stehe einem Mann gegenüber. Sein Kõrpereinsatz war derart, dass die Verursachung einfacher Korperverletzungen auch bei einem Mann, der übrigens psychisch keines- wegs robuster zu sein braucht als eine Prau, durchaus nahe lag. Zudem konnte dem Angeklagten nicht entgehen, dass er sich mit einer ihm kõrper- lich weit unterlegenen Person stritt, die infolge seiner Gewaltanwendung mehrmals zu Boden ging. Die drohenden Folgen seines Verhaltens mussten ihm daher ganz besonders deutlich vor Augen rücken. N ach d em Gesagten hat di e Vorinstanz durch ihren auf einfache Kõrper- verletzung lautenden Schuldspruch das Strafgesetz nicht verletzt. Wie si e fer- ner zutreffend ausführte, fàllt der Strafbefreiungsgrund der Retorsion (Art. 148 Ziff. 2 Abs. 2 MStG) deswegen ausser Betracht, weil die vom Angeklag- ten verursachten Korperschãden über blosse Tãtlichkeiten hinausgingen. Ein provozierendes Verhalten des Verletzten kann in solchen Fãllen besten-
127 Nr. 75, 76, 77 falls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, was die Vorinstanz auch getan hat. 2.- ... (18. September 1975, R. e. DG 3) 76. Kassationsbeschwerde (Art. 189 Abs. 3 MStGO); Begründung: die in der Beschwerdeschrift indirekt enthaltene Rüge, der Sachrichter habe den Sach- verhalt mit Bezug auf di e Zurechnungsfãhigkeit und di e Einrückungsfãhigkeit falsch gewürdigt, kann als Begründung genügen. Recours en cassation (art. 189, 3e al. OJPPM); rédaction définitive du recours: il suffit, pour que le recours soit considéré comme motivé, que le mémoire contienne implicitement le grief adressé aux premiers juges d'avoir apprécié les faits d'une maniere erronée pour statuer sur la responsabilité pénale et sur l'aptitude à entrer en service. Ricorso per cassazione (art.189 cpv. 3 OGPPM); redazione definitiva del ricorso per cassazione: la censura formulata implicitamente nell'atto di ricorso, secondo la quale il giudice di merito avrebbe valutato erroneamente i fatti per quanto riguarda la capacità di discernimento e di entrare in servizio, puo costituire una motivazione sufficiente. Aus den Erwãgungen: l.- Der Beschwerdeführer nennt keine Kassationsgründe. Seinen Aus- führungen kann indessen entnommen werden, dass er der Vorinstanz im- plizite unrichtige Würdigung des Sachverhalts mit Bezug auf seine Zurech- nungsfáhigkeit und seine Einrückungsfáhigkeit zum Vorwurf macht. Sinn- gemãss wird damit eine V erletzung des Strafgesetzes im Sinne von Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO geltend gemacht, weshalb auf die Kassationsbe- schwerde einzutreten ist. 2.- ... (18. September 1975, H. e. DG 5) 77. Sursis (art. 32, eh. l er, 2e al. CPM): conditions requises pour un pronostic d'amendement favorable; il faut déceler un revirement intérieur, faisant augu- rer un amendement durable et s'étendant à l'attitude du condamné dans tous les domaines de la légalité. Bedingter Strafvollzug (Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG): Anforderungen an die Gewãhr künftigen Wohlverhaltens; erforderlich ist eine innere Wandlung, die dauernde Besserung verheisst und das ganze Verhalten des Tãters im Rechtsleben beschlãgt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
125 Nr. 75 Dolo eventuale (art. 15 cpv. 2 CPM): Sussiste quando si percuote qual- cuno violentemente al viso, in modo da atterrarlo ripetutamente. Ingiuria; significato del motivo di esenzione dalla pena in caso di ritorsione (art. 148 n. 2 cpv. 2 CPM) nell'ambito di questa disposizione. Aus dem Sachverhalt: Am Abend des 6. Mai 1974 schritt Adj Uof R., der als Instr Uof der Ls RS 46 im Dienst stand, auf der Suche nach einem bestimmten Gastlokal durch die Rue du Grand Pont in Sitten. Als er am parkierten Wagen de r Frau Se h. vorbei- ging, hat ihn diese, die Handbremse ihres Wagens zu losen. Nachdem Adj Uof R. dies gemacht hatte, ergab si eh zwischen de n bei de n- moglicherweise infolge eines Missverstiindnisses- e ine Auseinandersetzung. In dere n Verlauf verübte der Unteroffizier gegen Frau Sch., die er für einen Mann hielt, Tiitlichkeiten, so dass sie mehrmals zu Boden ging. Sie erlitt dabei leichte Quetschungen und mehrfache Blutergüsse im Gesicht, insbesondere ein Brillenhaematom, sowie eine Art psychischen Schocks. Da sie über starke Kopfschmerzen und Erbre- chen klagte und damals allein zuhause war, wurde sie von ihrem Hausarzt am folgenden Tag ins Bezirksspital Sitten eingewiesen, wo sie bis zum 17. Mai 1974 hospitalisiert war. Am 29. Mai 1975 sprach das Divisionsgericht 3 Adj Uof R. der einfachen Korperverletzung gemiiss Art. 122 Ziff. l MStG schuldig und verurteilte ihn zu 15 Tagen Gefiingnis unter Gewiihrung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 J ahren. Aus den Erwãgungen:
l. -De r Beschwerdeführer wendet gegen sein e V erurteilung ein, sein Verhalten erfülle subjektiv nicht den Tatbestand der einfachen Kõrperver- letzung, sondern bloss jen en der Tãtlichkeiten. Er ha be wãhrend des ganzen Vorfalls irrtümlich angenommen, es gelte, die Worte und Gesten eines Man- nes rechtzeitig und angemessen zu parieren. Insbesondere habeer den bei Frau Sch. festgestellten Schockzustand weder voraussehen noch in Rech- nung stellen müssen, zumal eine tãtliche A useinandersetzung zwischen Mãn- nern nach allgemeiner Lebenserfahrung erst bei erheblich stãrkerer Gewalt- anwendung neben schweren ãussern und innern Verletzungen zu psychi- schen Schãden führe. In Anbetracht dieser irrigen Vorstellung über den Sachverhalt müsse er jedenfalls vom V orwurf der vorsãtzlichen Kõrperver- letzung befreit werden. Zum objektiven Tatbestand der einfachen Kõrperverletzung, der vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, ist zunãchst folgendes festzu- halten: Nach den tatsãchlichen Feststellungen des Sachrichters erlitt Frau Sch. ne ben leichten Quetschungen mehrfache Blutergüsse im Gesicht, insbe- sondere ein Brillenhaematom, sowie eine Art psychischen Schock, weshalb sich bei ihr starke Kopfschmerzen einstellten und sie erbrechen musste. Dies
Nr. 75 126 sind zweifelsohne Auswirkungen, die über jene in BGE 72 IV 21 und 99 IV 253 beschriebenen harmlosen Folgen von Tãtlichkeiten hinausgehen und eine so erhebliche Beeintrãchtigung der kõrperlichen Integritãt darstellen, dass der objektive Tatbestand der einfachen Kõrperverletzung als erfüllt zu betrachten ist. Man muss sich sogar fragen, ob nicht schon die mehrfachen Blutergüsse mit dem Brillenhaematom für sich allein den objektiven Tatbe- stand erfüllt hãtten, zumal auch sie nicht als gewõhnliche Folge eines nicht besonders heftigen Schlages erscheinen. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da sie für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung ist. Die Vorinstanz hat mit ihrem Schuldspruch auch den subjektiven Tatbe- stand, mithin das Handeln mit Wissen und Willen bejaht. Sie begründet dies nicht nãher, stellt indessen verbindlich fest, die erlittenen V erletzungen, ins- besondere das Brillenhaematom, würden eindeutig darauf hinweisen, dass Frau Sch. ins Gesicht geschlagen wurde. Das Divisionsgericht geht ferner davon aus, dass die Reaktionen des Angeklagten unverhãltnismãssig waren und über das hinausgingen, was allenfalls durch blosse Abwehr gerechtfer- tigt gewesen wãre. Auf Grund dieser tatsãchlichen Feststellungen un d jen er über die von Prau Sch. erlittenen Verletzungen muss geschlossen werden, dass der Angeklagte mindestens mit Eventualvorsatz handelte. W er, gleichgültig ob in der Abwehr oder im Angriff, den Gegner derart krãftig ins Gesicht schlãgt und mehrmals zu Boden wirft, wie es der Ange- klagte getan hat, sieht die Mõglichkeit mindestens einfacher Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt (vgl. BGE 74 IV 83). Da bei ist es ohne Belang, ob er sich gerade die vom Geschãdigten schliesslich erlittenen Auswirkun- gen, insbesondere diejenigen psychischer Art, vorstellt. Es genügt, dass er bei seiner Verhaltensweise zumindest mit irgendwelchen erheblichen Schãdi- gungen des Kõrpers oder der Gesundheit rechnen muss. Dies trifft auch für d en Angeklagten z u. Es hilft ihm daher ni eh ts, das s er bis gegen Ende d er Auseinandersetzung der irrigen Auffassung war, er stehe einem Mann gegenüber. Sein Kõrpereinsatz war derart, dass die Verursachung einfacher Korperverletzungen auch bei einem Mann, der übrigens psychisch keines- wegs robuster zu sein braucht als eine Prau, durchaus nahe lag. Zudem konnte dem Angeklagten nicht entgehen, dass er sich mit einer ihm kõrper- lich weit unterlegenen Person stritt, die infolge seiner Gewaltanwendung mehrmals zu Boden ging. Die drohenden Folgen seines Verhaltens mussten ihm daher ganz besonders deutlich vor Augen rücken. N ach d em Gesagten hat di e Vorinstanz durch ihren auf einfache Kõrper- verletzung lautenden Schuldspruch das Strafgesetz nicht verletzt. Wie si e fer- ner zutreffend ausführte, fàllt der Strafbefreiungsgrund der Retorsion (Art. 148 Ziff. 2 Abs. 2 MStG) deswegen ausser Betracht, weil die vom Angeklag- ten verursachten Korperschãden über blosse Tãtlichkeiten hinausgingen. Ein provozierendes Verhalten des Verletzten kann in solchen Fãllen besten-
127 Nr. 75, 76, 77 falls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, was die Vorinstanz auch getan hat. 2.- ... (18. September 1975, R. e. DG 3) 76. Kassationsbeschwerde (Art. 189 Abs. 3 MStGO); Begründung: die in der Beschwerdeschrift indirekt enthaltene Rüge, der Sachrichter habe den Sach- verhalt mit Bezug auf di e Zurechnungsfãhigkeit und di e Einrückungsfãhigkeit falsch gewürdigt, kann als Begründung genügen. Recours en cassation (art. 189, 3e al. OJPPM); rédaction définitive du recours: il suffit, pour que le recours soit considéré comme motivé, que le mémoire contienne implicitement le grief adressé aux premiers juges d'avoir apprécié les faits d'une maniere erronée pour statuer sur la responsabilité pénale et sur l'aptitude à entrer en service. Ricorso per cassazione (art.189 cpv. 3 OGPPM); redazione definitiva del ricorso per cassazione: la censura formulata implicitamente nell'atto di ricorso, secondo la quale il giudice di merito avrebbe valutato erroneamente i fatti per quanto riguarda la capacità di discernimento e di entrare in servizio, puo costituire una motivazione sufficiente. Aus den Erwãgungen: l.- Der Beschwerdeführer nennt keine Kassationsgründe. Seinen Aus- führungen kann indessen entnommen werden, dass er der Vorinstanz im- plizite unrichtige Würdigung des Sachverhalts mit Bezug auf seine Zurech- nungsfáhigkeit und seine Einrückungsfáhigkeit zum Vorwurf macht. Sinn- gemãss wird damit eine V erletzung des Strafgesetzes im Sinne von Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO geltend gemacht, weshalb auf die Kassationsbe- schwerde einzutreten ist. 2.- ... (18. September 1975, H. e. DG 5) 77. Sursis (art. 32, eh. l er, 2e al. CPM): conditions requises pour un pronostic d'amendement favorable; il faut déceler un revirement intérieur, faisant augu- rer un amendement durable et s'étendant à l'attitude du condamné dans tous les domaines de la légalité. Bedingter Strafvollzug (Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG): Anforderungen an die Gewãhr künftigen Wohlverhaltens; erforderlich ist eine innere Wandlung, die dauernde Besserung verheisst und das ganze Verhalten des Tãters im Rechtsleben beschlãgt.