Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 160 306 kaverne vom Tãter an sich genommen werden; Bedeutung eines Stempel- aufdruckes auf solchen Plãnen des Inhalts, dass si e na eh Gebrauch unauf- gefordert an den Absender zurückzusenden seien. Violation de secrets militaires par négligence (art. 106, 3e al. CPM): notion de secret militaire (confirmation de la jurisprudence antérieure, spécialement ad art. 86 CPM); viole des secrets militaires au sens de l'art. 106, l er al., CPM, celui qui s'ap- proprie sans droit les plans d'un dépôt militaire souterrain; portée de I'ap- position sur de tels plans d'un timbre à teneur duquel iis doivent, apres emploi, être retournés spontanément à l'expéditeur. Violazione di segreti militari per negligenza (art. 106 cpv. 3 CPM): definizione de l segreto militare (conferma della giurisprudenza precedente specialmente in relazione con l'art. 86 CPM); viola dei segreti militari ai sensi dell'art. 106 cpv. l CPM chi s'impossessa senza diritto dei piani di un deposito militare sotterraneo; porta ta dell'ap- plicazione su tali piani di un timbro secondo il quale essi son o da ritornare, dopo l'uso, spontaneamente al mittente. Aus den Erwãgungen:
l. - Der Beschwerdeführer rügt zunãchst eine V erletzung des Art. l 06 MStG. Er ist der Auffassung, die vom Militãrkassationsgericht vorge- nommene Auslegung des Geheimnisbegriffes, auf die sich die Vorinstanz berief, gehe eindeutig zu w ei t. N ach d em Grundsatz > müsse ein potentieller Tãter aufgrund klarer Abgrenzungskriterien erkennen kõnnen, was geheim zu halten sei und was nicht. Diese ergãben sich aus der Verfügung des Eidg. Militãrdepartements (EMD) vom 24. Dezember 1970 über klassifizierte militãrische Akten, w ona eh sãm tliche Akten, di e eines besonderen Schutzes bedürfen, entsprechend zu klassifizieren seien. Folglich kõnnten nur Akten mit der Klassifizierung >, > oder > unter Art. 106 MStG fallen. Auf den hier zur Diskussion stehenden Dokumenten fehle jedoch ein solcher Ver- merk. So sei sich der Angeklagte zur Zeit der T at auch nicht bewusst gewesen, geheime Dokumente in Hãnden zu halten. Z u diesem Bewusstsein sei er erst im V erlaufe des Strafverfahrens gelangt. Das MStG und das StGB kennen zwar keinen gesetzlich definierten und auch keinen einheitlichen Geheimnisbegriff. Dieser kannje nach den Tatbe- stãnden, in denen Geheimnisverletzungen mit Strafe bedroht sind, mehr oder weniger weit sein. Die Geheimnisbegriffe der Art. 106 und 86 MStG stimmen aber insofern überein, als sie Tatsachen betreffen, die weder offen- kundig noch allgemein bekannt sind, und an deren Geheimhaltung mit Rücksicht auf die Landesverteidigung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Den gleichen Geheimnisbegriff, abgesehen vom Merkmal der Rücksicht auf die Landesverteidigung, kennt übrigens auch das Bundesgericht bei der Aus-
307 Nr. 160 legung von Art. 273 StGB (BGE 98 IV 210, 101 IV 313). Für den Geheimnis- begriff der ersterwãhnten Tatbestãnde des MStG ist nicht entscheidend, o b die Behõrden den Geheimhaltungswillen formell bekunden und zum Bei- spiel Aktenstücke mit irgendwelchen Klassifizierungsvermerken versehen. Denn massge ben d für d en Geheimnischarakter eines Schriftstückes ist allein dessen Inhalt. So erfüllen Tatsachen, die für die Landesverteidigung nicht von Bedeutung sind undan deren Geheimhaltung folglich kein schutzwürdi- ges Interesse besteht, den Geheimnisbegriff selbst dann nicht, wenn die Behõrden sie geheimhalten wollen, als > klassifizieren oder mit einer anderen Bezeichnung der militãrischen Geheimsphãre zurechnen. In einem Klassifizierungsvermerk liegt damit nicht mehr als ein, freilich nicht unwichtiges, Indiz für d en Geheimnischarakter des betreffenden Schriftstük- kes (MKGE 4 Nr. 102; 7 N r. 34; 8 Nr. 66; MKGE 24. 11.72 i.S. F., K. und M; BGE 97 IV 116 ff.). Es besteht kein Grund, diese gefestigte Rechtspre- chung zu ãndern. Geht man von dieser Rechtsprechung aus, so kann den vom Angeklagten behãndigten Plãnen für eine militãrische Lagerkaverne der Geheimnischa- rakter nicht abgesprochen werden. Nach einer Mitteilung der Gruppe für Generalstabsdienste handelt es sich um Plãne für eine unterirdische militãri- sche Anlage, die von der Direktion der eidg. Bauten erstellt wurde und jetzt von der Kriegsmaterialverwaltung verwaltet wird. Da die Plãne immerhin Auskunft über die Grõsse eines wesentlichen Objektteiles geben würden, seien sie dem Inhalt nach als > zu klassifizieren. Ein sol- cher Vermerk sei auf den Plãnen n ur deshalb nicht angebracht worden, weil sie noch vor der obgenannten Verfügung des EMD aus dem Jahre 1970 erstellt worden seien (act. 12, 18). Es versteht sich, dass mit Rücksicht auf die Landesverteidigung ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Plãne besteht und deren Inhalt weder offenkundig noch allgemein bekannt war. Erfahrungsgemãss kõnnen auch aus bruchstückhaften Infor- mationen wesentliche Rückschlüsse auf Angelegenheiten der militãrischen Geheimsphãre gezogen werden. Das Fehlen eines eigentlichen Klassifizie- rungsvermerks ãndert daran, wie erwãhnt, nichts. Die Plãne waren immerhin mit dem eingangs erwãhnten Stempelaufdruck versehen, der zumindest erkennen liess, dass sie nur einem bestimmten Kreis befugter Personen zugãnglich sein sollten. Schon darin lag zumindest ein ausreichender Hin- weis für den Geheimnischarakter dieser Schriftstücke (MKGE 18. 11.76 i.S. P., Erw. 2). Der Angeklagte hat diesen Hinweis denn auch entsprechend verstanden. Schon in der Voruntersuchung erklãrte er, er ha be angenommen, dass es sich um vertrauliche Plãne über militãrische Anlagen handle (act. 35). Auch vor Schranken rãumte er wiederholt ein, schon gewusst zu ha ben, dass es vertrau- liche Plãne seien; vertraulich bedeute für ihn, dass er die Plãne nicht wei- tergeben und davon auch nicht weitererzãhlen dürfe (act. 49). N un macht der
Nr. 160, 161 308 V erteidiger geltend, das Tatbestandselement des geheimen Charakters müsse d em Angeklagten im V erlaufe des V erfahrens > w orden sein. Hiefür bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte. Auch wenn der Angeklagte an der Hauptverhandlung auf Befragen des V erteidigers nicht mehr sagen konnte, was auf den Plãnen aufgedruckt war, und wenn er die Unterschiede zwischen d en verschiedenen Klassifizierungen nicht kannte, so brachte er doch sowohl in der Voruntersuchung wie vor Schranken überein- stimmend und mit durchaus glaubhaften Formulierungen seine eigene, zutreffende Vorstellung über den Charakter der fraglichen Dokumente zum Ausdruck. Im übrigen billigte die Vorinstanz dem Angeklagten zu, dass er mangels militãrischer Ausbildung nicht vorsãtzlich, sondern nur fahrlãssig gehandelt habe. Ihr auf Art. 106 Abs. 3 MStG lautender Schuldspruch ent- geht daher dem Vorwurf der Gesetzesverletzung. 2.- ... (30. Marz 1979, M. e. DG 5) 161. Nichtbefolgung von Dienstvorsehriften (Art. 72 MStG), Missbraueh und Verschleuderung von Material (Art. 73 MStG), Diebstahl (Art. 129 MStG) und Veruntreuung (Art. 131 MStG); Gegenseitiger Anwendungsbereieh die- ser Strafnonnen: Strafreehtliehe Qualifikation der unreehtmãssigen Wegnahme von Korpsmaterial: in Missaehtung von Ziff. 4 e des Munitionsbefehls naeh Hause genommene Munition ist als Diebstahl (Art. 131 MStG), nieht aber als Niehtbefolgung von Dienstvorsehriften (Art. 72 MStG) zu ahn- den, au eh wenn dureh di ese W egnahme das Reehtsgut der dienstliehen Ordnung verletzt wird. Strafreehtliehe Qualifikation des unerlaubten Versehiessens von Taschenmunition: Vorrang der Strafnorm des Missbrauehs und der Ver- sehleuderung von Material (Art. 73 MStG) vor derjenigen der Niehtbefol- gung von Dienstvorsehriften (Art. 72 MStG). Inobservation de preseriptions de serviee (art. 72 CPM), abus et dilapida- tion de matériel (art. 73 CPM), vol (art. 129 CPM) et abus de eonfianee (art. 131 CPM): ehamps d'applieation respeetifs de ees dispositions: qualifieation de l'appropriation illégitime de matériel de eorps: emporter chez soi des munitions, en enfreignant le eh. 4, let. e, de l'ordre eoneernant les munitions., eonstitue soit un vol (art. 129 CPM)., soit un abus de eon- fiance (art. 131 CPM)., mais no n un e inobservation de preseriptions de serviee (art. 72 CPM), alors même que l'intérêt protégé par l'ordre de serviee susdit est lésé; qualifieation du fait d'avoir tiré sans permission ses munitions de poche: