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MKGE 9 Nr. 146

MKGE 9 Nr. 146 — Auditor e. DG 10B und G.

Mkg · 1978-05-19 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 146 284 der Fahrt, die relativ lange und grõsstenteils über eine vielbefahrene Auto- bahn führende Strecke, der zusãtzliche Alkoholkonsum im V erlaufe d er Fahrt und der Umstand, dass der Angeklagte nebst dem Tatbestand des Art. 91 Abs. l SVG auch noch Delikte des Militãrstrafgesetzes gesetzt hat, lassen an seiner Charakterstãrke ernsthaft zweifeln. Die V orinstanz stellt allerdings verbindlich fest, dass der Angeklagte beim Alkoholgenuss mit der Fahrt weder gerechnet noch habe rechnen müssen, der Entschluss zur Fahrt sei vielmehr erst unter dem enthemmenden Einfluss des Alkohols gefasst wor- den. Dieses Moment entschãrft den Vorwurf der Hemmungs- und Rück- sichtslosigkeit, der angetrunkene Fahrer im allgemeinen trifft, bis zu einem gewissen Grade. Aber selbst wenn man dies berücksichtigt und sich ausser- dem mit dem Bundesgericht bewusst bleibt, dass ein hoher Blutalkoholgehalt unter dem Gesichtspunkt des Art. 32 MStG nicht überbewertet werden darf (BG E 98 IV 162), lãsst si eh ni eh t bestreiten, dass di e Tatumstãnde e ine derart krasse Pflichtvergessenheit offenbaren, dass sich - würde man nur auf sie abstellen- eine günstige Voraussage kaum rechtfertigen liesse. Nun geben aber bei der Prognosestellung die Tatumstãnde nicht allein den Ausschlag. Die Vorinstanz fand denn auch die Gründe für eine günstige Voraussage vornehmlich im Vorleben des Angeklagten. Sie berücksichtigte dabei die Vorstrafenlosigkeit und den guten automobilistischen Leumund des Angeklagten, mithin Tatsachen, die zweifellos ebenso gültig auf den Charakter eines Tãters schliessen lassen, wie gewisse Tatumstãnde. Die Vorinstanz stützt ihre Voraussage im weiteren auf die Leumundsberichte und den militãrischen Führungsbericht. Diese Berichte lauten im allgemei- nen nicht ungünstig, lediglich der darin enthaltene Hinweis auf eine gewisse N eigung des Angeklagten zum Alkoholgenuss gibt z u Bedenken Anlass. Di e Vorinstanz stellt jedoch fest, dass G. dem Alkohol nicht gãnzlich verfallen sei. Diese Feststellung erscheint nicht als unhaltbar, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte ein eigentlicher Alkoholiker oder wegen des Alkohols schon straffâllig geworden wãre. Schliesslich liess sich die Vorinstanz, welche den Angeklagten ja zu Gesicht bekam, von dessen ernsthaftem Besserungswillen überzeugen. Diese Beurteilung lãsst sich anhand der Akten zumindest nicht widerlegen, weshalb das Kassationsge- richt daran gebunden bleibt. Stellt man den belastenden Tatumstãnden die entlastenden Momente gegenüber, so lassen sich die Bedenken hinsichtlich der Besserungsaussich- ten nicht ganz zerstreuen. Dies ist auch der Vorinstanz nicht gelungen. Sie hat den Bedenken aber insofern Rechnung getragen, als sie die Probezeit auf 3 Jahre ausdehnte, dem Angeklagten die Weisung erteilte, sich durch einen Trinkerfürsorger betreuen zu lassen, un d schliesslich di e Freiheitsstrafe noch mit einer hohen Busse verband. Si e stützte somit ihre V oraussage noch zusãtzlich auf die Wirksamkeit dieser flankierenden Massnahmen, wozu sie durchaus berechtigt war (BGE 99 IV 69). Wenn das Divisionsgericht unter

285 Nr. 146, 147 allen diesen V oraussetzungen letztlich zu einer günstigen W ohlverhaltens- prognose gelangte, so hielt es sich noch im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Damit erweist sich die Kassationsbeschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen unter Übernahme d er herwãrtigen Kosten auf di e Bundes- kasse. (19. Mai 1978, Auditor e. DG 10B und G.) 147. Ungehorsam (Art. 61 MStG); Ausreissen (Art. 83 MStG): Verhãltnis der beiden Delikte (Erw. 2); Begriff der unechten Gesetzeskonkurrenz, der Konsumtion und der Subsi- diaritãt (Erw. 1). Désobéissance (art. 61 CPM); désertion (art. 83 CPM): Relation entre ces deux infractions (cons. 2); Notions du concours de lois improprement dit, de l'absorbtion d'une infraction par une autre et du caractere subsidiaire de l'une d'elles (cons. 1). Disobbedienza (art. 61 CPM); Diserzione (art. 83 CPM): Relazione tra i du e reati (cons. 2); Concetto di concorrenza impropria di leggi, di reato consumato da un altro e di sussidiarietà (cons. 1). Aus den Erwãgungen: l.- Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer ausser wegen Ausreissens auch wegen Ungehorsams zu bestrafen sei, weil er den Ausgangsrayon überschritten hat. Das Divisionsge- richt nahm Idealkonkurrenz an und sprach den Beschwerdeführer mithin beider Tatbestãnde schuldig. Dies im wesentlichen mit der Begründung, er sei aus dem besondern Pflichtenkreis des Soldaten ausgetreten, indem er seine Truppe verliess, und er habe im gleichen Zusammenhang einen aus- drücklichen Befehl missachtet. Damit habe er nicht nur gegen die militãri- sche Treue-, sondern auch gegen die Gehorsamspflicht verstossen. Demgegenüber stellt sich d er Beschwerdeführer auch im V erfahren vor dem Kassationsgericht auf den Standpunkt, der Tatbestand des Ungehor- sams sei durch denjenigen des Ausreissens konsumiert, es liege also (unechte) Gesetzeskonkurrenz vor. Bei der Konsumtion ist das konsumierte Gesetz wertmãssig im konsumierenden Gesetz enthalten. Ob letzteres zutreffe, ist allerdings dann nicht leicht zu entscheiden, wenn der konsumierende Rechtssatz die Tatbestandsmerkmale des konsumierten nicht erwãhnt. Kon- sumtion liegt a b er nahe, wenn die eine T at eine hãu:fige un d verhãltnismãssig geringfügige Begleiterscheinung der andern ist. So gilt die Fundunterschla-