Sachverhalt
Am 26. November 1975 verschuldete Motf J. mit dem ihm anvertrauten Militiirlastwagen ei ne Auffahrkollision. D em geschiidigten Lenker eines zivilen Personenwagens, R. R., übergab er im Anschluss an diesen Verkehrsunfall ein Formular ((Unfall-Protokoll)>, das er mit dem fiktiven Namen und Wohnort ((Sonderegger Erwin, Zürich)> sowie mit der unrichtigen Markenbezeichnung seines Lastwagens (( Steyr )> ausfüllte, um si eh auf di ese Weise der Verantwor- tung zu entziehen. Anliisslich der erwiihnten Kollision hatte sich der Angeklagte mit dem ihm anvertrauten Militiirlastwagen auf einer Vergnügungsfahrt befunden. Aus den Erwãgungen: 2.- Zunãchst stellt sich die Frage, o b Urkundenfálschung im eigentli- chen Sinne oder eine Falschbeurkundung vorliegt. Unter Urkundenfiilschung im eigentlichen Sinne versteht man das Aus- stellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde vor allem, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind. Eine eigentliche Urkundenfálschung begeht demnach derjenige, der eine Urkunde mit dem N amen eines andern oder einer nicht existierenden Person unterschreibt, oder der eine Urkunde herstellt, welche sonstwie auf einen andern Aussteller hinweist (faux matériel). Es ist da bei gleichgültig, o b die gefálschte Urkunde inhaltlich wahr oder unwahr ist; massgebend ist allein, dass eine Urkunde geschaffen wird, die über den Aussteller tãuscht. Eine Falschbeurkundung ist dagegen anzunehrnen, wenn der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen (faux intellectuel). Hier sin d wirklicher und scheinbarer Aussteller identisch und das Dokument demzufolge echt. Hingegen wird eine Urkunde erstellt, deren Inhalt unwahr ist. Es geht also nicht um die Echtheit, sondern um die Wahrheit der Urkunde (Stratenwerth, BT 11, 473 ff.; Haefiiger, ZStrR 1958, 402 f.; Lottner, Der Begriff der Urkunde ... , Diss. Basel 1969, l ff.; BGE 102 IV 193 f.). Das hier zu beurteilende << Unfall-Protokolh> enthãlt inhaltlich nichts Unwahres. Es tãuscht indessen über den N amen des Ausstellers un d Versi- cherungsnehmers, indem der Angeklagte in der Rubrik 6 den fingierten Namen <<Sonderegger Erwin>> angeführt und mit diesem Namen auch am Schluss des Protokolls unterzeichnet hat. Es tãuscht ferner über den Fahr- zeugtyp, da der Angeklagte in der betreffenden Rubrik den Vermerk <<L W Steyn> angebracht hat. Wir haben es somit eindeutig mit einem unechten Schriftstück zu tun, zumal wirklicher und scheinbarer Aussteller nicht identisch sind und die Ermittlung des wirklichen Ausstellers noch durch Angabe eines falschen Fahrzeugtyps erschwert werden sollte. In Frage
237 Nr. 133 kommt damit der Tatbestand der Urkundenfiilschung im eigentlichen Sinne und nicht derjenige der Falschbeurkundung. N un kann aber eine Urkundenfálschung im eigentlichen Sinne nur vor- liegen, wenn d em betreffenden Dokument Urkundencharakter zukommt. O b eine Urkundeneigenschaft vorliegt oder nicht, ist anhand der konkreten (rechtserheblichen) Tatsache zu prüfen, welche durch die fragliche schriftli- che Âusserung bewiesen werden soll. Im Hinblick auf diese zu beweisende Tatsache kann einem Schriftstück Urkundencharakter zukommen oder nicht. Urkunde ist daher ein relativer Begriff (vgl. Lottner, a. a. O. 21 ). Vorliegend stellt sich damit die Frage, ob dem Unfallprotokoll im Hin- blick auf den Namen des Ausstellers- und nur in dieser Hinsicht- Vrkun- denqualitãt beizumessen ist. Die Frage, ob dem Unfallprotokoll auch im Hinblick auf dessen lnhalt Urkundencharakter zukãme, stellt sich nicht, zumal- wie ausgeführt- nicht eine Falschbeurkundung zu beurteilen ist. Der Urkundencharakter einer bestimmten Schrift hãngt von deren Beweisbestimmung und Beweiseignung ab (nach neuester Praxis des Bun- desgerichts müssen beide Voraussetzungen trotz des anderslautenden Geset- zestextes kumulativ gegeben sein; BGE 101 IV 278). Ihre Beweisbestimmung erhãlt eine Urkunde nach überwiegender Lehre durch d en Willen des Ausstellers oder einer andern Person, d em Schriftstück den Charakter eines Beweismittels zu verleihen (Stratenwerth, BT 11, 462). Bei der eigentlichen Urkundenfálschung muss demnach aus der Urkunde hervorgehen, dass sie der Aussteller dazu bestimmt hat, eine Tatsache zu beweisen und dass der wirkliche und aus der Schrift ersichtliche Aussteller identisch sind. Diese Voraussetzung ist im zu beurteilenden Fall gegeben. Es ging d em Angeklagten um das schriftliche Bekenntnis, dass dieser imaginãre Sonderegger mit seiner Person wesensgleich sei. lndem er diesen Falschna- men schriftlich fixierte, wollte er den Beweis erbringen, dass e ben nicht er, sondern ein anderer d er Kollisions-V erantwortliche sei. Beweiseignung wird nach gewissen Lehrmeinungen (darunter Straten- werth) und nach der Praxis des Bundesgerichts angenommen, wenn das Schriftstück nach Gesetz oder d er Übung des V erkehrs ( also ni eh t n ur nach streng prozessrechtlichen Gesichtspunkten) als Beweismittel anerkannt wird (Stratenwerth, BT 11, 463; BGE 101 IV 278). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Urkunde auch erhohte Beweiskraft zukommt; dass sie vollen Beweis erbringt. Es genügt, dass sie sich im Zusammenwirken mit andern Mitteln dazu eignet, eine Tatsache zu beweisen (Stratenwerth, BT 11 464; BGE 100 IV 25, 178). Eine so verstandene Beweiseignung ist in casu anzunehmen. Nach der Verkehrsübung wird ohne weiteres angenommen, dass wirklicher und ersichtlicher Aussteller eines Unfallprotokolls identisch sind. Die Echt- heit der Unterschrift auf einem solchen Schriftstück darf schon deshalb vermutet werden, weil ein Kollisionsbeteiligter aufgrund von Art. 51 Abs. 3 SVG verpfiichtet ist, dem Geschãdigten Name und Adresse anzu-
Nr. 133, 134 238 geben. Es besteht hier eine Parallele zu BGE 100 IV 25, worin angeführt wird: <<Nicht erforderlich ist, dass der Urkunde erhõhte Beweiskraft zukommt. Es genügt, dass sie sich im Zusammenwirken mit andern Mitteln dazu eignet, eine Tatsache zu beweisen. So kommt beispie1sweise dem Kontrollstreifen einer Registrierkasse Urkundencharakter zu, weil wegen der Buchführungs- pflicht des Geschãftsinhabers vermutet wird, der Kassastreifen gebe wahr- heitsgemãss und lückenlos Aufschluss, und zwar unabhãngig davon, ob er allein oder nur zusammen mit andern Unterlagen zum Beweis taugt.>> Würde man vorliegend die Beweiseignung verneinen, so wãre nicht ersichtlich, inwiefern die schriftliche V erwendung eines falschen N amens und die falsche Unterschrift zur Bekrãftigung einer rechtserheblichen Tatsa- che überhaupt eine Urkundenfálschung darstellen kõnnte (z. B. auf einer Schuldanerkennung, Quittung oder einem Kaufvertrag). Im zu beurteilenden Fali sind aber nicht nur Beweisbestimmung und Beweiseignung gegeben. Es versteht sich auch, dass der Angeklagte mit der Angabe eines falschen Namens und der falschen Unterschrift eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, nãmlich die Erklãrung, dass er der verantwortli- che Unfallbeteiligte sei, verurkundet hat. Darüber hinaus ist ferner das sub- jektive Tatbestandserfordernis gegeben, zumal es dem Angeklagten erwie- senermassen darum ging, si eh zumindest von d er disziplinarischen V erant- wortung zu drücken, sich also einen unrechtmãssigen Vorteil zu verschaffen. Damit sind alle Merkmale der Urkundenfálschung im Sinne von Art. 172 Ziff. l MStG erfüllt, und die Kassationsbeschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Herabsetzung der ausgefállten Freiheitsstrafe ein- zutreten, da jedenfalls das von der Vorinstanz angewandte Strafmass nicht als willkürlich hart zu bezeichnen ist. 3.- ... (21. Oktober 1977, J. e. DG 11) 134. Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 MStG); Verletzung von Meldevorschriften (Art. 103 KV); Vorbehalt geltenden Rechts (Art. 235 MStG): Rechtsnatur der Stratbestimmungen der KV: Abgrenzung zum Vergehenstatbestand des Art. 72 MStG; Tragweite des Vorbehalts der Strafbestimmungen der KV in Art. 235 MStG; Bedeutung des Umstands, dass dieser Vorbehalt in den Schlussbe- stimmungen des MStG seinen Platz gefunden hat, für den Geltungsbe- reich von Art. 72 MStG.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Zunãchst stellt sich die Frage, o b Urkundenfálschung im eigentli- chen Sinne oder eine Falschbeurkundung vorliegt. Unter Urkundenfiilschung im eigentlichen Sinne versteht man das Aus- stellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde vor allem, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind. Eine eigentliche Urkundenfálschung begeht demnach derjenige, der eine Urkunde mit dem N amen eines andern oder einer nicht existierenden Person unterschreibt, oder der eine Urkunde herstellt, welche sonstwie auf einen andern Aussteller hinweist (faux matériel). Es ist da bei gleichgültig, o b die gefálschte Urkunde inhaltlich wahr oder unwahr ist; massgebend ist allein, dass eine Urkunde geschaffen wird, die über den Aussteller tãuscht. Eine Falschbeurkundung ist dagegen anzunehrnen, wenn der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen (faux intellectuel). Hier sin d wirklicher und scheinbarer Aussteller identisch und das Dokument demzufolge echt. Hingegen wird eine Urkunde erstellt, deren Inhalt unwahr ist. Es geht also nicht um die Echtheit, sondern um die Wahrheit der Urkunde (Stratenwerth, BT 11, 473 ff.; Haefiiger, ZStrR 1958, 402 f.; Lottner, Der Begriff der Urkunde ... , Diss. Basel 1969, l ff.; BGE 102 IV 193 f.). Das hier zu beurteilende << Unfall-Protokolh> enthãlt inhaltlich nichts Unwahres. Es tãuscht indessen über den N amen des Ausstellers un d Versi- cherungsnehmers, indem der Angeklagte in der Rubrik 6 den fingierten Namen <<Sonderegger Erwin>> angeführt und mit diesem Namen auch am Schluss des Protokolls unterzeichnet hat. Es tãuscht ferner über den Fahr- zeugtyp, da der Angeklagte in der betreffenden Rubrik den Vermerk <<L W Steyn> angebracht hat. Wir haben es somit eindeutig mit einem unechten Schriftstück zu tun, zumal wirklicher und scheinbarer Aussteller nicht identisch sind und die Ermittlung des wirklichen Ausstellers noch durch Angabe eines falschen Fahrzeugtyps erschwert werden sollte. In Frage
237 Nr. 133 kommt damit der Tatbestand der Urkundenfiilschung im eigentlichen Sinne und nicht derjenige der Falschbeurkundung. N un kann aber eine Urkundenfálschung im eigentlichen Sinne nur vor- liegen, wenn d em betreffenden Dokument Urkundencharakter zukommt. O b eine Urkundeneigenschaft vorliegt oder nicht, ist anhand der konkreten (rechtserheblichen) Tatsache zu prüfen, welche durch die fragliche schriftli- che Âusserung bewiesen werden soll. Im Hinblick auf diese zu beweisende Tatsache kann einem Schriftstück Urkundencharakter zukommen oder nicht. Urkunde ist daher ein relativer Begriff (vgl. Lottner, a. a. O. 21 ). Vorliegend stellt sich damit die Frage, ob dem Unfallprotokoll im Hin- blick auf den Namen des Ausstellers- und nur in dieser Hinsicht- Vrkun- denqualitãt beizumessen ist. Die Frage, ob dem Unfallprotokoll auch im Hinblick auf dessen lnhalt Urkundencharakter zukãme, stellt sich nicht, zumal- wie ausgeführt- nicht eine Falschbeurkundung zu beurteilen ist. Der Urkundencharakter einer bestimmten Schrift hãngt von deren Beweisbestimmung und Beweiseignung ab (nach neuester Praxis des Bun- desgerichts müssen beide Voraussetzungen trotz des anderslautenden Geset- zestextes kumulativ gegeben sein; BGE 101 IV 278). Ihre Beweisbestimmung erhãlt eine Urkunde nach überwiegender Lehre durch d en Willen des Ausstellers oder einer andern Person, d em Schriftstück den Charakter eines Beweismittels zu verleihen (Stratenwerth, BT 11, 462). Bei der eigentlichen Urkundenfálschung muss demnach aus der Urkunde hervorgehen, dass sie der Aussteller dazu bestimmt hat, eine Tatsache zu beweisen und dass der wirkliche und aus der Schrift ersichtliche Aussteller identisch sind. Diese Voraussetzung ist im zu beurteilenden Fall gegeben. Es ging d em Angeklagten um das schriftliche Bekenntnis, dass dieser imaginãre Sonderegger mit seiner Person wesensgleich sei. lndem er diesen Falschna- men schriftlich fixierte, wollte er den Beweis erbringen, dass e ben nicht er, sondern ein anderer d er Kollisions-V erantwortliche sei. Beweiseignung wird nach gewissen Lehrmeinungen (darunter Straten- werth) und nach der Praxis des Bundesgerichts angenommen, wenn das Schriftstück nach Gesetz oder d er Übung des V erkehrs ( also ni eh t n ur nach streng prozessrechtlichen Gesichtspunkten) als Beweismittel anerkannt wird (Stratenwerth, BT 11, 463; BGE 101 IV 278). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Urkunde auch erhohte Beweiskraft zukommt; dass sie vollen Beweis erbringt. Es genügt, dass sie sich im Zusammenwirken mit andern Mitteln dazu eignet, eine Tatsache zu beweisen (Stratenwerth, BT 11 464; BGE 100 IV 25, 178). Eine so verstandene Beweiseignung ist in casu anzunehmen. Nach der Verkehrsübung wird ohne weiteres angenommen, dass wirklicher und ersichtlicher Aussteller eines Unfallprotokolls identisch sind. Die Echt- heit der Unterschrift auf einem solchen Schriftstück darf schon deshalb vermutet werden, weil ein Kollisionsbeteiligter aufgrund von Art. 51 Abs. 3 SVG verpfiichtet ist, dem Geschãdigten Name und Adresse anzu-
Nr. 133, 134 238 geben. Es besteht hier eine Parallele zu BGE 100 IV 25, worin angeführt wird: <<Nicht erforderlich ist, dass der Urkunde erhõhte Beweiskraft zukommt. Es genügt, dass sie sich im Zusammenwirken mit andern Mitteln dazu eignet, eine Tatsache zu beweisen. So kommt beispie1sweise dem Kontrollstreifen einer Registrierkasse Urkundencharakter zu, weil wegen der Buchführungs- pflicht des Geschãftsinhabers vermutet wird, der Kassastreifen gebe wahr- heitsgemãss und lückenlos Aufschluss, und zwar unabhãngig davon, ob er allein oder nur zusammen mit andern Unterlagen zum Beweis taugt.>> Würde man vorliegend die Beweiseignung verneinen, so wãre nicht ersichtlich, inwiefern die schriftliche V erwendung eines falschen N amens und die falsche Unterschrift zur Bekrãftigung einer rechtserheblichen Tatsa- che überhaupt eine Urkundenfálschung darstellen kõnnte (z. B. auf einer Schuldanerkennung, Quittung oder einem Kaufvertrag). Im zu beurteilenden Fali sind aber nicht nur Beweisbestimmung und Beweiseignung gegeben. Es versteht sich auch, dass der Angeklagte mit der Angabe eines falschen Namens und der falschen Unterschrift eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, nãmlich die Erklãrung, dass er der verantwortli- che Unfallbeteiligte sei, verurkundet hat. Darüber hinaus ist ferner das sub- jektive Tatbestandserfordernis gegeben, zumal es dem Angeklagten erwie- senermassen darum ging, si eh zumindest von d er disziplinarischen V erant- wortung zu drücken, sich also einen unrechtmãssigen Vorteil zu verschaffen. Damit sind alle Merkmale der Urkundenfálschung im Sinne von Art. 172 Ziff. l MStG erfüllt, und die Kassationsbeschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Herabsetzung der ausgefállten Freiheitsstrafe ein- zutreten, da jedenfalls das von der Vorinstanz angewandte Strafmass nicht als willkürlich hart zu bezeichnen ist.
E. 3 ... (21. Oktober 1977, J. e. DG 11) 134. Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 MStG); Verletzung von Meldevorschriften (Art. 103 KV); Vorbehalt geltenden Rechts (Art. 235 MStG): Rechtsnatur der Stratbestimmungen der KV: Abgrenzung zum Vergehenstatbestand des Art. 72 MStG; Tragweite des Vorbehalts der Strafbestimmungen der KV in Art. 235 MStG; Bedeutung des Umstands, dass dieser Vorbehalt in den Schlussbe- stimmungen des MStG seinen Platz gefunden hat, für den Geltungsbe- reich von Art. 72 MStG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 133 236 I'atto deve essere destinato, secondo la volontà di chi l'ha allestito, ad assumere la funzione di un mezzo di prova. Aus dem Sachverhalt: Am 26. November 1975 verschuldete Motf J. mit dem ihm anvertrauten Militiirlastwagen ei ne Auffahrkollision. D em geschiidigten Lenker eines zivilen Personenwagens, R. R., übergab er im Anschluss an diesen Verkehrsunfall ein Formular ((Unfall-Protokoll)>, das er mit dem fiktiven Namen und Wohnort ((Sonderegger Erwin, Zürich)> sowie mit der unrichtigen Markenbezeichnung seines Lastwagens (( Steyr )> ausfüllte, um si eh auf di ese Weise der Verantwor- tung zu entziehen. Anliisslich der erwiihnten Kollision hatte sich der Angeklagte mit dem ihm anvertrauten Militiirlastwagen auf einer Vergnügungsfahrt befunden. Aus den Erwãgungen: 2.- Zunãchst stellt sich die Frage, o b Urkundenfálschung im eigentli- chen Sinne oder eine Falschbeurkundung vorliegt. Unter Urkundenfiilschung im eigentlichen Sinne versteht man das Aus- stellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde vor allem, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind. Eine eigentliche Urkundenfálschung begeht demnach derjenige, der eine Urkunde mit dem N amen eines andern oder einer nicht existierenden Person unterschreibt, oder der eine Urkunde herstellt, welche sonstwie auf einen andern Aussteller hinweist (faux matériel). Es ist da bei gleichgültig, o b die gefálschte Urkunde inhaltlich wahr oder unwahr ist; massgebend ist allein, dass eine Urkunde geschaffen wird, die über den Aussteller tãuscht. Eine Falschbeurkundung ist dagegen anzunehrnen, wenn der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen (faux intellectuel). Hier sin d wirklicher und scheinbarer Aussteller identisch und das Dokument demzufolge echt. Hingegen wird eine Urkunde erstellt, deren Inhalt unwahr ist. Es geht also nicht um die Echtheit, sondern um die Wahrheit der Urkunde (Stratenwerth, BT 11, 473 ff.; Haefiiger, ZStrR 1958, 402 f.; Lottner, Der Begriff der Urkunde ... , Diss. Basel 1969, l ff.; BGE 102 IV 193 f.). Das hier zu beurteilende enthãlt inhaltlich nichts Unwahres. Es tãuscht indessen über den N amen des Ausstellers un d Versi- cherungsnehmers, indem der Angeklagte in der Rubrik 6 den fingierten Namen > angeführt und mit diesem Namen auch am Schluss des Protokolls unterzeichnet hat. Es tãuscht ferner über den Fahr- zeugtyp, da der Angeklagte in der betreffenden Rubrik den Vermerk angebracht hat. Wir haben es somit eindeutig mit einem unechten Schriftstück zu tun, zumal wirklicher und scheinbarer Aussteller nicht identisch sind und die Ermittlung des wirklichen Ausstellers noch durch Angabe eines falschen Fahrzeugtyps erschwert werden sollte. In Frage
237 Nr. 133 kommt damit der Tatbestand der Urkundenfiilschung im eigentlichen Sinne und nicht derjenige der Falschbeurkundung. N un kann aber eine Urkundenfálschung im eigentlichen Sinne nur vor- liegen, wenn d em betreffenden Dokument Urkundencharakter zukommt. O b eine Urkundeneigenschaft vorliegt oder nicht, ist anhand der konkreten (rechtserheblichen) Tatsache zu prüfen, welche durch die fragliche schriftli- che Âusserung bewiesen werden soll. Im Hinblick auf diese zu beweisende Tatsache kann einem Schriftstück Urkundencharakter zukommen oder nicht. Urkunde ist daher ein relativer Begriff (vgl. Lottner, a. a. O. 21 ). Vorliegend stellt sich damit die Frage, ob dem Unfallprotokoll im Hin- blick auf den Namen des Ausstellers- und nur in dieser Hinsicht- Vrkun- denqualitãt beizumessen ist. Die Frage, ob dem Unfallprotokoll auch im Hinblick auf dessen lnhalt Urkundencharakter zukãme, stellt sich nicht, zumal- wie ausgeführt- nicht eine Falschbeurkundung zu beurteilen ist. Der Urkundencharakter einer bestimmten Schrift hãngt von deren Beweisbestimmung und Beweiseignung ab (nach neuester Praxis des Bun- desgerichts müssen beide Voraussetzungen trotz des anderslautenden Geset- zestextes kumulativ gegeben sein; BGE 101 IV 278). Ihre Beweisbestimmung erhãlt eine Urkunde nach überwiegender Lehre durch d en Willen des Ausstellers oder einer andern Person, d em Schriftstück den Charakter eines Beweismittels zu verleihen (Stratenwerth, BT 11, 462). Bei der eigentlichen Urkundenfálschung muss demnach aus der Urkunde hervorgehen, dass sie der Aussteller dazu bestimmt hat, eine Tatsache zu beweisen und dass der wirkliche und aus der Schrift ersichtliche Aussteller identisch sind. Diese Voraussetzung ist im zu beurteilenden Fall gegeben. Es ging d em Angeklagten um das schriftliche Bekenntnis, dass dieser imaginãre Sonderegger mit seiner Person wesensgleich sei. lndem er diesen Falschna- men schriftlich fixierte, wollte er den Beweis erbringen, dass e ben nicht er, sondern ein anderer d er Kollisions-V erantwortliche sei. Beweiseignung wird nach gewissen Lehrmeinungen (darunter Straten- werth) und nach der Praxis des Bundesgerichts angenommen, wenn das Schriftstück nach Gesetz oder d er Übung des V erkehrs ( also ni eh t n ur nach streng prozessrechtlichen Gesichtspunkten) als Beweismittel anerkannt wird (Stratenwerth, BT 11, 463; BGE 101 IV 278). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Urkunde auch erhohte Beweiskraft zukommt; dass sie vollen Beweis erbringt. Es genügt, dass sie sich im Zusammenwirken mit andern Mitteln dazu eignet, eine Tatsache zu beweisen (Stratenwerth, BT 11 464; BGE 100 IV 25, 178). Eine so verstandene Beweiseignung ist in casu anzunehmen. Nach der Verkehrsübung wird ohne weiteres angenommen, dass wirklicher und ersichtlicher Aussteller eines Unfallprotokolls identisch sind. Die Echt- heit der Unterschrift auf einem solchen Schriftstück darf schon deshalb vermutet werden, weil ein Kollisionsbeteiligter aufgrund von Art. 51 Abs. 3 SVG verpfiichtet ist, dem Geschãdigten Name und Adresse anzu-
Nr. 133, 134 238 geben. Es besteht hier eine Parallele zu BGE 100 IV 25, worin angeführt wird: > Würde man vorliegend die Beweiseignung verneinen, so wãre nicht ersichtlich, inwiefern die schriftliche V erwendung eines falschen N amens und die falsche Unterschrift zur Bekrãftigung einer rechtserheblichen Tatsa- che überhaupt eine Urkundenfálschung darstellen kõnnte (z. B. auf einer Schuldanerkennung, Quittung oder einem Kaufvertrag). Im zu beurteilenden Fali sind aber nicht nur Beweisbestimmung und Beweiseignung gegeben. Es versteht sich auch, dass der Angeklagte mit der Angabe eines falschen Namens und der falschen Unterschrift eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, nãmlich die Erklãrung, dass er der verantwortli- che Unfallbeteiligte sei, verurkundet hat. Darüber hinaus ist ferner das sub- jektive Tatbestandserfordernis gegeben, zumal es dem Angeklagten erwie- senermassen darum ging, si eh zumindest von d er disziplinarischen V erant- wortung zu drücken, sich also einen unrechtmãssigen Vorteil zu verschaffen. Damit sind alle Merkmale der Urkundenfálschung im Sinne von Art. 172 Ziff. l MStG erfüllt, und die Kassationsbeschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Herabsetzung der ausgefállten Freiheitsstrafe ein- zutreten, da jedenfalls das von der Vorinstanz angewandte Strafmass nicht als willkürlich hart zu bezeichnen ist. 3.- ... (21. Oktober 1977, J. e. DG 11) 134. Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 MStG); Verletzung von Meldevorschriften (Art. 103 KV); Vorbehalt geltenden Rechts (Art. 235 MStG): Rechtsnatur der Stratbestimmungen der KV: Abgrenzung zum Vergehenstatbestand des Art. 72 MStG; Tragweite des Vorbehalts der Strafbestimmungen der KV in Art. 235 MStG; Bedeutung des Umstands, dass dieser Vorbehalt in den Schlussbe- stimmungen des MStG seinen Platz gefunden hat, für den Geltungsbe- reich von Art. 72 MStG.