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BGE 101 IV 278

Bundesgericht (BGE) · 1975-01-01 · Deutsch CH
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Regeste Art. 110 Ziff. 5 StGB. 1. Die Beweisbestimmung allein macht ein Schriftstück nicht zur Urkunde; es muss überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung zum Beweis geeignet sein. 2. Quittungen sind Urkunden, sobald sie an den Schuldner gelangt sind.

Regeste Art. 110 ch. 5 CP. 1. Le seul fait qu'un écrit soit destiné à servir de preuve ne suffit pas à en faire un titre; il faut en outre qu'il y soit propre en vertu de la loi ou des usages commerciaux. 2. Les quittances sont des titres, dès lors qu'elles ont été remises au débiteur.

Regesto Art. 110 n. 5 CP. 1. La sola circostanza che uno scritto sia destinato a servire come prova non ne fa ancora un documento, occorrendo che esso sia anche a ciò atto secondo la legge o gli usi commerciali. 2. Le quietanze sono documenti dal momento in cui sono pervenute al debitore.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 b) Nach Art. 110 Ziff. 5 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Daraus hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( BGE 81 IV 240 , BGE 91 IV 7 , BGE 95 IV 71 ) gefolgert, es genüge, dass ein Schriftstück zum Beweis bestimmt sei, geeignet dazu müsse es nicht sein. Unter Beweiseignung wurde jedoch lediglich die Tauglichkeit verstanden, überhaupt (allein oder zusammen mit andern Urkunden) Beweismittel BGE 101 IV 278 S. 279 zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein; ob die Schrift im konkreten Fall glaubwürdig, also beweiskräftig sei, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung ab, berührt aber ihren Urkundencharakter nicht (z.B. BGE 81 IV 240 /41). Ein Teil der Literatur (in BGE 95 IV 71 erwähnt) sieht hingegen in der Beweiseignung eine Eigenschaft, die allen Urkunden zukommen müsse. Die alternative Formel "oder" in Art. 110 Ziff. 5 StGB würde demnach besagen, dass nicht nur die sog. Absichtsurkunden, d.h. Urkunden, die zu Beweiszwecken geschaffen wurden, sondern auch sog. Zufallsurkunden, d.h. schriftliche Äusserungen, die erst nachträglich Beweisbedeutung erlangen und nicht schon zu Beweiszwecken geschaffen wurden, Urkunden seien. Die Urkunde ist geschützt, weil sie ein Beweismittel ist. Mittel zum Beweis kann aber nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Nur ihres Beweiswertes willen werden die Urkunden strafrechtlich geschützt. Wer in einem Schriftstück das Bestehen oder Nichtbestehen einer rechtserheblichen Tatsache als wahr hinstellen will, und mag er das noch so sehr beteuern, kann diesem Schriftstück noch nicht den Charakter einer Urkunde verleihen, ebenso wenig wie entsprechende Beteuerungen von Parteien vor Gericht als solche Beweismittel sind. Zum Willen der Partei, mit einer schriftlichen Erklärung Beweis zu schaffen, muss als weiteres Element hinzukommen, dass dieser schriftlichen Bescheinigung durch Gesetz oder Verkehrsübung Beweiseignung zuerkannt wird. Das trifft für Quittungen zu. Wenn nicht schon nach Gesetz ( Art. 88 OR ), besitzen sie jedenfalls nach der Verkehrsübung Beweiskraft, sobald sie in die Hand des Schuldners gelangt sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht (BGE) Band IV 1975 BGE 101 IV 278 Tribunal fédéral (ATF) Volume IV 1975 BGE 101 IV 278 Tribunale federale (DTF) Volume IV 1975 BGE 101 IV 278

Regeste Art. 110 Ziff. 5 StGB. 1. Die Beweisbestimmung allein macht ein Schriftstück nicht zur Urkunde; es muss überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung zum Beweis geeignet sein. 2. Quittungen sind Urkunden, sobald sie an den Schuldner gelangt sind. Regeste Art. 110 ch. 5 CP. 1. Le seul fait qu'un écrit soit destiné à servir de preuve ne suffit pas à en faire un titre; il faut en outre qu'il y soit propre en vertu de la loi ou des usages commerciaux. 2. Les quittances sont des titres, dès lors qu'elles ont été remises au débiteur. Regesto Art. 110 n. 5 CP. 1. La sola circostanza che uno scritto sia destinato a servire come prova non ne fa ancora un documento, occorrendo che esso sia anche a ciò atto secondo la legge o gli usi commerciali. 2. Le quietanze sono documenti dal momento in cui sono pervenute al debitore.

Urteilskopf 101 IV 278

63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Oktober 1975 i.S. Feller gegen Staatsanwalt für das Oberwallis. Regeste Art. 110 Ziff. 5 StGB .

1. Die Beweisbestimmung allein macht ein Schriftstück nicht zur Urkunde; es muss überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung zum Beweis geeignet sein.

2. Quittungen sind Urkunden, sobald sie an den Schuldner gelangt sind. Erwägungen ab Seite 278 BGE 101 IV 278 S. 278 Aus den Erwägungen: 2.

b) Nach Art. 110 Ziff. 5 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Daraus hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( BGE 81 IV 240 , BGE 91 IV 7 , BGE 95 IV 71 ) gefolgert, es genüge, dass ein Schriftstück zum Beweis bestimmt sei, geeignet dazu müsse es nicht sein. Unter Beweiseignung wurde jedoch lediglich die Tauglichkeit verstanden, überhaupt (allein oder zusammen mit andern Urkunden) Beweismittel BGE 101 IV 278 S. 279 zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein; ob die Schrift im konkreten Fall glaubwürdig, also beweiskräftig sei, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung ab, berührt aber ihren Urkundencharakter nicht (z.B. BGE 81 IV 240 /41). Ein Teil der Literatur (in BGE 95 IV 71 erwähnt) sieht hingegen in der Beweiseignung eine Eigenschaft, die allen Urkunden zukommen müsse. Die alternative Formel "oder" in Art. 110 Ziff. 5 StGB würde demnach besagen, dass nicht nur die sog. Absichtsurkunden, d.h. Urkunden, die zu Beweiszwecken geschaffen wurden, sondern auch sog. Zufallsurkunden, d.h. schriftliche Äusserungen, die erst nachträglich Beweisbedeutung erlangen und nicht schon zu Beweiszwecken geschaffen wurden, Urkunden seien. Die Urkunde ist geschützt, weil sie ein Beweismittel ist. Mittel zum Beweis kann aber nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Nur ihres Beweiswertes willen werden die Urkunden strafrechtlich geschützt. Wer in einem Schriftstück das Bestehen oder Nichtbestehen einer rechtserheblichen Tatsache als wahr hinstellen will, und mag er das noch so sehr beteuern, kann diesem Schriftstück noch nicht den Charakter einer Urkunde verleihen, ebenso wenig wie entsprechende Beteuerungen von Parteien vor Gericht als solche Beweismittel sind. Zum Willen der Partei, mit einer schriftlichen Erklärung Beweis zu schaffen, muss als weiteres Element hinzukommen, dass dieser schriftlichen Bescheinigung durch Gesetz oder Verkehrsübung Beweiseignung zuerkannt wird. Das trifft für Quittungen zu. Wenn nicht schon nach Gesetz ( Art. 88 OR ), besitzen sie jedenfalls nach der Verkehrsübung Beweiskraft, sobald sie in die Hand des Schuldners gelangt sind.