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149 Nr. 59 Aus d en Erwãgungen:
l. - Nach Art. 90 Ziff. 2 Abs. l SVG wird mit Gefãngnis oder Busse bestraft, wer durch grobe V erletzung der V erkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Ohne Zweifel hat der Angeklagte mit seiner Fahrweise eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der Mitfahrer hervorgerufen. Fraglich ist einzig, ob ihm eine grobe V erletzung von V erkehrsregeln zur Last fãllt.
a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Be- urteilung dieser Frage nicht auf die Natur der verletzten Verkehrsregeln abgestellt werden. Je nach den Umstãnden kann unerlaubtes Parkieren ein schwerer V erstoss, anderseits das Üherfahren d er Sicherheitslinie eine leichte Regelwidrigkeit sein. Die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG setzt ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges V erhal- ten voraus, was ein schweres V erschulden, bei fahrlãssigem Handeln grobe Fahrlãssigkeit bedeutet (BGE 92 IV 145/46). Wie der Auditor zu- treffend ausführt, stimmt die Praxis des Militãrkassationsgerichts mit jener des Bundesgerichts überein (MI(GE 8 Nr. 35); das Divisionsgericht hat Art. 90 Ziff. 2 SVG richtigerweise den gleichen Sinn beigelegt.
b) Nach der nicht angefochtenen, tatsãchlichen Feststellung des Di- visionsgerichts ist di e Strasse, auf welcher sich d er U nfall ereignete, ni eh t in gutem Zustand. Welche Geschwindigkeit der Angeklagte vor der Ein- fahrt in die Linkskurve innehatte, ist nicht nãher abgeklãrt. Das Divi- sionsgericht hielt indes die Geschwindigkeit in diesem Zeitpunkt für über- setzt, da es ausführte, sowohl die Geschwindigkeit wie das Klemmen des Gaspedals hãtten zum Unfall geführt. lm Zeitpunkt des Unfalls selber war die Geschwindigkeit, wie aus dem Urteil geschlossen werden muss, viel zu hoch, und zwar, wie die Vorinstanz angenommen hat, weil das Gaspedal klemmte. Die V orinstanz hat es zugunsten des Angeklagten in Betracht gezogen, dass wegen des genannten Mangels das (ohnehin zu hohe) Tempo nicht herabgesetzt werden konnte. Wie in der l(assations- beschwerde zu Recht ausgeführt wird, kann das aber den Angeklagten nur wenig entlasten. Motm M. hat selber ausgeführt, das Gaspedal habe schon bei d er ersten Fahrt auf d er Fahrschulstrasse >. Er musste sich also darüber im klaren sein, dass der Schaden nicht be- hoben und weiterhin mit einem Klemmen des Pedals zu rechnen war. Das Divisionsgericht hat denn auch verbindlich festgestellt, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass das Gaspedal nicht richtig funktioniere. Berücksichtigt man, dass es sich bei der Fahrschulstrecke um eine schmale, Bodenwellen, Gefãlle und zahlreiche Kurven aufweisende Strecke handelt, dass dem Angeklagten der Mangel des Fahrzeuges bekannt war und das Pedal in der unmittelbar vorangehenden Fahrt nicht richtig funk- tioniert hatte, dass der Jeep bekanntermassen keine gute Kurvenhaltung
Nr. 59, 60 150 hat und dass das Fahrzeug mit drei Mitfahrern besetzt war, so bedeutet es eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes, in der - nach seinen eigenen Worten - > Fahrweise des Angeklagten keine grobe V erletzung von V erkehrsregeln im Sinne des Art. 90 Zi:ff. 2 SVG zu er- blicken ... .
2. - ... (Festsetzung der Strafe durch das MKG) ... (3. Mãrz 1971, Auditor e. DG 9 A i. S. M.) 60. Art. 218 Abs. 3 MStG: Saehliehe Zustãndigkeit des Militãrrichters zur Beurteilung von SVG-Widerhandlungen (Erw. 1): - Art. 219 Abs. 2 MStG bezieht sieh auf die Ermãehtigung zur Dureh- führung eines Strafverfahrens vor bürgerliehen Geriehten wegen bürger- lichen Delikte (Erw. la); - Entstehungsgesehiehte des dm·eh die Revision des MStG vom 5. 10. 1967 eingeführten Art. 218 Abs. 3 MStG (Erw. lh); - Besteht ein hinreiehender Verdaeht, dass ein W ehrmann eine SVG- Widerhandlung im Zusammenhang mit einem im MStG vorgesehenen De- likt hegangen hat, so untersteht der Tãter der Militãrgeriehtsbarkeit. Diese Zustãndigkeit bleibt bestehen, au eh wenn sieh im V erfahren zeigt, dass dem Tãter das Militãrdelikt zu Unrecht zur Last gelegt wurde (Erw. le). Art. 80 Ziff. l MStG: Diese Bestimmung greift nur Platz, wenn dureh die Trunkenheit als solehe Argernis erregt wird (Erw. 2b). Art. 218, 3e al. CPM: eompétence ratione materiae du juge militaire pour eonnaitre des infraetions à la LCR (eons. l): - L'art. 219, 2e al. CPM traite de l'autorisation néeessaire à la pour- suite devant les tribunaux ordinaires pour des infraetions non prévues par le CPM (eons. la); - Travaux préparatoires relatifs à l'art. 218, 3e al. CPM introduit lors de la revision du CPM du 5. 10. 1967 (eons. lb); - S'il y a des raisons suffisantes de penser qu'un militaire a eommis une infraetion à la LCR en relation avee une infraetion prévue dans le CPM, l'auteur est justieiable des tribunaux militaires. La eompétenee de eeux-ei subsiste même s'il se révele en cours de proeédure que e'est à tort que l'infraetion militaire a été imputée à l'auteur (eons. le). Art. 80, eh. l CPM: eette disposition ne s'applique que si le seandale publie a été suseité par l'ivresse en tan t que telle (eons. 2 b). Art. 218 cpv. 3 CPM: Cotnpetenza per ragioni di materia del giudiee militare per giudieare in merito a infrazioni di norme della LCStr (eons. l): - L'art. 219 epv. 2 CPM si riferisee all'autorizzazione per svolgere un proeedimento penale riguardante reati non previsti dai CPM innanzi ai tri- bunali ordinari (cons. la);