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Nr. 57 112 - Non puo esser presa in considerazione una motivazione, che e stata inoltrata dopo il termine legale massimo di lO giorni, auche se e s tata inoltrata durante i l corso di un nuovo terntine ( cons. 2).
l. Auf die innert 24 Stunden nach Eroffnung des Urteils angemeldete l(assationsbeschwerde kann nur eingetreten werden, wenn sie auch recht- zeitig begründet wird. Rechtzeitig ist die Begriindung, wenn sie spate- stens innerhalh der vom Grossrichter gemass Art. 189 Ahs. 3 MStGO an· gesetzten Frist eingereicht wird. Massgebend für den Beginn dieser Frist ist cler Zeitpunkt, in clem clie V erfügung mit der Fristansetzung cle1n Beschwercleführer fõrtnlich zu- gestellt wircl (MI(GE 6 N r. 8 Erw. l). Unter Zustellung ist grunclsatzlich die tatsachliche Aushancligung cler V erfügung an clen Adressaten oder an eine andere zu ihrer Entgegennahme berechtigte Person zu verstehen. Bei eingeschriebenen Sendungen wird clenn auch, wenn clie Zustellung erst beim zweiten Versuch gelingt, auf diesen Zeitpunkt (BGE 78 I 129) und in Fallen, wo der Aclressat cler Ahholungseinlaclung rechtzeitig Folge leistet, auf clie tatsachliche Abholung, nicht auf clen Einwurf cler Einla- dung, abgestellt (BGE 80 IV 204, 83 IV 95). Anderseits wird eine in ge- llõriger Weise versuch.te Zustellung hundesrechtlich der erfolgten Zu- stellung gleichgestellt, wenn der Aclressat die Annahme cler Sendung aus· drücklich verweigert oder die Zustellung sonstwie aus Gründen, die er selber zu vertreten hat, vereitelt. E ine derartige V ereitelung liegt in d er Regel vor, wenn cler Aclressat, cler eine Einladung zur Abholung einer eingeschriebenen Senclung erhalten hat, ihr innert der viertagigen Frist nicht Folge leistet (BGE 85 IV 116), ferner immer daun, wenn ein Be- schwercleführer nach Ergreifung eines Rechtsmittels langere Zeit vom bisher bekannten Adressort abwesencl ist oder seine Adresse wechselt, ohne dies cler Behorde zu melden und dafür zu sorgen, class durch Schaf- fung einer Zustellungsmoglichkeit das von ihm veranlasste Verfahren un- gestõrt durchgeführt werden kanu (BGE 82 11 167, 82 III 15, 86 li 4). Der in der zivilen Rechtsprechung geltende Grundsatz, dass ein Be- schwerdefiihrer, der clurch Missachtung seiner Sorgfaltspflicht die Zu- stellung vereitelt, den Zustellungsversuch als erfolgte Zustellung gelten lassen muss, ist auch im Militarstrafverfahren anwendbar, und hier mit um so grosserer Berechtigung, als dieses rasch abgewickelt werden muss (MI(GE 5 Nr. 27 Erw. 3).
2. Der Bescl1werdefiihrer musste nach sein er personlichen Beschwerde- erklarung vom l O. September 1964, insbesondere na eh sein er schriftlichen lVIitteilung vom 30. Septemher 1964, wonach er die Mitwirkung des amt- lichen Verteidigers ablehne und für die Einreichung der Beschwerdebe- gründung das schriftliche U rteil benõtige, da1nit rechnen, dass ihm de r angefochtene Entscheid innert kurzem an die zuletzt bekannte, noch in
113 Nr. 57, 58 sein em letzten Schreiben angegebene W ohnadresse zugestellt werde. Er hat diese am 2. Oktober 1964 und an den folgenden Tagen versuchte Zu- stellung verhindert., indem er entweder von der Einladung zur Ahholung der eingeschriehenen Sendung keinen Gehrauch machte oder, wie aus den Akten zu schliessen ist, vor Erhalt dieser Einladung ohne Angahe einer neuen Adresse weggezogen ist. Die von ihm zu vertretende Unzu- stellbarkeit hat daher zur Folge, dass der Zustellungsversuch die in der Verfügung angesetzte Frist von sechs Tagen zur Begriindung der Be- schwerde in Gang gesetzt hat und die erst am 23. Oktober eingereichte Eingabe verspatet ist. Daran ãndert nichts, dass der Grossrichter am 8. Oktober eine weitere Frist von vier Tagen und am 22. Oktoher, als der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort erreicht werclen konnte, eine neue von einem Tag angesetzt hat. Die Frist des Art. 189 Abs. 3 MStGO kanu, wenn sie zu laufen hegonnen hat, einzig bis auf hochstens zehn Tage verlangert, nicht aher neu angesetzt werden, nachdem sie ahgelau- fen ist (vgl. MI(GE 7 Nr. 44). Die gesetzlich ungültige Fristansetzung vom 22. Oktober hat daher unheachtet zu bleiben, und es kann wegen verspãteter Einreichung der Begründung auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden. Die in MI(GE 4 Nr. 163 vertretene Auffassung, dass eine Yerspatete Begrünclung gleichwohl zu heriicksichtigen sei, sofern sie in- nerhalb einer wenn auch unzulassigerweise angesetzten Frist eingereicht 'verde., widerspricht dem Zweck der Prozessvorschriften und kanu nicht aufrechterhalten werden. (1. Dezen1her 1964, S. e. D. G. 9 A) 58. Unerlaubte Entfernung (Art. 84 MStG). Der Tater ntuss aus dem Befehlshereich seiner Truppe hinausgetreten und mit den normalen Mitteln einer Alarmorganisation nicht mehr erreichbar sein (Erw. l). - Eigenmachtiges V erlassen de r Unterkunft erfüllt im allge- nieinen den Tatbestand der Nichthefolgung von Dienstvorschriften (Ziff. 137 DR, Art. 72 MStG) (Erw. 2). Absence injustifiée {art. 84 CPM). L'auteur doit être sorti de la zone soumise au commandement de sa troupe et ne plus pouvoir être atteint par les moyens normaux d'une organisation d'alarme ( cons.
l) . - Celui qui., sans droit, quitte le cantonnement se rend, en regle générale, coupahle d'inobservation de prescriptions de service (eh. 137 RS, art. 72 CPM) {cons. 2). Assenza ingiustificata (art. 84 CPM). L'autore deve essere uscito dalla zona sottoposta al comando della sua truppa, e non poter venir