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Nr. 53 100 53. Dienstversaun1nis, Eventualvorsatz (Art. 82, 15 Abs. 2 MStG). Oh sich dem Tater der Eintritt des als moglich vorausgesehenen Er- folges als so wahrscheinlich aufgedrangt hahe, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden konne, ist frei üherprüfhare Rechtsfrage. Frage verneint. Insoumission, dol éventuel ( art. 82, 15, al. 2 CPM). Savoir si la prohabilité du résultat s"est imposée à l"auteur de fa~on si pressante que son acte ne peut raisonnahlement être interprété autrement qu'un consentement à ce résultat, est une question de droit qui peut être revue lihrement. Question résolue par la négative. On1issione del servizio, do lo eventuale ( art. 82, 15 al. 2 CPI\1). Se la probabilità del verificarsi del risultato si e imposta all'autore in modo tale, che il suo comportamente e da interpretarsi come accetta- zione del risultato, e una questione di diritto, che puõ essere riveduta liberamente. Risposta concreta negativa. Dienstversaumnis gemass Art. 82 Ahs. l MStG ist - heim Vorliegen aller objektiven Tatbestandsmerkmale- nur gegehen., wenn der Tater mit direktem oder eventuellem V orsatz gehandelt hat. Die Vorinstanz 'virft dem Angeklagten vor, er habe eventualvorsatzlich dem Aufgebot zum l(urs seines Detachementes vom 15. bis 17. Mai 1962 nicht gehorcht; denn das Aufgebotsplakat habe ihn dariiber belehrt., dass er 1962 mit seiner Einhei t e in en Dienst «nach besonclerem A uf gehot>> z u leisten haben werde. Trotzclem habe er seine Meldepflichten nicht erfiillt. üherdies hahe er sich nicht an Ziff. 215 des Dienstreglementes gehalten., die den1 W ehrmann vorschreibe, si eh beim Sektionschef seines W ohnortes zu ver- gewissern., wann und wo zu einem solchen l(urs einzuriicken sei. So habe er die Mõglichkeit, dass er einen Dienst versaume., in l(auf genommen un d einen solchen Erf olg au eh gebilligt. Die Feststellung der Vorinstanz, die das Wissen des Beschwerdefüh- rers um die Folgen seines Verhaltens betrifft., ist tatsachlicher N a tur und bindet daher das Militarkassationsgericht. Dass sie willkürlich ware, macht der Beschwercleführer nicht geltend und ist auch den Akten nicht zu entnehmen. W er die Verwirklichung eines Straftatbestandes bloss für mõglich halt, ist mit dem allfalligen Eintritt des Erfolges nicht notwendig auch einverstanden. Aus dem Wissen um die Mõglichkeit des Erfolges allein kann daher nicht ohne weiteres auf das Einverstandnis geschlossen wer-
101 Nr. 53 den; denn dies hiesse, sich in Wirklichkeit mit dem Wissen als einzigem suhjektivem Merkmal begnügen. Der l(assationshof des Bundesgerichtes erklart deshalb, dass der Wille nur dann aus dem blossen Wissen abge- leitet werden dürfe, wenn sich dem Tater der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrange, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht an- ders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden konne (BGE 69 IV 80; 80 IV 191). Ob dieser Schluss, der sich auf die allgemeine Lebens- erf ahrung stützt, zulassig ist, sei Rechtsfrage, die von d er l(assationsin- stanz frei überprüft werclen konne (BGE 69 11 322; 83 IV 189/190). Die- ser Rechtsprechung schliesst sich das Militarkassationsgericht an. Di e V orinstanz betrachtete d en eingetretenen Erf olg n ur cleshalb als gewollt, weil er si eh ele m Besch.werdeführer als so wahrscheinlich au f ge- drãngt habe, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden konne. Dieser Würdigung kann nicht zugestimmt werden. Zunachst ist von der nicht widerlegten Behauptung des Beschwerdeführers auszugehen, dass er gerne Militar- dienst geleistet habe. Ziff. 215 Abs. l DR verpflichtet clen W ehrmann n ur, sicl1 alljãhrlich rechtzeitig auf Grund cler PlakatanschHige oder durch Anfrage beim Sektionschef zu vergewissern, wann und wo er zu einem Dienst einzurücken habe. Es wird clemnach nicht eine kun1ulative, son- dern eine alternative Pflieht gesetzt. Dadurch, dass der Beschwerdefiih- rer das Aufgebotsplakat gelesen hat, genügte er dieser I~flicht. Was er sich als Folge der im Welschland verletzten Meldepflicht vorstellte, ist in der V oruntersuchung und Hauptverhandlung nicht abgeklart worden. Ehenso fehlt ein Hinweis, welchen Einfluss die Tatsache ausgeüht hat, dass er sich plotzlich an franzosisch sprechende Instanzen wenden musste. Dass er si eh ni eh t, w as für ihn das Einf achste gewesen ware, 'viederum an d en die l(orpskontrolle führenden l(pl. St. wandte, erklart sich aus seinen personlichen V erhaltnissen. Di e V orinstanz bezeichnete ihn als geistig schwerfallig. Durch das Scheidungsurteil und die Akten der Voruntersu- chung ist weiter belegt, dass der Beschwerdeführer Primarschulklassen wiederholen musste, die Spezialklasse besucht hat und auch im Berufs- leben wegen seiner bescheidenen Geistesgaben aufgefallen ist. Es geht unter diesen Umstanclen nicht an, zu folgern, eine sofortige Anmeldung hatte sich dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Marschhefehl gebieterisch aufgedrangt. Sein Verhalten ware dagegen als Billigung der Dienstversaumnis auszulegen, wenn er dem Aufgebotsplakat das genaue Einriickungsdatum hatte entnehmen konnen. Gerade dieses fehlte fiir das HD Tank Bar. Det. VII J6. (29,, Oktober 1963, Sch. e. D. G. 6)