Erwägungen (5 Absätze)
E. 14 es 56 Tage Gefãngnis aussprechen sollen. Dass es das nicht getan hat,
kann kein Hindernis sein, die Haft auf gesetzliche W eise auf die aus·
gefallte Straf e anzurechnen.
(26. Septemher 1951, l(. e. D. G. 3A)
9.
Idealkonkurrenz zwischen Art. 87 (militarischem Landesver-
rat) und Art. 97 MStG (Verletzung von Lieferungsvertragen)
(Erw. 2). -
Art. 87 Ziff. 4 lasst wie Art. 15, Ahs. 3 MStG die
unbewusste Fahrlassigkeit genügen (Erw. 3). -
Fahrlassiger mili-
tarischer Landesverrat, hegangen durch V erwendung ungewaschenen
Brechkieses zur Herstellung von Befestigungen (Erw. 4). -
Ah-
grenzung des Rechtsirrtums (Art. 17 MStG) von d er irrigen Vor-
stellung üher den Sachverhalt (Art. 16 MStG) hei einer fahrlassig
hegangenen strafbaren Handlung (Erw. 5).
Concours idéal entre l'art. 87 CPM (trahison militaire) et
l'art. 97 CPM (violation d'ohligations contractuelles) (cons. 2). -
La négligence inconsciente tomhe aussi so us le coup des art. 87,
eh. 4 et 15, al. 3 CPM (cons. 4). -
Trahison militaire par négli-
gence (art. 87, eh. 4 CPM) commise par l'emploi de béton de mau-
vaise qualité pour la construction d'ouvrages fortifiés (cons. 4). -
Distinction entre l'erreur de droit (art. 17 CPM) et l'erreur sur les
faits (art. 16 CPM) à propos d'une infraction par négligence
(cons. 5).
Concorso ideale tra l'art. 87 CPM (tradimento militare) e
l'art. 97 CPM (violazione d'obblighi contrattuali) (cons. 2). -
La negligenza incosciente cade pure sotto le sanzioni degli art. 87,
cif. 4 e 15, al. 3 CPI\tl (cons. 4). -
Tradimento militare per negli-
genza (art. 87, cif. 4 CPM) commesso con l'impiego di ghiaietta
no n la v ata (e quindi di héton di cattiva qualità) nella costruzione
di opere fortificate (cons. 4). -
Distinzione tra l'errore di diritto
(art. 17 CPM) e l'errore sui fatti (art. 16 'CPM) in un'infrazione
commessa per negligenza (cons. 5).
M., diplomierter Tiefbautechniker, verpflichtete sich zusammen mit
de·m Teilhaber einer Bauunternehmung, für die Armee drei Befesti·
gungswerke zu bauen. Nach mündlichen Abmachungen war der Beton
mit [(ies aus dem Ausbruch und zugeführtem Rundsand herzustellen,
und zwar war der.l(ies durch Hurden vom Brechsand zu befreien, aber
nicht nachzubrechen und nicht zu waschen. Durch blosses Aushurden
liess der Brechsand sich indessen nur unvollstiindig entfernen. M. schien
E. 15 Nr. 9 der Ausbruch beim einen Werk weniger gut zu sein als beim andern. Er machte den von der Armee angestellten ortlichen Bauleiter darauf aufmerksam und sprach spiiter auch noch mit Lt. D. darüber, dér dem technischen Büro und Baubüro der Division vorstand und den Ober- bauleiter in dessen A bwesenheit faktisch vertrat. D. antwortete, eine andere Losung, als den Ausbruch zu verwenden, komme mangels [(redi- ten nicht in Frage, es sei nicht so schlimm mit dem Ausbruch; er ver- wies auf die Dicke der Mauern. Die Bedenken M.s teilte er weder dem Oberbauleiter noch dessen Stellvertreter mit. M. unterbrach die Arbeiten nicht. Als ein Polier aus eigenem Antrieb einige [(ubikmeter [(ies be- helfsmiissig waschen liess, wies er ihn an, das nicht zu tun, da es vertrag- lich nicht vorge~ehen sei und zu teuer zu. stehen komme. Nach der A bnahme der drei W er ke stellte sich heraus, dass der Beton ungenügend fest war und sich mit [(ies im Zustande, wie ihn M. verwendet hatte, bau- platzmiissig auch bei aller Sorgfalt ein guter, normaler Beton nicht herstellen liess, dass dagegen bei V erwendung der kompakteren Stücke des Ausbruchs, Nachbrechen derselben, Ausscheiden des Brechsandes und d er V erunreinigungen durch W aschen und zweimaliges A ussieben nach vorangegangenem Trocknen sowie durch Zusatz von Rundsand von guter [(ornabstufung bei zwei W erken mindestens ein guter, nor- maler Beton und beim dritten ein hochwertiger Beton hiitte erzielt tverden konnen. M. wurde wegen fahrliissiger V erletzung von Lieferungs- vertriigen (Art. 97 MStG) und fahrliissigen militiirischen Landesverrates (Art. 87 MStG) verurteilt.
2. 'Der Beschwerdeführer ma eh t geltend, di e Auff assung ldes Divisions- gerichtes, wonach Art. 97 und Art. 87 MStG als idealiter konkurrierende Bestimmungen anzuwenden seien, finde im Gesetz keine Stütze, weil beide im Abschnitt « V erbrechen oder Vergehen gegen die Landesvertei- digung und gegen die W ehrkraft des Landes » stünden. Allein abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht sagt, welche d er bei d en Bestimmungen na eh sein er Auff assung vorzugehen hatte, verkennt er, dass weder die eine noch die andere das strafbare Verhalten nach allen Seiten erfasst. Nach Art. 97 ist strafbar, wer in einer Z ei t, da Truppen zum aktiven Dienst auf geboten sin d, einen V er- trag über die Lieferung von Heeresbedürfnissen nicht oder nicht gehorig erfüllt. Die Vertragsverletzung braucht die Aufgabe des Heeres nicht beeintrachtigt oder gefahrdet zu haben. Art. 87 geht einerseits weiter, inden1 er voraussetzt, dass in einer Zeit, da Truppen zurn aktiven Dienst aufgeboten waren, die Unternehmungen des Heeres gestort oder ge- fahrdet worden seien, wahrend er anderseits im Gegensatz zu Art. 97 auf irgendwen, nicht bloss auf einen vertraglich gebundenen Tater, an- wendbar ist., also der besonderen Strafwürdigkeit eines Taters, auf dessen
Nr. 9
E. 16 Vertragstreue sich die Armee verlassen hat., nicht Rechnung tragt.
ührigens wird am Strafrahmen nichts geandert., wenn nehen Art. 87
auch Art. 97 angewendet wird, da schon nach ersterem allein das ge-
setzliche Hochstmass von zwanzig J ahren Zuchthaus hezw. drei J ahren
Gefangnis (fahrlãssige Begehtmg) ausgesprochen werden kann., das heim
Zusrunmentreffen strafbarer Handlungen (Art. 49 MStG) nicht üher-
schritten werden darf. E s fragt sich daher n ur., ob die V erletzung ver-
traglicher Pflichten ein Grund sei., die Strafe innerhalb dieses Rahmens
zu erltohen. Das aher kann nicht mit Fug bestritten werden. Vollends
falsch ware es., in der vertraglichen Bindung einen Privilegierungsgrund
zu sehen., der selhst beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 87
nur die Anwendtmg des niedrigeren Strafrahmens des Art. 97 recht-
fertige.
3. Nach Art. 87., Ziff. l und 2 MStG ist strafbar., wer vorsatzlich in
einer Zeit., da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind., die Unter-
nehmungen des scl1weizerischen Heeres unmittelbar oder mittelbar stort
oder gefahrdet. Art. 87., Ziff. 4 MStG bestiinmt : « Handelt der Tãter
fahrlãssig., so ist die Strafe Gefãngnis. »
Der Begriff der Fahrlãssigkeit ist ltier der gleiche wie in anderen
Fallen. N ach Art. 15., Abs. 3 MStG hat d er Tãter das V erhrechen o d er
Vergehen fahrlãssig begangen., wenn die Tat darauf zurückzuführen ist.,
dass er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folge seines V erhaltens
nicht hedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat., und pflicht-
widrig hat er sich verhalten., wenn er die V orsicht nicht beohachtet hat,
zu der er nach den Umstãnden und nach seinen personlichen Verhaltnis-
sen verpflichtet gewesen ist. Darnach genügt., dass der Tater nach den
Umstanden und seinen personlichen Verhaltnissen die Folge seines
Verhaltens hatte voraussehen (hedenken) kõnnen. Dass er sie vorausge-
sehen hahe., ist nicl1t notig. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers hraucht das auch nach Art. 87 MStG nicht der Fali gewesen zu
sein. W er die Folge seines Verhaltens voraussieht und trotzdem handelt,
begeht die Tat vorsatzlich., und wer den Erfolg hloss für moglich halt.,
ihn aher ahlehnt und darauf vertraut, er werde nicht eintreten., verhalt
sich hewusst fahrlassig. Art. 87., Ziff. 4 Iasst wie Art. 15., Abs. 3 die un-
bewusste Fahrlassigkeit genügen.
Die angedrohte Strafe stützt die gegenteilige Auffassung des Be-
schwerdeführers nicht; sie widerlegt sie vielmehr. Gefiingnis ist die
normale Strafe., die auf allen fahrlassigen Vergehen steht; Art. 87,
Ziff. 4 MStG zeichnet sich also nicht durch hesondere Strenge aus.,
weshalb der Hinweis auf BGE 74 IV 84 versagt., wo aus der in Art. 123.,
Ziff. 3 StGB angedrohten ausserordentlich hohen Mindeststrafe von einem
J ahr Gefiingnis geschlossen wurde., dass das Gesetz an die Vorausseh-
barkeit der Todesfolge hei einfacher l(orperverletzung mit todlichem
E. 17 Nr. 9 Ausgang hõhere Anforderungen stelle als an die Voraussehharkeit hei fahrlassiger Totung im Sinne des Art. 117 StGB. Freilich muss nach Art. 87, Ziff. 4 MStG Gefangnis ausgesprochen werden, wahrend der Richter in einigen anderen Fallen fahrlassiger Vergehen die Wahl hat, es hei einer Busse hewenden zu lassen oder in leichten Fallen sogar hloss disziplinarisch zu bestrafen (z. B. Art. 73, 103, 120, 124, 160 his). Allein auch drei Tage Gefangnis, wie Art. 87, Ziff. 4 sie als Mindeststrafe ver- langt, sind nicht so hart, dass im Ernste gesagt werden konnte, sie seien nur als Sühne für hewusste Fahrlassigkeit gedacht. Ehensowenig nützt dem Beschwerdeführer der Hinweis auf Art. 86 bis MStG. Dass diese Bestimmung nur hei wissentlicher Beein- trachtigung oder Gefahrdung der Landesverteidigung anwendbar sein will, erklart sich daraus, dass sie nur die vorsatzliche Tat mit Strafe hedroht. Art. 87 .MStG geht weiter, indem er Fahrlassigkeit genügen lãsst, weil die Stortmg oder Gefahrdung von Unternehmungen des Heeres eine schwerere Verfehlung ist als eine hloss die Landesverteidigung be- eintrachtigende oder gefahrdende Sahotage. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn vertraglich ühernommene Leistungen für die Armee nicht oder nicht gehõrig erfüllt werden. Dass darin nach Art. 86 bis, Ahs. 2 eine Sabotage liegen kann., schliesst nicht aus, dass Art. 87 an- gewendet werde, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehõrige Erfüllung des Vertrages zur Storung oder Gefahrdung der Unternehmungen des Heeres führt, und dass dann, anders als nach Art. 86 bis, blosse Fahr- lassigkeit genügt, und zwar auch hloss unhewusste.
4. Das Divisionsgericht bezeichnet das V erhalten des Beschwerde- führers als bewusste Fahrlassigkeit. Es wirft aber dem Beschwerdeführer in Wirklichkeit unbewusste FahrHissigkeit vor, führt es doch aus, er habe seine werkvertraglichen Pflichten dauernd so verletzt, dass der Storungs· erfolg eintreten konnte, ohne dass er ihn bedacht habe; er hahe zwar erkannt, dass ein hochwertiger Beton sich mit dem verwendeten Ma- terial nicht erzielen lasse, hahe aher geglauht, es konne noch ein nor- ntaler Beton erreicht werden, der dank der Dimensionierung der Mauern den erstrehten Zweck erfüllen werde; er hahe nicht angenommen, die W er ke würden in einem Masse schlecht ausf allen, dass dadurch d er V erteidigungsabschnitt der 2. Division stark geschwacht werde; er hatte aber hei Anwendung pflichtgemasser Sorgfalt den Storungserfolg voraus- sehen kõnnen. Dieser V orwurf hal t stand. D er Beschwerdeführer · durfte auf Grund seiner vertraglichen Pflichten, wie das Divisionsgericht zutreffend an- nimmt tmd nicht angefochten ist, den Beton nicht mit ungewaschenent Brechkies herstellen, ohne gehõrig geprüft zu hahen, oh sich damit wirklich ein guter, normaler Beton erzielen lasse, wie ihn die Vertrags- parteien wollten, 1md ohne die Bestellerin der W erke auf die zu erwar-
Nr. 9
E. 18 tenden Mangel des Betons aufmerksam gemacht zu hahen. Ist es dem-
nach einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers zu-
zuschreihen, dass nicht ein guter, normaler Beton hergestellt worden ist,
so fiele dem Beschwerdeführer die dadurch hewirkte Storung der Un-
ternehmung des Heeres (Errichtung von Befestigungen aus gutem, nor-
malem Beton) nur dann nicht zur Last, wenn er auch bei l(enntnis der
(verkannten) Mangelhaftigkeit des Betons die Schwache der W erke un d
damit die Lücke im Festungsring nicht hatte voraussehen kõnnen. Solche
Unvoraussehharkeit behauptet der Beschwerdeführer mit Recht selher
nicht. Sein Standpunkt, er habe gemeint und angesichts der Haltung
der Offiziere annehmen dürfen, die W erke seien dank ihrer Dinlensio-
nierung genügend fest, geht davon aus, dass sie aus einem zwar nicht
hochwertigen, aber guten, normalen Beton hestanden hatten. Da das
nicht der Fali war, sich die Bauleitung darüber irrte und der Beschwer-
deführer vertraglich verpflichtet war, diesen Irrtum zu heseitigen, ent-
lastet ihn die Haltung der Bauleitung nicht. Er hatte sich bei pflicht-
gemasser überlegung sagen konnen, dass die Armee Werke hauen wolle,
deren Widerstandsfahigkeit mindestens der Festigkeit eines guten, nor-
malen Betons entspreche, und dass mit schlechtem Beton dieser Grad von
Widerstandsfahigkeit trot~ der Dicke der Mauern nicht erreicht werde.
Z u dieser Erkenntnis konnte sogar kommen, wer in militarischen Dingen
und im Baufach unerfahren ist.
Oh die Bauleitung bei pflichtgemãssem Verhalten ihren Irrtum
auch selher hatte vermeiden konnen, ist für die Strafbarkeit des Be-
schwerdeführers unerheblich. Fahrlassigkeit setzt nicht voraus, dass
das pflichtwidrige Verhalteli des Taters einzige Ursache des Erfolges
sei; strafbar ist schon, wer ihn durch seine pflichtwidrige Unvorsichtig·
keit bloss mitverursacht.
Der Beschwerdeführer kanu sich auch nicht darauf herufen, seine
Verurteilung widerspreche den1 Grundsatz der Rechtsgleichheit, weil die
mitverantwortlichen Offiziere der Bauleitung nicht auch wegen fahr-
Hissigen militarischen Landesverrates angeklagt worden seien. Wenn eine
V erurteilung, wie es hier zutrifft, vor d em Gesetz standhalt, kanu das
l(assationsgericht sie nicht deshalb aufheben, weil andere zu Unrecht
ni eh t angeklagt un d ni eh t ebenf alls verurteilt worden sin d.
5. Auch auf Art. 17 MStG heruft sich der Beschwerdeführer zu Un-
recht. Diese Bestimmung trifft nicht schon daun zu, wenn der Tãter, wie
es bei unhewusster Fahrlassigkeit immer der Fali ist, sich iiber eine
zum Tatbestand der strafbaren Handlung gehorende Tatsache, inbeson-
dere über die Folge seines Verhaltens irrt und aus diesem Grunde meint,
er verhalte sich rechtmassig. lm Rechtsirrtum hatte der Bescl1werde·
fiihrer nur gehandelt, wenn er gemeint hãtte, es sei einem Unternehmer
selbst dann erlaubt, mit schlechtem Beton für die Armee Festungen zu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 9 14 es 56 Tage Gefãngnis aussprechen sollen. Dass es das nicht getan hat, kann kein Hindernis sein, die Haft auf gesetzliche W eise auf die aus· gefallte Straf e anzurechnen. (26. Septemher 1951, l(. e. D. G. 3A) 9. Idealkonkurrenz zwischen Art. 87 (militarischem Landesver- rat) und Art. 97 MStG (Verletzung von Lieferungsvertragen) (Erw. 2). - Art. 87 Ziff. 4 lasst wie Art. 15, Ahs. 3 MStG die unbewusste Fahrlassigkeit genügen (Erw. 3). - Fahrlassiger mili- tarischer Landesverrat, hegangen durch V erwendung ungewaschenen Brechkieses zur Herstellung von Befestigungen (Erw. 4). - Ah- grenzung des Rechtsirrtums (Art. 17 MStG) von d er irrigen Vor- stellung üher den Sachverhalt (Art. 16 MStG) hei einer fahrlassig hegangenen strafbaren Handlung (Erw. 5). Concours idéal entre l'art. 87 CPM (trahison militaire) et l'art. 97 CPM (violation d'ohligations contractuelles) (cons. 2). - La négligence inconsciente tomhe aussi so us le coup des art. 87, eh. 4 et 15, al. 3 CPM (cons. 4). - Trahison militaire par négli- gence (art. 87, eh. 4 CPM) commise par l'emploi de béton de mau- vaise qualité pour la construction d'ouvrages fortifiés (cons. 4). - Distinction entre l'erreur de droit (art. 17 CPM) et l'erreur sur les faits (art. 16 CPM) à propos d'une infraction par négligence (cons. 5). Concorso ideale tra l'art. 87 CPM (tradimento militare) e l'art. 97 CPM (violazione d'obblighi contrattuali) (cons. 2). - La negligenza incosciente cade pure sotto le sanzioni degli art. 87, cif. 4 e 15, al. 3 CPI\tl (cons. 4). - Tradimento militare per negli- genza (art. 87, cif. 4 CPM) commesso con l'impiego di ghiaietta no n la v ata (e quindi di héton di cattiva qualità) nella costruzione di opere fortificate (cons. 4). - Distinzione tra l'errore di diritto (art. 17 CPM) e l'errore sui fatti (art. 16 'CPM) in un'infrazione commessa per negligenza (cons. 5). M., diplomierter Tiefbautechniker, verpflichtete sich zusammen mit de·m Teilhaber einer Bauunternehmung, für die Armee drei Befesti· gungswerke zu bauen. Nach mündlichen Abmachungen war der Beton mit [(ies aus dem Ausbruch und zugeführtem Rundsand herzustellen, und zwar war der.l(ies durch Hurden vom Brechsand zu befreien, aber nicht nachzubrechen und nicht zu waschen. Durch blosses Aushurden liess der Brechsand sich indessen nur unvollstiindig entfernen. M. schien
15 Nr. 9 der Ausbruch beim einen Werk weniger gut zu sein als beim andern. Er machte den von der Armee angestellten ortlichen Bauleiter darauf aufmerksam und sprach spiiter auch noch mit Lt. D. darüber, dér dem technischen Büro und Baubüro der Division vorstand und den Ober- bauleiter in dessen A bwesenheit faktisch vertrat. D. antwortete, eine andere Losung, als den Ausbruch zu verwenden, komme mangels [(redi- ten nicht in Frage, es sei nicht so schlimm mit dem Ausbruch; er ver- wies auf die Dicke der Mauern. Die Bedenken M.s teilte er weder dem Oberbauleiter noch dessen Stellvertreter mit. M. unterbrach die Arbeiten nicht. Als ein Polier aus eigenem Antrieb einige [(ubikmeter [(ies be- helfsmiissig waschen liess, wies er ihn an, das nicht zu tun, da es vertrag- lich nicht vorge~ehen sei und zu teuer zu. stehen komme. Nach der A bnahme der drei W er ke stellte sich heraus, dass der Beton ungenügend fest war und sich mit [(ies im Zustande, wie ihn M. verwendet hatte, bau- platzmiissig auch bei aller Sorgfalt ein guter, normaler Beton nicht herstellen liess, dass dagegen bei V erwendung der kompakteren Stücke des Ausbruchs, Nachbrechen derselben, Ausscheiden des Brechsandes und d er V erunreinigungen durch W aschen und zweimaliges A ussieben nach vorangegangenem Trocknen sowie durch Zusatz von Rundsand von guter [(ornabstufung bei zwei W erken mindestens ein guter, nor- maler Beton und beim dritten ein hochwertiger Beton hiitte erzielt tverden konnen. M. wurde wegen fahrliissiger V erletzung von Lieferungs- vertriigen (Art. 97 MStG) und fahrliissigen militiirischen Landesverrates (Art. 87 MStG) verurteilt.
2. 'Der Beschwerdeführer ma eh t geltend, di e Auff assung ldes Divisions- gerichtes, wonach Art. 97 und Art. 87 MStG als idealiter konkurrierende Bestimmungen anzuwenden seien, finde im Gesetz keine Stütze, weil beide im Abschnitt « V erbrechen oder Vergehen gegen die Landesvertei- digung und gegen die W ehrkraft des Landes » stünden. Allein abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht sagt, welche d er bei d en Bestimmungen na eh sein er Auff assung vorzugehen hatte, verkennt er, dass weder die eine noch die andere das strafbare Verhalten nach allen Seiten erfasst. Nach Art. 97 ist strafbar, wer in einer Z ei t, da Truppen zum aktiven Dienst auf geboten sin d, einen V er- trag über die Lieferung von Heeresbedürfnissen nicht oder nicht gehorig erfüllt. Die Vertragsverletzung braucht die Aufgabe des Heeres nicht beeintrachtigt oder gefahrdet zu haben. Art. 87 geht einerseits weiter, inden1 er voraussetzt, dass in einer Zeit, da Truppen zurn aktiven Dienst aufgeboten waren, die Unternehmungen des Heeres gestort oder ge- fahrdet worden seien, wahrend er anderseits im Gegensatz zu Art. 97 auf irgendwen, nicht bloss auf einen vertraglich gebundenen Tater, an- wendbar ist., also der besonderen Strafwürdigkeit eines Taters, auf dessen
Nr. 9 16 Vertragstreue sich die Armee verlassen hat., nicht Rechnung tragt. ührigens wird am Strafrahmen nichts geandert., wenn nehen Art. 87 auch Art. 97 angewendet wird, da schon nach ersterem allein das ge- setzliche Hochstmass von zwanzig J ahren Zuchthaus hezw. drei J ahren Gefangnis (fahrlãssige Begehtmg) ausgesprochen werden kann., das heim Zusrunmentreffen strafbarer Handlungen (Art. 49 MStG) nicht üher- schritten werden darf. E s fragt sich daher n ur., ob die V erletzung ver- traglicher Pflichten ein Grund sei., die Strafe innerhalb dieses Rahmens zu erltohen. Das aher kann nicht mit Fug bestritten werden. Vollends falsch ware es., in der vertraglichen Bindung einen Privilegierungsgrund zu sehen., der selhst beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 87 nur die Anwendtmg des niedrigeren Strafrahmens des Art. 97 recht- fertige.
3. Nach Art. 87., Ziff. l und 2 MStG ist strafbar., wer vorsatzlich in einer Zeit., da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind., die Unter- nehmungen des scl1weizerischen Heeres unmittelbar oder mittelbar stort oder gefahrdet. Art. 87., Ziff. 4 MStG bestiinmt : « Handelt der Tãter fahrlãssig., so ist die Strafe Gefãngnis. » Der Begriff der Fahrlãssigkeit ist ltier der gleiche wie in anderen Fallen. N ach Art. 15., Abs. 3 MStG hat d er Tãter das V erhrechen o d er Vergehen fahrlãssig begangen., wenn die Tat darauf zurückzuführen ist., dass er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folge seines V erhaltens nicht hedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat., und pflicht- widrig hat er sich verhalten., wenn er die V orsicht nicht beohachtet hat, zu der er nach den Umstãnden und nach seinen personlichen Verhaltnis- sen verpflichtet gewesen ist. Darnach genügt., dass der Tater nach den Umstanden und seinen personlichen Verhaltnissen die Folge seines Verhaltens hatte voraussehen (hedenken) kõnnen. Dass er sie vorausge- sehen hahe., ist nicl1t notig. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers hraucht das auch nach Art. 87 MStG nicht der Fali gewesen zu sein. W er die Folge seines Verhaltens voraussieht und trotzdem handelt, begeht die Tat vorsatzlich., und wer den Erfolg hloss für moglich halt., ihn aher ahlehnt und darauf vertraut, er werde nicht eintreten., verhalt sich hewusst fahrlassig. Art. 87., Ziff. 4 Iasst wie Art. 15., Abs. 3 die un- bewusste Fahrlassigkeit genügen. Die angedrohte Strafe stützt die gegenteilige Auffassung des Be- schwerdeführers nicht; sie widerlegt sie vielmehr. Gefiingnis ist die normale Strafe., die auf allen fahrlassigen Vergehen steht; Art. 87, Ziff. 4 MStG zeichnet sich also nicht durch hesondere Strenge aus., weshalb der Hinweis auf BGE 74 IV 84 versagt., wo aus der in Art. 123., Ziff. 3 StGB angedrohten ausserordentlich hohen Mindeststrafe von einem J ahr Gefiingnis geschlossen wurde., dass das Gesetz an die Vorausseh- barkeit der Todesfolge hei einfacher l(orperverletzung mit todlichem
17 Nr. 9 Ausgang hõhere Anforderungen stelle als an die Voraussehharkeit hei fahrlassiger Totung im Sinne des Art. 117 StGB. Freilich muss nach Art. 87, Ziff. 4 MStG Gefangnis ausgesprochen werden, wahrend der Richter in einigen anderen Fallen fahrlassiger Vergehen die Wahl hat, es hei einer Busse hewenden zu lassen oder in leichten Fallen sogar hloss disziplinarisch zu bestrafen (z. B. Art. 73, 103, 120, 124, 160 his). Allein auch drei Tage Gefangnis, wie Art. 87, Ziff. 4 sie als Mindeststrafe ver- langt, sind nicht so hart, dass im Ernste gesagt werden konnte, sie seien nur als Sühne für hewusste Fahrlassigkeit gedacht. Ehensowenig nützt dem Beschwerdeführer der Hinweis auf Art. 86 bis MStG. Dass diese Bestimmung nur hei wissentlicher Beein- trachtigung oder Gefahrdung der Landesverteidigung anwendbar sein will, erklart sich daraus, dass sie nur die vorsatzliche Tat mit Strafe hedroht. Art. 87 .MStG geht weiter, indem er Fahrlassigkeit genügen lãsst, weil die Stortmg oder Gefahrdung von Unternehmungen des Heeres eine schwerere Verfehlung ist als eine hloss die Landesverteidigung be- eintrachtigende oder gefahrdende Sahotage. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn vertraglich ühernommene Leistungen für die Armee nicht oder nicht gehõrig erfüllt werden. Dass darin nach Art. 86 bis, Ahs. 2 eine Sabotage liegen kann., schliesst nicht aus, dass Art. 87 an- gewendet werde, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehõrige Erfüllung des Vertrages zur Storung oder Gefahrdung der Unternehmungen des Heeres führt, und dass dann, anders als nach Art. 86 bis, blosse Fahr- lassigkeit genügt, und zwar auch hloss unhewusste.
4. Das Divisionsgericht bezeichnet das V erhalten des Beschwerde- führers als bewusste Fahrlassigkeit. Es wirft aber dem Beschwerdeführer in Wirklichkeit unbewusste FahrHissigkeit vor, führt es doch aus, er habe seine werkvertraglichen Pflichten dauernd so verletzt, dass der Storungs· erfolg eintreten konnte, ohne dass er ihn bedacht habe; er hahe zwar erkannt, dass ein hochwertiger Beton sich mit dem verwendeten Ma- terial nicht erzielen lasse, hahe aher geglauht, es konne noch ein nor- ntaler Beton erreicht werden, der dank der Dimensionierung der Mauern den erstrehten Zweck erfüllen werde; er hahe nicht angenommen, die W er ke würden in einem Masse schlecht ausf allen, dass dadurch d er V erteidigungsabschnitt der 2. Division stark geschwacht werde; er hatte aber hei Anwendung pflichtgemasser Sorgfalt den Storungserfolg voraus- sehen kõnnen. Dieser V orwurf hal t stand. D er Beschwerdeführer · durfte auf Grund seiner vertraglichen Pflichten, wie das Divisionsgericht zutreffend an- nimmt tmd nicht angefochten ist, den Beton nicht mit ungewaschenent Brechkies herstellen, ohne gehõrig geprüft zu hahen, oh sich damit wirklich ein guter, normaler Beton erzielen lasse, wie ihn die Vertrags- parteien wollten, 1md ohne die Bestellerin der W erke auf die zu erwar-
Nr. 9 18 tenden Mangel des Betons aufmerksam gemacht zu hahen. Ist es dem- nach einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers zu- zuschreihen, dass nicht ein guter, normaler Beton hergestellt worden ist, so fiele dem Beschwerdeführer die dadurch hewirkte Storung der Un- ternehmung des Heeres (Errichtung von Befestigungen aus gutem, nor- malem Beton) nur dann nicht zur Last, wenn er auch bei l(enntnis der (verkannten) Mangelhaftigkeit des Betons die Schwache der W erke un d damit die Lücke im Festungsring nicht hatte voraussehen kõnnen. Solche Unvoraussehharkeit behauptet der Beschwerdeführer mit Recht selher nicht. Sein Standpunkt, er habe gemeint und angesichts der Haltung der Offiziere annehmen dürfen, die W erke seien dank ihrer Dinlensio- nierung genügend fest, geht davon aus, dass sie aus einem zwar nicht hochwertigen, aber guten, normalen Beton hestanden hatten. Da das nicht der Fali war, sich die Bauleitung darüber irrte und der Beschwer- deführer vertraglich verpflichtet war, diesen Irrtum zu heseitigen, ent- lastet ihn die Haltung der Bauleitung nicht. Er hatte sich bei pflicht- gemasser überlegung sagen konnen, dass die Armee Werke hauen wolle, deren Widerstandsfahigkeit mindestens der Festigkeit eines guten, nor- malen Betons entspreche, und dass mit schlechtem Beton dieser Grad von Widerstandsfahigkeit trot~ der Dicke der Mauern nicht erreicht werde. Z u dieser Erkenntnis konnte sogar kommen, wer in militarischen Dingen und im Baufach unerfahren ist. Oh die Bauleitung bei pflichtgemãssem Verhalten ihren Irrtum auch selher hatte vermeiden konnen, ist für die Strafbarkeit des Be- schwerdeführers unerheblich. Fahrlassigkeit setzt nicht voraus, dass das pflichtwidrige Verhalteli des Taters einzige Ursache des Erfolges sei; strafbar ist schon, wer ihn durch seine pflichtwidrige Unvorsichtig· keit bloss mitverursacht. Der Beschwerdeführer kanu sich auch nicht darauf herufen, seine Verurteilung widerspreche den1 Grundsatz der Rechtsgleichheit, weil die mitverantwortlichen Offiziere der Bauleitung nicht auch wegen fahr- Hissigen militarischen Landesverrates angeklagt worden seien. Wenn eine V erurteilung, wie es hier zutrifft, vor d em Gesetz standhalt, kanu das l(assationsgericht sie nicht deshalb aufheben, weil andere zu Unrecht ni eh t angeklagt un d ni eh t ebenf alls verurteilt worden sin d.
5. Auch auf Art. 17 MStG heruft sich der Beschwerdeführer zu Un- recht. Diese Bestimmung trifft nicht schon daun zu, wenn der Tãter, wie es bei unhewusster Fahrlassigkeit immer der Fali ist, sich iiber eine zum Tatbestand der strafbaren Handlung gehorende Tatsache, inbeson- dere über die Folge seines Verhaltens irrt und aus diesem Grunde meint, er verhalte sich rechtmassig. lm Rechtsirrtum hatte der Bescl1werde· fiihrer nur gehandelt, wenn er gemeint hãtte, es sei einem Unternehmer selbst dann erlaubt, mit schlechtem Beton für die Armee Festungen zu