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lung nicht Gebrauch gen1acht habe (MI(GE 4 N r. 45 und 122, 5 N r. 40).
Diese Praxis fand jedoch, wie Fürsprecher Otto Müller, ein früheres Mit-
glied des Militarkassationsgerichts, in seinem Beitrag zur Festschrift für
Ernst Hafter « Revisio propter: nova » (ZStR 61 52 ff.) in üherzeugender
W eise dargetan hat, i1n Wortlaut des Art. 199 MStGO keine Stütze,
vor allem nicht in der Herheiziehung der Verschuldensfrage, auch ist
es hedauerlich., dass in dieser wichtigen Frage eine V erschiedenheit d er
Au f f assungen zwischen Militarkassationsgericht un d Bundesgericht he-
steht, das seine gegenteilige Auffass1-mg in BGE 69 IV 138 zu1n Ausdruck
gehracht hat. Es hat weiter der gegenwartige Prasident des Militarkassa-
tionsgerichts in der SJZ Bd. 43 S. 171 darauf hingewiesen, dass dem
Prinzip der materiellen W ahrheit schlecht gedient ware, wenn man so-
zusagen als Bestrafung des V erurteilten von der Geltendn1achung als
Revisionsgründe alle Tatsachen und Beweismittel ausschliessen würde,
die der V erurteilte s<;hon zur Zeit des frühern Verfahrens gekannt hat,
aher aus irgend eine1n Grunde, vorsatzlich o d er f ahrHissig, nicht zur
l(enntnis des Richters brachte. Es hat daher das Militarkassationsge-
richt bereits in Ml(GE 5 Nr. 84 unter Beruftmg auf dieses Schrifttum die
Frage ausdrücklich offen gelassen, in jüngster Zeit aber in ciem Sinne
ausdrücklich zu ihr Stellung genommen, dass es sich der Auffassung der
genannten Autoren und dan1it des Bundesgerichts anschliesst und als
neu nun alle Tatsachen und Beweismittel gelten lasst, welche dem ur-
teilenden Gericht zur Zeit des frühern Verfahrens nicht bekannt ge-
v;esen sind.
(l. Juli 1953, Revisionsgesuch M.)
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Die hesonders verdienstliche T at des V erurteilten als Voraus-
setzung vorzeitiger Lõschung des Urteils (Art. 59., Ahs. 3 MStG).
Radiation du jugement au casier judiciaire. Acte particuliere-
ntent méritoire (art. 59., al. 3 CPM).
Atto particolarmente meritorio quale elemento valido per la
cancellazione anticipata di una sentenza nel casellario giudiziale
(art. 59., al. 3 CPM).
Eine besonders verdienstliche Tat sieht der Gesuchsteller mit Recht
in seinem durch die Gen1eindebehorden bezeugten Verhalten anlasslich
cler Lawinenkatastrophe, die Airolo an1 11. Februar 1951 heimgesucht,
zehn Menschen das Leben gekostet und grossen Sachschaden angerichtet
hat. Er beteiligte sich damals unentgeltlich wahrend ganzer Tage und
Nachte an den Rettungsarbeiten im Dorfe, obschon er seine Arbeits-
kraft gegen Entlohnung im Dienste der Bundesbahnen anderweitig hatte