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Nr. 26
und folglich noch dahinsteht, oh der Rest der Strafe endgültig werde
erlassen -werden kõnnen oder noch zu verhüssen sei. Die hedingte Ent-
lassung ist lediglich eine Stufe des Vollzugs, was Z• B. darin zum Aus-
druck kommt, dass der Entlassene unter Schutzaufsicht gestellt werden
kann und allfallige W eistmgen des Militardepartements zu hefolgen hat
(ArL 31, Ziff. 2 und 3 MStG). Es ware denn auch sachlich unhalthar,
wenn ein hedingt Entlassener vor Ahlauf der Prohezeit in die bürger-
liche Ehrenfahigkeit wieder eingesetzt würde auf die Gefahr hin, dass
er sich nicht hewahre und nachher im Besitze der bürgerlichen Ehren
und Rechte in das Gefangnis oder in das Zuchthaus zurückversetzt werde
(BGE 78 IV 21). Im Zeitpunkt, in dem M. das Gesuch stellte, hatte es
daher nicht gutgeheissen werden kõnnen.
(7. Oktoher 1952, Rehahilitationsgesuch M.)
26.
Wie lange muss der Verurteilte sich gut aufgeführt haben.,
ehe das Urteil im Strafregister gelõscht werden kann ? (Art. 59.,
Abs. l .MStG).
Comhien de temps doit avoir duré la honne conduite du
condamné pour que la radiation du jugement au casier judiciaire
puisse être ordonnée ? (art. 59., al. l CPM).
Per quanto tempo deve il condannato aver tenuto huona con·
dotta., perche sia possihile la cancellazione della sentenza nel casel-
lario giudiziale? (art. 59., al. l CPM).
Sei t P. die Gefangnisstrafe verhüsst hat, sind mehr als zehn J ahre
verflossen. E in Schaden w ar ni eh t zu ersetzen. Dagegen rechtf ertigt di e
Lebensführung P.s die Lõschung nicht : In der Zeit vom. Marz his
September 1944 stahl er seiner im gleichen Haushalt lehenden Schwage-
rin in wiederholten Malen Geldbetrãge von zusammen Fr. 1700.- his
2000.-. Seine Bestrafung unterblieh nur deshalh, weil die Geschadigte,
nachdem P. die Diehstahle schliesslich zugegehen hatte, ihren Strafan-
trag zurückzog. Am 21. J anuar 1947 wurde P. vom Bezirksgericht Zürich
wegen Betruges im Betrage von Fr. 80.25 und vollendeten Betrugsver-
suchs zu einer hedingten Gefangnisstrafe von drei Wochen verurteilt,
mit einer Bewahrungsfrist von fünf J ahren. Diese Strafe wurde am
15. Juni 1952 gemãss Art. 41, Ziff. 4 StGB im Strafregister gelõscht. P.
hat si eh somit sei t seiner militargerichtlichen V erurteilung im J ahre
1940 nicht immer wohlverhalten. Die Lõschung des Urteils im Straf-
register ist allerdings auch zuHissig, wenn d er Gesuchsteller sei t V er-
büssung der Strafe weitere Bestrafungen erlitten hat. Doch müssen