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MKGE 6 Nr. 26

MKGE 6 Nr. 26 — Rehahilitationsgesuch M.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Nr. 26

und folglich noch dahinsteht, oh der Rest der Strafe endgültig werde

erlassen -werden kõnnen oder noch zu verhüssen sei. Die hedingte Ent-

lassung ist lediglich eine Stufe des Vollzugs, was Z• B. darin zum Aus-

druck kommt, dass der Entlassene unter Schutzaufsicht gestellt werden

kann und allfallige W eistmgen des Militardepartements zu hefolgen hat

(ArL 31, Ziff. 2 und 3 MStG). Es ware denn auch sachlich unhalthar,

wenn ein hedingt Entlassener vor Ahlauf der Prohezeit in die bürger-

liche Ehrenfahigkeit wieder eingesetzt würde auf die Gefahr hin, dass

er sich nicht hewahre und nachher im Besitze der bürgerlichen Ehren

und Rechte in das Gefangnis oder in das Zuchthaus zurückversetzt werde

(BGE 78 IV 21). Im Zeitpunkt, in dem M. das Gesuch stellte, hatte es

daher nicht gutgeheissen werden kõnnen.

(7. Oktoher 1952, Rehahilitationsgesuch M.)

26.

Wie lange muss der Verurteilte sich gut aufgeführt haben.,

ehe das Urteil im Strafregister gelõscht werden kann ? (Art. 59.,

Abs. l .MStG).

Comhien de temps doit avoir duré la honne conduite du

condamné pour que la radiation du jugement au casier judiciaire

puisse être ordonnée ? (art. 59., al. l CPM).

Per quanto tempo deve il condannato aver tenuto huona con·

dotta., perche sia possihile la cancellazione della sentenza nel casel-

lario giudiziale? (art. 59., al. l CPM).

Sei t P. die Gefangnisstrafe verhüsst hat, sind mehr als zehn J ahre

verflossen. E in Schaden w ar ni eh t zu ersetzen. Dagegen rechtf ertigt di e

Lebensführung P.s die Lõschung nicht : In der Zeit vom. Marz his

September 1944 stahl er seiner im gleichen Haushalt lehenden Schwage-

rin in wiederholten Malen Geldbetrãge von zusammen Fr. 1700.- his

2000.-. Seine Bestrafung unterblieh nur deshalh, weil die Geschadigte,

nachdem P. die Diehstahle schliesslich zugegehen hatte, ihren Strafan-

trag zurückzog. Am 21. J anuar 1947 wurde P. vom Bezirksgericht Zürich

wegen Betruges im Betrage von Fr. 80.25 und vollendeten Betrugsver-

suchs zu einer hedingten Gefangnisstrafe von drei Wochen verurteilt,

mit einer Bewahrungsfrist von fünf J ahren. Diese Strafe wurde am

15. Juni 1952 gemãss Art. 41, Ziff. 4 StGB im Strafregister gelõscht. P.

hat si eh somit sei t seiner militargerichtlichen V erurteilung im J ahre

1940 nicht immer wohlverhalten. Die Lõschung des Urteils im Straf-

register ist allerdings auch zuHissig, wenn d er Gesuchsteller sei t V er-

büssung der Strafe weitere Bestrafungen erlitten hat. Doch müssen