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Nr. 115 282 115. Üherschreitung des Ermessens durch Ahlehnung des heding- ten Strafvollzuges ( Art. 32, Ziff. l MStG). Refus arbitraire du sursis ( art. 32, eh. l CPM). Arhitrario rifiuto della sospensione condizionale della pena (art. 32, cif. l CPM). Kpl. M. begab sich am Abend des 13. Oktober 1956 wiihrend eines Urlaubes vorschriftswidrig in Zivilkleidern von seinem W ohnort aus nach Nidau. In einer Bar, die er dort mit seinem Bekannten N. besuchte, befreundete er sich mit den Miidchen I. G. und R. G. Nachdem alle vier noch ein Gastlokal in Biel besucht hatten, führte M. am Morgen des
14. Oktober 1956 nach 3 Uhr mit seinem Personenwagen zuerst alle zum W ohnort der R. G. Dort stiegen N. und R. G. aus. M. führte I. G. nach Hause und kehrte dann, wie versprochen, zu N. zurück, der sich noch mit R. G. unterhielt. M. erkliirte unwahrerweise, I. G. erwarte R. G. noch. Er führte nun zuerst N. nach Hause und holte hierauf R. G. an ihrem W ohn- ort ab und fuhr mit ihr vor die Stadt hinaus. Dort hielt er an, liess den Sitz der R. G. im Auto zurückrutschen, zog seinen Rock aus und hiess R. G. den Mantel ausziehen. R. G. t.at das nicht. Das Ansinnen M.s, mit ihm « lieb » zu sein, lehnte sie entschieden ab. Als M. sie auf den Mund zu küssen versuchte, stiess sie ihn zurück. Dagegen gelang es M., ihre Strümpfe zu losen und sich schriig über sie zu legen, so dass sie sich kaum mehr wehren konnte. M. hob ihren Rock, zog ihr die Hosen herunter und liess seine eigenen Hosen und Unterhosen bis auf die Füsse fallen. In dieser Stellung gelang es ihm, R. G. trotz ihrer heftigen Abwehr an Brust und Geschlechtsteil zu greifen. Sein V ersuch, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, misslang. Schliesslich konnte R. G. ihre Hosen wieder her- aufziehen und ihre Strümpfe befestigen. M. wollte sie nun bewegen, sein Glied in den Mund zu nehmen. Als sie auch dies verweigerte und ihn « Sauhund » nannte, versetzte er ihr einen Schlag au f die W ange. Zuletzt verlangte M. von R. G., sie müsse wenigstens machen, « dass es ihm komme ». Er führte ihre Han.d mit Gewalt an sein Glied und rieb es bis zum Samenerguss. Hierauf zog er sich an und führte R. G. nach Hause. Das Divisionsgericht verurteilte ihn wegen unvollendeten Notzuchtsver- suchs, Notigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, Tiitlichkeit und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften zu einem ]ahr Gefiingnis und lehnte den bedingten Aufschub des Strafvollzuges ab. Mit Recl'lt stellt die V orinstanz fest, dass die objektiven V orausset- zungen für den hedingten Strafvollzug erfüllt sind. Die suhjektiven Vor-
283 Nr. 115 aussetzungen hat sie jedoch verneint, weil der Beschwerdeführer mit seinen Bemühungen, alles zu beschõnigen und sich wider besseres Wissen zu rechtfertigen, einen schlechten Eindruck hinterlassen habe. Auch lasse seine charakterliche Anlage, wie sie sich im vorliegenden Straffall offenhart habe, nicht erwarten, dass er sich in Zukunft durch diese Massnahme von weiteren V erbrechen oder V ergehen abhalten lasse. Diese Begründung entbehrt der notwendigen Grundlagen. Mit Recht hat das Bundesgericht erklart, es müsse bei der V erweigerung des be- dingten Strafvollzuges wegen Einsichtlosigkeit des Taters im Urteil dar- gelegt werden, inwiefern sich dieser einsichtslos gezeigt hahe. Auf Ein- sichtslosigkeit dürfe jedoch aus dem Leugnen des Angeklagten nicht schlechthiri geschlossen werden. Wer seine Fehler einsehe und wer aus Angst vor der Strafe, aus Rücksicht auf Angehõrige oder sonst aus einem Grunde leugne, der die Besserungsabsichten nicl1t beeintrachtige, habe nicht schon wegen des Leugnens allein die Strafe verwirkt (BGE 82 IV 5). Auch das Militarkassationsgericht hat in standiger Recht- sprechung daran festgehalten, dass der bedingte Strafvollzug trotz an- fanglichen Leugnens nicht verweigert werden dürfe, wenn samtliche ührigen Umstãnde des konkreten Falles für die Gewahrung dieser Rechts- wohltat sprachen (MI(GE 4 N r. 75). N un etgibt sich aus den bei den Akten liegenden und von der Verteidigung anlasslich der Hauptverhand- lung noch eingelegten Berichten., wie die Vorinstanz nach ihren Aus- führungen zur Strafzumessung selbst festgestellt hat, dass der Beschwer- deführer sich sowohl in bürgerlicher wie militarischer Beziehung bisher recht gehalten hat und auch keine Vorstrafen aufweist. Bei der Entscheidung der Frage., ob dem Beschwerdefül1rer der be- dingte Strafvollzug gewahrt werden sollte., konnte daher der Umstand allein, dass M. die von ihm begangene Tat ahschwachte und in einem milderen Licht erscheinen liess, nicht genügen, um ihm diese Rechts- wohltat zu verweigern. So sehr das Verhalten des Beschwerdeführers an sich verwerflich war., so l1at das Divisionsgericl1t doch zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass das von R. G. vor der Tat an den Tag gelegte Benehmen geeignet war, bei M. den Eindruck zu erwecken') dass sie einem sexuellen Aben- teuer gegenüber nicht abgeneigt sei. Die heiden Madchen') die sich vor- erst in anderer Herrengesellschaft befunden hatten und durch ihr inti- mes Tanzen auffielen, hahen sich merkwürdig rasch mit M. und seinem Begleiter M. eingelassen, mit ihnen Schmollis gemacht uncl sich verküsst, wobei es sogar zu Ztmgenküssen kam. Auch der Umstand') dass M. da- mais mit beiden Madchen Solofahrten unternahm., obwohl R. G. ja zu ihrer Freundin J. G. gehen wollte') und dass R. G.') obwohl ihr dies hatte auffallen müssen, bedenkenlos zu M. ins Auto stieg, war geeignet., bei diesem den Gedanken zu erwecken, dass sie ihm willfahrig sein konnte.