opencaselaw.ch

MKGE 16 Nr. 16

MKGE 16 Nr. 16 — Oberauditor gegen Militärappellationsgericht 2

Mkg · 2025-11-28 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.

Wm A._______ (nachfolgend: Angeklagter) wird gemäss Anklageschrift vom 20. März 2023 vorgeworfen, sein Sturmgewehr 90 im Mai oder Juni 2016 B._______ anvertraut und anschliessend von einer Verlustmeldung abgesehen zu haben. Um den Gewahrsamsverlust im Ausbildungsdienst der Formation (ADF) 2016 zu vertuschen, habe der Angeklagte sich im System aus dem Organigramm der Kompanie gelöscht. Dabei soll er von Angehörigen der Armee (AdA) des Kommandopostens unterstützt worden sein. Der Auditor erhob am 20. März 2023 Anklage wegen Missbrauchs und Verschleuderung von Material (Art. 73 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG]; SR 321.0), mehrfacher Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 MStG), Fälschung dienstlicher Aktenstücke (Art. 78 MStG) sowie Missbrauchs der Befehlsgewalt (Art. 66 MStG). Das Militärgericht 2 stellte mit Urteil vom 9. Juni 2023 das Verfahren wegen Fälschung dienstlicher Aktenstücke und Missbrauchs der Befehlsgewalt ein (Dispositiv-Ziffer 1). Zugleich sprach es den Angeklagten des Missbrauchs und Verschleuderung von Material schuldig (Dispositiv-Ziffer 2). Hierfür verurteilte es ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 140.–, in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Juni

2018. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren (Dispositiv-Ziffer 3). Das Militärgericht 2 verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2014 ausgespro- chenen Geldstrafe (Dispositiv-Ziffer 4). Es auferlegte dem Angeklagten eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.– (Dispositiv-Ziffer 5).

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

B.

Gegen dieses Urteil erklärte der Auditor am 14. Juni 2023 Appellation. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Militärgerichts 2 und einen Schuldspruch wegen Fälschung dienstlicher Aktenstücke, einen Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs der Befehlsgewalt und eine Erhöhung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe um fünf Tagessätze bei gleichbleibendem Tagessatz. Mit Urteil vom 26. November 2024 sprach das Militärappellationsgericht 2 den Angeklagten vom Vorwurf des Missbrauchs der Befehlsgewalt frei, jedoch schuldig des Missbrauchs und Verschleuderung von Material und der Fälschung dienstlicher Aktenstücke und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 140.–. Im Weiteren bestätigte es das Urteil des Militärgerichts 2 und auferlegte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.–, dem Angeklagten zur Hälfte. Das Militärappellationsgericht 2 führte zum – im vorliegenden Verfahren einzig noch interes- sierenden – Freispruch vom Missbrauch der Befehlsgewalt aus, der Tatvorwurf in der Anklageschrift sei ungenügend umrissen. Es werde dem Angeklagten wie auch dem Gericht zugemutet, die Anklageschrift gedanklich zu erweitern. Der Anklagegrundsatz sei deshalb verletzt. Entgegen der Auffassung des Militärgerichts 2 führe dies aber nicht zu einer Verfahrenseinstellung, sondern zu einem Freispruch. C.

Am 13. Mai 2025 meldete der Oberauditor der Armee gegen dieses Urteil Kassations- beschwerde an, die er am 24. Juni 2025 begründete. Er beantragt unter Anrufung der Kassationsgründe von Art. 185 Abs. 1 Bst. c (Verletzung von Verfahrensvorschriften) und Bst. d (Verletzung des Strafgesetzes) des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1), das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage des Missbrauchs der Befehlsgewalt und der ausgesprochenen Strafe aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Militärappellationsgericht 2 zurückzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt; zudem hätte das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Befehlsanmassung (Art. 69 MStG) beurteilt werden müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2025 schliesst die Verteidigerin des Angeklagten auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident des Militärappellationsgerichts 2 verzichtet am

22. Juli 2025 auf einen Bericht zur Kassationsbeschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Militärkassationsgericht ist für die Behandlung von Kassationsbeschwerden zuständig (Art. 13 MStP). Dieses Rechtsmittel kann unter anderem gegen Urteile der Militärappellationsge- richte erhoben werden (Art. 184 Abs. 1 Bst. a MStP). Der Auditor hat auf die Erhebung einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 verzichtet. Die – frist- gerecht angemeldete und begründete (Art. 186 Abs. 2 und Art. 187 Abs. 1 MStP) – Kassations-

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

beschwerde des zur Ergreifung dieses Rechtsmittels subsidiär legitimierten Oberauditors ist in- soweit grundsätzlich zulässig (Art. 186 Abs. 1 Satz 2 MStP; ANDRÉ JOMINI, in: Wehrenberg/Mar- tin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008 [nachfolgend: MStP-Kommentar], Art. 186 N. 11).

E. 1.2.1 Näher zu erörtern ist jedoch das Rechtsschutzinteresse des beschwerdeführenden Oberau- ditors. Dies unter zwei Aspekten: Zum ersten kann ein Rechtsmittel nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen erhoben werden; die Gutheissung des Rechtsmittels muss zu einer konkreten Än- derung des angefochtenen Urteils führen (JOMINI, a.a.O., Art. 186 N. 3, mit Hinweis auf BGE 124 IV 94). Entsprechend wird das Militärappellationsgericht bei Gutheissung der Kassationsbe- schwerde im neuen, wiederaufgenommenen Verfahren – Ausnahmefälle vorbehalten – zu einem neuen Dispositiv kommen müssen. Zum zweiten kann der Oberauditor nach der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts mit der Kassationsbeschwerde keine Schlechterstellung des Angeklagten mehr verlangen, wenn der Auditor seinerzeit nicht oder zu Gunsten des Angeklagten gegen das Urteil des Militärgerichts appelliert hat (MKGE 10 Nr. 22 E. 2b; vgl. auch JOMINI, a.a.O., Art. 186 N. 11; unten E. 1.2.3).

E. 1.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Auditor gegen das Urteil des Militärgerichts 2 vom 9. Juni 2023 zwar appelliert. Er hat aber für den – einzig noch interessierenden – Tatbestand des Missbrauchs der Befehlsgewalt einen Freispruch beantragt (oben Sachverhalt, B), wozu er aufgrund von Art. 173 Abs. 1 Satz 2 MStP berechtigt war. Danach kann der Auditor auch zu Gunsten des An- geklagten appellieren. In seinen Ausführungen an Schranken des Militärappellationsgerichts 2 hat der Auditor unter anderem ausgeführt, die Einstellung des Verfahrens (oben Sachverhalt, A) sei falsch gewesen. Vielmehr sei der Tatbestand von Art. 78 MStG (Fälschung dienstlicher Akten- stücke) hinreichend angeklagt und auch erfüllt. Der Auditor führte alsdann aus: «Zum Vorwurf des Missbrauchs der Befehlsgewalt. Hier muss ein Freispruch erfolgen. Es gab keine Befehlsgewalt gegenüber den Soldaten im KP.» (Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Militärappellations- gericht 2 vom 26. November 2024, Akten Militärappellationsgericht pag. 92). Das Militärappella- tionsgericht 2 hat den Angeklagten in der Folge vom Vorwurf des Missbrauchs der Befehlsgewalt freigesprochen. Dieser Freispruch erfolgte jedoch wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes und nicht – wie vom Auditor anbegehrt – weil der objektive Tatbestand aufgrund fehlender Be- fehlsgewalt nicht erfüllt war.

E. 1.2.3 Der Oberauditor wendet sich zwar primär gegen die Würdigung durch das Militärappellati- onsgericht 2, indem er den Anklagegrundsatz als gewahrt erachtet. Letztlich wendet er sich bei der vor diesem Hintergrund erfolgenden Thematisierung des Merkmals der «Befehlsgewalt» aber auch gegen die in der Appellation zu Gunsten des Angeklagten ausfallende rechtliche Würdigung des Auditors, wonach eine Befehlsgewalt gefehlt habe. Bei Gutheissung der Kassationsbeschwerde dürfte das Militärappellationsgericht 2 den Angeklagten im zweiten Rechtsgang nicht des Missbrauchs der Befehlsgewalt schuldig sprechen. Denn das Urteil darf nicht zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert werden,

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

wenn er allein oder insoweit der Auditor ausdrücklich zu seinen Gunsten appelliert (Verbot der reformatio in peius; Art. 182 Abs. 2 MStP). Vielmehr müsste es ihn entweder – wie vom Auditor beantragt – «inhaltlich freisprechen» oder es hätte – bei Abweisung der zu Gunsten des Angeklagten erfolgten Appellation des Auditors – mit dem Urteil des Militärgerichts 2 sein Bewenden; weitere Möglichkeiten gibt es nicht (vgl. BERNHARD ISENRING/HANS MATHYS, MStP-Kommentar, Art. 182 N. 11). In der zweiten Konstellation würde sich zwar das Dispositiv des Urteils des Militärappellationsgerichts 2 formell ändern. Materiell bliebe es aber dabei, dass der Angeklagte nicht des Missbrauchs der Befehlsgewalt schuldig gesprochen würde. Welche Schlüsse aus diesem «Auseinanderfallen» von formeller und materieller Änderung zu ziehen wären, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Oberauditor ist jedenfalls auch deshalb nicht beschwerdelegitimiert, weil der Auditor beim Tatbestand des Missbrauchs der Befehlsgewalt zu Gunsten des Angeklagten appelliert hat (oben E. 1.2.1). Auf die Kassa- tionsbeschwerde des Oberauditors kann nicht eingetreten werden.

E. 2.1 Selbst wenn auf die Kassationsbeschwerde einzutreten wäre, müsste sie – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – als unbegründet abgewiesen werden.

E. 2.2 Was die gerügte Verletzung des Anklagegrundsatzes betrifft, so steht die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gemäss Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP im Raum. Das Militärkas- sationsgericht ist insoweit an die «in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen» gebun- den (Art. 189 Abs. 3 MStP). Fällt indes die Anwendung des Anklagegrundsatzes in weiten Teilen mit der Anwendung des materiellen Strafrechts zusammen, ist insoweit das Militärkassationsge- richt auch in Bezug auf den Anklagegrundsatz nicht an die Begründung der Kassationsbe- schwerde gebunden (Art. 189 Abs. 4 i.V.m. Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP; MKGE 14 Nr. 4 E. 2a).

E. 3.1 Der Militärstrafprozess ist grundsätzlich vom Anklageprinzip geprägt (Art. 114 f. i.V.m. Art. 147 f. MStP; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV [SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b EMRK [SR 0.101]. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens kön- nen nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die Anklage gebunden (sog. Prinzip der Unveränderbarkeit der Anklage). Daher muss die Anklageschrift die Person des Angeklagten wie auch die ihm zur Last gelegten strafba- ren Verfehlungen sachverhaltlich so genau umschreiben, dass die Vorwürfe in sachlicher wie auch persönlicher Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Deshalb ist das als strafwürdig erachtete Verhalten in der Anklage so zu umreissen, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und der An- geklagte erkennen kann, wogegen er sich zu verteidigen hat (MKGE 14 Nr. 6 E. 5b; 13 Nr. 40 E. 4b; vgl. für das bürgerliche Strafrecht BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2, je mit Hinwei- sen). In diesem Sinne sind dem Angeklagten die gesetzlichen Merkmale der ihm zur Last gelegten Tat, also die Einzelheiten des historischen Vorgangs, vorzuhalten (Art. 115 Bst. b MStP; MKGE 14

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

Nr. 3 E. 4b; 13 Nr. 40 E. 4b und c; 13 Nr. 1 E. 3c; ALAIN P. RÖTHLISBERGER, MStP-Kommentar, Art. 115 N. 10 ff.). Daraus ergibt sich, dass die einen Straftatbestand beschreibenden oder diesem in Rechtsprechung und Lehre zugeschriebenen rechtstechnischen Begriffe nicht zwingend ge- nannt oder erörtert zu werden brauchen (MKGE 14 Nr. 3 E. 4b). Das Bundesgericht hält zum bürgerlichen Strafprozess fest, auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage könne nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen dürfe, solange klar sei, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen werde (BGE 149 IV 128 E. 1.2).

E. 3.2 Der Oberauditor hält dafür, der Freispruch betreffend den Vorwurf des Missbrauchs der Be- fehlsgewalt nach Art. 66 MStG sei in Verletzung der Vorschriften über das Anklageprinzip im Mi- litärstrafprozess (Art. 115 i.V.m. Art. 147 MStP) erfolgt. Die Anklageschrift umschreibe nach dem Urteil des Militärappellationsgerichts 2 (Ziff. III.4) den Tatvorwurf wie folgt: «Damit der Beschul- digte sich aus dem Organigramm der Kompanie löschen konnte, wies er die AdAs auf dem Kom- mandoposten an, ihn beim Eindringen in das System zu unterstützen. Er wusste oder nahm wenigstens in Kauf, dass die AdAs auf dem Kommandoposten seine Anweisungen als Befehl auffassen und sich aufgrund der Hierarchie nicht widersetzen werden.» Die Anklage sei in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das Militärappellationsgericht 2 habe denn auch bei dem im selben Zusammenhang stehenden Vorwurf der Fälschung dienstlicher Aktenstücke (Art. 78 MStG) die Verletzung des Anklagegrundsatzes zu Recht verneint. Denn mit der Tatzeit (ADF 2016), der Art und Weise der Tatausführung (Löschung des eigenen Namens im System), dem Tatort (Kom- mandoposten) und dem Tatobjekt (Organigramm der Kompanie) sei das dem Angeklagten vor- geworfene Verhalten genügend umschrieben. Nicht anders verhalte es sich beim Anklagesach- verhalt des Missbrauchs der Befehlsgewalt (Art. 66 MStG). Wenn das Militärappellationsgericht 2 ausführe, dass in der Anklage nicht enthalten sei, «inwiefern dem Angeklagte[n] Befehlsgewalt zustand bzw. er die Eigenschaft eines Vorgesetzten innehatte», so lasse es ausser Acht, dass der Angeklagte Wachtmeister sei und damit «zumindest ein Höherer», der «gegenüber den AdA’s des Kommandopostens zumindest nicht von vornherein keine Befehlsgewalt» habe. Dies habe auch der Auditor erkannt, indem er dem «Beschuldigten in der Anklage vorwarf, dass dieser ‘wusste oder wenigstens in Kauf’ nahm, ‘dass die AdA’s auf dem Kommandoposten seine Anwei- sungen als Befehl auffassen’». Damit erfasse die Anklage auch den Versuch des Missbrauchs der Befehlsgewalt als Sachverhaltsvariante. Der Angeklagte wisse denn auch, was ihm vorge- worfen werde: Er habe den Befehl erteilt, dass ihm geholfen werde, sich in das System einzulog- gen und die Datei zu finden, in der das Organigramm der Kompanie gespeichert war.

E. 3.3 Die Verteidigerin des Angeklagten hält dafür, das Militärappellationsgericht 2 habe – wie be- reits das Militärgericht 2 zuvor – zu Recht auf mehrere Mängel in der Anklage bei der sachver- haltlichen Umschreibung des vorgeworfenen Missbrauchs der Befehlsgewalt (Art. 66 MStG) hin- gewiesen. So seien sowohl Tatzeitpunkt als auch Tathandlung ungenügend umschrieben. Es seien zudem weder der konkrete Befehl noch die Befehlsgewalt gegenüber den nicht näher be- zeichneten Untergebenen umrissen. Es reiche nicht, dass der Angeklagte – wie der Oberauditor vorbringe – nicht von vornherein keine Befehlsgewalt (Auszeichnung gemäss Vernehmlassung, Rz. 14) gehabt habe. Die Anklageschrift hätte aufzeigen müssen, dass der Angeklagte gerade Befehlsgewalt hatte. Es sei ihr nicht zu entnehmen, um welche AdA’s es sich gehandelt habe und ob diese dem Angeklagten untergeordnet gewesen seien. Eine Anweisung sei zudem kein Befehl im Sinne von Art. 66 MStG. Wenn sich der Auditor nicht sicher sei, wie sich der Sachverhalt

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

zugetragen habe, habe er alternative Anklagesachverhalte zu präsentieren. Die Motivation für die Kassationsbeschwerde scheine denn auch weniger das Strafverfolgungsinteresse als solches zu sein, sondern der «Anspruch an das Funktionieren der Militärjustiz in formaljuristischer Hinsicht» (Vernehmlassung, Rz. 31). Dies sei aber durch genügende Anklagen zu erreichen und nicht durch Herabsetzung der Anforderungen an «Qualität und Rechtskonformität der Anklage».

E. 3.4 Die Anklageschrift muss – wie erwähnt (oben E. 3.1) – unter anderem die gesetzlichen Merk- male der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat umschreiben (Art. 115 Bst. b MStP). Diese ge- setzliche Ordnung ist rudimentärer als diejenige im bürgerlichen Strafprozess. Dort verlangt Art. 325 Abs. 1. Bst. f der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), dass die Anklageschrift «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» bezeichnet. Inwieweit sich diese Anforderungen des jüngeren, bürgerlichen Prozessgesetzes vollumfänglich auf den Militärstrafprozess übertragen lassen, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden. Der in der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts verlangte Vorhalt der Einzelheiten des his- torischen Vorgangs (oben E. 3.1) kann aber im Lichte der erwähnten Anforderungen im bürgerli- chen Strafprozess betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass die Anklageschrift vom 20. März 2023 in Bezug auf die Vorwürfe der Fälschung dienstlicher Aktenstücke (Art. 78 MStG) und des Missbrauchs der Befehlsgewalt (Art. 66 MStG) – der Tatbestand der Befehlsanmassung (Art. 69 MStG) wurde nicht angeklagt, auch nicht eventualiter – ziemlich dürftig und fragmentarisch erscheint. So wird weder die Einteilung des Angeklagten ersichtlich noch die Einheit, in der er den Dienst geleistet hat, in dem die angeklagten strafbaren Handlungen erfolgt sein sollen. Auch der Zeitraum des entsprechenden Diensts ergibt sich nicht aus der Anklageschrift, geschweige denn das genaue Datum, an dem der Angeklagte die strafbaren Handlungen vorgenommen haben soll. Die Rede ist nur von «ADF 2016» und der «Kompanie». Keine weitere Umschreibung erfahren auch der Ort – wo der Kommandoposten gewesen ist, wird nicht ersichtlich – noch das «System», in welchem der Angeklagte seinen Namen aus dem Organigramm der Kompanie gelöscht haben soll. Zwar liegt – wie der Auditor an Schranken des Militärappellationsgerichts 2 ausführte (Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Militär- appellationsgericht 2 vom 26. November 2024, Akten Militärappellationsgericht pag. 92) – dem Verfahren eine Selbstanzeige zugrunde. Auch sollen die Anforderungen an die Beschreibung technischer Einzelheiten nicht überspannt werden, solange der Angeklagte weiss oder erkennen kann, worum es bei dem an ihn gerichteten Vorwurf geht (oben E. 3.1 in fine). Dennoch genügt eine derart generische Beschreibung wesentlicher Sachverhalts- elemente den Anforderungen nicht.

E. 3.5 Das Militärappellationsgericht 2 hat in Bezug auf die Fälschung dienstlicher Aktenstücke die Verletzung des Anklagegrundsatzes gleichwohl verneint: Tatzeit (ADF 2016), Art und Weise der Tatausführung (Löschung des eigenen Namens im System), Tatort (Kommandoposten) und Tat- objekt (Organigramm der Kompanie) seien genügend umschrieben. Insbesondere reiche die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstru- ieren liessen, solange für den Angeklagten keine Zweifel bestünden, welches Verhalten ihm vor- geworfen werde (Urteil Militärappellationsgericht 2 III/3 mit Hinweis auf das Urteil des BGer

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Diese – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bildende – Erkenntnis wird vom Oberauditor herangezogen, um darzulegen, dass auch be- treffend den Vorwurf des Missbrauchs der Befehlsgewalt der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei (oben E.3.2). Doch selbst wenn man hinsichtlich Zeit und Ort der wohlwollenden Betrachtung des Militärappellationsgerichts 2 folgt, so sind – wie das Militärappellationsgericht 2 zutreffend aus- führt – weder der Befehl, die Befehlsgewalt noch die Untergebenen näher umschrieben. Damit fehlt es an wesentlichen Elementen des angeklagten Sachverhalts. Von kleineren Ungenauigkei- ten in den Orts- und Zeitangaben, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bür- gerlichen Straf(prozess)recht nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage führen (vgl. Urteil des BGer 6B_819/2023 vom 5. September 2025 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen; oben E. 3.1), kann keine Rede sein. Wie der Angeklagte zutreffend ausführt, reicht es eben gerade nicht, dass «zumindest nicht von vornherein keine Befehlsgewalt» bestand; ein höherer Rang begründet für sich allein weder eine Befehlsgewalt noch eine entsprechende Vermutung. Ent- scheidend ist, dass eine Befehlsgewalt vorlag und rechtsgenüglich umschrieben ist. Aus diesen Gründen verletzt die Anklageschrift in Bezug auf den Missbrauch der Befehlsgewalt den Ankla- gegrundsatz. Die Rüge, dass die entsprechende Beurteilung des Militärappellationsgerichts 2 eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Kassationsgrunds von Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP darstelle, ist unbegründet.

E. 4.1 Der Oberauditor wirft dem Militärappellationsgericht 2 weiter vor, das Verhalten des Ange- klagten nicht unter dem Aspekt der Befehlsanmassung nach Art. 69 MStG beurteilt zu haben, was den Kassationsgrund der Verletzung des Militärstrafgesetzes (Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP) be- gründe. Denn das Militärappellationsgericht 2 sei nicht an die rechtliche Würdigung in der Ankla- geschrift gebunden gewesen (Art. 148 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 Abs. 3 MStP).

E. 4.2 Die Anklageschrift enthielt – wie erwähnt (oben E. 3.4) – keine Ausführungen zum Tatbestand der Befehlsanmassung. Sollen nicht angeklagte Strafbestimmungen gleichwohl noch Eingang in das Verfahren finden, so ist dies nur im erstinstanzlichen Verfahren vor Militärgericht noch mög- lich: Eine Verurteilung aufgrund von Strafbestimmungen, die nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind, darf zudem nur erfolgen, wenn der Angeklagte zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist (Art. 148 Abs. 2 MStP). Diese Möglichkeit besteht im Verfahren vor dem Militärappellationsgericht nicht mehr; Art. 148 Abs. 2 MStP wird vom Verweis von Art. 181 Abs. 3 MStP nicht erfasst. Ebenso wenig möglich wäre auch eine Unterbrechung oder Verschiebung der zweitinstanzlichen Haupt- verhandlung, um die Anklageschrift neu zu erstellen oder zu ergänzen (MKGE 14 Nr. 34 E. 5b). Dementsprechend wäre es dem Militärappellationsgericht 2 in einem zweiten Rechtsgang ver- wehrt, den Angeklagten wegen Befehlsanmassung zu verurteilen. Indem das Militärappellations- gericht 2 diesen Tatbestand nicht geprüft hat, hat es das Militärstrafgesetz nicht verletzt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Militärkassationsgericht Tribunal militaire de cassation Tribunale militare di cassazione Tribunal militar da cassaziun 16 Art. 66 MStG; Art. 114 und 115 i.V.m Art. 147, Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 181 Abs. 3, Art. 182 Abs. 2, Art. 185 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 186 Abs. 1 Satz 2 MStP, Missbrauch der Befehlsgewalt; Beschwerdelegitimation des Oberauditors, Verbot der reformatio in peius, Anklagegrundsatz, Kassationsgründe des Verfahrensfehlers und der Verletzung des Straf- gesetzes

Der Oberauditor kann mit der Kassationsbeschwerde keine Schlechterstellung des Angeklag- ten verlangen, wenn der Auditor seinerzeit nicht oder zu Gunsten des Angeklagten gegen das Urteil des erstinstanzlichen Militärgerichts appelliert hat. Vorliegend hat der Auditor hinsichtlich des – im Verfahren vor Militärkassationsgericht einzig interessierenden – Tatbe- stands des Missbrauchs der Befehlsgewalt zu Gunsten des Angeklagten appelliert. Nichtein- treten wegen fehlender Legitimation (E. 1.2.3). Die Anklageschrift verletzt den Anklagegrundsatz, weil die Tatbestandsmerkmale des Missbrauchs der Befehlsgewalt in sachverhaltlicher Hinsicht nicht hinreichend konkret um- schrieben sind. So begründet ein höherer Rang des Angeklagten für sich allein weder eine Befehlsgewalt noch eine entsprechende Vermutung (E. 3). Art. 66 CPM ; art. 114 et 115 cum art. 147, art. 148 al. 2 cum art. 181 al. 3, art. 182 al. 2, art. 185 al. 1 let. c et d, art. 186 al. 1 2ème phrase PPM ; abus du pouvoir de donner des ordres ; qualité pour se pourvoir en cassation de l’auditeur en chef, interdiction de la reforma- tio in peius, maxime d’accusation, motifs de cassation de la violation des dispositions essen- tielles de la procédure et de la violation de la loi pénale L’auditeur en chef ne peut pas, dans le cadre d’un pourvoi en cassation, demander une péjoration de la situation de l’accusé, si l’auditeur n’avait pas fait appel du jugement rendu en première instance par le tribunal militaire ou s’il avait fait appel en faveur de l’accusé. En l’espèce, l’auditeur a fait appel en faveur de l’accusé s’agissant de l’infraction d’abus du pouvoir de donner des ordres, seule en jeu dans la procédure devant le Tribunal militaire de cassation. Non-entrée en matière pour défaut de légitimation (consid. 1.2.3). L’acte d’accusation viole la maxime d’accusation, car les éléments constitutifs de l’abus du pouvoir de donner des ordres ne sont pas décrits de manière suffisamment concrète sur le plan factuel. Ainsi, le rang supérieur de l’accusé ne crée, à lui seul, ni un pouvoir de donner des ordres ni une présomption correspondante (consid. 3).

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

Art. 66 CPM; art. 114 e 115 in relazione con l'art. 147, art. 148 cpv. 2 in relazione con l'art. 181 cpv. 3, art. 182 cpv. 2, art. 185 cpv. 1 lett. c e d, art. 186 cpv. 1 seconda frase PPM; abuso di comando, legittimazione ricorsuale dell'uditore in capo, divieto della reformatio in peius, principio accusatorio, motivi di cassazione della violazione di disposizioni procedurali e della legge penale L'uditore in capo non può chiedere mediante ricorso per cassazione di modificare una decisione a pregiudizio dell'accusato, se a suo tempo l'uditore non aveva presentato appello contro la sentenza di primo grado del tribunale militare oppure se aveva presentato appello a favore dell'accusato. In concreto, per quanto concerne l'abuso di comando, unico reato di interesse nella procedura dinanzi al Tribunale militare di cassazione, l'uditore ha presentato appello a favore dell'accusato. Inammissibilità del ricorso per cassazione a seguito della carente legittimazione (consid. 1.2.3). L'atto d'accusa viola il principio accusatorio, ritenuto che gli elementi costitutivi del reato di abuso di comando non sono descritti a livello fattuale in maniera sufficientemente concreta. Il rango superiore dell'accusato non fonda già di per sè un comando e neppure una relativa presunzione (consid. 3). Sachverhalt: A.

Wm A._______ (nachfolgend: Angeklagter) wird gemäss Anklageschrift vom 20. März 2023 vorgeworfen, sein Sturmgewehr 90 im Mai oder Juni 2016 B._______ anvertraut und anschliessend von einer Verlustmeldung abgesehen zu haben. Um den Gewahrsamsverlust im Ausbildungsdienst der Formation (ADF) 2016 zu vertuschen, habe der Angeklagte sich im System aus dem Organigramm der Kompanie gelöscht. Dabei soll er von Angehörigen der Armee (AdA) des Kommandopostens unterstützt worden sein. Der Auditor erhob am 20. März 2023 Anklage wegen Missbrauchs und Verschleuderung von Material (Art. 73 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG]; SR 321.0), mehrfacher Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 MStG), Fälschung dienstlicher Aktenstücke (Art. 78 MStG) sowie Missbrauchs der Befehlsgewalt (Art. 66 MStG). Das Militärgericht 2 stellte mit Urteil vom 9. Juni 2023 das Verfahren wegen Fälschung dienstlicher Aktenstücke und Missbrauchs der Befehlsgewalt ein (Dispositiv-Ziffer 1). Zugleich sprach es den Angeklagten des Missbrauchs und Verschleuderung von Material schuldig (Dispositiv-Ziffer 2). Hierfür verurteilte es ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 140.–, in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Juni

2018. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren (Dispositiv-Ziffer 3). Das Militärgericht 2 verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2014 ausgespro- chenen Geldstrafe (Dispositiv-Ziffer 4). Es auferlegte dem Angeklagten eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.– (Dispositiv-Ziffer 5).

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

B.

Gegen dieses Urteil erklärte der Auditor am 14. Juni 2023 Appellation. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Militärgerichts 2 und einen Schuldspruch wegen Fälschung dienstlicher Aktenstücke, einen Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs der Befehlsgewalt und eine Erhöhung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe um fünf Tagessätze bei gleichbleibendem Tagessatz. Mit Urteil vom 26. November 2024 sprach das Militärappellationsgericht 2 den Angeklagten vom Vorwurf des Missbrauchs der Befehlsgewalt frei, jedoch schuldig des Missbrauchs und Verschleuderung von Material und der Fälschung dienstlicher Aktenstücke und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 140.–. Im Weiteren bestätigte es das Urteil des Militärgerichts 2 und auferlegte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.–, dem Angeklagten zur Hälfte. Das Militärappellationsgericht 2 führte zum – im vorliegenden Verfahren einzig noch interes- sierenden – Freispruch vom Missbrauch der Befehlsgewalt aus, der Tatvorwurf in der Anklageschrift sei ungenügend umrissen. Es werde dem Angeklagten wie auch dem Gericht zugemutet, die Anklageschrift gedanklich zu erweitern. Der Anklagegrundsatz sei deshalb verletzt. Entgegen der Auffassung des Militärgerichts 2 führe dies aber nicht zu einer Verfahrenseinstellung, sondern zu einem Freispruch. C.

Am 13. Mai 2025 meldete der Oberauditor der Armee gegen dieses Urteil Kassations- beschwerde an, die er am 24. Juni 2025 begründete. Er beantragt unter Anrufung der Kassationsgründe von Art. 185 Abs. 1 Bst. c (Verletzung von Verfahrensvorschriften) und Bst. d (Verletzung des Strafgesetzes) des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1), das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage des Missbrauchs der Befehlsgewalt und der ausgesprochenen Strafe aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Militärappellationsgericht 2 zurückzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt; zudem hätte das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Befehlsanmassung (Art. 69 MStG) beurteilt werden müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2025 schliesst die Verteidigerin des Angeklagten auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident des Militärappellationsgerichts 2 verzichtet am

22. Juli 2025 auf einen Bericht zur Kassationsbeschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Militärkassationsgericht ist für die Behandlung von Kassationsbeschwerden zuständig (Art. 13 MStP). Dieses Rechtsmittel kann unter anderem gegen Urteile der Militärappellationsge- richte erhoben werden (Art. 184 Abs. 1 Bst. a MStP). Der Auditor hat auf die Erhebung einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 verzichtet. Die – frist- gerecht angemeldete und begründete (Art. 186 Abs. 2 und Art. 187 Abs. 1 MStP) – Kassations-

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

beschwerde des zur Ergreifung dieses Rechtsmittels subsidiär legitimierten Oberauditors ist in- soweit grundsätzlich zulässig (Art. 186 Abs. 1 Satz 2 MStP; ANDRÉ JOMINI, in: Wehrenberg/Mar- tin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008 [nachfolgend: MStP-Kommentar], Art. 186 N. 11). 1.2 1.2.1 Näher zu erörtern ist jedoch das Rechtsschutzinteresse des beschwerdeführenden Oberau- ditors. Dies unter zwei Aspekten: Zum ersten kann ein Rechtsmittel nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen erhoben werden; die Gutheissung des Rechtsmittels muss zu einer konkreten Än- derung des angefochtenen Urteils führen (JOMINI, a.a.O., Art. 186 N. 3, mit Hinweis auf BGE 124 IV 94). Entsprechend wird das Militärappellationsgericht bei Gutheissung der Kassationsbe- schwerde im neuen, wiederaufgenommenen Verfahren – Ausnahmefälle vorbehalten – zu einem neuen Dispositiv kommen müssen. Zum zweiten kann der Oberauditor nach der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts mit der Kassationsbeschwerde keine Schlechterstellung des Angeklagten mehr verlangen, wenn der Auditor seinerzeit nicht oder zu Gunsten des Angeklagten gegen das Urteil des Militärgerichts appelliert hat (MKGE 10 Nr. 22 E. 2b; vgl. auch JOMINI, a.a.O., Art. 186 N. 11; unten E. 1.2.3). 1.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Auditor gegen das Urteil des Militärgerichts 2 vom 9. Juni 2023 zwar appelliert. Er hat aber für den – einzig noch interessierenden – Tatbestand des Missbrauchs der Befehlsgewalt einen Freispruch beantragt (oben Sachverhalt, B), wozu er aufgrund von Art. 173 Abs. 1 Satz 2 MStP berechtigt war. Danach kann der Auditor auch zu Gunsten des An- geklagten appellieren. In seinen Ausführungen an Schranken des Militärappellationsgerichts 2 hat der Auditor unter anderem ausgeführt, die Einstellung des Verfahrens (oben Sachverhalt, A) sei falsch gewesen. Vielmehr sei der Tatbestand von Art. 78 MStG (Fälschung dienstlicher Akten- stücke) hinreichend angeklagt und auch erfüllt. Der Auditor führte alsdann aus: «Zum Vorwurf des Missbrauchs der Befehlsgewalt. Hier muss ein Freispruch erfolgen. Es gab keine Befehlsgewalt gegenüber den Soldaten im KP.» (Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Militärappellations- gericht 2 vom 26. November 2024, Akten Militärappellationsgericht pag. 92). Das Militärappella- tionsgericht 2 hat den Angeklagten in der Folge vom Vorwurf des Missbrauchs der Befehlsgewalt freigesprochen. Dieser Freispruch erfolgte jedoch wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes und nicht – wie vom Auditor anbegehrt – weil der objektive Tatbestand aufgrund fehlender Be- fehlsgewalt nicht erfüllt war. 1.2.3 Der Oberauditor wendet sich zwar primär gegen die Würdigung durch das Militärappellati- onsgericht 2, indem er den Anklagegrundsatz als gewahrt erachtet. Letztlich wendet er sich bei der vor diesem Hintergrund erfolgenden Thematisierung des Merkmals der «Befehlsgewalt» aber auch gegen die in der Appellation zu Gunsten des Angeklagten ausfallende rechtliche Würdigung des Auditors, wonach eine Befehlsgewalt gefehlt habe. Bei Gutheissung der Kassationsbeschwerde dürfte das Militärappellationsgericht 2 den Angeklagten im zweiten Rechtsgang nicht des Missbrauchs der Befehlsgewalt schuldig sprechen. Denn das Urteil darf nicht zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert werden,

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

wenn er allein oder insoweit der Auditor ausdrücklich zu seinen Gunsten appelliert (Verbot der reformatio in peius; Art. 182 Abs. 2 MStP). Vielmehr müsste es ihn entweder – wie vom Auditor beantragt – «inhaltlich freisprechen» oder es hätte – bei Abweisung der zu Gunsten des Angeklagten erfolgten Appellation des Auditors – mit dem Urteil des Militärgerichts 2 sein Bewenden; weitere Möglichkeiten gibt es nicht (vgl. BERNHARD ISENRING/HANS MATHYS, MStP-Kommentar, Art. 182 N. 11). In der zweiten Konstellation würde sich zwar das Dispositiv des Urteils des Militärappellationsgerichts 2 formell ändern. Materiell bliebe es aber dabei, dass der Angeklagte nicht des Missbrauchs der Befehlsgewalt schuldig gesprochen würde. Welche Schlüsse aus diesem «Auseinanderfallen» von formeller und materieller Änderung zu ziehen wären, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Oberauditor ist jedenfalls auch deshalb nicht beschwerdelegitimiert, weil der Auditor beim Tatbestand des Missbrauchs der Befehlsgewalt zu Gunsten des Angeklagten appelliert hat (oben E. 1.2.1). Auf die Kassa- tionsbeschwerde des Oberauditors kann nicht eingetreten werden. 2. 2.1 Selbst wenn auf die Kassationsbeschwerde einzutreten wäre, müsste sie – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – als unbegründet abgewiesen werden. 2.2 Was die gerügte Verletzung des Anklagegrundsatzes betrifft, so steht die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gemäss Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP im Raum. Das Militärkas- sationsgericht ist insoweit an die «in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen» gebun- den (Art. 189 Abs. 3 MStP). Fällt indes die Anwendung des Anklagegrundsatzes in weiten Teilen mit der Anwendung des materiellen Strafrechts zusammen, ist insoweit das Militärkassationsge- richt auch in Bezug auf den Anklagegrundsatz nicht an die Begründung der Kassationsbe- schwerde gebunden (Art. 189 Abs. 4 i.V.m. Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP; MKGE 14 Nr. 4 E. 2a). 3. 3.1 Der Militärstrafprozess ist grundsätzlich vom Anklageprinzip geprägt (Art. 114 f. i.V.m. Art. 147 f. MStP; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV [SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b EMRK [SR 0.101]. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens kön- nen nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die Anklage gebunden (sog. Prinzip der Unveränderbarkeit der Anklage). Daher muss die Anklageschrift die Person des Angeklagten wie auch die ihm zur Last gelegten strafba- ren Verfehlungen sachverhaltlich so genau umschreiben, dass die Vorwürfe in sachlicher wie auch persönlicher Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Deshalb ist das als strafwürdig erachtete Verhalten in der Anklage so zu umreissen, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und der An- geklagte erkennen kann, wogegen er sich zu verteidigen hat (MKGE 14 Nr. 6 E. 5b; 13 Nr. 40 E. 4b; vgl. für das bürgerliche Strafrecht BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2, je mit Hinwei- sen). In diesem Sinne sind dem Angeklagten die gesetzlichen Merkmale der ihm zur Last gelegten Tat, also die Einzelheiten des historischen Vorgangs, vorzuhalten (Art. 115 Bst. b MStP; MKGE 14

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

Nr. 3 E. 4b; 13 Nr. 40 E. 4b und c; 13 Nr. 1 E. 3c; ALAIN P. RÖTHLISBERGER, MStP-Kommentar, Art. 115 N. 10 ff.). Daraus ergibt sich, dass die einen Straftatbestand beschreibenden oder diesem in Rechtsprechung und Lehre zugeschriebenen rechtstechnischen Begriffe nicht zwingend ge- nannt oder erörtert zu werden brauchen (MKGE 14 Nr. 3 E. 4b). Das Bundesgericht hält zum bürgerlichen Strafprozess fest, auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage könne nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen dürfe, solange klar sei, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen werde (BGE 149 IV 128 E. 1.2). 3.2 Der Oberauditor hält dafür, der Freispruch betreffend den Vorwurf des Missbrauchs der Be- fehlsgewalt nach Art. 66 MStG sei in Verletzung der Vorschriften über das Anklageprinzip im Mi- litärstrafprozess (Art. 115 i.V.m. Art. 147 MStP) erfolgt. Die Anklageschrift umschreibe nach dem Urteil des Militärappellationsgerichts 2 (Ziff. III.4) den Tatvorwurf wie folgt: «Damit der Beschul- digte sich aus dem Organigramm der Kompanie löschen konnte, wies er die AdAs auf dem Kom- mandoposten an, ihn beim Eindringen in das System zu unterstützen. Er wusste oder nahm wenigstens in Kauf, dass die AdAs auf dem Kommandoposten seine Anweisungen als Befehl auffassen und sich aufgrund der Hierarchie nicht widersetzen werden.» Die Anklage sei in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das Militärappellationsgericht 2 habe denn auch bei dem im selben Zusammenhang stehenden Vorwurf der Fälschung dienstlicher Aktenstücke (Art. 78 MStG) die Verletzung des Anklagegrundsatzes zu Recht verneint. Denn mit der Tatzeit (ADF 2016), der Art und Weise der Tatausführung (Löschung des eigenen Namens im System), dem Tatort (Kom- mandoposten) und dem Tatobjekt (Organigramm der Kompanie) sei das dem Angeklagten vor- geworfene Verhalten genügend umschrieben. Nicht anders verhalte es sich beim Anklagesach- verhalt des Missbrauchs der Befehlsgewalt (Art. 66 MStG). Wenn das Militärappellationsgericht 2 ausführe, dass in der Anklage nicht enthalten sei, «inwiefern dem Angeklagte[n] Befehlsgewalt zustand bzw. er die Eigenschaft eines Vorgesetzten innehatte», so lasse es ausser Acht, dass der Angeklagte Wachtmeister sei und damit «zumindest ein Höherer», der «gegenüber den AdA’s des Kommandopostens zumindest nicht von vornherein keine Befehlsgewalt» habe. Dies habe auch der Auditor erkannt, indem er dem «Beschuldigten in der Anklage vorwarf, dass dieser ‘wusste oder wenigstens in Kauf’ nahm, ‘dass die AdA’s auf dem Kommandoposten seine Anwei- sungen als Befehl auffassen’». Damit erfasse die Anklage auch den Versuch des Missbrauchs der Befehlsgewalt als Sachverhaltsvariante. Der Angeklagte wisse denn auch, was ihm vorge- worfen werde: Er habe den Befehl erteilt, dass ihm geholfen werde, sich in das System einzulog- gen und die Datei zu finden, in der das Organigramm der Kompanie gespeichert war. 3.3 Die Verteidigerin des Angeklagten hält dafür, das Militärappellationsgericht 2 habe – wie be- reits das Militärgericht 2 zuvor – zu Recht auf mehrere Mängel in der Anklage bei der sachver- haltlichen Umschreibung des vorgeworfenen Missbrauchs der Befehlsgewalt (Art. 66 MStG) hin- gewiesen. So seien sowohl Tatzeitpunkt als auch Tathandlung ungenügend umschrieben. Es seien zudem weder der konkrete Befehl noch die Befehlsgewalt gegenüber den nicht näher be- zeichneten Untergebenen umrissen. Es reiche nicht, dass der Angeklagte – wie der Oberauditor vorbringe – nicht von vornherein keine Befehlsgewalt (Auszeichnung gemäss Vernehmlassung, Rz. 14) gehabt habe. Die Anklageschrift hätte aufzeigen müssen, dass der Angeklagte gerade Befehlsgewalt hatte. Es sei ihr nicht zu entnehmen, um welche AdA’s es sich gehandelt habe und ob diese dem Angeklagten untergeordnet gewesen seien. Eine Anweisung sei zudem kein Befehl im Sinne von Art. 66 MStG. Wenn sich der Auditor nicht sicher sei, wie sich der Sachverhalt

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

zugetragen habe, habe er alternative Anklagesachverhalte zu präsentieren. Die Motivation für die Kassationsbeschwerde scheine denn auch weniger das Strafverfolgungsinteresse als solches zu sein, sondern der «Anspruch an das Funktionieren der Militärjustiz in formaljuristischer Hinsicht» (Vernehmlassung, Rz. 31). Dies sei aber durch genügende Anklagen zu erreichen und nicht durch Herabsetzung der Anforderungen an «Qualität und Rechtskonformität der Anklage». 3.4 Die Anklageschrift muss – wie erwähnt (oben E. 3.1) – unter anderem die gesetzlichen Merk- male der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat umschreiben (Art. 115 Bst. b MStP). Diese ge- setzliche Ordnung ist rudimentärer als diejenige im bürgerlichen Strafprozess. Dort verlangt Art. 325 Abs. 1. Bst. f der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), dass die Anklageschrift «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» bezeichnet. Inwieweit sich diese Anforderungen des jüngeren, bürgerlichen Prozessgesetzes vollumfänglich auf den Militärstrafprozess übertragen lassen, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden. Der in der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts verlangte Vorhalt der Einzelheiten des his- torischen Vorgangs (oben E. 3.1) kann aber im Lichte der erwähnten Anforderungen im bürgerli- chen Strafprozess betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass die Anklageschrift vom 20. März 2023 in Bezug auf die Vorwürfe der Fälschung dienstlicher Aktenstücke (Art. 78 MStG) und des Missbrauchs der Befehlsgewalt (Art. 66 MStG) – der Tatbestand der Befehlsanmassung (Art. 69 MStG) wurde nicht angeklagt, auch nicht eventualiter – ziemlich dürftig und fragmentarisch erscheint. So wird weder die Einteilung des Angeklagten ersichtlich noch die Einheit, in der er den Dienst geleistet hat, in dem die angeklagten strafbaren Handlungen erfolgt sein sollen. Auch der Zeitraum des entsprechenden Diensts ergibt sich nicht aus der Anklageschrift, geschweige denn das genaue Datum, an dem der Angeklagte die strafbaren Handlungen vorgenommen haben soll. Die Rede ist nur von «ADF 2016» und der «Kompanie». Keine weitere Umschreibung erfahren auch der Ort – wo der Kommandoposten gewesen ist, wird nicht ersichtlich – noch das «System», in welchem der Angeklagte seinen Namen aus dem Organigramm der Kompanie gelöscht haben soll. Zwar liegt – wie der Auditor an Schranken des Militärappellationsgerichts 2 ausführte (Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Militär- appellationsgericht 2 vom 26. November 2024, Akten Militärappellationsgericht pag. 92) – dem Verfahren eine Selbstanzeige zugrunde. Auch sollen die Anforderungen an die Beschreibung technischer Einzelheiten nicht überspannt werden, solange der Angeklagte weiss oder erkennen kann, worum es bei dem an ihn gerichteten Vorwurf geht (oben E. 3.1 in fine). Dennoch genügt eine derart generische Beschreibung wesentlicher Sachverhalts- elemente den Anforderungen nicht.

3.5 Das Militärappellationsgericht 2 hat in Bezug auf die Fälschung dienstlicher Aktenstücke die Verletzung des Anklagegrundsatzes gleichwohl verneint: Tatzeit (ADF 2016), Art und Weise der Tatausführung (Löschung des eigenen Namens im System), Tatort (Kommandoposten) und Tat- objekt (Organigramm der Kompanie) seien genügend umschrieben. Insbesondere reiche die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstru- ieren liessen, solange für den Angeklagten keine Zweifel bestünden, welches Verhalten ihm vor- geworfen werde (Urteil Militärappellationsgericht 2 III/3 mit Hinweis auf das Urteil des BGer

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 16

6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Diese – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bildende – Erkenntnis wird vom Oberauditor herangezogen, um darzulegen, dass auch be- treffend den Vorwurf des Missbrauchs der Befehlsgewalt der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei (oben E.3.2). Doch selbst wenn man hinsichtlich Zeit und Ort der wohlwollenden Betrachtung des Militärappellationsgerichts 2 folgt, so sind – wie das Militärappellationsgericht 2 zutreffend aus- führt – weder der Befehl, die Befehlsgewalt noch die Untergebenen näher umschrieben. Damit fehlt es an wesentlichen Elementen des angeklagten Sachverhalts. Von kleineren Ungenauigkei- ten in den Orts- und Zeitangaben, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bür- gerlichen Straf(prozess)recht nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage führen (vgl. Urteil des BGer 6B_819/2023 vom 5. September 2025 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen; oben E. 3.1), kann keine Rede sein. Wie der Angeklagte zutreffend ausführt, reicht es eben gerade nicht, dass «zumindest nicht von vornherein keine Befehlsgewalt» bestand; ein höherer Rang begründet für sich allein weder eine Befehlsgewalt noch eine entsprechende Vermutung. Ent- scheidend ist, dass eine Befehlsgewalt vorlag und rechtsgenüglich umschrieben ist. Aus diesen Gründen verletzt die Anklageschrift in Bezug auf den Missbrauch der Befehlsgewalt den Ankla- gegrundsatz. Die Rüge, dass die entsprechende Beurteilung des Militärappellationsgerichts 2 eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Kassationsgrunds von Art. 185 Abs. 1 Bst. c MStP darstelle, ist unbegründet. 4. 4.1 Der Oberauditor wirft dem Militärappellationsgericht 2 weiter vor, das Verhalten des Ange- klagten nicht unter dem Aspekt der Befehlsanmassung nach Art. 69 MStG beurteilt zu haben, was den Kassationsgrund der Verletzung des Militärstrafgesetzes (Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP) be- gründe. Denn das Militärappellationsgericht 2 sei nicht an die rechtliche Würdigung in der Ankla- geschrift gebunden gewesen (Art. 148 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 Abs. 3 MStP). 4.2 Die Anklageschrift enthielt – wie erwähnt (oben E. 3.4) – keine Ausführungen zum Tatbestand der Befehlsanmassung. Sollen nicht angeklagte Strafbestimmungen gleichwohl noch Eingang in das Verfahren finden, so ist dies nur im erstinstanzlichen Verfahren vor Militärgericht noch mög- lich: Eine Verurteilung aufgrund von Strafbestimmungen, die nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind, darf zudem nur erfolgen, wenn der Angeklagte zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist (Art. 148 Abs. 2 MStP). Diese Möglichkeit besteht im Verfahren vor dem Militärappellationsgericht nicht mehr; Art. 148 Abs. 2 MStP wird vom Verweis von Art. 181 Abs. 3 MStP nicht erfasst. Ebenso wenig möglich wäre auch eine Unterbrechung oder Verschiebung der zweitinstanzlichen Haupt- verhandlung, um die Anklageschrift neu zu erstellen oder zu ergänzen (MKGE 14 Nr. 34 E. 5b). Dementsprechend wäre es dem Militärappellationsgericht 2 in einem zweiten Rechtsgang ver- wehrt, den Angeklagten wegen Befehlsanmassung zu verurteilen. Indem das Militärappellations- gericht 2 diesen Tatbestand nicht geprüft hat, hat es das Militärstrafgesetz nicht verletzt. (MKG 951, 28. November 2025, Oberauditor gegen Militärappellationsgericht 2)