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MKGE 16 Nr. 13

MKGE 16 Nr. 13 — A. gegen Auditor der Auditorenregion 2

Mkg · 2025-07-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Mit Strafmandat vom 29. September 2023 sprach der Auditor der Auditorenregion 2 Oblt A.________ der fahrlässigen Militärdienstversäumnis im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 800.-- und bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 450.-- wurden Oblt A.________ auferlegt. Der Verurteilung lag gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im erwähnten Strafmandat zu- grunde, dass Oblt A.________ "am 16.05.2022 um 10.00 Uhr nicht den ADF vom 16.05.– 10.06.2022 [...] mit der Inf DD S 14 in Birmensdorf ein[rückte], wobei er dazu per Marschbefehl aufgeboten und dienst- sowie einrückungspflichtig war. Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom Aufgebot, handelte jedoch pflichtwidrig unvorsichtig, indem er sich auf die mündliche Zusage des Personalverantwortlichen seiner Arbeitgeberin, der B.________, verliess, dass die Dienstbefreiung gemäss aArt. 18 Abs. 1 lit. f (nunmehr Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 4) des Bundes-

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gesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10] in die Wege geleitet wird, ohne sich danach zu vergewissern, dass diese Dienst- befreiung rechtzeitig bewilligt wurde. Aufgrund schwerwiegender interner Ereignisse bei der B.________ wurde die Dienstbefreiung stark verzögert beantragt und per 7.9.2022 schliess- lich bewilligt." Das Strafmandat erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Revision vom 26. März 2025 ersuchte Oblt A.________ gestützt auf Art. 200 Abs. 1 lit. a des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1) um Revision des besagten Strafmandats, da nachträglich Tatsachen und Beweismittel bekannt geworden seien, die ge- eignet seien, einen Freispruch oder eine erheblich mildere Bestrafung herbeizuführen. Es habe sich nach eingehender Klärung seiner offenen Diensttage herausgestellt, dass seine in den Systemen der Schweizer Armee erfassten Diensttage fehlerhaft gewesen seien. Es seien 39 Diensttage nicht eingetragen gewesen, so dass – anders als in der zum Strafmandat füh- renden Untersuchung angenommen – von ihm nicht mehr 78 Diensttage zu leisten gewesen wären, sondern nur noch 39. Im Lichte dieser letzten, von der zuständigen Stelle bestätigten geringeren Anzahl offener Diensttage wäre er in den Genuss der sogenannten 10 %-Rege- lung (hierzu unten E. 5b) gelangt und hätte zum Zeitpunkt des Aufgebotes für den ADF seine Dienstpflicht erfüllt gehabt. Damit hätte das Militärstrafverfahren eingestellt werden oder ein Freispruch ergehen müssen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Als Verurteilter ist der Gesuchsteller legitimiert, beim Militärkassationsgericht schriftlich die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats zu verlangen (Art. 200 Abs. 1, Art. 202 lit. b und Art. 203 Abs. 1 MStP). Im Militärstrafverfahren kann ein Revisionsgesuch grundsätzlich je- derzeit eingereicht werden; es ist – vorbehältlich vorliegend nicht interessierender Ausnah- men (Art. 200 Abs. 1 lit. f MStP) – nicht an eine bestimmte Frist gebunden (MKGE 13 Nr. 8 E. 1; 12 Nr. 11 E. 1b). Das Revisionsgesuch ist zu begründen (Art. 203 Abs. 2 MStP; MKGE 14 Nr. 5). Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Revision ist allerdings rein kassatorischer Natur (Art. 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 MStP; MKGE 13 Nr. 8 E. 1). Insoweit das Begehren des Gesuchstellers über die Gutheissung des Revisions- gesuchs hinausgeht und er die Aufhebung des Strafmandats bzw. die Umwandlung in einen Freispruch beantragt, ist darauf nicht einzutreten.

E. 2 a) Gemäss Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, einen Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung des Verurteilten zu bewirken. Im Strafmandatsverfahren kann kein Freispruch erfolgen (Art. 4b, 112 und 119 Abs. 1 MStP), sondern das Verfahren wäre einzustellen, sollte der Auditor zum Schluss

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kommen, keine Anklage zu erheben bzw. kein Strafmandat zu erlassen. Die Einstellung des Verfahrens als für den Gesuchsteller günstigeren Ausgang ist daher ebenfalls Teil von Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP und zulässig.

b) Die Gutheissung eines Revisionsgesuches setzt im Wesentlichen die Neuheit der geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel sowie die Möglichkeit voraus, dass dadurch das Ur- teil bzw. das hier allein interessierende Strafmandat beeinflusst werden könnte (MKGE 16 Nr. 4 E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen).

c) Neu ist eine Tatsache oder ein Beweismittel, welches zum Zeitpunkt des Strafmandats bereits vorhanden war, dem Gericht bzw. dem Auditor nicht vorlag und deshalb nicht zur Grundlage des Strafmandats gemacht worden ist (MKGE 16 Nr. 4 E. 2.3.1; THOMAS FINGERHUTH, in: Wehren- berg/Martin/ Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich 2008, Art. 410 N 7; zum insoweit mit Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP vergleichbaren Art. 410 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] vgl. MA- RIANNE HEER/JACQUELINE COVACI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. Basel 2023, Art. 410 N 34). Es müssen nicht Tatsachen und Beweismittel neu sein, da beide Elemente alternativ zu verstehen sind (THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. Zü- rich 2020, Art. 410 N 59; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 4. Aufl. Zürich 2023, Art. 410 N 13). Vor diesem Hintergrund schadet nicht, wenn ein Beweismittel erst nach dem gegebenenfalls in Revision zu ziehenden Strafman- dat erstellt worden ist, sofern die damit zu erstellende/beweisende Tatsache vorbestehend ist. Als Tatsachen gelten dabei alle Umstände, welche im Rahmen des dem Strafmandat zugrunde gelegten Sachverhalts von Bedeutung sind (FINGERHUTH, MStP-Kommentar, Art. 410 N 9), mithin auch solche, die sich auf objektive und subjektive Tatbestandselemente beziehen (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 N 48).

d) Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des Revisionsgrunds von neuen Tatsachen oder Beweismitteln gestützt auf Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP allgemein ein strenger Massstab anzulegen ist (FINGERHUTH, a.a.O., Art. 200 MStP N 6). Ein wichtiger Grundsatz im Revisionsrecht bildet der Umstand, dass die Revision nicht dazu dienen darf, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (hierzu HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 10; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO N 2; THOMAS MAURER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommen- tierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 407).

e) Ein strenger Massstab betreffend Revision von Strafmandaten gilt auch im bürgerlichen Recht. In BGE 130 IV 72 E. 2.3 betonte das Bundesgericht etwa, ein Strafbefehl stelle einen dem Ange- schuldigten vorgeschlagenen Entscheid dar, welcher in einem vereinfachten Verfahren erlassen und nur dann rechtliche Wirkungen entfalte, wenn er angenommen werde. Die Annahme ge- schehe dadurch, dass keine Einsprache erhoben werde; wenn indes der Angeklagte den Vor- schlag ablehne, so genüge es, Einsprache zu erheben, damit das ordentliche Urteilsverfahren eröffnet werde. Das Strafbefehlsverfahren weise mithin die Eigenart auf, dass es den Angeschul- digten zwinge, Stellung zu nehmen. Er müsse innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache

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erheben, wenn er seine Verurteilung nicht akzeptiere, weil er sich etwa auf übergangene Tatsa- chen berufen wolle, die er als wichtig erachte. Dieses System würde indessen kompromittiert, wenn der Angeschuldigte, nachdem er die Einsprachefrist unbenützt verstreichen gelassen habe, auf seine so gegebene Zustimmung zurückkommen und die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die er bereits in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre, verlangen könnte. Das Bundesgericht gelangt daher im genannten Entscheid zum Schluss, dass ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte gel- tend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegen- über kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, welche die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich war oder keine Veranlassung be- stand. Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisi- onsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Diese Grundsätze hat das Bun- desgericht seither in ständiger Praxis wiederholt bestätigt (vgl. etwa die Urteile 6B_310/2011 vom

20. Juni 2011 E. 1.3; 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3; 6B_503/2016 vom 29. August 2016 E. 2.1; BGE 145 IV 197). In der Lehre wird teilweise noch weitergehend postuliert, das Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl sei rechts- missbräuchlich, wenn die Umstände mit Einsprache hätten vorgebracht werden können (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO N 13; vgl. auch DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1595 FN 407).

f) Die Möglichkeit der Beeinflussung des Strafmandats durch die neue Tatsache setzt nach der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts keine unumstössliche Gewissheit voraus, dass die Neubeurteilung zu einem anderen Ergebnis kommen wird (so etwa MKGE 12 Nr. 1 E. 2a). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen freilich die Überzeugung wecken, dass das Urteil bzw. das Strafmandat mit hoher Wahrscheinlichkeit ("selon toute vraisemblance") falsch ist (MKGE 16 Nr. 4 E. 2.3.1). Die bloss allgemeine Möglichkeit oder geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich das frühere Urteil als falsch erweisen könnte, genügt dagegen nicht (MKGE 13 Nr. 8 E. 2b).

E. 3 a) Der Gesuchsteller hat im vorliegenden Revisionsverfahren vorgebracht, dass seine in den Sys- temen der Schweizer Armee erfassten Diensttage fehlerhaft gewesen seien (vgl. Sachverhalt B). Der Gesuchsteller reichte dabei mit dem Revisionsgesuch einen Kurzbrief vom 25. Februar 2025 von C.________, Sachbearbeiterin Rekruten und unteres Kader, ein, wonach 39 nicht erfasste Diensttage aus dem Jahr 2011 nachträglich eingebucht worden seien. Der Gesuchsteller legt weiter einen Ausdruck eines E-Mails vom 4. März 2025 von C.________ auf. Darin erwähnt sie, dass eine erneute Prüfung mit dem Spezialisten für Durchdiener ergeben habe, dass der Ge- suchsteller unter Berücksichtigung der sogenannten 10 %-Regelung (hierzu unten E. 5b) die Dienstleistungspflicht erfüllt habe. Im vorliegenden Fall seien somit 540 Tage zu leisten (600-60

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=540 Tage). Damit werde er gemäss der Bestätigung von C.________ per 31. Dezember 2025 aus der Armee entlassen.

b) Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch weiter damit, dass während der Ermittlun- gen von 78 offenen Diensttagen ausgegangen worden sei, was sich nun als unzutreffend heraus- gestellt habe. Aufgrund der Nachbuchung und Regelung für Durchdienende hätte er wohl bereits Ende 2015 aus der Schweizer Armee entlassen werden müssen; jedenfalls habe er aber zum Zeitpunkt seines Aufgebots für den ADF vom 16. Mai bis 10. Juni 2022 seine Dienstpflicht erfüllt gehabt. Die Verkettung von Versäumnissen und Missverständnissen seitens der Verwaltungs- stellen habe dazu geführt, dass gegen ihn zu Unrecht ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, das mit einer Verurteilung geendet habe. Diese Umstände seien erst durch seine Hartnäckigkeit aufgedeckt worden. Wären seine Diensttage von der Militärverwaltung richtig erfasst und seine Dienstpflicht richtig berechnet worden, hätte er gar nie zum entsprechenden ADF aufgeboten werden dürfen. Jedenfalls hätte das Militärstrafverfahren eingestellt werden oder ein Freispruch ergehen müssen.

E. 4 a) Das dem Revisionsgesuch vom 26. März 2025 zugrundeliegende Strafmandat des Auditors der Auditorenregion 2 vom 29. September 2023 ist am 17. Oktober 2023 mangels Einsprache des Gesuchstellers unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dabei ist der Gesuchsteller in der betreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Einsprache innert 10 Tagen gemäss Art. 122 Abs. 1 MStP aufmerksam gemacht worden. Ebenso ist er darauf hingewiesen worden, dass das Strafmandat in Rechtskraft erwächst, wenn keine Einsprache erhoben wird (Art. 123 Abs. 1 MStP).

b) Aus dem dem Revisionsbegehren vom 26. März 2025 beigelegten E-Mail des Gesuchstellers vom 4. März 2025 an den Oberauditor geht ausdrücklich hervor, dass der Gesuchsteller bereits vor Einleitung des Strafmandatsverfahrens positive Kenntnis über den Umstand hatte, wonach sich die Berechnung seiner Dienstpflicht als fehlerhaft erweisen könnte. So führt der Gesuchstel- ler im besagten E-Mail folgendes aus: "Bereits vor dem Strafverfahren [Hervorhebung hinzuge- fügt] hatte ich mehrfach telefonisch gegenüber Frau D.________, Fachspezialistin Milizpersonal, darauf hingewiesen, dass mir die verbleibenden 78 Diensttage ungewöhnlich hoch erschienen. Leider wurden diesbezüglich keine Abklärungen getroffen." Der Gesuchsteller bestätigt diesen Umstand sodann in einer weiteren Passage des E-Mails vom 4. März 2025, indem er dort darlegt, dass das Strafverfahren unter keinen Umständen hätte eingeleitet werden dürfen, wenn D.________ seiner mehrfachen Aufforderung nachgekommen wäre und ihre Arbeit korrekt aus- geführt hätte. Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller gemäss seinen eigenen Bekundungen nicht nur vor Erlass des Strafmandats, sondern sogar vor der Einleitung des betreffenden Verfahrens Zweifel hatte, ob die entsprechenden Diensttage korrekt berechnet waren, weshalb er in der Folge mehrfach in telefonischen Kontakt mit der Fachspezialistin Milizpersonal getreten ist.

c) Am 24. Mai 2023 wurde der Gesuchsteller vom zuständigen Untersuchungsrichter zur Person und zur Sache eingehend einvernommen (vgl. das 21-seitige Einvernahmeprotokoll, act. 3 047 ff.), wobei der Gesuchsteller nahezu vollumfänglich von seinem Aussageverweigungsrecht

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Gebrauch machte. Dabei wurde er seitens des Untersuchungsrichters insbesondere darauf hin- gewiesen, dass gemäss PISA-Auszug noch 78 Diensttage offen seien, sowie ausdrücklich ge- fragt, wie er sich dazu stelle, worauf er ebenfalls die Aussage verweigerte (act. 3 050). Im Verlaufe der ausführlichen Befragung wurden die 78 zu leistenden Diensttage später nochmals themati- siert, wobei der Gesuchsteller abermals keine Aussage machte (act. 3 063). Am Schluss der Einvernahme wurde der Gesuchsteller gefragt, ob er etwas zu den Akten sagen wolle, und ob er eine Ergänzung der Untersuchung verlange, was jeweils verneint wurde (act. 3 065 f.). Eine Er- gänzung der Untersuchung gemäss Art. 113 MStP im Sinne von weiteren Beweis- oder Verfah- rensanträgen, namentlich es seien zusätzliche Abklärungen über die verbleibende Anzahl von Diensttagen zu tätigen, wurde durch den Gesuchsteller trotz entsprechender Anfrage seitens des Untersuchungsrichters nicht gestellt.

d) In gleicher Weise hat der Gesuchsteller während des gesamten Strafmandatsverfahrens da- rauf verzichtet, geeignete ergänzende Beweis- und Verfahrensanträge zur Abklärung der The- matik zu stellen. Schliesslich hat der Gesuchsteller darauf verzichtet, gegen das Strafmandat vom

29. September 2023 den Rechtsbehelf der Einsprache zu erheben und seine diesbezügliche ent- lastende Argumentation in das ordentliche Verfahren einzubringen.

e) Dem Gesuchsteller ist allerdings zugute zu halten, dass er weder im Zeitpunkt des Strafver- fahrens noch im Zeitpunkt des Strafbefehls genau wusste, wieviele Diensttage er noch zu leisten hatte. Er konnte daher nicht gesichert wissen, ob er noch einrückungspflichtig war. Seitens der zuständigen Militärstellen wurden denn auch jahrelang keine sachdienlichen Abklärungen getrof- fen. Erst C.________ hat im März 2025 die Diensttage von 2011 korrekt erfasst. Der Gesuchstel- ler hatte vor dem Untersuchungsrichter zwar Zweifel betreffend die geleisteten Diensttage, aber noch keinen sicheren Bescheid. Entscheidend erscheint, dass die erfüllte Anzahl Diensttage im Zeitpunkt des Strafbefehls seitens der Militärbehörden falsch berechnet waren. Dieser Umstand war niemandem gesichert bekannt, und zwar weder der zuständigen Verwaltungsstelle, dem Un- tersuchungsrichter und dem Auditor einerseits noch dem Beschuldigten und heutigen Gesuch- steller andererseits. Zudem haben weder der Untersuchungsrichter noch der Auditor die Diensttage abgeklärt. Eine gesicherte Berechnung besteht erst seit März 2025. Es ist Aufgabe der zuständigen Stelle, näm- lich der Kontrollführung Grundausbildung des Kommandos Ausbildung – Personelles der Armee, die verbleibenden Diensttage korrekt zu berechnen. Es kann dem Gesuchsteller daher nicht zum Nachteil gereichen, wenn diese zuständige Stelle untätig bleibt. Zudem ist daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht zukommt: Er muss daher we- der ein Rechtsmittel einlegen noch kommt ihm eine irgendwie geartete Handlungspflicht zu. Er müsste auch nicht wahrheitsgemäss aussagen. Der Gesuchsteller musste den Untersuchungs- richter oder den Auditor daher nicht dazu bringen, die Diensttage abzuklären. Diese hätten dies aufgrund ihrer Untersuchungsflicht selbst tun müssen.

E. 5 a) Der Gesuchsteller erfüllt als sogenannter Durchdiener (grundsätzlich) seine Ausbildungs- dienstpflicht ohne Unterbrechung (Art. 54a des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die

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Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz; SR 510.10]). Dass er im Zeitpunkt des Strafman- dats bereits aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wäre (vgl. Art. 122 MG), macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller führt aber eine fehlerhafte Berechnung der Dienstpflicht ins Feld. Diese beträgt nach den auf den Gesuchsteller anwendbaren Art. 42 Abs. 3 MG in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP; SR 512.21) 600 Tage, da er vor dem 31. Dezember 2017 zu sei- nem aktuellen Grad befördert worden ist. Gemäss Art. 111 Abs. 3 VMDP werden Durchdienende nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten, und ihre Ausbil- dungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst höchstens noch den Anteil nach Art. 63 Abs. 2bis [VMDP] leisten müssten. Letztere Bestimmung hält seinerseits in der auf den Gesuch- steller anwendbaren lit. b fest, Durchdienende würden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufge- boten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gelte im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst nach Art. 47 Abs. 1 (entsprechend auch Art. 111 Abs. 2 lit. c) höchstens noch 10 % leisten müssten (10 %-Regel). Durchdienende Angehörige der Armee im Grad eines Oberleutnants, welche vor dem 31. De- zember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, sind in Anwendung der skizzierten Re- gelung mithin ab 540 anrechenbaren Diensttagen (600-60=540 Tage) nicht mehr zu Ausbildungs- diensten aufgeboten worden (bzw. aufzubieten gewesen) und die Ausbildungsdienstpflicht hätte als erfüllt zu gelten gehabt.

b) Die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente erweisen sich aufgrund der Ausführungen als neu im Sinne der einschlägigen Voraussetzungen von Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP (vgl. E. 1 und 2). Sie erweisen sich überdies als geeignet, die Überzeugung zu wecken, dass das Urteil bzw. das Strafmandat mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch ist, bestätigt doch mit C.________, der Sachbearbeiterin Rekruten und unteres Kader der Kontrollführung Grundausbildung (des Kom- mandos Ausbildung – Personelles der Armee), eine als zuständig zu erachtende offizielle Stelle mit Schreiben vom 25. Februar 2025 und E-Mail vom 4. März 2025 die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausführungen, wonach nur noch 39 Diensttage offen stünden und er unter Berück- sichtigung der 10 %-Regelung (hierzu oben E. 5b) für Durchdienende die Dienstleistungspflicht erfüllt habe.

c) Es ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht ersichtlich, dass dieser Umstand bereits im Zeitpunkt des Strafmandatsverfahrens bekannt war. Die neu geltend gemachte Tatsache ist somit geeignet, eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest ein erheblich geringeres Straf- mass zu bewirken. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen. Das Strafmandat des Auditors der Auditorenregion 2 vom 29. September 2023 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den geschäftsleitenden Auditor der Auditorenregion 2 zurückzuweisen (Art. 207 Abs. 1 MStP).

E. 7 a) Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Zusammenhang, ob der Gesuchsteller mit nicht gesi- cherter Kenntnis der erfüllten Dienstpflicht und ohne sich vergewissert zu haben, ob die Dienst- befreiung aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist gültig bewilligt worden ist, den Marschbefehl zum ADF vom 16. Mai bis 10. Juni 2022 ohne weitere Handlungen seinerseits ignorieren konnte.

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b) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Revisionsverfahrens zu Lasten des Bundes (Art. 207 Abs. 3 MStP e contrario).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Militärkassationsgericht Tribunal militaire de cassation Tribunale militare di cassazione Tribunal militar da cassaziun 13 Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP; Revision, fehlerhafte Berechnung der Diensttage Die Gutheissung eines Revisionsgesuches setzt im Wesentlichen die Neuheit der geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel sowie die Möglichkeit voraus, dass dadurch das Urteil bzw. Strafmandat beeinflusst werden könnte (E. 2b). Für die Prüfung des Revisions- grunds von neuen Tatsachen oder Beweismitteln gilt ein strenger Massstab, da die Revision nicht dazu dienen darf, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (E. 2d). Das ergangene Urteil muss mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch sein (E. 2f). Es ist Aufgabe der Kontrollführung Grundausbildung des Kommandos Ausbildung – Personel- les der Armee, die erfüllte Anzahl Diensttage korrekt zu berechnen. Im Zeitpunkt des Straf- mandats war dies in casu nicht geschehen. Dieser Umstand war weder der zuständigen Verwaltungsstelle, dem Untersuchungsrichter, dem Auditor noch dem Beschuldigten gesichert bekannt und weder der Untersuchungsrichter noch der Auditor haben entspre- chende Abklärungen getätigt. Es gereicht dem Beschuldigten daher nicht zum Nachteil, wenn die zuständige Stelle untätig bleibt (E. 4e). Die schliesslich durchgeführte Neuberechnung der Diensttage ergab, dass der Beschuldigte seine Dienstleistungspflicht erfüllt hatte (E. 5b). Diese neu geltend gemachte Tatsache ist geeignet, eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest ein erheblich geringeres Strafmass zu bewirken (E. 5c). Art. 200 al. 1 let. a PPM ; révision, calcul erroné des jours de service L’admission d’une demande de révision suppose essentiellement la nouveauté des faits ou des moyens de preuve invoqués, ainsi que la possibilité de voir ceux-ci influencer le jugement ou l’ordonnance de condamnation (consid. 2b). Pour l’examen du motif de révision fondé sur des faits ou des moyens de preuve nouveaux, un critère strict doit être appliqué, car la révision ne doit pas servir à rattraper un recours manqué (consid. 2d). Il doit exister une forte probabilité que le jugement rendu soit erroné (consid. 2f). Il incombe à la Tenue du contrôle du service d’instruction de base du commandement de l’instruction – Personnel de l’armée de calculer correctement le nombre de jours de service accomplis. A l’époque de l’ordonnance de condamnation, dans le cas d’espèce, cela n’avait pas été fait. Ni l’autorité administrative compétente, ni le juge d’instruction, ni l’auditeur, ni le prévenu n’en avaient une connaissance certaine, et ni le juge d’instruction ni l’auditeur n’ont

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procédé à des vérifications à ce sujet. Si l’autorité compétente reste inactive, le prévenu ne doit pas en subir un désavantage (consid. 4e). Le nouveau calcul des jours de service finalement effectué a montré que le prévenu avait accompli son service obligatoire (consid. 5b). Ce fait nouvellement invoqué est de nature à entraîner un classement de la procédure ou, à tout le moins, une nette réduction de la peine (consid. 5c). Art. 200 cpv. 1 lett. a PPM; revisione, calcolo erroneo dei giorni di servizio L'ammissione di una domanda di revisione presuppone in buona sostanza la novità dei fatti o dei mezzi di prova addotti e la possibilità che questi possano influire sulla sentenza rispettivamente sul decreto d'accusa (consid. 2b). Per l'esame del motivo di revisione in caso di fatti o mezzi di prova nuovi si applica un criterio restrittivo, ritenuto che la revisione non è destinata a permettere di recuperare un rimedio giuridico che non è stato presentato (consid. 2d). La sentenza pronunciata deve essere con alta probabilità errata (consid. 2f). È compito della tenuta dei controlli dell'istruzione di base del Comando Istruzione – Personale dell'esercito calcolare correttamente il numero dei giorni di servizio. Ciò non era il caso al momento dell'emanazione del decreto d'accusa. Tale circostanza non era nota all'autorità amministrativa competente, al giudice istruttore, all'uditore e nemmeno all'imputato. Accerta- menti al riguardo non sono stati svolti né dal giudice istruttore né dall'uditore. Pertanto, il fatto che l'autorità compentente sia rimasta inattiva non va a detrimento dell'imputato (consid. 4e). Il successivo ricalcolo dei giorni di servizio ha rivelato che l'imputato aveva adempiuto il suo obbligo di prestare servizio (consid. 5b). Questo fatto nuovo è idoneo a comportare l'abban- dono del procedimento o quantomeno una significativa riduzione della pena (consid. 5c). Sachverhalt: A. Mit Strafmandat vom 29. September 2023 sprach der Auditor der Auditorenregion 2 Oblt A.________ der fahrlässigen Militärdienstversäumnis im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 800.-- und bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 450.-- wurden Oblt A.________ auferlegt. Der Verurteilung lag gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im erwähnten Strafmandat zu- grunde, dass Oblt A.________ "am 16.05.2022 um 10.00 Uhr nicht den ADF vom 16.05.– 10.06.2022 [...] mit der Inf DD S 14 in Birmensdorf ein[rückte], wobei er dazu per Marschbefehl aufgeboten und dienst- sowie einrückungspflichtig war. Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom Aufgebot, handelte jedoch pflichtwidrig unvorsichtig, indem er sich auf die mündliche Zusage des Personalverantwortlichen seiner Arbeitgeberin, der B.________, verliess, dass die Dienstbefreiung gemäss aArt. 18 Abs. 1 lit. f (nunmehr Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 4) des Bundes-

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gesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10] in die Wege geleitet wird, ohne sich danach zu vergewissern, dass diese Dienst- befreiung rechtzeitig bewilligt wurde. Aufgrund schwerwiegender interner Ereignisse bei der B.________ wurde die Dienstbefreiung stark verzögert beantragt und per 7.9.2022 schliess- lich bewilligt." Das Strafmandat erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Revision vom 26. März 2025 ersuchte Oblt A.________ gestützt auf Art. 200 Abs. 1 lit. a des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1) um Revision des besagten Strafmandats, da nachträglich Tatsachen und Beweismittel bekannt geworden seien, die ge- eignet seien, einen Freispruch oder eine erheblich mildere Bestrafung herbeizuführen. Es habe sich nach eingehender Klärung seiner offenen Diensttage herausgestellt, dass seine in den Systemen der Schweizer Armee erfassten Diensttage fehlerhaft gewesen seien. Es seien 39 Diensttage nicht eingetragen gewesen, so dass – anders als in der zum Strafmandat füh- renden Untersuchung angenommen – von ihm nicht mehr 78 Diensttage zu leisten gewesen wären, sondern nur noch 39. Im Lichte dieser letzten, von der zuständigen Stelle bestätigten geringeren Anzahl offener Diensttage wäre er in den Genuss der sogenannten 10 %-Rege- lung (hierzu unten E. 5b) gelangt und hätte zum Zeitpunkt des Aufgebotes für den ADF seine Dienstpflicht erfüllt gehabt. Damit hätte das Militärstrafverfahren eingestellt werden oder ein Freispruch ergehen müssen. Erwägungen: 1. Als Verurteilter ist der Gesuchsteller legitimiert, beim Militärkassationsgericht schriftlich die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats zu verlangen (Art. 200 Abs. 1, Art. 202 lit. b und Art. 203 Abs. 1 MStP). Im Militärstrafverfahren kann ein Revisionsgesuch grundsätzlich je- derzeit eingereicht werden; es ist – vorbehältlich vorliegend nicht interessierender Ausnah- men (Art. 200 Abs. 1 lit. f MStP) – nicht an eine bestimmte Frist gebunden (MKGE 13 Nr. 8 E. 1; 12 Nr. 11 E. 1b). Das Revisionsgesuch ist zu begründen (Art. 203 Abs. 2 MStP; MKGE 14 Nr. 5). Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Revision ist allerdings rein kassatorischer Natur (Art. 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 MStP; MKGE 13 Nr. 8 E. 1). Insoweit das Begehren des Gesuchstellers über die Gutheissung des Revisions- gesuchs hinausgeht und er die Aufhebung des Strafmandats bzw. die Umwandlung in einen Freispruch beantragt, ist darauf nicht einzutreten. 2.

a) Gemäss Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, einen Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung des Verurteilten zu bewirken. Im Strafmandatsverfahren kann kein Freispruch erfolgen (Art. 4b, 112 und 119 Abs. 1 MStP), sondern das Verfahren wäre einzustellen, sollte der Auditor zum Schluss

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kommen, keine Anklage zu erheben bzw. kein Strafmandat zu erlassen. Die Einstellung des Verfahrens als für den Gesuchsteller günstigeren Ausgang ist daher ebenfalls Teil von Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP und zulässig.

b) Die Gutheissung eines Revisionsgesuches setzt im Wesentlichen die Neuheit der geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel sowie die Möglichkeit voraus, dass dadurch das Ur- teil bzw. das hier allein interessierende Strafmandat beeinflusst werden könnte (MKGE 16 Nr. 4 E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen).

c) Neu ist eine Tatsache oder ein Beweismittel, welches zum Zeitpunkt des Strafmandats bereits vorhanden war, dem Gericht bzw. dem Auditor nicht vorlag und deshalb nicht zur Grundlage des Strafmandats gemacht worden ist (MKGE 16 Nr. 4 E. 2.3.1; THOMAS FINGERHUTH, in: Wehren- berg/Martin/ Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich 2008, Art. 410 N 7; zum insoweit mit Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP vergleichbaren Art. 410 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] vgl. MA- RIANNE HEER/JACQUELINE COVACI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. Basel 2023, Art. 410 N 34). Es müssen nicht Tatsachen und Beweismittel neu sein, da beide Elemente alternativ zu verstehen sind (THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. Zü- rich 2020, Art. 410 N 59; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 4. Aufl. Zürich 2023, Art. 410 N 13). Vor diesem Hintergrund schadet nicht, wenn ein Beweismittel erst nach dem gegebenenfalls in Revision zu ziehenden Strafman- dat erstellt worden ist, sofern die damit zu erstellende/beweisende Tatsache vorbestehend ist. Als Tatsachen gelten dabei alle Umstände, welche im Rahmen des dem Strafmandat zugrunde gelegten Sachverhalts von Bedeutung sind (FINGERHUTH, MStP-Kommentar, Art. 410 N 9), mithin auch solche, die sich auf objektive und subjektive Tatbestandselemente beziehen (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 N 48).

d) Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des Revisionsgrunds von neuen Tatsachen oder Beweismitteln gestützt auf Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP allgemein ein strenger Massstab anzulegen ist (FINGERHUTH, a.a.O., Art. 200 MStP N 6). Ein wichtiger Grundsatz im Revisionsrecht bildet der Umstand, dass die Revision nicht dazu dienen darf, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (hierzu HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 10; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO N 2; THOMAS MAURER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommen- tierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 407).

e) Ein strenger Massstab betreffend Revision von Strafmandaten gilt auch im bürgerlichen Recht. In BGE 130 IV 72 E. 2.3 betonte das Bundesgericht etwa, ein Strafbefehl stelle einen dem Ange- schuldigten vorgeschlagenen Entscheid dar, welcher in einem vereinfachten Verfahren erlassen und nur dann rechtliche Wirkungen entfalte, wenn er angenommen werde. Die Annahme ge- schehe dadurch, dass keine Einsprache erhoben werde; wenn indes der Angeklagte den Vor- schlag ablehne, so genüge es, Einsprache zu erheben, damit das ordentliche Urteilsverfahren eröffnet werde. Das Strafbefehlsverfahren weise mithin die Eigenart auf, dass es den Angeschul- digten zwinge, Stellung zu nehmen. Er müsse innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache

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erheben, wenn er seine Verurteilung nicht akzeptiere, weil er sich etwa auf übergangene Tatsa- chen berufen wolle, die er als wichtig erachte. Dieses System würde indessen kompromittiert, wenn der Angeschuldigte, nachdem er die Einsprachefrist unbenützt verstreichen gelassen habe, auf seine so gegebene Zustimmung zurückkommen und die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die er bereits in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre, verlangen könnte. Das Bundesgericht gelangt daher im genannten Entscheid zum Schluss, dass ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte gel- tend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegen- über kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, welche die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich war oder keine Veranlassung be- stand. Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisi- onsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Diese Grundsätze hat das Bun- desgericht seither in ständiger Praxis wiederholt bestätigt (vgl. etwa die Urteile 6B_310/2011 vom

20. Juni 2011 E. 1.3; 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3; 6B_503/2016 vom 29. August 2016 E. 2.1; BGE 145 IV 197). In der Lehre wird teilweise noch weitergehend postuliert, das Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl sei rechts- missbräuchlich, wenn die Umstände mit Einsprache hätten vorgebracht werden können (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO N 13; vgl. auch DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1595 FN 407).

f) Die Möglichkeit der Beeinflussung des Strafmandats durch die neue Tatsache setzt nach der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts keine unumstössliche Gewissheit voraus, dass die Neubeurteilung zu einem anderen Ergebnis kommen wird (so etwa MKGE 12 Nr. 1 E. 2a). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen freilich die Überzeugung wecken, dass das Urteil bzw. das Strafmandat mit hoher Wahrscheinlichkeit ("selon toute vraisemblance") falsch ist (MKGE 16 Nr. 4 E. 2.3.1). Die bloss allgemeine Möglichkeit oder geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich das frühere Urteil als falsch erweisen könnte, genügt dagegen nicht (MKGE 13 Nr. 8 E. 2b). 3.

a) Der Gesuchsteller hat im vorliegenden Revisionsverfahren vorgebracht, dass seine in den Sys- temen der Schweizer Armee erfassten Diensttage fehlerhaft gewesen seien (vgl. Sachverhalt B). Der Gesuchsteller reichte dabei mit dem Revisionsgesuch einen Kurzbrief vom 25. Februar 2025 von C.________, Sachbearbeiterin Rekruten und unteres Kader, ein, wonach 39 nicht erfasste Diensttage aus dem Jahr 2011 nachträglich eingebucht worden seien. Der Gesuchsteller legt weiter einen Ausdruck eines E-Mails vom 4. März 2025 von C.________ auf. Darin erwähnt sie, dass eine erneute Prüfung mit dem Spezialisten für Durchdiener ergeben habe, dass der Ge- suchsteller unter Berücksichtigung der sogenannten 10 %-Regelung (hierzu unten E. 5b) die Dienstleistungspflicht erfüllt habe. Im vorliegenden Fall seien somit 540 Tage zu leisten (600-60

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=540 Tage). Damit werde er gemäss der Bestätigung von C.________ per 31. Dezember 2025 aus der Armee entlassen.

b) Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch weiter damit, dass während der Ermittlun- gen von 78 offenen Diensttagen ausgegangen worden sei, was sich nun als unzutreffend heraus- gestellt habe. Aufgrund der Nachbuchung und Regelung für Durchdienende hätte er wohl bereits Ende 2015 aus der Schweizer Armee entlassen werden müssen; jedenfalls habe er aber zum Zeitpunkt seines Aufgebots für den ADF vom 16. Mai bis 10. Juni 2022 seine Dienstpflicht erfüllt gehabt. Die Verkettung von Versäumnissen und Missverständnissen seitens der Verwaltungs- stellen habe dazu geführt, dass gegen ihn zu Unrecht ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, das mit einer Verurteilung geendet habe. Diese Umstände seien erst durch seine Hartnäckigkeit aufgedeckt worden. Wären seine Diensttage von der Militärverwaltung richtig erfasst und seine Dienstpflicht richtig berechnet worden, hätte er gar nie zum entsprechenden ADF aufgeboten werden dürfen. Jedenfalls hätte das Militärstrafverfahren eingestellt werden oder ein Freispruch ergehen müssen. 4.

a) Das dem Revisionsgesuch vom 26. März 2025 zugrundeliegende Strafmandat des Auditors der Auditorenregion 2 vom 29. September 2023 ist am 17. Oktober 2023 mangels Einsprache des Gesuchstellers unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dabei ist der Gesuchsteller in der betreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Einsprache innert 10 Tagen gemäss Art. 122 Abs. 1 MStP aufmerksam gemacht worden. Ebenso ist er darauf hingewiesen worden, dass das Strafmandat in Rechtskraft erwächst, wenn keine Einsprache erhoben wird (Art. 123 Abs. 1 MStP).

b) Aus dem dem Revisionsbegehren vom 26. März 2025 beigelegten E-Mail des Gesuchstellers vom 4. März 2025 an den Oberauditor geht ausdrücklich hervor, dass der Gesuchsteller bereits vor Einleitung des Strafmandatsverfahrens positive Kenntnis über den Umstand hatte, wonach sich die Berechnung seiner Dienstpflicht als fehlerhaft erweisen könnte. So führt der Gesuchstel- ler im besagten E-Mail folgendes aus: "Bereits vor dem Strafverfahren [Hervorhebung hinzuge- fügt] hatte ich mehrfach telefonisch gegenüber Frau D.________, Fachspezialistin Milizpersonal, darauf hingewiesen, dass mir die verbleibenden 78 Diensttage ungewöhnlich hoch erschienen. Leider wurden diesbezüglich keine Abklärungen getroffen." Der Gesuchsteller bestätigt diesen Umstand sodann in einer weiteren Passage des E-Mails vom 4. März 2025, indem er dort darlegt, dass das Strafverfahren unter keinen Umständen hätte eingeleitet werden dürfen, wenn D.________ seiner mehrfachen Aufforderung nachgekommen wäre und ihre Arbeit korrekt aus- geführt hätte. Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller gemäss seinen eigenen Bekundungen nicht nur vor Erlass des Strafmandats, sondern sogar vor der Einleitung des betreffenden Verfahrens Zweifel hatte, ob die entsprechenden Diensttage korrekt berechnet waren, weshalb er in der Folge mehrfach in telefonischen Kontakt mit der Fachspezialistin Milizpersonal getreten ist.

c) Am 24. Mai 2023 wurde der Gesuchsteller vom zuständigen Untersuchungsrichter zur Person und zur Sache eingehend einvernommen (vgl. das 21-seitige Einvernahmeprotokoll, act. 3 047 ff.), wobei der Gesuchsteller nahezu vollumfänglich von seinem Aussageverweigungsrecht

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Gebrauch machte. Dabei wurde er seitens des Untersuchungsrichters insbesondere darauf hin- gewiesen, dass gemäss PISA-Auszug noch 78 Diensttage offen seien, sowie ausdrücklich ge- fragt, wie er sich dazu stelle, worauf er ebenfalls die Aussage verweigerte (act. 3 050). Im Verlaufe der ausführlichen Befragung wurden die 78 zu leistenden Diensttage später nochmals themati- siert, wobei der Gesuchsteller abermals keine Aussage machte (act. 3 063). Am Schluss der Einvernahme wurde der Gesuchsteller gefragt, ob er etwas zu den Akten sagen wolle, und ob er eine Ergänzung der Untersuchung verlange, was jeweils verneint wurde (act. 3 065 f.). Eine Er- gänzung der Untersuchung gemäss Art. 113 MStP im Sinne von weiteren Beweis- oder Verfah- rensanträgen, namentlich es seien zusätzliche Abklärungen über die verbleibende Anzahl von Diensttagen zu tätigen, wurde durch den Gesuchsteller trotz entsprechender Anfrage seitens des Untersuchungsrichters nicht gestellt.

d) In gleicher Weise hat der Gesuchsteller während des gesamten Strafmandatsverfahrens da- rauf verzichtet, geeignete ergänzende Beweis- und Verfahrensanträge zur Abklärung der The- matik zu stellen. Schliesslich hat der Gesuchsteller darauf verzichtet, gegen das Strafmandat vom

29. September 2023 den Rechtsbehelf der Einsprache zu erheben und seine diesbezügliche ent- lastende Argumentation in das ordentliche Verfahren einzubringen.

e) Dem Gesuchsteller ist allerdings zugute zu halten, dass er weder im Zeitpunkt des Strafver- fahrens noch im Zeitpunkt des Strafbefehls genau wusste, wieviele Diensttage er noch zu leisten hatte. Er konnte daher nicht gesichert wissen, ob er noch einrückungspflichtig war. Seitens der zuständigen Militärstellen wurden denn auch jahrelang keine sachdienlichen Abklärungen getrof- fen. Erst C.________ hat im März 2025 die Diensttage von 2011 korrekt erfasst. Der Gesuchstel- ler hatte vor dem Untersuchungsrichter zwar Zweifel betreffend die geleisteten Diensttage, aber noch keinen sicheren Bescheid. Entscheidend erscheint, dass die erfüllte Anzahl Diensttage im Zeitpunkt des Strafbefehls seitens der Militärbehörden falsch berechnet waren. Dieser Umstand war niemandem gesichert bekannt, und zwar weder der zuständigen Verwaltungsstelle, dem Un- tersuchungsrichter und dem Auditor einerseits noch dem Beschuldigten und heutigen Gesuch- steller andererseits. Zudem haben weder der Untersuchungsrichter noch der Auditor die Diensttage abgeklärt. Eine gesicherte Berechnung besteht erst seit März 2025. Es ist Aufgabe der zuständigen Stelle, näm- lich der Kontrollführung Grundausbildung des Kommandos Ausbildung – Personelles der Armee, die verbleibenden Diensttage korrekt zu berechnen. Es kann dem Gesuchsteller daher nicht zum Nachteil gereichen, wenn diese zuständige Stelle untätig bleibt. Zudem ist daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht zukommt: Er muss daher we- der ein Rechtsmittel einlegen noch kommt ihm eine irgendwie geartete Handlungspflicht zu. Er müsste auch nicht wahrheitsgemäss aussagen. Der Gesuchsteller musste den Untersuchungs- richter oder den Auditor daher nicht dazu bringen, die Diensttage abzuklären. Diese hätten dies aufgrund ihrer Untersuchungsflicht selbst tun müssen. 5.

a) Der Gesuchsteller erfüllt als sogenannter Durchdiener (grundsätzlich) seine Ausbildungs- dienstpflicht ohne Unterbrechung (Art. 54a des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die

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Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz; SR 510.10]). Dass er im Zeitpunkt des Strafman- dats bereits aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wäre (vgl. Art. 122 MG), macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller führt aber eine fehlerhafte Berechnung der Dienstpflicht ins Feld. Diese beträgt nach den auf den Gesuchsteller anwendbaren Art. 42 Abs. 3 MG in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP; SR 512.21) 600 Tage, da er vor dem 31. Dezember 2017 zu sei- nem aktuellen Grad befördert worden ist. Gemäss Art. 111 Abs. 3 VMDP werden Durchdienende nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten, und ihre Ausbil- dungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst höchstens noch den Anteil nach Art. 63 Abs. 2bis [VMDP] leisten müssten. Letztere Bestimmung hält seinerseits in der auf den Gesuch- steller anwendbaren lit. b fest, Durchdienende würden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufge- boten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gelte im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst nach Art. 47 Abs. 1 (entsprechend auch Art. 111 Abs. 2 lit. c) höchstens noch 10 % leisten müssten (10 %-Regel). Durchdienende Angehörige der Armee im Grad eines Oberleutnants, welche vor dem 31. De- zember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, sind in Anwendung der skizzierten Re- gelung mithin ab 540 anrechenbaren Diensttagen (600-60=540 Tage) nicht mehr zu Ausbildungs- diensten aufgeboten worden (bzw. aufzubieten gewesen) und die Ausbildungsdienstpflicht hätte als erfüllt zu gelten gehabt.

b) Die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente erweisen sich aufgrund der Ausführungen als neu im Sinne der einschlägigen Voraussetzungen von Art. 200 Abs. 1 lit. a MStP (vgl. E. 1 und 2). Sie erweisen sich überdies als geeignet, die Überzeugung zu wecken, dass das Urteil bzw. das Strafmandat mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch ist, bestätigt doch mit C.________, der Sachbearbeiterin Rekruten und unteres Kader der Kontrollführung Grundausbildung (des Kom- mandos Ausbildung – Personelles der Armee), eine als zuständig zu erachtende offizielle Stelle mit Schreiben vom 25. Februar 2025 und E-Mail vom 4. März 2025 die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausführungen, wonach nur noch 39 Diensttage offen stünden und er unter Berück- sichtigung der 10 %-Regelung (hierzu oben E. 5b) für Durchdienende die Dienstleistungspflicht erfüllt habe.

c) Es ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht ersichtlich, dass dieser Umstand bereits im Zeitpunkt des Strafmandatsverfahrens bekannt war. Die neu geltend gemachte Tatsache ist somit geeignet, eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest ein erheblich geringeres Straf- mass zu bewirken. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen. Das Strafmandat des Auditors der Auditorenregion 2 vom 29. September 2023 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den geschäftsleitenden Auditor der Auditorenregion 2 zurückzuweisen (Art. 207 Abs. 1 MStP). 7.

a) Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Zusammenhang, ob der Gesuchsteller mit nicht gesi- cherter Kenntnis der erfüllten Dienstpflicht und ohne sich vergewissert zu haben, ob die Dienst- befreiung aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist gültig bewilligt worden ist, den Marschbefehl zum ADF vom 16. Mai bis 10. Juni 2022 ohne weitere Handlungen seinerseits ignorieren konnte.

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b) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Revisionsverfahrens zu Lasten des Bundes (Art. 207 Abs. 3 MStP e contrario). (MKG 948, 4. Juli 2025, A. gegen Auditor der Auditorenregion 2)