Sachverhalt
A. A.________ (nachfolgend: Angeklagter) und B.________ leisteten von April bis Oktober 2018 Dienst im Kontingent X.________ der Schweizer Kompanie (Swisscoy) in der mul- tinationalen Kosovo Force (KFOR). Der Angeklagte war direkter Vorgesetzter von B.________. Der Angeklagte plante ursprünglich, am 19. Juni 2018 nach Zürich zu fliegen, wofür er eine Bewilligung des National Contingent Command (NCC) erhalten hatte. Indes flog er bereits am 18. Juni 2018 privat mit der Turkish Airlines von Pristina nach Istanbul, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Vor dem unbewilligten Abflug am 18. Juni 2018 sprach B.________ den Angeklagten auf die vorzeitige Abreise an, worauf dieser ihr sagte «Ich säg dr, wenn du nur eis Wort seisch, erwürg ich dich!» und später «kein Wort sonst», wobei er eine Geste mit dem Finger quer über die Kehle machte.
B. Mit Anklageschrift vom 5. November 2020 klagte der Auditor den Angeklagten an der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 71 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) für hier nicht im Streit stehende Vorgänge, der Nichtbefolgung von Dienstvor- schriften i.S.v. Art. 72 Abs. 1 MStG i.V.m. Ziffer 5.4 Weisung Personelles für den Einsatz der Swisscoy in der KFOR, der unerlaubten Entfernung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 Bst. c MStG und der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 71 Abs. 1 MStG, eventualiter der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 150 Abs. 1 MStG.
Nr. 3 Mit Urteil vom 4. März 2021 sprach das Militärgericht 2 den Angeklagten frei von den Vorwürfen der unerlaubten Entfernung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 Bst. c MStG und der Tätlich- keiten i.S.v. Art. 71 MStG unter Annahme eines leichten Falles der einfachen Körperver- letzung i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 MStG. Das Gericht sprach den Angeklagten zudem unter Annahme eines leichten Falles frei vom Vorwurf der Nichtbefolgung von Dienstvor- schriften i.S.v. Art. 72 Abs. 3 MStG i.V.m. Ziff. 5.2 und 5.4 der Weisung Personelles 100.00.00 zum Einsatzbefehl Nr. 13 für den Einsatz der Swisscoy in der KFOR. Hingegen sprach das Militärgericht 2 den Angeklagten der Drohung i.S.v. Art. 71 Abs. 1 MStG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Disziplinarbusse von Fr. 1'000.–. Der Angeklagte appellierte am 4. März 2021 gegen dieses Urteil und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Mit Urteil vom 8. November 2021 bestätigte das Militärap- pellationsgericht 2 (MAG 2) – unter Verzicht auf eine Disziplinarbusse – den Entscheid des Militärgerichts 2, soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen war.
C. Am 8. November 2021 erhob der Angeklagte Kassationsbeschwerde. In seiner Be- schwerdebegründung vom 21. April 2022 beantragt er, den angefochtenen Entscheid be- züglich des Schuldspruchs wegen Drohung i.S.v. Art. 71 Abs. 1 MStG aufzuheben.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Gegen das Urteil des MAG 2 ist die Kassationsbeschwerde gegeben (Art. 184 Abs. 1 Bst. a des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]). Der Angeklagte ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 186 Abs. 1 MStP). Er hat diese rechtzeitig angemeldet (Art. 186 Abs. 2 MStP) und innert der ihm gesetzten Frist begründet (Art. 187 Abs. 1 MStP).
b) Das Militärkassationsgericht (MKG) beurteilt ein mit Kassationsbeschwerde angefochtenes Urteil grundsätzlich nur auf das Vorliegen von zumindest der Sache nach vorgebrachten Kassationsgründen (BOPP, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/ Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008, Art. 185 N. 11, 34, mit Hinweisen). Es gilt dabei das qualifizierte Rügeprinzip; der Beschwerdeführer muss unter Hinweis auf den angerufenen Kassationsgrund darlegen, welche Bestimmungen er für verletzt hält und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll (MKGE 14 Nr. 27 E. 2). Der Angeklagte führt in der Beschwerdebegründung nicht aus, auf welchen Kassations- grund er sich bezieht. Aus seinen Ausführungen, die unter Berücksichtigung des verfassungsmässigen Verbots des überspitzten Formalismus (BGE 102 Ia 92 E. 2) zu betrachten sind, ergibt sich zunächst, dass er Sachverhaltsfeststellungen beanstandet, wobei er auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) rügt. In seiner Replik ruft er hierbei den Kassationsgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP) an.
Nr. 3
Zudem rügt der Angeklagte eine fehlerhafte Anwendung des Tatbestands der Drohung gegenüber einem Untergebenen nach Art. 71 Abs. 1 MStG. Weiter macht er geltend, es liege ein leichter Fall nach Art. 71 Abs. 2 MStG vor. In der Sache beruft der Angeklagte sich damit auf den Kassationsgrund der Verletzung des Strafgesetzes (Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP). Bei Kassationsbeschwerden, die sich auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f stützen, ist das MKG nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden (Art. 189 Abs. 4 MStP).
E. 2 Aufl. 2017, Art. 180 N. 7; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 5 N. 8). In diesem Sinne setzt der Tatbestand von Art. 71 MStG – wie das MAG 2 zutreffend ausführt (Urteil MAG 2 IV E. 4.1) – voraus, dass das Opfer die Verwirklichung der Drohung durch den Täter zumindest für möglich hält. Der Untergebene muss jedoch nicht davon ausgehen, dass der Täter seine konkrete Drohung tatsächlich wahrmachen könnte (E. 5a; MKGE 9 Nr. 87 E. 2; FLACHSMANN/FLURI/ISENRING/ MAURER/WEHRENBERG, Tafeln zum Militärstrafrecht, 4. Aufl. 2019, Tafel 75 Fn. 4; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-Strafrecht II, Art. 180 N. 24; POPP, Kommentar zum Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927, Besonderer Teil, 1992, Art. 62 N. 5). Im Vergleich zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 149 MStG bzw. Art. 180 StGB wird hier weder eine «schwere Drohung» vorausgesetzt noch verlangt, dass der Bedrohte in «Schrecken oder Angst» versetzt wird; es genügt, dass das Inaussichtstellen des Übels objektiv geeignet ist, auf den Untergebenen einen gewissen seelischen Druck auszuüben und ihn in seinem Sicherheitsgefühl zu
Nr. 3 verletzen (MKGE 9 Nr. 87 E. 2; DUPUIS ET AL., Petit Commentaire CP, 2. Aufl. 2017, Art. 180 N. 11). Es handelt sich insoweit um ein Gefährdungsdelikt (MKGE 9 Nr. 87 E. 2). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Drohung ihren Zweck nicht erreichen muss, um den Tatbestand zu erfüllen; der Adressat muss sich weder zu dem mit der Drohung bezweckten Verhalten bereitgefunden noch dieses getätigt haben (MKGE 9 Nr. 87 E. 2; POPP, a.a.O., Art. 62 N. 5; HENGGELER, a.a.O., S. 103).
c) Ein Übel ist nicht nur die Verschlechterung des derzeitigen Zustands (status quo), sondern auch der künftigen Lage, wie sie sich nach den Erwartungen des Bedrohten ohne Zutun des Täters entwickeln würde. Neben körperlichen und seelischen kommen auch wirtschaftliche Nachteile in Betracht. Das angedrohte Übel kann (vgl. MKGE 9 Nr. 71 E. 2: «casser la gueule»), muss aber nicht zwingend rechtswidrig sein (HEIZMANN/LÜÖND, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 180 N. 3; POPP, a.a.O., Art. 62 N. 4, 7, Art. 71 N. 4).
d) Die Tathandlung kann nur mit Vorsatz begangen werden. Dabei genügt Eventualvorsatz in dem Sinne, dass der Täter die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 MStG). Der Täter muss es somit zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass er einem Untergebenem gegenüber ein Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als von seinem Einfluss abhängig erscheinen lässt, und dass seine Äusserung als ernst gemeint aufgefasst wird (HENGGELER, a.a.O., S. 102; POPP, a.a.O., Art. 62 N. 9 i.V.m. Art. 71 N. 7). Mit Blick auf diese rechtliche Ausgangslage ist nicht ersichtlich und wird vom Angeklagten auch nicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz bei der Auslegung von Art. 71 Abs. 1 MStG von falschen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
E. 3 a) In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz zunächst fest, der Angeklagte sei am
18. Juni 2018 ohne Bewilligung von Pristina direkt nach Istanbul geflogen, wohingegen er eine Bewilligung für einen Flug von Pristina nach Zürich am 19. Juni 2018 gehabt habe. Sein direkter Vorgesetzter, C.________, habe ihn zwar am 18. Juni 2018 zum Flughafen gefahren und sei offenkundig mit der früheren Abreise einverstanden gewesen. Dem Angeklagten sei jedoch die Weisung Personelles 100.00.00 zum Einsatzbefehl Nr. 13 für den Einsatz der Swisscoy in der KFOR bekannt gewesen. Er habe damit auch gewusst, dass C.________ für die Bewilligung der Abreise an einem anderen Tag als dem 19. Juni 2018 und zudem an eine andere Destination (Istanbul statt Zürich) nicht zuständig gewesen sei (Urteil MAG 2 III E. 5.2 f.).
b) Des Weiteren geht das MAG 2 in seinem Beweisergebnis davon aus, dass der Angeklagte B.________ ein erstes Mal verbal damit gedroht habe, sie zu erwürgen, wenn sie ein Wort erzähle. Angesprochen sei offenkundig das verfrühte Abreisen des Angeklagten ohne Bewilligung gewesen. Am gleichen Tag habe der Angeklagte ihr dann noch mit einer Geste gedroht, indem er seinen Finger quer über die Kehle zog und «kein Wort, sonst» sagte. Bei diesen Aussagen und der Geste handle es sich offenkundig um eine Drohung. Aus dem Gesamtkontext der damaligen Situation ergäben sich zudem keinerlei Hinweise, dass die Aussagen im Sinne eines Spasses
Nr. 3
gemeint gewesen sein könnten, zumal sie nicht in geselliger Runde oder dergleichen erfolgt seien. B.________ habe zwar ausgeführt, sie sei nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte sie umbringe. Indes habe sie in konstanter Weise und glaubhaft ausgeführt, dass sie durch die Drohung in Angst und Not geraten sei. Insbesondere habe sie sich Sorgen gemacht, dass der Angeklagte ihr etwas antun könnte. Selbst wenn B.________ die Aussage und die Geste des Angeklagten damit nicht zum Wortlaut genommen habe, habe sie die in der Androhung des Erwürgens notwen- digerweise mitenthaltene Drohung eines tätlichen Übergriffs durchaus für möglich gehalten. Anders als im ersten Anklagesachverhalt hätten die Aufeinandertreffen zudem im Rahmen der Arbeitszeit und nicht während einer geselligen Runde statt- gefunden, so dass in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 71 MStG von Beginn keine Hindernisse bestünden. Der objektive Tatbestand von Art. 71 MStG sei damit erfüllt (Urteil MAG 2 IV E. 4.1).
c) Zum subjektiven Tatbestand führte das MAG 2 aus, nach dem Beweisergebnis habe B.________ den Angeklagten mit dessen verfrühten Abreise konfrontiert. Wenn dieser daraufhin davon gesprochen habe, er würde sie umbringen, wenn sie ein Wort sage, und dann noch eine entsprechende Geste mit dem Finger quer über die Kehle gemacht habe, so sei ihm die Bedeutung solcher Kommunikation als Drohung ohne weiteres bewusst gewesen. Der Angeklagte habe nachgerade bezweckt, dass B.________ in dieser Angelegenheit schweige. Das Aussprechen der Drohung sei damit nicht nur eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz erfolgt (Urteil MAG 2 IV E. 4.2).
E. 4 Der Angeklagte beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen des MAG 2 in verschie- dener Hinsicht und ruft in seiner Replik den Kassationsgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP an (E. 1b).
a) Der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP setzt voraus, dass wesentliche tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis des Beweisverfahrens widersprechen, d.h. willkürlich sind. aa) Nach der Praxis des MKG bildet die willkürliche Sachverhaltsfeststellung den Hauptfall des Kassationsgrundes; die Aktenwidrigkeit ist davon ein Spezialfall (MKGE 11 Nr. 51 E. 3a). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP ergibt («wesentliche tatsächliche Feststellungen»), ist der entsprechende Kassationsgrund nur gegeben, wenn die geltend gemachten Widersprüche zentrale Sachverhaltsfeststellungen betreffen bzw. sich die Behebung des Mangels auf das Ergebnis auswirken kann, was vom Beschwerdeführer entsprechend darzulegen ist (MKGE 14 Nr. 28 E. 1e/aa, mit weiteren Hinweisen; E. 1b). bb) Den Militär- und Militärappellationsgerichten steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Ermessensspielraum zu (MKGE 10 Nr. 90 E. 2d). Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich etwa als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Das MKG hebt ein Urteil
Nr. 3 jedoch nur dann auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist namentlich nicht schon deshalb willkürlich, weil die Kassationsinstanz an Stelle des Sachgerichts allenfalls anders entschieden hätte (MKGE 14 Nr. 28 E. 1e/bb, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff BGE 137 I 1 E. 2.4). cc) Das MKG subsumiert unter Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP auch die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Dieser fliesst aus der Unschuldsvermutung, die in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankert ist. Der Grundsatz betrifft zum einen die Verteilung der (subjektiven) Beweislast und zum anderen die Würdigung der Beweise (vgl. grundlegend BGE 120 Ia 31 E. 2, mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz ist dann direkt verletzt, wenn das Gericht die Schuld des Angeklagten für erwiesen erachtet, weil dieser seine Unschuld nicht zu beweisen vermochte. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel bestehen bleiben, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz wird indirekt verletzt, wenn sich das Gericht aufgrund erhobener Beweise von der Schuld überzeugt erklärt, obwohl deren richtige Würdigung erhebliche Zweifel an der Schuld bestehen lassen würde oder umgekehrt, wenn das Gericht aufgrund erhobener Beweise erhebliche Zweifel an der Schuld bejaht, obwohl deren richtige Würdigung nur zur Überzeugung der Schuld führen kann. Das MKG prüft die Rüge der indirekten Verletzung, welche die Beweiswürdigung betrifft, ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP und damit nur auf Willkür hin (MKGE 14 Nr. 28 E. 1e/cc; MKGE 14 Nr. 9 E. 2c/dd, mit weiteren Hinweisen; BOPP, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militär- strafprozess, 2008, Art. 185 N. 53 ff.).
b) Der Angeklagte zeigt nicht auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen; qualifizierte Sachverhaltsrügen fehlen. Vielmehr beschränkt sich der Angeklagte darauf, den Sachverhalt – insbesondere die Aussagen von B.________ – anders als das MAG 2 zu würdigen. Da das MKG gemäss Art. 189 Abs. 4 MStP bei Anrufung des Kassationsgrundes der willkürlichen Sachverhalts- feststellung nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden ist, beurteilt es gleichwohl aufgrund der Akten, ob die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich ist (MKGE 10 Nr. 55 E. 2). Zunächst ist jedoch auf einzelne Ausführungen des Angeklagten einzugehen.
c) Dass, wie der Angeklagte geltend macht, seine Äusserungen nicht ernst gemeint gewesen seien, ist für die Anwendung von Art. 71 MStG unerheblich. Wie aufgezeigt ist massgebend, wie der Adressat die Äusserung aufgefasst hat (E. 2b). B.________ hat – wie erwähnt – ausgesagt, dass sie aufgrund der betreffenden Äusserung des Angeklagten einen tätlichen Übergriff durch diesen für möglich gehalten habe (HV MAG 2 S. 60). Die Vorinstanz hat diese Aussagen von B.________ als glaubhaft eingestuft, zumal sie konstant und erlebnisbasiert seien. Zudem sei die geschilderte
Nr. 3
Abfolge in sich schlüssig, auch habe B.________ ihre Situation nicht dramatisiert (MAG 2 III E. 6.3; E. 3b). Es sind keine Umstände ersichtlich, welche diese Beweis- würdigung als unhaltbar erscheinen liessen. Dies umso mehr, als B.________ mehr- mals einlässlich befragt worden ist und jeweils konsistente Aussagen gemacht hat.
d) Nicht zielführend ist der Einwand des Angeklagten, er habe keinen Grund gehabt, B.________ zu bedrohen, zumal C.________ als sein direkter Vorgesetzter von seinem Vorhaben, am 18. Juni 2018 anstatt am 19. Juni 2018 und mit Ziel Istanbul anstatt Zürich abzureisen, Kenntnis gehabt und ihn sogar an den Flughafen gefahren habe (Kassationsbeschwerde, S. 7 f.; Replik, S. 3). Denn nach den willkürfreien Feststellungen des MAG 2 war es dem Angeklagten bewusst, dass sein direkter Vorgesetzter nicht befugt war, die Änderungen an seinem Reiseplan zu bewilligen (Urteil MAG 2 IV E. 5.1). Selbst wenn D.________ im Nachhinein bestätigt hat, dass ein SMS gereicht hätte, um die beabsichtigten Änderungen an seinem Reiseplan zu genehmigen, nützte dies dem Angeklagten nichts. Aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass er sich vor dem Tatvorgang dessen bewusst gewesen wäre. Entsprechendes behauptet der Angeklagte auch nicht. Es ist demzufolge nicht einzusehen, inwiefern aus dem Umstand, dass der direkte Vorgesetzte des Angeklagten von dessen Vorhaben gewusst haben soll, auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ geschlossen werden könnte. Der Angeklagte behauptet auch nicht, B.________ auf diesen Umstand hingewiesen zu haben. Vielmehr erscheint die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Angeklagte mit der Drohung erreichen wollte, dass B.________ über seine vorzeitige Abreise schweige (Urteil MAG 2 IV E. 4.2), keinesfalls als willkürlich.
e) Ebenso unbegründet ist das Vorbringen, die Aussagen von B.________ seien unglaubhaft, weil sich diese nicht an die am 25. Februar 2021 – wenige Wochen vor der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung am 4. März 2021 – unterschriebene Vereinbarung mit dem Angeklagten gehalten habe (Kassationsbeschwerde, S. 9). Darin hat B.________ unter Hinweis auf das «Militärstrafverfahren wegen angeblicher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 71 Abs. 1 MStG» ihr Desinteresse an einer diesbezüglichen Strafuntersuchung erklärt (Akten Militärgericht 2, pag. 90-92). Zunächst fehlt ein direkter Zusammenhang zwischen der Streiterledigung in Bezug auf die von der Vereinbarung erfassten Tätlichkeiten nach Art. 71 Abs. 1 MStG und der hier interessierenden Drohung. Der Umstand, dass B.________ ihr Desinteresse an einer Strafuntersuchung über vorliegend nicht interessierende Delikte erklärt hat, spricht zudem entgegen den Ausführungen in der Kassationsbeschwerde gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn wäre es B.________ darum gegangen, sich beim Angeklagten zu rächen, so hätte sie die erwähnte Desinteresseerklärung kaum abgegeben.
f) Auch bei autonomer Prüfung des Sachverhalts durch das MKG ist nicht ersichtlich, inwiefern das MAG 2 die entscheidrelevanten Tatsachen willkürlich festgestellt haben könnte. Demzufolge beruft sich der Angeklagte zu Unrecht auf den Kassationsgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP.
E. 5 Einzugehen ist des Weiteren auf die Rüge des Angeklagten, die Vorinstanz habe das
Nr. 3 Verhalten des Angeklagten zu Unrecht als Drohung nach Art. 71 Abs. 1 MStG eingestuft. Angesprochen ist damit der Kassationsgrund der Verletzung des Strafgesetzes nach Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP (E. 1b). Das MKG prüft Rechtsfragen frei (MKGE 11 Nr. 51 E. 4); es hat seiner rechtlichen Beurteilung den Sachverhalt zugrunde zu legen, den das MAG 2 willkürfrei festgestellt hat (MKGE 12 Nr. 12 E. 2; BOPP, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/ Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008, Art. 185 N. 3).
a) Der Angeklagte wendet gegen die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als Drohung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 MStG ein, B.________ habe zu keinem Zeitpunkt gedacht, dass er «seine Drohung bezüglich des Erwürgens» oder die «Geste, welche als die Kehle aufschlitzen bekannt» sei, in die Tat umsetzen würde. Der Angeklagte verweist hierfür auf Aussagen von B.________, wonach sie nicht wirklich gedacht habe, dass der Angeklagte sie umbringen werde (Kassationsbeschwerde, S. 5). Es trifft zwar zu, dass der Tatbestand von Art. 71 MStG nur gegeben ist, wenn der Untergebene die Verwirklichung der Drohung mindestens für möglich hält. Der Untergebene muss jedoch – wie dargelegt (E. 2b) – nicht davon ausgehen, dass der Täter seine konkrete Drohung tatsächlich wahrmachen könnte. Vielmehr ist ausrei- chend, dass die Drohung objektiv geeignet war, auf das Opfer einen gewissen seelischen Druck auszuüben und es in seinem Sicherheitsgefühl zu verletzen. In diesem Sinne genügt es, dass – wie die Vorinstanz ohne Willkür festgestellt hat (Urteil MAG 2 IV 4.1) – B.________ die in den Worten des Angeklagten und seiner Geste mit enthaltene Drohung eines tätlichen Übergriffs für möglich gehalten hat (E. 2b, 3b).
b) Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand, B.________ habe gegenüber der Vorinstanz bloss behauptet, dass der Angeklagte ihr Angst gemacht habe «und nichts Weiteres» (Kassationsbeschwerde, S. 5), diesen nicht entlasten. Es ist nicht einsichtig, weshalb «blosse» Angst – verursacht durch die Worte und die Geste des Angeklagten – nicht geeignet gewesen sein soll, B.________ in ihrem Sicherheits- gefühl und in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen.
c) Untauglich ist ferner der Hinweis auf die (angeblich) bestehende langjährige Freundschaft zwischen dem Angeklagten und B.________, zumal das MAG 2 willkür- frei von einer langjährigen Bekanntschaft ausgegangen ist (Urteil MAG 2 IV E. 2.1). Dasselbe gilt für die Behauptung des Angeklagten, seine Aussagen seien von einem «witzigen Unterton» begleitet gewesen (Kassationsbeschwerde, S. 6), hat doch die Vorinstanz ohne Willkür festgestellt, dass B.________ aufgrund der Worte und der Geste des Angeklagten einen tätlichen Übergriff durch diesen für möglich hielt. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz das infrage stehende Verhalten des Angeklagten zutreffend als Drohung nach Art. 71 Abs. 1 MStG eingestuft.
E. 6 Schliesslich bringt der Angeklagte vor, es sei «der leichte Fall gemäss Art. 71 Abs. 2 MStG erneut zu prüfen»; die Sache hätte auch disziplinarisch erledigt werden können.
a) Das MKG prüft die Rechtsfrage eines leichten Falles frei. Ein leichter Fall kann dann angenommen werden, wenn die Tat unter Berücksichtigung des Verschuldens, der
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Beweggründe, des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der militärischen Führung des Fehlbaren sowie des Interesses eines geordneten Dienstes als geringfügig erscheint, wobei eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu erfolgen hat. Dabei hat der Fall sowohl in subjektiver (Täterkomponente) als auch in objektiver Hinsicht (Tatkomponente) geringfügig zu sein (MKGE 14 Nr. 29 E. 3d). Mit Bezug auf das Verschulden müssen gewichtige Strafmilderungs- oder minderungsgründe vorliegen und straferhöhende Umstände fehlen. Die übrigen Strafzumessungsfaktoren (Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse, militärische Führung) dürfen zumindest nicht belastend sein (MKGE 11 Nr. 69 E. 6).
b) Das MAG 2 verneinte einen leichten Fall. Es erwog, erstens sei das B.________ angedrohte Übel schwerwiegend. Selbst wenn B.________ nicht davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte sie umbringen werde, habe sie doch einen tätlichen Übergriff befürchtet, was in der Drohung des Angeklagten zumindest mit enthalten sei. Die Intensität der Drohung sei insofern erhöht gewesen, als der Angeklagte die Drohung als unmittelbarer Vorgesetzter ausgesprochen habe. Hieran ändere auch nichts, dass der Angeklagte und B.________ sich bereits seit vielen Jahren persönlich gekannt hätten. Die Beweggründe des Angeklagten hätten darin bestanden, dass B.________ nicht weiter Worte verliere zur verfrühten Abreise des Angeklagten, was zusätzlich zu dessen Lasten wiege. Insoweit stelle das Verhalten des Angeklagten auch eine schwerwiegende Verkennung der mit der Vorgesetztenstellung verbundenen Verantwortung für eine untergebene Person dar. Auch die Desinteresseerklärung in Bezug auf den – hier nicht im Streit stehenden – Vorwurf der Tätlichkeit und die ansonsten sehr guten Zeugnisse des Angeklagten aus seiner Tätigkeit für die Swisscoy könnten in dieser Situation keinen leichten Fall mehr begründen. Auch die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie des Interesses an einem geordneten Dienstbetrieb könnten zumindest keine für ihn entlastenden Umstände begründen (Urteil MAG 2 IV E. 4.4).
c) Der Angeklagte führt zugunsten eines leichten Falles aus, er und B.________ hätten sich über 15 Jahre lang gekannt und seien zusammen auf mehreren Einsätzen gewesen. Unter Freunden sei es nicht unvorstellbar, dass man nicht ernst gemeinte Worte und Gesten ausspreche. Es sei nicht auszuschliessen, dass er unbewusst, d.h. ohne Vorsatz, B.________ das Gefühl einer Drohung gegeben habe. Es sei daran festzuhalten, dass eine nicht ernst gemeinte und nicht vorsätzliche sowie unter Freun- den geschehene Gestikulation nur eine leichte Drohung sei (Kassationsbeschwerde, S. 7).
d) aa) Soweit der Angeklagte geltend macht, er habe ohne Vorsatz gehandelt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass das MAG 2 ohne Willkür von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen ist (E. 3c). Hätte er tatsächlich nicht vorsätzlich gehandelt, entfiele das erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmal (E. 2d). bb) Unerheblich ist auch der Einwand, die Drohung sei nicht ernst gemeint gewesen, weil – wie aufgezeigt – insoweit einzig entscheidend ist, wie das Opfer die Drohung aufgefasst hat. Selbst wenn die Worte bzw. Geste des Angeklagten nicht ernst gemeint gewesen sein sollten, änderte dies nichts daran, dass diese beim Opfer als ernst gemeint angekommen sind (E. 2b, 4c). Das Argument des Angeklagten, es handle sich um eine Angelegenheit «unter Freunden», geht – wie bereits erwähnt
Nr. 3 (E. 5c) – ebenfalls an der Sache vorbei. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass auch die langjährige Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und dem Opfer an der Wirkung der Drohung nichts ändere. cc) Im Übrigen setzt sich der Angeklagte nicht mit den Erwägungen des MAG 2 über das Vorliegen eines leichten Falles auseinander. Diese sind auch nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das angedrohte Übel schwerwiegend war und dass der Angeklagte seine Verantwortung als direkter Vorgesetzter in gravierender Weise verkannt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche diese erschwerenden Aspekte aufwiegen könnten. Von einem leichten Fall kann keine Rede sein.
E. 7 Die Kassationsbeschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 193 i.V.m. Art. 183 Abs. 1 MStP).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Militärkassationsgericht MKG Tribunal militaire de cassation TMC Tribunale militare di cassazione TMC
3
Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 71 Abs. 1 und 2 MStG, Art. 185 Abs. 1 Bst. d und f MStP; Drohung gegenüber einem Untergebenen, leichter Fall, Rügeprinzip, Beweiswürdi- gung (Unschuldsvermutung), Kassationsgründe der Verletzung des Strafgesetzes und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Kassationsbeschwerde)
Im Verfahren der Kassationsbeschwerde gilt das qualifizierte Rügeprinzip; der Beschwer- deführer muss unter Hinweis auf den angerufenen Kassationsgrund darlegen, welche Bestimmungen er für verletzt hält und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll (E. 1b). Der Tatbestand von Art. 71 MStG beschlägt den Missbrauch der Befehlsgewalt und schützt auch das Rechtsgut der Handlungsfreiheit des Untergebenen (E. 2a). Eine Absicht des Täters, die Drohung tatsächlich wahrzumachen, ist nicht erfor- derlich. Es kommt insoweit nur darauf an, ob die Drohung ernstgemeint erscheint. Dabei ist ausreichend, dass die Drohung objektiv geeignet ist, auf das Opfer einen gewissen seelischen Druck auszuüben und es in seinem Sicherheitsgefühl zu verletzen. Diese Vo- raussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal das Opfer einen tätlichen Übergriff für mög- lich gehalten hat (E. 2b, 5a). Kein leichter Fall einer Drohung i.S.v. Art. 71 Abs. 2 MStG, zumal das angedrohte Übel schwerwiegend war und der Angeklagte seine Verantwor- tung als direkter Vorgesetzter in gravierender Weise verkannt hat (E. 6c).
Art. 32 al. 1 Cst., art. 71 al. 1 et 2 CPM, art. 185 al. 1 let. d et f PPM ; menaces à l'encontre d'un subordonné, cas de peu de gravité, principe de l’allégation, appré- ciation des preuves (présomption d'innocence), moyens de cassation tirés de la violation de la loi pénale et de la constatation arbitraire des faits (pourvoi en cas- sation)
Dans la procédure de pourvoi en cassation, le principe de l’allégation qualifié s'applique ; le recourant doit exposer, en se référant au motif de cassation invoqué, les dispositions qui auraient été violées et en quoi le jugement attaqué est censé entériner leur violation (consid. 1b). L'infraction de l'art. 71 CPM recouvre l'abus du pouvoir de donner des ordres et protège également le bien juridique de la liberté d'action du subordonné (consid. 2a). Il n'est pas nécessaire que l'auteur ait l'intention de mettre effectivement la menace à exécution. Ce qui compte est que la menace paraisse sérieuse. Il suffit que la menace soit objectivement susceptible d'exercer une certaine pression psychologique sur la vic- time et de l’atteindre dans son sentiment de sécurité. Ces conditions sont remplies dans le cas présent, d'autant que la victime a estimé qu'une agression physique était possible (consid. 2b, 5a). Il n’y a pas de cas de peu de gravité au sens de l'art. 71 al. 2 CPM, d'autant que l’atteinte annoncée était grave et que l'accusé a gravement méconnu sa responsabilité de supérieur hiérarchique direct (consid. 6c).
Nr. 3
Art. 32 cpv. 1 BV, art. 71 cpv. 1 e 2 CPM, art. 185 cpv. 1 lett. d e f PPM; minaccia a un subordinato, caso poco grave, principio dell’allegazione, valutazione delle prove (presunzione d’innocenza), motivi di cassazione della violazione del diritto penale e dell'accertamento arbitrario dei fatti (ricorso per cassazione)
Nei procedimenti di ricorso per cassazione si applica il principio d’allegazione qualificato; il ricorrente deve indicare quali disposizioni ritiene siano state violate e in che misura la sentenza impugnata sia stata violata, con riferimento ai motivi di cassazione invocati (consid. 1b). Il reato di cui all'art. 71 CPM riguarda l'abuso di autorità e tutela anche l'in- teresse legale della libertà d'azione del subordinato (consid. 2a). Non è necessario che l'autore del reato intenda effettivamente mettere in atto la minaccia. Ciò che conta è che la minaccia appaia seria. È quindi sufficiente che la minaccia sia oggettivamente in grado di esercitare una certa pressione psicologica sulla vittima e di minare il suo senso di si- curezza. Questi requisiti sono soddisfatti nel caso in esame, soprattutto perché la vittima ha ritenuto possibile un'aggressione (consid. 2b, 5a). Non si tratta di un caso poco grave di minaccia ai sensi dell'art. 71 cpv. 2 CPM, soprattutto perché la minaccia di danno era grave e l'imputato ha gravemente misconosciuto la propria responsabilità di diretto supe- riore gerarchico (consid. 6c).
Sachverhalt:
A. A.________ (nachfolgend: Angeklagter) und B.________ leisteten von April bis Oktober 2018 Dienst im Kontingent X.________ der Schweizer Kompanie (Swisscoy) in der mul- tinationalen Kosovo Force (KFOR). Der Angeklagte war direkter Vorgesetzter von B.________. Der Angeklagte plante ursprünglich, am 19. Juni 2018 nach Zürich zu fliegen, wofür er eine Bewilligung des National Contingent Command (NCC) erhalten hatte. Indes flog er bereits am 18. Juni 2018 privat mit der Turkish Airlines von Pristina nach Istanbul, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Vor dem unbewilligten Abflug am 18. Juni 2018 sprach B.________ den Angeklagten auf die vorzeitige Abreise an, worauf dieser ihr sagte «Ich säg dr, wenn du nur eis Wort seisch, erwürg ich dich!» und später «kein Wort sonst», wobei er eine Geste mit dem Finger quer über die Kehle machte.
B. Mit Anklageschrift vom 5. November 2020 klagte der Auditor den Angeklagten an der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 71 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) für hier nicht im Streit stehende Vorgänge, der Nichtbefolgung von Dienstvor- schriften i.S.v. Art. 72 Abs. 1 MStG i.V.m. Ziffer 5.4 Weisung Personelles für den Einsatz der Swisscoy in der KFOR, der unerlaubten Entfernung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 Bst. c MStG und der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 71 Abs. 1 MStG, eventualiter der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 150 Abs. 1 MStG.
Nr. 3 Mit Urteil vom 4. März 2021 sprach das Militärgericht 2 den Angeklagten frei von den Vorwürfen der unerlaubten Entfernung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 Bst. c MStG und der Tätlich- keiten i.S.v. Art. 71 MStG unter Annahme eines leichten Falles der einfachen Körperver- letzung i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 MStG. Das Gericht sprach den Angeklagten zudem unter Annahme eines leichten Falles frei vom Vorwurf der Nichtbefolgung von Dienstvor- schriften i.S.v. Art. 72 Abs. 3 MStG i.V.m. Ziff. 5.2 und 5.4 der Weisung Personelles 100.00.00 zum Einsatzbefehl Nr. 13 für den Einsatz der Swisscoy in der KFOR. Hingegen sprach das Militärgericht 2 den Angeklagten der Drohung i.S.v. Art. 71 Abs. 1 MStG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Disziplinarbusse von Fr. 1'000.–. Der Angeklagte appellierte am 4. März 2021 gegen dieses Urteil und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Mit Urteil vom 8. November 2021 bestätigte das Militärap- pellationsgericht 2 (MAG 2) – unter Verzicht auf eine Disziplinarbusse – den Entscheid des Militärgerichts 2, soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen war.
C. Am 8. November 2021 erhob der Angeklagte Kassationsbeschwerde. In seiner Be- schwerdebegründung vom 21. April 2022 beantragt er, den angefochtenen Entscheid be- züglich des Schuldspruchs wegen Drohung i.S.v. Art. 71 Abs. 1 MStG aufzuheben.
Erwägungen:
1.
a) Gegen das Urteil des MAG 2 ist die Kassationsbeschwerde gegeben (Art. 184 Abs. 1 Bst. a des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]). Der Angeklagte ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 186 Abs. 1 MStP). Er hat diese rechtzeitig angemeldet (Art. 186 Abs. 2 MStP) und innert der ihm gesetzten Frist begründet (Art. 187 Abs. 1 MStP).
b) Das Militärkassationsgericht (MKG) beurteilt ein mit Kassationsbeschwerde angefochtenes Urteil grundsätzlich nur auf das Vorliegen von zumindest der Sache nach vorgebrachten Kassationsgründen (BOPP, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/ Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008, Art. 185 N. 11, 34, mit Hinweisen). Es gilt dabei das qualifizierte Rügeprinzip; der Beschwerdeführer muss unter Hinweis auf den angerufenen Kassationsgrund darlegen, welche Bestimmungen er für verletzt hält und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll (MKGE 14 Nr. 27 E. 2). Der Angeklagte führt in der Beschwerdebegründung nicht aus, auf welchen Kassations- grund er sich bezieht. Aus seinen Ausführungen, die unter Berücksichtigung des verfassungsmässigen Verbots des überspitzten Formalismus (BGE 102 Ia 92 E. 2) zu betrachten sind, ergibt sich zunächst, dass er Sachverhaltsfeststellungen beanstandet, wobei er auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) rügt. In seiner Replik ruft er hierbei den Kassationsgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP) an.
Nr. 3
Zudem rügt der Angeklagte eine fehlerhafte Anwendung des Tatbestands der Drohung gegenüber einem Untergebenen nach Art. 71 Abs. 1 MStG. Weiter macht er geltend, es liege ein leichter Fall nach Art. 71 Abs. 2 MStG vor. In der Sache beruft der Angeklagte sich damit auf den Kassationsgrund der Verletzung des Strafgesetzes (Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP). Bei Kassationsbeschwerden, die sich auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f stützen, ist das MKG nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden (Art. 189 Abs. 4 MStP).
2. Wer einen Untergebenen oder einen im Range Nachstehenden tätlich angreift oder bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 71 Abs. 1 MStG). In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 71 Abs. 2 MStG).
a) Der Tatbestand beschlägt – wie sich aus seiner systematischen Stellung im Zweiten Abschnitt («Missbrauch der Dienstgewalt») des Zweiten Teils des MStG ergibt – den Missbrauch der Befehlsgewalt. Er schützt auch das Rechtsgut der Handlungsfreiheit des Untergebenen. Denn eine Drohung stellt wesensgemäss einen Angriff auf die Hand- lungsfreiheit des Bedrohten dar, indem sie objektiv geeignet ist, seine Freiheit der Willensbildung und -betätigung zu beeinträchtigen (MKGE 9 Nr. 87 E. 2; vgl. auch BGE 141 IV 1 E. 3.2, in Bezug auf den Tatbestand der Drohung nach Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
b) Bei der Drohung stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er ausdrücklich oder stillschweigend als von seinem Einfluss abhängig erscheinen lässt (BGE 106 IV 125 E. 2a). Die Ankündigung kann mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 99 IV 212 E. 1a). Eine Absicht des Täters, die Drohung tatsächlich wahrzumachen, ist nicht erforderlich. Es kommt insoweit nur darauf an, ob die Drohung ernst gemeint erscheint (BGE 137 IV 258 E. 2.5 f.; BGE 122 IV 322 E. 1a; HENGGELER, Der Missbrauch der Dienstgewalt im schweizerischen Militärstrafrecht, Diss. 1973, S. 100; DELNON/RÜDY, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N. 18; DONATSCH, OFK- Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 180 N. 2; DUPUIS ET AL., Petit Commentaire CP,
2. Aufl. 2017, Art. 180 N. 7; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 5 N. 8). In diesem Sinne setzt der Tatbestand von Art. 71 MStG – wie das MAG 2 zutreffend ausführt (Urteil MAG 2 IV E. 4.1) – voraus, dass das Opfer die Verwirklichung der Drohung durch den Täter zumindest für möglich hält. Der Untergebene muss jedoch nicht davon ausgehen, dass der Täter seine konkrete Drohung tatsächlich wahrmachen könnte (E. 5a; MKGE 9 Nr. 87 E. 2; FLACHSMANN/FLURI/ISENRING/ MAURER/WEHRENBERG, Tafeln zum Militärstrafrecht, 4. Aufl. 2019, Tafel 75 Fn. 4; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-Strafrecht II, Art. 180 N. 24; POPP, Kommentar zum Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927, Besonderer Teil, 1992, Art. 62 N. 5). Im Vergleich zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 149 MStG bzw. Art. 180 StGB wird hier weder eine «schwere Drohung» vorausgesetzt noch verlangt, dass der Bedrohte in «Schrecken oder Angst» versetzt wird; es genügt, dass das Inaussichtstellen des Übels objektiv geeignet ist, auf den Untergebenen einen gewissen seelischen Druck auszuüben und ihn in seinem Sicherheitsgefühl zu
Nr. 3 verletzen (MKGE 9 Nr. 87 E. 2; DUPUIS ET AL., Petit Commentaire CP, 2. Aufl. 2017, Art. 180 N. 11). Es handelt sich insoweit um ein Gefährdungsdelikt (MKGE 9 Nr. 87 E. 2). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Drohung ihren Zweck nicht erreichen muss, um den Tatbestand zu erfüllen; der Adressat muss sich weder zu dem mit der Drohung bezweckten Verhalten bereitgefunden noch dieses getätigt haben (MKGE 9 Nr. 87 E. 2; POPP, a.a.O., Art. 62 N. 5; HENGGELER, a.a.O., S. 103).
c) Ein Übel ist nicht nur die Verschlechterung des derzeitigen Zustands (status quo), sondern auch der künftigen Lage, wie sie sich nach den Erwartungen des Bedrohten ohne Zutun des Täters entwickeln würde. Neben körperlichen und seelischen kommen auch wirtschaftliche Nachteile in Betracht. Das angedrohte Übel kann (vgl. MKGE 9 Nr. 71 E. 2: «casser la gueule»), muss aber nicht zwingend rechtswidrig sein (HEIZMANN/LÜÖND, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 180 N. 3; POPP, a.a.O., Art. 62 N. 4, 7, Art. 71 N. 4).
d) Die Tathandlung kann nur mit Vorsatz begangen werden. Dabei genügt Eventualvorsatz in dem Sinne, dass der Täter die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 MStG). Der Täter muss es somit zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass er einem Untergebenem gegenüber ein Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als von seinem Einfluss abhängig erscheinen lässt, und dass seine Äusserung als ernst gemeint aufgefasst wird (HENGGELER, a.a.O., S. 102; POPP, a.a.O., Art. 62 N. 9 i.V.m. Art. 71 N. 7). Mit Blick auf diese rechtliche Ausgangslage ist nicht ersichtlich und wird vom Angeklagten auch nicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz bei der Auslegung von Art. 71 Abs. 1 MStG von falschen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
3.
a) In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz zunächst fest, der Angeklagte sei am
18. Juni 2018 ohne Bewilligung von Pristina direkt nach Istanbul geflogen, wohingegen er eine Bewilligung für einen Flug von Pristina nach Zürich am 19. Juni 2018 gehabt habe. Sein direkter Vorgesetzter, C.________, habe ihn zwar am 18. Juni 2018 zum Flughafen gefahren und sei offenkundig mit der früheren Abreise einverstanden gewesen. Dem Angeklagten sei jedoch die Weisung Personelles 100.00.00 zum Einsatzbefehl Nr. 13 für den Einsatz der Swisscoy in der KFOR bekannt gewesen. Er habe damit auch gewusst, dass C.________ für die Bewilligung der Abreise an einem anderen Tag als dem 19. Juni 2018 und zudem an eine andere Destination (Istanbul statt Zürich) nicht zuständig gewesen sei (Urteil MAG 2 III E. 5.2 f.).
b) Des Weiteren geht das MAG 2 in seinem Beweisergebnis davon aus, dass der Angeklagte B.________ ein erstes Mal verbal damit gedroht habe, sie zu erwürgen, wenn sie ein Wort erzähle. Angesprochen sei offenkundig das verfrühte Abreisen des Angeklagten ohne Bewilligung gewesen. Am gleichen Tag habe der Angeklagte ihr dann noch mit einer Geste gedroht, indem er seinen Finger quer über die Kehle zog und «kein Wort, sonst» sagte. Bei diesen Aussagen und der Geste handle es sich offenkundig um eine Drohung. Aus dem Gesamtkontext der damaligen Situation ergäben sich zudem keinerlei Hinweise, dass die Aussagen im Sinne eines Spasses
Nr. 3
gemeint gewesen sein könnten, zumal sie nicht in geselliger Runde oder dergleichen erfolgt seien. B.________ habe zwar ausgeführt, sie sei nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte sie umbringe. Indes habe sie in konstanter Weise und glaubhaft ausgeführt, dass sie durch die Drohung in Angst und Not geraten sei. Insbesondere habe sie sich Sorgen gemacht, dass der Angeklagte ihr etwas antun könnte. Selbst wenn B.________ die Aussage und die Geste des Angeklagten damit nicht zum Wortlaut genommen habe, habe sie die in der Androhung des Erwürgens notwen- digerweise mitenthaltene Drohung eines tätlichen Übergriffs durchaus für möglich gehalten. Anders als im ersten Anklagesachverhalt hätten die Aufeinandertreffen zudem im Rahmen der Arbeitszeit und nicht während einer geselligen Runde statt- gefunden, so dass in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 71 MStG von Beginn keine Hindernisse bestünden. Der objektive Tatbestand von Art. 71 MStG sei damit erfüllt (Urteil MAG 2 IV E. 4.1).
c) Zum subjektiven Tatbestand führte das MAG 2 aus, nach dem Beweisergebnis habe B.________ den Angeklagten mit dessen verfrühten Abreise konfrontiert. Wenn dieser daraufhin davon gesprochen habe, er würde sie umbringen, wenn sie ein Wort sage, und dann noch eine entsprechende Geste mit dem Finger quer über die Kehle gemacht habe, so sei ihm die Bedeutung solcher Kommunikation als Drohung ohne weiteres bewusst gewesen. Der Angeklagte habe nachgerade bezweckt, dass B.________ in dieser Angelegenheit schweige. Das Aussprechen der Drohung sei damit nicht nur eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz erfolgt (Urteil MAG 2 IV E. 4.2).
4. Der Angeklagte beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen des MAG 2 in verschie- dener Hinsicht und ruft in seiner Replik den Kassationsgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP an (E. 1b).
a) Der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP setzt voraus, dass wesentliche tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis des Beweisverfahrens widersprechen, d.h. willkürlich sind. aa) Nach der Praxis des MKG bildet die willkürliche Sachverhaltsfeststellung den Hauptfall des Kassationsgrundes; die Aktenwidrigkeit ist davon ein Spezialfall (MKGE 11 Nr. 51 E. 3a). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP ergibt («wesentliche tatsächliche Feststellungen»), ist der entsprechende Kassationsgrund nur gegeben, wenn die geltend gemachten Widersprüche zentrale Sachverhaltsfeststellungen betreffen bzw. sich die Behebung des Mangels auf das Ergebnis auswirken kann, was vom Beschwerdeführer entsprechend darzulegen ist (MKGE 14 Nr. 28 E. 1e/aa, mit weiteren Hinweisen; E. 1b). bb) Den Militär- und Militärappellationsgerichten steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Ermessensspielraum zu (MKGE 10 Nr. 90 E. 2d). Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich etwa als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Das MKG hebt ein Urteil
Nr. 3 jedoch nur dann auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist namentlich nicht schon deshalb willkürlich, weil die Kassationsinstanz an Stelle des Sachgerichts allenfalls anders entschieden hätte (MKGE 14 Nr. 28 E. 1e/bb, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff BGE 137 I 1 E. 2.4). cc) Das MKG subsumiert unter Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP auch die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Dieser fliesst aus der Unschuldsvermutung, die in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankert ist. Der Grundsatz betrifft zum einen die Verteilung der (subjektiven) Beweislast und zum anderen die Würdigung der Beweise (vgl. grundlegend BGE 120 Ia 31 E. 2, mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz ist dann direkt verletzt, wenn das Gericht die Schuld des Angeklagten für erwiesen erachtet, weil dieser seine Unschuld nicht zu beweisen vermochte. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel bestehen bleiben, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz wird indirekt verletzt, wenn sich das Gericht aufgrund erhobener Beweise von der Schuld überzeugt erklärt, obwohl deren richtige Würdigung erhebliche Zweifel an der Schuld bestehen lassen würde oder umgekehrt, wenn das Gericht aufgrund erhobener Beweise erhebliche Zweifel an der Schuld bejaht, obwohl deren richtige Würdigung nur zur Überzeugung der Schuld führen kann. Das MKG prüft die Rüge der indirekten Verletzung, welche die Beweiswürdigung betrifft, ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP und damit nur auf Willkür hin (MKGE 14 Nr. 28 E. 1e/cc; MKGE 14 Nr. 9 E. 2c/dd, mit weiteren Hinweisen; BOPP, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militär- strafprozess, 2008, Art. 185 N. 53 ff.).
b) Der Angeklagte zeigt nicht auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen; qualifizierte Sachverhaltsrügen fehlen. Vielmehr beschränkt sich der Angeklagte darauf, den Sachverhalt – insbesondere die Aussagen von B.________ – anders als das MAG 2 zu würdigen. Da das MKG gemäss Art. 189 Abs. 4 MStP bei Anrufung des Kassationsgrundes der willkürlichen Sachverhalts- feststellung nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden ist, beurteilt es gleichwohl aufgrund der Akten, ob die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich ist (MKGE 10 Nr. 55 E. 2). Zunächst ist jedoch auf einzelne Ausführungen des Angeklagten einzugehen.
c) Dass, wie der Angeklagte geltend macht, seine Äusserungen nicht ernst gemeint gewesen seien, ist für die Anwendung von Art. 71 MStG unerheblich. Wie aufgezeigt ist massgebend, wie der Adressat die Äusserung aufgefasst hat (E. 2b). B.________ hat – wie erwähnt – ausgesagt, dass sie aufgrund der betreffenden Äusserung des Angeklagten einen tätlichen Übergriff durch diesen für möglich gehalten habe (HV MAG 2 S. 60). Die Vorinstanz hat diese Aussagen von B.________ als glaubhaft eingestuft, zumal sie konstant und erlebnisbasiert seien. Zudem sei die geschilderte
Nr. 3
Abfolge in sich schlüssig, auch habe B.________ ihre Situation nicht dramatisiert (MAG 2 III E. 6.3; E. 3b). Es sind keine Umstände ersichtlich, welche diese Beweis- würdigung als unhaltbar erscheinen liessen. Dies umso mehr, als B.________ mehr- mals einlässlich befragt worden ist und jeweils konsistente Aussagen gemacht hat.
d) Nicht zielführend ist der Einwand des Angeklagten, er habe keinen Grund gehabt, B.________ zu bedrohen, zumal C.________ als sein direkter Vorgesetzter von seinem Vorhaben, am 18. Juni 2018 anstatt am 19. Juni 2018 und mit Ziel Istanbul anstatt Zürich abzureisen, Kenntnis gehabt und ihn sogar an den Flughafen gefahren habe (Kassationsbeschwerde, S. 7 f.; Replik, S. 3). Denn nach den willkürfreien Feststellungen des MAG 2 war es dem Angeklagten bewusst, dass sein direkter Vorgesetzter nicht befugt war, die Änderungen an seinem Reiseplan zu bewilligen (Urteil MAG 2 IV E. 5.1). Selbst wenn D.________ im Nachhinein bestätigt hat, dass ein SMS gereicht hätte, um die beabsichtigten Änderungen an seinem Reiseplan zu genehmigen, nützte dies dem Angeklagten nichts. Aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass er sich vor dem Tatvorgang dessen bewusst gewesen wäre. Entsprechendes behauptet der Angeklagte auch nicht. Es ist demzufolge nicht einzusehen, inwiefern aus dem Umstand, dass der direkte Vorgesetzte des Angeklagten von dessen Vorhaben gewusst haben soll, auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ geschlossen werden könnte. Der Angeklagte behauptet auch nicht, B.________ auf diesen Umstand hingewiesen zu haben. Vielmehr erscheint die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Angeklagte mit der Drohung erreichen wollte, dass B.________ über seine vorzeitige Abreise schweige (Urteil MAG 2 IV E. 4.2), keinesfalls als willkürlich.
e) Ebenso unbegründet ist das Vorbringen, die Aussagen von B.________ seien unglaubhaft, weil sich diese nicht an die am 25. Februar 2021 – wenige Wochen vor der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung am 4. März 2021 – unterschriebene Vereinbarung mit dem Angeklagten gehalten habe (Kassationsbeschwerde, S. 9). Darin hat B.________ unter Hinweis auf das «Militärstrafverfahren wegen angeblicher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 71 Abs. 1 MStG» ihr Desinteresse an einer diesbezüglichen Strafuntersuchung erklärt (Akten Militärgericht 2, pag. 90-92). Zunächst fehlt ein direkter Zusammenhang zwischen der Streiterledigung in Bezug auf die von der Vereinbarung erfassten Tätlichkeiten nach Art. 71 Abs. 1 MStG und der hier interessierenden Drohung. Der Umstand, dass B.________ ihr Desinteresse an einer Strafuntersuchung über vorliegend nicht interessierende Delikte erklärt hat, spricht zudem entgegen den Ausführungen in der Kassationsbeschwerde gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn wäre es B.________ darum gegangen, sich beim Angeklagten zu rächen, so hätte sie die erwähnte Desinteresseerklärung kaum abgegeben.
f) Auch bei autonomer Prüfung des Sachverhalts durch das MKG ist nicht ersichtlich, inwiefern das MAG 2 die entscheidrelevanten Tatsachen willkürlich festgestellt haben könnte. Demzufolge beruft sich der Angeklagte zu Unrecht auf den Kassationsgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP.
5. Einzugehen ist des Weiteren auf die Rüge des Angeklagten, die Vorinstanz habe das
Nr. 3 Verhalten des Angeklagten zu Unrecht als Drohung nach Art. 71 Abs. 1 MStG eingestuft. Angesprochen ist damit der Kassationsgrund der Verletzung des Strafgesetzes nach Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP (E. 1b). Das MKG prüft Rechtsfragen frei (MKGE 11 Nr. 51 E. 4); es hat seiner rechtlichen Beurteilung den Sachverhalt zugrunde zu legen, den das MAG 2 willkürfrei festgestellt hat (MKGE 12 Nr. 12 E. 2; BOPP, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/ Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008, Art. 185 N. 3).
a) Der Angeklagte wendet gegen die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als Drohung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 MStG ein, B.________ habe zu keinem Zeitpunkt gedacht, dass er «seine Drohung bezüglich des Erwürgens» oder die «Geste, welche als die Kehle aufschlitzen bekannt» sei, in die Tat umsetzen würde. Der Angeklagte verweist hierfür auf Aussagen von B.________, wonach sie nicht wirklich gedacht habe, dass der Angeklagte sie umbringen werde (Kassationsbeschwerde, S. 5). Es trifft zwar zu, dass der Tatbestand von Art. 71 MStG nur gegeben ist, wenn der Untergebene die Verwirklichung der Drohung mindestens für möglich hält. Der Untergebene muss jedoch – wie dargelegt (E. 2b) – nicht davon ausgehen, dass der Täter seine konkrete Drohung tatsächlich wahrmachen könnte. Vielmehr ist ausrei- chend, dass die Drohung objektiv geeignet war, auf das Opfer einen gewissen seelischen Druck auszuüben und es in seinem Sicherheitsgefühl zu verletzen. In diesem Sinne genügt es, dass – wie die Vorinstanz ohne Willkür festgestellt hat (Urteil MAG 2 IV 4.1) – B.________ die in den Worten des Angeklagten und seiner Geste mit enthaltene Drohung eines tätlichen Übergriffs für möglich gehalten hat (E. 2b, 3b).
b) Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand, B.________ habe gegenüber der Vorinstanz bloss behauptet, dass der Angeklagte ihr Angst gemacht habe «und nichts Weiteres» (Kassationsbeschwerde, S. 5), diesen nicht entlasten. Es ist nicht einsichtig, weshalb «blosse» Angst – verursacht durch die Worte und die Geste des Angeklagten – nicht geeignet gewesen sein soll, B.________ in ihrem Sicherheits- gefühl und in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen.
c) Untauglich ist ferner der Hinweis auf die (angeblich) bestehende langjährige Freundschaft zwischen dem Angeklagten und B.________, zumal das MAG 2 willkür- frei von einer langjährigen Bekanntschaft ausgegangen ist (Urteil MAG 2 IV E. 2.1). Dasselbe gilt für die Behauptung des Angeklagten, seine Aussagen seien von einem «witzigen Unterton» begleitet gewesen (Kassationsbeschwerde, S. 6), hat doch die Vorinstanz ohne Willkür festgestellt, dass B.________ aufgrund der Worte und der Geste des Angeklagten einen tätlichen Übergriff durch diesen für möglich hielt. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz das infrage stehende Verhalten des Angeklagten zutreffend als Drohung nach Art. 71 Abs. 1 MStG eingestuft.
6. Schliesslich bringt der Angeklagte vor, es sei «der leichte Fall gemäss Art. 71 Abs. 2 MStG erneut zu prüfen»; die Sache hätte auch disziplinarisch erledigt werden können.
a) Das MKG prüft die Rechtsfrage eines leichten Falles frei. Ein leichter Fall kann dann angenommen werden, wenn die Tat unter Berücksichtigung des Verschuldens, der
Nr. 3
Beweggründe, des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der militärischen Führung des Fehlbaren sowie des Interesses eines geordneten Dienstes als geringfügig erscheint, wobei eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu erfolgen hat. Dabei hat der Fall sowohl in subjektiver (Täterkomponente) als auch in objektiver Hinsicht (Tatkomponente) geringfügig zu sein (MKGE 14 Nr. 29 E. 3d). Mit Bezug auf das Verschulden müssen gewichtige Strafmilderungs- oder minderungsgründe vorliegen und straferhöhende Umstände fehlen. Die übrigen Strafzumessungsfaktoren (Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse, militärische Führung) dürfen zumindest nicht belastend sein (MKGE 11 Nr. 69 E. 6).
b) Das MAG 2 verneinte einen leichten Fall. Es erwog, erstens sei das B.________ angedrohte Übel schwerwiegend. Selbst wenn B.________ nicht davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte sie umbringen werde, habe sie doch einen tätlichen Übergriff befürchtet, was in der Drohung des Angeklagten zumindest mit enthalten sei. Die Intensität der Drohung sei insofern erhöht gewesen, als der Angeklagte die Drohung als unmittelbarer Vorgesetzter ausgesprochen habe. Hieran ändere auch nichts, dass der Angeklagte und B.________ sich bereits seit vielen Jahren persönlich gekannt hätten. Die Beweggründe des Angeklagten hätten darin bestanden, dass B.________ nicht weiter Worte verliere zur verfrühten Abreise des Angeklagten, was zusätzlich zu dessen Lasten wiege. Insoweit stelle das Verhalten des Angeklagten auch eine schwerwiegende Verkennung der mit der Vorgesetztenstellung verbundenen Verantwortung für eine untergebene Person dar. Auch die Desinteresseerklärung in Bezug auf den – hier nicht im Streit stehenden – Vorwurf der Tätlichkeit und die ansonsten sehr guten Zeugnisse des Angeklagten aus seiner Tätigkeit für die Swisscoy könnten in dieser Situation keinen leichten Fall mehr begründen. Auch die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie des Interesses an einem geordneten Dienstbetrieb könnten zumindest keine für ihn entlastenden Umstände begründen (Urteil MAG 2 IV E. 4.4).
c) Der Angeklagte führt zugunsten eines leichten Falles aus, er und B.________ hätten sich über 15 Jahre lang gekannt und seien zusammen auf mehreren Einsätzen gewesen. Unter Freunden sei es nicht unvorstellbar, dass man nicht ernst gemeinte Worte und Gesten ausspreche. Es sei nicht auszuschliessen, dass er unbewusst, d.h. ohne Vorsatz, B.________ das Gefühl einer Drohung gegeben habe. Es sei daran festzuhalten, dass eine nicht ernst gemeinte und nicht vorsätzliche sowie unter Freun- den geschehene Gestikulation nur eine leichte Drohung sei (Kassationsbeschwerde, S. 7).
d) aa) Soweit der Angeklagte geltend macht, er habe ohne Vorsatz gehandelt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass das MAG 2 ohne Willkür von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen ist (E. 3c). Hätte er tatsächlich nicht vorsätzlich gehandelt, entfiele das erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmal (E. 2d). bb) Unerheblich ist auch der Einwand, die Drohung sei nicht ernst gemeint gewesen, weil – wie aufgezeigt – insoweit einzig entscheidend ist, wie das Opfer die Drohung aufgefasst hat. Selbst wenn die Worte bzw. Geste des Angeklagten nicht ernst gemeint gewesen sein sollten, änderte dies nichts daran, dass diese beim Opfer als ernst gemeint angekommen sind (E. 2b, 4c). Das Argument des Angeklagten, es handle sich um eine Angelegenheit «unter Freunden», geht – wie bereits erwähnt
Nr. 3 (E. 5c) – ebenfalls an der Sache vorbei. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass auch die langjährige Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und dem Opfer an der Wirkung der Drohung nichts ändere. cc) Im Übrigen setzt sich der Angeklagte nicht mit den Erwägungen des MAG 2 über das Vorliegen eines leichten Falles auseinander. Diese sind auch nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das angedrohte Übel schwerwiegend war und dass der Angeklagte seine Verantwortung als direkter Vorgesetzter in gravierender Weise verkannt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche diese erschwerenden Aspekte aufwiegen könnten. Von einem leichten Fall kann keine Rede sein.
7. Die Kassationsbeschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 193 i.V.m. Art. 183 Abs. 1 MStP).
(MKG 929, 9. September 2022, Angeklagter gegen Militärappellationsgericht 2)