Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Die Kassationsbeschwerde kann erhoben werden gegen Urteile der Militär- appellationsgerichte (Art. 184 Abs. 1 lit. a MStP). Die fristgerecht angemeldete und begründete (Art. 186 Abs. 2 sowie Art. 187 Abs. 1 MStP), den Formerfor- dernissen entsprechende Beschwerde des zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimierten Angeklagten (Art. 186 Abs. 1 MStP) erweist sich damit als zulässig. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des sogleich Ausgeführten – einzutreten.
Die Kassationsbeschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (vgl. Art. 190 MStP). Soweit mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Art. 191 MStP), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als in diesem Sinne unzulässig erweist sich mithin der Antrag des Beschwerdeführers um (direkten) Freispruch von Schuld und Strafe durch das Militärkassationsgericht.
b) Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht als Angehöriger der Armee angeklagt; vielmehr findet auf ihn – wie die Vorinstanz zu Recht annimmt und von ihm selbst auch nicht bestritten wird – Militärstrafrecht Anwendung in seiner Eigenschaft als Zivilperson, welche im Verdacht steht, sich der Verletzung militärischer Geheimnisse gemäss Art. 106 MStG schuldig gemacht zu haben (Art. 2 Abs. 1 3/21
Ziff. 8 MStG bzw. – de lege ferenda – Art. 3 Ziff. 7 MStG in der Fassung vom 21. März 2003 gemäss revidiertem allgemeinem Teil des Militärstrafgesetzes, BBl 2003 S. 2808), womit er für die fragliche strafbare Handlung der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen ist (Art. 218 Abs. 1 MStG). Daran hat auch die Revision des Medienstrafrechts im Schweizerischen Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz vom 10. Oktober 1997 (AS 1998 S. 852), in Kraft seit 1. April 1998, nichts geändert.
Zuständig für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels ist das Militär- kassationsgericht (Art. 13 MStP).
E. 2 Der Beschwerdeführer stellt sich vorweg auf den Standpunkt, im Sachverhalt des angefochtenen Urteils seien unzulässige Wertungen eingeflossen, die überdies auf einer nicht prozessgegenständlichen Aussage eines Dritten beruhten.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm zitierte Passage aus dem angefochtenen Urteil mehrheitlich Auszüge aus dem Urteil des Militärgerichts 6 vom 3. Dezember 2004 wiedergibt, was aus dem vorhergehenden Absatz ohne weiteres ersichtlich ist. Es kommt dazu, dass die von ihm bemängelte Sachverhaltswiedergabe vornehmlich in indirekter Rede erfolgt, was zusätzlich als Sachverhaltsdarstellung zu verstehen ist. Wohl trifft es zu, dass das Militärappellationsgericht mit der Bemerkung, die Aussage des Angeklagten, wonach er nicht mit einem Strafverfahren gerechnet habe, überzeuge nicht, eine Wertung geäussert hat. Inwiefern damit ein Kassationsgrund gesetzt werden soll, wird jedoch in der Beschwerde nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, handelt es sich dabei doch eher um eine redaktionelle Ungenauigkeit. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. dem Vorliegen des Kassationsgrundes von Art. 185 Abs. 1 lit. f MStP könnte in diesem Zusammenhang so oder so nicht gesprochen werden.
E. 3 a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Soweit er sich dabei auf Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP als Kassationsgrund beruft, kann er nicht gehört werden, hat doch diese Bestimmung die Verletzung des Strafgesetzes, mithin materiellen Rechts, zum Gegenstand (MKGE 10 Nr. 65 E. 3d; vgl. auch ARTHUR HAEFLIGER, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, Bern 1959, N. 3 zu Art. 124). Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, warum diese Bestimmung vorliegend Anwendung finden soll.
b) Der Beschwerdeführer ruft zusätzlich Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP an, wonach die Kassation auszusprechen ist, wenn während der Hauptverhandlung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, sofern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil entstanden ist.
Die Missachtung des Anklagegrundsatzes stellt eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar, weshalb das Militärkassationsgericht praxisgemäss die entsprechende Rüge unter diesem Titel überprüft (vgl. MKGE 12 Nr. 21 E. 4; 4/21
11 Nr. 17; 6 Nr. 34 E. 1a). Da der Beschwerdeführer die Verletzung des Anklagegrundsatzes sowohl im Plädoyer vom 3. Dezember 2004 vor dem Militärgericht 6 als auch in demjenigen vor dem Militärappellationsgericht 2 vom
E. 7 Juni 2005 vorgetragen hat, ist diese Rüge zulässig (Art. 185 Abs. 2 MStP). Dabei sind lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen zu berücksichtigen (Art. 189 Abs. 3 MStP).
c) Gemäss Art. 115 lit. b MStP enthält die Anklageschrift u.a. die Umschreibung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat mit ihren gesetzlichen Merkmalen.
Der Militärstrafprozess ist grundsätzlich durch das Anklageprinzip geprägt, was sich aus Art. 114 f. in Verbindung mit Art. 147 f. MStP ergibt. Das Gericht wird nur auf Anklage hin tätig, weshalb diese gegen bestimmte Beschuldigte wegen bestimmter Straftaten erhoben werden muss. Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Art. 147 MStP; vgl. zum Ganzen auch MKGE 12 Nr. 10 E. 2d sowie Nr. 21 E. 4b). Als Folge davon ist das Gericht thematisch an die Anklage gebunden; eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes kommt nur nach Massgabe von Art. 148 MStP in Frage (vgl. MKGE 12 Nr. 10 E. 2d; 11 Nr. 40). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. MKGE 12 Nr. 10 E. 2b). Das strafwürdig erachtete Verhalten ist deshalb in der Anklage so zu gestalten, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat und der Angeklagte erkennt, wogegen er sich zu verteidigen hat (vgl. BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.). Nach dem Wortlaut von Art. 115 lit. b MStP sind dem Angeklagten die gesetzlichen Merkmale der ihm zur Last gelegten Tat (mithin des historischen Vorgangs) vorzuhalten.
d) Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer die Verletzung des Anklagegrundsatzes und zwar bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der "Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee" durch die Aufdeckung der Geheimhaltung. Das Militärappellationsgericht räumt in seinem Urteil selber ein, dass sich die Anklage einzig auf die Frage des militärischen Geheimnisses, nicht aber auf das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee beziehe. Der Auditor führt in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2005 unter Hinweis auf die Lehre zutreffend aus, dass der inkriminierte Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu begründen sei (ANDREAS DONATSCH/NIKLAUS SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 17 zu § 162). Beim "Wesentlichkeitsmerkmal" von Art. 106 Abs. 1 MStG handelt es sich entgegen seiner Meinung aber um ein objektives Tatbestandselement (vgl. dazu unten E. 3d/bb), weshalb dessen Erfüllung in Nachachtung des Anklagegrundsatzes – wenn auch nicht zu begründen – doch wenigstens zu behaupten ist.
aa) Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass die Anklageschrift weder das vom Militärappellationsgericht erwähnte "Geheimhaltungsinteresse" als objektives Tatbestandselement von Art. 106 MStG noch den Begriff der "Luftwaffe" aufführt. Die Anklage erwähnt in diesem Zusammenhang einzig die Formulierung "Verstoss gegen Geheimhaltungsvorschriften". Mit dieser Sachverhaltsumschreibung, die immerhin den Begriff des "Geheimnisses" mit 5/21
Bezug auf Art. 106 Abs. 1 MStG bzw. die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz militärischer Anlagen und der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 (SR 510.518.1) enthält und im Übrigen das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten im Einzelnen benennt (Preisgabe des Standortes der klassifizierten Anlage mit teils detaillierten Angaben über deren Infrastruktur), ist jedoch mit genügender Bestimmtheit auf das entsprechende objektive Tatbestandselement hingewiesen. Der Beschwerdeführer war damit ins Bild gesetzt, welches strafbare Verhalten ihm zur Last gelegt wurde. Eine Ausweitung der zu beurteilenden Straftatbestände bzw. eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes fand im Verlaufe des Verfahrens nicht statt. Die Verteidigungsrechte und das rechtliche Gehör sind somit nicht verletzt. Von einer Missachtung des Anklagegrundsatzes kann bezüglich des objektiven Tatbestandselements der Aufdeckung von Geheimhaltungsinteressen demzufolge keine Rede sein.
bb) Dasselbe gilt auch für das – in der Kassationsbeschwerde so bezeichnete – "Wesentlichkeitselement", auf welches die Anklage – wie der Beschwerdeführer zu Recht behauptet – nicht wörtlich Bezug nimmt.
Nach der seit 1. April 1998 neu geltenden Formulierung von Art. 106 Abs. 1 MStG (Fassung vom 10. Oktober 1997, AS 1998 852, 856) ist zusätzlich zur Geheimnisverletzung durch den Täter verlangt, dass dadurch die Auftragser- füllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährdet würde. Der Gesetzgeber bezweckte mit dieser Änderung, den materiellen Geheimhaltungsbegriff an die neue Verordnung vom 1. Mai 1990 über den Schutz militärischer Informationen (SR 510.411) anzupassen. Dieser liegt ein neues Geheimhaltungskonzept zugrunde, welches nur noch zwischen den Klassifizierungsstufen "vertraulich" und "geheim" unterscheidet (vgl. Art. 3 ff. der genannten Verordnung; vgl. auch MKGE 12 Nr. 17 E. 2c). Das Wesentlichkeitserfordernis, wie es in Art. 106 Abs. 1 MStG eingefügt wurde, entspricht dabei begrifflich der Umschreibung der "milderen" Klassifizierungskategorie, der "vertraulichen" Information (vgl. Art. 5 der Informationsschutzverordnung). Nach der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts zu Art. 86 MStG in seiner vormaligen Fassung, welcher Straftatbestand bis zur Gesetzesänderung vom 10. Oktober 1997 auch Medienschaffende erfassen konnte, galt eine Tatsache schon dann als geheim, wenn sie dem Ausland unbekannt bleiben sollte und der fremde Staat in besonderer Weise tätig werden musste, um sie in Erfahrung zu bringen. Unerheblich war, ob der fremde Staat die fragliche Tatsache mehr oder weniger leicht ermitteln konnte, welchen Wert sie für ihn haben konnte und ob er sie bereits kannte (vgl. MKGE 12 Nr. 17 E. 2c mit Hinweisen). Diese Situation sollte mit dem neuen Geheimhaltungsbegriff geklärt werden, wozu das Wesentlichkeitserfordernis in Art. 86 und 106 MStG aufgenommen wurde (vgl. zum Ganzen die Botschaft zur Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts vom 17. Juni 1996, in: BBl 1996 IV 525, Ziff. 224, S. 570 f.). Als objektives Tatbestandselement, welches ein zusätzliches äusseres Merkmal des verbotenen Verhaltens umschreibt, schränkt es die Strafwürdigkeit der Geheimnisverletzung ein. Wäre dem nicht so, würde eine Bestrafung auch wegen Bagatellen erfolgen, und es würden sich unzählige Abgrenzungsprobleme bieten. Die Strafbarkeit drohte überdies ins Uferlose zu geraten und deshalb 6/21
Gefahr zu laufen, mit dem Grundsatz "nulla poena sine lege" und in diesem Zusammenhang vorab mit dem Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) zu kollidieren.
Obwohl das "Wesentlichkeitselement" als eigenständiges objektives Tatbe- standsmerkmal zu bezeichnen ist, kann es nicht unabhängig von demjenigen der Verletzung von Geheimhaltungsinteressen betrachtet werden. Vielmehr bedingen sich die beiden Merkmale gegenseitig, um ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 MStG zu begründen. Aus dem angefochtenen Urteil geht nun aber hervor, dass sich das Militärappellationsgericht – wie zuvor bereits das Militärgericht 6 – mit dem durch das "Wesentlichkeitselement" eingeschränkten Geheimhaltungsbegriff auseinander gesetzt hat. Das Militärgericht 6 betrachtete das Wesentlichkeitserfordernis als erfüllt, indem es zum Schluss kam, dass die Anlage "aufgrund ihres Ausmasses, ihres Ausbaustandards und ihres damit zusammenhängenden hohen Grades an Autonomie einen wesentlichen Teil der Luftwaffe darstellt und die Luftwaffe ihrerseits einen wesentlichen Teil der Armee darstellt". Das Militärappellationsgericht 2 weist im Zusammenhang mit dem Geheimhaltungsinteresse darauf hin, dass es sich bei der betreffenden Anlage im Tatzeitpunkt um eine "grössere, einsatzbereite Anlage der Luftwaffe" handle und der Angeklagte mit seinen Angaben zur Ausstattung und zum Ausbaustandard "sensible Informationen" aufgedeckt habe, welche "die von Art. 106 MStG verlangte Wesentlichkeit erfüllen". Es hat somit ebenfalls – wenn auch nur in knapper Form – dargelegt, dass und aus welchem Grund es das Tatbestandselement der Wesentlichkeit als erfüllt ansieht. Der Beschwerdeführer war somit in die Lage versetzt, sich damit einlässlich im Rahmen des Kassationsbeschwerdeverfahrens auseinander zu setzen, wie er dies im Übrigen
– aufgrund der genannten Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil – bereits zuvor im Appellationsverfahren tun konnte. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch das nicht ausdrückliche Benennen des Wesentlichkeitserfordernisses in der Anklageschrift ein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP entstanden sein soll, indem dadurch seine Verteidigungsrechte geschmälert worden wären, ist nicht ersichtlich.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP nicht erfüllt ist, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
4. Art. 106 Abs. 1 MStG in der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Fassung vom 10. Oktober 1997 sieht vor:
Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung [...] geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
7/21
Diese Bestimmung, welche als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist und somit ein bestimmtes Verhalten, unabhängig davon, ob ein Rechtsgut gefährdet oder gar verletzt worden ist, seiner typischen Gefährlichkeit wegen bedroht, will verhindern, dass der Kreis der Geheimnisträger in unbefugter Weise – z.B. durch Publikation – erweitert wird (vgl. BGE 97 IV 111 E. 4 S. 121).
Entgegen der Auffassung des Auditors handelt es sich bei der Tatbestands- umschreibung, "weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde", um ein selbstständiges objektives Tatbe- standselement, wobei dieses dasjenige der Geheimnisverletzung einschränkt (vgl. oben E. 3d/bb).
a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem im "SonntagsBlick" erschienen Artikel verschiedene "Tatsachen" (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 MStG) über die in Frage stehende, von der Luftwaffe damals noch aktiv genutzte Anlage veröffentlicht hat.
Weiter ergibt sich aus der Kassationsbeschwerde, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestandselements, wonach diese Tatsachen mit Rücksicht auf die Landesverteidigung "geheim zu halten sind", nicht bestritten wird. So wird in der Beschwerde eingeräumt, dass an einer klassifizierten Anlage (wie die vorliegend betroffene Kavernenanlage) ein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Als rechtlich zentralen Punkt und das "einzig umstrittene und deshalb einzig relevante" Tatbestandselement bezeichnet der Beschwerdeführer das Wesentlichkeits- erfordernis. Schliesslich ist der Kassationsbeschwerde explizit zu entnehmen, dass das Problem des materiellen Geheimnisses nicht streitig sei.
Dass das objektive Tatbestandselement der "Geheimhaltung aus Rücksicht auf die Landesverteidigung" im Sinne des materiellen Geheimnisbegriffs erfüllt ist, ergibt sich im Übrigen aus der einlässlichen Begründung im angefochtenen Urteil (vgl. zur Frage der rechtlichen Qualifikation des militärischen Geheimnisses auch MKGE 9 Nr. 160; ferner: MKGE 12 Nr. 17 E. 2c).
b) Streitig ist demnach einzig, ob der Beschwerdeführer mit seiner inkriminierten Publikation auch das weitere objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 106 Abs. 1 MStG erfüllt hat, wonach die Aufdeckung der Geheimnisse durch den Täter "die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde" (vom Beschwerdeführer als "Wesentlichkeitselement", von der Vorinstanz als "Wesentlichkeit" bezeichnet).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dem Militärappella- tionsgericht vorwirft, im angefochtenen Urteil seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein und deshalb den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. e MStP erfüllt zu haben, kann er nicht gehört werden.
Nach der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts zum Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. e MStP, welcher sicherstellen will, dass das Urteil die Entscheidgründe hinreichend wiedergibt und damit einen wichtigen Teilaspekt 8/21
des verfassungsrechtlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beschlägt, muss sich ein Gericht zu allen Tatsachen und Rechtserörterungen äussern, die zum Urteilsspruch bzw. zu dessen einzelnen Bestandteilen geführt haben. Der Kassationsgrund der fehlenden Entschei- dungsgründe erfasst dabei einen formellen Mangel, der selbständig und vorweg zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (MKGE 11 Nr. 14 sowie Nr. 69 E. 3). Die schriftliche Urteilsbegründung soll den Parteien die Überlegungen des Gerichts zur Sachverhaltsdarstellung und zur Rechts- anwendung bekannt geben, um ihnen wie auch einer Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen, das Urteil zu überprüfen (vgl. MKGE 11 Nr. 28 E. 4b, Nr. 51 E. 2, Nr. 69 E. 3, je mit Hinweisen). Entscheidgründe fehlen indessen nicht schon dann, wenn sich das Urteil nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befasst. Das Gericht kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. MKGE 11 Nr. 51 E. 2 sowie Nr. 69 E. 3 mit Hinweisen).
Aus der ausführlichen Kassationsbeschwerde ergibt sich ohne weiteres, dass das Militärappellationsgericht die Entscheidmotive hinreichend aufführt, um den Angeklagten in die Lage zu versetzen, das angefochtene Urteil sachgerecht anzufechten. Von einer verletzten Begründungspflicht kann deshalb nicht die Rede sein.
Ebenso wenig erfüllt ist der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. f MStP, wonach wesentliche tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis des Beweisverfahrens widersprechen. Es wird nachfolgend auszuführen sein, dass über das "Wesentlichkeitselement" kein eigentliches Beweisverfahren zu führen ist, sondern dieses gestützt auf den erhärteten Sachverhalt im Sinne einer Rechtsfrage vom Gericht zu beurteilen ist.
c) Das Militärappellationsgericht hat im angefochtenen Urteil im Wesentlichen erwogen, dass das Geheimhaltungsinteresse betreffend die fragliche militärische Anlage zu bejahen sei, wobei deren Klassifizierung in die Schutzzone 2 ein Indiz darstelle. Entgegen der Auffassung des Angeklagten habe der Gesetzgeber mit der Formulierung, "weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde," nicht nur quasi "Supergeheimnisse" schützen wollen. Es sei aber nicht einfach alles geschützt, was klassifiziert sei, sondern nur "Geheimniswürdiges", was von der Militärgerichtsbarkeit – u.a. gestützt auf ihr Fachwissen – zu überprüfen sei. Den Akten lasse sich diesbezüglich entnehmen, dass es sich bei der Kaverne um eine grössere, einsatzbereite Anlage der Luftwaffe handle, die selbst nach der Enttarnung nicht aufgegeben, sondern mit der gleichen Klassifizierung in eine sog. "sleeping base" umgewandelt worden sei. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Anlage zu den sensiblen Infrastrukturen gehöre, um die Aufgabe der Armee, insbesondere die Landesverteidigung sicherzustellen. Darunter fielen auch subsidiäre Einsätze im Luftpolizeidienst. Aus den einzelnen Fotos des Angeklagten könnten geheim zu haltende Informationen (betreffend Ausbaustandard und Ausstattung) entnommen werden, welche sensible Informationen seien und die von Art. 106 MStG verlangte Wesentlichkeit erfüllten. 9/21
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt das Militärappella- tionsgericht mit dieser Begründung keinen Kassationsgrund (Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP), wenn es sämtliche objektiven Tatbestandselemente, mithin auch dasjenige der Wesentlichkeit von Art. 106 Abs. 1 MStG, im vorliegenden Fall als gegeben erachtet. Vielmehr hat es dieses – wenn auch etwas knapp – nachvollziehbar begründet. Beim sog. "Wesentlichkeitselement" handelt es sich um eine Rechtsfrage, die gestützt auf den unbestrittenermassen erstellten Sachverhalt in eigener Rechtsfindung durch das Gericht zu beantworten und damit zu qualifizieren ist. Im Zuge des Beweisverfahrens war in diesem Zusammenhang nur (aber immerhin) abzuklären, welche militärischen Geheimnisse aufgedeckt worden sind. Ob diese "die Auftragserfüllung wesentlicher Teile der Armee" gefährden, ist in der Folge rechtlich gestützt auf den Sachverhalt zu würdigen. Das Militärkassationsgericht überprüft diese Rechtsfrage mit freier Kognition (vgl. MKGE 11 Nr. 51 E. 4a; 10 Nr. 108 E. 1b, Nr. 72 E. 1b, je mit Hinweisen); an die Begründung der Kassationsbeschwerde ist es nicht gebunden (Art. 189 Abs. 4 MStP).
bb) Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das objektive Tatbestandselement der Wesentlichkeit von demjenigen des Geheimnisses abzugrenzen ist, schränkt es doch, wie bereits erwähnt (oben E. 3d/bb), den Tatbestand der Verletzung militärischer Geheimnisse zusätzlich ein. Dies bedeutet demnach, dass eine blosse Geheimnisverletzung als solche den Tatbestand in objektiver Hinsicht noch nicht zu erfüllen vermag.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Militärappellations- gericht die Schlussfolgerung, wonach vom Geheimnischarakter der fraglichen Kavernenanlage auf das objektive Tatbestandselement der Wesentlichkeit zu schliessen sei, nicht gezogen, sondern – wenn auch mit etwas knapper Be- gründung – auf das zusätzliche Erfordernis der Wesentlichkeit eigens hinge- wiesen. Im gleichen Sinne hat es die gemäss Beweisverfahren (Einvernahme des Chefs der Abteilung für Informations- und Objektsicherheit im Generalstab [im Folgenden: Chef AIOS] als Zeugen) erhärtete Tatsache, wonach der An geklagte mit der Publikation "sensible Informationen" verbreitet habe, nicht der Erfüllung des Erfordernisses der Wesentlichkeit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 MStG gleichgestellt, sondern bloss als Indiz dafür gewürdigt. Demnach spielt es vorliegend keine Rolle, dass der Begriff der "sensiblen Information", die im Übrigen im hier interessierenden Zusammenhang keiner weiteren Erklärung bedarf, kein objektives Tatbestandselement dieser Bestimmung bildet.
Ebenso wenig hat die Vorinstanz im Übrigen die Tatsache der Klassifizierung der inkriminierten Kavernenanlage in der Schutzzone 2 als ausreichend für die Erfüllung des (objektiven) Tatbestands erachtet. Wenn das Militärappellations- gericht zur Begründung des Wesentlichkeitserfordernisses von einer "grösseren Anlage" spricht, ist darin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht primär von einem komparativen Verständnis auszugehen. Im Gesamtzusammenhang gesehen, brauchte es die Formulierung "grössere", um die militärische Bedeutung der Anlage hervorzuheben. Gestützt auf das 10/21
Beweisergebnis war das Militärappellationsgericht in die Lage versetzt, auf die Bedeutung der Anlage zu schliessen.
Wohl behauptet das Militärappellationsgericht nicht konkret, dass es sich bei der fraglichen Kaverne um einen wesentlichen Teil der Luftwaffe handelt. Darum geht es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht, bildet doch die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee ("de parties essentielles de l'armée", "di parti essenziali dell'esercito"), d.h. der Armee als Ganzes, Gegenstand des objektiven Tatbestands von Art. 106 Abs. 1 MStG. Deren Gefährdung hat die Vorinstanz jedoch als erwiesen betrachtet, und nur dies ist im vorliegenden Zusammenhang wesentlich.
Auch wenn die in Frage stehende Kavernenanlage bloss eines unter vielen in der Schutzzone 2 klassifizierten Objekten sein mag, spricht dies keineswegs gegen das sog. "Wesentlichkeitselement" von Art. 106 Abs. 1 MStG, ist dieses doch bei jeder geheimen militärischen Anlage resp. bei jedem geheimen militärischen Objekt im Einzelfall zu prüfen. Daher ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ohne Belang, ob die Landesverteidigung alleine oder im Wesentlichen von der betreffenden Kaverne abhänge. Gemäss dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 1 MStG geht es bloss um die Gefährdung der Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee. Gerade dieser Wortlaut macht evident, dass es für die Tatbestandserfüllung genügt, einzelne geheime Teile der Armee aufzudecken. Ob dieser Teil, wie er auch immer beschaffen sein möge, wesentlich erscheint, ist nach dem bereits Gesagten eine vom Gericht zu würdigende Rechtsfrage. Dabei ist zu beachten, dass Art. 106 Abs. 4 MStG auch den sog. "leichten Fall" vorsieht. Dies legt die Annahme nahe, dass auch weniger prominente oder schlagzeilenträchtige Objekte nach dem Willen des Gesetzgebers geeignet sein können, die Auftragserfüllung wesentlicher Teile der Armee zu gefährden.
cc) Die Luftwaffe bildet unbestreitbar einen wesentlichen Teil der Armee. Dies zeigt sich schon darin, dass sie den Rang einer Teilstreitkraft hat. Die Luftwaffe ist in einer modernen Armee eines der wichtigsten Einsatzmittel. Sie ist relativ klein und bedarf am Boden eines guten Schutzes, damit sie überhaupt in die Lage versetzt wird, eingesetzt zu werden, zumal die Schweiz praktisch keine operative Tiefe aufweist. Diesem Schutz dienen die Kavernenanlagen, deren Zahl beschränkt ist. Wird eine ganze Kaverne mit zahlreichen Flugzeugen zerstört, so wird die Luftwaffe entscheidend geschwächt. Die Aufdeckung einer solchen Kavernenanlage ist daher durchaus geeignet, die Auftragserfüllung eines wesentlichen Teils der Armee zu gefährden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine derartige bedeutende Kavernenanlage, weshalb das objektive Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit erfüllt ist. Dass sie nunmehr den (gegebenenfalls bloss vorübergehenden, reversiblen) Status einer sog. "sleeping base" einnimmt, ändert daran ebenso wenig wie der mögliche Umstand, dass sie sich aufgrund ihres (damals beschriebenen) Ausbaustandards nicht für die Kavernierung sämtlicher (wohl aber für einige wichtige, allenfalls auch zukünftige) Flugzeugtypen der Luftwaffe eignet. Insofern ist das angefochtene Urteil – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden, wenn es das Wesentlichkeitserfordernis vorliegend als erfüllt ansieht.
11/21
Fehl gehen die Einschätzungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einsätze der Luftpolizei. Der Auftrag der Armee ist gemäss Art. 58 Abs. 2 BV dreiteilig: (1) Kriegsverhinderung und Beitrag zur Erhaltung des Friedens, (2) Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung sowie (3) Unterstützung der zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen, wobei das Gesetz weitere Aufgaben vorsehen kann. Die Armee verfügt über eigene Militärpolizei-Einheiten, und der Truppe stehen gemäss Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) im Ausbildungsdienst und im Einsatz jene Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Gemäss Abs. 4 der soeben genannten Bestimmung regelt der Bundesrat die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Einzelnen. Von dieser Kompetenz hat er unter anderem in der Verordnung vom 29. Oktober 2003 über das Überwachungsgeschwader (UeGV; SR 510.102) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 2 UeGV ist das Überwachungsgeschwader eine Berufsformation der Armee und nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UeGV hat es als erste Aufgabe den "Luftpolizeidienst zur Wahrung der Lufthoheit". Bei dieser Aufgabe handelt es sich um Assistenzdienst. Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a MG können Truppen zivilen Behörden auf deren Verlangen ausdrücklich Hilfe leisten "zur Wahrung der Lufthoheit". Und schliesslich stimmen diese Vorschriften auch mit dem der Armeereform XXI zugrunde liegenden, vom Parlament zur Kenntnis genommenen Armeeleitbild vom 24. Oktober 2001 (BBl 2002 S. 967 ff.) überein, welches unter dem Stichwort "subsidiäre Einsätze" (S. 980) ausführt, solche Einsätze dienten in erster Linie der Entlastung und Unterstützung der kantonalen Polizeikorps. Zur Wahrung der Lufthoheit leiste die Armee den Luftpolizeidienst zugunsten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Die zivilen Behörden verfügten für diese Aufgabe über keine entsprechenden Mittel. Aus dem Begriff der "Polizei" darf somit keineswegs auf eine armeefremde Aufgabe geschlossen werden. Aus diesem Grund hat das Militärappellationsgericht zu Recht auch subsidiäre Einsätze im Luftpolizeidienst zur Abwehr von terroristischen Angriffen erwähnt. Auch solche subsidiären Aufgaben können durch die Aufdeckung von Kavernenanlagen gefährdet werden, weil damit das Risiko von Beschädigungen oder Zerstörungen der Einsatzmittel erhöht wird, womit die Auftragserfüllung gefährdet wird. Damit ist aber auch erhellt, dass der Luftpolizeidienst der Armee unter dem Merkmal der Wesentlichkeit durchaus mit zu berücksichtigen ist.
dd) Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Strafgesetzes vor (Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP), wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe den objektiven Tatbestand von Art. 106 Abs. 1 MStG erfüllt.
d) In subjektiver Hinsicht setzt Art. 106 Abs. 1 MStG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. PETER POPP, Kommentar zum Militärstrafgesetz, Besonderer Teil, St. Gallen 1992, N. 15 zu Art. 106 MStG).
aa) Sowohl das Militärgericht 6 als auch das Militärappellationsgericht erachten den subjektiven Tatbestand als erfüllt. Ersteres wies darauf hin, dass der Angeklagte im Rahmen seiner ordentlichen Dienstpflicht als Soldat einer Radiokompanie mit dem System der Klassifizierung vertraut gewesen sei. Vom Chef AIOS sei er vor 12/21
der Veröffentlichung des Artikels ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Publikation der Bilder die Eröffnung eines Verfahrens zur Folge hätte. Ob dem Angeklagten mitgeteilt worden sei, dass sich das Verfahren gegen seine Person richte und strafrechtlicher Natur sei, sei zwar nicht erwiesen. Hingegen sei unbestritten, dass der Angeklagte im Anschluss an die Auskunft des Chefs AIOS nicht nochmals mit dem VBS in Kontakt getreten sei, sondern die Bilder entgegen der ausdrücklichen Aufforderung publiziert habe. Aus der Entstehungsgeschichte und der Aufmachung des Artikels sei ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass der Angeklagte gewusst habe, mit seiner Publikation ein militärisches Geheimnis zu verletzen, und dies zumindest in Kauf genommen habe. Das Militärappellationsgericht wies konkreter auf den Umstand hin, dass der Angeklagte über die Klassifizierung der betreffenden Kaverne im Bilde gewesen sei, und nahm direkten Vorsatz an. Aus dem Editorial des Chefredaktors gehe hervor, dass ein Strafverfahren geradezu provoziert worden sei. Die Pressefreiheit diene nicht als Rechtfertigungsgrund.
Der Beschwerdeführer bestreitet (eventual-)vorsätzliches Handeln. Ob er mit einem Strafverfahren gegen ihn oder mit einem solchen gegen seine Informanten gerechnet habe, habe mit der Frage des Vorsatzes nichts zu tun. Demnach könne ihm nicht Unglaubwürdigkeit angelastet werden, wenn er nicht mit einem Strafverfahren gegen sich habe rechnen wollen.
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das Militärappellationsgericht nicht verpflichtet, im Einzelnen abzuklären, warum es auf Grund der Vorgeschichte, des Bildungsstandes, der konkreten Worte und vernünftig interpretierter Textzusammenhänge dessen, was er gesagt habe, zum Schluss komme, ihm sei diesbezüglich nicht zu glauben. Denn wie bereits die Vorinstanzen zutreffend und nachvollziehbar erwogen haben, musste dem Beschwerdeführer nach der Korrespondenz mit dem Chef AIOS und im Wissen um die Klassifizierung der Anlage klar gewesen sein, mit Wissen und Willen, somit vorsätzlich, gegen den Tatbestand der Geheimnisverletzung (im Sinne von Art. 106 MStG) gehandelt zu haben. Diesbezüglich sprechen die Stichworte "Geheimbunker enttarnt", "Schutzzone 2", "top secret" im von ihm selbst verantworteten Zeitungsartikel für sich, weshalb zusätzliche sachverhaltliche Abklärungen durch die Vorinstanz nicht geboten waren. Der Beschwerdeführer war sich schon vor Beginn seiner Recherchen bewusst, dass es sich bei der fraglichen Kaverne um eine klassifizierte Anlage handelte. Am 4. Juli 2003 wurde ihm vom Chef AIOS eröffnet, dass die Rechtssituation gegen die Veröffentlichung der ohne Bewilligung aufgenommenen Fotos spreche und von einer Publikation abzusehen sei, ansonsten ein Verfahren gegen ihn eingeleitet würde. Ob der Beschwerdeführer mit einem Strafverfahren gegen sich gerechnet hat oder nicht, spielt – wie er zu seiner Verteidigung zutreffend ausführt – keine Rolle. Einzig massgebend ist der von den Vorinstanzen zu Recht als erwiesen angenommene Umstand, dass er militärische Geheimnisse, deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, wissentlich und willentlich, und zwar mit einer doch bemerkenswerten Beharrlichkeit, bekannt gemacht hat. Angesichts des Beweisergebnisses ist mit dem Militärappellationsgericht 2 davon auszugehen, dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Sein Einwand, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, stösst daher 13/21
ins Leere. Von einer mangelnden Begründung im angefochtenen Urteil kann nicht die Rede sein, weshalb der angerufene entsprechende Kassationsgrund nicht erfüllt ist.
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Begründung im angefochtenen Urteil, wonach aus dem Editorial des Chefredaktors zum Ausdruck gekommen sei, dass "man" ein Strafverfahren geradezu habe provozieren wollen, problematisch erscheint. Sachverhaltsmässig ist nämlich nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer sich mit Bezug auf die darin enthaltene, einschlägige Aussage ("Vermutlich werden meine Kollegen [...] und ich wegen der Veröffentlichung angeklagt.") mit dem Chefredaktor abgesprochen oder vor Erscheinen des "SonntagsBlick" überhaupt darum gewusst hat. Da dieser Umstand aber für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung ist, ist darauf nicht näher einzugehen.
e) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 106 Abs. 1 MStG als erfüllt anzusehen ist und die Vorinstanz mit diesem Schuldspruch keinen Kassationsgrund gesetzt hat. Die Kassationsbeschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.
f) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die "Enttarnung" eines in der Schutzzone 2 eingereihten Bunkers sei höchstens als Disziplinarvergehen zu erachten. Sinngemäss beruft es sich damit auf den leichten Fall gemäss Art. 106 Abs. 4 MStG, ohne dies näher zu begründen. Da das Militärappellationsgericht zu dieser Frage einzig erwogen hat, von einem leichten Fall könne weder objektiv noch subjektiv die Rede sein, war es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich substantiiert zu dieser Frage zu äussern. Es kann demnach nicht gesagt werden, er habe sich in diesem Punkt mit dem angefochtenen Urteil nicht genügend auseinander gesetzt. Das Militärkassationsgericht prüft die Rechtsfrage, ob ein leichter Fall vorliegt, praxisgemäss frei, wobei der Vorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt wird (MKGE 10 Nr. 4 E. 1 mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen (MKGE 11 Nr. 69 E. 6; 10 Nr. 4 und Nr. 52 E. 3). Von einem leichten Fall gemäss Art. 106 Abs. 4 MStG kann indessen vorliegend nicht gesprochen werden. Nach den Erwägungen zum Schuldpunkt (E. 4a-e) kann nicht die Rede davon sein, dass die objektiven (Grösse und Bedeutung der Kavernenanlage, Art und Weise der "Offenlegung") und die subjektiven (hier vor allem das Vorliegen des direkten Vorsatzes und der Beharrlichkeit des Vorgehens, wie sie aus der Korrespondenz mit den militärischen Behörden hervorgeht) Tatumstände nicht wesentlich ins Gewicht fielen. Der Be- schwerdeführer begründet auch im Hinblick auf die Festsetzung des Strafmasses (vgl. dazu unten E. 5) nicht weiter, weshalb die konkreten Tatumstände im vorliegenden Fall nicht wesentlich ins Gewicht fallen sollten.
14/21
5. Der Auditor beantragte sowohl im Verfahren vor erster wie vor zweiter Instanz die Bestrafung des Angeklagten mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen. Während das Militärgericht 6 ein Strafmass von 10 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs aussprach, erhöhte das Militär- appellationsgericht 2 dieses auf sechs Monate Gefängnis bedingt. Der Be- schwerdeführer rügt die Höhe dieses Strafmasses und ruft damit als Kassa- tionsgrund sinngemäss Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP an.
a) Das Militärappellationsgericht erachtete das Verschulden entgegen dem Mili- tärgericht 6 nicht als mittelschwer, sondern als schwer und verschärfte die Strafe massiv. In seiner knappen Begründung führt es an, durch die Publikation sei die Sicherheit der betreffenden militärischen Anlage insbesondere im Hinblick auf terroristische Angriffe ernsthaft gefährdet worden. Das Motiv des Angeklagten sei verwerflich, sei es ihm doch – entgegen der Auffassung des Militärgerichts 6 – eben gerade auch um seine egoistischen Interessen als Journalist gegangen. Der "SonntagsBlick" hätte nach Meinung des Militärappellationsgerichts seine Informationen auch ohne Geheimnisverletzung publizieren können, woran der Angeklagte indessen nicht einmal gedacht habe. Der allfällige Schaden für die Armee sei ihm gleichgültig gewesen. Der Angeklagte zeige keine Einsicht. Immerhin würden seine persönlichen Verhältnisse, sein Vorleben und die militärische Führung strafmindernd gewichtet.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe eine unver- hältnismässig hohe Strafe ausgesprochen und somit willkürlich gehandelt, auch wenn sie im Strafrahmen geblieben sei. Es gehe nicht an, ihm als Journalist egoistische Motive und damit verwerfliche Beweggründe zu unterstellen. Er habe seinen Artikel im Auftrag der Redaktion zwecks Information der Bevölkerung verfasst und nicht, um bekannt zu werden. Das Militärappellationsgericht sei im Übrigen auch selber nicht davon ausgegangen, dass er nur und ausschliesslich der Armee habe schaden wollen. Die angebliche Gefährdung der Anlage durch terroristische Angriffe habe nichts mit dem ihm vorgeworfenen Verschulden zu tun. Ausserdem seien in letzter Zeit in anderen Fällen, in denen Journalisten über klassifizierte Bunker berichtet hätten und wie hier die Aufklärung der Öffentlichkeit im Vordergrund gestanden habe, jeweils nur Disziplinarstrafen (Bussen, Verweise) ausgefällt worden, zum Teil unter ausdrücklicher Anwendung der Bestimmung über den "leichten Fall".
Der Auditor hat sich zur Frage des Strafmasses nicht vernehmen lassen.
b) Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berück- sichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die militärische Führung des Schuldigen (Art. 44 MStG). Das Bundesgericht hat zu der entsprechenden Strafzumessungsregel von Art. 63 StGB festgehalten, dass dem Sachrichter bei der Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zusteht. Das Bundesgericht greife in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin, mit der ausschliesslich eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden könne, nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten habe, wenn er von rechtlich nicht massgebenden 15/21
Gesichtspunkten ausgegangen sei oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet habe (BGE 124 IV 286 E. 4a S. 295 mit Hinweis). Dabei geht es, wie das Bundesgericht in BGE 116 IV 288 E. 2b präzisiert hat, um eine freie Prüfung der Frage, ob Bundesrecht verletzt sei, bei der indessen dem Ermessensspielraum des Sachrichters Rechnung getragen wird. Insoweit handelt es sich nicht um eine Willkürprüfung. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Militärkassationsgericht, das in früheren Entscheiden ebenfalls von Willkür gesprochen hatte. Denn gemäss Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP prüft das Militärkassationsgericht die Anwendung des Strafgesetzes frei. In diesem Sinne hat es in MKGE
E. 11 Nr. 14; vgl. zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen auch MKGE 11 Nr. 60). Dies bedeutet, dass die Erwägungen betreffend die Strafzumessung nachvollziehbar sein müssen und das Strafmass unter dem Gesichtswinkel der angegebenen Gründe plausibel erscheint, was im Besonderen gilt, wenn die ausgesprochene Strafe auffallend hoch oder milde erscheint (vgl. MKGE 12 Nr. 20 E. 2).
Auch wenn das MKG die Verletzung von Bundesrecht frei prüft, kann es eine Kassationsbeschwerde im Bereich der Strafzumessung, mit Blick auf den – wie erwähnt – weiten Ermessensspielraum, den die Vorinstanz in diesem Punkt geniesst, nur dann gutheissen, wenn das Strafmass den gesetzlichen Strafrahmen sprengt, bei der Strafzumessung mit Blick auf Art. 44 MStG sach- fremde Kriterien angewendet werden bzw. Elemente, welche die Bestimmung vorsieht, unberücksichtigt bleiben oder die ausgefällte Strafe übertrieben hart oder mild erscheint, so dass von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden muss (MKGE 12 Nr. 21 E. 13).
c) Der Strafrahmen beträgt im vorliegenden Fall Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 106 Abs. 1 MStG). Damit ist eine Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen (Art. 29 Abs. 1 MStG) und fünf Jahren auszusprechen. Da kein leichter Fall vorliegt (vgl. E. 4f) stellt sich die Frage nicht, ob der Angeklagte bloss disziplinarisch zu bestrafen sei (Art. 106 Abs. 4 MStG).
aa) Mit dem Militärappellationsgericht ist nach den Erwägungen zum Schuldpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz gehandelt hat (oben E. 4d). Da er somit nicht bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat, kann der Beschwerdeführer aus der Vorsatzform nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies bedeutet aber auch nicht, dass deswegen die Strafe zu erhöhen wäre. Nicht 16/21
nachvollziehbar und auch nicht näher begründet ist das Straf- zumessungskriterium des Militärappellationsgerichts, wonach die Sicherheit der fraglichen militärischen Anlage durch die Publikation des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge ernsthaft gefährdet worden sei. Weshalb eine militärische Anlage der vorliegenden Art, überdies erst noch eine sog. "sleeping base", besonders anfällig für terroristische Angriffe sein soll, vermag nicht einzuleuchten, sind dies doch vielmehr Ziele wie Flughäfen, Bahnhöfe, Einkaufszentren und sonstige, öffentlich zugängliche Orte, an denen sich im Tatzeitpunkt möglichst viel Menschen aufzuhalten pflegen (sog. "soft target"). Auch eine allfällige im Zusammenhang mit der Kaverne stehende Treibstoffeinlagerung vermöchte die Gefahr eines terroristischen Anschlags nicht zu erhöhen, gibt es doch in der Schweiz an verschiedenen Orten ungeschützte grosse Tankanlagen mit eingelagerten riesigen Erdölvorräten. Dass mit der Publikation des Anklagten eine Geheimnisverletzung erfolgte, die geeignet war, die Auftragserfüllung wesentlicher Teile der Armee zu gefährden, ergibt sich bereits aus dem Tatbestand von Art. 106 Abs. 1 MStG. Jedes in diesem Sinne tatbestandsmässige Verhalten erfüllt die Geheimnisverletzung. Die Vorinstanz tut nicht dar, inwiefern die Tatumstände über die Tatbestandsverwirklichung hinaus in besonderer Weise für die Annahme schweren Verschuldens sprechen. Ebenso wenig kann dem Militärappellationsgericht gefolgt werden, wenn es dem Beschwerdeführer verwerfliches Handeln und egoistische Motive unterstellt. Solches ist nicht bewiesen und wird ihm vom Auditor auch nicht vorgeworfen. Wohl darf nicht verkannt werden, dass gut recherchierte und fundierte Publikationen, die einen grösseren Leserkreis anzusprechen vermögen, den Bekanntheitsgrad eines Journalisten vergrössern, was ihm wiederum beruflich und gesellschaftlich ein grösseres Gewicht verleiht. Entgegen der Auffassung des Militärappellationsgerichts ist jedoch mit dem Militärgericht 6 davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer um die Aufklärung der Öffentlichkeit ging, was vor dem Hintergrund der Grösse der Anlage, welche sich angeblich aufgrund ihrer räumlichen Dimensionen als mit der jüngsten Flugzeuggeneration inkompatibel erweist, der damit einhergehenden finanziellen Aufwendungen für die Armee und der durch die Anlage bedingten möglichen Gefährdung der Umwelt doch nachvollziehbar erscheint und durchaus einem journalistischen Aufgabenbereich zuzurechnen ist. Zu bedenken ist schliesslich auch, dass in heutiger Zeit namentlich jüngere, noch nicht arrivierte Journalisten unter einem enormen Konkurrenzdruck stehen. Dem Umstand, dass die Publikation (auch) auf die wohlverstandenen Geheimhaltungsinteressen hätte Rücksicht nehmen können und nicht auf strafbare Weise hätte erfolgen müssen, ist mit dem Schuldbefund nach Art. 106 MStG Rechnung getragen worden.
bb) Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf das Gebot der Rechtsgleichheit, welches auch im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sei. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass in jüngster Vergangenheit gegen Journalisten, welche über die Lage klassifizierter Bunker, darunter auch solche in der Schutzzone 2, berichtet hätten, nur Disziplinarstrafen ausgesprochen worden seien.
Vorauszuschicken ist, dass das mit Art. 106 MStG geschützte Rechtsgut ein anderes, weit gewichtigeres ist als jenes von Art. 293 StGB, welcher Tatbestand 17/21
die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter Strafe stellt. Während die letztgenannte Strafnorm lediglich einen möglichst freien, durch keinerlei unzeitige Beeinflussung von aussen behinderten Meinungsbildungs- und Entscheidfindungsprozess innerhalb staatlicher Organe und Behörden sicherstellen will (vgl. BGE 107 IV 185 E. 2a S. 188), schützt Art. 106 MStG die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Armee und damit die innere und äussere Sicherheit des Landes an sich (vgl. KURT HAURI, Militärstrafgesetz, Kommentar, Bern 1983, Vorbemerkungen zu Art. 86-107 MStG, N. 2). Dies entspricht übrigens den öffentlichen Interessen (nationale bzw. öffentliche Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung), wie sie in der Bestimmung von Art. 10 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) ausdrücklich anerkannt werden, die indes nicht Gegenstand der Beschwerde bildet. Während der Bundesrat vorschlug, die Strafbestimmung von Art. 293 StGB bereits anlässlich der Revision des Medienstrafrechts von 1997 zu streichen (vgl. die Botschaft in BBl 1996 IV 525, Ziff. 214, S. 564 f.) und deren Aufhebung derzeit erneut Gegenstand eines parlamentarischen Vorstosses bildet (Motion 06.3038 von Nationalrat Josef Lang vom 9. März 2006), wurde Art. 106 MStG – wie oben erwähnt (E. 3d/bb) – zwar revidiert, im Grundsatz aber beibehalten. Aus dem Umstand, dass die zivilen Strafgerichte gemäss neuerer Praxis bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 293 StGB – soweit überhaupt eine Verurteilung erfolgt – mehrheitlich bloss Bussen (im vierstelligen Bereich) aussprechen (vgl. die Übersicht bei ANDREAS MEILI, Der Geheimnisschutzartikel Art. 293 StGB im Lichte der neueren Gerichtspraxis, in: medialex 2000, Heft 3, S. 139 ff.), kann schon aufgrund des unterschiedlichen Strafrahmens der beiden Delikte nichts im Hinblick auf die Strafzumessung bei Art. 106 MStG abgeleitet werden, zumal die letztgenannte Strafbestimmung die Ausfällung von Bussen – abgesehen von der Möglichkeit von Disziplinarbussen bei leichten Fällen (Art. 106 Abs. 4, Art. 188 MStG) sowie im Falle der fahrlässigen Tatbegehung (Art. 106 Abs. 3 MStG) – überhaupt nicht vorsieht. Immerhin wird es gemäss Art. 106 Abs. 1 MStG in der künftigen, noch nicht in Kraft getretenen Fassung gemäss revidiertem allgemeinem Teil des Militärstrafgesetzes auch möglich sein, Geldstrafen auszusprechen (vgl. Ziff. II der Gesetzesänderung vom 21. März 2003, Ziff. 1 Abs. 3, Referendumsvorlage in: BBl 2003 S. 2808, 2834).
Zutreffend ist hingegen, dass der Vorsteher des VBS mit Beschwerdeentscheid vom 4. April 2005 eine Disziplinarstrafverfügung des Chefs der Armee schützte, welche gestützt auf Art. 106 MStG erging und lediglich auf Busse lautete. Der Täter wurde wegen eines leichten Falls der Verletzung militärischer Geheimnisse bestraft, weil er in einer Zeitung detaillierte Angaben über die kombinierte Führungsanlage eines Kantons, welche als Schutzzone 2 klassifiziert war, berichtete (VPB 69/2005 Nr. 84). Auch wenn fraglich ist, ob ein kantonaler Führungsbunker, welcher mehrmals monatlich zivil und (in abnehmender Intensität) auch alljährlich militärisch benutzt wird (E. 6 des Beschwerdeentscheids), im Hinblick auf die Auftragserfüllung der Armee von gleicher Bedeutung ist wie die in Frage stehende Kaverne der Luftwaffe, weist doch die Tatsache der Klassifizierung in der Schutzzone 2 auf ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse hin. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass im genannten Disziplinarbeschwerdeentscheid der leichte Fall namentlich deswegen angenommen wurde, weil die Klassifizierung der Anlage nach den Angaben der 18/21
zuständigen Behörden auf Grund der geänderten Nutzungsbedürfnisse im fraglichen Zeitpunkt gerade einer Überprüfung unterzogen wurde (E. 10) und zumindest die kantonalen Stellen eine Entklassifizierung begrüsst hätten (E. 7); insofern dürften die Disziplinarbehörden jedenfalls im Ergebnis von einem etwas verminderten Geheimhaltungswillen und -interesse ausgegangen sein. Auffallend ist zudem, dass sich die Erwägungen des Beschwerdeentscheids vornehmlich mit der Preisgabe des Standorts und dessen Klassifizierung befassen; hinsichtlich einer allfälligen Offenlegung von weiteren Details (etwa der genauen Ausstattung) der Anlage oder gar einer Publikation einschlägiger Fotografien ist dem Entscheid dagegen nichts zu entnehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der fragliche Beschwerdeentscheid nicht von einem Militärgericht stammt, für deren einheitliche Rechtsprechung das Militärkassationsgericht in oberster Instanz ohne weiteres zu sorgen in der Lage wäre. Wohl hätte der betreffende Disziplinarbeschwerdeentscheid des Chefs VBS an das Militärkassationsgericht weitergezogen werden können (Art. 209 Abs. 2 MStG); eine Verschärfung der Strafe wäre auf Disziplinargerichtsbeschwerde hin, welche ohnehin nur vom Bestraften selber (nicht jedoch von einem öffentlichen Ankläger) hätte erhoben werden können (vgl. Art. 209 Abs. 1 MStG), indessen nicht in Frage gekommen (Art. 210 Abs. 6 MStG). Insofern ist die Gewährleistung einer absolut rechtsgleichen bzw. vollumfänglich harmonisierten Sanktionierung im Verhältnis zwischen (von Trägern der Disziplinarstrafgewalt ausgesprochenen, aussergerichtlich verhängten) Disziplinarstrafen und eigentlichen militärstrafrechtlichen Verurteilungen bereits aufgrund der gesetzlich vorgesehenen zweigleisigen Sanktionssysteme und -verfahren (Disziplinar- und ordentliches Strafrecht) nur bedingt möglich. Andererseits ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu verkennen, dass im zitierten Disziplinarbeschwerdeentscheid (und anderen ähnlich gelagerten und sanktionierten Fällen) zum Ausdruck kommt, welchen Unrechtsgehalt – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der generalpräventiven Wirkung der ausgesprochenen Strafen – der für die Verhängung von Disziplinarstrafen im Bereich von Art. 106 MStG zuständige (Art. 97 Abs. 2 lit. b MStV) Chef der Armee als oberster "Geheimnisherr" derartigen, Journalisten zur Last gelegten Verfehlungen im militärischen Geheimnisbereich beimisst. Der Unterschied in der Bestrafung – vorliegend sechs Monate Gefängnis, im anderen Fall bloss eine Busse von wenigen hundert Franken – vermag daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befriedigen. Dass der dem Militärappellationsgericht in derartigen Fällen zustehende Ermessensspielraum bei Ausfällung einer Strafe in dieser Höhe überschritten ist, zeigt sich auch im Vergleich zum unveröffentlichten Urteil des Militärkassationsgerichts Nr. 420 vom
17. März 1989, bei welchem das Gericht ein Urteil schützte, mit welchem ein Journalist wegen eines Presseartikels betreffend einen geheimen unterirdischen Schiessstand nach damaligem Recht gemäss dem qualifizierten Tatbestand von Art. 86 MStG der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (wenn auch nur in fahrlässiger Form) für schuldig erklärt und mit 45 Tagen Gefängnis bestraft wurde. Es ist nicht einzusehen und ergibt sich auch nicht schlüssig aus der von der Vorinstanz angeführten Begründung, inwiefern es gerechtfertigt sein soll, unter den gegebenen Umständen in Anwendung eines privilegierteren Tatbestandes ein deutlich höheres Strafmass auszusprechen, als dies im genannten Präjudiz der Fall war. 19/21
cc) Unbestrittenermassen geniesst der Angeklagte einen guten zivilen und militäri- schen Leumund. Er weist keine Vorstrafen aus. Seine Strafempfindlichkeit ist eher als hoch zu bewerten. Dass er nicht geständnisbereit ist und ein strafbares Verhalten in Abrede stellt, darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, zumal sich seine Verteidigung vorab auf die Bestreitung rechtlicher und nicht sachverhaltlicher Gesichtspunkte bezieht.
d) Zusammenfassend erweist sich die vom Militärappellationsgericht ausgespro- chene Strafe von sechs Monaten Gefängnis als massiv übersetzt und somit nicht haltbar. Die Vorinstanz hat damit den ihr bei der Strafzumessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Ein Strafmass im Bereich desjenigen, welches das Militärgericht 6 ausgesprochen hat, erscheint unter den gegebenen Umständen als nicht unangemessen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt begründet.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Kassationsbeschwerde in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung (E. 2), den Anklagegrundsatz (E. 3), den objektiven und subjektiven Tatbestand sowie den (verneinten) leichten Fall der Tatbegehung (E. 4) unbegründet ist, soweit darauf einzutreten ist (E. 1a). Die erwähnten Punkte werden vom Fachrichter anlässlich der Neubeurteilung (vgl. Art. 192 MStP) keiner erneuten Überprüfung zu unterziehen sein. Die Kassationsbeschwerde erweist sich einzig in Bezug auf das Strafmass (E. 5) als begründet; nur dieses wird neu festzulegen sein.
Damit ist die Kassationsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an das Militärappellationsgericht 2 zurück- zuweisen.
7. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich mit Blick auf die konkreten Umstände, die Kosten des Verfahrens vor Militärkassationsgericht – trotz bloss teilweisem Obsiegen des Beschwerdeführers – vollumfänglich durch den Bund tragen zu lassen (Art. 193 in Verbindung mit Art. 183 Abs. 1 Satz 2 MStP). Dem durch einen Privatverteidiger vertretenen Angeklagten ist für das Verfahren vor Militärkassationsgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 193 in Verbindung mit Art. 183 Abs. 2 Satz 1 MStP).
Es obliegt dem Militärappellationsgericht 2, anlässlich der Neubeurteilung der Sache die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit die Appellation des Auditors betreffend, entsprechend dem Ausgang neu festzulegen und über die allfällige Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigungen zu befinden.
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Das Militärkassationsgericht hat erkannt:
1. Die Kassationsbeschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutge- heissen. Das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 vom 7. Juni 2005 wird auf- gehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Militärkassationsgericht gehen zulasten des Bundes.
3. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Militärkassationsgericht aus der Bundeskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Militärjustiz Eidg. Militärkassationsgericht
Entscheidungen des MKG, 13. Band / Arrêts du TMC, 13ème volume / Sentenze del TMC, 13° volume
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Verletzung militärischer Geheimnisse im Sinne von Art. 106 MStG, begangen durch einen Journalisten (Kassationsbeschwerde)
In casu keine Verletzung des Anklagegrundsatzes (E. 3). In seiner Fassung vom 10. Oktober 1997 setzt Art. 106 Abs. 1 MStG als zusätzliches objektives Tatbestandselement voraus, dass durch die Geheimnisverletzung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährdet wird (sog. "Wesentlichkeitselement"; E. 3d/bb), was vorliegend im Falle einer als "vertraulich" klassifizierten Kaverne der Luftwaffe zu bejahen ist (E. 4a-c). Subjektiver Tatbestand: Direkter Vorsatz gegeben (E. 4d); kein leichter Fall im Sinne von Art. 106 Abs. 4 MStG (E. 4f). Strafzumessung (E. 5); insbesondere: nur bedingte Vergleichbarkeit mit dem Tatbestand des bürgerlichen Strafrechts (Art. 293 StGB), da vorliegend weit gewichtigere Rechtsgüter in Frage stehen (E. 5c/bb).
Violation des secrets militaires au sens de l’art. 106 CPM, commise par un journaliste (pourvoi en cassation)
En l’espèce, pas de violation du principe de l’accusation (consid. 3) Dans sa teneur du 10 octobre 1997, l’art. 106 al. 1 CPM prévoit parmi les éléments constitutifs objectifs que la violation doit mettre en péril l’accomplissement de la mission de parties essentielles de l’armée (« exigence de l’essentiel » consid. 3d/bb), ce qu’il y a lieu d’admettre par rapport à une caverne de l’aviation militaire classée confidentielle (consid. 4a-c). L’élément subjectif de l’intention est réalisé (consid. 4d). Le cas de peu de gravité de l’art. 106 al. 4 CPM n’entre pas en considération (consid. 4f). Fixation de la peine (consid. 5) ; en particulier, une comparaison n’est que partiellement possible avec le droit pénal ordinaire (art. 293 CP), dès lors que le bien protégé en l’espèce est plus important (consid. 5c/bb).
Violazione di segreti militari giusta l’art. 106 CPM, commesso da un giornalista (ricorso per cassazione)
Nel caso concreto nessuna violazione del principio dell'accusa (consid. 3). Nella sua versione del 10 ottobre 1997, quale ulteriore elemento oggettivo della fattispecie, l’art. 106 cpv. 1 CPM presuppone che con la violazione del segreto sia
messo in pericolo l’adempimento del mandato di parti rilevanti dell’esercito (il cosiddetto elemento di rilevanza; consid. 3d/bb), ciò che deve essere ammesso in un caso, come quello in esame, riguardante una caverna dell’aviazione classificata come “confidenziale” (consid. 4a-c). Elemento soggettivo della fattispecie: dolo diretto ammesso (consid. 4d); nessun caso poco grave ai sensi dell’art. 106 cpv. 4 CPM (consid. 4f). Commisurazione della pena (consid. 5); in particolare: solo limitate analogie con la fattispecie del diritto penale ordinario (art. 293 CPS), in quanto nel caso di specie vi sono beni giuridici molto più rilevanti (consid. 5c/bb).
Das Militärkassationsgericht hat festgestellt:
A. S. A. publizierte im Sommer 2003 im "SonntagsBlick" einen von ihm verfassten und verantworteten Artikel über eine in der Innerschweiz gelegene Kaverne der Luftwaffe. Dem Text, der über Details der genannten militärischen Anlage berichtet, ist eine Skizze mit einem Übersichtsplan beigefügt. Vier in die Skizze eingefügte Fotografien über die Anlage vervollständigen den Zeitungsartikel.
Die fragliche Kavernenanlage ist in der Schutzzone 2 gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 2. Mai 1990 über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518.1) eingereiht und somit als "vertraulich" klassifiziert. Seit 2004 wird die Anlage nicht mehr aktiv genutzt, dient jedoch der Luftwaffe als sog. "sleeping base", d.h. als Anlage, welche innert kurzer Frist wieder aktiviert werden kann, weshalb ihre Klassifizierung unverändert beibehalten wurde.
Nach durchgeführter Voruntersuchung erhob der Auditor des Militärgerichts 6 am
19. Juli 2004 Anklage gegen S. A. wegen Verletzung militärischer Geheimnisse im Sinne von Art. 106 Abs. 1 MStG, eventualiter wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518).
B. Mit Urteil vom 3. Dezember 2004 erklärte das Militärgericht 6 S. A. schuldig der Verletzung militärischer Geheimnisse im Sinne von Art. 106 Abs. 1 MStG und bestrafte ihm mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Gegen dieses Urteil erklärten sowohl S. A. als auch der Auditor Appellation. Während der Angeklagte Freispruch von Schuld und Strafe beantragte, stellte der Auditor den Antrag, der Angeklagte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen.
Mit Urteil vom 7. Juni 2005 sprach das Militärappellationsgericht 2 S. A. für schuldig der Verletzung militärischer Geheimnisse im Sinne von Art. 106 Abs. 1 2/21
MStG und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten Gefängnis, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren.
C. Gegen dieses Urteil führt S. A., vertreten durch seinen Privatverteidiger, Kassationsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2005 beantragt der Auditor des Militärgerichts 6, die Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 stellte der Präsident des Militärkassa- tionsgerichts dem Verteidiger des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des Auditors zu und räumte ihm Frist ein zur Stellungnahme, ohne jedoch im Sinne von Art. 189 Abs. 1 MStP einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen.
Mit Replik vom 7. November 2005 wies der Verteidiger des Beschwerdeführers die in der Vernehmlassung des Auditors erhobenen Einwendungen im Wesentlichen unter Hinweis auf die in der Kassationsbeschwerde dargelegten Gründe zurück.
Das Militärkassationsgericht hat erwogen:
1. a) Die Kassationsbeschwerde kann erhoben werden gegen Urteile der Militär- appellationsgerichte (Art. 184 Abs. 1 lit. a MStP). Die fristgerecht angemeldete und begründete (Art. 186 Abs. 2 sowie Art. 187 Abs. 1 MStP), den Formerfor- dernissen entsprechende Beschwerde des zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimierten Angeklagten (Art. 186 Abs. 1 MStP) erweist sich damit als zulässig. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des sogleich Ausgeführten – einzutreten.
Die Kassationsbeschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (vgl. Art. 190 MStP). Soweit mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Art. 191 MStP), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als in diesem Sinne unzulässig erweist sich mithin der Antrag des Beschwerdeführers um (direkten) Freispruch von Schuld und Strafe durch das Militärkassationsgericht.
b) Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht als Angehöriger der Armee angeklagt; vielmehr findet auf ihn – wie die Vorinstanz zu Recht annimmt und von ihm selbst auch nicht bestritten wird – Militärstrafrecht Anwendung in seiner Eigenschaft als Zivilperson, welche im Verdacht steht, sich der Verletzung militärischer Geheimnisse gemäss Art. 106 MStG schuldig gemacht zu haben (Art. 2 Abs. 1 3/21
Ziff. 8 MStG bzw. – de lege ferenda – Art. 3 Ziff. 7 MStG in der Fassung vom 21. März 2003 gemäss revidiertem allgemeinem Teil des Militärstrafgesetzes, BBl 2003 S. 2808), womit er für die fragliche strafbare Handlung der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen ist (Art. 218 Abs. 1 MStG). Daran hat auch die Revision des Medienstrafrechts im Schweizerischen Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz vom 10. Oktober 1997 (AS 1998 S. 852), in Kraft seit 1. April 1998, nichts geändert.
Zuständig für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels ist das Militär- kassationsgericht (Art. 13 MStP).
2. Der Beschwerdeführer stellt sich vorweg auf den Standpunkt, im Sachverhalt des angefochtenen Urteils seien unzulässige Wertungen eingeflossen, die überdies auf einer nicht prozessgegenständlichen Aussage eines Dritten beruhten.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm zitierte Passage aus dem angefochtenen Urteil mehrheitlich Auszüge aus dem Urteil des Militärgerichts 6 vom 3. Dezember 2004 wiedergibt, was aus dem vorhergehenden Absatz ohne weiteres ersichtlich ist. Es kommt dazu, dass die von ihm bemängelte Sachverhaltswiedergabe vornehmlich in indirekter Rede erfolgt, was zusätzlich als Sachverhaltsdarstellung zu verstehen ist. Wohl trifft es zu, dass das Militärappellationsgericht mit der Bemerkung, die Aussage des Angeklagten, wonach er nicht mit einem Strafverfahren gerechnet habe, überzeuge nicht, eine Wertung geäussert hat. Inwiefern damit ein Kassationsgrund gesetzt werden soll, wird jedoch in der Beschwerde nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, handelt es sich dabei doch eher um eine redaktionelle Ungenauigkeit. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. dem Vorliegen des Kassationsgrundes von Art. 185 Abs. 1 lit. f MStP könnte in diesem Zusammenhang so oder so nicht gesprochen werden.
3. a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Soweit er sich dabei auf Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP als Kassationsgrund beruft, kann er nicht gehört werden, hat doch diese Bestimmung die Verletzung des Strafgesetzes, mithin materiellen Rechts, zum Gegenstand (MKGE 10 Nr. 65 E. 3d; vgl. auch ARTHUR HAEFLIGER, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, Bern 1959, N. 3 zu Art. 124). Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, warum diese Bestimmung vorliegend Anwendung finden soll.
b) Der Beschwerdeführer ruft zusätzlich Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP an, wonach die Kassation auszusprechen ist, wenn während der Hauptverhandlung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, sofern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil entstanden ist.
Die Missachtung des Anklagegrundsatzes stellt eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar, weshalb das Militärkassationsgericht praxisgemäss die entsprechende Rüge unter diesem Titel überprüft (vgl. MKGE 12 Nr. 21 E. 4; 4/21
11 Nr. 17; 6 Nr. 34 E. 1a). Da der Beschwerdeführer die Verletzung des Anklagegrundsatzes sowohl im Plädoyer vom 3. Dezember 2004 vor dem Militärgericht 6 als auch in demjenigen vor dem Militärappellationsgericht 2 vom
7. Juni 2005 vorgetragen hat, ist diese Rüge zulässig (Art. 185 Abs. 2 MStP). Dabei sind lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen zu berücksichtigen (Art. 189 Abs. 3 MStP).
c) Gemäss Art. 115 lit. b MStP enthält die Anklageschrift u.a. die Umschreibung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat mit ihren gesetzlichen Merkmalen.
Der Militärstrafprozess ist grundsätzlich durch das Anklageprinzip geprägt, was sich aus Art. 114 f. in Verbindung mit Art. 147 f. MStP ergibt. Das Gericht wird nur auf Anklage hin tätig, weshalb diese gegen bestimmte Beschuldigte wegen bestimmter Straftaten erhoben werden muss. Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Art. 147 MStP; vgl. zum Ganzen auch MKGE 12 Nr. 10 E. 2d sowie Nr. 21 E. 4b). Als Folge davon ist das Gericht thematisch an die Anklage gebunden; eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes kommt nur nach Massgabe von Art. 148 MStP in Frage (vgl. MKGE 12 Nr. 10 E. 2d; 11 Nr. 40). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. MKGE 12 Nr. 10 E. 2b). Das strafwürdig erachtete Verhalten ist deshalb in der Anklage so zu gestalten, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat und der Angeklagte erkennt, wogegen er sich zu verteidigen hat (vgl. BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.). Nach dem Wortlaut von Art. 115 lit. b MStP sind dem Angeklagten die gesetzlichen Merkmale der ihm zur Last gelegten Tat (mithin des historischen Vorgangs) vorzuhalten.
d) Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer die Verletzung des Anklagegrundsatzes und zwar bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der "Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee" durch die Aufdeckung der Geheimhaltung. Das Militärappellationsgericht räumt in seinem Urteil selber ein, dass sich die Anklage einzig auf die Frage des militärischen Geheimnisses, nicht aber auf das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee beziehe. Der Auditor führt in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2005 unter Hinweis auf die Lehre zutreffend aus, dass der inkriminierte Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu begründen sei (ANDREAS DONATSCH/NIKLAUS SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 17 zu § 162). Beim "Wesentlichkeitsmerkmal" von Art. 106 Abs. 1 MStG handelt es sich entgegen seiner Meinung aber um ein objektives Tatbestandselement (vgl. dazu unten E. 3d/bb), weshalb dessen Erfüllung in Nachachtung des Anklagegrundsatzes – wenn auch nicht zu begründen – doch wenigstens zu behaupten ist.
aa) Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass die Anklageschrift weder das vom Militärappellationsgericht erwähnte "Geheimhaltungsinteresse" als objektives Tatbestandselement von Art. 106 MStG noch den Begriff der "Luftwaffe" aufführt. Die Anklage erwähnt in diesem Zusammenhang einzig die Formulierung "Verstoss gegen Geheimhaltungsvorschriften". Mit dieser Sachverhaltsumschreibung, die immerhin den Begriff des "Geheimnisses" mit 5/21
Bezug auf Art. 106 Abs. 1 MStG bzw. die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz militärischer Anlagen und der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 (SR 510.518.1) enthält und im Übrigen das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten im Einzelnen benennt (Preisgabe des Standortes der klassifizierten Anlage mit teils detaillierten Angaben über deren Infrastruktur), ist jedoch mit genügender Bestimmtheit auf das entsprechende objektive Tatbestandselement hingewiesen. Der Beschwerdeführer war damit ins Bild gesetzt, welches strafbare Verhalten ihm zur Last gelegt wurde. Eine Ausweitung der zu beurteilenden Straftatbestände bzw. eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes fand im Verlaufe des Verfahrens nicht statt. Die Verteidigungsrechte und das rechtliche Gehör sind somit nicht verletzt. Von einer Missachtung des Anklagegrundsatzes kann bezüglich des objektiven Tatbestandselements der Aufdeckung von Geheimhaltungsinteressen demzufolge keine Rede sein.
bb) Dasselbe gilt auch für das – in der Kassationsbeschwerde so bezeichnete – "Wesentlichkeitselement", auf welches die Anklage – wie der Beschwerdeführer zu Recht behauptet – nicht wörtlich Bezug nimmt.
Nach der seit 1. April 1998 neu geltenden Formulierung von Art. 106 Abs. 1 MStG (Fassung vom 10. Oktober 1997, AS 1998 852, 856) ist zusätzlich zur Geheimnisverletzung durch den Täter verlangt, dass dadurch die Auftragser- füllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährdet würde. Der Gesetzgeber bezweckte mit dieser Änderung, den materiellen Geheimhaltungsbegriff an die neue Verordnung vom 1. Mai 1990 über den Schutz militärischer Informationen (SR 510.411) anzupassen. Dieser liegt ein neues Geheimhaltungskonzept zugrunde, welches nur noch zwischen den Klassifizierungsstufen "vertraulich" und "geheim" unterscheidet (vgl. Art. 3 ff. der genannten Verordnung; vgl. auch MKGE 12 Nr. 17 E. 2c). Das Wesentlichkeitserfordernis, wie es in Art. 106 Abs. 1 MStG eingefügt wurde, entspricht dabei begrifflich der Umschreibung der "milderen" Klassifizierungskategorie, der "vertraulichen" Information (vgl. Art. 5 der Informationsschutzverordnung). Nach der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts zu Art. 86 MStG in seiner vormaligen Fassung, welcher Straftatbestand bis zur Gesetzesänderung vom 10. Oktober 1997 auch Medienschaffende erfassen konnte, galt eine Tatsache schon dann als geheim, wenn sie dem Ausland unbekannt bleiben sollte und der fremde Staat in besonderer Weise tätig werden musste, um sie in Erfahrung zu bringen. Unerheblich war, ob der fremde Staat die fragliche Tatsache mehr oder weniger leicht ermitteln konnte, welchen Wert sie für ihn haben konnte und ob er sie bereits kannte (vgl. MKGE 12 Nr. 17 E. 2c mit Hinweisen). Diese Situation sollte mit dem neuen Geheimhaltungsbegriff geklärt werden, wozu das Wesentlichkeitserfordernis in Art. 86 und 106 MStG aufgenommen wurde (vgl. zum Ganzen die Botschaft zur Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts vom 17. Juni 1996, in: BBl 1996 IV 525, Ziff. 224, S. 570 f.). Als objektives Tatbestandselement, welches ein zusätzliches äusseres Merkmal des verbotenen Verhaltens umschreibt, schränkt es die Strafwürdigkeit der Geheimnisverletzung ein. Wäre dem nicht so, würde eine Bestrafung auch wegen Bagatellen erfolgen, und es würden sich unzählige Abgrenzungsprobleme bieten. Die Strafbarkeit drohte überdies ins Uferlose zu geraten und deshalb 6/21
Gefahr zu laufen, mit dem Grundsatz "nulla poena sine lege" und in diesem Zusammenhang vorab mit dem Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) zu kollidieren.
Obwohl das "Wesentlichkeitselement" als eigenständiges objektives Tatbe- standsmerkmal zu bezeichnen ist, kann es nicht unabhängig von demjenigen der Verletzung von Geheimhaltungsinteressen betrachtet werden. Vielmehr bedingen sich die beiden Merkmale gegenseitig, um ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 MStG zu begründen. Aus dem angefochtenen Urteil geht nun aber hervor, dass sich das Militärappellationsgericht – wie zuvor bereits das Militärgericht 6 – mit dem durch das "Wesentlichkeitselement" eingeschränkten Geheimhaltungsbegriff auseinander gesetzt hat. Das Militärgericht 6 betrachtete das Wesentlichkeitserfordernis als erfüllt, indem es zum Schluss kam, dass die Anlage "aufgrund ihres Ausmasses, ihres Ausbaustandards und ihres damit zusammenhängenden hohen Grades an Autonomie einen wesentlichen Teil der Luftwaffe darstellt und die Luftwaffe ihrerseits einen wesentlichen Teil der Armee darstellt". Das Militärappellationsgericht 2 weist im Zusammenhang mit dem Geheimhaltungsinteresse darauf hin, dass es sich bei der betreffenden Anlage im Tatzeitpunkt um eine "grössere, einsatzbereite Anlage der Luftwaffe" handle und der Angeklagte mit seinen Angaben zur Ausstattung und zum Ausbaustandard "sensible Informationen" aufgedeckt habe, welche "die von Art. 106 MStG verlangte Wesentlichkeit erfüllen". Es hat somit ebenfalls – wenn auch nur in knapper Form – dargelegt, dass und aus welchem Grund es das Tatbestandselement der Wesentlichkeit als erfüllt ansieht. Der Beschwerdeführer war somit in die Lage versetzt, sich damit einlässlich im Rahmen des Kassationsbeschwerdeverfahrens auseinander zu setzen, wie er dies im Übrigen
– aufgrund der genannten Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil – bereits zuvor im Appellationsverfahren tun konnte. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch das nicht ausdrückliche Benennen des Wesentlichkeitserfordernisses in der Anklageschrift ein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP entstanden sein soll, indem dadurch seine Verteidigungsrechte geschmälert worden wären, ist nicht ersichtlich.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP nicht erfüllt ist, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
4. Art. 106 Abs. 1 MStG in der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Fassung vom 10. Oktober 1997 sieht vor:
Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung [...] geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
7/21
Diese Bestimmung, welche als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist und somit ein bestimmtes Verhalten, unabhängig davon, ob ein Rechtsgut gefährdet oder gar verletzt worden ist, seiner typischen Gefährlichkeit wegen bedroht, will verhindern, dass der Kreis der Geheimnisträger in unbefugter Weise – z.B. durch Publikation – erweitert wird (vgl. BGE 97 IV 111 E. 4 S. 121).
Entgegen der Auffassung des Auditors handelt es sich bei der Tatbestands- umschreibung, "weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde", um ein selbstständiges objektives Tatbe- standselement, wobei dieses dasjenige der Geheimnisverletzung einschränkt (vgl. oben E. 3d/bb).
a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem im "SonntagsBlick" erschienen Artikel verschiedene "Tatsachen" (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 MStG) über die in Frage stehende, von der Luftwaffe damals noch aktiv genutzte Anlage veröffentlicht hat.
Weiter ergibt sich aus der Kassationsbeschwerde, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestandselements, wonach diese Tatsachen mit Rücksicht auf die Landesverteidigung "geheim zu halten sind", nicht bestritten wird. So wird in der Beschwerde eingeräumt, dass an einer klassifizierten Anlage (wie die vorliegend betroffene Kavernenanlage) ein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Als rechtlich zentralen Punkt und das "einzig umstrittene und deshalb einzig relevante" Tatbestandselement bezeichnet der Beschwerdeführer das Wesentlichkeits- erfordernis. Schliesslich ist der Kassationsbeschwerde explizit zu entnehmen, dass das Problem des materiellen Geheimnisses nicht streitig sei.
Dass das objektive Tatbestandselement der "Geheimhaltung aus Rücksicht auf die Landesverteidigung" im Sinne des materiellen Geheimnisbegriffs erfüllt ist, ergibt sich im Übrigen aus der einlässlichen Begründung im angefochtenen Urteil (vgl. zur Frage der rechtlichen Qualifikation des militärischen Geheimnisses auch MKGE 9 Nr. 160; ferner: MKGE 12 Nr. 17 E. 2c).
b) Streitig ist demnach einzig, ob der Beschwerdeführer mit seiner inkriminierten Publikation auch das weitere objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 106 Abs. 1 MStG erfüllt hat, wonach die Aufdeckung der Geheimnisse durch den Täter "die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde" (vom Beschwerdeführer als "Wesentlichkeitselement", von der Vorinstanz als "Wesentlichkeit" bezeichnet).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dem Militärappella- tionsgericht vorwirft, im angefochtenen Urteil seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein und deshalb den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. e MStP erfüllt zu haben, kann er nicht gehört werden.
Nach der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts zum Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. e MStP, welcher sicherstellen will, dass das Urteil die Entscheidgründe hinreichend wiedergibt und damit einen wichtigen Teilaspekt 8/21
des verfassungsrechtlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beschlägt, muss sich ein Gericht zu allen Tatsachen und Rechtserörterungen äussern, die zum Urteilsspruch bzw. zu dessen einzelnen Bestandteilen geführt haben. Der Kassationsgrund der fehlenden Entschei- dungsgründe erfasst dabei einen formellen Mangel, der selbständig und vorweg zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (MKGE 11 Nr. 14 sowie Nr. 69 E. 3). Die schriftliche Urteilsbegründung soll den Parteien die Überlegungen des Gerichts zur Sachverhaltsdarstellung und zur Rechts- anwendung bekannt geben, um ihnen wie auch einer Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen, das Urteil zu überprüfen (vgl. MKGE 11 Nr. 28 E. 4b, Nr. 51 E. 2, Nr. 69 E. 3, je mit Hinweisen). Entscheidgründe fehlen indessen nicht schon dann, wenn sich das Urteil nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befasst. Das Gericht kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. MKGE 11 Nr. 51 E. 2 sowie Nr. 69 E. 3 mit Hinweisen).
Aus der ausführlichen Kassationsbeschwerde ergibt sich ohne weiteres, dass das Militärappellationsgericht die Entscheidmotive hinreichend aufführt, um den Angeklagten in die Lage zu versetzen, das angefochtene Urteil sachgerecht anzufechten. Von einer verletzten Begründungspflicht kann deshalb nicht die Rede sein.
Ebenso wenig erfüllt ist der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. f MStP, wonach wesentliche tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis des Beweisverfahrens widersprechen. Es wird nachfolgend auszuführen sein, dass über das "Wesentlichkeitselement" kein eigentliches Beweisverfahren zu führen ist, sondern dieses gestützt auf den erhärteten Sachverhalt im Sinne einer Rechtsfrage vom Gericht zu beurteilen ist.
c) Das Militärappellationsgericht hat im angefochtenen Urteil im Wesentlichen erwogen, dass das Geheimhaltungsinteresse betreffend die fragliche militärische Anlage zu bejahen sei, wobei deren Klassifizierung in die Schutzzone 2 ein Indiz darstelle. Entgegen der Auffassung des Angeklagten habe der Gesetzgeber mit der Formulierung, "weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde," nicht nur quasi "Supergeheimnisse" schützen wollen. Es sei aber nicht einfach alles geschützt, was klassifiziert sei, sondern nur "Geheimniswürdiges", was von der Militärgerichtsbarkeit – u.a. gestützt auf ihr Fachwissen – zu überprüfen sei. Den Akten lasse sich diesbezüglich entnehmen, dass es sich bei der Kaverne um eine grössere, einsatzbereite Anlage der Luftwaffe handle, die selbst nach der Enttarnung nicht aufgegeben, sondern mit der gleichen Klassifizierung in eine sog. "sleeping base" umgewandelt worden sei. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Anlage zu den sensiblen Infrastrukturen gehöre, um die Aufgabe der Armee, insbesondere die Landesverteidigung sicherzustellen. Darunter fielen auch subsidiäre Einsätze im Luftpolizeidienst. Aus den einzelnen Fotos des Angeklagten könnten geheim zu haltende Informationen (betreffend Ausbaustandard und Ausstattung) entnommen werden, welche sensible Informationen seien und die von Art. 106 MStG verlangte Wesentlichkeit erfüllten. 9/21
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt das Militärappella- tionsgericht mit dieser Begründung keinen Kassationsgrund (Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP), wenn es sämtliche objektiven Tatbestandselemente, mithin auch dasjenige der Wesentlichkeit von Art. 106 Abs. 1 MStG, im vorliegenden Fall als gegeben erachtet. Vielmehr hat es dieses – wenn auch etwas knapp – nachvollziehbar begründet. Beim sog. "Wesentlichkeitselement" handelt es sich um eine Rechtsfrage, die gestützt auf den unbestrittenermassen erstellten Sachverhalt in eigener Rechtsfindung durch das Gericht zu beantworten und damit zu qualifizieren ist. Im Zuge des Beweisverfahrens war in diesem Zusammenhang nur (aber immerhin) abzuklären, welche militärischen Geheimnisse aufgedeckt worden sind. Ob diese "die Auftragserfüllung wesentlicher Teile der Armee" gefährden, ist in der Folge rechtlich gestützt auf den Sachverhalt zu würdigen. Das Militärkassationsgericht überprüft diese Rechtsfrage mit freier Kognition (vgl. MKGE 11 Nr. 51 E. 4a; 10 Nr. 108 E. 1b, Nr. 72 E. 1b, je mit Hinweisen); an die Begründung der Kassationsbeschwerde ist es nicht gebunden (Art. 189 Abs. 4 MStP).
bb) Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das objektive Tatbestandselement der Wesentlichkeit von demjenigen des Geheimnisses abzugrenzen ist, schränkt es doch, wie bereits erwähnt (oben E. 3d/bb), den Tatbestand der Verletzung militärischer Geheimnisse zusätzlich ein. Dies bedeutet demnach, dass eine blosse Geheimnisverletzung als solche den Tatbestand in objektiver Hinsicht noch nicht zu erfüllen vermag.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Militärappellations- gericht die Schlussfolgerung, wonach vom Geheimnischarakter der fraglichen Kavernenanlage auf das objektive Tatbestandselement der Wesentlichkeit zu schliessen sei, nicht gezogen, sondern – wenn auch mit etwas knapper Be- gründung – auf das zusätzliche Erfordernis der Wesentlichkeit eigens hinge- wiesen. Im gleichen Sinne hat es die gemäss Beweisverfahren (Einvernahme des Chefs der Abteilung für Informations- und Objektsicherheit im Generalstab [im Folgenden: Chef AIOS] als Zeugen) erhärtete Tatsache, wonach der An geklagte mit der Publikation "sensible Informationen" verbreitet habe, nicht der Erfüllung des Erfordernisses der Wesentlichkeit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 MStG gleichgestellt, sondern bloss als Indiz dafür gewürdigt. Demnach spielt es vorliegend keine Rolle, dass der Begriff der "sensiblen Information", die im Übrigen im hier interessierenden Zusammenhang keiner weiteren Erklärung bedarf, kein objektives Tatbestandselement dieser Bestimmung bildet.
Ebenso wenig hat die Vorinstanz im Übrigen die Tatsache der Klassifizierung der inkriminierten Kavernenanlage in der Schutzzone 2 als ausreichend für die Erfüllung des (objektiven) Tatbestands erachtet. Wenn das Militärappellations- gericht zur Begründung des Wesentlichkeitserfordernisses von einer "grösseren Anlage" spricht, ist darin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht primär von einem komparativen Verständnis auszugehen. Im Gesamtzusammenhang gesehen, brauchte es die Formulierung "grössere", um die militärische Bedeutung der Anlage hervorzuheben. Gestützt auf das 10/21
Beweisergebnis war das Militärappellationsgericht in die Lage versetzt, auf die Bedeutung der Anlage zu schliessen.
Wohl behauptet das Militärappellationsgericht nicht konkret, dass es sich bei der fraglichen Kaverne um einen wesentlichen Teil der Luftwaffe handelt. Darum geht es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht, bildet doch die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee ("de parties essentielles de l'armée", "di parti essenziali dell'esercito"), d.h. der Armee als Ganzes, Gegenstand des objektiven Tatbestands von Art. 106 Abs. 1 MStG. Deren Gefährdung hat die Vorinstanz jedoch als erwiesen betrachtet, und nur dies ist im vorliegenden Zusammenhang wesentlich.
Auch wenn die in Frage stehende Kavernenanlage bloss eines unter vielen in der Schutzzone 2 klassifizierten Objekten sein mag, spricht dies keineswegs gegen das sog. "Wesentlichkeitselement" von Art. 106 Abs. 1 MStG, ist dieses doch bei jeder geheimen militärischen Anlage resp. bei jedem geheimen militärischen Objekt im Einzelfall zu prüfen. Daher ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ohne Belang, ob die Landesverteidigung alleine oder im Wesentlichen von der betreffenden Kaverne abhänge. Gemäss dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 1 MStG geht es bloss um die Gefährdung der Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee. Gerade dieser Wortlaut macht evident, dass es für die Tatbestandserfüllung genügt, einzelne geheime Teile der Armee aufzudecken. Ob dieser Teil, wie er auch immer beschaffen sein möge, wesentlich erscheint, ist nach dem bereits Gesagten eine vom Gericht zu würdigende Rechtsfrage. Dabei ist zu beachten, dass Art. 106 Abs. 4 MStG auch den sog. "leichten Fall" vorsieht. Dies legt die Annahme nahe, dass auch weniger prominente oder schlagzeilenträchtige Objekte nach dem Willen des Gesetzgebers geeignet sein können, die Auftragserfüllung wesentlicher Teile der Armee zu gefährden.
cc) Die Luftwaffe bildet unbestreitbar einen wesentlichen Teil der Armee. Dies zeigt sich schon darin, dass sie den Rang einer Teilstreitkraft hat. Die Luftwaffe ist in einer modernen Armee eines der wichtigsten Einsatzmittel. Sie ist relativ klein und bedarf am Boden eines guten Schutzes, damit sie überhaupt in die Lage versetzt wird, eingesetzt zu werden, zumal die Schweiz praktisch keine operative Tiefe aufweist. Diesem Schutz dienen die Kavernenanlagen, deren Zahl beschränkt ist. Wird eine ganze Kaverne mit zahlreichen Flugzeugen zerstört, so wird die Luftwaffe entscheidend geschwächt. Die Aufdeckung einer solchen Kavernenanlage ist daher durchaus geeignet, die Auftragserfüllung eines wesentlichen Teils der Armee zu gefährden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine derartige bedeutende Kavernenanlage, weshalb das objektive Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit erfüllt ist. Dass sie nunmehr den (gegebenenfalls bloss vorübergehenden, reversiblen) Status einer sog. "sleeping base" einnimmt, ändert daran ebenso wenig wie der mögliche Umstand, dass sie sich aufgrund ihres (damals beschriebenen) Ausbaustandards nicht für die Kavernierung sämtlicher (wohl aber für einige wichtige, allenfalls auch zukünftige) Flugzeugtypen der Luftwaffe eignet. Insofern ist das angefochtene Urteil – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden, wenn es das Wesentlichkeitserfordernis vorliegend als erfüllt ansieht.
11/21
Fehl gehen die Einschätzungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einsätze der Luftpolizei. Der Auftrag der Armee ist gemäss Art. 58 Abs. 2 BV dreiteilig: (1) Kriegsverhinderung und Beitrag zur Erhaltung des Friedens, (2) Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung sowie (3) Unterstützung der zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen, wobei das Gesetz weitere Aufgaben vorsehen kann. Die Armee verfügt über eigene Militärpolizei-Einheiten, und der Truppe stehen gemäss Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) im Ausbildungsdienst und im Einsatz jene Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Gemäss Abs. 4 der soeben genannten Bestimmung regelt der Bundesrat die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Einzelnen. Von dieser Kompetenz hat er unter anderem in der Verordnung vom 29. Oktober 2003 über das Überwachungsgeschwader (UeGV; SR 510.102) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 2 UeGV ist das Überwachungsgeschwader eine Berufsformation der Armee und nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UeGV hat es als erste Aufgabe den "Luftpolizeidienst zur Wahrung der Lufthoheit". Bei dieser Aufgabe handelt es sich um Assistenzdienst. Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a MG können Truppen zivilen Behörden auf deren Verlangen ausdrücklich Hilfe leisten "zur Wahrung der Lufthoheit". Und schliesslich stimmen diese Vorschriften auch mit dem der Armeereform XXI zugrunde liegenden, vom Parlament zur Kenntnis genommenen Armeeleitbild vom 24. Oktober 2001 (BBl 2002 S. 967 ff.) überein, welches unter dem Stichwort "subsidiäre Einsätze" (S. 980) ausführt, solche Einsätze dienten in erster Linie der Entlastung und Unterstützung der kantonalen Polizeikorps. Zur Wahrung der Lufthoheit leiste die Armee den Luftpolizeidienst zugunsten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Die zivilen Behörden verfügten für diese Aufgabe über keine entsprechenden Mittel. Aus dem Begriff der "Polizei" darf somit keineswegs auf eine armeefremde Aufgabe geschlossen werden. Aus diesem Grund hat das Militärappellationsgericht zu Recht auch subsidiäre Einsätze im Luftpolizeidienst zur Abwehr von terroristischen Angriffen erwähnt. Auch solche subsidiären Aufgaben können durch die Aufdeckung von Kavernenanlagen gefährdet werden, weil damit das Risiko von Beschädigungen oder Zerstörungen der Einsatzmittel erhöht wird, womit die Auftragserfüllung gefährdet wird. Damit ist aber auch erhellt, dass der Luftpolizeidienst der Armee unter dem Merkmal der Wesentlichkeit durchaus mit zu berücksichtigen ist.
dd) Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Strafgesetzes vor (Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP), wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe den objektiven Tatbestand von Art. 106 Abs. 1 MStG erfüllt.
d) In subjektiver Hinsicht setzt Art. 106 Abs. 1 MStG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. PETER POPP, Kommentar zum Militärstrafgesetz, Besonderer Teil, St. Gallen 1992, N. 15 zu Art. 106 MStG).
aa) Sowohl das Militärgericht 6 als auch das Militärappellationsgericht erachten den subjektiven Tatbestand als erfüllt. Ersteres wies darauf hin, dass der Angeklagte im Rahmen seiner ordentlichen Dienstpflicht als Soldat einer Radiokompanie mit dem System der Klassifizierung vertraut gewesen sei. Vom Chef AIOS sei er vor 12/21
der Veröffentlichung des Artikels ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Publikation der Bilder die Eröffnung eines Verfahrens zur Folge hätte. Ob dem Angeklagten mitgeteilt worden sei, dass sich das Verfahren gegen seine Person richte und strafrechtlicher Natur sei, sei zwar nicht erwiesen. Hingegen sei unbestritten, dass der Angeklagte im Anschluss an die Auskunft des Chefs AIOS nicht nochmals mit dem VBS in Kontakt getreten sei, sondern die Bilder entgegen der ausdrücklichen Aufforderung publiziert habe. Aus der Entstehungsgeschichte und der Aufmachung des Artikels sei ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass der Angeklagte gewusst habe, mit seiner Publikation ein militärisches Geheimnis zu verletzen, und dies zumindest in Kauf genommen habe. Das Militärappellationsgericht wies konkreter auf den Umstand hin, dass der Angeklagte über die Klassifizierung der betreffenden Kaverne im Bilde gewesen sei, und nahm direkten Vorsatz an. Aus dem Editorial des Chefredaktors gehe hervor, dass ein Strafverfahren geradezu provoziert worden sei. Die Pressefreiheit diene nicht als Rechtfertigungsgrund.
Der Beschwerdeführer bestreitet (eventual-)vorsätzliches Handeln. Ob er mit einem Strafverfahren gegen ihn oder mit einem solchen gegen seine Informanten gerechnet habe, habe mit der Frage des Vorsatzes nichts zu tun. Demnach könne ihm nicht Unglaubwürdigkeit angelastet werden, wenn er nicht mit einem Strafverfahren gegen sich habe rechnen wollen.
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das Militärappellationsgericht nicht verpflichtet, im Einzelnen abzuklären, warum es auf Grund der Vorgeschichte, des Bildungsstandes, der konkreten Worte und vernünftig interpretierter Textzusammenhänge dessen, was er gesagt habe, zum Schluss komme, ihm sei diesbezüglich nicht zu glauben. Denn wie bereits die Vorinstanzen zutreffend und nachvollziehbar erwogen haben, musste dem Beschwerdeführer nach der Korrespondenz mit dem Chef AIOS und im Wissen um die Klassifizierung der Anlage klar gewesen sein, mit Wissen und Willen, somit vorsätzlich, gegen den Tatbestand der Geheimnisverletzung (im Sinne von Art. 106 MStG) gehandelt zu haben. Diesbezüglich sprechen die Stichworte "Geheimbunker enttarnt", "Schutzzone 2", "top secret" im von ihm selbst verantworteten Zeitungsartikel für sich, weshalb zusätzliche sachverhaltliche Abklärungen durch die Vorinstanz nicht geboten waren. Der Beschwerdeführer war sich schon vor Beginn seiner Recherchen bewusst, dass es sich bei der fraglichen Kaverne um eine klassifizierte Anlage handelte. Am 4. Juli 2003 wurde ihm vom Chef AIOS eröffnet, dass die Rechtssituation gegen die Veröffentlichung der ohne Bewilligung aufgenommenen Fotos spreche und von einer Publikation abzusehen sei, ansonsten ein Verfahren gegen ihn eingeleitet würde. Ob der Beschwerdeführer mit einem Strafverfahren gegen sich gerechnet hat oder nicht, spielt – wie er zu seiner Verteidigung zutreffend ausführt – keine Rolle. Einzig massgebend ist der von den Vorinstanzen zu Recht als erwiesen angenommene Umstand, dass er militärische Geheimnisse, deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, wissentlich und willentlich, und zwar mit einer doch bemerkenswerten Beharrlichkeit, bekannt gemacht hat. Angesichts des Beweisergebnisses ist mit dem Militärappellationsgericht 2 davon auszugehen, dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Sein Einwand, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, stösst daher 13/21
ins Leere. Von einer mangelnden Begründung im angefochtenen Urteil kann nicht die Rede sein, weshalb der angerufene entsprechende Kassationsgrund nicht erfüllt ist.
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Begründung im angefochtenen Urteil, wonach aus dem Editorial des Chefredaktors zum Ausdruck gekommen sei, dass "man" ein Strafverfahren geradezu habe provozieren wollen, problematisch erscheint. Sachverhaltsmässig ist nämlich nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer sich mit Bezug auf die darin enthaltene, einschlägige Aussage ("Vermutlich werden meine Kollegen [...] und ich wegen der Veröffentlichung angeklagt.") mit dem Chefredaktor abgesprochen oder vor Erscheinen des "SonntagsBlick" überhaupt darum gewusst hat. Da dieser Umstand aber für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung ist, ist darauf nicht näher einzugehen.
e) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 106 Abs. 1 MStG als erfüllt anzusehen ist und die Vorinstanz mit diesem Schuldspruch keinen Kassationsgrund gesetzt hat. Die Kassationsbeschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.
f) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die "Enttarnung" eines in der Schutzzone 2 eingereihten Bunkers sei höchstens als Disziplinarvergehen zu erachten. Sinngemäss beruft es sich damit auf den leichten Fall gemäss Art. 106 Abs. 4 MStG, ohne dies näher zu begründen. Da das Militärappellationsgericht zu dieser Frage einzig erwogen hat, von einem leichten Fall könne weder objektiv noch subjektiv die Rede sein, war es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich substantiiert zu dieser Frage zu äussern. Es kann demnach nicht gesagt werden, er habe sich in diesem Punkt mit dem angefochtenen Urteil nicht genügend auseinander gesetzt. Das Militärkassationsgericht prüft die Rechtsfrage, ob ein leichter Fall vorliegt, praxisgemäss frei, wobei der Vorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt wird (MKGE 10 Nr. 4 E. 1 mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen (MKGE 11 Nr. 69 E. 6; 10 Nr. 4 und Nr. 52 E. 3). Von einem leichten Fall gemäss Art. 106 Abs. 4 MStG kann indessen vorliegend nicht gesprochen werden. Nach den Erwägungen zum Schuldpunkt (E. 4a-e) kann nicht die Rede davon sein, dass die objektiven (Grösse und Bedeutung der Kavernenanlage, Art und Weise der "Offenlegung") und die subjektiven (hier vor allem das Vorliegen des direkten Vorsatzes und der Beharrlichkeit des Vorgehens, wie sie aus der Korrespondenz mit den militärischen Behörden hervorgeht) Tatumstände nicht wesentlich ins Gewicht fielen. Der Be- schwerdeführer begründet auch im Hinblick auf die Festsetzung des Strafmasses (vgl. dazu unten E. 5) nicht weiter, weshalb die konkreten Tatumstände im vorliegenden Fall nicht wesentlich ins Gewicht fallen sollten.
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5. Der Auditor beantragte sowohl im Verfahren vor erster wie vor zweiter Instanz die Bestrafung des Angeklagten mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen. Während das Militärgericht 6 ein Strafmass von 10 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs aussprach, erhöhte das Militär- appellationsgericht 2 dieses auf sechs Monate Gefängnis bedingt. Der Be- schwerdeführer rügt die Höhe dieses Strafmasses und ruft damit als Kassa- tionsgrund sinngemäss Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP an.
a) Das Militärappellationsgericht erachtete das Verschulden entgegen dem Mili- tärgericht 6 nicht als mittelschwer, sondern als schwer und verschärfte die Strafe massiv. In seiner knappen Begründung führt es an, durch die Publikation sei die Sicherheit der betreffenden militärischen Anlage insbesondere im Hinblick auf terroristische Angriffe ernsthaft gefährdet worden. Das Motiv des Angeklagten sei verwerflich, sei es ihm doch – entgegen der Auffassung des Militärgerichts 6 – eben gerade auch um seine egoistischen Interessen als Journalist gegangen. Der "SonntagsBlick" hätte nach Meinung des Militärappellationsgerichts seine Informationen auch ohne Geheimnisverletzung publizieren können, woran der Angeklagte indessen nicht einmal gedacht habe. Der allfällige Schaden für die Armee sei ihm gleichgültig gewesen. Der Angeklagte zeige keine Einsicht. Immerhin würden seine persönlichen Verhältnisse, sein Vorleben und die militärische Führung strafmindernd gewichtet.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe eine unver- hältnismässig hohe Strafe ausgesprochen und somit willkürlich gehandelt, auch wenn sie im Strafrahmen geblieben sei. Es gehe nicht an, ihm als Journalist egoistische Motive und damit verwerfliche Beweggründe zu unterstellen. Er habe seinen Artikel im Auftrag der Redaktion zwecks Information der Bevölkerung verfasst und nicht, um bekannt zu werden. Das Militärappellationsgericht sei im Übrigen auch selber nicht davon ausgegangen, dass er nur und ausschliesslich der Armee habe schaden wollen. Die angebliche Gefährdung der Anlage durch terroristische Angriffe habe nichts mit dem ihm vorgeworfenen Verschulden zu tun. Ausserdem seien in letzter Zeit in anderen Fällen, in denen Journalisten über klassifizierte Bunker berichtet hätten und wie hier die Aufklärung der Öffentlichkeit im Vordergrund gestanden habe, jeweils nur Disziplinarstrafen (Bussen, Verweise) ausgefällt worden, zum Teil unter ausdrücklicher Anwendung der Bestimmung über den "leichten Fall".
Der Auditor hat sich zur Frage des Strafmasses nicht vernehmen lassen.
b) Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berück- sichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die militärische Führung des Schuldigen (Art. 44 MStG). Das Bundesgericht hat zu der entsprechenden Strafzumessungsregel von Art. 63 StGB festgehalten, dass dem Sachrichter bei der Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zusteht. Das Bundesgericht greife in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin, mit der ausschliesslich eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden könne, nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten habe, wenn er von rechtlich nicht massgebenden 15/21
Gesichtspunkten ausgegangen sei oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet habe (BGE 124 IV 286 E. 4a S. 295 mit Hinweis). Dabei geht es, wie das Bundesgericht in BGE 116 IV 288 E. 2b präzisiert hat, um eine freie Prüfung der Frage, ob Bundesrecht verletzt sei, bei der indessen dem Ermessensspielraum des Sachrichters Rechnung getragen wird. Insoweit handelt es sich nicht um eine Willkürprüfung. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Militärkassationsgericht, das in früheren Entscheiden ebenfalls von Willkür gesprochen hatte. Denn gemäss Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP prüft das Militärkassationsgericht die Anwendung des Strafgesetzes frei. In diesem Sinne hat es in MKGE 11 Nr. 19 E. 11 ausgeführt, angesichts des Ermessensspielraumes der Vorinstanz greife es erst (aber immerhin) dann ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. zum Ganzen MKGE 12 Nr. 20 E. 2).
Bei der Frage, ob die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bei der Strafzu- messung überschritten habe, kommt der Begründung des angefochtenen Entscheides eine wesentliche Bedeutung zu. Die ausgefällte Strafe muss sich durch die gegebene Begründung rechtfertigen lassen. Entfernt sich das Urteil vom üblichen Strafmass, bedarf es zur Rechtfertigung einer zusätzlichen Begründung; andernfalls ist das Urteil wegen Verletzung des Strafgesetzes aufzuheben (MKGE 11 Nr. 14; vgl. zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen auch MKGE 11 Nr. 60). Dies bedeutet, dass die Erwägungen betreffend die Strafzumessung nachvollziehbar sein müssen und das Strafmass unter dem Gesichtswinkel der angegebenen Gründe plausibel erscheint, was im Besonderen gilt, wenn die ausgesprochene Strafe auffallend hoch oder milde erscheint (vgl. MKGE 12 Nr. 20 E. 2).
Auch wenn das MKG die Verletzung von Bundesrecht frei prüft, kann es eine Kassationsbeschwerde im Bereich der Strafzumessung, mit Blick auf den – wie erwähnt – weiten Ermessensspielraum, den die Vorinstanz in diesem Punkt geniesst, nur dann gutheissen, wenn das Strafmass den gesetzlichen Strafrahmen sprengt, bei der Strafzumessung mit Blick auf Art. 44 MStG sach- fremde Kriterien angewendet werden bzw. Elemente, welche die Bestimmung vorsieht, unberücksichtigt bleiben oder die ausgefällte Strafe übertrieben hart oder mild erscheint, so dass von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden muss (MKGE 12 Nr. 21 E. 13).
c) Der Strafrahmen beträgt im vorliegenden Fall Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 106 Abs. 1 MStG). Damit ist eine Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen (Art. 29 Abs. 1 MStG) und fünf Jahren auszusprechen. Da kein leichter Fall vorliegt (vgl. E. 4f) stellt sich die Frage nicht, ob der Angeklagte bloss disziplinarisch zu bestrafen sei (Art. 106 Abs. 4 MStG).
aa) Mit dem Militärappellationsgericht ist nach den Erwägungen zum Schuldpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz gehandelt hat (oben E. 4d). Da er somit nicht bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat, kann der Beschwerdeführer aus der Vorsatzform nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies bedeutet aber auch nicht, dass deswegen die Strafe zu erhöhen wäre. Nicht 16/21
nachvollziehbar und auch nicht näher begründet ist das Straf- zumessungskriterium des Militärappellationsgerichts, wonach die Sicherheit der fraglichen militärischen Anlage durch die Publikation des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge ernsthaft gefährdet worden sei. Weshalb eine militärische Anlage der vorliegenden Art, überdies erst noch eine sog. "sleeping base", besonders anfällig für terroristische Angriffe sein soll, vermag nicht einzuleuchten, sind dies doch vielmehr Ziele wie Flughäfen, Bahnhöfe, Einkaufszentren und sonstige, öffentlich zugängliche Orte, an denen sich im Tatzeitpunkt möglichst viel Menschen aufzuhalten pflegen (sog. "soft target"). Auch eine allfällige im Zusammenhang mit der Kaverne stehende Treibstoffeinlagerung vermöchte die Gefahr eines terroristischen Anschlags nicht zu erhöhen, gibt es doch in der Schweiz an verschiedenen Orten ungeschützte grosse Tankanlagen mit eingelagerten riesigen Erdölvorräten. Dass mit der Publikation des Anklagten eine Geheimnisverletzung erfolgte, die geeignet war, die Auftragserfüllung wesentlicher Teile der Armee zu gefährden, ergibt sich bereits aus dem Tatbestand von Art. 106 Abs. 1 MStG. Jedes in diesem Sinne tatbestandsmässige Verhalten erfüllt die Geheimnisverletzung. Die Vorinstanz tut nicht dar, inwiefern die Tatumstände über die Tatbestandsverwirklichung hinaus in besonderer Weise für die Annahme schweren Verschuldens sprechen. Ebenso wenig kann dem Militärappellationsgericht gefolgt werden, wenn es dem Beschwerdeführer verwerfliches Handeln und egoistische Motive unterstellt. Solches ist nicht bewiesen und wird ihm vom Auditor auch nicht vorgeworfen. Wohl darf nicht verkannt werden, dass gut recherchierte und fundierte Publikationen, die einen grösseren Leserkreis anzusprechen vermögen, den Bekanntheitsgrad eines Journalisten vergrössern, was ihm wiederum beruflich und gesellschaftlich ein grösseres Gewicht verleiht. Entgegen der Auffassung des Militärappellationsgerichts ist jedoch mit dem Militärgericht 6 davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer um die Aufklärung der Öffentlichkeit ging, was vor dem Hintergrund der Grösse der Anlage, welche sich angeblich aufgrund ihrer räumlichen Dimensionen als mit der jüngsten Flugzeuggeneration inkompatibel erweist, der damit einhergehenden finanziellen Aufwendungen für die Armee und der durch die Anlage bedingten möglichen Gefährdung der Umwelt doch nachvollziehbar erscheint und durchaus einem journalistischen Aufgabenbereich zuzurechnen ist. Zu bedenken ist schliesslich auch, dass in heutiger Zeit namentlich jüngere, noch nicht arrivierte Journalisten unter einem enormen Konkurrenzdruck stehen. Dem Umstand, dass die Publikation (auch) auf die wohlverstandenen Geheimhaltungsinteressen hätte Rücksicht nehmen können und nicht auf strafbare Weise hätte erfolgen müssen, ist mit dem Schuldbefund nach Art. 106 MStG Rechnung getragen worden.
bb) Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf das Gebot der Rechtsgleichheit, welches auch im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sei. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass in jüngster Vergangenheit gegen Journalisten, welche über die Lage klassifizierter Bunker, darunter auch solche in der Schutzzone 2, berichtet hätten, nur Disziplinarstrafen ausgesprochen worden seien.
Vorauszuschicken ist, dass das mit Art. 106 MStG geschützte Rechtsgut ein anderes, weit gewichtigeres ist als jenes von Art. 293 StGB, welcher Tatbestand 17/21
die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter Strafe stellt. Während die letztgenannte Strafnorm lediglich einen möglichst freien, durch keinerlei unzeitige Beeinflussung von aussen behinderten Meinungsbildungs- und Entscheidfindungsprozess innerhalb staatlicher Organe und Behörden sicherstellen will (vgl. BGE 107 IV 185 E. 2a S. 188), schützt Art. 106 MStG die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Armee und damit die innere und äussere Sicherheit des Landes an sich (vgl. KURT HAURI, Militärstrafgesetz, Kommentar, Bern 1983, Vorbemerkungen zu Art. 86-107 MStG, N. 2). Dies entspricht übrigens den öffentlichen Interessen (nationale bzw. öffentliche Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung), wie sie in der Bestimmung von Art. 10 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) ausdrücklich anerkannt werden, die indes nicht Gegenstand der Beschwerde bildet. Während der Bundesrat vorschlug, die Strafbestimmung von Art. 293 StGB bereits anlässlich der Revision des Medienstrafrechts von 1997 zu streichen (vgl. die Botschaft in BBl 1996 IV 525, Ziff. 214, S. 564 f.) und deren Aufhebung derzeit erneut Gegenstand eines parlamentarischen Vorstosses bildet (Motion 06.3038 von Nationalrat Josef Lang vom 9. März 2006), wurde Art. 106 MStG – wie oben erwähnt (E. 3d/bb) – zwar revidiert, im Grundsatz aber beibehalten. Aus dem Umstand, dass die zivilen Strafgerichte gemäss neuerer Praxis bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 293 StGB – soweit überhaupt eine Verurteilung erfolgt – mehrheitlich bloss Bussen (im vierstelligen Bereich) aussprechen (vgl. die Übersicht bei ANDREAS MEILI, Der Geheimnisschutzartikel Art. 293 StGB im Lichte der neueren Gerichtspraxis, in: medialex 2000, Heft 3, S. 139 ff.), kann schon aufgrund des unterschiedlichen Strafrahmens der beiden Delikte nichts im Hinblick auf die Strafzumessung bei Art. 106 MStG abgeleitet werden, zumal die letztgenannte Strafbestimmung die Ausfällung von Bussen – abgesehen von der Möglichkeit von Disziplinarbussen bei leichten Fällen (Art. 106 Abs. 4, Art. 188 MStG) sowie im Falle der fahrlässigen Tatbegehung (Art. 106 Abs. 3 MStG) – überhaupt nicht vorsieht. Immerhin wird es gemäss Art. 106 Abs. 1 MStG in der künftigen, noch nicht in Kraft getretenen Fassung gemäss revidiertem allgemeinem Teil des Militärstrafgesetzes auch möglich sein, Geldstrafen auszusprechen (vgl. Ziff. II der Gesetzesänderung vom 21. März 2003, Ziff. 1 Abs. 3, Referendumsvorlage in: BBl 2003 S. 2808, 2834).
Zutreffend ist hingegen, dass der Vorsteher des VBS mit Beschwerdeentscheid vom 4. April 2005 eine Disziplinarstrafverfügung des Chefs der Armee schützte, welche gestützt auf Art. 106 MStG erging und lediglich auf Busse lautete. Der Täter wurde wegen eines leichten Falls der Verletzung militärischer Geheimnisse bestraft, weil er in einer Zeitung detaillierte Angaben über die kombinierte Führungsanlage eines Kantons, welche als Schutzzone 2 klassifiziert war, berichtete (VPB 69/2005 Nr. 84). Auch wenn fraglich ist, ob ein kantonaler Führungsbunker, welcher mehrmals monatlich zivil und (in abnehmender Intensität) auch alljährlich militärisch benutzt wird (E. 6 des Beschwerdeentscheids), im Hinblick auf die Auftragserfüllung der Armee von gleicher Bedeutung ist wie die in Frage stehende Kaverne der Luftwaffe, weist doch die Tatsache der Klassifizierung in der Schutzzone 2 auf ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse hin. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass im genannten Disziplinarbeschwerdeentscheid der leichte Fall namentlich deswegen angenommen wurde, weil die Klassifizierung der Anlage nach den Angaben der 18/21
zuständigen Behörden auf Grund der geänderten Nutzungsbedürfnisse im fraglichen Zeitpunkt gerade einer Überprüfung unterzogen wurde (E. 10) und zumindest die kantonalen Stellen eine Entklassifizierung begrüsst hätten (E. 7); insofern dürften die Disziplinarbehörden jedenfalls im Ergebnis von einem etwas verminderten Geheimhaltungswillen und -interesse ausgegangen sein. Auffallend ist zudem, dass sich die Erwägungen des Beschwerdeentscheids vornehmlich mit der Preisgabe des Standorts und dessen Klassifizierung befassen; hinsichtlich einer allfälligen Offenlegung von weiteren Details (etwa der genauen Ausstattung) der Anlage oder gar einer Publikation einschlägiger Fotografien ist dem Entscheid dagegen nichts zu entnehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der fragliche Beschwerdeentscheid nicht von einem Militärgericht stammt, für deren einheitliche Rechtsprechung das Militärkassationsgericht in oberster Instanz ohne weiteres zu sorgen in der Lage wäre. Wohl hätte der betreffende Disziplinarbeschwerdeentscheid des Chefs VBS an das Militärkassationsgericht weitergezogen werden können (Art. 209 Abs. 2 MStG); eine Verschärfung der Strafe wäre auf Disziplinargerichtsbeschwerde hin, welche ohnehin nur vom Bestraften selber (nicht jedoch von einem öffentlichen Ankläger) hätte erhoben werden können (vgl. Art. 209 Abs. 1 MStG), indessen nicht in Frage gekommen (Art. 210 Abs. 6 MStG). Insofern ist die Gewährleistung einer absolut rechtsgleichen bzw. vollumfänglich harmonisierten Sanktionierung im Verhältnis zwischen (von Trägern der Disziplinarstrafgewalt ausgesprochenen, aussergerichtlich verhängten) Disziplinarstrafen und eigentlichen militärstrafrechtlichen Verurteilungen bereits aufgrund der gesetzlich vorgesehenen zweigleisigen Sanktionssysteme und -verfahren (Disziplinar- und ordentliches Strafrecht) nur bedingt möglich. Andererseits ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu verkennen, dass im zitierten Disziplinarbeschwerdeentscheid (und anderen ähnlich gelagerten und sanktionierten Fällen) zum Ausdruck kommt, welchen Unrechtsgehalt – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der generalpräventiven Wirkung der ausgesprochenen Strafen – der für die Verhängung von Disziplinarstrafen im Bereich von Art. 106 MStG zuständige (Art. 97 Abs. 2 lit. b MStV) Chef der Armee als oberster "Geheimnisherr" derartigen, Journalisten zur Last gelegten Verfehlungen im militärischen Geheimnisbereich beimisst. Der Unterschied in der Bestrafung – vorliegend sechs Monate Gefängnis, im anderen Fall bloss eine Busse von wenigen hundert Franken – vermag daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befriedigen. Dass der dem Militärappellationsgericht in derartigen Fällen zustehende Ermessensspielraum bei Ausfällung einer Strafe in dieser Höhe überschritten ist, zeigt sich auch im Vergleich zum unveröffentlichten Urteil des Militärkassationsgerichts Nr. 420 vom
17. März 1989, bei welchem das Gericht ein Urteil schützte, mit welchem ein Journalist wegen eines Presseartikels betreffend einen geheimen unterirdischen Schiessstand nach damaligem Recht gemäss dem qualifizierten Tatbestand von Art. 86 MStG der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (wenn auch nur in fahrlässiger Form) für schuldig erklärt und mit 45 Tagen Gefängnis bestraft wurde. Es ist nicht einzusehen und ergibt sich auch nicht schlüssig aus der von der Vorinstanz angeführten Begründung, inwiefern es gerechtfertigt sein soll, unter den gegebenen Umständen in Anwendung eines privilegierteren Tatbestandes ein deutlich höheres Strafmass auszusprechen, als dies im genannten Präjudiz der Fall war. 19/21
cc) Unbestrittenermassen geniesst der Angeklagte einen guten zivilen und militäri- schen Leumund. Er weist keine Vorstrafen aus. Seine Strafempfindlichkeit ist eher als hoch zu bewerten. Dass er nicht geständnisbereit ist und ein strafbares Verhalten in Abrede stellt, darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, zumal sich seine Verteidigung vorab auf die Bestreitung rechtlicher und nicht sachverhaltlicher Gesichtspunkte bezieht.
d) Zusammenfassend erweist sich die vom Militärappellationsgericht ausgespro- chene Strafe von sechs Monaten Gefängnis als massiv übersetzt und somit nicht haltbar. Die Vorinstanz hat damit den ihr bei der Strafzumessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Ein Strafmass im Bereich desjenigen, welches das Militärgericht 6 ausgesprochen hat, erscheint unter den gegebenen Umständen als nicht unangemessen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt begründet.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Kassationsbeschwerde in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung (E. 2), den Anklagegrundsatz (E. 3), den objektiven und subjektiven Tatbestand sowie den (verneinten) leichten Fall der Tatbegehung (E. 4) unbegründet ist, soweit darauf einzutreten ist (E. 1a). Die erwähnten Punkte werden vom Fachrichter anlässlich der Neubeurteilung (vgl. Art. 192 MStP) keiner erneuten Überprüfung zu unterziehen sein. Die Kassationsbeschwerde erweist sich einzig in Bezug auf das Strafmass (E. 5) als begründet; nur dieses wird neu festzulegen sein.
Damit ist die Kassationsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an das Militärappellationsgericht 2 zurück- zuweisen.
7. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich mit Blick auf die konkreten Umstände, die Kosten des Verfahrens vor Militärkassationsgericht – trotz bloss teilweisem Obsiegen des Beschwerdeführers – vollumfänglich durch den Bund tragen zu lassen (Art. 193 in Verbindung mit Art. 183 Abs. 1 Satz 2 MStP). Dem durch einen Privatverteidiger vertretenen Angeklagten ist für das Verfahren vor Militärkassationsgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 193 in Verbindung mit Art. 183 Abs. 2 Satz 1 MStP).
Es obliegt dem Militärappellationsgericht 2, anlässlich der Neubeurteilung der Sache die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit die Appellation des Auditors betreffend, entsprechend dem Ausgang neu festzulegen und über die allfällige Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigungen zu befinden.
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Das Militärkassationsgericht hat erkannt:
1. Die Kassationsbeschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutge- heissen. Das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 vom 7. Juni 2005 wird auf- gehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Militärkassationsgericht gehen zulasten des Bundes.
3. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Militärkassationsgericht aus der Bundeskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
(Nr. 781, 30. März 2006, S. A. c MAG 2)
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