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MKGE 12 Nr. 17

MKGE 12 Nr. 17 — K. e. Div Ger 6

Mkg · 2000-09-06 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

lndemnité en cas de non-lieu (art. 117 al. 3 PPM) Fait preuve d'un comportement répréhensible ou agit par légêreté et, par- tant, perd le droit à l'indemnité, celui qui viole une norme de l'ordre juridique et crée ainsi une présomption d'avoir commis u ne infraction. La question est examinée en vertu du droit matériel en vigueur au moment ou les mesures d'instruction donnant lieu à la demande d'indemnité ont été exécutées. lndennità in caso di abbandono dell'istruzione (art. 117 cpv. 3 PPM) Agisce in modo riprovevole o con leggerezza e, pertanto, perde il diritto all'indennità, chi viola le norme legali, alimentando in tai modo il sospetto che abbia commesso un reato. La questione ê decisa secondo il diritto so- stanziale in vigore nel momento in cui sono state eseguite le misure istrutto- rie su cui si fonda la domanda di indennità. Das Militãrkassationsgericht hat festgestellt: K. erforschte zusammen mit X. und Y. wahrend langerer Zeit die Funkfrequenzen, Telefonnummern von Relaisstationen und Detailangaben des als vertraulich klas- sifizierten Militarfunksystems ARGUS, welches 1989 von Organisationen des Eid- genõssischen Departements für Verteidigung, Bevõlkerungsschutz und Sport (VBS, damals noch Eidgenõssisches Militardepartement, EMD) zur Überwachung von- zum Teil hoch sensiblen- militarischen Einrichtungen aufgebaut worden war. K. erstellte Listen von noch nicht identifizierten Frequenzen, welche er zur Ermitt- lung an X. weitergab. Zu diesem Zweck wahlten X. oder auch K. selber Telefon- nummern von Relaisstationen unter Nennung eines falschen Namens und vorge- tauschter Funktion an, um so ein Signal auf der Funkfrequenz zu veranlassen. Als Folge der Ausforschungen stellte das Bundesamt für Militarflugplatze (BAMF) ab Herbst 1994 zahlreiche Stõrungen des Funknetzes ARGUS fest. Neben den Stõ- rungen des Funkverkehrs wurden auch gezielte Ausforschungen am Telefon re- gistriert. Sodann erhielt das BAMF davon Kenntnis, dass Frequenzen des Funk- netzes ARGUS in einem von K. in regelmassigen Abstanden herausgegebenen Handbuch verõffentlicht worden waren. Die Frequenzen des Funksystems ARGUS wurden ab 1989 unter Angabe der Hertzzahl und im Verlaufe der Jahre immer praziser mit den Bemerkungen "BAGF/BAMF (FWK, KMV, OKK)", "Netz Argus", und den Standorten der massgeblichen Relaisstationen verõffentlicht. lm Rahmen der militargerichtlichen Untersuchung wurde K. am 22. Februar 1996 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher er am nachsten Tag wieder entlassen wurde. Anlasslich einer Hausdurchsuchung in den Büroraum- lichkeiten von K. wurden die dort vorhandenen Exemplare des Handbuches be- schlagnahmt. Mit Verfügung vom 1 O. Mai 1999 stellte d er Auditor Divisionsgericht 6 das Unter- suchungsverfahren gegen K. bezüglich Ausspahen und Bekanntmachen geheimer Frequenzen und Telefonnummern des Funksystems ARGUS der Armee im Zeit- raum Herbst 1994 bis Anfang Februar 1996 sowie Verwendung von Funkgeraten in nicht konzessionierten Frequenzbereichen definitiv ein. Der Auditor kam zum Schluss, in Bezug auf das Ausspahen und Bekanntmachen geheimer Frequenzen Nr. 17 77

Nr. 17 78 und Telefonnummern sei gemass Art. 8 Abs. 2 MStG der inzwischen in Kraft ge- tretene, revidierte Art. 106 MStG (Fassung gemass Ziff. 11 des BG vom 10. Okto- ber 1997, in Kraft seit 1. April 1998; AS 1998 852) anzuwenden, welcher vorlie- gend das für den Beschuldigten mildere Recht darstelle. Da es an dem gemass der revidierten Bestimmung ertorderlichen objektiven Tatbestandsmerkmal, der . Gefahrdung der Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee, fehle, sei die Sache nicht weiter zu verfolgen und das Verfahren einzustellen. lm übrigen sei der Vorwurf der Verwendung von Funkgeraten im nicht konzessionierten Fre- quenzbereich verjahrt. Die Kosten der Untersuchung wurden auf die Bundeskasse genommen, da K. kein verwerfliches Verhalten gemass Art. 117 Abs. 2 MStP vor- geworfen werden kõnne. Hingegen qualifizierte der Auditor Divisionsgericht 6 das Verhalten von K. im Sinne von Art. 117 Abs. 3 MStP als leichtfertig, weshalb er ihm keine Entschadigung zugesprochen hat. In seinem Entscheid vom 26. Oktober 1999 bestatigte das Divisionsgericht 6 die von K. im Entschadigungspunkt angefochtene Einstellungsverfügung des Auditors. Die Vorgehensweise von K., insbesondere das Abhõren in einem nicht konzessio- nierten Bereich und das Erforschen unter Angabe eines falschen Namens und ei- ner falschen Funktion erschienen dem Gericht als derart tadelnswert, dass ihm ei n wenn auch nicht verwerfliches so doch leichtfertiges Fehlverhalten vorgeworfen werden müsse, weshalb eine Entschadigung oder Genugtuung nicht auszurichten sei. K. legte gegen den Beschluss des Divisionsgerichts 6 Rekurs ein. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses, di e Zusprechung einer Genugtuung von F r. 1 '000.-- und Schadenersatz in d er Hõhe von F r. 71 '265.55. Das Militãrkassationsgericht hat erwogen: 1. Entscheide der Divisionsgerichte über Entschadigungsbegehren kõnnen mittels Rekurs an das Militarkassationsgericht weitergezogen werden (Art. 195 lit. f MStP). Der Rekurrent ist durch den Entscheid des Divisions;. gerichts 6 insofern beschwert, als ihm eine Entschadigung vorenthalten worden ist, und damit gemass Art. 196 MStP zum Rekurs legitimiert. Das Militarkassationsgericht prüft die Voraussetzungen einer Entschadi- gung in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht frei; es ist nur an den Ent- scheid über die Bestrafung gebunden (Art. 197 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 1 MStP). 2.

a) Der Rekurrent macht geltend, es kõnne ihm kein widerrechtliches Verhal- ten vorgeworfen werden, weil d er Straftatbestand na eh de m alten Art. 106 MStG nicht erfüllt gewesen sei und die diesbezüglich durch das Divisions- gericht vertretene Auffassung die Unschuldsvermutung verletze.

b) Gemass Art. 117 Abs. 3 lit. a un d b MStP ist d em Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wurde, auf sein Begehren Schadener- satz für Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile sowie, bei schwerer Verletzung in seinen persõnlichen Verhalt~issen, eine angemes-

sene Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen. Dabei handelt es sich um eine Kausalhaftung, welche den Staat unabhangig davon trifft, ob sei- nen Organen in Bezug auf die Einleitung und Führung des Verfahrens ein Verschulden oder eine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden kann. Eine Entschadigung kann dem Beschuldigten nur verweigert werden, wenn er das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verur- sacht oder wesentlich erschwert hat. lm Unterschied dazu kõnnen dem Beschuldigten die Kosten der eingestellten Untersuchung nur dann aufer- legt werden, wenn er diese durch verwerfliches Verhalten verursach~ oder erschwert hat (Art. 117 Abs. 2 MStP); leichtfertiges Verhalten genügt hier nicht. Der Unterschied zwischen "verwerflichem" und "leichtfertigem" Ver- halten ist jedoch re in gradueller Art (MKGE 1 O N r. 19). Bezüglich Verwerf- lichkeit hat das Militarkassationsgericht in Zusammenhang mit Kostenauf- lagen erkannt, dass sich diese nicht nach moralischen, sondern allein nach rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt; massgebend ist allein ein Ver- stoss gegen die Rechtsordnung (MKGE 11 Nr. 23 E. 4 und 5). Auch für die Verwerflichkeit oder Leichtsinnigkeit in Zusammenhang mit der Ver- weigerung der Entschadigung muss folglich gelten, dass sie im Verstoss gegen eine Norm des geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtes be- stehen. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht. lm Weiteren muss zwischen dem verwerflichen oder leicht- fertigen Verhalten und der Eroffnung eines Strafverfahrens ein Kausalzu- sammenhang bestehen. Massgebend ist demnach ein Verhalten, das eine Strafverfolgung ausgelõst hat, die ohne dieses Verhalten nicht an die Hand genommen worden ware, ein Verhalten also, das einen gewissen Tatverdacht begründet (MKGE 1 O N r. 19). Eine Kostenauflage bzw. eine Verweigerung der Entschadigung bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens verstõsst dan n gegen den in Art. 6 Ziff. 2 d er Europaischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) - nunmehr auch in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

- verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldig- ten in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (vgl. MKGE 11 Nr. 23 E. 3 mit Hinweisen; ferner: BGE 116 la 162 E. 2e S. 175; 114 la 299 E. 2b und e S. 302 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fali, wurde doch das Verfahren - entsprechend dem Grundsatz der lex mitior - eingestellt, unter Hinweis darauf, der Rekurrent habe sich nicht strafbar gemacht. Aus dem Grundsatz der lex mitior (Art. 8 Abs. 2 MStG) folgt unter ande- rem, dass der Beschuldigte nicht zu einer Strafe verurteilt werden darf, wenn die Bestimmung, nach der sein Verhalten strafbar ware, inzwischen aufgehoben worden ist und das Verhalten des Beschuldigten nach den zum Zeitpunkt des Urteils geltenden Bestimmungen nicht mehr strafbar ist. Der erwahnte Grundsatz findet jedoch nur bei der Beurteilung von Schuld und Strafe unbedingte Anwendung, nicht aber bei anderen sich in einem Strafverfahren stellenden Rechtsfragen - namentlich solchen des Strafprozessrechts. So beurteilt sich das Verhalten des Beschuldigten, in Nr.17 79

Nr. 17 80 Bezug auf die Kosten- und Entschãdigungsfolgen einer Strafuntersu- chung, nach dem zur Zeit der Untersuchung geltenden materiellen Recht.

e) Vorliegend ergab die militãrstrafrechtliche Untersuchung, dass der Rekur- rent bereits etliche Jahre vor seiner Verhaftung bzw. vor der Beschlag- nahmung der anlãsslich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Exempla- re des Handbuches das Funksystem ARGUS ausgeforscht hatte, zu ei- nem Zeitpunkt al so, als Art. 106 MStG noch in d er Fassung vom 5. Okto- ber 1967 bzw. vom 23. Mãrz 1979 (AS 1968 212 sowie AS 1979 1 037) in Kraft war. Gemãss dieser Bestimmung war die Verõffentlichung von Tat- sachen strafbar, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder auf Grund vertraglicher Abmachungen geheim gehalten werden. Nach der · Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts gehõrt zur militãrischen Geheimsphãre auch, was von einem weiten Personenkreis wahrgenom- men werden kann, aber dem Ausland gegenüber geheimgehalten wird und fremden Staaten deshalb nur durch besondere Vorkehren oder durch Zufall zur Kenntnis gelangen oder zugãnglich sind; die fragliche Tatsache darf aber nicht offenkundig oder allgemein bekannt oder jedermann ohne weiteres zugãnglich sein, und an ihrer Geheimhaltung muss, mit Rücksicht auf die Landesverteidigung, ein schutzwürdiges lnteresse bestehen. Ob eine Tatsache als geheim zu gelten hat, beurteilt sich nach der Natur der Sache und dem militãrischen lnteresse, sie der Kenntnis des Auslandes zu entziehen. Nicht entscheidend ist, ob die Behõrden sie geheim halten wollen und als geheim klassifizieren. lm Vermerk der Klassifizierung liegt nur ein, freilich nicht unwichtiges lndiz für den Geheimnischarakter (MKGE 9 N r. 160, 7 N r. 49, 7 N r. 34 E. 11/1, 3 N r. 89; vgl. BGE 97 IV 111 E. 2 S. 116 ff.). lnsofern spielt es keine Rolle, dass die Verordnung vom 1. Mai 1990 über den Schutz militãrischer lnformationen (lnformationsschutz- verordnung, SR 510.411; in Kraft seit 1. Januar 1991) e in neues Klassifi- zierungssystem brachte und damit die sukzessive Überprüfung und allfal- lige Anpassung der vor deren lnkrafttreten vorgenommenen Klassifizie- rungen - u.U. auch jener des Funksystems ARGUS - erforderlich macht. Solange indessen eine solche Neuklassifizierung noch nicht vorgenom- men wurde, gilt die bisherige Klassifizierung weiterhin (vgl. Art. 21 Abs. 3 lnformationsschutzverordnung). Die vom Rekurrenten ausgeforschten Frequenzen, Telefonnummern und Relaisstandorte des Funksystems ARGUS waren im fraglichen Zeitpunkt als vertraulich, die Listen der Nummern insgesamt sogar als geheim klas- sifiziert. Dass mit Blick auf die Landesverteidigung bezüglich dieser Tatsa- chen ein Geheimhaltungsinteresse bestand, lasst sich unschwer aus der Funktion des Funksystems erkennen, welches zur gesamten Überwa- chung von Einrichtungen geschaffen wurde und beim Eintritt bestimmter Ereignisse zentral gesteuerte Reaktionen ermõglicht. Auch wenn eine Frequenz an sich nicht geheim sein kann, lasst sich entgegen der Auffas- sung des Rekurrenten nicht darauf schliessen, das ganze Netz, nament- lich die Zuordnung der Frequenz zum Funksystem ARGUS sowie deren Verknüpfung mit den Relaisstandorten sei ohne weiteres jedermann zu- gãnglich und unterliege damit nicht militãrischer Geheimhaltung. Der Ein- wand, die Frequenzen des Systems seien damals im frei zugãnglichen

Ni. 17, 18 Amateurband angesiedelt gewesen und die militarischen Funksprüche hatten ohne technischen Aufwand und lega l abgehõrt -werden kõnnen, ist insofern nicht stichhaltig, steht doch die Geheimnisverletzung nicht im Zu- sammenhang mit der Ermittlung oder Abhõrung einer einzelnen Frequenz, sondern der Aufdeckung des gesamten Netzes zur Diskussion. Aus ver- schiedenen festgehaltenen Tatsachen lasst sich ableiten, dass dem Re- kurrenten bewusst war, dass die Ausforschung des Funksystems ARGUS und die Publikation der Frequenzen und Relaisstandorte problematisch war. lnsbesondere war ihm bekannt, dass es sich beim System ARGUS um ein militarisches Funknetz handelt und dass die von ihm ausgeforsch- ten Tatsachen klassifiziert waren; trotz dieses Wissens hat er es unterlas- sen, die naheliegende Frage zu klaren, ob die Publikation der Angaben ef- fektiv zulassig sei. Aus dem Umstand, dass er diesbezüglich bislang straf- rechtlich nicht verfolgt worden war, durfte der Rekurrent nicht ableiten, dass sein Tun erlaubt sei; auch andern allfallige Versaumnisse gewisser Behorden nichts an der Sache. Sodann wusste er um das heikle Vorge- hen von X. - das Anrufen geheimer Nummern unter Nennung eines fal- schen Namens und Vortauschung einer falschen Funktion zur Ausfor- schung des Systems - und duldete es. Mit Blick auf die Umstande muss geschlossen werden, dass der Rekurrent sich bewusst war, dass er sich nicht korrekt verhalten hatte, und er hat es in Kauf genommen, wegen sei- nes Verhaltens in eine Strafuntersuchung gezogen zu werden. Durch sein Vorgehen hat er in leichtfertiger Weise den begründeten Verdacht er- weckt, gegen Art. 106 aMStG verstossen zu ha ben. Des Weiteren war das Verhalten des Rekurrenten kausal für die Anordnung der Voruntersuchung und der dabei getroffenen Massnahmen. Diese, namentlich die Untersu- chungshaft von einem Tag sowie die Beschlagnahmung von Exemplaren des Handbuches, waren angesichts der damals gegebenen Verdachts- momente adaquat und damit nicht zu beanstanden.

d) Es ergibt sich somit, dass das Divisionsgericht, wie vor ihm bereits der Auditor, zu Recht von der Zusprechung einer Entschadigung an den Re- kurrenten abgesehen haben. (738, 6. September 2000, K. e. Div Ger 6) 18. Urteil im Verfahren gegen Abwesende (Art. 155 Abs. 3 MStP) Das Urteil kann n ur auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Bestehen Zwei- fel an der Schuld des Angeklagten, muss das Gericht freisprechen; eine Rückweisung oder e ine Suspendierung sind nicht mõglich. Jugement en procédure par défaut (art. 155 al. 3 PPM) Le tribunal ne peut que prononcer une condamnation ou l'acquittement. S'il subsiste des doutes au sujet de la faute de l'accusé, le tribunal doit acquit- ter; il ne peut ni renvoyer la cause à l'instruction ni la suspendre. 81