opencaselaw.ch

MKGE 10 Nr. 72

MKGE 10 Nr. 72 — K. e. MAG 2B

Mkg · 1984-12-05 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 72 238 sondere fiel ihm auf, das s beim Starten des Motors das Bremspedal zuwenig Widerstand hatte, so dass man es fast durchdrücken konnte. Nach Darstel- lung dieses Zeugen wirkten die Bremsen im damaligen Zeitpunkt n ur noch wenig. Kpl N. , de r de m Werkstattchef Kpl S. funktionsmassig zugeteilt w ar, wusste ebenfalls, dass die Bremsen der PLS nicht in Ordnung waren, als der Beschwerdeführer ihn am Unfalltag aufsuchte und von ihm den Fahrzeug- schlüssel herausverlangte. N ach de r Darstellung von Kpl S. hatte Bmfhr K. ihn am Donnerstag, den 14. April 1983 über den schlechten Zustand der Bremsen unterrichtet. Kpl S. behielt den ihm von Bmfhr K. am Freitag, dem

15. April1983 übergebenen Fahrzeugschlüssel bis Samstagmorgen auf sich und hangte ihn dann an das Schlüsselbrett im abgeschlossenen Werkstatt- raum (Shelter), wo die Schlüssel der defekten Fahrzeuge aufbewahrt wur- den und von der Truppe im Unterschied zu den im KP befindlichen Schlüs- seln nicht behandigt werden konnten. Am Montag, 18. April1983, begab sich Kpl S. mit Fw B. zur defekten PLS in der Kiesgrube l. Mit dem Unfall- fahrzeug fuhr Kpl S. anschliessend aus hier nicht weiter interessierenden Gründen in die Kiesgrube 2. Dabei stellte er selber die sehr schwache Bremswirkung fest. Weil er das Fahrzeug und den Defekt kannte, war er trotzdem in der Lage zu fahren. Der Zeuge S. vereinbarte dann mit Fw B., dass die PLS auf dem Platz stehen bleibe und auf deren Überführung in die Reparaturwerkstatte verzichtet werde. Am Unfalltag (19.4.83), vor dem Mittagessen, untersuchte Kpl S. mit Mech Z. die PLS an Ort und Stelle. Anschliessend trug er den Defekt in die Reparaturkontrolle ein. Mangels Arbeitskraften hatte er die Reparatur aufMittwochmorgen vorgesehen. Fw B. warwahrend der Arbeit mit der PLS amMontag, 18. April1983, von Kpl S. auf die defekten Bremsen aufmerksam gemacht worden und konnte sich personlich von der Reparaturbedürftigkeit derselben überzeugen. Auch nach de n Feststellungen von F w B. wirkten di e Bremsen bei Beendigung de r Ar bei t kaum mehr, weshalb er die Reparatur des Fahrzeugs anordnete; ins- besondere veranlasste Fw B., dass das Fahrzeug vor Behebung des Brems- defektes nicht mehr zur Reparaturwerkstatte zurückgefahren wurde. Noch am Mittag des Unfalltages benützte Fw B. das Unfallfahrzeug, was ihm deshalb moglich war, weil er mit demselben sehr vertraut war un d auf dem ebenen Boden die Handbremse zum Verlangsamen der Fahrt oder zum Anhalten zu Hilfe nehmen konnte. Dass die ungenügend funktionierende Fussbremse als Unfallursache anzusehen ist, ergibt sich aus den Expertisen und der erganzenden Zeugen- befragung des Sachverstandigen B.: Die Fahrzeugexpertise des Sachver- standigen E. kam im wesentlichen zum Schluss, es liege ein Defekt am hydraulischen System der Bremsanlage vor, der zu einem Ausfall der hydraulischen Fussbremse infolge Bremsflüssigkeitsmangels geführt habe; der Defekt hatte gemass dieser Expertise vom Fahrer vor allem darum fest- gestellt werden müssen, weil der Bremspedalbetriebsweg immer langer geworden und anschliessend infolge Bremsflüssigkeitsmangels vollstandig

239 Nr. 72 durchgefallen sei; ein anderer für den Absturz ursachlicher Defekt kõnne ausgeschlossen werden. In seiner Erganzungsexpertise halt Adj UofB. fest, dass der Bmfhr zum Anlassen des Motors das Bremspedal des Unfallfahr- zeuges hinunterdrücken muss; für den Spezialisten hingegen bestanden noch zwei weitere Mõglichkeiten, den Motor in Betrieb zu setzen. Schliess- lich gab Adj Uof B. anlasslich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1984 vor dem Militarappellationsgericht 2 B als sachverstandiger Zeuge zu Protokoll, das Fahrzeug lasse sich mit wenig Bremsflüssigkeit starten, die Bremsen seien aber in diesem Fali ungenügend; ausserdem müsse der Fahrer schon beim Starten, das heisst bei Hinunterdrücken des Bremspedals merken, dass etwas mit den Bremsen nicht stimme; von seiner Ausbildung her habe Bmfhr M. keine Kenntnis davon gehabt, wie eine PLS anders als normal (gemeint durch Hinunterdrücken des Bremspedals; vgl. dazu auch Regle- ment 57.108 d «Die Pneuladeschaufel58», Ausgabe 1959 Ziff. 21. Anlassen des Motors) angelassen werden kõnne. B.- Mit Urteil vom 26. Oktober 1983 sprach das Divisionsgericht Lt K. d er fahrlassigen Tõtung schuldig un d bestrafte ihn mit e in em M ona t Gefang- nis, wobei es ihm den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewahrte. C.- Auf Appellation des Beschwerdeführers hin bestatigte das Militar- appellationsgericht 2 B mit Urteil vom 10. Juli 1984 das divisionsgerichtliche Urteil. D.- Gegen das U rteil des Militarappellationsgerichts 2 B er ho b d er amt- liche Verteidiger von Lt K. form- und fristgerecht Kassationsbeschwerde mit den Antragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, Lt K. sei von der Anklage der fahrlassigen Tõtung freizusprechen, un des sei ihm eine angemessene Entschadigung zuzusprechen. Der Auditor schloss auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwiigungen: l.- a) Soweit d er Beschwerdeführer sein e Freisprechung verlangt, ist auf die Kassationsbeschwerde nicht einzutreten. Wird sie namlich gutge- heissen, ist si e an di e Vorinstanz zur N eubeurteilung zurückzuweisen ( Art. 191 Abs. l MStP). D er Beschwerdeführer gibt nicht ausdrücklich an, welche der in Art. 185 MStP abschliessend aufgezahlten Kassationsgründe er anru- fen will. Er wirft der Vorinstanz vor, di e Begriffe de r pflichtwidrigen Unvor- sichtigkeit und des (natürlichen und adaquaten) Kausalzusammenhanges zwischen se ine m V erhalten un d d em tõdlichen U nfall von Bmfhr M. unrich- tig angewandt zu haben. Damit macht er zunachst einmal eine Verletzung des materiellen Strafgesetzes gemass Art. 185 Abs. l Bst. d geltend, und zwar auch insoweit als er die Annahme der Vorinstanz rügt, der natürliche Kausalzusammenhang sei zu bejahen. Das Militarkassationsgericht ist zwar an die Feststellung des Sachrichters, ob zwischen dem Verhalten des Taters

Nr. 72 240 und dem strafbaren Enderfolg ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe oder nicht, an sich gebunden; bei seiner Rechtskontrolle darf es jedoch stets dann eingreifen, wenn in der Kassationsbeschwerde geltend gemacht wird, der Sachrichter sei bei seiner Entscheidung von einem bun- desrechtswidrigen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges ausge- gangen. Denn die Frage, ob dem so sei oder nicht, ist eine Rechtsfrage (BGE 103 IV 291 E. 1, 101 IV 152 E. 2 b). Ausserdem nimmt der Beschwerdeführer den Standpunkt ein, einige wesentliche tatsachliche Feststellungen des angefochtenen Urteils wider- sprachen dem Ergebnis des Beweisverfahrens. Er beruft sich damit sinnge- mass auf Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP als Kassationsgrund. ,

b) Bei Kassationsbeschwerden, die sich auf Art. 185 Abs. 1 Bst. d, e oder f MStP stützen, ist das Militarkassationsgericht nicht an die Begrün- dung der Beschwerde gebunden (Art. 189 Abs. 4 MStP). Vielmehr prüft es Rechtsfragen wie beispielsweise die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Fahrlassigkeit frei (MKGE vom 12.2.82 i.S. Th., E. 1; 8 N r. 37 E. 1). Zu den frei überprüfbaren Rechtsfragen gehõrt im vorliegenden Fali di e Beurteilung de r Voraussehbarkeit des Erfolges, des natürlichen un d adaquaten Kausalzusammenhanges, namentlich auch die Vorwerfbarkeit einer Unterlassung als Erscheinungsform der Pflichtwidrigkeit (MKGE 8 Nr. 37 E. 1). Hingegen ist das Militarkassationsgericht an die tatsachlichen Feststellungen im Urteil de r Vorinstanz gebunden, soweit diese dem Ergeb- nis des durchgeführten Beweisverfahrens nicht widersprechen (Art. 185 Abs. 1 Bst. f MStP; vgl. MKGE vom 12.2.82 i.S. Th.; 7 Nr. 50). 2.- Nach dem angefochtenen Urteil des Militarappellationsgerichtes unterliess e s de r Beschwerdeführer, si eh um di e Fahrtüchtigkeit d er PLS zu kümmern und den verunfallten Bmfhr M. bei der Befehlserteilung auf den mangelhaften Zustand des Fahrzeuges aufmerksam zu machen. 3.- Es ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenüber Bmfhr M. eine Garantenstellung innehatte und demzufolge zur Abgabe einer War- nung bei der Befehlserteilung verpflichtet war (zur Garantenpflicht vgl. MKGE 8 N r. 37 Erw. 2 sowie BGE 108 IV 5/6 Erw. 1. b und dortige Verwei- sungen). Diese Frage ist zu bejahen, denn es kann nicht zweifelhaft sein, das s d er Beschwerdeführer als Offizier un d Vorgesetzter für sein e U nterge- benen verantwortlich und verpflichtet war, alles Zumutbare zu tun, um si e vor Schaden zu bewahren. Ob sich der Beschwerdeführer um den Zustand des Fahrzeuges hatte kümmern und den Defekt hatte kennen müssen, ist beim Verschulden zu prüfen. 4.- D er Beschwerdeführer bestreitet de n Kausalzusammenhang zwi- schen seinem Verhalten und dem Tod von Bmfhr M. Di e Verteidigung wirft d er Vorinstanz zunachst vor, si e sei bei ihrer En t- scheidung von einem bundesrechtswidrigen Begriff des natürlichen Kausal- zusammenhanges ausgegangen; die unterlassene Aufklarung beziehungs-

241 Nr. 72 weise Warnung von Bmfhr M. kõnne nicht die natürliche Ursache des Unfalls sein, da einwandfrei erwiesen sei, dass Bmfhr M. den Zustand des Bremssystems anhand des Bremspedalbetriebsweges spatestens beim Anlassen des Motors der PLS gekannt, das heisst bemerkt habe, dass er das Bremspedal praktisch ohne Widerstand habe durchdrücken kõnnen. Nach Ansicht de r V erteidigung widersprechen die wesentlichen tatsachlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids betreffend einen mõglichen Fehler des verunglückten Wehrmannes dem Ergebnis des Beweisverfah- rens. Damit macht der Beschwerqeführer auch den Kassationsgrund von Art. 185 Abs. l Bst. f MStP geltend. Die Rüge ist unbegründet. W as die natürliche Kausalitat zwischen dem Fahrbefehl des Beschwerdeführers und dem tõdlichen Absturz anbelangt, so ist sie als Tatfrage von den Vorinstanzen bejaht worden. Das Militarkas- sationsgericht ist unter dem Vorbehalt von Art. 185 Abs. l Bst. f MStP durch diese Feststellungen gebunden. Der Begriff des natürlichen Kausal- zusammenhanges zwischen d em V erhalten des Taters un d de m strafbaren Enderfolg setzt stets wie bei den Begehungsdelikten so auch bei den ( echten und unechten) Unterlassungsdelikten voraus, dass das Verhalten des Taters nicht bloss mõglicherweise - oder wahrscheinlicherweise -, sondern mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Gewissheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit die Ursache des strafbaren Enderfolgs sei (BGE 101 IV 220 E.2 und dort zitierte Literatur). Die Frage, mit welch hoher Wahr- scheinlichkeit die vom Beschwerdeführer erwartete aber unterlassene Handlung den tõdlichen Unfall abgewendet hatte, fallt in den Rahmen der natürlichen Kausalitat, mithin in den Bereich des Tatsachlichen (BGE 103 IV 291 E. l mit Hinweisen). Bei Unterlassungsdelikten- und vorliegend handelt es sich um diese Deliktsform- sin d nach neuerer Praxis des Bundes- gerichts hinsichtlich der Kausalitat die Unterlassungen hypothetisch zum eingetretenen Erfolg in Beziehung zu setzen. D er Kausalzusammenhang ist n ur dann gegeben, wenn di e erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kõnnte, ohne dass der Erfolg hõchstwahrscheinlich entfiele (BGE 108 IV 7 f.; 105 IV 14 f.). Inwiefern de r vorinstanzliche Entscheid auf e ine r willkürli- chen Beweiswürdigung beruhen soll, ist unerfindlich. Die Unterlassung der Fahrzeugprüfung und der Aufklarung des Befehlsempfangers über den Bremsdefekt durch seinen Vorgesetzten stellen Glieder in der Kausalkette dar, welche zur Totung von Bmfhr M. führten. D er Fehler in de r Betrach- tungsweise der Verteidigung liegt darin, dass sie den natürlichen Kausalzu- sammenhang erst mit der Handlungsweise des Verunfallten einsetzen lasst. Mit andern Worten ist die natürliche Kausalitat auch dann gegeben, wenn ein allfalliges fehlerhaftes V erhalten des V erunfallten mitursachlich zum Unfall geführt haben sollte, also selbst dann, wenn Bmfhr M. fehlende Bremswirkung beim Starten des Motors festgestellt un d e s unterlassen hat, auf der Fahrt noch rechtzeitig die Handbremse zu betatigen. Von einer offensichtlich mangelhaften, das h eis s t willkürlichen Beweiswürdigung

Nr. 72 242 d ur eh di e V orinstanz kann in diesem Punkte e bensowenig di e Rede sein wie von einer unrichtigen Rechtsanwendung. Ob dagegen die Voraussetzungen für einen adaquaten, das heisst für einen rechtserheblichen Kausalzusammenhang vorliegen, ist eine Rechts- frage und wird deshalb vom Militarkassationsgericht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsatzlich stets frei geprüft (BGE 101 IV 31,291 E.2; MKGE vom 12.2.82 i.S. Th. E.7 mit Hinweisen). N ach standiger Bundesgerichtspraxis ist eine adaquate Kausalitat gegeben, wenn eine Ursache nach dem gewõhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen Erfolg herbeizuführen oder zu begünstigen. Eine rechtserhebliche Kausalitat ist hingegen zu verneinen, wenn die natürliche Verursachung soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass die Folge nicht zuerwarten war (vgl. etwa BGE 103 IV291, 100 IV 283 f., 92 IV 87). Für die Frage der Adãquanz ist es ohne Belang, o b vorauszusehen war, dass sich die Ereignisse bis in alle Einzelheiten genau so abspielen würden, wie sie sich tatsachlich abgespielt ha ben (BGE 92 IV 87). Allerdings müssen in die zur Prüfung der Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhanges anzustel- lende Prognose auch entfernte Mõglichkeiten miteinbezogen werden. Le- diglich ganz entfernte Zufalligkeiten, die das Le ben vernünftigerweise aus- ser Acht lasst, sind nicht zu berücksichtigen. Auch die Praxis des Militarkas- sationsgerichts hat sich diesen Überlegungen weitgehend angeschlossen (MKGE vom 12.2.82 i.S. Th. E.7 mit Hinweisen). Konkret stellt si eh somit im vorliegenden Fali di e Frage, o b di e U nterlas- sung der Fahrzeugprüfung und der vom Beschwerdeführer an Bmfhr M. ohne entsprechende Warnung gerichtete Fahrbefehl nach dem gewõhnli- chen Lauf der Dinge geeignet waren, dessen Unfalltod herbeizuführen oder zu begünstigen. Das Beweisverfahren hat, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist, ergeben, dass Bmfhr M. das Bremspedal beim Starten des Motors der PLS hinuntergedrückt haben muss. Dabei hatte er auch, wie seine Vorganger, den mangelhaften Zustand der Fussbremse wohl erken- nen müssen. Ob er diesen Gedankengang subjektiv in seinem Bewusstsein auch nachvollzogen hat, lasst sich naheliegenderweise nicht mehr ermitteln. Di e gesamten Umstande sprechen eher dagegen. Ebensowenig liess sich de r genaue Unfallhergang rekonstruieren, namentlich liess sich auch nicht mehr feststellen, o b er mit de m Fahrzeug falsch manõvriert hat oder falsche Mani- pulationen vorgenommen oder richtige unterlassen hat. N ur soviellasst si eh sagen, dass unmittelbar kausal für den Sturz in die Kiesgrube die Tatsache war, dass Bmfhr M. mit de r PLS überhaupt gefahren ist. Selbst wenn man a b er zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, de r Verunfallte ha be di e Mangelhaftigkeit der Bremse tatsachlich beim Starten des Motors festge- stellt und dazu nichts gegenüber dem Beschwerdeführer bemerkt, so lage ein solches Verhalten noch keineswegs ausserhalb jeder Erwartung. Wie gesagt lasst sich aber entgegen der Ansicht der Verteidigung aufgrund des Beweisergebnisses nicht mit Sicherheit sagen, Bmfhr M. habe das Wissen

243 Nr. 72 um die schadhafte Bremse vor der Abfahrt mit de r PLS tatsãchlich besessen. De m diesbezüglichen Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung ist daher der Boden entzogen. Aus dem Umstand, dass Bmfhr M. den sich in der Nahe aufhaltenden Beschwerdeführer nicht auf die mangelhafte Bremse angesprochen hat, lei tet di e Verteidigung a b, de r Verunfallte ha be di e zum Unfall führende Kausalkette in Gang gesetzt und vollumfãnglich allein und unabhãngig von Drittpersonen beherrscht von einer offensichtlichen Selbst- gefãhrdung gesprochen werden müsse. Abgesehen davon, dass sich für die Richtigkeit dieser Annahme in den Akten nicht die geringsten Anhalts- punkte finden, erscheint sie auch als reichlich wirklichkeitsfremd. Der Argumenta tian der Verteidigung liegt die stillschweigende aber wie ausge- führt gãnzlich unbewiesene Voraussetzung zugrunde, de r V erunfallte ha be de n Bremsdefekt nicht n ur erkennen müssen, sondern auch tatsãchlich sub- jektiv erkannt und sich überdies hõchst leichtfertig aus eigenem Antrieb über die sich abzeichnende Gefahr hinweggesetzt. D ami t wird jedoch auch die damalige dienstliche Situation vollkommen verkannt. Ein solcher Ver- such, die damaligen Geschehnisse und Umstãnde unmittelbar vor dem Unfall in der geschilderten Art zu deuten, geht an der Wirklichkeit des mili- tãrischen Alltags vorbei, lãsst sie doch die Befehlserteilung durch den Vor- gesetzten und den auf de m Untergebenen lastenden Erwartungsdruck gãnz- lich ausser Betracht. Unstreitig hat jedoch de r Beschwerdeführer durch sei- nen unvorsichtigen Befehl zuallererst eine mindestens latente gefãhrliche Situation für den Fahrer geschaffen. Selbst wenn der Verunfallte von sich aus die Mangelhaftigkeit der Bremswirkung beim Starten des Motors erkannt haben sollte, so hãtte sich eine Warnung seitens des Beschwerde- führers keineswegs erübrigt. Für den Bmfhr M. musste die Ausführung des Befehls nãmlich solange im Vordergrund stehen, als sein Vorgesetzter ihn nicht auf den mangelhaften Zustand seines Fahrzeuges aufmerksam machte. Wichtig erscheint an dieser Stelle der Hinweis, dass Bmfhr M. in de r Eile und zufãllig vom Beschwerdeführer zur Fahrt mit de r PLS herange- zogen worden ist. Uberdies war er mit dem Unfallfahrzeug nicht besonders vertraut, un d vor allem s tan d de m V erunfallten nicht genügend Zeit für e ine eingehende Prüfung des Fahrzeuges auf seine Betriebssicherheit zur Verfü- gung. Ausserdern bestand für Bmfhr M. im Unterschied zum Beschwerde- führer kein konkreter Anlass zu einer solchen Untersuchung. Bei einer geeigneten Warnung des Verunfallten durch den Beschwerdeführer hãtten sich die folgenden Ereignisse hõchstwahrscheinlich anders abgespielt und der Unfall wãre mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden, sei es dass de r Beschwerdeführer sein en Fahrbefehl doch noch zurückgenommen hãtte, sei es dass Bmfhr M. ganz besondere Vorsicht auf der Fahrt hãtte wal- ten lassen, insbesondere auch unter Zuhilfenahme der Handbremse. Auch die sogenannte Risikoerhõhungstheorie führt zu keinem andern Ergebnis. Nach derselben ist der eingetretene Erfolg dem Tãter dann als kausal zuzu- rechnen, wenn er mit seinem Verhalten di e Gefahr, die sich in de r Folge v er-

Nr. 72 244 wirklicht hat, in einem erheblichen Umfang geschaffen, erhõht oder pflicht- widrig nicht vermindert hat. Es lãsst si eh nicht ernstlich bezweifeln, dass der Beschwerdeführer den Verunfallten allein schon durch seine Befehlsertei- lung in eine Gefahrensituation gebracht hat, die sich in der Folge verwirk- licht hat. Er hat di ese Gefahr pflichtwidrig d ur eh U nterlassung d er Warnung in erheblichem Masse nicht vermindert, und zwar unabhãngig davon, ob sich de r V erunfallte beim Anlassen des Motors sogleich über di e Tragweite des Bremsdefektes Rechenschaft ga b oder nicht. De r Geschehensablauf la g zweifellos nicht ausserhalb jeder normalen Lebenserfahrung. Entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung geht es nicht an, unter Hin- weis auf Ziff. 321 des Reglementes 61.3 d («Motorwagendienst», MWD 72) die Verantwortung am Unfall auf den für die Betriebssicherheit grundsãtz- lich verantwortlichen Fahrer abzuwãlzen. Mit dieser Begründung würde der Anwendungsbereich der reglementarisch vorgesehenen Verpflichtung des Fahrers zur ordnungsgemãssen Wartung und Kontrolle seines Fahrzeuges unbesehen um die besonderen Umstãnde im Einzelfall und ohne Rücksicht auf die Erfordernisse militãrischer Disziplin und Hierarchie in unzulãssiger Weise ausgedehnt. Dass Bmfhr M. seinerseits den Beschwerdeführer allen- falls auf den Mangel am Fahrzeug hãtte ansprechen sollen, dies aber unter- lassen hat, vermag di e Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht zu en t- schuldigen? N a eh d er Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichtes ist e s mit dem hierarchischen Aufbau der Armee und mit den Prinzipien der Dis- ziplin nicht vereinbar, dass Untergebene die Innehaltung der Verpflichtun- gen ihrer Vorgesetzten kontrollieren, ausser dass eine manifeste Gefahr festgestellt ist (MKGE 8 Nr. 37 E.4 mit Hinweisen). Eine solche allseits offenbare und aktuelle Gefahr bestand aber im allein entscheidenden Zeit- punkt, beim Anlassen des Motors,,noch nicht. Bmfhr M. war daher unter diesem Gesichtspunkt nicht verpflichtet, den allenfalls von ihm festgestell- ten Bremsdefekt sofortzur Sprache zu bringen, auch wenn dies sicherlich tunlich gewesen wãre. -Selbst wenn man im Verhalten von Bmfhr M. ein gleichfalls ursãchliches Mitverschulden sehen wollte - was aufgrund des Beweisergebnisses a be r nicht feststeht- so schliesst e in solches die Fahrlãs- sigkeit des Beschwerdeführers nicht aus. Abgesehen davon, dass ein eigent- liches Fehlverhalten des Verunfallten nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist, oblâg es in der gegebenen Situation, in welcher die Beteiligten zudem unter grossem Zeitdruck standen, v ora b de m Beschwerdeführer, auf de n Defekt hinzuweisen. Aus allen diesen Gründen ist der rechtserhebliche Kausalzusammen- hang zu bejahen. Dass ke in aussergewõhnliches Verhalten des Verunfallten oder e in anderer ganz aussergewõhnlicher U mstand di e V erantwortung des Angeklagten auszuschliessen vermag, ergibt sich aus den vorstehenden Erwãgungen. Die Kassationsbeschwerde erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 185 Abs. 1 Bst. d MStP als auch von Bst. f derselben Gesetzesbestimmung als unbegründet und ist daher abzuweisen.

245 Nr. 72 5.- De r Beschwerdeführer bestreitet, fahrlãssig gehandelt zu ha ben. Es ist vorerst zu prüfen, was im Falle des Beschwerdeführers unter Fahrlãssig- keit gemãss Art. 15 Abs. 3 MStG zu verstehen ist und wie dieser Begriff auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist. In erster Linie gilt es abzu- klãren, o b der Beschwerdeführer bei de r Befehlserteilung an Bmfhr M. jen e Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Umstãnden und nach sei- nen persõnlichen Verhãltnissen verpflichtet gewesen wãre. Pflichtwidrig unvorsichtig hat sich der Beschwerdeführer dann verhalten, wenn er vom Defekt an den Bremsen des Unfallfahrzeuges wusste oder sich jedenfalls von d er mangelhaften Bremswirkung nach de n konkreten U mstãnden hãtte überzeugen müssen, diese Prüfung aber unterliess und dem Bmfhr den Fahrbefehl gleichwohl erteilte, ohne auf den mangelhaften Zustand des Fahrzeuges aufmerksam zu machen. Es sind die Verwerfbarkeit der erwãhnten Unterlassungen und die Voraussehbarkeit des Erfolgseintrittes zu prüfen. Die Vorinstanz hat zu Recht darin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht erblickt, dass sich der Beschwerdeführer im einzelnen nicht urn die Fahr- tüchtigkeit der PLS kümmerte, bevor er Brnfhr M. den Verschiebungsbe- fehl erteilte. Eine solche Überprüfung durch de n vorgesetzten Offizier drãngte sich aus verschiedenen Gründen geradezu auf: Am Sarnstag, dern 16. April1983, hatte der Beschwerdeführer mit dern Werkstattchef Kpl S. einen harten Wortwechsel, weil dieser den Schlüssel zum Unfallfahrzeug nicht herausgeben wollte mit der Begründung, nach Aussagen vorn Bmfhr K. seien die Bremsen defekt. Ausserdern bewahrte Kpl S. injenern Zeitpunkt den Schlüssel irn Shelter auf. Erst auf dessen aus- drücklichen Befehl ga b er de m Beschwerdeführer de n Schlüssel hera us. De r Beschwerdeführer raumt ein, dass ihn Kpl S. auf irgendeine Panne an dieser PLS aufmerksam gemacht und ihm gesagt habe, man solle mit diesem Fahr- zeug nicht rnehr fahren. Dieses Wissen des Beschwerdeführers war, entge- gen der Auffassung der Verteidigung, nicht ohne Bedeutung für die Frage der Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers am Unfalltage. Obschon das Unfallfahrzeug in der Zeit vom 16. bis 19. April1983 benützt worden war, rnusste der Beschwerdeführer den Schlüssel wiederurn beirn Shelter abho- len, also an dem Ort, an welchem die Schlüssel der defekten Fahrzeuge auf- bewahrt wurden. Wãre das Fahrzeug zwischenzeitlich repariert worden, was der Beschwerdeführer angenommen haben will, so ist überhaupt nicht ein- zusehen, weshalb der Fahrzeugschlüssel irnrner noch im Shelter hing. Schon dieser Umstand allein hãtte beitn Beschwerdeführer Zweifel wecken rnüs- sen an de r Betriebssicherheit des Fahrzeuges. Zurnindest hãtte er si eh a be r fragen müssen, o b di e Reparatur tatsãchlich mittlerweile ausgeführt worden war. Darüber hãtte er sich ohne Verzug inforrnieren kõnnen und rnüssen. Die Unterschiede in den Aussagen zwischen Kpl S. und dern Beschwerde- führer spielen irn Hinblick auf di e spãteren U rnstãnde arn U nfalltag insofern eine gewisse Rolle, als es nicht gãnzlich belanglos erscheint, dass der

Nr. 72 246 Beschwerdeführer wenigstens die Art des Defektes, eben eines solchen an der Bremse, schon einige Tage vor dem Unfalltag kannte. Dass er über das Ausmass des Bremsdefektes im einzelnen nicht Bescheid wusste, fãllt dem- gegenüber bei der Beurteilung seiner Sorgfaltspflicht nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Zeugen- aussage von Kpl S. abstellte und annahm, der Beschwerdeführer sei bereits am 16. April1983 über den Defekt an den Bremsen ins Bild gesetzt worden. Unbegründet ist unter dem Gesichtswinkel der Willkürprüfung auch die Kritik der Verteidigung an der Würdigung der Zeugenaussage von Kpl N. durch die Vorinstanz. Als der Beschwerdeführer am Unfalltag beim Shelter vorbeiging, traf er Kpl N. an, von dem er den Schlüssel zum Unfallfahrzeug herausverlangte. In seiner ersten Einvernahme hatte Kpl N. ausgesagt, seine Gegenfrage an den Beschwerdeführer habe gelautet: «Ist das jene PLS, an der die Bremsen defekt sind?» Nach Darstellung desselben Zeugen in dessen Einvernahme vor Divisionsgericht fragte dieser den Beschwerde- führer «Ist es die mit der Bremse?», worauf Lt K. mit J a geantwortet habe; da bei prãzisierte de r Zeuge, dass er das Wort «defekt» nicht verwendet ha be. Diese letzte V ersion hat di e V orinstanz ihrer Beweiswürdigung zugrundegelegt. Der Beschwerdeführer bestãtigte in der Untersuchung im wesentlichen den Ablauf dieser Begegnung; er machte einzig geltend, Kpl N. ha be ihm di e erwãhnte Frage sinngemãss gestellt. Die Verteidigung stellt si eh un t er Berufung auf das V ertrauensprinzip auf de n Standpunkt, di e T at- sache, dass der Beschwerdeführer nach dem Schlüssel für die PLS gefragt ha be, beinhalte konkludent di e Frage nach dere n Betriebssicherheit; :w er nãmlich nach dem Schlüssel eines Fahrzeuges frage, kõnne davon ausgehen, dass ihm der Partner den Schlüssel nur dann aushãndige, wenn das betref- fende Fahrzeug auch betriebssicher sei, beziehungsweise dass der Partner ihn andernfalls mindestens entsprechend warne; zudem habe in der Gegen- frage von Kpl N. offensichtlich der Hinweis gefehlt, dass die Bremse defekt sei, da dieser ja nur von der Bremse, nicht aber von der defekten Bremse gesprochen ha be. Diese Deutung des Wortwechsels ist abwegig. Der Vorin- stanz ist darin beizupflichten, dass die Erwãhnung der Bremsen durch Kpl N. n ur de n Sinn ha ben konnte, beim Beschwerdeführer di e Frage na eh de r Fahrtüchtigkeit wachzurufen, zumal im Shelter j a n ur di e Schlüssel repara- turbedürftiger Fahrzeuge hingen. Anders ausgedrückt enthielt die Gegen- frage von Kpl N. in der gegebenen Situation schon eine für jedermann erkennbare Warnung. Das aufgeworfene Problem der Verletzung des Ver- trauensprinzips durch Kpl N. stellt sich daher g ar nicht. Richtig ist, das s Kpl N. de n Schlüssel de m Beschwerdeführer anstandslos aushãndigte, ohne, wie vorher Kpl S., dagegen zu opponieren. Entgegen der Ansicht der Ver- teidigung durfte der Beschwerdeführer daraus aber nicht auf die Betriebssi- cherheit der PLS schliessen. Dass der Beschwerdeführer diese Überlegung anstellte, leuchtet umso weniger ein, als er sich bereits am 16. April 1983 über die nachhaltig vertretenen und berechtigten Einwãnde von Kpl S. hin-

247 Nr. 72 weggesetzt und in Kenntnis des damaligen Mangels am Fahrzeug gestützt auf seine Befehlsgewalt die Herausgabe des Schlüssels erzwungen hatte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang a be r noch ein ganz anderer Gesichts- punkt: N ach der unbestritten gebliebenen Aussage von Kpl N. hatte ihm der Beschwerdeführer anlasslich des gleichen Gespraches erklart, Fw B. warte in d er Kiesgrube; daraus ha be er, Kpl N., geschlossen, dass B. als techni- scher Fw der Werkstatt sich des Fahrzeuges annehmen würde. Es leuchtet e in un d bedarf ke in er weiteren Begründung, dass Kpl N. bei di e ser Sachlage keinerlei Grund hatte, sich einer Aushandigung des Schlüssels zu widerset- zen, was der Beschwerdeführer wissen musste. Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht stichhal- tig, er habe wegen der Verschiebung de r PLS in de r Zeit vom 16. auf de n 19. April1983 von der Kiesgrube l in die Kiesgrube 2 davon ausgehen dürfen, die PLS sei betriebssicher, da si e andernfalls über diese Strecke gar nicht hatte verschoben werden kõnnen und dürfen. Diese Annahme drangte sich keineswegs zwingend auf. Denkbar w ar ohne weiteres auch di e Mõglichkeit, dass erst na eh de r V erschiebung e ine weitere V erschlechterung de r Brems- wirkung eintrat, was aufgrund der Aussagen von Fw B. denn auch anzuneh- men ist. Ebenso war damit zu rechnen, dass eine geschickte Bedienung durch einen mit dem Fahrzeug vertrauten Fahrer, insbesondere unter Ein- satz der Handbremse, eine solche Verschiebung auf dem betreffenden Gelande durchaus noch gestattete. Die Ausführungen der Verteidigung zum Leergewicht des Fahrzeuges und zum Gefalle des Gelandes zielen daher am Kern der Sache vorbei und sind auch nicht geeignet, die vorin- stanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Es trifft zwar zu, dass die PLS nicht vorschriftsgemass für den Einsatz bei der Truppe durch ausserliche Kennzeichnung gesperrt worden war, etwa durch Anbrin- gen eines Pannendreieckes an der Windschutzscheibe oder einer Reparatu- retikette am Steuerrad. Dieser Umstand hilft dem Beschwerdeführer jedoch bei der Beurteilung sein er Sorgfaltspflicht nicht weiter, hat er doch nach seiner eigenen Darstellung die PLS vor dem Unfall überhaupt nicht auf solche Zeichen hin untersucht. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer war aufgrund der Umstande und seiner Stellung als Offizier gehalten, vor seiner Befehlserteilung an Bmfhr M. das Unfallfahrzeug, selbst unter gros- sem Zeitdruck, persõnlich in Augenschein zu nehmen, zumal eine solche summarische Überprüfung de r Betriebssicherheit nicht aufwendig erschien. Er hatte dann mit Sicherheit festgestellt, das s das defekte Fahrzeug in de r Zwischenzeit nicht repariert worden war, un d hãtte den Fahrbefehl nicht ohne eine entsprechende Warnung an Bmfhr M. erteilen dürfen. Seine Unterlassungen stellen eine pflichtwidrige und vorwerfbare Unvorsichtig- keit dar. Für de n Beschwerdeführer w ar e s zudem angesichts de r konkreten Umstande sowie seiner fachtechnischen Ausbildung und Kenntnisse vor- aussehbar, dass sein Befehl an Bmfhr M., ein mit defekten Bremsen verse-

Nr. 72 248 henes Fahrzeug einzusetzen, den eingetretenen verhãngnisvollen Erfolg haben kõnnte. Die Vorinstanz hat daher den Begriff der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit in zutreffender Weise ausgelegt und auf den für das Mili- tãrkassationsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt angewandt. 6.- Die Kassationsbeschwerde erweist sich demnach sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 185 Abs. l Bst. d MStP als auch von Bst. f derselben Gesetzesbestimmung als unbegründet und ist abzuweisen. 7.- De r amtliche Verteidiger stellt den Antrag, das vom Prãsidenten des Militãrappellationsgerichtes 2 B auf Fr. 1'800.- bemessene Honorar für sein e anwaltlichen Bemühungen im Militãrappellationsverfahren sei auf F r. 3'626.60 gemãss seiner Kostennote vom 9. Juli 1984 anzuheben. Es ist nicht ersichtlich, auf welchen Kassationsgrund si eh d er amtliche Verteidiger stützt. Di e amtlichen V erteidiger erfüllen ihre Aufgabe im Rahmen e in er durch das militãrische Rechnungswesen geregelten dienstlichen Verrichtung. Sie beziehen für ihre Amtshandlungen, an denen sie in Uniform teilnehmen, gemãss Ziff. 2 des Anhanges 3 zur Verordnung über die Militãrstrafrechts- pflege vom 24.10.79 (MStV) den Sold und die übrigen Kompetenzen ihres Grades, sowie eine Zulage bis zum Solde eines Hauptmanns, wenn sie einen niedrigeren Grad als den eines Hauptmanns bekleiden. Für die Vorberei- . tung einer vorlãufigen Beweisaufnahme, Voruntersuchung oder Hauptver- handlung sin d di e amtlichen V erteidiger gemãss Ziffer 4 des Anhangs 3 zur MStV nach Zeitaufwand zu entschãdigen, wobei je nach Ausgang des Ver- fahrens de r Oberauditor, der Auditor oder Gerichtsprãsident diese auf Ver- ordnungsstufe nicht nãher umschriebene Zeitaufwandentschãdigung fest- setzt. Die Entschãdigung an den amtlichen Verteidiger ist also nicht Bestandteil des Urteils. An dieser im wesentlichen schon unter der Her- rschaft des MStGO un d d er V erordnung über das Rechnungswesen d er Militãrjustiz vom 29.5.51 geltenden Regelung hat das auf d en l. J anuar 1980 in Kraft gesetzte neue Recht nichts geãndert. Gegen eine Entschãdigungs- festsetzung durch den Gerichtsprãsidenten ist die Kassationsbeschwerde daher nicht zulãssig (Art. 184 MStP; so schon MKGE 8 Nr. 50 E. 4a), weshalb in diesem Punkt auf sie nicht einzutreten ist. 8.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 193 Abs. l MStP). (5. Dezember 1984, K. e. MAG 2B)