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147 45. Nr. 45 Bedingter Strafvollzug; Schutzaufsicht und Weisungen (Art. 32 Ziff. 2 MStG) - D em Richt.er steht ein weiter Ermessensspielraum in de r Anordnung de r Schutzaufsicht zu, doch sind Sinn und Zweck des bedingten Strafvoll- zugs zu berücksiehtigen. Die Schutzaufsieht gewinnt zunehmend an Bedeutung (Erw. 4). - Die Weisung, sich ãrztlieh behandeln zn lassen, ist nnr sinnvoll, we~n die ãrztliche Behandlung wirksam erscheint (Erw. 5). Sursis à l'exécution de la peine; patronage et regles de conduite (art. 32 eh. 2 CPM) - Le jnge jouit d'nn large pouvoir d'appréeiation pour astreindre le eon- damné au patronage, mais le sens et le but du sursis doivent être respec- tés. Le patronage prend une importanee croissante (eons. 4). - La regle de conduite consistant en la soumission à un traitement médieal n'a de sens que si ee traitement apparait eomme efficaee (eons. 5). Sospensione condizionale dell'esecuzione deHa pena; patronato enorme di condotta (art. 32 efr. 2 CPM) - 11 giudiee fruisee di un ampio potere di apprezzamento eirea l'opportu- nità di sottoporre il condannato al patronato; devono tuttavia essere ris- pettati il senso e lo scopo della sospensione condizionale della pena. 11 patronato va assnmendo sempre maggior importanza (eons. 4). - La norma di eondotta ebe astringe il condannato a sottoporsi a una cura medica e giustifieata solo in quanto la eura appaia effieaee (eons. 5). Aus den Erwiigungen: 4.- D er Beschwerdeführer erblickt in de r Nichtanordnung der Schutz- aufsicht eine Verletzung des Strafgesetzes irn Sinne von Art. 185 Abs. l Bst. d MStP. Das Institut der Schutzaufsicht findet si eh als Kann-Vorschrift un te r anderem in Art. 32 Ziff. 2 MStG. Es versteht sich, dass dem Richter bei der Anordnung dieser Bewahrungshilfe ein weiter Spielraum des Ermessens offensteht, doch halt sich dieses Ermessen in den Grenzen, welche durch Sinn und Zweck des bedingten Strafvollzugs und der ihn unterstützenden Hilfen gezogen sind. D er bedingte Strafvollzug beruht auf de r Idee der Spezialpravention, di e in erster Linie schon durch den Aufschub des Strafvollzugs erreicht werden soll, unter Umstanden aber zusatzlicher Bewahrungshilfen bedarf. Wenn der Gesetzgeber solche Bewahrungshilfen vorsah, so geschah dies offen- sichtlich aus dem Gedanken heraus, dass Vorleben und Charakter in gewis- sen Fallen nur dann eine günstige Prognose erlauben, wenn der bedingte Strafvollzug mit unterstützenden Massnahmen verbunden wird. Dann aber
Nr. 45 148 rnüssen diese auch bei der Beurteilung der Besserungsaussichten rnit- berücksichtigt werden kõnnen (vgl. BGE 99 IV 69 f.; MKGE 19.5.78 i.S. G.). Eine solche unterstützende Massnahrne ist di e irn Gesetz narnentlich angeführte Schutzaufsicht. Sie soll d em zu e in er bedingt vollziehbaren Strafe Verurteilten das ehrliche Fortkornmen erleichtern, indem sie ihrn zurn Beispiel bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit hilft oder dafür sorgt, dass er, sofern er besonders rückfallsgefahrdet ist, in einer geei- gneten Umgebung untergebracht wird (Art. 47 Abs. l und 3 StGB). Ferner darf die Schutzaufsicht auch angeordnet werden, wenn der Richter bloss eine unauffallige Beaufsichtigung des Verurteilten wahrend der Probezeit fürnotwendighalt (Art. 47 Abs. 2StGB; BGE 104IV63). Irn weiteren ver- langt das Gesetz, welches die Einrichtung der Schutzaufsicht den Kan tanen übertragt, die individuelle Betreuung jeden Schützlings (Art. 379 Ziff. l StGB). Mit Recht weist der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Schrifttum (Rehberg, Strafrecht II, Zürich 1980, S. 41) darauf hin, dass die Schutzaufsicht als wichtigstes un d hilfreiches krirninalpolitisches Instrurnent zunehmend an Bedeutung gewinnt. N a eh d en vorstehend gernachten Ausführungen kann ke in Zweifel be- stehen, dass de m Verurteilten de r bedingte Strafvollzug n ur rnit erheblichen Bedenken gewahrt werden durfte und sich demnach eine günstige Voraus- sage nur bei Mitberücksichtigung der Wirkung unterstützender Massnah- men überhaupt rechtfertigen liess. Als geeignete Massnahme drangte sich di e Schutzaufsicht geradezu auf, da sowohl di e Betreuung als auch e ine gewisse Beaufsichtigung des Angeklagten als unerlasslich erscheinen. Es ist daher unverstandlich, dass die Vorinstanz von dieser Bewahrungshilfe absah und den Verurteilten in seiner charakterlichen Labilitat und Unreife si eh sel be r überliess. Mit diesern Entscheid hat si e daher ihr pflichtgernasses Errnessen überschritten und somit das Strafgesetz verletzt. 5.- D er Beschwerdeführer rügt schliesslich, das s d em V erurteilten als weitere unterstützende Massnahrne nicht auch die Weisung erteilt wurde, si eh arztlich behandeln zu lassen. Wie die Schutzaufsicht rnüssen sich auch W ahi und Inhalt richterlicher W eisungen im Sinne des Art. 32 Ziff. 2 MStG na eh d em spezialpraventiven Zweck des bedingten Strafvollzugs richten, durch den der Verurteilte dauernd gebessert und vor Rückfall bewahrt werden soll. Unzulassig sind unerfüllbare oder unzumutbare Weisungen sowie solche, die vorwiegend darauf abzielen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen oder Dritte vor ihm zu schützen. Die Weisung rnuss vielrnehr im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten liegen und voraussichtlich befolgt werden kõnnen (BGE 103 IV 136, 105 IV 289, 106 IV 325 ff.). In bezug auf die Weisung, sich arzt- lich behandeln zu lassen, ist das Einverstandnis des Verurteilten nicht erfor- derlich, zumal vorn Arzt erwartet werden darf, dass er die Behandlungsbe- reitschaft zu wecken vermag (vgl. Schultz, Strafrecht, AT II, 1982, SS.llO).
149 Nr. 45, 46 Der Entscheid, ob die Weisung, sich ãrztlich behandeln zu lassen, sinnvoll ist un d im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten liegt, hãngt indessen in erster Linie von der Beurteilung des Arztes ab. lnsbesondere auf dem Gebiete der Psychiatrie kann n ur er ermessen, o b ãrztliche Bemühungen zur Besserung des Verurteilten beizutragen vermõgen. Wohl wurde der als Sachverstãndiger bestellte Psychiater nicht aus- drücklich darnach gefragt, ob eine arztliche Behandlung wirksam wãre. Doch darf angenommen werden, dass er gleichwohl einen entsprechenden Antrag gestellt hãtte, wenn aus sein er Sicht e ine Behandlung Erfolg versprã- che. D er Gutachter hat aber nicht n ur keinen Antrag gestellt, er hat auch die Vermutung geãussert, der Verurteilte sei bei einer Behandlung «unzuver- lãssig» ( act. 37 S. 5). Abgesehen davon ist e s fraglich, o b charakterliche Mãngel, wie sie beim Angeklagten festgestellt wurden, medizinisch über- haupt angegangen werden kõnnen. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umstãnden die Auffassung vertrat, weder im Bereich der Sexualitat noch in demjenigen der allgemeinen persõnlichen Problematik des Angeklagten lasse sich eine medizinische Behandlung als erfolgreich denken, und daher auf e ine entsprechende W eis un g verzichtete, so hielt si e si eh in de n Grenzen pflichtgemassen Ermessens. (11. Marz 1983, Auditor DG 5 e. R. und MAG 2B) 46. Dienstverweigerung; bedingter Strafvollzug (Art. 81 Ziff. 2, Art. 32 Ziff. l MStG) - Die Privilegierung des Gewissenstaters ist gesetzlieh g ena u umsehrieben und besehrankt auf die Bereiehe Strafmass und Vollzug der Strafe, sie erstreekt sieh insbesondere nieht auf die Gewãhrung des bedingten Strafvollzugs (Erw. 2 und 3). - Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs ist nieht willkürlieh, wenn sieh der Gewissenstater mit weitern Aktivitãten an der Grenze ne ue r stratbarer Handlungen bewegt (Erw. 6). Refus de servir; sursis (art. 81, eh. 2, art. 32, eh. l CPM) - Le traitement privilegié aeeordé aux objeeteurs de eonseienee est limité, par la loi, à la mesure de la peine et à son exéeution. 11 ne s'étend pas à l' oetroi du sursis ( eons. 2 e t 3). - Le refus du sursis n' est pas arbitraire lorsque l' objeeteur de eonseienee exeree des aetivités qui sont à la limite de la délinquanee (eons. 6). Rffiuto del serrizio; sospensione condizionale deHa pena (art. 81 efr. 2, art. 32 efr. l CPM)