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MKGE 10 Nr. 4

MKGE 10 Nr. 4 — F. e. Militarappellationsgericht 2A

Mkg · 1980-12-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.- Mitte Februar 1979 erhielt Motm F. das Aufgebot für den vom

19. Marz-7. Apri11979 dauernden WK seiner Einteilungseinheit, der Pz D Kp 20. Am 21. Februar 1979 stellte er an das Militardepartement des Kan- tons Solothurn ein Gesuch um Dienstverschiebung, welches er wie folgt begründete: er führe allein eine Autoreparaturwerkstatte. Der Arbeitsan- fall sei im Frühjahr am grõssten, er kõnne es sich nicht leisten, seine Haus- kundschaft im Stiche zu lassen. Ausserdem habeer erst vor drei Monaten Dienst geleistet und sei deswegen mit seiner Arbeit bereits im Rückstand. Mit Schreiben vom 13. Marz 1979 lehnte die zustandige Abteilung für mechanisierte und leichte Truppen dieses Gesuch ab. Motm F. rückte gleichwohl nicht zum WK ein. B.- ... Aus den Erwiigungen: l.- De r Beschwerdeführer rügt im Hauptpunkt sein er Eingabe, di e Vorinstanz habe zu Unrecht die Annahme eines leichten Falles von Dienst- versaumnis im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. 2letzter Satz MStG abgelehnt.

13 Nr. 4 Es sei schon problematisch, bei de r Prüfung di ese r Frage objektive Gesichts- punkte zu berücksichtigen, denn damit fliesse e in Erfolgsmoment in di e Beurteilung ein, das heutigem Strafrecht fremd sei. Selbst a be r wenn an di e- se m Beurteilungskriterium festgehalten werde, müsse vorliegend nach den gesap1ten Umstanden ein leichter Fali von Dienstversaumnis angenommen werden. Das Militarkassationsgericht hat früher die Ansicht vertreten, dass der Entscheid über Gradabstufungen innerhalb eines Straftatbestandes im frei en richterlichen Ermessen liege un d daher von de r Kassationsinstanz n ur auf Willkür geprüft werden konne (MKGE 4 N r. 64). Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellte sich das Militarkassations- gericht indessen spater auf den Standpunkt, d~! unbestimmte Rechtsbegriff des «leichten Falles» unterliege seiner freien Uberprüfung, der Vorinstanz sei aber immerhin ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen (MKGE 6 N r. 83, mit eingehender Begründung und Hinweisen auf die bundesgericht- liche Praxis; 6 Nr. 88; MKGE vom 24.8.72 i.S. B. und vom 2.2.79 i. S. F.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Bei der Beantwortung der Frage, o bein «leichter Fali» vorliegt, sind die gesamten Umstande des Falles sowohl in objektiver wie in subjektiver Hin- sicht zu berücksichtigen. Wie bereits angeführt, erachtet de r Beschwerde- führer die Berücksichtigung objektiver Gesichtspunktc als problematisch. Das Militarkassationsgericht hat sich mit der hier vorgebrachten Kritik bereits in seinem in MKGE 6 N r. 88 publizierten Entscheid eingehend aus- einandergesetzt. Es hat dabei festgestellt, dass das Verschulden in der Regel um so grosser sei, je schwerer der Erfolg der Tat wiege. Das verstehe sich von selbst, wenn der Tater vorsatzlich handle, denn gerade weil das Ver- schulden mit de r Schwere des bewusst un d gewollt herbeigeführten Erfolges wachse, stufe das Gesetz die Strafandrohungen nach der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ab. Aber auch bei einer Fahrlassigkeitstat konne über den Erfolg nicht schlechthin hinweggesehen werden. Das Gesetz berücksichtige ihn selber, in d em es disziplinarische Bestrafung zwar zum Beispiel für fahrlassige Kõrperverletzung, nicht aber für fahrlassige Totung zulasse. Der Erfolg gehõre zu den «Umstanden», von denen der Grad der vom Tater zu beachtenden Vorsicht abhange. Das sei so wahr, dass Unvor- aussehbarkeit des Erfolges die Fahrlassigkeit ausschliesse, Voraussehbar- keit sie dagegen begründen konne. Diese Rechtsprechung hat das Militar- kassationsgericht in der Folge stets bestatigt (MKGE24.8.72 i.S. B., 26.1.73 ·

i. S. S., 23.8.74 i. S. B. und Kons., 18.9.75 i. S. R., 14.9.78 i. S. C. und 2.2.79 i.S. F.). Die in MKGE 6 Nr. 88 enthaltenen Überlegungen sind heute noch so gültig wie damals. Das dem MStG wie dem StGB zugrunde liegende Schul- dprinzip kann nicht dazu führen, dass der objektive Tatbestand weitgehend unberücksichtigt bliebe. D er eingetretene deliktische Erfolg ist vielrnehr auch nach dem modernen Strafrecht ein nicht unwesentlicher Anknüp-

Nr. 4 14 fungspunkt für die strafrechtliche Sanktion. Dies jedenfalls insoweit, als nach dem Gesagten zum mindesten de r Grad des V erschuldens vom Erfolg abhãngen kann. Im übrigen berücksichtigt auch das Bundesgericht bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des «leichten» beziehungs- weise «besonders leichten Falles», wie sie beispielsweise die Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 3 StGB und Art. 100 Ziff. l Abs. 2 SVG kennen, stets die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstãnde des Falles (BGE 96 IV 168, 98 IV 249, 100 IV 258, 101 IV 11, 103 IV 40; vgl. ferner Schultz, Die Strafbestimmungen des SVG, Bern 1964, S.91 ff.). Bei Würdigung aller Umstãnde des Falles lãsst sich nicht darüber hin- wegsehen, dass der Beschwerdeführer einen ganzen WK versãumt hat. Ein WK ist ein beachtlicher Teil der gesamten, relativ kurzen Ausbildungszeit, die ein Soldat in unserer Milizarmee zu leisten hat. Ob er an einem solchen Dienst teilnimmt oder nicht, ist nicht nur für seine militãrische Ausbildung, sondern auch für de n erfolgreichen Dienstbetrieb sein er Einheit von Bedeu- tung. Di e s gilt namentlich für Spezialisten. D er Verteidiger weist selber dar- aufhin, Motm F. gehõre zu den Wenigen, die Brückenpanzer und den über- schweren Kranwagen Paun zu bedienen und reparieren verstünden, die Armee sei auf solche Leute dringend angewiesen. U m so unverstandlicher ist e s, das s d er Verteidiger mit diesem Hinweis e ine r Sonderbehandlung sei- nes Mandanten das Wort redet. D.iesem Ansinnen kann n ur entgegengehal- ten werden, dass gerade die Versãumnis eines ganzen WK durch einen drin- gend benotigten Spezialisten gegen die Annahme eines leichten Falles spricht. Di ese Beurteilung liegt i m übrigen auf d er Linie zweier Prãjudizien des Militãrkassationsgerichts aus jüngerer Zeit. In beiden Fallen wurde das Vorliegen eines leichten Falles aus objektiven Gründen verneint, im ersten, weil eine Dienstleistung von sieben Wochen versãumt wurde, und im zwei- ten, weil ein Wehrmann nach Abweisung seines Verschiebungsgesuches bewusst eine Woche zu spãt zum befohlenen Dienst eingerückt war, weil er ein Ferienlager für Schüler geleitet hatte (MKGE vom 17.3.78 i.S. S. und vom 14.9.78 i.S. C.). Die Beurteilung der subjektiven Seite des Falles führt zu keinem ande- ren Ergebnis. Wird berücksichtigt, das s si eh das Ausmass des deliktischen Erfolges im Verschulden widerspiegelt, un d dass di ese r ni eh t lei eh t wie- gende Erfolg vom Beschwerdeführer bewusst und gewollt herbeigeführt wurde, so lãsst si eh di e konkrete T at nicht mehr als leichter Fali einstufen. An dieser Feststellung vermogen auch die Hintergründe des Falles nichts zu andern. Wohl ist dem Beschwerdeführer zu glauben, dass er bei Leistung des WK beruflich in eine gewisse Bedrãngnis geraten ware. Dafür hat er jedoch weitgehend selber einzustehen. Den Termin des WK 1979 hatte er schon im Herbst des Vorjahres erfahren und daher frühzeitig die im Inter- esse seines Betriebes liegenden Massnahmen treffen kõnnen. Statt dessen beschrãnkte si eh d er Beschwerdeführer darauf, erst knapp einen Mo nat vor WK-Beginn ein Verschiebungsgesuch einzureichen, zu einer Zeit also, da es

15 Nr. 4, 5 ausserst schwierig war, für ihn e in en geeigneten Ersatzmann zu finden. Weil sich Motm F. überhaupt nicht um den Termin des WK gekümmert hatte, unterliess er es auch, irgendwelche Dispositionen für die Zeit seiner Abwe- senheit vom Betrieb zu treffen. Er nutzte nicht einmal die Chance, einzu- rücken und seinen Einheitskommandanten wenigstens um grosszügige Beurlaubung zu ersuchen. Wer seinen dienstlichen Pflichten dermassen gleichgültig gegenübersteht und sich schliesslich auf deliktische Weise aus e in er weitgehend sel be r verschuldeten N otlage zu retten versucht, hat jeden Anspruch auf disziplinarische Erledigung sein e s Falles verscherzt. Z u Recht hat daher die Vorinstanz die Annahme eines leichten Falles abgelehnt und de n Beschwerdeführer de r vorsatzlichen Dienstversaumnis schuldig gespro- chen. 2.- ... (5. Dezember 1980, F. e. Militarappellationsgericht 2A) 5-· Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG) und vorsiitzliche Dienstversiiumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG) Abgrenzung; Bedeutung der Beweggründe: Feststellung der Absieht, sieh der Dienstpflieht als soleher zu entziehen, gestützt auf ein psyehiatrisehes Gutaehten (Erw. l). Art. 32 Ziff. 1 Abs. 1 MStG, bedingter Strafvollzug Ermessen des Saehriehters bei dessen Gewahrung un d V erweigerung; dureh di e General- un d Spezialpravention gezogene Sehranken (Erw. 2a); - keine Ermessensübersehreitung, wenn der bedingte Strafvollzug ver- weigert wird, weil die innere Wandlung nieht das ganze Verhalten des Taters im Reehtsleben besehlagt (Erw. 2b); - keine Ermessensübersehreitung, wenn der bedingte Strafvollzug gewahrt wird, weil der psyehiseh kranke Dienstverweigerer aus der Armee ausgesehlossen worden ist und daher Dienste nieht mehr verwei- gern kann (Erw. 2e). Refus de servir (art. 81, eh. l er, l er al. CPM) et insoumission intention- nelle (art. 81, eh. ter, 2e al. CPM) Distinetion entre ees infraetions; importance des mobiles: dessein de se soustraire au serviee militaire eomme tel, eonstaté sur la base d'une expertise psyehiatrique (eons. l); Art. 32, eh. ler, 1er al. CPM, sursis: - pouvoir d'appréeiation des premiers juges pour l'aeeorder ou le refuser; limites imposées p ar la néeessité d' exereer un e prévention générale e t un e prévention spéeiale ( eons. 2a);

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Marz-7. Apri11979 dauernden WK seiner Einteilungseinheit, der Pz D Kp 20. Am 21. Februar 1979 stellte er an das Militardepartement des Kan- tons Solothurn ein Gesuch um Dienstverschiebung, welches er wie folgt begründete: er führe allein eine Autoreparaturwerkstatte. Der Arbeitsan- fall sei im Frühjahr am grõssten, er kõnne es sich nicht leisten, seine Haus- kundschaft im Stiche zu lassen. Ausserdem habeer erst vor drei Monaten Dienst geleistet und sei deswegen mit seiner Arbeit bereits im Rückstand. Mit Schreiben vom 13. Marz 1979 lehnte die zustandige Abteilung für mechanisierte und leichte Truppen dieses Gesuch ab. Motm F. rückte gleichwohl nicht zum WK ein. B.- ... Aus den Erwiigungen: l.- De r Beschwerdeführer rügt im Hauptpunkt sein er Eingabe, di e Vorinstanz habe zu Unrecht die Annahme eines leichten Falles von Dienst- versaumnis im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. 2letzter Satz MStG abgelehnt.

13 Nr. 4 Es sei schon problematisch, bei de r Prüfung di ese r Frage objektive Gesichts- punkte zu berücksichtigen, denn damit fliesse e in Erfolgsmoment in di e Beurteilung ein, das heutigem Strafrecht fremd sei. Selbst a be r wenn an di e- se m Beurteilungskriterium festgehalten werde, müsse vorliegend nach den gesap1ten Umstanden ein leichter Fali von Dienstversaumnis angenommen werden. Das Militarkassationsgericht hat früher die Ansicht vertreten, dass der Entscheid über Gradabstufungen innerhalb eines Straftatbestandes im frei en richterlichen Ermessen liege un d daher von de r Kassationsinstanz n ur auf Willkür geprüft werden konne (MKGE 4 N r. 64). Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellte sich das Militarkassations- gericht indessen spater auf den Standpunkt, d~! unbestimmte Rechtsbegriff des «leichten Falles» unterliege seiner freien Uberprüfung, der Vorinstanz sei aber immerhin ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen (MKGE 6 N r. 83, mit eingehender Begründung und Hinweisen auf die bundesgericht- liche Praxis; 6 Nr. 88; MKGE vom 24.8.72 i.S. B. und vom 2.2.79 i. S. F.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Bei der Beantwortung der Frage, o bein «leichter Fali» vorliegt, sind die gesamten Umstande des Falles sowohl in objektiver wie in subjektiver Hin- sicht zu berücksichtigen. Wie bereits angeführt, erachtet de r Beschwerde- führer die Berücksichtigung objektiver Gesichtspunktc als problematisch. Das Militarkassationsgericht hat sich mit der hier vorgebrachten Kritik bereits in seinem in MKGE 6 N r. 88 publizierten Entscheid eingehend aus- einandergesetzt. Es hat dabei festgestellt, dass das Verschulden in der Regel um so grosser sei, je schwerer der Erfolg der Tat wiege. Das verstehe sich von selbst, wenn der Tater vorsatzlich handle, denn gerade weil das Ver- schulden mit de r Schwere des bewusst un d gewollt herbeigeführten Erfolges wachse, stufe das Gesetz die Strafandrohungen nach der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ab. Aber auch bei einer Fahrlassigkeitstat konne über den Erfolg nicht schlechthin hinweggesehen werden. Das Gesetz berücksichtige ihn selber, in d em es disziplinarische Bestrafung zwar zum Beispiel für fahrlassige Kõrperverletzung, nicht aber für fahrlassige Totung zulasse. Der Erfolg gehõre zu den «Umstanden», von denen der Grad der vom Tater zu beachtenden Vorsicht abhange. Das sei so wahr, dass Unvor- aussehbarkeit des Erfolges die Fahrlassigkeit ausschliesse, Voraussehbar- keit sie dagegen begründen konne. Diese Rechtsprechung hat das Militar- kassationsgericht in der Folge stets bestatigt (MKGE24.8.72 i.S. B., 26.1.73 ·

i. S. S., 23.8.74 i. S. B. und Kons., 18.9.75 i. S. R., 14.9.78 i. S. C. und 2.2.79 i.S. F.). Die in MKGE 6 Nr. 88 enthaltenen Überlegungen sind heute noch so gültig wie damals. Das dem MStG wie dem StGB zugrunde liegende Schul- dprinzip kann nicht dazu führen, dass der objektive Tatbestand weitgehend unberücksichtigt bliebe. D er eingetretene deliktische Erfolg ist vielrnehr auch nach dem modernen Strafrecht ein nicht unwesentlicher Anknüp-

Nr. 4 14 fungspunkt für die strafrechtliche Sanktion. Dies jedenfalls insoweit, als nach dem Gesagten zum mindesten de r Grad des V erschuldens vom Erfolg abhãngen kann. Im übrigen berücksichtigt auch das Bundesgericht bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des «leichten» beziehungs- weise «besonders leichten Falles», wie sie beispielsweise die Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 3 StGB und Art. 100 Ziff. l Abs. 2 SVG kennen, stets die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstãnde des Falles (BGE 96 IV 168, 98 IV 249, 100 IV 258, 101 IV 11, 103 IV 40; vgl. ferner Schultz, Die Strafbestimmungen des SVG, Bern 1964, S.91 ff.). Bei Würdigung aller Umstãnde des Falles lãsst sich nicht darüber hin- wegsehen, dass der Beschwerdeführer einen ganzen WK versãumt hat. Ein WK ist ein beachtlicher Teil der gesamten, relativ kurzen Ausbildungszeit, die ein Soldat in unserer Milizarmee zu leisten hat. Ob er an einem solchen Dienst teilnimmt oder nicht, ist nicht nur für seine militãrische Ausbildung, sondern auch für de n erfolgreichen Dienstbetrieb sein er Einheit von Bedeu- tung. Di e s gilt namentlich für Spezialisten. D er Verteidiger weist selber dar- aufhin, Motm F. gehõre zu den Wenigen, die Brückenpanzer und den über- schweren Kranwagen Paun zu bedienen und reparieren verstünden, die Armee sei auf solche Leute dringend angewiesen. U m so unverstandlicher ist e s, das s d er Verteidiger mit diesem Hinweis e ine r Sonderbehandlung sei- nes Mandanten das Wort redet. D.iesem Ansinnen kann n ur entgegengehal- ten werden, dass gerade die Versãumnis eines ganzen WK durch einen drin- gend benotigten Spezialisten gegen die Annahme eines leichten Falles spricht. Di ese Beurteilung liegt i m übrigen auf d er Linie zweier Prãjudizien des Militãrkassationsgerichts aus jüngerer Zeit. In beiden Fallen wurde das Vorliegen eines leichten Falles aus objektiven Gründen verneint, im ersten, weil eine Dienstleistung von sieben Wochen versãumt wurde, und im zwei- ten, weil ein Wehrmann nach Abweisung seines Verschiebungsgesuches bewusst eine Woche zu spãt zum befohlenen Dienst eingerückt war, weil er ein Ferienlager für Schüler geleitet hatte (MKGE vom 17.3.78 i.S. S. und vom 14.9.78 i.S. C.). Die Beurteilung der subjektiven Seite des Falles führt zu keinem ande- ren Ergebnis. Wird berücksichtigt, das s si eh das Ausmass des deliktischen Erfolges im Verschulden widerspiegelt, un d dass di ese r ni eh t lei eh t wie- gende Erfolg vom Beschwerdeführer bewusst und gewollt herbeigeführt wurde, so lãsst si eh di e konkrete T at nicht mehr als leichter Fali einstufen. An dieser Feststellung vermogen auch die Hintergründe des Falles nichts zu andern. Wohl ist dem Beschwerdeführer zu glauben, dass er bei Leistung des WK beruflich in eine gewisse Bedrãngnis geraten ware. Dafür hat er jedoch weitgehend selber einzustehen. Den Termin des WK 1979 hatte er schon im Herbst des Vorjahres erfahren und daher frühzeitig die im Inter- esse seines Betriebes liegenden Massnahmen treffen kõnnen. Statt dessen beschrãnkte si eh d er Beschwerdeführer darauf, erst knapp einen Mo nat vor WK-Beginn ein Verschiebungsgesuch einzureichen, zu einer Zeit also, da es

15 Nr. 4, 5 ausserst schwierig war, für ihn e in en geeigneten Ersatzmann zu finden. Weil sich Motm F. überhaupt nicht um den Termin des WK gekümmert hatte, unterliess er es auch, irgendwelche Dispositionen für die Zeit seiner Abwe- senheit vom Betrieb zu treffen. Er nutzte nicht einmal die Chance, einzu- rücken und seinen Einheitskommandanten wenigstens um grosszügige Beurlaubung zu ersuchen. Wer seinen dienstlichen Pflichten dermassen gleichgültig gegenübersteht und sich schliesslich auf deliktische Weise aus e in er weitgehend sel be r verschuldeten N otlage zu retten versucht, hat jeden Anspruch auf disziplinarische Erledigung sein e s Falles verscherzt. Z u Recht hat daher die Vorinstanz die Annahme eines leichten Falles abgelehnt und de n Beschwerdeführer de r vorsatzlichen Dienstversaumnis schuldig gespro- chen. 2.- ... (5. Dezember 1980, F. e. Militarappellationsgericht 2A) 5-· Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG) und vorsiitzliche Dienstversiiumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG) Abgrenzung; Bedeutung der Beweggründe: Feststellung der Absieht, sieh der Dienstpflieht als soleher zu entziehen, gestützt auf ein psyehiatrisehes Gutaehten (Erw. l). Art. 32 Ziff. 1 Abs. 1 MStG, bedingter Strafvollzug Ermessen des Saehriehters bei dessen Gewahrung un d V erweigerung; dureh di e General- un d Spezialpravention gezogene Sehranken (Erw. 2a); - keine Ermessensübersehreitung, wenn der bedingte Strafvollzug ver- weigert wird, weil die innere Wandlung nieht das ganze Verhalten des Taters im Reehtsleben besehlagt (Erw. 2b); - keine Ermessensübersehreitung, wenn der bedingte Strafvollzug gewahrt wird, weil der psyehiseh kranke Dienstverweigerer aus der Armee ausgesehlossen worden ist und daher Dienste nieht mehr verwei- gern kann (Erw. 2e). Refus de servir (art. 81, eh. l er, l er al. CPM) et insoumission intention- nelle (art. 81, eh. ter, 2e al. CPM) Distinetion entre ees infraetions; importance des mobiles: dessein de se soustraire au serviee militaire eomme tel, eonstaté sur la base d'une expertise psyehiatrique (eons. l); Art. 32, eh. ler, 1er al. CPM, sursis: - pouvoir d'appréeiation des premiers juges pour l'aeeorder ou le refuser; limites imposées p ar la néeessité d' exereer un e prévention générale e t un e prévention spéeiale ( eons. 2a);

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 4 12 - di e Stõrung des Dienstbetriebes dureh den Ausfall eines Spezialisten als objektiver Grund gegen die Annahme eines leiehten Falles. Infraction de «peu de gravité» en matiere d'insoumission intentionnelle (art. 81, eh. ler, 2e al., derniere phrase, CPM): savoir si le eas est de peu de gravité est un e question de droit qui peut être revue Iibrement par le Tribunal de eassation ( eonfirmation de lajurispru- denee introduite par l' ATMC 6 no 83); - le degré de eulpabilité, qui doit être pris en eonsidération pour appréeier si le eas est de peu de gravité ou non, est d'autant plus grand que le résul- tat, te l que l'auteur l'a prévu ou devait le prévoir, est grave ( eonfirmation de l'interprétation donnée dans I' ATMC 6 no 88); - la perturbation que l'absenee d'un spéeialiste provoque dans la marehe du serviee est un motif objeetif de dénier le eas de peu de gravité. «Casi poco gravi>>, nell'ambito dell'omissione intenzionale del servizio (art. 81 n. l epv 2 ultima frase CPM): - se si tratti du un easo poeo grave e ona questione di diritto eh e puõ veriir esaminata liberamente dai tribunal e militare di eassazione ( eonferma della giurisprudenza iniziatasi eon STMC 6 n. 83); - il grado della eolpa, ebe deve essere preso in eonsiderazione per differen- ziare il easo poeo grave da quello non poeü grave, e tanto piit elevato quanto piu e grave il risultato ebe il reo prevedeva o avrebbe potuto pre- vedere (eonferma dell'interpretazione trovata in STMC 6 n. 88); - il perturbamento del servizio eonseguente all'assenza di uno speeialista eome motivo oggettivo per eseludere un easo poeo grave. Aus dem Sachverhalt: A.- Mitte Februar 1979 erhielt Motm F. das Aufgebot für den vom

19. Marz-7. Apri11979 dauernden WK seiner Einteilungseinheit, der Pz D Kp 20. Am 21. Februar 1979 stellte er an das Militardepartement des Kan- tons Solothurn ein Gesuch um Dienstverschiebung, welches er wie folgt begründete: er führe allein eine Autoreparaturwerkstatte. Der Arbeitsan- fall sei im Frühjahr am grõssten, er kõnne es sich nicht leisten, seine Haus- kundschaft im Stiche zu lassen. Ausserdem habeer erst vor drei Monaten Dienst geleistet und sei deswegen mit seiner Arbeit bereits im Rückstand. Mit Schreiben vom 13. Marz 1979 lehnte die zustandige Abteilung für mechanisierte und leichte Truppen dieses Gesuch ab. Motm F. rückte gleichwohl nicht zum WK ein. B.- ... Aus den Erwiigungen: l.- De r Beschwerdeführer rügt im Hauptpunkt sein er Eingabe, di e Vorinstanz habe zu Unrecht die Annahme eines leichten Falles von Dienst- versaumnis im Sinne von Art. 81 Ziff. l Abs. 2letzter Satz MStG abgelehnt.

13 Nr. 4 Es sei schon problematisch, bei de r Prüfung di ese r Frage objektive Gesichts- punkte zu berücksichtigen, denn damit fliesse e in Erfolgsmoment in di e Beurteilung ein, das heutigem Strafrecht fremd sei. Selbst a be r wenn an di e- se m Beurteilungskriterium festgehalten werde, müsse vorliegend nach den gesap1ten Umstanden ein leichter Fali von Dienstversaumnis angenommen werden. Das Militarkassationsgericht hat früher die Ansicht vertreten, dass der Entscheid über Gradabstufungen innerhalb eines Straftatbestandes im frei en richterlichen Ermessen liege un d daher von de r Kassationsinstanz n ur auf Willkür geprüft werden konne (MKGE 4 N r. 64). Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellte sich das Militarkassations- gericht indessen spater auf den Standpunkt, d~! unbestimmte Rechtsbegriff des «leichten Falles» unterliege seiner freien Uberprüfung, der Vorinstanz sei aber immerhin ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen (MKGE 6 N r. 83, mit eingehender Begründung und Hinweisen auf die bundesgericht- liche Praxis; 6 Nr. 88; MKGE vom 24.8.72 i.S. B. und vom 2.2.79 i. S. F.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Bei der Beantwortung der Frage, o bein «leichter Fali» vorliegt, sind die gesamten Umstande des Falles sowohl in objektiver wie in subjektiver Hin- sicht zu berücksichtigen. Wie bereits angeführt, erachtet de r Beschwerde- führer die Berücksichtigung objektiver Gesichtspunktc als problematisch. Das Militarkassationsgericht hat sich mit der hier vorgebrachten Kritik bereits in seinem in MKGE 6 N r. 88 publizierten Entscheid eingehend aus- einandergesetzt. Es hat dabei festgestellt, dass das Verschulden in der Regel um so grosser sei, je schwerer der Erfolg der Tat wiege. Das verstehe sich von selbst, wenn der Tater vorsatzlich handle, denn gerade weil das Ver- schulden mit de r Schwere des bewusst un d gewollt herbeigeführten Erfolges wachse, stufe das Gesetz die Strafandrohungen nach der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ab. Aber auch bei einer Fahrlassigkeitstat konne über den Erfolg nicht schlechthin hinweggesehen werden. Das Gesetz berücksichtige ihn selber, in d em es disziplinarische Bestrafung zwar zum Beispiel für fahrlassige Kõrperverletzung, nicht aber für fahrlassige Totung zulasse. Der Erfolg gehõre zu den «Umstanden», von denen der Grad der vom Tater zu beachtenden Vorsicht abhange. Das sei so wahr, dass Unvor- aussehbarkeit des Erfolges die Fahrlassigkeit ausschliesse, Voraussehbar- keit sie dagegen begründen konne. Diese Rechtsprechung hat das Militar- kassationsgericht in der Folge stets bestatigt (MKGE24.8.72 i.S. B., 26.1.73 ·

i. S. S., 23.8.74 i. S. B. und Kons., 18.9.75 i. S. R., 14.9.78 i. S. C. und 2.2.79 i.S. F.). Die in MKGE 6 Nr. 88 enthaltenen Überlegungen sind heute noch so gültig wie damals. Das dem MStG wie dem StGB zugrunde liegende Schul- dprinzip kann nicht dazu führen, dass der objektive Tatbestand weitgehend unberücksichtigt bliebe. D er eingetretene deliktische Erfolg ist vielrnehr auch nach dem modernen Strafrecht ein nicht unwesentlicher Anknüp-

Nr. 4 14 fungspunkt für die strafrechtliche Sanktion. Dies jedenfalls insoweit, als nach dem Gesagten zum mindesten de r Grad des V erschuldens vom Erfolg abhãngen kann. Im übrigen berücksichtigt auch das Bundesgericht bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des «leichten» beziehungs- weise «besonders leichten Falles», wie sie beispielsweise die Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 3 StGB und Art. 100 Ziff. l Abs. 2 SVG kennen, stets die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstãnde des Falles (BGE 96 IV 168, 98 IV 249, 100 IV 258, 101 IV 11, 103 IV 40; vgl. ferner Schultz, Die Strafbestimmungen des SVG, Bern 1964, S.91 ff.). Bei Würdigung aller Umstãnde des Falles lãsst sich nicht darüber hin- wegsehen, dass der Beschwerdeführer einen ganzen WK versãumt hat. Ein WK ist ein beachtlicher Teil der gesamten, relativ kurzen Ausbildungszeit, die ein Soldat in unserer Milizarmee zu leisten hat. Ob er an einem solchen Dienst teilnimmt oder nicht, ist nicht nur für seine militãrische Ausbildung, sondern auch für de n erfolgreichen Dienstbetrieb sein er Einheit von Bedeu- tung. Di e s gilt namentlich für Spezialisten. D er Verteidiger weist selber dar- aufhin, Motm F. gehõre zu den Wenigen, die Brückenpanzer und den über- schweren Kranwagen Paun zu bedienen und reparieren verstünden, die Armee sei auf solche Leute dringend angewiesen. U m so unverstandlicher ist e s, das s d er Verteidiger mit diesem Hinweis e ine r Sonderbehandlung sei- nes Mandanten das Wort redet. D.iesem Ansinnen kann n ur entgegengehal- ten werden, dass gerade die Versãumnis eines ganzen WK durch einen drin- gend benotigten Spezialisten gegen die Annahme eines leichten Falles spricht. Di ese Beurteilung liegt i m übrigen auf d er Linie zweier Prãjudizien des Militãrkassationsgerichts aus jüngerer Zeit. In beiden Fallen wurde das Vorliegen eines leichten Falles aus objektiven Gründen verneint, im ersten, weil eine Dienstleistung von sieben Wochen versãumt wurde, und im zwei- ten, weil ein Wehrmann nach Abweisung seines Verschiebungsgesuches bewusst eine Woche zu spãt zum befohlenen Dienst eingerückt war, weil er ein Ferienlager für Schüler geleitet hatte (MKGE vom 17.3.78 i.S. S. und vom 14.9.78 i.S. C.). Die Beurteilung der subjektiven Seite des Falles führt zu keinem ande- ren Ergebnis. Wird berücksichtigt, das s si eh das Ausmass des deliktischen Erfolges im Verschulden widerspiegelt, un d dass di ese r ni eh t lei eh t wie- gende Erfolg vom Beschwerdeführer bewusst und gewollt herbeigeführt wurde, so lãsst si eh di e konkrete T at nicht mehr als leichter Fali einstufen. An dieser Feststellung vermogen auch die Hintergründe des Falles nichts zu andern. Wohl ist dem Beschwerdeführer zu glauben, dass er bei Leistung des WK beruflich in eine gewisse Bedrãngnis geraten ware. Dafür hat er jedoch weitgehend selber einzustehen. Den Termin des WK 1979 hatte er schon im Herbst des Vorjahres erfahren und daher frühzeitig die im Inter- esse seines Betriebes liegenden Massnahmen treffen kõnnen. Statt dessen beschrãnkte si eh d er Beschwerdeführer darauf, erst knapp einen Mo nat vor WK-Beginn ein Verschiebungsgesuch einzureichen, zu einer Zeit also, da es

15 Nr. 4, 5 ausserst schwierig war, für ihn e in en geeigneten Ersatzmann zu finden. Weil sich Motm F. überhaupt nicht um den Termin des WK gekümmert hatte, unterliess er es auch, irgendwelche Dispositionen für die Zeit seiner Abwe- senheit vom Betrieb zu treffen. Er nutzte nicht einmal die Chance, einzu- rücken und seinen Einheitskommandanten wenigstens um grosszügige Beurlaubung zu ersuchen. Wer seinen dienstlichen Pflichten dermassen gleichgültig gegenübersteht und sich schliesslich auf deliktische Weise aus e in er weitgehend sel be r verschuldeten N otlage zu retten versucht, hat jeden Anspruch auf disziplinarische Erledigung sein e s Falles verscherzt. Z u Recht hat daher die Vorinstanz die Annahme eines leichten Falles abgelehnt und de n Beschwerdeführer de r vorsatzlichen Dienstversaumnis schuldig gespro- chen. 2.- ... (5. Dezember 1980, F. e. Militarappellationsgericht 2A) 5-· Dienstverweigerung (Art. 81 Ziff. l Abs. l MStG) und vorsiitzliche Dienstversiiumnis (Art. 81 Ziff. l Abs. 2 MStG) Abgrenzung; Bedeutung der Beweggründe: Feststellung der Absieht, sieh der Dienstpflieht als soleher zu entziehen, gestützt auf ein psyehiatrisehes Gutaehten (Erw. l). Art. 32 Ziff. 1 Abs. 1 MStG, bedingter Strafvollzug Ermessen des Saehriehters bei dessen Gewahrung un d V erweigerung; dureh di e General- un d Spezialpravention gezogene Sehranken (Erw. 2a); - keine Ermessensübersehreitung, wenn der bedingte Strafvollzug ver- weigert wird, weil die innere Wandlung nieht das ganze Verhalten des Taters im Reehtsleben besehlagt (Erw. 2b); - keine Ermessensübersehreitung, wenn der bedingte Strafvollzug gewahrt wird, weil der psyehiseh kranke Dienstverweigerer aus der Armee ausgesehlossen worden ist und daher Dienste nieht mehr verwei- gern kann (Erw. 2e). Refus de servir (art. 81, eh. l er, l er al. CPM) et insoumission intention- nelle (art. 81, eh. ter, 2e al. CPM) Distinetion entre ees infraetions; importance des mobiles: dessein de se soustraire au serviee militaire eomme tel, eonstaté sur la base d'une expertise psyehiatrique (eons. l); Art. 32, eh. ler, 1er al. CPM, sursis: - pouvoir d'appréeiation des premiers juges pour l'aeeorder ou le refuser; limites imposées p ar la néeessité d' exereer un e prévention générale e t un e prévention spéeiale ( eons. 2a);