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MKGE 10 Nr. 11

MKGE 10 Nr. 11 — Oberauditor e. MAG 2A

Mkg · 1981-02-11 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 41 Nr. 11 versaumnis gemass Art. 81 Ziff. 1 Abs. 2 MStG sehuldig erklart und zu drei Monaten Gefangnis, unter Gewahrung des militarisehen Strafvollzugs, ver- urteilt. Auf Appellation des Auditors verurteilte das Militarappellationsgerieht 2A Kan B. im Abwesenheitsverfahren wegen fortgesetzter Dienstverweige- rung gemass Art. 81 Ziff. 1 Abs. 1 MStG zu drei Monaten Gefangnis, unter Gewahrung des militarisehen Strafvollzugs. Aus den Erwligungen: 1.-...

2. - Die Kassationsbesehwerde riehtet sieh einzig gegen die Zubilligung des militarisehen Vollzugs d er ausgefallten Gefangnisstrafe. D er Besehwer- deführer erbliekt darin eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 lit. e MStV, wonaeh de r militarisehe Strafvollzug nieht gewahrt werden darf, wenn das Gericht das Urteil im Abwesenheitsverfahren fallt. Gemass Art. 30 Abs. 2 MStG kann die Gefangnisstrafe «naeh den vom Bundesrat zu erlassenden Vorsehriften militariseh vollzogen werden. Der Riehter entseheidet darüber na eh frei em Ermessen». Gestützt auf di ese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat in Art. 78 seiner Verordnung über die Militarstrafreehtspflege vom 24.10.1979 (MStV) die Zubilligung des militarisehen Strafvollzugs von bestimmten Voraussetzungen abhangig gemacht (Abs. 1) und in Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen, unter anderem bei Verurteilung im Abwesenheitsverfahren, ausgesehlos- sen. Es stellt sieh daher zunaehst die Frage, ob sieh diese Bestimmung im Rahmen der gesetzliehen Delegationsnorm halt, was der Verteidiger in sei- ner Vernehmlassung zur Kassationsbesehwerde mit Bezug auf Art. 78 Abs. 2lit. e MStV verneint. Diese Frage kann im kassationsgeriehtliehen Verfah- ren geprüft werden, denn naeh standiger Reehtspreehung des Militarkassa- tionsgeriehts unterliegen unselbstandige Verordnungen des Bundesrats grundsatzlieh de r riehterliehen Prüfung hinsiehtlieh ihrer V erfassungs- un d Gesetzmassigkeit (MKGE3 Nr. 41; 7Nr. 33; MKGE 1973 N r. 9, 1976Nr. 3; vgl. aueh BGE 99 Ib 62, 165 und 103 IV 193/4). Bei d er Prüfung de r Gesetzmassigkeit von Art. 78 MSt V führt e in Rüek- bliek auf das alte Reeht und die einsehlagige Reehtspreehung zu wiehtigen Aufschlüssen. Der militãrisehe Strafvollzug wurde dureh eine Notver- ordnung des Bundesrats vom 29. Februar 1916 für die Da ue r des damaligen Aktivdienstes eingeführt un d spater in das Militarstrafgesetz vom 13. J uni 1927 insofern übernommen, als der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kom- petenz zur Einführung dieser besonderen Vollzugsart sowie zum Erlass der hiefür notwendigen naheren Vorsehriften einraumte (Art. 30 MStG). Gestützt auf di ese Delegationsnorm erliess de r Bundesrat am 29. N ovember 1927 e ine «V erordnung betreffend de n militarisehen Vollzug de r Gefangnis- strafe», welehe er in der Folge am 17. April1946 und am 24. Februar 1971

Nr. 11

E. 42 revidierte. In allen diesen Erlassen beschrãnkte si eh de r Bundesrat ni eh t auf

reine Ausführungsbestimmungen; er setzte vielmehr auch bestimmte Vor-

aussetzungen fest, un t er welchen d er militãrische Strafvollzug einerseits

zulãssig, anderseits ausgeschlossen sein sollte. Das Militarkassationsgericht

hatte mehrmals Gelegenheit, die Gesetzmãssigkeit dieser bundesrãtlichen

Vorschriften zu prüfen. Es gelangte dabei stets zum Schluss, dass diese

durch die gesetzliche Delegationsnorm gedeckt seien. Hiefür fand das Mili-

tãrkassationsgericht im wesentlichen folgende Begründung: Sinn und

Zweck des militãrischen Strafvollzugs lãgen in der Gewãhrung einer custo-

dia honesta, das heisst einer ehrenhaften Bewachung für Armeeangehõrige,

sowie in d er militãrischen N acherziehung. Da ni eh t jeder zu Gefãngnis Ver-

urteilte e ine custodia honesta verdiene oder si eh für e ine militãrische N ach-

erziehung eigne, müsse d er Anwendungsbereich des militãrischen Strafvoll-

zugs beschrãnkt werden. Aus der Tatsache, dass dies der Gesetzgeber nicht

getan habe, ergebe sich kiar, dass er dem Bundesrat auch die Abgrenzung

des Anwendungsgebietes dieser besonderen Vollzugsart überlassen habe.

Der Bundesrat müsse sich dabei aber von den Zwecken des militãrischen

Strafvollzugs leiten lassen. Solange dies zutreffe, bestünde zwischen dem

Gesetz un d de r Verordnurig kein Widerspruch. Dies sei für die vom Bundes-

rat erlassenen Anwendungsbeschrãnkungen zu bejahen. Das dem Richter

in Art. 30 MStG eingerãumte freie Ermessen beinhalte nicht die Entschei-

dung genereller Fragen, sondern nur die Beurteilung konkreter Fãlle nach

Massgabe der vom Bundesrat stellvertretend für den Gesetzgeber aufge-

stellten Regeln (MKGE 3 N r. 41,5 N r. 110 und 7 N r. 33; vgl. auch Portmann

Bruno, Rechtsfragen des militãrischen Vollzugs de r Gefãngnisstrafe in d er

Schweiz, Bern 1951, S.29 ff. und 38 ff., der die Gesetzmãssigkeit der betref-

fenden bundesrãtlichen Vorschriften ebenfalls bejaht).

Bei de r Prüfung des heute geltenden Rechts ist zunãchst zu berücksichti-

gen, dass die Gesetzesbestimmung über den militãrischen Strafvollzug

gemãss Art. 30 Abs. 2 MStG in der Formulierung zwar knapper ausfiel als

im alten Recht, dem Inhalte nach aber mit diesem übereinstimmt. Nach wie

vor werden der Erlass nãherer Vorschriften für diese Vollzugsart dem Bun-

desrat überlassen un d gleichzeitig d em Richter freies Ermessen für di e En t-

scheidung des konkreten Falles zugebilligt. Den Gesetzesmaterialien lãsst

sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rechtsetzungsbefugnis des

Bundesrats auf Vorschriften n ur technischer N a tur beschrãnkt hãtte. In d er

Botschaft des Bundesrats über die Ânderung des Militãrstrafgesetzes vom

7. Mãrz 1977 (BB11977 II S.25) wird zu Art. 30 folgendes ausgeführt:

«An der bisherigen Regelung, wonach der Richter nach freiem Ermes-

sen über di e Zubilligung des militãrischen Strafvollzuges entscheidet, ist

festzuhalten. Massgebend wird dabei auch in Zukunft Artikel l der

Verordnung vom 24. Februar 1971 über den militãrischen Vollzug der

Gefãngnisstrafe sein .... Es wurde geprüft, ob die Voraussetzungen der

Gewãhrung des militãrischen Strafvollzugs von de r V erordnung ins

E. 43 Nr. 11

Gesetz zu übernehmen seien. Angesiehts der gefestigten Praxis de r Mili-

targeriehte un d des U mstandes, das s Einzelheiten nicht de r Gesetzess-

tufe bedürfen, wird darauf verzichtet.»

Da die eidgenõssischen Rate naeh Kenntnis dieser Botsehaft den Ent-

wurf zu Art. 30 MStG diskussionslos genehmigten (amtl. Buli. NR 1978

S.117 und SR S.128), ist anzunehmen, dass sie dem Bundesrat für die zu

erlassende Verordnung die gleichen Reehtsetzungsbefugnisse einraumten

wie sehon unter dem alten Reeht. Da ferner der militarisehe Strafvollzug

nach wie vor den gleiehen Zweeken zu dienen hat, war der Bundesrat gehal-

ten, entspreehende Einsehrankungen des Anwendungsgebiets anzuordnen.

Keine dieser Einschrankungen geht über die Zweeke der besondern Voll-

zugsart hinaus. Dies gilt insbesondere aueh für die in Art. 78 Abs. 2 lit. e

MStV enthaltene Vorschrift, wonaeh der militarisehe Strafvollzug nieht

zugebilligt werden kann, wenn das Gerieht das Urteil im Abwesenheitsver-

fahren fallt. Denn, nur wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung

erseheint, konnen die Tatumstande und die persõnlichen Verhaltnisse so

geklart werden, dass der Riehter zuverlassig entseheiden kann, o b der Ta te r

d er custodia honesta würdig ist un d si eh für di e militarisehe N aeherziehung

eignet (vgl. aueh MKGE 7 N r. 33). D ami t ist aueh von der Gesetzmassigkeit

dieser einsehrankenden Vorsehrift auszugehen.

An Art. 78 Abs. 2lit. e MStV sind nieht nur die Divisionsgerichte, son~

dern aueh die Appellationsgeriehte gebunden. Das ergibt sieh sehon aus

dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Was der Verteidiger dagegen vor-

bringt, überzeugt nieht. Wohl war im Appellationsverfahren nur die reehtli-

ehe Würdigung des eingeklagten Saehverhalts streitig. Naehdem das Appel-

lationsgerieht diesbezüglieh aber anders entsehieden hatte als die erste

Instanz, musste es aueh die Straffolge und die Frage des militarisehen Straf-

vollzugs neu entseheiden. Hiefür trug das Appellationsgerieht kraft seiner

freien Entseheidungsbefugnis (Art. 182 MStP) die volle Verantwortung. Es

durfte daher bei der Zubilligung des militarisehen Strafvollzugs nieht einfaeh

auf die Beurteilung des Divisionsgeriehts abstellen. Zuverlassige Entsehei-

dungsgrundlagen konnte es sich nur im personliehen Kontakt mit dem

Angeklagten versehaffen. Da das Militarappellationsgerieht 2A jedoeh im

Abwesenheitsverfahren den militarisehen Strafvollzug gewahrte, hat es die

Vorsehrift des Art. 78 Abs. 2lit. e MStV verletzt. Das angefoehtene Urteil

ist daher gestützt auf Art. 185 Abs. 1lit. d MStP aufzuheben und die Saehe

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurüekzuweisen.

(11. Februar 1981, Oberauditor e. MAG 2A)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41 Nr. 11 versaumnis gemass Art. 81 Ziff. 1 Abs. 2 MStG sehuldig erklart und zu drei Monaten Gefangnis, unter Gewahrung des militarisehen Strafvollzugs, ver- urteilt. Auf Appellation des Auditors verurteilte das Militarappellationsgerieht 2A Kan B. im Abwesenheitsverfahren wegen fortgesetzter Dienstverweige- rung gemass Art. 81 Ziff. 1 Abs. 1 MStG zu drei Monaten Gefangnis, unter Gewahrung des militarisehen Strafvollzugs. Aus den Erwligungen: 1.-...

2. - Die Kassationsbesehwerde riehtet sieh einzig gegen die Zubilligung des militarisehen Vollzugs d er ausgefallten Gefangnisstrafe. D er Besehwer- deführer erbliekt darin eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 lit. e MStV, wonaeh de r militarisehe Strafvollzug nieht gewahrt werden darf, wenn das Gericht das Urteil im Abwesenheitsverfahren fallt. Gemass Art. 30 Abs. 2 MStG kann die Gefangnisstrafe «naeh den vom Bundesrat zu erlassenden Vorsehriften militariseh vollzogen werden. Der Riehter entseheidet darüber na eh frei em Ermessen». Gestützt auf di ese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat in Art. 78 seiner Verordnung über die Militarstrafreehtspflege vom 24.10.1979 (MStV) die Zubilligung des militarisehen Strafvollzugs von bestimmten Voraussetzungen abhangig gemacht (Abs. 1) und in Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen, unter anderem bei Verurteilung im Abwesenheitsverfahren, ausgesehlos- sen. Es stellt sieh daher zunaehst die Frage, ob sieh diese Bestimmung im Rahmen der gesetzliehen Delegationsnorm halt, was der Verteidiger in sei- ner Vernehmlassung zur Kassationsbesehwerde mit Bezug auf Art. 78 Abs. 2lit. e MStV verneint. Diese Frage kann im kassationsgeriehtliehen Verfah- ren geprüft werden, denn naeh standiger Reehtspreehung des Militarkassa- tionsgeriehts unterliegen unselbstandige Verordnungen des Bundesrats grundsatzlieh de r riehterliehen Prüfung hinsiehtlieh ihrer V erfassungs- un d Gesetzmassigkeit (MKGE3 Nr. 41; 7Nr. 33; MKGE 1973 N r. 9, 1976Nr. 3; vgl. aueh BGE 99 Ib 62, 165 und 103 IV 193/4). Bei d er Prüfung de r Gesetzmassigkeit von Art. 78 MSt V führt e in Rüek- bliek auf das alte Reeht und die einsehlagige Reehtspreehung zu wiehtigen Aufschlüssen. Der militãrisehe Strafvollzug wurde dureh eine Notver- ordnung des Bundesrats vom 29. Februar 1916 für die Da ue r des damaligen Aktivdienstes eingeführt un d spater in das Militarstrafgesetz vom 13. J uni 1927 insofern übernommen, als der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kom- petenz zur Einführung dieser besonderen Vollzugsart sowie zum Erlass der hiefür notwendigen naheren Vorsehriften einraumte (Art. 30 MStG). Gestützt auf di ese Delegationsnorm erliess de r Bundesrat am 29. N ovember 1927 e ine «V erordnung betreffend de n militarisehen Vollzug de r Gefangnis- strafe», welehe er in der Folge am 17. April1946 und am 24. Februar 1971

Nr. 11 42 revidierte. In allen diesen Erlassen beschrãnkte si eh de r Bundesrat ni eh t auf reine Ausführungsbestimmungen; er setzte vielmehr auch bestimmte Vor- aussetzungen fest, un t er welchen d er militãrische Strafvollzug einerseits zulãssig, anderseits ausgeschlossen sein sollte. Das Militarkassationsgericht hatte mehrmals Gelegenheit, die Gesetzmãssigkeit dieser bundesrãtlichen Vorschriften zu prüfen. Es gelangte dabei stets zum Schluss, dass diese durch die gesetzliche Delegationsnorm gedeckt seien. Hiefür fand das Mili- tãrkassationsgericht im wesentlichen folgende Begründung: Sinn und Zweck des militãrischen Strafvollzugs lãgen in der Gewãhrung einer custo- dia honesta, das heisst einer ehrenhaften Bewachung für Armeeangehõrige, sowie in d er militãrischen N acherziehung. Da ni eh t jeder zu Gefãngnis Ver- urteilte e ine custodia honesta verdiene oder si eh für e ine militãrische N ach- erziehung eigne, müsse d er Anwendungsbereich des militãrischen Strafvoll- zugs beschrãnkt werden. Aus der Tatsache, dass dies der Gesetzgeber nicht getan habe, ergebe sich kiar, dass er dem Bundesrat auch die Abgrenzung des Anwendungsgebietes dieser besonderen Vollzugsart überlassen habe. Der Bundesrat müsse sich dabei aber von den Zwecken des militãrischen Strafvollzugs leiten lassen. Solange dies zutreffe, bestünde zwischen dem Gesetz un d de r Verordnurig kein Widerspruch. Dies sei für die vom Bundes- rat erlassenen Anwendungsbeschrãnkungen zu bejahen. Das dem Richter in Art. 30 MStG eingerãumte freie Ermessen beinhalte nicht die Entschei- dung genereller Fragen, sondern nur die Beurteilung konkreter Fãlle nach Massgabe der vom Bundesrat stellvertretend für den Gesetzgeber aufge- stellten Regeln (MKGE 3 N r. 41,5 N r. 110 und 7 N r. 33; vgl. auch Portmann Bruno, Rechtsfragen des militãrischen Vollzugs de r Gefãngnisstrafe in d er Schweiz, Bern 1951, S.29 ff. und 38 ff., der die Gesetzmãssigkeit der betref- fenden bundesrãtlichen Vorschriften ebenfalls bejaht). Bei de r Prüfung des heute geltenden Rechts ist zunãchst zu berücksichti- gen, dass die Gesetzesbestimmung über den militãrischen Strafvollzug gemãss Art. 30 Abs. 2 MStG in der Formulierung zwar knapper ausfiel als im alten Recht, dem Inhalte nach aber mit diesem übereinstimmt. Nach wie vor werden der Erlass nãherer Vorschriften für diese Vollzugsart dem Bun- desrat überlassen un d gleichzeitig d em Richter freies Ermessen für di e En t- scheidung des konkreten Falles zugebilligt. Den Gesetzesmaterialien lãsst sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rechtsetzungsbefugnis des Bundesrats auf Vorschriften n ur technischer N a tur beschrãnkt hãtte. In d er Botschaft des Bundesrats über die Ânderung des Militãrstrafgesetzes vom

7. Mãrz 1977 (BB11977 II S.25) wird zu Art. 30 folgendes ausgeführt: «An der bisherigen Regelung, wonach der Richter nach freiem Ermes- sen über di e Zubilligung des militãrischen Strafvollzuges entscheidet, ist festzuhalten. Massgebend wird dabei auch in Zukunft Artikel l der Verordnung vom 24. Februar 1971 über den militãrischen Vollzug der Gefãngnisstrafe sein .... Es wurde geprüft, ob die Voraussetzungen der Gewãhrung des militãrischen Strafvollzugs von de r V erordnung ins

43 Nr. 11 Gesetz zu übernehmen seien. Angesiehts der gefestigten Praxis de r Mili- targeriehte un d des U mstandes, das s Einzelheiten nicht de r Gesetzess- tufe bedürfen, wird darauf verzichtet.» Da die eidgenõssischen Rate naeh Kenntnis dieser Botsehaft den Ent- wurf zu Art. 30 MStG diskussionslos genehmigten (amtl. Buli. NR 1978 S.117 und SR S.128), ist anzunehmen, dass sie dem Bundesrat für die zu erlassende Verordnung die gleichen Reehtsetzungsbefugnisse einraumten wie sehon unter dem alten Reeht. Da ferner der militarisehe Strafvollzug nach wie vor den gleiehen Zweeken zu dienen hat, war der Bundesrat gehal- ten, entspreehende Einsehrankungen des Anwendungsgebiets anzuordnen. Keine dieser Einschrankungen geht über die Zweeke der besondern Voll- zugsart hinaus. Dies gilt insbesondere aueh für die in Art. 78 Abs. 2 lit. e MStV enthaltene Vorschrift, wonaeh der militarisehe Strafvollzug nieht zugebilligt werden kann, wenn das Gerieht das Urteil im Abwesenheitsver- fahren fallt. Denn, nur wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung erseheint, konnen die Tatumstande und die persõnlichen Verhaltnisse so geklart werden, dass der Riehter zuverlassig entseheiden kann, o b der Ta te r d er custodia honesta würdig ist un d si eh für di e militarisehe N aeherziehung eignet (vgl. aueh MKGE 7 N r. 33). D ami t ist aueh von der Gesetzmassigkeit dieser einsehrankenden Vorsehrift auszugehen. An Art. 78 Abs. 2lit. e MStV sind nieht nur die Divisionsgerichte, son~ dern aueh die Appellationsgeriehte gebunden. Das ergibt sieh sehon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Was der Verteidiger dagegen vor- bringt, überzeugt nieht. Wohl war im Appellationsverfahren nur die reehtli- ehe Würdigung des eingeklagten Saehverhalts streitig. Naehdem das Appel- lationsgerieht diesbezüglieh aber anders entsehieden hatte als die erste Instanz, musste es aueh die Straffolge und die Frage des militarisehen Straf- vollzugs neu entseheiden. Hiefür trug das Appellationsgerieht kraft seiner freien Entseheidungsbefugnis (Art. 182 MStP) die volle Verantwortung. Es durfte daher bei der Zubilligung des militarisehen Strafvollzugs nieht einfaeh auf die Beurteilung des Divisionsgeriehts abstellen. Zuverlassige Entsehei- dungsgrundlagen konnte es sich nur im personliehen Kontakt mit dem Angeklagten versehaffen. Da das Militarappellationsgerieht 2A jedoeh im Abwesenheitsverfahren den militarisehen Strafvollzug gewahrte, hat es die Vorsehrift des Art. 78 Abs. 2lit. e MStV verletzt. Das angefoehtene Urteil ist daher gestützt auf Art. 185 Abs. 1lit. d MStP aufzuheben und die Saehe zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurüekzuweisen. (11. Februar 1981, Oberauditor e. MAG 2A)