Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. | Strafprozessrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Abteilung, 16. Oktober 2012 (2N 12 79)
E. 2.1.2 Die prozessuale Bedürftigkeit einer Partei beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15.8.2012 E. 2.5; vgl. auch Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 31.1.2011 [JK 10 44] E. 4 mit Hinweis auf Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Rechtspflege [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 188f. mit Hinweisen; Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 21.4.2011 [3C 11 3] E. 3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.10.2012 2N 12 79 (2012 I Nr. 63)
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. | Strafprozessrecht
Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung:
2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 16.10.2012 Fallnummer: 2N 12 79 LGVE: 2012 I Nr. 63 Leitsatz: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. Aus den Erwägungen: 2.1.2. Die prozessuale Bedürftigkeit einer Partei beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15.8.2012 E. 2.5; vgl. auch Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 31.1.2011 [JK 10 44] E. 4 mit Hinweis auf Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Rechtspflege [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 188f. mit Hinweisen; Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 21.4.2011 [3C 11 3] E. 3.2).
2. Abteilung, 16. Oktober 2012 (2N 12 79)