Die Veranlagungsverjährung von Perimeterbeiträgen bestimmt sich analog den Vorschriften des Gebührengesetzes (E. 3.4), wobei eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren seit Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung gilt (E. 5.2).
Sachverhalt
Die Stadt D.________ ist Eigentümerin des Grundstücks E.________. In mehreren Etappen liess sie seit dem Jahr 2003 auf dem Grundstück eine Strasse erstellen. Später setzte sie in drei Kostenverteilern die Grundeigentümerbeiträge fest. Gegen die Veranlagungsverfügungen wurden Rechtsmittel ergriffen, die schliesslich dreimal an das Kantonsgericht des Kantons Luzern führten (Urteile vom 28. August 2014, 12. Mai 2023 und das vorliegende vom 20. Januar 2026). Mit den im vorliegenden Urteil vereinigten Verwaltungsgerichtsbeschwerden liessen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Veranlagung der Perimeterbeiträge sei verjährt. Aus den Erwägungen: 3. Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz selbst dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Öffentlich-rechtliche Ansprüche verjähren im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2; Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern [Perimeterbeiträge], Luzern 1976, S. 104). Das gilt in erster Linie für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, aber auch für die Verjährung von nicht-vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGE 119 Ib 311 E. 4a mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Aufl. 1986, S. 200, mit zahlreichen Hinweisen). Sofern der massgebende Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb, 112 Ia 260 E. 5 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die rechtskräftige Veranlagung von Gebühren (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5b; LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7). Der Eintritt der Verjährung führt im öffentlichen Recht zum umfassenden Untergang der Forderung – dies im Unterschied zum Zivilrecht, in welchem der Eintritt der Verjährung lediglich die Klagbarkeit bzw. Erzwingbarkeit der Forderung verhindert. Im öffentlichen Recht ist die Wirkung der Verjährung m.a.W. extinktiv und vom Richter von Amts wegen zu beachten (LGVE 2016 IV Nr. 12 E. 4.1.5). Mithin darf eine verjährte (Steuer-)Forderung durch das Gemeinwesen – anders als durch den zivilrechtlichen Gläubiger – überhaupt nicht mehr, auch nicht verrechnungsweise, geltend gemacht werden. Ebenso wenig kann eine verjährte Forderung freiwillig erfüllt werden, und auch ein Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung ist nicht denkbar. Das Recht ist daher verwirkt, und nach Eintritt der Verjährung besteht nicht einmal mehr eine Naturalobligation (zum Ganzen: Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Habil. Zürich 2012, S. 276 m.H.). 3.1. Die Perimeterverordnung sowie das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRL Nr. 735) enthalten vorliegend keine spezialgesetzliche Regelung betreffend die Folgen des Zeitablaufs für die öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen des Gemeinwesens (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 137 vom 12.5.2023 E. 3.1). 3.2. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Luzerner Verwaltungsgerichts gilt für Sachverhalte, auf die das kantonale Gebührengesetz (GebG; SRL Nr. 680) noch keine Anwendung fand (Inkrafttreten per 1.1.1994), und bei Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Regelung für verwandte Fälle in Anlehnung an das Obligationenrecht für einmalig geschuldete Forderungen gemäss Art. 127 des Obligationenrechts (OR; SR 220) eine Verjährungsfrist von zehn Jahren und für periodische Leistungen gemäss Art. 128 OR eine fünfjährige Verjährungsfrist (LGVE 2016 IV Nr. 12, 1982 II Nr. 2 E. 7 f., E. 4.1.6 [Kanalisationsanschlussgebühr basierend auf einem Kanalisationsreglement aus dem Jahr 1977]). Für gebührenrechtliche Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar 1994 verwirklicht haben, erklärte das Kantonsgericht die Verjährungsregelungen des GebG für anwendbar (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 51 vom 8.3.2016 E. 3.4.2). Der Anwendungsbereich des GebG beschränkt sich auf Abgaben, welche für Amtshandlungen oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu leisten sind (Botschaft zum Entwurf eines Gebührengesetzes B 93, S. 22). Nicht erfasst sind damit die sogenannten Vorzugslasten (auch als Beiträge bezeichnet). Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur ganzen oder teilweisen Deckung der Kosten öffentlicher Einrichtungen von jenen Personen erhoben werden, denen daraus ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, wie beispielsweise am Bau von Erschliessungsanlagen. 3.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet mit den Kostenverteilern die Voraussetzung zur Veranlagung von Vorzugslasten in der Form von Perimeterbeiträgen. Damit ist einer direkten Anwendung des GebG, das eine gesetzliche Grundlage für Gebühren darstellt, die Basis entzogen. Die unmittelbar sowie subsidiär anwendbaren Rechtsquellen weisen demnach keine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen mit Bezug auf Vorzugslasten bzw. Beiträge auf. Fehlt eine Regelung und ist diese Lücke nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zurückzuführen, da dies zu einer Unverjährbarkeit von Vorzugslasten und Beiträge führte, ist der Richter dazu berufen, eine eigene Regelung aufzustellen, wobei die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte als Massstab dienen (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.3). 3.4. Bereits mit Urteil 7H 15 271 vom 5. August 2016 erwog das Kantonsgericht, dass das Gebührengesetz Regeln zur Verjährung enthalte, die sich mit verschiedenen Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Abgaberechts (vgl. § 142 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]; § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Handänderungssteuer [HStG; SRL Nr. 645] oder § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer [GGStG; SRL Nr. 647]) deckten (E. 4.5.5 [nicht publiziert in: LGVE 2016 IV Nr. 12]). In E. 3.3 des ebenfalls die hiesige Streitsache betreffenden Urteils 7H 21 137 vom 12. Mai 2023 äussert sich das Kantonsgericht sodann wie folgt: "Die gebührengesetzlichen Verjährungsbestimmungen erweisen sich deshalb als Ausdruck des gesetzgeberischen Konsenses betreffend den für die Verjährung im kantonalen Abgaberecht massgeblichen Zeitraum. Die Prüfung der Verjährung einer Vorzugslast ist deshalb bei Fehlen einschlägiger Bestimmungen, wie im vorliegenden Fall, in lückenfüllender Anwendung der gebührengesetzlichen Verjährungsbestimmungen vorzunehmen. Damit ist zugleich ausgeschlossen, die vom Beschwerdeführer angerufenen, steuerrechtlichen Bestimmungen über die Veranlagungsverjährung zur Anwendung zu bringen […]. Zwar regelt auch das Steuergesetz die Folgen des Zeitablaufs für die Befugnis, eine öffentlich-rechtliche Abgabeschuld autoritativ festzusetzen, indessen handelt es sich bei der direktsteuerlichen Veranlagungsverjährung gemäss § 142 StG um die kantonalrechtliche Umsetzung der bundesrechtlichen, rahmengesetzlichen Bestimmung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die direktsteuerliche Verjährungsregelung, wonach das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt (vgl. Art. 47 Abs. 1 StHG), war bzw. ist für den kantonalen Steuergesetzgeber bindend und kann deshalb nicht als Ausdruck einer kantonalrechtlichen Grundregel für die Verjährung von kantonalen öffentlich-rechtlichen Abgabeforderungen gelten". 3.5. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass auch Perimeterbeiträge verjähren können, plädiert aber dafür, mangels geeigneter öffentlich-rechtlicher Verjährungsregelungen diejenigen des OR analog anzuwenden. Konkret wendet sie in ihrer Vernehmlassung ein, dass im Dispositiv des erwähnten Kantonsgerichtsurteils 7H 21 137 vom 12. Mai 2023 lediglich festgestellt worden sei, dass der Anspruch der Stadt D.________ auf Zahlung der Perimeterbeiträge noch nicht verjährt sei. Darüber hinausgehende Erkenntnisse enthalte dieses Urteilsdispositiv nicht. Nur Letzteres erwachse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in Rechtskraft. Nicht zur Urteilsformel gehörten hingegen die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Urteils. Ihnen komme keine bindende Wirkung zu. Als Folge davon komme dem Kantonsgerichtsurteil für die vorliegende Streitsache keine Bindungswirkung zu. Dies müsse umso mehr gelten, da das Kantonsgericht in diesem Urteil nur rudimentäre und sehr generell gehaltene Erwägungen in E. 3.5 zum Fall angestellt bzw. lediglich im Sinn einer Minimalbegründung festgestellt habe, dass die damals geltend gemachten Beitragsforderungen im Urteilszeitpunkt mit Sicherheit noch nicht verjährt gewesen seien. Auch aus diesem Grund könne das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren (weiterhin) frei über die Frage der Verjährung befinden. Mit der analogen Anwendung des GebG habe das Kantonsgericht implizit zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Erhebung von Perimeterbeiträgen bzw. von Gebühren und Auslagenersatz von "verwandten Fällen" ausgehe. Eine Begründung für diese implizite Annahme habe das Kantonsgericht im vorerwähnten Urteil nicht geliefert. Das Vorbringen, dem GebG könne ein gesetzgeberischer Konsens betreffend die Verjährungsfristen aller im kantonalen Abgaberecht möglichen Abgaben ohne eigene Verjährungsregelung entnommen werden, vermöge nicht zu überzeugen. Bereits aus dem Geltungsbereich und den Begriffsdefinitionen des GebG gehe hervor, dass der Gesetzgeber damit nur eine allgemeine Rechtsgrundlage für einfache gebührenrechtliche Sachverhalte (Gebühren [Verwaltungsgebühren, Kanzleigebühren, Benutzungsgebühren] und Auslagen) habe schaffen wollen. Aus dieser könne keine Verjährungsregelung für die Veranlagung von weitaus komplexeren Vorzugslasten wie Perimeterbeiträgen herangezogen werden. Dies ergebe sich auch aus dem zweiten Teilsatz von § 1 Abs. 1 GebG, gemäss welchem das GebG bei Verwaltungssachen, zu deren Erledigung ein Entscheid gemäss VRG erforderlich sei, keine Anwendung finde. Sinn und Zweck dieser Einschränkung bestehe offensichtlich darin, komplexere gebührenrechtliche Angelegenheiten von den allgemeinen Regeln des GebG auszunehmen. Auch § 2 Abs. 1 GebG komme nur eine einschränkende und nicht eine ausdehnende Wirkung auf den Geltungsbereich des GebG zu (subsidiäre Anwendung gegenüber höherrangigen Rechtsnormen). Folglich könne aus dem Erlass des GebG – zumindest in Bezug auf die vorliegend durch Entscheid zu erledigende Vorzugslast – kein "gesetzgeberischer Konsens" betreffend den für die Verjährung im kantonalen Abgabenrecht massgeblichen Zeitpunkt entnommen werden. Dies gelte umso mehr, als § 23 GebG seit Beschluss der Erstfassung im Jahr 1993 nicht mehr verändert worden sei. Seither dürfte sich nicht nur die Komplexität der Perimeterverfahren massgeblich erhöht, sondern auch die damit zusammenhängende jeweilige Verfahrensdauer bedeutend verlängert haben. 3.5.1. Damit erweise sich eine analoge Anwendung der gebührenrechtlichen Verjährungsfristen bei der Veranlagung von Perimeterbeiträgen als nicht sachgerecht. Im Gegenteil setze eine solche Rechtsprechung falsche Anreize. Einerseits würden Gemeinden durch das reale Verjährungsrisiko davor zurückschrecken, ihre Infrastruktur ohne vorangehende Festsetzung eines rechtskräftigen Kostenverteilers auszubauen. Andererseits würden Grundeigentümer, gestützt auf die Möglichkeit der Verjährung, vermehrt bereits gegen den Kostenverteiler ein Rechtsmittel erheben (u.U. gemeinschaftlich). Folge davon sei nicht nur eine zusätzliche Belastung der Gerichte, sondern im Fall der Verjährung von Beitragsforderungen auch eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Finanzen. Diese unerwünschten Folgen zeigten sich exemplarisch auch vorliegend. So hätten gegen die strittigen Kostenverteiler auch Grundeigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, die in der Vergangenheit eine anteilsmässig höhere Beitragspflicht im Zusammenhang mit der H.________ akzeptiert hätten und eigentlich (zumindest sinngemäss) durch diesen Kostenverteiler nicht "zusätzlich beschwert" seien […]. Ferner zeige der vorliegende Fall illustrativ, dass sich die Erhebung eines Perimeterbeitrages nach PV in zahlreichen Aspekten massgebend von der Erhebung einer klassischen Gebühr bzw. Auslage nach GebG unterscheide und somit kein dazu "verwandter Fall" vorliege, auf den das GebG analog anwendbar sei. Denn im Gegensatz zur klassischen Gebühr oder Abgabe sei keine "direkte Erhebung" des Perimeterbeitrages möglich. Vielmehr werde (zuvor) die Festlegung eines rechtskräftigen Kostenverteilers vorausgesetzt. Ohne diesen sei die zuständige Behörde nicht befugt, Perimeterbeiträge zu erheben. Die "Beendigung der Amtshandlung" oder die "Benützung der öffentlichen Einrichtung" reiche für sich allein nicht aus. Die Festsetzung eines rechtmässigen Kostenverteilers sei in der Perimeterverordnung geregelt. Sie erweise sich aus materiell-rechtlicher Sicht als weitaus komplexer als die Veranlagung einer einfachen Gebühr bzw. eines einfachen Auslagenersatzes, was grosse Probleme verursache. Daher liessen die Gemeinden die notwendigen Kostenverteiler i.d.R. durch externe Fachleute erstellen. Die inhaltliche Komplexität der Sache habe zudem eine erhöhte Fehlerquote zur Folge. Die mit dem Kostenverteiler weiter zu verrechnenden Kosten seien durch die Gemeinde selbst nicht so einfach ermittelbar. Vielmehr sei sie auf die Mithilfe der beteiligten Unternehmer angewiesen (insb. betreffend Ausmass und Rechnungsstellung). Zudem stünden mit dem Abschluss der Bauarbeiten i.d.R. noch nicht sämtliche mit dem Kostenverteiler weiter zu verrechnenden Kosten fest. So seien für das Projekt Erweiterung H.________ noch im Jahr ________ verschiedene Parzellierungen vorgenommen worden, um die einwandfreie rechtliche Erschliessung über die H.________ effektiv zu gewährleisten. Diese Parzellierungskosten bildeten ebenfalls Teil der im Kostenverteiler zu überbindenden Strassenbaukosten (vgl. § 4 Abs. 1 PV). Gleiches gelte im Übrigen auch für die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Kostenverteiler. Gegen die Festsetzung eines Kostenverteilers könnten sämtliche betroffenen Grundeigentümer bis ans Bundesgericht gelangen, womit ihnen (schon vor Erlass einer Beitragsverfügung) ein vollständiger Instanzenzug zur Verfügung stehe. Das Verfahren zur Festsetzung des Kostenverteilers sei – im Gegensatz zum klassischen gebührenrechtlichen Verfahren – zudem ein Mehrparteienverfahren. I.d.R. umfasse der Perimeter eines Kostenverteilers zahlreiche Grundstücke (vorliegend je nach Bauetappe bis zu zwanzig verschiedene). Entsprechend sei die Wahrscheinlichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Kostenverteiler bedeutend höher. Während des laufenden Rechtsmittelverfahrens könnten auch für diejenigen Grundeigentümer, welche kein Rechtsmittel gegen den Kostenverteiler erhoben hätten, keine Beitragsverfügungen erlassen werden. Dringe ein betroffener Grundeigentümer nämlich im Rechtsmittelverfahren durch, habe dies gestützt auf § 23 Abs. 1 und 4 PV i.d.R. die Aufhebung des gesamten Kostenverteilers zur Folge, d.h., Letzterer werde auch für diejenigen beitragspflichtigen Grundeigentümer aufgehoben, welche gar nie ein Rechtsmittel dagegen ergriffen hätten. Die Möglichkeit einer formellen Teilrechtskraft eines Kostenverteilers existiere damit höchstens auf dem Papier, faktisch allerdings kaum. Dies werde durch den vorliegenden Fall illustriert, seien doch die strittigen Kostenverteiler seit ihrem Ersterlass im Jahr ________ einzig durch den Beschwerdeführer 1 durchgehend angefochten worden. Alle anderen betroffenen Grundeigentümer hätten den Kostenverteiler hingegen zu einem gewissen Zeitpunkt akzeptiert. Hinzu komme, dass das Gericht die Aufhebung und Rückweisung des Kostenverteilers anordne, sobald eine der Voraussetzungen in § 23 Abs. 4 PV erfüllt sei. Diesfalls erfolge keine umfassende gerichtliche Prüfung der übrigen Rügen mehr, weshalb bei den perimeterverfassenden Gemeinden eine beträchtliche Rechtsunsicherheit verbleibe. Erst mit Rechtskraft der – sich auf einen ebenso rechtskräftigen Kostenverteiler stützenden – Beitragsverfügung werde die Veranlagungsverjährungsfrist gewahrt (mit Verweis auf Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 137 vom 12.5.2023 E. 2.2.2 f.). 3.5.2. Daher sei es angebracht, für die Verjährung von Perimeterbeiträgen die Verjährungsregelungen des OR analog anzuwenden. So gelte einzig eine relative 10-jährige Verjährungsfrist, welche nach jedem Unterbruch neu zu laufen beginne, wobei die allgemein anerkannten Unterbrechungsgründe des öffentlichen Rechts Anwendung finden. Ansonsten habe zumindest die analoge Anwendung bzw. Auslegung von § 23 Abs. 1 GebG unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Perimeterverfahrens zu erfolgen. Gemäss § 23 Abs. 1 GebG beginne nämlich die Veranlagungsverjährung für Gebühren und Auslagen mit der Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung, da in diesem Zeitpunkt drei Voraussetzungen gegeben seien: Erstens seien die Gebühren bzw. Auslagen in diesem Zeitpunkt fällig, zweitens können sie in diesem Zeitpunkt sogleich gefordert werden, d.h. der Erlass der Gebührenverfügung sei sofort und ohne weitere rechtliche Schritte bzw. Verfahren möglich und drittens verfüge die Behörde in diesem Zeitpunkt über die notwendigen Informationen zur Veranlagung der Gebühr bzw. Auslage (vgl. § 19 GebG). Im Perimeterverfahren lägen diese Voraussetzungen offensichtlich frühestens mit dem Erlass eines rechtskräftigen Kostenverteilers vor. Der Beginn der Veranlagungsverjährung sei daher für Perimeterbeiträge auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Kostenverteilers festzulegen. Eine derartige Auslegung stehe denn auch im Einklang mit der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verjährungsfrist zu laufen beginne, sobald die Gemeinde befugt sei, die Gebühr festzusetzen und dem Grundeigentümer in Rechnung zu stellen (mit Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 51 vom 8.3.2016 E. 4.1). 4. 4.1. Gemäss Praxis kann bei Fehlen von Regelungen im einschlägigen öffentlich-rechtlichen Erlass nur dann (subsidiär) auf die allgemeinen Grundsätze des OR zurückgegriffen werden, wenn das öffentliche Recht auch für verwandte Fälle keine gesetzlichen Vorschriften festlegt. Da aber sowohl das Gebühren- als auch das Steuergesetz die zeitliche Befugnis, eine öffentlich-rechtliche Abgabeschuld autoritativ festzusetzen, regeln, und somit bereits diese beiden öffentlich-rechtlichen Erlasse für die Verjährungsfrage bei den verwandten Perimeterabgaben grundsätzlich (analog) heranziehbar sind, besteht kein Raum und auch kein Bedarf für die Anwendung der allgemeinen Verjährungsnormen des OR. Schon aus diesem Grund ist die von der Vorinstanz verfochtene Verjährungsregelung analog dem OR abzulehnen (zwar plädiert Otzenberger, a.a.O., S. 104, für diese Lösung, aber zum Zeitpunkt seiner im Jahr 1976 veröffentlichen Dissertation war das im Jahr 1993 per 1.1.1994 verabschiedete GebG, zu welchem nach hier vertretener Auffassung ein geeigneter sachlicher Zusammenhang besteht, noch lange nicht in Kraft). Dies gilt umso mehr, weil bei Geltung einzig einer unterbrechbaren, relativen zehnjährigen Verjährungsfrist u.U. nie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eintreten würde, was dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verjährung im öffentlichen Recht widersprechen würde (vgl. zum Ganzen vorne E. 3 ff.). 4.2. Nach § 12 Abs. 1 PV entsteht die Beitragspflicht mit der Inbetriebnahme des Werkes (von welchem der Sondervorteil ausgeht) oder mit der Inbetriebnahme einzelner Etappen (z.B. Bau der einzelnen Teilstrecken einer Strasse nach Bedarf [§ 14 PV]). Bereits wenn der einzelne Grundeigentümer die blosse Anschlussmöglichkeit hat, ist ein Baukostenbeitrag im Sinn einer Vorzugslast geschuldet (LGVE 1989 II Nr. 2 E. 1 m.H.; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 15 vom 28.10.2015 E. 3.3). Daraus folgt, dass die (Veranlagungs-)Verjährungsfrist mit dem Entstehen des Sondervorteils, d.h. mit der Benutzbarkeit des infrage stehenden Werks, zu laufen beginnt (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 137 vom 12.5.2023 E. 3.4, vgl. Otzenberger, a.a.O., S. 104 f.). Dies deckt sich auch mit dem von der Vorinstanz angerufenen Kantonsgerichtsurteil 7H 15 51 vom 8. März 2016, wonach die Pflicht zur Leistung der einmaligen Kanalisationsanschlussgebühr mit dem Anschluss des Grundstücks an das jeweilige Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz entsteht. In diesem Zeitpunkt wird ein rechtliches Verhältnis begründet und entsteht auch ein der Verjährung unterliegender Anspruch des Gemeinwesens auf Festsetzung ("Veranlagung") der Anschlussgebühr. Mithin beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die Gemeinde befugt ist, die Gebühr festzusetzen und dem Grundeigentümer Rechnung zu stellen, sprich im Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses. Somit stellt (auch) dieses Präjudiz auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit, der regelmässig ebenfalls demjenigen der Bauvollendung entspricht – und nicht etwa (wie von der Vorinstanz befürwortet) auf das Ende eines u.U. langwierigen Rechtsmittelverfahrens –, ab. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Festlegung eines Kostenverteilers drei Rechtsgänge erforderlich waren; dies u.a. aufgrund der Missachtung einer expliziten gerichtlichen Rückweisungsanordnung. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein Perimeterbeitragsverfahren i.d.R. eine höhere Komplexität aufweist als z.B. die Festsetzung von Verwaltungs- oder Kanzleigebühren (wobei je nachdem auch Benutzungsgebühren gemäss § 5 GebG aufwendige Sachverhaltsermittlungen nach sich ziehen können). In der Praxis der Luzerner Gerichtsbarkeit stellt dies eine erst- und einmalige Konstellation dar. Es wäre am Gesetzgeber, die Verjährung in Bezug auf Perimeterbeiträge im Kanton Luzern neu eigenständig und ausdrücklich zu regeln, wollte er zur Entlastung der Gemeinden später auslösende bzw. längere Verjährungsfristen (insb. absolute) als gemäss GebG einräumen. 5. 5.1. Nach § 23 Abs. 1 GebG verjährt das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben, fünf Jahre nach Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren (gleiche Verjährungsfristen gelten gemäss § 23 Abs. 2 GebG auch für die Einforderung von rechtskräftigen Gebühren und Auslagen nach Eintritt von deren Rechtskraft [Bezugsverjährung, vorliegend ohne Belang]). Die Verjährung beginnt nicht oder steht still (§ 23 Abs. 3 GebG), wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird (lit. a), während eines Einsprache- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens (lit. b), oder solange eine Gebührenforderung gestundet ist (lit. c). Die Verjährung beginnt neu mit jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Amtshandlung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird (§ 23 Abs. 4 lit. a GebG), jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person (lit. b), der Einreichung eines Erlassgesuchs (lit. c) oder der Einleitung eines Verfahrens wegen Gebührenhinterziehung (lit. d). 5.2. Aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 4 GebG und der Systematik von § 23 GebG geht nicht klar hervor, ob die Unterbrechungsgründe von § 23 Abs. 4 GebG nur die relative, fünfjährige Verjährungsfrist oder ebenso die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gemäss § 23 Abs. 1 und 2 GebG jeweils neu auslösen. Für die historische Auslegung ist die regierungsrätliche Botschaft zum Entwurf eines Gebührengesetzes vom 29. Januar 1993 (B93) beizuziehen, welche auf S. 36 zur Verjährungsbestimmung Folgendes festhält: "Weil die Tatbestände des Stillstands und der Unterbrechung der Verjährung nach dem Obligationenrecht den Gegebenheiten des Abgaberechts nicht entsprechen (vgl. Art. 135 OR), müssen sie im Gebührengesetz selbst geregelt werden. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechen weitgehend den abgaberechtlichen Vorschriften (§§ 78 Abs. 2 und 3 und 146 Abs. 2 und 3 Steuergesetz). Die erwähnten Absätze 2 und 3 wurden jeweils gemäss Änderung vom 15. Mai 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1990 493), neu ins Steuergesetz vom 27. Mai 1946 eingefügt. Der Art. 78 Abs. 1 StG zur Veranlagungsverjährung wurde gleichzeitig neu gefasst und lautete wie folgt: "Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die Bestimmungen über die Nach- und Strafsteuer bleiben vorbehalten" (analoge Fristen galten gemäss dem gleichzeitigen neugefassten Art. 146 Abs. 1 StG für die Bezugsverjährung). Das aktuelle Steuergesetz vom 22. November 1999 enthält nunmehr einen eindeutigen Aufbau, indem in § 142 Abs. 1 StG einzig die relative fünfjährige Verjährungsfrist und demgegenüber separat in § 142 Abs. 4 StG die absolute Verjährungsfrist von neu 15 statt 10 Jahren statuiert ist (konkret "Das Recht eine Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt"). Dies entspricht Art. 120 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], vgl. auch Art. 47 Abs. 1 StHG: "Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode"). Die Unterbrechung der Verjährung hat im Bundessteuerrecht zur Folge, dass – zumindest bis zum Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (Art. 120 Abs. 4 DBG) – mit dem Unterbruch eine neue, relative, fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Art. 120 Abs. 3 i.V.m. Art. 120 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 137 OR). Diese neue Frist ist – anders als die "Erstfrist" gemäss Art. 120 Abs. 1 DBG, welche erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist, beginnt – individuell zu berechnen. Bestehen absolute Verjährungs- (sprich Verwirkungs-)fristen, so ist ein Fristunterbruch und der Neubeginn der relativen Verjährungsfrist nur bis zum Ablauf der ersteren denkbar (Beusch/Brunner, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Beusch], 4. Aufl. 2022, Art. 120 DBG N 42 m.w.H.). Diese Ausführungen gelten gleichermassen auch für das diesbezüglich mit dem Bundessteuerrecht übereinstimmende Steuerrecht des Kantons Luzern. Auch dem Sinn und Zweck von § 23 GebG kann es nicht entsprechen, dass – von den steuerrechtlichen Verjährungsnormen abweichend – die absolute zehnjährige Verjährungsfrist zur Veranlagung (oder dem Bezug einer Gebühren- oder Auslagenforderung) unterbrochen werden kann, womit solche Forderungen (oder deren Bezug) bei wiederholtem Vorliegen entsprechender Unterbrechungsgründe theoretisch nie verjähren würden (ebenso wenn die von der Vorinstanz präferierte relative zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 127 OR fortlaufend unterbrochen werden könnte und dann analog Art. 137 Abs. 1 OR jeweils wieder von neuem beginnen würde, vgl. BGer-Urteil 9C_262/2010 vom 12.7.2010 E. 4.2). Vielmehr ist § 23 GebG analog den steuerrechtlichen Verjährungsbestimmungen so auszulegen, dass nach Ablauf von spätestens zehn Jahren seit Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung über die Frage der Gebührenerhebung (endgültig) Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herrschen (vgl. vorne E. 3). [Es folgen die Erwägungen 6.1 f. betreffend den Fristenlauf und anschliessender Feststellung, dass die absolute Veranlagungsverjährung für die Erhebung der Perimeterbeiträge eingetreten ist].
Erwägungen (12 Absätze)
E. 3 Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz selbst dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Öffentlich-rechtliche Ansprüche verjähren im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2; Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern [Perimeterbeiträge], Luzern 1976, S. 104). Das gilt in erster Linie für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, aber auch für die Verjährung von nicht-vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGE 119 Ib 311 E. 4a mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Aufl. 1986, S. 200, mit zahlreichen Hinweisen). Sofern der massgebende Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb, 112 Ia 260 E. 5 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die rechtskräftige Veranlagung von Gebühren (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5b; LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7). Der Eintritt der Verjährung führt im öffentlichen Recht zum umfassenden Untergang der Forderung – dies im Unterschied zum Zivilrecht, in welchem der Eintritt der Verjährung lediglich die Klagbarkeit bzw. Erzwingbarkeit der Forderung verhindert. Im öffentlichen Recht ist die Wirkung der Verjährung m.a.W. extinktiv und vom Richter von Amts wegen zu beachten (LGVE 2016 IV Nr. 12 E. 4.1.5). Mithin darf eine verjährte (Steuer-)Forderung durch das Gemeinwesen – anders als durch den zivilrechtlichen Gläubiger – überhaupt nicht mehr, auch nicht verrechnungsweise, geltend gemacht werden. Ebenso wenig kann eine verjährte Forderung freiwillig erfüllt werden, und auch ein Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung ist nicht denkbar. Das Recht ist daher verwirkt, und nach Eintritt der Verjährung besteht nicht einmal mehr eine Naturalobligation (zum Ganzen: Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Habil. Zürich 2012, S. 276 m.H.).
E. 3.1 Die Perimeterverordnung sowie das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRL Nr. 735) enthalten vorliegend keine spezialgesetzliche Regelung betreffend die Folgen des Zeitablaufs für die öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen des Gemeinwesens (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 137 vom 12.5.2023 E. 3.1).
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Luzerner Verwaltungsgerichts gilt für Sachverhalte, auf die das kantonale Gebührengesetz (GebG; SRL Nr. 680) noch keine Anwendung fand (Inkrafttreten per 1.1.1994), und bei Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Regelung für verwandte Fälle in Anlehnung an das Obligationenrecht für einmalig geschuldete Forderungen gemäss Art. 127 des Obligationenrechts (OR; SR 220) eine Verjährungsfrist von zehn Jahren und für periodische Leistungen gemäss Art. 128 OR eine fünfjährige Verjährungsfrist (LGVE 2016 IV Nr. 12, 1982 II Nr. 2 E. 7 f., E. 4.1.6 [Kanalisationsanschlussgebühr basierend auf einem Kanalisationsreglement aus dem Jahr 1977]). Für gebührenrechtliche Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar 1994 verwirklicht haben, erklärte das Kantonsgericht die Verjährungsregelungen des GebG für anwendbar (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 51 vom 8.3.2016 E. 3.4.2). Der Anwendungsbereich des GebG beschränkt sich auf Abgaben, welche für Amtshandlungen oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu leisten sind (Botschaft zum Entwurf eines Gebührengesetzes B 93, S. 22). Nicht erfasst sind damit die sogenannten Vorzugslasten (auch als Beiträge bezeichnet). Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur ganzen oder teilweisen Deckung der Kosten öffentlicher Einrichtungen von jenen Personen erhoben werden, denen daraus ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, wie beispielsweise am Bau von Erschliessungsanlagen.
E. 3.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet mit den Kostenverteilern die Voraussetzung zur Veranlagung von Vorzugslasten in der Form von Perimeterbeiträgen. Damit ist einer direkten Anwendung des GebG, das eine gesetzliche Grundlage für Gebühren darstellt, die Basis entzogen. Die unmittelbar sowie subsidiär anwendbaren Rechtsquellen weisen demnach keine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen mit Bezug auf Vorzugslasten bzw. Beiträge auf. Fehlt eine Regelung und ist diese Lücke nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zurückzuführen, da dies zu einer Unverjährbarkeit von Vorzugslasten und Beiträge führte, ist der Richter dazu berufen, eine eigene Regelung aufzustellen, wobei die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte als Massstab dienen (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.3).
E. 3.4 Bereits mit Urteil 7H 15 271 vom 5. August 2016 erwog das Kantonsgericht, dass das Gebührengesetz Regeln zur Verjährung enthalte, die sich mit verschiedenen Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Abgaberechts (vgl. § 142 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]; § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Handänderungssteuer [HStG; SRL Nr. 645] oder § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer [GGStG; SRL Nr. 647]) deckten (E. 4.5.5 [nicht publiziert in: LGVE 2016 IV Nr. 12]). In E. 3.3 des ebenfalls die hiesige Streitsache betreffenden Urteils 7H 21 137 vom 12. Mai 2023 äussert sich das Kantonsgericht sodann wie folgt: "Die gebührengesetzlichen Verjährungsbestimmungen erweisen sich deshalb als Ausdruck des gesetzgeberischen Konsenses betreffend den für die Verjährung im kantonalen Abgaberecht massgeblichen Zeitraum. Die Prüfung der Verjährung einer Vorzugslast ist deshalb bei Fehlen einschlägiger Bestimmungen, wie im vorliegenden Fall, in lückenfüllender Anwendung der gebührengesetzlichen Verjährungsbestimmungen vorzunehmen. Damit ist zugleich ausgeschlossen, die vom Beschwerdeführer angerufenen, steuerrechtlichen Bestimmungen über die Veranlagungsverjährung zur Anwendung zu bringen […]. Zwar regelt auch das Steuergesetz die Folgen des Zeitablaufs für die Befugnis, eine öffentlich-rechtliche Abgabeschuld autoritativ festzusetzen, indessen handelt es sich bei der direktsteuerlichen Veranlagungsverjährung gemäss § 142 StG um die kantonalrechtliche Umsetzung der bundesrechtlichen, rahmengesetzlichen Bestimmung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die direktsteuerliche Verjährungsregelung, wonach das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt (vgl. Art. 47 Abs. 1 StHG), war bzw. ist für den kantonalen Steuergesetzgeber bindend und kann deshalb nicht als Ausdruck einer kantonalrechtlichen Grundregel für die Verjährung von kantonalen öffentlich-rechtlichen Abgabeforderungen gelten".
E. 3.5 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass auch Perimeterbeiträge verjähren können, plädiert aber dafür, mangels geeigneter öffentlich-rechtlicher Verjährungsregelungen diejenigen des OR analog anzuwenden. Konkret wendet sie in ihrer Vernehmlassung ein, dass im Dispositiv des erwähnten Kantonsgerichtsurteils 7H 21 137 vom 12. Mai 2023 lediglich festgestellt worden sei, dass der Anspruch der Stadt D.________ auf Zahlung der Perimeterbeiträge noch nicht verjährt sei. Darüber hinausgehende Erkenntnisse enthalte dieses Urteilsdispositiv nicht. Nur Letzteres erwachse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in Rechtskraft. Nicht zur Urteilsformel gehörten hingegen die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Urteils. Ihnen komme keine bindende Wirkung zu. Als Folge davon komme dem Kantonsgerichtsurteil für die vorliegende Streitsache keine Bindungswirkung zu. Dies müsse umso mehr gelten, da das Kantonsgericht in diesem Urteil nur rudimentäre und sehr generell gehaltene Erwägungen in E. 3.5 zum Fall angestellt bzw. lediglich im Sinn einer Minimalbegründung festgestellt habe, dass die damals geltend gemachten Beitragsforderungen im Urteilszeitpunkt mit Sicherheit noch nicht verjährt gewesen seien. Auch aus diesem Grund könne das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren (weiterhin) frei über die Frage der Verjährung befinden. Mit der analogen Anwendung des GebG habe das Kantonsgericht implizit zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Erhebung von Perimeterbeiträgen bzw. von Gebühren und Auslagenersatz von "verwandten Fällen" ausgehe. Eine Begründung für diese implizite Annahme habe das Kantonsgericht im vorerwähnten Urteil nicht geliefert. Das Vorbringen, dem GebG könne ein gesetzgeberischer Konsens betreffend die Verjährungsfristen aller im kantonalen Abgaberecht möglichen Abgaben ohne eigene Verjährungsregelung entnommen werden, vermöge nicht zu überzeugen. Bereits aus dem Geltungsbereich und den Begriffsdefinitionen des GebG gehe hervor, dass der Gesetzgeber damit nur eine allgemeine Rechtsgrundlage für einfache gebührenrechtliche Sachverhalte (Gebühren [Verwaltungsgebühren, Kanzleigebühren, Benutzungsgebühren] und Auslagen) habe schaffen wollen. Aus dieser könne keine Verjährungsregelung für die Veranlagung von weitaus komplexeren Vorzugslasten wie Perimeterbeiträgen herangezogen werden. Dies ergebe sich auch aus dem zweiten Teilsatz von § 1 Abs. 1 GebG, gemäss welchem das GebG bei Verwaltungssachen, zu deren Erledigung ein Entscheid gemäss VRG erforderlich sei, keine Anwendung finde. Sinn und Zweck dieser Einschränkung bestehe offensichtlich darin, komplexere gebührenrechtliche Angelegenheiten von den allgemeinen Regeln des GebG auszunehmen. Auch § 2 Abs. 1 GebG komme nur eine einschränkende und nicht eine ausdehnende Wirkung auf den Geltungsbereich des GebG zu (subsidiäre Anwendung gegenüber höherrangigen Rechtsnormen). Folglich könne aus dem Erlass des GebG – zumindest in Bezug auf die vorliegend durch Entscheid zu erledigende Vorzugslast – kein "gesetzgeberischer Konsens" betreffend den für die Verjährung im kantonalen Abgabenrecht massgeblichen Zeitpunkt entnommen werden. Dies gelte umso mehr, als § 23 GebG seit Beschluss der Erstfassung im Jahr 1993 nicht mehr verändert worden sei. Seither dürfte sich nicht nur die Komplexität der Perimeterverfahren massgeblich erhöht, sondern auch die damit zusammenhängende jeweilige Verfahrensdauer bedeutend verlängert haben.
E. 3.5.1 Damit erweise sich eine analoge Anwendung der gebührenrechtlichen Verjährungsfristen bei der Veranlagung von Perimeterbeiträgen als nicht sachgerecht. Im Gegenteil setze eine solche Rechtsprechung falsche Anreize. Einerseits würden Gemeinden durch das reale Verjährungsrisiko davor zurückschrecken, ihre Infrastruktur ohne vorangehende Festsetzung eines rechtskräftigen Kostenverteilers auszubauen. Andererseits würden Grundeigentümer, gestützt auf die Möglichkeit der Verjährung, vermehrt bereits gegen den Kostenverteiler ein Rechtsmittel erheben (u.U. gemeinschaftlich). Folge davon sei nicht nur eine zusätzliche Belastung der Gerichte, sondern im Fall der Verjährung von Beitragsforderungen auch eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Finanzen. Diese unerwünschten Folgen zeigten sich exemplarisch auch vorliegend. So hätten gegen die strittigen Kostenverteiler auch Grundeigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, die in der Vergangenheit eine anteilsmässig höhere Beitragspflicht im Zusammenhang mit der H.________ akzeptiert hätten und eigentlich (zumindest sinngemäss) durch diesen Kostenverteiler nicht "zusätzlich beschwert" seien […]. Ferner zeige der vorliegende Fall illustrativ, dass sich die Erhebung eines Perimeterbeitrages nach PV in zahlreichen Aspekten massgebend von der Erhebung einer klassischen Gebühr bzw. Auslage nach GebG unterscheide und somit kein dazu "verwandter Fall" vorliege, auf den das GebG analog anwendbar sei. Denn im Gegensatz zur klassischen Gebühr oder Abgabe sei keine "direkte Erhebung" des Perimeterbeitrages möglich. Vielmehr werde (zuvor) die Festlegung eines rechtskräftigen Kostenverteilers vorausgesetzt. Ohne diesen sei die zuständige Behörde nicht befugt, Perimeterbeiträge zu erheben. Die "Beendigung der Amtshandlung" oder die "Benützung der öffentlichen Einrichtung" reiche für sich allein nicht aus. Die Festsetzung eines rechtmässigen Kostenverteilers sei in der Perimeterverordnung geregelt. Sie erweise sich aus materiell-rechtlicher Sicht als weitaus komplexer als die Veranlagung einer einfachen Gebühr bzw. eines einfachen Auslagenersatzes, was grosse Probleme verursache. Daher liessen die Gemeinden die notwendigen Kostenverteiler i.d.R. durch externe Fachleute erstellen. Die inhaltliche Komplexität der Sache habe zudem eine erhöhte Fehlerquote zur Folge. Die mit dem Kostenverteiler weiter zu verrechnenden Kosten seien durch die Gemeinde selbst nicht so einfach ermittelbar. Vielmehr sei sie auf die Mithilfe der beteiligten Unternehmer angewiesen (insb. betreffend Ausmass und Rechnungsstellung). Zudem stünden mit dem Abschluss der Bauarbeiten i.d.R. noch nicht sämtliche mit dem Kostenverteiler weiter zu verrechnenden Kosten fest. So seien für das Projekt Erweiterung H.________ noch im Jahr ________ verschiedene Parzellierungen vorgenommen worden, um die einwandfreie rechtliche Erschliessung über die H.________ effektiv zu gewährleisten. Diese Parzellierungskosten bildeten ebenfalls Teil der im Kostenverteiler zu überbindenden Strassenbaukosten (vgl. § 4 Abs. 1 PV). Gleiches gelte im Übrigen auch für die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Kostenverteiler. Gegen die Festsetzung eines Kostenverteilers könnten sämtliche betroffenen Grundeigentümer bis ans Bundesgericht gelangen, womit ihnen (schon vor Erlass einer Beitragsverfügung) ein vollständiger Instanzenzug zur Verfügung stehe. Das Verfahren zur Festsetzung des Kostenverteilers sei – im Gegensatz zum klassischen gebührenrechtlichen Verfahren – zudem ein Mehrparteienverfahren. I.d.R. umfasse der Perimeter eines Kostenverteilers zahlreiche Grundstücke (vorliegend je nach Bauetappe bis zu zwanzig verschiedene). Entsprechend sei die Wahrscheinlichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Kostenverteiler bedeutend höher. Während des laufenden Rechtsmittelverfahrens könnten auch für diejenigen Grundeigentümer, welche kein Rechtsmittel gegen den Kostenverteiler erhoben hätten, keine Beitragsverfügungen erlassen werden. Dringe ein betroffener Grundeigentümer nämlich im Rechtsmittelverfahren durch, habe dies gestützt auf § 23 Abs. 1 und 4 PV i.d.R. die Aufhebung des gesamten Kostenverteilers zur Folge, d.h., Letzterer werde auch für diejenigen beitragspflichtigen Grundeigentümer aufgehoben, welche gar nie ein Rechtsmittel dagegen ergriffen hätten. Die Möglichkeit einer formellen Teilrechtskraft eines Kostenverteilers existiere damit höchstens auf dem Papier, faktisch allerdings kaum. Dies werde durch den vorliegenden Fall illustriert, seien doch die strittigen Kostenverteiler seit ihrem Ersterlass im Jahr ________ einzig durch den Beschwerdeführer 1 durchgehend angefochten worden. Alle anderen betroffenen Grundeigentümer hätten den Kostenverteiler hingegen zu einem gewissen Zeitpunkt akzeptiert. Hinzu komme, dass das Gericht die Aufhebung und Rückweisung des Kostenverteilers anordne, sobald eine der Voraussetzungen in § 23 Abs. 4 PV erfüllt sei. Diesfalls erfolge keine umfassende gerichtliche Prüfung der übrigen Rügen mehr, weshalb bei den perimeterverfassenden Gemeinden eine beträchtliche Rechtsunsicherheit verbleibe. Erst mit Rechtskraft der – sich auf einen ebenso rechtskräftigen Kostenverteiler stützenden – Beitragsverfügung werde die Veranlagungsverjährungsfrist gewahrt (mit Verweis auf Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 137 vom 12.5.2023 E. 2.2.2 f.).
E. 3.5.2 Daher sei es angebracht, für die Verjährung von Perimeterbeiträgen die Verjährungsregelungen des OR analog anzuwenden. So gelte einzig eine relative 10-jährige Verjährungsfrist, welche nach jedem Unterbruch neu zu laufen beginne, wobei die allgemein anerkannten Unterbrechungsgründe des öffentlichen Rechts Anwendung finden. Ansonsten habe zumindest die analoge Anwendung bzw. Auslegung von § 23 Abs. 1 GebG unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Perimeterverfahrens zu erfolgen. Gemäss § 23 Abs. 1 GebG beginne nämlich die Veranlagungsverjährung für Gebühren und Auslagen mit der Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung, da in diesem Zeitpunkt drei Voraussetzungen gegeben seien: Erstens seien die Gebühren bzw. Auslagen in diesem Zeitpunkt fällig, zweitens können sie in diesem Zeitpunkt sogleich gefordert werden, d.h. der Erlass der Gebührenverfügung sei sofort und ohne weitere rechtliche Schritte bzw. Verfahren möglich und drittens verfüge die Behörde in diesem Zeitpunkt über die notwendigen Informationen zur Veranlagung der Gebühr bzw. Auslage (vgl. § 19 GebG). Im Perimeterverfahren lägen diese Voraussetzungen offensichtlich frühestens mit dem Erlass eines rechtskräftigen Kostenverteilers vor. Der Beginn der Veranlagungsverjährung sei daher für Perimeterbeiträge auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Kostenverteilers festzulegen. Eine derartige Auslegung stehe denn auch im Einklang mit der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verjährungsfrist zu laufen beginne, sobald die Gemeinde befugt sei, die Gebühr festzusetzen und dem Grundeigentümer in Rechnung zu stellen (mit Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 51 vom 8.3.2016 E. 4.1).
E. 4.1 Gemäss Praxis kann bei Fehlen von Regelungen im einschlägigen öffentlich-rechtlichen Erlass nur dann (subsidiär) auf die allgemeinen Grundsätze des OR zurückgegriffen werden, wenn das öffentliche Recht auch für verwandte Fälle keine gesetzlichen Vorschriften festlegt. Da aber sowohl das Gebühren- als auch das Steuergesetz die zeitliche Befugnis, eine öffentlich-rechtliche Abgabeschuld autoritativ festzusetzen, regeln, und somit bereits diese beiden öffentlich-rechtlichen Erlasse für die Verjährungsfrage bei den verwandten Perimeterabgaben grundsätzlich (analog) heranziehbar sind, besteht kein Raum und auch kein Bedarf für die Anwendung der allgemeinen Verjährungsnormen des OR. Schon aus diesem Grund ist die von der Vorinstanz verfochtene Verjährungsregelung analog dem OR abzulehnen (zwar plädiert Otzenberger, a.a.O., S. 104, für diese Lösung, aber zum Zeitpunkt seiner im Jahr 1976 veröffentlichen Dissertation war das im Jahr 1993 per 1.1.1994 verabschiedete GebG, zu welchem nach hier vertretener Auffassung ein geeigneter sachlicher Zusammenhang besteht, noch lange nicht in Kraft). Dies gilt umso mehr, weil bei Geltung einzig einer unterbrechbaren, relativen zehnjährigen Verjährungsfrist u.U. nie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eintreten würde, was dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verjährung im öffentlichen Recht widersprechen würde (vgl. zum Ganzen vorne E. 3 ff.).
E. 4.2 Nach § 12 Abs. 1 PV entsteht die Beitragspflicht mit der Inbetriebnahme des Werkes (von welchem der Sondervorteil ausgeht) oder mit der Inbetriebnahme einzelner Etappen (z.B. Bau der einzelnen Teilstrecken einer Strasse nach Bedarf [§ 14 PV]). Bereits wenn der einzelne Grundeigentümer die blosse Anschlussmöglichkeit hat, ist ein Baukostenbeitrag im Sinn einer Vorzugslast geschuldet (LGVE 1989 II Nr. 2 E. 1 m.H.; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 15 vom 28.10.2015 E. 3.3). Daraus folgt, dass die (Veranlagungs-)Verjährungsfrist mit dem Entstehen des Sondervorteils, d.h. mit der Benutzbarkeit des infrage stehenden Werks, zu laufen beginnt (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 137 vom 12.5.2023 E. 3.4, vgl. Otzenberger, a.a.O., S. 104 f.). Dies deckt sich auch mit dem von der Vorinstanz angerufenen Kantonsgerichtsurteil 7H 15 51 vom 8. März 2016, wonach die Pflicht zur Leistung der einmaligen Kanalisationsanschlussgebühr mit dem Anschluss des Grundstücks an das jeweilige Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz entsteht. In diesem Zeitpunkt wird ein rechtliches Verhältnis begründet und entsteht auch ein der Verjährung unterliegender Anspruch des Gemeinwesens auf Festsetzung ("Veranlagung") der Anschlussgebühr. Mithin beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die Gemeinde befugt ist, die Gebühr festzusetzen und dem Grundeigentümer Rechnung zu stellen, sprich im Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses. Somit stellt (auch) dieses Präjudiz auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit, der regelmässig ebenfalls demjenigen der Bauvollendung entspricht – und nicht etwa (wie von der Vorinstanz befürwortet) auf das Ende eines u.U. langwierigen Rechtsmittelverfahrens –, ab. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Festlegung eines Kostenverteilers drei Rechtsgänge erforderlich waren; dies u.a. aufgrund der Missachtung einer expliziten gerichtlichen Rückweisungsanordnung. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein Perimeterbeitragsverfahren i.d.R. eine höhere Komplexität aufweist als z.B. die Festsetzung von Verwaltungs- oder Kanzleigebühren (wobei je nachdem auch Benutzungsgebühren gemäss § 5 GebG aufwendige Sachverhaltsermittlungen nach sich ziehen können). In der Praxis der Luzerner Gerichtsbarkeit stellt dies eine erst- und einmalige Konstellation dar. Es wäre am Gesetzgeber, die Verjährung in Bezug auf Perimeterbeiträge im Kanton Luzern neu eigenständig und ausdrücklich zu regeln, wollte er zur Entlastung der Gemeinden später auslösende bzw. längere Verjährungsfristen (insb. absolute) als gemäss GebG einräumen.
E. 5.1 Nach § 23 Abs. 1 GebG verjährt das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben, fünf Jahre nach Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren (gleiche Verjährungsfristen gelten gemäss § 23 Abs. 2 GebG auch für die Einforderung von rechtskräftigen Gebühren und Auslagen nach Eintritt von deren Rechtskraft [Bezugsverjährung, vorliegend ohne Belang]). Die Verjährung beginnt nicht oder steht still (§ 23 Abs. 3 GebG), wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird (lit. a), während eines Einsprache- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens (lit. b), oder solange eine Gebührenforderung gestundet ist (lit. c). Die Verjährung beginnt neu mit jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Amtshandlung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird (§ 23 Abs. 4 lit. a GebG), jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person (lit. b), der Einreichung eines Erlassgesuchs (lit. c) oder der Einleitung eines Verfahrens wegen Gebührenhinterziehung (lit. d).
E. 5.2 Aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 4 GebG und der Systematik von § 23 GebG geht nicht klar hervor, ob die Unterbrechungsgründe von § 23 Abs. 4 GebG nur die relative, fünfjährige Verjährungsfrist oder ebenso die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gemäss § 23 Abs. 1 und 2 GebG jeweils neu auslösen. Für die historische Auslegung ist die regierungsrätliche Botschaft zum Entwurf eines Gebührengesetzes vom 29. Januar 1993 (B93) beizuziehen, welche auf S. 36 zur Verjährungsbestimmung Folgendes festhält: "Weil die Tatbestände des Stillstands und der Unterbrechung der Verjährung nach dem Obligationenrecht den Gegebenheiten des Abgaberechts nicht entsprechen (vgl. Art. 135 OR), müssen sie im Gebührengesetz selbst geregelt werden. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechen weitgehend den abgaberechtlichen Vorschriften (§§ 78 Abs. 2 und 3 und 146 Abs. 2 und 3 Steuergesetz). Die erwähnten Absätze 2 und 3 wurden jeweils gemäss Änderung vom 15. Mai 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1990 493), neu ins Steuergesetz vom 27. Mai 1946 eingefügt. Der Art. 78 Abs. 1 StG zur Veranlagungsverjährung wurde gleichzeitig neu gefasst und lautete wie folgt: "Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die Bestimmungen über die Nach- und Strafsteuer bleiben vorbehalten" (analoge Fristen galten gemäss dem gleichzeitigen neugefassten Art. 146 Abs. 1 StG für die Bezugsverjährung). Das aktuelle Steuergesetz vom 22. November 1999 enthält nunmehr einen eindeutigen Aufbau, indem in § 142 Abs. 1 StG einzig die relative fünfjährige Verjährungsfrist und demgegenüber separat in § 142 Abs. 4 StG die absolute Verjährungsfrist von neu 15 statt 10 Jahren statuiert ist (konkret "Das Recht eine Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt"). Dies entspricht Art. 120 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], vgl. auch Art. 47 Abs. 1 StHG: "Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode"). Die Unterbrechung der Verjährung hat im Bundessteuerrecht zur Folge, dass – zumindest bis zum Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (Art. 120 Abs. 4 DBG) – mit dem Unterbruch eine neue, relative, fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Art. 120 Abs. 3 i.V.m. Art. 120 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 137 OR). Diese neue Frist ist – anders als die "Erstfrist" gemäss Art. 120 Abs. 1 DBG, welche erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist, beginnt – individuell zu berechnen. Bestehen absolute Verjährungs- (sprich Verwirkungs-)fristen, so ist ein Fristunterbruch und der Neubeginn der relativen Verjährungsfrist nur bis zum Ablauf der ersteren denkbar (Beusch/Brunner, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Beusch], 4. Aufl. 2022, Art. 120 DBG N 42 m.w.H.). Diese Ausführungen gelten gleichermassen auch für das diesbezüglich mit dem Bundessteuerrecht übereinstimmende Steuerrecht des Kantons Luzern. Auch dem Sinn und Zweck von § 23 GebG kann es nicht entsprechen, dass – von den steuerrechtlichen Verjährungsnormen abweichend – die absolute zehnjährige Verjährungsfrist zur Veranlagung (oder dem Bezug einer Gebühren- oder Auslagenforderung) unterbrochen werden kann, womit solche Forderungen (oder deren Bezug) bei wiederholtem Vorliegen entsprechender Unterbrechungsgründe theoretisch nie verjähren würden (ebenso wenn die von der Vorinstanz präferierte relative zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 127 OR fortlaufend unterbrochen werden könnte und dann analog Art. 137 Abs. 1 OR jeweils wieder von neuem beginnen würde, vgl. BGer-Urteil 9C_262/2010 vom 12.7.2010 E. 4.2). Vielmehr ist § 23 GebG analog den steuerrechtlichen Verjährungsbestimmungen so auszulegen, dass nach Ablauf von spätestens zehn Jahren seit Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung über die Frage der Gebührenerhebung (endgültig) Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herrschen (vgl. vorne E. 3). [Es folgen die Erwägungen 6.1 f. betreffend den Fristenlauf und anschliessender Feststellung, dass die absolute Veranlagungsverjährung für die Erhebung der Perimeterbeiträge eingetreten ist].
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sachverhalt: Die Stadt D.________ ist Eigentümerin des Grundstücks E.________. In mehreren Etappen liess sie seit dem Jahr 2003 auf dem Grundstück eine Strasse erstellen. Später setzte sie in drei Kostenverteilern die Grundeigentümerbeiträge fest. Gegen die Veranlagungsverfügungen wurden Rechtsmittel ergriffen, die schliesslich dreimal an das Kantonsgericht des Kantons Luzern führten (Urteile vom 28. August 2014, 12. Mai 2023 und das vorliegende vom 20. Januar 2026). Mit den im vorliegenden Urteil vereinigten Verwaltungsgerichtsbeschwerden liessen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Veranlagung der Perimeterbeiträge sei verjährt. Aus den Erwägungen: 3. Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz selbst dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Öffentlich-rechtliche Ansprüche verjähren im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2; Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern [Perimeterbeiträge], Luzern 1976, S. 104). Das gilt in erster Linie für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, aber auch für die Verjährung von nicht-vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGE 119 Ib 311 E. 4a mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Aufl. 1986, S. 200, mit zahlreichen Hinweisen). Sofern der massgebende Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb, 112 Ia 260 E. 5 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die rechtskräftige Veranlagung von Gebühren (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5b; LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7). Der Eintritt der Verjährung führt im öffentlichen Recht zum umfassenden Untergang der Forderung – dies im Unterschied zum Zivilrecht, in welchem der Eintritt der Verjährung lediglich die Klagbarkeit bzw. Erzwingbarkeit der Forderung verhindert. Im öffentlichen Recht ist die Wirkung der Verjährung m.a.W. extinktiv und vom Richter von Amts wegen zu beachten (LGVE 2016 IV Nr. 12 E. 4.1.5). Mithin darf eine verjährte (Steuer-)Forderung durch das Gemeinwesen – anders als durch den zivilrechtlichen Gläubiger – überhaupt nicht mehr, auch nicht verrechnungsweise, geltend gemacht werden. Ebenso wenig kann eine verjährte Forderung freiwillig erfüllt werden, und auch ein Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung ist nicht denkbar. Das Recht ist daher verwirkt, und nach Eintritt der Verjährung besteht nicht einmal mehr eine Naturalobligation (zum Ganzen: Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Habil. Zürich 2012, S. 276 m.H.). 3.1. Die Perimeterverordnung sowie das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRL Nr. 735) enthalten vorliegend keine spezialgesetzliche Regelung betreffend die Folgen des Zeitablaufs für die öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen des Gemeinwesens (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 137 vom 12.5.2023 E. 3.1). 3.2. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Luzerner Verwaltungsgerichts gilt für Sachverhalte, auf die das kantonale Gebührengesetz (GebG; SRL Nr. 680) noch keine Anwendung fand (Inkrafttreten per 1.1.1994), und bei Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Regelung für verwandte Fälle in Anlehnung an das Obligationenrecht für einmalig geschuldete Forderungen gemäss Art. 127 des Obligationenrechts (OR; SR 220) eine Verjährungsfrist von zehn Jahren und für periodische Leistungen gemäss Art. 128 OR eine fünfjährige Verjährungsfrist (LGVE 2016 IV Nr. 12, 1982 II Nr. 2 E. 7 f., E. 4.1.6 [Kanalisationsanschlussgebühr basierend auf einem Kanalisationsreglement aus dem Jahr 1977]). Für gebührenrechtliche Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar 1994 verwirklicht haben, erklärte das Kantonsgericht die Verjährungsregelungen des GebG für anwendbar (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 51 vom 8.3.2016 E. 3.4.2). Der Anwendungsbereich des GebG beschränkt sich auf Abgaben, welche für Amtshandlungen oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu leisten sind (Botschaft zum Entwurf eines Gebührengesetzes B 93, S. 22). Nicht erfasst sind damit die sogenannten Vorzugslasten (auch als Beiträge bezeichnet). Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur ganzen oder teilweisen Deckung der Kosten öffentlicher Einrichtungen von jenen Personen erhoben werden, denen daraus ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, wie beispielsweise am Bau von Erschliessungsanlagen. 3.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet mit den Kostenverteilern die Voraussetzung zur Veranlagung von Vorzugslasten in der Form von Perimeterbeiträgen. Damit ist einer direkten Anwendung des GebG, das eine gesetzliche Grundlage für Gebühren darstellt, die Basis entzogen. Die unmittelbar sowie subsidiär anwendbaren Rechtsquellen weisen demnach keine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen mit Bezug auf Vorzugslasten bzw. Beiträge auf. Fehlt eine Regelung und ist diese Lücke nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zurückzuführen, da dies zu einer Unverjährbarkeit von Vorzugslasten und Beiträge führte, ist der Richter dazu berufen, eine eigene Regelung aufzustellen, wobei die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte als Massstab dienen (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.3). 3.4. Bereits mit Urteil 7H 15 271 vom 5. August 2016 erwog das Kantonsgericht, dass das Gebührengesetz Regeln zur Verjährung enthalte, die sich mit verschiedenen Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Abgaberechts (vgl. § 142 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]; § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Handänderungssteuer [HStG; SRL Nr. 645] oder § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer [GGStG; SRL Nr. 647]) deckten (E. 4.5.5 [nicht publiziert in: LGVE 2016 IV Nr. 12]). In E. 3.3 des ebenfalls die hiesige Streitsache betreffenden Urteils 7H 21 137 vom 12. Mai 2023 äussert sich das Kantonsgericht sodann wie folgt: "Die gebührengesetzlichen Verjährungsbestimmungen erweisen sich deshalb als Ausdruck des gesetzgeberischen Konsenses betreffend den für die Verjährung im kantonalen Abgaberecht massgeblichen Zeitraum. Die Prüfung der Verjährung einer Vorzugslast ist deshalb bei Fehlen einschlägiger Bestimmungen, wie im vorliegenden Fall, in lückenfüllender Anwendung der gebührengesetzlichen Verjährungsbestimmungen vorzunehmen. Damit ist zugleich ausgeschlossen, die vom Beschwerdeführer angerufenen, steuerrechtlichen Bestimmungen über die Veranlagungsverjährung zur Anwendung zu bringen […]. Zwar regelt auch das Steuergesetz die Folgen des Zeitablaufs für die Befugnis, eine öffentlich-rechtliche Abgabeschuld autoritativ festzusetzen, indessen handelt es sich bei der direktsteuerlichen Veranlagungsverjährung gemäss § 142 StG um die kantonalrechtliche Umsetzung der bundesrechtlichen, rahmengesetzlichen Bestimmung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die direktsteuerliche Verjährungsregelung, wonach das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt (vgl. Art. 47 Abs. 1 StHG), war bzw. ist für den kantonalen Steuergesetzgeber bindend und kann deshalb nicht als Ausdruck einer kantonalrechtlichen Grundregel für die Verjährung von kantonalen öffentlich-rechtlichen Abgabeforderungen gelten". 3.5. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass auch Perimeterbeiträge verjähren können, plädiert aber dafür, mangels geeigneter öffentlich-rechtlicher Verjährungsregelungen diejenigen des OR analog anzuwenden. Konkret wendet sie in ihrer Vernehmlassung ein, dass im Dispositiv des erwähnten Kantonsgerichtsurteils 7H 21 137 vom 12. Mai 2023 lediglich festgestellt worden sei, dass der Anspruch der Stadt D.________ auf Zahlung der Perimeterbeiträge noch nicht verjährt sei. Darüber hinausgehende Erkenntnisse enthalte dieses Urteilsdispositiv nicht. Nur Letzteres erwachse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in Rechtskraft. Nicht zur Urteilsformel gehörten hingegen die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Urteils. Ihnen komme keine bindende Wirkung zu. Als Folge davon komme dem Kantonsgerichtsurteil für die vorliegende Streitsache keine Bindungswirkung zu. Dies müsse umso mehr gelten, da das Kantonsgericht in diesem Urteil nur rudimentäre und sehr generell gehaltene Erwägungen in E. 3.5 zum Fall angestellt bzw. lediglich im Sinn einer Minimalbegründung festgestellt habe, dass die damals geltend gemachten Beitragsforderungen im Urteilszeitpunkt mit Sicherheit noch nicht verjährt gewesen seien. Auch aus diesem Grund könne das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren (weiterhin) frei über die Frage der Verjährung befinden. Mit der analogen Anwendung des GebG habe das Kantonsgericht implizit zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Erhebung von Perimeterbeiträgen bzw. von Gebühren und Auslagenersatz von "verwandten Fällen" ausgehe. Eine Begründung für diese implizite Annahme habe das Kantonsgericht im vorerwähnten Urteil nicht geliefert. Das Vorbringen, dem GebG könne ein gesetzgeberischer Konsens betreffend die Verjährungsfristen aller im kantonalen Abgaberecht möglichen Abgaben ohne eigene Verjährungsregelung entnommen werden, vermöge nicht zu überzeugen. Bereits aus dem Geltungsbereich und den Begriffsdefinitionen des GebG gehe hervor, dass der Gesetzgeber damit nur eine allgemeine Rechtsgrundlage für einfache gebührenrechtliche Sachverhalte (Gebühren [Verwaltungsgebühren, Kanzleigebühren, Benutzungsgebühren] und Auslagen) habe schaffen wollen. Aus dieser könne keine Verjährungsregelung für die Veranlagung von weitaus komplexeren Vorzugslasten wie Perimeterbeiträgen herangezogen werden. Dies ergebe sich auch aus dem zweiten Teilsatz von § 1 Abs. 1 GebG, gemäss welchem das GebG bei Verwaltungssachen, zu deren Erledigung ein Entscheid gemäss VRG erforderlich sei, keine Anwendung finde. Sinn und Zweck dieser Einschränkung bestehe offensichtlich darin, komplexere gebührenrechtliche Angelegenheiten von den allgemeinen Regeln des GebG auszunehmen. Auch § 2 Abs. 1 GebG komme nur eine einschränkende und nicht eine ausdehnende Wirkung auf den Geltungsbereich des GebG zu (subsidiäre Anwendung gegenüber höherrangigen Rechtsnormen). Folglich könne aus dem Erlass des GebG – zumindest in Bezug auf die vorliegend durch Entscheid zu erledigende Vorzugslast – kein "gesetzgeberischer Konsens" betreffend den für die Verjährung im kantonalen Abgabenrecht massgeblichen Zeitpunkt entnommen werden. Dies gelte umso mehr, als § 23 GebG seit Beschluss der Erstfassung im Jahr 1993 nicht mehr verändert worden sei. Seither dürfte sich nicht nur die Komplexität der Perimeterverfahren massgeblich erhöht, sondern auch die damit zusammenhängende jeweilige Verfahrensdauer bedeutend verlängert haben. 3.5.1. Damit erweise sich eine analoge Anwendung der gebührenrechtlichen Verjährungsfristen bei der Veranlagung von Perimeterbeiträgen als nicht sachgerecht. Im Gegenteil setze eine solche Rechtsprechung falsche Anreize. Einerseits würden Gemeinden durch das reale Verjährungsrisiko davor zurückschrecken, ihre Infrastruktur ohne vorangehende Festsetzung eines rechtskräftigen Kostenverteilers auszubauen. Andererseits würden Grundeigentümer, gestützt auf die Möglichkeit der Verjährung, vermehrt bereits gegen den Kostenverteiler ein Rechtsmittel erheben (u.U. gemeinschaftlich). Folge davon sei nicht nur eine zusätzliche Belastung der Gerichte, sondern im Fall der Verjährung von Beitragsforderungen auch eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Finanzen. Diese unerwünschten Folgen zeigten sich exemplarisch auch vorliegend. So hätten gegen die strittigen Kostenverteiler auch Grundeigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, die in der Vergangenheit eine anteilsmässig höhere Beitragspflicht im Zusammenhang mit der H.________ akzeptiert hätten und eigentlich (zumindest sinngemäss) durch diesen Kostenverteiler nicht "zusätzlich beschwert" seien […]. Ferner zeige der vorliegende Fall illustrativ, dass sich die Erhebung eines Perimeterbeitrages nach PV in zahlreichen Aspekten massgebend von der Erhebung einer klassischen Gebühr bzw. Auslage nach GebG unterscheide und somit kein dazu "verwandter Fall" vorliege, auf den das GebG analog anwendbar sei. Denn im Gegensatz zur klassischen Gebühr oder Abgabe sei keine "direkte Erhebung" des Perimeterbeitrages möglich. Vielmehr werde (zuvor) die Festlegung eines rechtskräftigen Kostenverteilers vorausgesetzt. Ohne diesen sei die zuständige Behörde nicht befugt, Perimeterbeiträge zu erheben. Die "Beendigung der Amtshandlung" oder die "Benützung der öffentlichen Einrichtung" reiche für sich allein nicht aus. Die Festsetzung eines rechtmässigen Kostenverteilers sei in der Perimeterverordnung geregelt. Sie erweise sich aus materiell-rechtlicher Sicht als weitaus komplexer als die Veranlagung einer einfachen Gebühr bzw. eines einfachen Auslagenersatzes, was grosse Probleme verursache. Daher liessen die Gemeinden die notwendigen Kostenverteiler i.d.R. durch externe Fachleute erstellen. Die inhaltliche Komplexität der Sache habe zudem eine erhöhte Fehlerquote zur Folge. Die mit dem Kostenverteiler weiter zu verrechnenden Kosten seien durch die Gemeinde selbst nicht so einfach ermittelbar. Vielmehr sei sie auf die Mithilfe der beteiligten Unternehmer angewiesen (insb. betreffend Ausmass und Rechnungsstellung). Zudem stünden mit dem Abschluss der Bauarbeiten i.d.R. noch nicht sämtliche mit dem Kostenverteiler weiter zu verrechnenden Kosten fest. So seien für das Projekt Erweiterung H.________ noch im Jahr ________ verschiedene Parzellierungen vorgenommen worden, um die einwandfreie rechtliche Erschliessung über die H.________ effektiv zu gewährleisten. Diese Parzellierungskosten bildeten ebenfalls Teil der im Kostenverteiler zu überbindenden Strassenbaukosten (vgl. § 4 Abs. 1 PV). Gleiches gelte im Übrigen auch für die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Kostenverteiler. Gegen die Festsetzung eines Kostenverteilers könnten sämtliche betroffenen Grundeigentümer bis ans Bundesgericht gelangen, womit ihnen (schon vor Erlass einer Beitragsverfügung) ein vollständiger Instanzenzug zur Verfügung stehe. Das Verfahren zur Festsetzung des Kostenverteilers sei – im Gegensatz zum klassischen gebührenrechtlichen Verfahren – zudem ein Mehrparteienverfahren. I.d.R. umfasse der Perimeter eines Kostenverteilers zahlreiche Grundstücke (vorliegend je nach Bauetappe bis zu zwanzig verschiedene). Entsprechend sei die Wahrscheinlichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Kostenverteiler bedeutend höher. Während des laufenden Rechtsmittelverfahrens könnten auch für diejenigen Grundeigentümer, welche kein Rechtsmittel gegen den Kostenverteiler erhoben hätten, keine Beitragsverfügungen erlassen werden. Dringe ein betroffener Grundeigentümer nämlich im Rechtsmittelverfahren durch, habe dies gestützt auf § 23 Abs. 1 und 4 PV i.d.R. die Aufhebung des gesamten Kostenverteilers zur Folge, d.h., Letzterer werde auch für diejenigen beitragspflichtigen Grundeigentümer aufgehoben, welche gar nie ein Rechtsmittel dagegen ergriffen hätten. Die Möglichkeit einer formellen Teilrechtskraft eines Kostenverteilers existiere damit höchstens auf dem Papier, faktisch allerdings kaum. Dies werde durch den vorliegenden Fall illustriert, seien doch die strittigen Kostenverteiler seit ihrem Ersterlass im Jahr ________ einzig durch den Beschwerdeführer 1 durchgehend angefochten worden. Alle anderen betroffenen Grundeigentümer hätten den Kostenverteiler hingegen zu einem gewissen Zeitpunkt akzeptiert. Hinzu komme, dass das Gericht die Aufhebung und Rückweisung des Kostenverteilers anordne, sobald eine der Voraussetzungen in § 23 Abs. 4 PV erfüllt sei. Diesfalls erfolge keine umfassende gerichtliche Prüfung der übrigen Rügen mehr, weshalb bei den perimeterverfassenden Gemeinden eine beträchtliche Rechtsunsicherheit verbleibe. Erst mit Rechtskraft der – sich auf einen ebenso rechtskräftigen Kostenverteiler stützenden – Beitragsverfügung werde die Veranlagungsverjährungsfrist gewahrt (mit Verweis auf Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 137 vom 12.5.2023 E. 2.2.2 f.). 3.5.2. Daher sei es angebracht, für die Verjährung von Perimeterbeiträgen die Verjährungsregelungen des OR analog anzuwenden. So gelte einzig eine relative 10-jährige Verjährungsfrist, welche nach jedem Unterbruch neu zu laufen beginne, wobei die allgemein anerkannten Unterbrechungsgründe des öffentlichen Rechts Anwendung finden. Ansonsten habe zumindest die analoge Anwendung bzw. Auslegung von § 23 Abs. 1 GebG unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Perimeterverfahrens zu erfolgen. Gemäss § 23 Abs. 1 GebG beginne nämlich die Veranlagungsverjährung für Gebühren und Auslagen mit der Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung, da in diesem Zeitpunkt drei Voraussetzungen gegeben seien: Erstens seien die Gebühren bzw. Auslagen in diesem Zeitpunkt fällig, zweitens können sie in diesem Zeitpunkt sogleich gefordert werden, d.h. der Erlass der Gebührenverfügung sei sofort und ohne weitere rechtliche Schritte bzw. Verfahren möglich und drittens verfüge die Behörde in diesem Zeitpunkt über die notwendigen Informationen zur Veranlagung der Gebühr bzw. Auslage (vgl. § 19 GebG). Im Perimeterverfahren lägen diese Voraussetzungen offensichtlich frühestens mit dem Erlass eines rechtskräftigen Kostenverteilers vor. Der Beginn der Veranlagungsverjährung sei daher für Perimeterbeiträge auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Kostenverteilers festzulegen. Eine derartige Auslegung stehe denn auch im Einklang mit der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verjährungsfrist zu laufen beginne, sobald die Gemeinde befugt sei, die Gebühr festzusetzen und dem Grundeigentümer in Rechnung zu stellen (mit Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 51 vom 8.3.2016 E. 4.1). 4. 4.1. Gemäss Praxis kann bei Fehlen von Regelungen im einschlägigen öffentlich-rechtlichen Erlass nur dann (subsidiär) auf die allgemeinen Grundsätze des OR zurückgegriffen werden, wenn das öffentliche Recht auch für verwandte Fälle keine gesetzlichen Vorschriften festlegt. Da aber sowohl das Gebühren- als auch das Steuergesetz die zeitliche Befugnis, eine öffentlich-rechtliche Abgabeschuld autoritativ festzusetzen, regeln, und somit bereits diese beiden öffentlich-rechtlichen Erlasse für die Verjährungsfrage bei den verwandten Perimeterabgaben grundsätzlich (analog) heranziehbar sind, besteht kein Raum und auch kein Bedarf für die Anwendung der allgemeinen Verjährungsnormen des OR. Schon aus diesem Grund ist die von der Vorinstanz verfochtene Verjährungsregelung analog dem OR abzulehnen (zwar plädiert Otzenberger, a.a.O., S. 104, für diese Lösung, aber zum Zeitpunkt seiner im Jahr 1976 veröffentlichen Dissertation war das im Jahr 1993 per 1.1.1994 verabschiedete GebG, zu welchem nach hier vertretener Auffassung ein geeigneter sachlicher Zusammenhang besteht, noch lange nicht in Kraft). Dies gilt umso mehr, weil bei Geltung einzig einer unterbrechbaren, relativen zehnjährigen Verjährungsfrist u.U. nie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eintreten würde, was dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verjährung im öffentlichen Recht widersprechen würde (vgl. zum Ganzen vorne E. 3 ff.). 4.2. Nach § 12 Abs. 1 PV entsteht die Beitragspflicht mit der Inbetriebnahme des Werkes (von welchem der Sondervorteil ausgeht) oder mit der Inbetriebnahme einzelner Etappen (z.B. Bau der einzelnen Teilstrecken einer Strasse nach Bedarf [§ 14 PV]). Bereits wenn der einzelne Grundeigentümer die blosse Anschlussmöglichkeit hat, ist ein Baukostenbeitrag im Sinn einer Vorzugslast geschuldet (LGVE 1989 II Nr. 2 E. 1 m.H.; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 15 vom 28.10.2015 E. 3.3). Daraus folgt, dass die (Veranlagungs-)Verjährungsfrist mit dem Entstehen des Sondervorteils, d.h. mit der Benutzbarkeit des infrage stehenden Werks, zu laufen beginnt (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 137 vom 12.5.2023 E. 3.4, vgl. Otzenberger, a.a.O., S. 104 f.). Dies deckt sich auch mit dem von der Vorinstanz angerufenen Kantonsgerichtsurteil 7H 15 51 vom 8. März 2016, wonach die Pflicht zur Leistung der einmaligen Kanalisationsanschlussgebühr mit dem Anschluss des Grundstücks an das jeweilige Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz entsteht. In diesem Zeitpunkt wird ein rechtliches Verhältnis begründet und entsteht auch ein der Verjährung unterliegender Anspruch des Gemeinwesens auf Festsetzung ("Veranlagung") der Anschlussgebühr. Mithin beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die Gemeinde befugt ist, die Gebühr festzusetzen und dem Grundeigentümer Rechnung zu stellen, sprich im Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses. Somit stellt (auch) dieses Präjudiz auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit, der regelmässig ebenfalls demjenigen der Bauvollendung entspricht – und nicht etwa (wie von der Vorinstanz befürwortet) auf das Ende eines u.U. langwierigen Rechtsmittelverfahrens –, ab. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Festlegung eines Kostenverteilers drei Rechtsgänge erforderlich waren; dies u.a. aufgrund der Missachtung einer expliziten gerichtlichen Rückweisungsanordnung. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein Perimeterbeitragsverfahren i.d.R. eine höhere Komplexität aufweist als z.B. die Festsetzung von Verwaltungs- oder Kanzleigebühren (wobei je nachdem auch Benutzungsgebühren gemäss § 5 GebG aufwendige Sachverhaltsermittlungen nach sich ziehen können). In der Praxis der Luzerner Gerichtsbarkeit stellt dies eine erst- und einmalige Konstellation dar. Es wäre am Gesetzgeber, die Verjährung in Bezug auf Perimeterbeiträge im Kanton Luzern neu eigenständig und ausdrücklich zu regeln, wollte er zur Entlastung der Gemeinden später auslösende bzw. längere Verjährungsfristen (insb. absolute) als gemäss GebG einräumen. 5. 5.1. Nach § 23 Abs. 1 GebG verjährt das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben, fünf Jahre nach Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren (gleiche Verjährungsfristen gelten gemäss § 23 Abs. 2 GebG auch für die Einforderung von rechtskräftigen Gebühren und Auslagen nach Eintritt von deren Rechtskraft [Bezugsverjährung, vorliegend ohne Belang]). Die Verjährung beginnt nicht oder steht still (§ 23 Abs. 3 GebG), wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird (lit. a), während eines Einsprache- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens (lit. b), oder solange eine Gebührenforderung gestundet ist (lit. c). Die Verjährung beginnt neu mit jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Amtshandlung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird (§ 23 Abs. 4 lit. a GebG), jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person (lit. b), der Einreichung eines Erlassgesuchs (lit. c) oder der Einleitung eines Verfahrens wegen Gebührenhinterziehung (lit. d). 5.2. Aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 4 GebG und der Systematik von § 23 GebG geht nicht klar hervor, ob die Unterbrechungsgründe von § 23 Abs. 4 GebG nur die relative, fünfjährige Verjährungsfrist oder ebenso die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gemäss § 23 Abs. 1 und 2 GebG jeweils neu auslösen. Für die historische Auslegung ist die regierungsrätliche Botschaft zum Entwurf eines Gebührengesetzes vom 29. Januar 1993 (B93) beizuziehen, welche auf S. 36 zur Verjährungsbestimmung Folgendes festhält: "Weil die Tatbestände des Stillstands und der Unterbrechung der Verjährung nach dem Obligationenrecht den Gegebenheiten des Abgaberechts nicht entsprechen (vgl. Art. 135 OR), müssen sie im Gebührengesetz selbst geregelt werden. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechen weitgehend den abgaberechtlichen Vorschriften (§§ 78 Abs. 2 und 3 und 146 Abs. 2 und 3 Steuergesetz). Die erwähnten Absätze 2 und 3 wurden jeweils gemäss Änderung vom 15. Mai 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1990 493), neu ins Steuergesetz vom 27. Mai 1946 eingefügt. Der Art. 78 Abs. 1 StG zur Veranlagungsverjährung wurde gleichzeitig neu gefasst und lautete wie folgt: "Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die Bestimmungen über die Nach- und Strafsteuer bleiben vorbehalten" (analoge Fristen galten gemäss dem gleichzeitigen neugefassten Art. 146 Abs. 1 StG für die Bezugsverjährung). Das aktuelle Steuergesetz vom 22. November 1999 enthält nunmehr einen eindeutigen Aufbau, indem in § 142 Abs. 1 StG einzig die relative fünfjährige Verjährungsfrist und demgegenüber separat in § 142 Abs. 4 StG die absolute Verjährungsfrist von neu 15 statt 10 Jahren statuiert ist (konkret "Das Recht eine Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt"). Dies entspricht Art. 120 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], vgl. auch Art. 47 Abs. 1 StHG: "Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode"). Die Unterbrechung der Verjährung hat im Bundessteuerrecht zur Folge, dass – zumindest bis zum Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (Art. 120 Abs. 4 DBG) – mit dem Unterbruch eine neue, relative, fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Art. 120 Abs. 3 i.V.m. Art. 120 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 137 OR). Diese neue Frist ist – anders als die "Erstfrist" gemäss Art. 120 Abs. 1 DBG, welche erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist, beginnt – individuell zu berechnen. Bestehen absolute Verjährungs- (sprich Verwirkungs-)fristen, so ist ein Fristunterbruch und der Neubeginn der relativen Verjährungsfrist nur bis zum Ablauf der ersteren denkbar (Beusch/Brunner, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Beusch], 4. Aufl. 2022, Art. 120 DBG N 42 m.w.H.). Diese Ausführungen gelten gleichermassen auch für das diesbezüglich mit dem Bundessteuerrecht übereinstimmende Steuerrecht des Kantons Luzern. Auch dem Sinn und Zweck von § 23 GebG kann es nicht entsprechen, dass – von den steuerrechtlichen Verjährungsnormen abweichend – die absolute zehnjährige Verjährungsfrist zur Veranlagung (oder dem Bezug einer Gebühren- oder Auslagenforderung) unterbrochen werden kann, womit solche Forderungen (oder deren Bezug) bei wiederholtem Vorliegen entsprechender Unterbrechungsgründe theoretisch nie verjähren würden (ebenso wenn die von der Vorinstanz präferierte relative zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 127 OR fortlaufend unterbrochen werden könnte und dann analog Art. 137 Abs. 1 OR jeweils wieder von neuem beginnen würde, vgl. BGer-Urteil 9C_262/2010 vom 12.7.2010 E. 4.2). Vielmehr ist § 23 GebG analog den steuerrechtlichen Verjährungsbestimmungen so auszulegen, dass nach Ablauf von spätestens zehn Jahren seit Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung über die Frage der Gebührenerhebung (endgültig) Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herrschen (vgl. vorne E. 3). [Es folgen die Erwägungen 6.1 f. betreffend den Fristenlauf und anschliessender Feststellung, dass die absolute Veranlagungsverjährung für die Erhebung der Perimeterbeiträge eingetreten ist].