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7H 24 52

Erbschaftssteuer

Luzern · 2024-02-22 · Deutsch LU
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Für die Bestimmung des Verwandtschaftsgrads gemäss Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG) ist das nach den zivilrechtlichen Vorschriften begründete und im Zivilstandsregister ausgewiesene Verwandtschaftsverhältnis massgebend. Von der formalen zivilrechtlichen Betrachtungsweise ist nur dann abzuweichen, wenn ein krasser Ausnahmefall vorliegt, der sich in einem qualifiziert ungerechten Auslegungsresultat manifestiert. Bestätigung der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.3).

Sachverhalt

A. C.________ (geb.________) verstarb am 12. Dezember 2022 in der Pflegeeinrichtung D.________ in B.________. Sie hat in ihrem Testament vom 8. April 2022 vier Personen als Erben eingesetzt, darunter A.________. Das Teilungsamt B.________ hat den Erben am 31. März 2023 das Steuerinventar zugestellt. Daraufhin wurden die Passiven eingereicht und die Rückerstattungen durch den Willensvollstrecker E.________ vorgenommen. Mit Erbschaftssteuer-Veranlagung vom 26. Januar 2024 setzte das Teilungsamt B.________ den erbschaftssteuerpflichtigen Nachlass der Erblasserin auf gesamthaft Fr. 3'872'960.-- fest, wovon A.________ gemäss Testament 50 Prozent, d.h. Fr. 1'936'480.--, erhalten soll. Im Veranlagungsentscheid wurde festgehalten, dass A.________ eine mit der Erblasserin nicht verwandte Person sei und der Steuersatz für die Erbschaft folglich 20 Prozent (zuzüglich Progression) betrage. Gesamthaft habe A.________ daher Erbschaftssteuern von Fr. 774'592.-- (20 Prozent Grundsteuer [Fr. 387'296.--] und 100 Prozent Progression [Fr. 387'296.--]) zu bezahlen. B. A.________ liess gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache erheben und dabei im Wesentlichen vorbringen, er sei mit der Erblasserin verwandt bzw. gehöre zum elterlichen Stamm, womit der Erbschaftssteuersatz nur 6 Prozent (zuzüglich Progression) betrage. Das Teilungsamt B.________ wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. Februar 2024 ab. C. Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe, datiert vom 10. März 2024 (Postaufgabe: 12.3.2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 und mit ihm auch die Veranlagungsverfügung vom 26. Januar 2024 seien aufzuheben und der Beschwerdeführer habe lediglich 6 % bzw. mit dem Progressionszuschlag insgesamt 12 % an Erbschaftssteuern zu bezahlen; ev. sei die Angelegenheit zur neuen Veranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der vom Willensvollstrecker Dr. E.________ somit zu viel bezahlte Steuerbetrag sei dem Beschwerdeführer umgehend zurück zu zahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. B.________." In ihren Vernehmlassungen schlossen das Teilungsamt B.________ sowie die Dienststelle Steuern auf Abweisung der Beschwerde, letztere unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Anträgen und Begründung fest; ebenso das Teilungsamt B.________ in der Duplik. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Gemäss § 15 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern (EStG; SRL Nr. 630) ist gegen den Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (§ 15 Abs. 6 EStG). Vorliegend wurde die Beschwerde am 12. März 2024 postalisch aufgegeben und damit rechtzeitig erhoben, womit auf die im Übrigen formgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 1.2. Dem Kantonsgericht steht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend Erbschaftssteuerangelegenheiten auch die Ermessenskontrolle zu (vgl. § 15 Abs. 4 EStG und § 157 i.V.m. § 156 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Das Gericht ist daher nicht an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. § 147 VRG). Die Parteien sowie die Vorinstanz können neue Tatsachen geltend machen sowie neue Anträge stellen (vgl. § 145 VRG). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde verschiedentlich auf die Beschwerdegründe gemäss § 152 VRG. Letztere Norm betrifft aber das Verfahren bei beschränkter Kognitionsbefugnis, was im vorliegenden Fall gerade nicht zutrifft. Dies hat jedoch keine weiteren Auswirkungen auf die vorgebrachten Rügen. So oder anders sind die Einwendungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. 2. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Im Umstand, dass sich die Vorinstanz relativ knapp mit den Anbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat aus rechtlichen Gründen darauf verzichtet, sich mit der Zeugenaussage F.________ und mit dem Gutachten betreffend Abstammungssache G.________ (DNA-Analyse vom 12. Juni 2023) zu befassen bzw. die entsprechenden Dokumente zu würdigen. Die Vorinstanz stellte fest, dass allein die registerrechtliche Situation massgebend sei. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der Lage, den Einspracheentscheid gerichtlich anzufechten und die für ihn relevanten Tatsachen und die rechtlichen Argumente vorzutragen. 3. 3.1. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei mit der Erblasserin blutsverwandt, namentlich ihr Neffe gewesen. Er sei das uneheliche Kind des katholischen Pfarrers H.________. Dieser sei der im Jahre 2012 verstorbene Bruder der Erblasserin. Es fehle zwar an einem zivilrechtlich anerkannten Vaterschaftsverhältnis bzw. einem entsprechenden zivilrechtlichen Registereintrag, das Vaterschaftsverhältnis könne jedoch mittels offerierter Zeugenaussage und DNA-Analyse bewiesen werden. Aufgrund des biologischen Vaterschaftsverhältnisses zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer gehöre letzterer, als Neffe, zum elterlichen Stamm der Erblasserin. Der Erbschaftssteuersatz betrage daher nicht 20 Prozent, sondern nur 6 Prozent, zuzüglich Progression. 3.2. Gemäss § 1 Abs. 1 EStG ist von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Der Steuersatz ist nach dem zwischen Erblasser und Erben bestehenden Verwandtschaftsgrad abgestuft und ist nach folgendem Massstab zu entrichten (vgl. § 3 Abs. 1 EStG): von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 6 % (lit. a); von dem was an den grosselterlichen Stamm gelangt, 15 % (lit. b); von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 20 % (lit. c). § 5 Abs. 1 EStG sieht vor, dass bei den einzelnen Erben Zuschläge erhoben werden, wenn sie mehr als Fr. 10'000.-- erhalten. Gemäss Ziff. 10 beträgt die Progression 100 % des Steuerbetrags, wenn ein Erbe mehr als Fr. 500'000.-- erhält. 3.3. 3.3.1. Das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil und jedes einzelne Vermächtnis richtet sich nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben bestehenden Verwandtschaftsverhältnis (vgl. § 4 Abs. 1 EStG). Das Verwandtschaftsverhältnis bestimmt sich dabei nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Aus der Anknüpfung an den Erbgang und die Erbenqualität ergibt sich auch, dass die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes zivilrechtlich auszulegen sind; allein die Subsumtion unter das jeweils massgebende zivilrechtliche Institut ist für die Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen massgebend. Es entspricht insgesamt der Logik des EStG, sich nach den vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vorgesehenen Verhältnisse zu richten (vgl. LGVE 2019 IV Nr. 10 E. 2.3 und E. 2.8, 2004 II Nr. 27 E. 1 je m.w.H.). 3.3.2. Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang mehrfach präzisierend festgehalten, dass die zwingenden Vorschriften des Zivilrechts, aber auch Statusbegriffe (Ehe, Kindschaft etc.) sowie die Gesellschaftsformen in der Regel unantastbar sind (vgl. LGVE 2019 IV Nr. 10 E. 2.3 m.w.H., Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 12 149 vom 30.12.2013 E. 4.4.2, A 12 27 vom 17.9.2012 E. 3d.bb). Die erwähnte Unantastbarkeit hat nicht nur zur Folge, dass es den Steuerbehörden verwehrt ist, Statusbegriffe, wie Ehe oder Kindschaft, im Steuerverfahren abweichend vom Zivilrecht zu definieren. Die Unantastbarkeit erstreckt sich auch auf die Anwendung; der zivilrechtlich festgelegte Status einer Person ist für die Steuerbehörden grundsätzlich massgebend. Damit dürfen die Steuerbehörden in der Regel auch nicht vom Entscheid eines Zivilgerichts abweichen (vgl. Richner/Frei, Komm. zum Zürcher Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 2 N 22). Dies ist sachgerecht, zumal es sich bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer um ein (dem Zivil- bzw. Erbschaftsverfahren) nachgelagertes Verfahren handelt, in dem der Abgabebetrag der Erben individuell festgesetzt wird. Das vorliegende Steuerverfahren lässt keinen Raum für die Durchführung eines (erneuten) zivilrechtlichen Statusverfahrens. 3.3.3. Die Steuerbehörden haben lediglich dann von der formalen zivilrechtlichen Ausgestaltung des Sachverhalts abzuweichen, wenn ein krasser Ausnahmefall vorliegt, der sich in einem qualifiziert ungerechten Auslegungsresultat manifestiert, welches der Gesetzgeber unmöglich gewollt haben kann (vgl. LGVE 2019 IV Nr. 10 E. 2.3; Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 6 N 47). Für eine Präzisierung dieser allgemeinen, sich am Willkür- und Rechtsmissbrauchsverbot orientierenden Auslegung kann auf die entsprechende bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden (vgl. BGer-Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013 E. 4.2 m.w.H.). Auf der Grundlage dieser Praxis hat das Bundesgericht erwogen, dass es im Ergebnis nicht stossend ist, wenn eine Erbin, welche die Vaterschaftsvermutung nicht rechtzeitig angefochten hat, im Erbschaftssteuerrecht wie eine entfernte Verwandte besteuert wird, trotz ihrer nachgewiesenen biologischen Abstammung vom Erblasser. Es ist ausschliesslich auf den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff abzustellen. Das Bundesgericht begründete dies unter anderem damit, dass die zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse schafft und insofern der Rechtssicherheit dient. Sodann trafen die Erbin zu Lebzeiten ihres leiblichen Vaters auch nicht die Pflichten, die sich aus einem Kindsverhältnis ergeben, etwa die gemäss Art. 328 f. ZGB bestehende verwandtschaftliche Unterstützungspflicht (vgl. BGer-Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013 E. 4.3). 3.4. 3.4.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass gemäss Zivilstandsregister kein Vaterschaftsverhältnis zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer besteht. Der Eintrag beim Beschwerdeführer lautet auf "Vaterschaft unbekannt". Es besteht damit kein rechtliches Vaterschaftsverhältnis zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer. Gestützt darauf hat das Teilungsamt B.________ den Beschwerdeführer als nicht mit der Erblasserin (C.________) verwandte Person qualifiziert. In Ermangelung eines rechtlichen Vaterschaftsverhältnisses sowie vor dem Hintergrund der ausgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 f.) ist nur noch zu prüfen, ob die Steuerbehörde von einer formalen zivilrechtlichen Betrachtungsweise hätte abweichen müssen. 3.4.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei erwiesenermassen der Sohn von H.________ und somit mit der Erblasserin C.________ blutsverwandt. Dafür legt er ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin UZH betreffend "DNA-Analyse: Abstammungssache G.________" vom 12. Juni 2023 ins Recht. Gemäss diesem Gutachten ist mit über 99-prozentiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und I.________, letzterer ein Neffe der Erblasserin, väterlicherseits miteinander verwandt und damit Cousins sind. Überdies verweist der Beschwerdeführer auf die Zeugenaussage von F.________ beim Bezirksgericht March vom 30. Mai 2023, wonach der Beschwerdeführer der leibliche Sohn von H.________ sei. Zudem führt der Beschwerdeführer Rechtsprechung und Lehrmeinungen an, wonach die Steuerbehörden auf die Blutsverwandtschaft und nicht auf den Registereintrag hätten abstellen müssen. Dies könne man sogar aus den beiden kantonsgerichtlichen Leitentscheiden LGVE 2019 IV Nr. 10 und 2004 II Nr. 27 ableiten. 3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer die kantonsgerichtliche Rechtsprechung in seinem Sinn verstanden haben will, kann auf die vorherigen Erwägungen verwiesen werden. Ausgehend von diesen klaren Ausführungen bleibt kein Raum, die kantonsgerichtlichen Leitentscheide LGVE 2019 IV Nr. 10 und 2004 II Nr. 27 im beschwerdeführerischen Sinn umzudeuten. Grundsätzlich ist damit die formal zivilrechtliche Betrachtungsweise massgebend. Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung und Literatur ist anzumerken, dass er im Wesentlichen ausgewählte, aber sehr allgemeine Literaturzitate (z.B. "Relativierung der Rechtsbegriffe" oder Ausführungen zur Praxis nach Art. 9 ZGB) mit spezifischer, vorliegend nicht einschlägiger Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2017 betreffend Asylrecht) kombiniert, um eine ihm günstige, jedoch nur vermeintlich bestehende Rechtslage abzubilden. Den rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden. 3.4.4. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit eine Vaterschaftsklage vor dem Bezirksgericht Zürich angestrengt hat, wobei er im Verfahren die genannten Beweise (DNA-Analyse und Zeugenaussage) ebenfalls offeriert hat. Die entsprechende Klage wurde vom Gericht mit Entscheid vom 21. November 2023 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Geschäfts-Nr. FK230068-L/U). Das Gericht führte unter anderem aus, dem Beschwerdeführer komme mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 13a Schlusstitel (SchlT) ZGB für die Vaterschaftsklage keine Aktivlegitimation zu. Und selbst wenn die Aktivlegitimation bejaht werden würde, so wäre die Klage mangels Vorliegen wichtiger Gründen für die Verspätung abzuweisen (vgl. Art. 263 ZGB; vgl. E. 2.3 im Urteil). Aufgrund dieser abgewiesenen Statusklage könne über die dazu subsidiäre Berichtigung des Zivilstandsregisters – trotz eingereichtem Zeugenbeweis und DNA-Analyse – nicht mehr entschieden werden (E. 4.2 f. im Urteil). Der abschlägige Entscheid des Bezirksgerichts wurde, soweit ersichtlich, vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt. Eine zivilrechtliche Anerkennung der Vaterschaft blieb dem Beschwerdeführer – trotz zweifacher gerichtlicher Beurteilung – verwehrt. Das Bezirksgericht lehnte dabei insbesondere die Argumentation des Beschwerdeführers ab, wonach er aus Pietätsgründen gegenüber dem katholischen Pfarrer H.________ die entsprechende Statusklage erst rund zehn Jahre nach dessen Tod eingereicht hat. Ferner stellte das Gericht klar, eine höhere Erbschaftssteuer zufolge fehlendem Verwandtschaftsverhältnisses stelle für sich allein keinen Grund für eine verspätete Klageeinreichung dar. Trotz zivilgerichtlicher Überprüfung besteht damit kein rechtliches Vaterschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und H.________. 3.5. Werden die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der klaren Rechtsprechung sowie den vorliegenden Feststellungen bewertet, ist von gerichtlicher Seite nicht zu beanstanden, dass das Teilungsamt B.________ hinsichtlich des strittigen Verwandtschaftsverhältnisses an der formalen zivilrechtlichen Betrachtungsweise festgehalten hat. Das Missfallen des Beschwerdeführers, dass ein nachgewiesener Vaterschaftsbeweis keinen Einfluss auf die vorliegende rechtliche Bewertung hat, ist nachvollziehbar. Dennoch ist für das Gericht nicht erstellt, dass ein krasser Ausnahmefall vorliegt, der sich in einem qualifiziert ungerechten und gesetzgeberisch nicht gewollten Auslegungsresultat manifestiert. Es mag sein, dass menschliche Rücksichtnahme bzw. – aus Sicht der damaligen Zeit – prägende gesellschaftliche Vorstellungen über ein verpöntes Sexualverhalten eines Priesters einer Ankerkennung des Kindesverhältnisses entgegenstanden. Das sind aber keine Umstände, die eine gerichtliche Korrektur der klaren Rechtslage und des Vorrangs der registerrechtlichen Grundlage erfordern würden. Etwas Anderes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Ferner kann auch nicht argumentiert werden, dass die konkrete Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, einmalig und mit der Konzeption des Erbschaftssteuerrechts unvereinbar wäre. Gegenteils steht das behördliche Vorgehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die in einem vergleichbaren Fall nicht von einem stossenden Ergebnis ausging (vgl. BGer-Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013 E. 4.2 f.). 3.6. Zusammengefasst hat das Teilungsamt B.________ den Beschwerdeführer zurecht nicht zum elterlichen Stamm der Erblasserin gezählt, sondern als nicht verwandte Personen qualifiziert. Dieses Ergebnis vermögen die Rügen des Beschwerdeführers nicht umzustossen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. 4. (Kostenfolge)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Der vom Willensvollstrecker Dr. E.________ somit zu viel bezahlte Steuerbetrag sei dem Beschwerdeführer umgehend zurück zu zahlen.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. B.________." In ihren Vernehmlassungen schlossen das Teilungsamt B.________ sowie die Dienststelle Steuern auf Abweisung der Beschwerde, letztere unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Anträgen und Begründung fest; ebenso das Teilungsamt B.________ in der Duplik. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Gemäss § 15 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern (EStG; SRL Nr. 630) ist gegen den Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (§ 15 Abs. 6 EStG). Vorliegend wurde die Beschwerde am 12. März 2024 postalisch aufgegeben und damit rechtzeitig erhoben, womit auf die im Übrigen formgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 1.2. Dem Kantonsgericht steht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend Erbschaftssteuerangelegenheiten auch die Ermessenskontrolle zu (vgl. § 15 Abs. 4 EStG und § 157 i.V.m. § 156 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Das Gericht ist daher nicht an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. § 147 VRG). Die Parteien sowie die Vorinstanz können neue Tatsachen geltend machen sowie neue Anträge stellen (vgl. § 145 VRG). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde verschiedentlich auf die Beschwerdegründe gemäss § 152 VRG. Letztere Norm betrifft aber das Verfahren bei beschränkter Kognitionsbefugnis, was im vorliegenden Fall gerade nicht zutrifft. Dies hat jedoch keine weiteren Auswirkungen auf die vorgebrachten Rügen. So oder anders sind die Einwendungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. 2. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Im Umstand, dass sich die Vorinstanz relativ knapp mit den Anbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat aus rechtlichen Gründen darauf verzichtet, sich mit der Zeugenaussage F.________ und mit dem Gutachten betreffend Abstammungssache G.________ (DNA-Analyse vom 12. Juni 2023) zu befassen bzw. die entsprechenden Dokumente zu würdigen. Die Vorinstanz stellte fest, dass allein die registerrechtliche Situation massgebend sei. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der Lage, den Einspracheentscheid gerichtlich anzufechten und die für ihn relevanten Tatsachen und die rechtlichen Argumente vorzutragen.

E. 3.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei mit der Erblasserin blutsverwandt, namentlich ihr Neffe gewesen. Er sei das uneheliche Kind des katholischen Pfarrers H.________. Dieser sei der im Jahre 2012 verstorbene Bruder der Erblasserin. Es fehle zwar an einem zivilrechtlich anerkannten Vaterschaftsverhältnis bzw. einem entsprechenden zivilrechtlichen Registereintrag, das Vaterschaftsverhältnis könne jedoch mittels offerierter Zeugenaussage und DNA-Analyse bewiesen werden. Aufgrund des biologischen Vaterschaftsverhältnisses zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer gehöre letzterer, als Neffe, zum elterlichen Stamm der Erblasserin. Der Erbschaftssteuersatz betrage daher nicht 20 Prozent, sondern nur 6 Prozent, zuzüglich Progression.

E. 3.2 Gemäss § 1 Abs. 1 EStG ist von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Der Steuersatz ist nach dem zwischen Erblasser und Erben bestehenden Verwandtschaftsgrad abgestuft und ist nach folgendem Massstab zu entrichten (vgl. § 3 Abs. 1 EStG): von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 6 % (lit. a); von dem was an den grosselterlichen Stamm gelangt, 15 % (lit. b); von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 20 % (lit. c). § 5 Abs. 1 EStG sieht vor, dass bei den einzelnen Erben Zuschläge erhoben werden, wenn sie mehr als Fr. 10'000.-- erhalten. Gemäss Ziff. 10 beträgt die Progression 100 % des Steuerbetrags, wenn ein Erbe mehr als Fr. 500'000.-- erhält.

E. 3.3.1 Das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil und jedes einzelne Vermächtnis richtet sich nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben bestehenden Verwandtschaftsverhältnis (vgl. § 4 Abs. 1 EStG). Das Verwandtschaftsverhältnis bestimmt sich dabei nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Aus der Anknüpfung an den Erbgang und die Erbenqualität ergibt sich auch, dass die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes zivilrechtlich auszulegen sind; allein die Subsumtion unter das jeweils massgebende zivilrechtliche Institut ist für die Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen massgebend. Es entspricht insgesamt der Logik des EStG, sich nach den vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vorgesehenen Verhältnisse zu richten (vgl. LGVE 2019 IV Nr. 10 E. 2.3 und E. 2.8, 2004 II Nr. 27 E. 1 je m.w.H.).

E. 3.3.2 Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang mehrfach präzisierend festgehalten, dass die zwingenden Vorschriften des Zivilrechts, aber auch Statusbegriffe (Ehe, Kindschaft etc.) sowie die Gesellschaftsformen in der Regel unantastbar sind (vgl. LGVE 2019 IV Nr. 10 E. 2.3 m.w.H., Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 12 149 vom 30.12.2013 E. 4.4.2, A 12 27 vom 17.9.2012 E. 3d.bb). Die erwähnte Unantastbarkeit hat nicht nur zur Folge, dass es den Steuerbehörden verwehrt ist, Statusbegriffe, wie Ehe oder Kindschaft, im Steuerverfahren abweichend vom Zivilrecht zu definieren. Die Unantastbarkeit erstreckt sich auch auf die Anwendung; der zivilrechtlich festgelegte Status einer Person ist für die Steuerbehörden grundsätzlich massgebend. Damit dürfen die Steuerbehörden in der Regel auch nicht vom Entscheid eines Zivilgerichts abweichen (vgl. Richner/Frei, Komm. zum Zürcher Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 2 N 22). Dies ist sachgerecht, zumal es sich bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer um ein (dem Zivil- bzw. Erbschaftsverfahren) nachgelagertes Verfahren handelt, in dem der Abgabebetrag der Erben individuell festgesetzt wird. Das vorliegende Steuerverfahren lässt keinen Raum für die Durchführung eines (erneuten) zivilrechtlichen Statusverfahrens.

E. 3.3.3 Die Steuerbehörden haben lediglich dann von der formalen zivilrechtlichen Ausgestaltung des Sachverhalts abzuweichen, wenn ein krasser Ausnahmefall vorliegt, der sich in einem qualifiziert ungerechten Auslegungsresultat manifestiert, welches der Gesetzgeber unmöglich gewollt haben kann (vgl. LGVE 2019 IV Nr. 10 E. 2.3; Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 6 N 47). Für eine Präzisierung dieser allgemeinen, sich am Willkür- und Rechtsmissbrauchsverbot orientierenden Auslegung kann auf die entsprechende bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden (vgl. BGer-Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013 E. 4.2 m.w.H.). Auf der Grundlage dieser Praxis hat das Bundesgericht erwogen, dass es im Ergebnis nicht stossend ist, wenn eine Erbin, welche die Vaterschaftsvermutung nicht rechtzeitig angefochten hat, im Erbschaftssteuerrecht wie eine entfernte Verwandte besteuert wird, trotz ihrer nachgewiesenen biologischen Abstammung vom Erblasser. Es ist ausschliesslich auf den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff abzustellen. Das Bundesgericht begründete dies unter anderem damit, dass die zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse schafft und insofern der Rechtssicherheit dient. Sodann trafen die Erbin zu Lebzeiten ihres leiblichen Vaters auch nicht die Pflichten, die sich aus einem Kindsverhältnis ergeben, etwa die gemäss Art. 328 f. ZGB bestehende verwandtschaftliche Unterstützungspflicht (vgl. BGer-Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013 E. 4.3).

E. 3.4.1 Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass gemäss Zivilstandsregister kein Vaterschaftsverhältnis zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer besteht. Der Eintrag beim Beschwerdeführer lautet auf "Vaterschaft unbekannt". Es besteht damit kein rechtliches Vaterschaftsverhältnis zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer. Gestützt darauf hat das Teilungsamt B.________ den Beschwerdeführer als nicht mit der Erblasserin (C.________) verwandte Person qualifiziert. In Ermangelung eines rechtlichen Vaterschaftsverhältnisses sowie vor dem Hintergrund der ausgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 f.) ist nur noch zu prüfen, ob die Steuerbehörde von einer formalen zivilrechtlichen Betrachtungsweise hätte abweichen müssen.

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei erwiesenermassen der Sohn von H.________ und somit mit der Erblasserin C.________ blutsverwandt. Dafür legt er ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin UZH betreffend "DNA-Analyse: Abstammungssache G.________" vom 12. Juni 2023 ins Recht. Gemäss diesem Gutachten ist mit über 99-prozentiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und I.________, letzterer ein Neffe der Erblasserin, väterlicherseits miteinander verwandt und damit Cousins sind. Überdies verweist der Beschwerdeführer auf die Zeugenaussage von F.________ beim Bezirksgericht March vom 30. Mai 2023, wonach der Beschwerdeführer der leibliche Sohn von H.________ sei. Zudem führt der Beschwerdeführer Rechtsprechung und Lehrmeinungen an, wonach die Steuerbehörden auf die Blutsverwandtschaft und nicht auf den Registereintrag hätten abstellen müssen. Dies könne man sogar aus den beiden kantonsgerichtlichen Leitentscheiden LGVE 2019 IV Nr. 10 und 2004 II Nr. 27 ableiten.

E. 3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer die kantonsgerichtliche Rechtsprechung in seinem Sinn verstanden haben will, kann auf die vorherigen Erwägungen verwiesen werden. Ausgehend von diesen klaren Ausführungen bleibt kein Raum, die kantonsgerichtlichen Leitentscheide LGVE 2019 IV Nr. 10 und 2004 II Nr. 27 im beschwerdeführerischen Sinn umzudeuten. Grundsätzlich ist damit die formal zivilrechtliche Betrachtungsweise massgebend. Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung und Literatur ist anzumerken, dass er im Wesentlichen ausgewählte, aber sehr allgemeine Literaturzitate (z.B. "Relativierung der Rechtsbegriffe" oder Ausführungen zur Praxis nach Art. 9 ZGB) mit spezifischer, vorliegend nicht einschlägiger Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2017 betreffend Asylrecht) kombiniert, um eine ihm günstige, jedoch nur vermeintlich bestehende Rechtslage abzubilden. Den rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden.

E. 3.4.4 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit eine Vaterschaftsklage vor dem Bezirksgericht Zürich angestrengt hat, wobei er im Verfahren die genannten Beweise (DNA-Analyse und Zeugenaussage) ebenfalls offeriert hat. Die entsprechende Klage wurde vom Gericht mit Entscheid vom 21. November 2023 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Geschäfts-Nr. FK230068-L/U). Das Gericht führte unter anderem aus, dem Beschwerdeführer komme mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 13a Schlusstitel (SchlT) ZGB für die Vaterschaftsklage keine Aktivlegitimation zu. Und selbst wenn die Aktivlegitimation bejaht werden würde, so wäre die Klage mangels Vorliegen wichtiger Gründen für die Verspätung abzuweisen (vgl. Art. 263 ZGB; vgl. E. 2.3 im Urteil). Aufgrund dieser abgewiesenen Statusklage könne über die dazu subsidiäre Berichtigung des Zivilstandsregisters – trotz eingereichtem Zeugenbeweis und DNA-Analyse – nicht mehr entschieden werden (E. 4.2 f. im Urteil). Der abschlägige Entscheid des Bezirksgerichts wurde, soweit ersichtlich, vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt. Eine zivilrechtliche Anerkennung der Vaterschaft blieb dem Beschwerdeführer – trotz zweifacher gerichtlicher Beurteilung – verwehrt. Das Bezirksgericht lehnte dabei insbesondere die Argumentation des Beschwerdeführers ab, wonach er aus Pietätsgründen gegenüber dem katholischen Pfarrer H.________ die entsprechende Statusklage erst rund zehn Jahre nach dessen Tod eingereicht hat. Ferner stellte das Gericht klar, eine höhere Erbschaftssteuer zufolge fehlendem Verwandtschaftsverhältnisses stelle für sich allein keinen Grund für eine verspätete Klageeinreichung dar. Trotz zivilgerichtlicher Überprüfung besteht damit kein rechtliches Vaterschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und H.________.

E. 3.5 Werden die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der klaren Rechtsprechung sowie den vorliegenden Feststellungen bewertet, ist von gerichtlicher Seite nicht zu beanstanden, dass das Teilungsamt B.________ hinsichtlich des strittigen Verwandtschaftsverhältnisses an der formalen zivilrechtlichen Betrachtungsweise festgehalten hat. Das Missfallen des Beschwerdeführers, dass ein nachgewiesener Vaterschaftsbeweis keinen Einfluss auf die vorliegende rechtliche Bewertung hat, ist nachvollziehbar. Dennoch ist für das Gericht nicht erstellt, dass ein krasser Ausnahmefall vorliegt, der sich in einem qualifiziert ungerechten und gesetzgeberisch nicht gewollten Auslegungsresultat manifestiert. Es mag sein, dass menschliche Rücksichtnahme bzw. – aus Sicht der damaligen Zeit – prägende gesellschaftliche Vorstellungen über ein verpöntes Sexualverhalten eines Priesters einer Ankerkennung des Kindesverhältnisses entgegenstanden. Das sind aber keine Umstände, die eine gerichtliche Korrektur der klaren Rechtslage und des Vorrangs der registerrechtlichen Grundlage erfordern würden. Etwas Anderes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Ferner kann auch nicht argumentiert werden, dass die konkrete Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, einmalig und mit der Konzeption des Erbschaftssteuerrechts unvereinbar wäre. Gegenteils steht das behördliche Vorgehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die in einem vergleichbaren Fall nicht von einem stossenden Ergebnis ausging (vgl. BGer-Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013 E. 4.2 f.).

E. 3.6 Zusammengefasst hat das Teilungsamt B.________ den Beschwerdeführer zurecht nicht zum elterlichen Stamm der Erblasserin gezählt, sondern als nicht verwandte Personen qualifiziert. Dieses Ergebnis vermögen die Rügen des Beschwerdeführers nicht umzustossen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.

E. 4 (Kostenfolge)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sachverhalt: A. C.________ (geb.________) verstarb am 12. Dezember 2022 in der Pflegeeinrichtung D.________ in B.________. Sie hat in ihrem Testament vom 8. April 2022 vier Personen als Erben eingesetzt, darunter A.________. Das Teilungsamt B.________ hat den Erben am 31. März 2023 das Steuerinventar zugestellt. Daraufhin wurden die Passiven eingereicht und die Rückerstattungen durch den Willensvollstrecker E.________ vorgenommen. Mit Erbschaftssteuer-Veranlagung vom 26. Januar 2024 setzte das Teilungsamt B.________ den erbschaftssteuerpflichtigen Nachlass der Erblasserin auf gesamthaft Fr. 3'872'960.-- fest, wovon A.________ gemäss Testament 50 Prozent, d.h. Fr. 1'936'480.--, erhalten soll. Im Veranlagungsentscheid wurde festgehalten, dass A.________ eine mit der Erblasserin nicht verwandte Person sei und der Steuersatz für die Erbschaft folglich 20 Prozent (zuzüglich Progression) betrage. Gesamthaft habe A.________ daher Erbschaftssteuern von Fr. 774'592.-- (20 Prozent Grundsteuer [Fr. 387'296.--] und 100 Prozent Progression [Fr. 387'296.--]) zu bezahlen. B. A.________ liess gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache erheben und dabei im Wesentlichen vorbringen, er sei mit der Erblasserin verwandt bzw. gehöre zum elterlichen Stamm, womit der Erbschaftssteuersatz nur 6 Prozent (zuzüglich Progression) betrage. Das Teilungsamt B.________ wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. Februar 2024 ab. C. Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe, datiert vom 10. März 2024 (Postaufgabe: 12.3.2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 und mit ihm auch die Veranlagungsverfügung vom 26. Januar 2024 seien aufzuheben und der Beschwerdeführer habe lediglich 6 % bzw. mit dem Progressionszuschlag insgesamt 12 % an Erbschaftssteuern zu bezahlen; ev. sei die Angelegenheit zur neuen Veranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der vom Willensvollstrecker Dr. E.________ somit zu viel bezahlte Steuerbetrag sei dem Beschwerdeführer umgehend zurück zu zahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. B.________." In ihren Vernehmlassungen schlossen das Teilungsamt B.________ sowie die Dienststelle Steuern auf Abweisung der Beschwerde, letztere unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Anträgen und Begründung fest; ebenso das Teilungsamt B.________ in der Duplik. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Gemäss § 15 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern (EStG; SRL Nr. 630) ist gegen den Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (§ 15 Abs. 6 EStG). Vorliegend wurde die Beschwerde am 12. März 2024 postalisch aufgegeben und damit rechtzeitig erhoben, womit auf die im Übrigen formgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 1.2. Dem Kantonsgericht steht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend Erbschaftssteuerangelegenheiten auch die Ermessenskontrolle zu (vgl. § 15 Abs. 4 EStG und § 157 i.V.m. § 156 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Das Gericht ist daher nicht an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. § 147 VRG). Die Parteien sowie die Vorinstanz können neue Tatsachen geltend machen sowie neue Anträge stellen (vgl. § 145 VRG). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde verschiedentlich auf die Beschwerdegründe gemäss § 152 VRG. Letztere Norm betrifft aber das Verfahren bei beschränkter Kognitionsbefugnis, was im vorliegenden Fall gerade nicht zutrifft. Dies hat jedoch keine weiteren Auswirkungen auf die vorgebrachten Rügen. So oder anders sind die Einwendungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. 2. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Im Umstand, dass sich die Vorinstanz relativ knapp mit den Anbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat aus rechtlichen Gründen darauf verzichtet, sich mit der Zeugenaussage F.________ und mit dem Gutachten betreffend Abstammungssache G.________ (DNA-Analyse vom 12. Juni 2023) zu befassen bzw. die entsprechenden Dokumente zu würdigen. Die Vorinstanz stellte fest, dass allein die registerrechtliche Situation massgebend sei. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der Lage, den Einspracheentscheid gerichtlich anzufechten und die für ihn relevanten Tatsachen und die rechtlichen Argumente vorzutragen. 3. 3.1. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei mit der Erblasserin blutsverwandt, namentlich ihr Neffe gewesen. Er sei das uneheliche Kind des katholischen Pfarrers H.________. Dieser sei der im Jahre 2012 verstorbene Bruder der Erblasserin. Es fehle zwar an einem zivilrechtlich anerkannten Vaterschaftsverhältnis bzw. einem entsprechenden zivilrechtlichen Registereintrag, das Vaterschaftsverhältnis könne jedoch mittels offerierter Zeugenaussage und DNA-Analyse bewiesen werden. Aufgrund des biologischen Vaterschaftsverhältnisses zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer gehöre letzterer, als Neffe, zum elterlichen Stamm der Erblasserin. Der Erbschaftssteuersatz betrage daher nicht 20 Prozent, sondern nur 6 Prozent, zuzüglich Progression. 3.2. Gemäss § 1 Abs. 1 EStG ist von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Der Steuersatz ist nach dem zwischen Erblasser und Erben bestehenden Verwandtschaftsgrad abgestuft und ist nach folgendem Massstab zu entrichten (vgl. § 3 Abs. 1 EStG): von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 6 % (lit. a); von dem was an den grosselterlichen Stamm gelangt, 15 % (lit. b); von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 20 % (lit. c). § 5 Abs. 1 EStG sieht vor, dass bei den einzelnen Erben Zuschläge erhoben werden, wenn sie mehr als Fr. 10'000.-- erhalten. Gemäss Ziff. 10 beträgt die Progression 100 % des Steuerbetrags, wenn ein Erbe mehr als Fr. 500'000.-- erhält. 3.3. 3.3.1. Das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil und jedes einzelne Vermächtnis richtet sich nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben bestehenden Verwandtschaftsverhältnis (vgl. § 4 Abs. 1 EStG). Das Verwandtschaftsverhältnis bestimmt sich dabei nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Aus der Anknüpfung an den Erbgang und die Erbenqualität ergibt sich auch, dass die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes zivilrechtlich auszulegen sind; allein die Subsumtion unter das jeweils massgebende zivilrechtliche Institut ist für die Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen massgebend. Es entspricht insgesamt der Logik des EStG, sich nach den vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vorgesehenen Verhältnisse zu richten (vgl. LGVE 2019 IV Nr. 10 E. 2.3 und E. 2.8, 2004 II Nr. 27 E. 1 je m.w.H.). 3.3.2. Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang mehrfach präzisierend festgehalten, dass die zwingenden Vorschriften des Zivilrechts, aber auch Statusbegriffe (Ehe, Kindschaft etc.) sowie die Gesellschaftsformen in der Regel unantastbar sind (vgl. LGVE 2019 IV Nr. 10 E. 2.3 m.w.H., Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 12 149 vom 30.12.2013 E. 4.4.2, A 12 27 vom 17.9.2012 E. 3d.bb). Die erwähnte Unantastbarkeit hat nicht nur zur Folge, dass es den Steuerbehörden verwehrt ist, Statusbegriffe, wie Ehe oder Kindschaft, im Steuerverfahren abweichend vom Zivilrecht zu definieren. Die Unantastbarkeit erstreckt sich auch auf die Anwendung; der zivilrechtlich festgelegte Status einer Person ist für die Steuerbehörden grundsätzlich massgebend. Damit dürfen die Steuerbehörden in der Regel auch nicht vom Entscheid eines Zivilgerichts abweichen (vgl. Richner/Frei, Komm. zum Zürcher Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 2 N 22). Dies ist sachgerecht, zumal es sich bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer um ein (dem Zivil- bzw. Erbschaftsverfahren) nachgelagertes Verfahren handelt, in dem der Abgabebetrag der Erben individuell festgesetzt wird. Das vorliegende Steuerverfahren lässt keinen Raum für die Durchführung eines (erneuten) zivilrechtlichen Statusverfahrens. 3.3.3. Die Steuerbehörden haben lediglich dann von der formalen zivilrechtlichen Ausgestaltung des Sachverhalts abzuweichen, wenn ein krasser Ausnahmefall vorliegt, der sich in einem qualifiziert ungerechten Auslegungsresultat manifestiert, welches der Gesetzgeber unmöglich gewollt haben kann (vgl. LGVE 2019 IV Nr. 10 E. 2.3; Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 6 N 47). Für eine Präzisierung dieser allgemeinen, sich am Willkür- und Rechtsmissbrauchsverbot orientierenden Auslegung kann auf die entsprechende bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden (vgl. BGer-Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013 E. 4.2 m.w.H.). Auf der Grundlage dieser Praxis hat das Bundesgericht erwogen, dass es im Ergebnis nicht stossend ist, wenn eine Erbin, welche die Vaterschaftsvermutung nicht rechtzeitig angefochten hat, im Erbschaftssteuerrecht wie eine entfernte Verwandte besteuert wird, trotz ihrer nachgewiesenen biologischen Abstammung vom Erblasser. Es ist ausschliesslich auf den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff abzustellen. Das Bundesgericht begründete dies unter anderem damit, dass die zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse schafft und insofern der Rechtssicherheit dient. Sodann trafen die Erbin zu Lebzeiten ihres leiblichen Vaters auch nicht die Pflichten, die sich aus einem Kindsverhältnis ergeben, etwa die gemäss Art. 328 f. ZGB bestehende verwandtschaftliche Unterstützungspflicht (vgl. BGer-Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013 E. 4.3). 3.4. 3.4.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass gemäss Zivilstandsregister kein Vaterschaftsverhältnis zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer besteht. Der Eintrag beim Beschwerdeführer lautet auf "Vaterschaft unbekannt". Es besteht damit kein rechtliches Vaterschaftsverhältnis zwischen H.________ und dem Beschwerdeführer. Gestützt darauf hat das Teilungsamt B.________ den Beschwerdeführer als nicht mit der Erblasserin (C.________) verwandte Person qualifiziert. In Ermangelung eines rechtlichen Vaterschaftsverhältnisses sowie vor dem Hintergrund der ausgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 f.) ist nur noch zu prüfen, ob die Steuerbehörde von einer formalen zivilrechtlichen Betrachtungsweise hätte abweichen müssen. 3.4.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei erwiesenermassen der Sohn von H.________ und somit mit der Erblasserin C.________ blutsverwandt. Dafür legt er ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin UZH betreffend "DNA-Analyse: Abstammungssache G.________" vom 12. Juni 2023 ins Recht. Gemäss diesem Gutachten ist mit über 99-prozentiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und I.________, letzterer ein Neffe der Erblasserin, väterlicherseits miteinander verwandt und damit Cousins sind. Überdies verweist der Beschwerdeführer auf die Zeugenaussage von F.________ beim Bezirksgericht March vom 30. Mai 2023, wonach der Beschwerdeführer der leibliche Sohn von H.________ sei. Zudem führt der Beschwerdeführer Rechtsprechung und Lehrmeinungen an, wonach die Steuerbehörden auf die Blutsverwandtschaft und nicht auf den Registereintrag hätten abstellen müssen. Dies könne man sogar aus den beiden kantonsgerichtlichen Leitentscheiden LGVE 2019 IV Nr. 10 und 2004 II Nr. 27 ableiten. 3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer die kantonsgerichtliche Rechtsprechung in seinem Sinn verstanden haben will, kann auf die vorherigen Erwägungen verwiesen werden. Ausgehend von diesen klaren Ausführungen bleibt kein Raum, die kantonsgerichtlichen Leitentscheide LGVE 2019 IV Nr. 10 und 2004 II Nr. 27 im beschwerdeführerischen Sinn umzudeuten. Grundsätzlich ist damit die formal zivilrechtliche Betrachtungsweise massgebend. Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung und Literatur ist anzumerken, dass er im Wesentlichen ausgewählte, aber sehr allgemeine Literaturzitate (z.B. "Relativierung der Rechtsbegriffe" oder Ausführungen zur Praxis nach Art. 9 ZGB) mit spezifischer, vorliegend nicht einschlägiger Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2017 betreffend Asylrecht) kombiniert, um eine ihm günstige, jedoch nur vermeintlich bestehende Rechtslage abzubilden. Den rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden. 3.4.4. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit eine Vaterschaftsklage vor dem Bezirksgericht Zürich angestrengt hat, wobei er im Verfahren die genannten Beweise (DNA-Analyse und Zeugenaussage) ebenfalls offeriert hat. Die entsprechende Klage wurde vom Gericht mit Entscheid vom 21. November 2023 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Geschäfts-Nr. FK230068-L/U). Das Gericht führte unter anderem aus, dem Beschwerdeführer komme mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 13a Schlusstitel (SchlT) ZGB für die Vaterschaftsklage keine Aktivlegitimation zu. Und selbst wenn die Aktivlegitimation bejaht werden würde, so wäre die Klage mangels Vorliegen wichtiger Gründen für die Verspätung abzuweisen (vgl. Art. 263 ZGB; vgl. E. 2.3 im Urteil). Aufgrund dieser abgewiesenen Statusklage könne über die dazu subsidiäre Berichtigung des Zivilstandsregisters – trotz eingereichtem Zeugenbeweis und DNA-Analyse – nicht mehr entschieden werden (E. 4.2 f. im Urteil). Der abschlägige Entscheid des Bezirksgerichts wurde, soweit ersichtlich, vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt. Eine zivilrechtliche Anerkennung der Vaterschaft blieb dem Beschwerdeführer – trotz zweifacher gerichtlicher Beurteilung – verwehrt. Das Bezirksgericht lehnte dabei insbesondere die Argumentation des Beschwerdeführers ab, wonach er aus Pietätsgründen gegenüber dem katholischen Pfarrer H.________ die entsprechende Statusklage erst rund zehn Jahre nach dessen Tod eingereicht hat. Ferner stellte das Gericht klar, eine höhere Erbschaftssteuer zufolge fehlendem Verwandtschaftsverhältnisses stelle für sich allein keinen Grund für eine verspätete Klageeinreichung dar. Trotz zivilgerichtlicher Überprüfung besteht damit kein rechtliches Vaterschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und H.________. 3.5. Werden die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der klaren Rechtsprechung sowie den vorliegenden Feststellungen bewertet, ist von gerichtlicher Seite nicht zu beanstanden, dass das Teilungsamt B.________ hinsichtlich des strittigen Verwandtschaftsverhältnisses an der formalen zivilrechtlichen Betrachtungsweise festgehalten hat. Das Missfallen des Beschwerdeführers, dass ein nachgewiesener Vaterschaftsbeweis keinen Einfluss auf die vorliegende rechtliche Bewertung hat, ist nachvollziehbar. Dennoch ist für das Gericht nicht erstellt, dass ein krasser Ausnahmefall vorliegt, der sich in einem qualifiziert ungerechten und gesetzgeberisch nicht gewollten Auslegungsresultat manifestiert. Es mag sein, dass menschliche Rücksichtnahme bzw. – aus Sicht der damaligen Zeit – prägende gesellschaftliche Vorstellungen über ein verpöntes Sexualverhalten eines Priesters einer Ankerkennung des Kindesverhältnisses entgegenstanden. Das sind aber keine Umstände, die eine gerichtliche Korrektur der klaren Rechtslage und des Vorrangs der registerrechtlichen Grundlage erfordern würden. Etwas Anderes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Ferner kann auch nicht argumentiert werden, dass die konkrete Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, einmalig und mit der Konzeption des Erbschaftssteuerrechts unvereinbar wäre. Gegenteils steht das behördliche Vorgehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die in einem vergleichbaren Fall nicht von einem stossenden Ergebnis ausging (vgl. BGer-Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013 E. 4.2 f.). 3.6. Zusammengefasst hat das Teilungsamt B.________ den Beschwerdeführer zurecht nicht zum elterlichen Stamm der Erblasserin gezählt, sondern als nicht verwandte Personen qualifiziert. Dieses Ergebnis vermögen die Rügen des Beschwerdeführers nicht umzustossen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. 4. (Kostenfolge)