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ZF 2003 43

Abschreibung einer Ehescheidungsklage

Graubünden · 2003-12-08 · Deutsch GR
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Forderung aus Güterrecht | ZGB Eherecht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 A.

X. und Y. heirateten am 19. September 1980. Am 1. Januar 1982

wurde dem Ehemann von dessen Eltern das landwirtschaftliche Gewerbe „A.“ in B.

als Erbvorbezug auf Anrechnung an seinen Erbanteil abgetreten. Am 31. März 1998

verpachtete X. den Landwirtschaftsbetrieb an C. und verkaufte ihm das Inventar.

Am 28. Mai 1999 klagte die Ehefrau auf Scheidung der Ehe. In der Folge schlossen

die Eheleute am 26. Oktober 2000/7. November 2000 eine Ehescheidungskonven-

tion ab, deren Ziffern 8.4 - 8.6, die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend,

folgenden Wortlaut haben:

„8.4 Schulden

Die Parteien erklären, dass sie keine gemeinsame Schulden zu teilen

haben. Allfällig vorhandene Schulden sind von derjenigen Partei zu

übernehmen, auf deren Namen sie lauten respektive auf deren Namen

sie begründet werden.

8.5 Ausgleichszahlung

X. bezahlt Y. eine Ausgleichszahlung von Fr. 80'000.--, zahlbar innert

30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

8.6 Saldoklausel

Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in güter-

rechtlicher Hinsicht als per Saldo auseinandergesetzt.“

Mit Urteil vom 6. März 2001 schied der Bezirksgerichtspräsident Landquart

die Ehe der Parteien und genehmigte die Ehescheidungskonvention. Das Erkennt-

nis wurde nicht angefochten und erwuchs am 9. März 2001 in Rechtskraft.

B.

Mit Verfügungen vom 10. Januar 2002 veranlagte die kantonale Steu-

erverwaltung Graubünden, gestützt auf Art. 18 Abs. 2 und 3 sowie Art. 73 des Steu-

ergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) und Art. 18 Abs. 2 sowie Art. 47 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), X. für die Kantons- und Bun-

dessondersteuer mit einem steuerbaren Kapitalgewinn von Fr. 192'000.-- aus der

Verpachtung des landwirtschaftlichen Heimwesens, d.h. aus der Überführung der

Liegenschaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen, und der Veräusserung

des Inventars. Sie erhob eine Kantonssteuer von Fr. 15'186.-- und eine Bundes-

steuer von Fr. 14'227.--. Aus dem gleichen Grunde ermittelte die AHV-Ausgleichs-

kasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 11. April 2002, in Anwendung

von Art. 17 und 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV), einen beitragspflichtigen Überführungsgewinn von Fr. 212'500.-- und ver-

pflichtete X. zur Zahlung einer Sonderabgabe von Fr. 20'490.60.

E. 3 Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers.“ Mit Prozesseingabe vom 23. Januar 2003 prosequierte der Kläger die Klage mit den gleichen Anträgen an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Die Beklagte be- antragte mit Prozessantwort vom 26. Februar 2003, in Abänderung von Ziff. 1 des Rechtsbegehren gemäss dem Leitschein, die Rück-, eventuell die Abweisung der Klage. Mit Widerklageantwort bzw. Stellungnahme vom 24. März 2003 hielt der Klä- ger an seinen Anträgen fest und ersuchte um Abweisung der Widerklage, soweit darauf einzutreten sei. Mit Urteil vom 10. Juli 2003, mitgeteilt am 15. August 2003, wies das Bezirks- gericht Prättigau/Davos die Klage ab, soweit es darauf überhaupt eintrat (Ziff. 1 des Dispositives). Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 148.30 und des Ge- richtsverfahrens von Fr. 3'985.-- gingen zu Lasten des Klägers (Ziff. 2). Zudem wurde er verpflichtet, der Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'500.-- zu bezahlen (Ziff. 3). D. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 5. September 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Begehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 10. Juli 2003, mit- geteilt am 15. August 2003, sei aufzuheben.

E. 4 2.

Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr.

24'951.80 zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2002 zu bezahlen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% Mehrwert-

steuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten für beide Instanzen.“

Auf die Begründung der Anträge und auf die Ausführungen im angefochtenen

Urteil wird in den Erwägungen eingegangen.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1.

Erklärt mit formulierten Anträgen am 5. September 2003 gegen das

Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 10. Juli 2003, mitgeteilt am 15. Au-

gust 2003, und begründet mit Eingabe vom 27. Oktober 2003, genügt die Berufung

den formellen Anforderungen gemäss Art. 218, 219 und 224 Abs. 2 ZPO, so dass

darauf einzutreten ist.

2.

Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Steuerschulden und

AHV-Sonderabgabe seien zweifellos von der Ziff. 8.4 der Ehescheidungskonvention

vom 26. Oktober/7. November 2000, welche die Übernahme von allfällig vorhande-

nen Schulden regelt, erfasst. Da diese Vereinbarung mit Urteil des Bezirksgerichts-

präsidenten Landquart vom 6. März 2001 gerichtlich genehmigt worden sei, sei die

Einrede der „res iudicata“ gutzuheissen und auf die Klage nicht einzutreten. X. ist

anderer Meinung. Er macht geltend, sein Anspruch, Y. an die Steuerschulden und

die AHV-Sonderabgabe zur Hälfte zu beteiligen, sei dem Ehescheidungsrichter

nicht vorgelegen. Er sei folglich von ihm nicht beurteilt worden.

Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem

schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. In materielle Rechtskraft erwächst nur

das Sachurteil. Ein solches ist nur gegeben, wenn und soweit das Gericht die Sach-

verhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, d.h. den geltend gemach-

ten Anspruch inhaltlich beurteilt. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Ur-

teil, dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst das Urteil nur in jener

Form in Rechtskraft, wie es im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt

sich dessen Tragweite erst aus dem Beizug der Urteilserwägungen. Das Bezirks-

gericht Prättigau/Davos legte zutreffend dar, dass ein früheres Urteil einer neuen

Klage entgegensteht, wenn die Parteien des Vorprozesses dem Richter den glei-

chen Anspruch aus gleichem Entstehungsgrund erneut zur Beurteilung unterbrei-

ten. Es führte weiter aus, dass die Identität der Ansprüche zu verneinen ist, wenn

E. 5 zwar aus dem gleichen Rechtsgrund wie im Vorprozess geklagt wird, aber neue

erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten sind und

den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen; denn dies-

falls stützt sich die neue Klage auf rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tat-

sachen, die im früheren Prozess nicht beurteilt wurden. Diese Darlegungen entspre-

chen sowohl der Rechtsprechung (BGE 125 III 241, 123 III 16, 121 III 474) als auch

der herrschenden Lehre (Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1983, S.

281 ff., Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.

Aufl. Zürich 1982, N 4 ff. zu § 191 ZPO) Zu Unrecht nahm aber die Vorinstanz an,

dass im konkreten Falle der Anspruch des Klägers, die Steuerschulden und die

AHV-Sonderabgabe zur Hälfte der Beklagten aufzuerlegen, eine abgeurteilte Sache

sei. Denn das Schicksal der Einrede der abgeurteilten Sache hängt nicht von der

Beantwortung der Frage ab, ob die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe

dem Kläger bekannt waren und von der Ziff. 8.4 der gerichtlich genehmigten Ehe-

scheidungskonvention erfasst wurden, sondern ob der vom Kläger geltend ge-

machte Anspruch bereits in einem Sachurteil überprüft wurde. Dies war offensicht-

lich nicht der Fall. Aus den Erwägungen des rechtskräftigen Scheidungsurteils geht

nämlich nicht hervor, dass dieser Anspruch bereits Gegenstand des zwischen den

Parteien entschiedenen Ehescheidungsverfahrens war und beurteilt wurde. Selbst

die Vorderrichter führten im angefochtenen Urteil aus, dass den seitens des Be-

zirksgerichtes Landquart edierten Akten sich nicht entnehmen lasse, ob die Steuer-

schulden und die AHV-Sonderabgabe damals in die güterrechtliche Auseinander-

setzung der Parteien eingeflossen seien. Infolgedessen prüften sie den Anspruch,

wie wenn sie auf die Klage eingetreten wären und kamen zum Schlusse, dass diese

Schulden das Eigengut des Klägers belasten. Unter diesen Umständen wurde die

Klage zu Unrecht als abgeurteilte Sache gehalten.

3.

Nach der Ansicht des Berufungsklägers stellen die Steuerschulden

und die AHV-Sonderabgabe Schulden der Errungenschaft (recte der Errungen-

schaften) dar, an der sich die Berufungsbeklagte zur Hälfte beteiligen muss. Die zur

Begründung seines Anspruches gemachten Ausführungen sind aber unzutref-

fend.

Gemäss Art. 18 Abs. 2 und 3 StG und Art. 18 Abs. 2 DBG sind alle Einkünfte

aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und

Forstwirtschaft steuerbar. Zu den Einkünften zählen auch die Kapitalgewinne aus

Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermö-

gen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen

E. 6 in das Privatvermögen. Werden Liegenschaften ohne anschlies-sende Veräusse-

rung in das Privatvermögen überführt, sind Gewinne nur in dem Umfang als Ein-

kommen steuerbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Die

Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt, wenn sie nicht vorübergehender Natur

ist, als Überführung in das Privatvermögen (Art. 7 Abs. 1 der Vollziehungsverord-

nung zum StG). Nach Art. 17 AHVV gelten als beitragspflichtiges Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus

einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, einsch-

liesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

Die Veranlagungsverfügungen für die kantonale und die eidgenössische

Sondersteuer auf den Kapitalgewinn und die Beitragsverfügung für die Sonderab-

gabe auf den Liquidationsgewinn stehen im Zusammenhang mit der Verpachtung

des Landwirtschaftsbetriebes und mit der Veräusserung des Inventars per 31. März

1998, also mit der Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen. Der

steuerbare Kapitalgewinn bzw. der beitragspflichtige Liquidationsgewinn setzt sich

- sieht man vom Verkaufserlös des Inventars ab, der nur Fr. 5'716.-- ausmacht - aus

den wiedereingebrachten Abschreibungen auf die Liegenschaft in der Zeit von 1982

bis 1998 zusammen. Das landwirtschaftliche Gewerbe wurde X. als Vorempfang

auf künftige Erbschaft abgetreten. Vermögenswerte die einem Ehegatten unentgelt-

lich während der Ehe zufallen sind gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB sein Eigengut, ste-

hen in seinem Eigentum und verbleiben ihm einschliesslich der eingetretenen Wert-

schwankungen auch im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (Haus-

heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar II/1/3/1, 1992, N 6 und 31 zu Art. 198

ZGB). Die Aufrechnung der Abschreibungen hatte eine Zunahme des Wertes des

landwirtschaftlichen Heimwesens zur Folge. Der Mehrwert betraf somit das Eigen-

gut des Ehemannes und nicht das Einkommen der Ehefrau während der Ehe, wie

der Berufungskläger behauptet. Stand aber der durch die Überführung der Liegen-

schaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen erzielte Kapital- bzw. Liquidati-

onsgewinn im Zusammenhang mit dem Eigengut des Ehemannes, ordnete die Vor-

instanz die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe zu Recht dem Eigengut

des Klägers zu. Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich

zusammenhängt, im Zweifel die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB; Heg-

nauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3. Aufl. Bern 1993, S. 242). Bei

während des Güterstandes entstandenen Schulden ist zu unterscheiden, ob die

Schuld beim Erwerbseinkommen und Vermögensertrag anknüpft. Ist das der Fall,

belastet sie regelmässig die Errungenschaft. Soweit eine Schuld nicht beim Er-

werbseinkommen und Vermögensertrag anknüpft, kommt es auf die Massenzuord-

E. 7 nung des Vermögensgegenstandes an, welcher die Schuld auslöst. Ob dies auf-

grund eines Rechtsgeschäftes, einer unerlaubten Handlung oder ungerechtfertigten

Bereicherung oder anderem mehr (u. a. aufgrund eines Tatbestandes des öffentli-

chen Rechtes) ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur die besondere Objektbe-

zogenheit (Hausheer/Reusser/Gei-ser, a. a. O., N 39 zu Art. 209 ZGB). Soweit Steu-

ern und Abgaben das Erwerbseinkommen und den Vermögensertrag betreffen, hat

sie die Errungenschaft zu tragen. Anders verhält es sich dagegen bei einmaligen

Steuern und Abgaben auf einem Mehrwert von Liegenschaften. Sie knüpfen aus-

schliesslich am besteuerten Vermögensgegenstand (Hausheer/Reusser/Geiser, a.

a. O., N 22 zu Art. 201 ZGB, N 27 zu Art. 209 ZGB). Demnach steht die Auffassung

des Berufungsklägers, wonach die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe auf

dem durch die Abschreibungen erzielten Mehreinkommen basierten und sie eine

buchhalterische Verminderung des Einkommens der Ehefrau zur Folge hatten, so-

mit die Errungenschaft belasteten, in Widerspruch zur herrschenden Doktrin. Folg-

lich kann sie nicht gehört werden.

4.

Der Berufungskläger begründet seinen Anspruch im weiteren damit,

dass die Parteien in der Steuerperiode 1998 gemeinschaftlich besteuert worden

seien. Aus diesem Grunde seien sie für die Steuerschulden solidarisch haftbar. Für

die AHV-Sonderabgabe hafte die Berufungsbeklagte nach ihrem Anteil am erzielten

Einkommen. Die Steuerverwaltung und die AHV-Ausgleichskasse hätten sie an-

stelle des Ehemannes belangen können. Er beruft sich auf Art. 13 Abs. 1 StG, wo-

nach Ehegatten für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert wer-

den, solidarisch für die Gesamtsteuer haften und auf Art. 20 Abs. 3 AHVV, wonach

die Teilhaber von auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten die

Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten

haben.

Mit dieser Auffassung übersieht der Berufungsklägers, dass für den steuer-

pflichtigen Kapitalgewinn die Ehegatten nicht gemeinschaftlich besteuert wurden,

und dass der beitragspflichtige Liquidationsgewinn nicht ein Erwerbseinkommen

der Ehefrau war, sondern dass die Steuer- bzw. Abgabepflicht einzig den Mehrwert

des Eigengutes des Ehemannes betraf. Unter diesen Umständen hilft ihm die Beru-

fung auf Art. 13 Abs. 1 StG und Art. 20 Abs. 3 AHVV nichts. Nebenbei sei bemerkt,

dass Art. 13 Abs. 1 StG das Aussenverhältnis betrifft. Im konkreten Falle geht es

hingegen um die Zuteilung im Innenverhältnis gemäss Art. 148 OR. Wurden aber

die Parteien nicht gemeinschaftlich steuerpflichtig und belasten die Steuerschulden

E. 8 das Eigengut des Ehemannes, ergibt sich eben, dass der Berufungskläger diese

allein zu tragen hat.

5.

X. bringt zudem vor, von der Saldoklausel der Ehescheidungskonven-

tion seien die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe nicht erfasst. Den Par-

teien seien sie weder bekannt gewesen noch seien sie in die güterrechtliche Be-

rechnung aufgenommen worden. Auch die gerichtliche Genehmigung der Verein-

barung ändere daran nichts, zumal sein Anspruch nicht Gegenstand des Eheschei-

dungsverfahrens gewesen sei.

Mit der Saldoquittung oder Saldoklausel anerkennt der Gläubiger, dass der

Schuldner die Leistung erbracht hat (Quittung i. S. von Art. 88 OR; „Wissenser-

klärung“) und überdies, dass er selbst gegenüber diesem Schuldner bezüglich der

betreffenden Forderung oder dem betreffende Rechtsverhältnis keine weiteren oder

weitergehenden Ansprüche (mehr) geltend machen kann (negative Schuldanerken-

nung; „Willenserklärung“), entweder weil die Schuld erlassen (Art. 115 OR) oder

weil sie getilgt wurde (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligatio-

nenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 7. Aufl., Zürich 1998, N 2472 f.; Guhl/Kol-

ler/Schnyder/Druey, Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 305; Weber, Berner

Kommentar zum OR, Band VI, Bern 1983, N 25 f. zu Art. 88 OR; BGE 127 III 444 =

Pra 2/2002 Nr. 22). Ihre Auslegung richtet sich nach denselben Kriterien, die für die

Auslegung der Willenserklärungen gelten (Art. 18 Abs. 1 OR). Um darüber befinden

zu können, ob die Parteien wirklich eine vollständige gegenseitige Befreiung beab-

sichtigten, muss zunächst nach ihrem übereinstimmenden wirklichen Willen ge-

sucht werden. Es obliegt folglich dem Richter, zunächst den wirklichen Willen der

Parteien festzustellen. Wenn es ihm nicht gelingt, diesen wirklichen Willen zu ermit-

teln, oder wenn er feststellt, dass eine Partei den von der andern geäusserten wirk-

lichen Willen nicht verstanden hat, muss der Richter herauszufinden versuchen,

welche Bedeutung die Parteien nach den Regeln von Treu und Glauben ihren ge-

meinsamen Willenserklärungen geben konnten und mussten. Gemäss bundesge-

richtlicher Rechtsprechung hindert die Unterzeichnung einer Saldoquittung den Ver-

sicherten nur insoweit an der Erhebung neuer Ansprüche gegen den Versicherer,

als sie einen Verzicht auf diese Ansprüche darstellt; verzichten kann der Versicherte

aber nur auf Ansprüche, die er kannte oder deren Erwerb er wenigstens als eine

Möglichkeit in Betracht zog (BGE 100 II 42, 68 II 189).

Zu Recht haben die Vorderrichter angenommen, der vom Kläger geltend ge-

machte Anspruch müsse gestützt auf die Saldoklausel abgewiesen werden. Die

E. 8.6 der Ehescheidungskonvention vom 26. Oktober/7. November 2000 zu berück- sichtigen, sondern auch die Ziff. 8.4. Darin erklärten die Parteien, dass sie keine gemeinsame Schulden zu teilen hätten und dass allfällig vorhandene Schulden von derjenigen Partei zu übernehmen seien, auf deren Namen sie lauteten respektive auf deren Namen sie begründet wurden. Die Parteien selbst zogen somit die Mög- lichkeit in Betracht, dass im Momente des Abschlusses der Vereinbarung noch zu begleichende Schulden vorhanden waren, aber sie beabsichtigten eine vollständige gegenseitige Befreiung. Dazu gehörten auch die Steuerschulden und die AHV-Son- derabgabe. Diese lagen nicht gänzlich ausserhalb dessen, womit insbesondere der Kläger vernünftigerweise rechnen musste (Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar VI/1/1, 1986, N 39 zu Art. 18 OR). Er kann nicht behaupten, er habe mit diesen Schulden nicht gerechnet. Er veranlasste die Verpachtung des landwirtschaftlichen Gewerbes und die Veräusserung des Inventars und es kann angenommen werden, dass ihm als Grundeigentümer, ehemaliger Präsident der Gemeinde B. und Ge- schäftsführer des VOLG D. bewusst war, dass die Überführung von Geschäftsver- mögen ins Privatvermögen steuerrechtliche Folgen hatte. Im Scheidungsverfahren war er durch einen Rechtsanwalt und Notar vertreten und es ist folglich auszusch- liessen, dass er mit der vereinbarten Übernahme allfällig vorhandener Schulden kei- nen Bezug auf die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe nahm. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers wurden diese Schulden mit der Aufnahme der Ziff. 8.4 in die Ehescheidungskonvention bei der güterrechtlichen Auseinanderset- zung eben berücksichtigt und die Tatsache, dass die Veranlagungsverfügungen und die Beitragsverfügung erst mehr als ein Jahr später ergingen, ist irrelevant. Der Kläger rechnete mit diesen Schulden. Sie sind folglich von der Saldoklausel der Ehescheidungskonvention erfasst und er kann nicht die Hälfte davon auf die Beru- fungsbeklagte abwälzen. 6. Der Berufungskläger rügt schliesslich, dass ihm sämtliche gerichtliche und aussergerichtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahren auferlegt wurden, ob-

E. 9 Auslegung, die der Berufungskläger dieser Willenserklärung geben will, dass sie die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe nicht abdecke, verletzt das Vertrau- ensprinzip. Der Äusserung, „mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht als per Saldo auseinandergesetzt“ kann und darf objektiv keine andere Bedeutung gegeben werden als die gemäss klarem Wort- laut, nämlich die, dass aus Güterrecht zwischen den Parteien keine weiteren An- sprüche bestehen. Bereits der Wortlaut der Saldoquittung schliesst die Erhebung des Anspruches des Berufungsklägers aus. Im konkreten Falle ist nicht nur die Ziff.

E. 10 wohl die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung die eingereichte Widerklage

zurückzog und folglich auch sie kosten- und entschädigungspflichtig wurde.

Gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel

verpflichtet, sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen und dem obsiegen-

den Teil alle ihm durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu er-

setzen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig

verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden,

wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst

sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen

nicht überblickbar war. Mit der Widerklage, welche die Beklagte nur als Eventualbe-

gehren erhob für den Fall, dass die Klage gutgeheissen worden wäre, wurde mit

einer kurzen Begründung eine Neubeurteilung der gesamten güterrechtlichen Aus-

einandersetzung verlangt. In der Widerklageantwort erstrecken sich dagegen die

Ausführungen auf über zwei Seiten. Mehrheitlich befasste sich der Kläger darin aber

mit dem Revisionsverfahren und nicht mit der Widerklage. Der diese betreffende

Aufwand war somit relativ gering. Zudem sah sich die Beklagte in guten Treuen

veranlasst, die Widerklage zu erheben. Sie störte sich daran, dass die Eheschei-

dungskonvention, die unter anderem mit der Annahme der Pauschalzahlung von Fr.

80'000.-- per Saldo aus güterrechtlicher Auseinandersetzung den Schlussstrich un-

ter die Streitigkeiten hätte ziehen müssen, gerade in diesem Punkte plötzlich unver-

bindlich sein sollte. Sie hatte das Gefühl, schon genug nachgegeben und weniger

erhalten zu haben, als ihr effektiv zustand. Liess der Kläger den Vergleich mit Bezug

auf die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe nicht gelten, ist es verständlich,

dass sie die gesamte güterrechtliche Auseinandersetzung, die gerichtlich noch nicht

beurteilt worden war, neu zur Sprache bringen wollte. Ihr Begehren wurde gezwun-

generweise durch die Klage provoziert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich

nicht, den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsspruch zu ändern.

7.

Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist abzuwei-

sen.

Mit seinen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Gut-

heissung der Klage unterliegt der Berufungskläger. Sein Erfolg bezüglich der Ein-

rede der abgeurteilten Sache ist nicht wesentlich und hat daher keinen Einfluss auf

den Kostenspruch. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen folglich gesamthaft

zu seinen Lasten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat Anrecht auf eine ange-

messene aussergerichtliche Entschädigung (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

E. 12 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, insgesamt somit Fr. 4'180.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 43 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett und Burtscher Aktuar Crameri —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vo- gel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 10. Juli 2003, mitgeteilt am 15. August 2003, in Sachen des Klägers und Berufungskläger gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinz Raschein, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, betreffend Forderung aus Güterrecht, hat sich ergeben:

2 A. X. und Y. heirateten am 19. September 1980. Am 1. Januar 1982 wurde dem Ehemann von dessen Eltern das landwirtschaftliche Gewerbe „A.“ in B. als Erbvorbezug auf Anrechnung an seinen Erbanteil abgetreten. Am 31. März 1998 verpachtete X. den Landwirtschaftsbetrieb an C. und verkaufte ihm das Inventar. Am 28. Mai 1999 klagte die Ehefrau auf Scheidung der Ehe. In der Folge schlossen die Eheleute am 26. Oktober 2000/7. November 2000 eine Ehescheidungskonven- tion ab, deren Ziffern 8.4 - 8.6, die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend, folgenden Wortlaut haben: „8.4 Schulden Die Parteien erklären, dass sie keine gemeinsame Schulden zu teilen haben. Allfällig vorhandene Schulden sind von derjenigen Partei zu übernehmen, auf deren Namen sie lauten respektive auf deren Namen sie begründet werden. 8.5 Ausgleichszahlung X. bezahlt Y. eine Ausgleichszahlung von Fr. 80'000.--, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. 8.6 Saldoklausel Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in güter- rechtlicher Hinsicht als per Saldo auseinandergesetzt.“ Mit Urteil vom 6. März 2001 schied der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Ehe der Parteien und genehmigte die Ehescheidungskonvention. Das Erkennt- nis wurde nicht angefochten und erwuchs am 9. März 2001 in Rechtskraft. B. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2002 veranlagte die kantonale Steu- erverwaltung Graubünden, gestützt auf Art. 18 Abs. 2 und 3 sowie Art. 73 des Steu- ergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) und Art. 18 Abs. 2 sowie Art. 47 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), X. für die Kantons- und Bun- dessondersteuer mit einem steuerbaren Kapitalgewinn von Fr. 192'000.-- aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Heimwesens, d.h. aus der Überführung der Liegenschaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen, und der Veräusserung des Inventars. Sie erhob eine Kantonssteuer von Fr. 15'186.-- und eine Bundes- steuer von Fr. 14'227.--. Aus dem gleichen Grunde ermittelte die AHV-Ausgleichs- kasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 11. April 2002, in Anwendung von Art. 17 und 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), einen beitragspflichtigen Überführungsgewinn von Fr. 212'500.-- und ver- pflichtete X. zur Zahlung einer Sonderabgabe von Fr. 20'490.60.

3 C. Am 2. September 2002 klagte X. gegen Y. auf Bezahlung von Fr. 24'951.80, der Hälfte der Steuerforderungen und der AHV-Sonderabgabe, die bei ihm erhoben wurden. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog er am

30. Dezember 2002 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „Klägerische Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 24'951.80 zuzüglich Zins seit 1. Mai 2002 zu bezahlen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge (zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagtschaft: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Ev. Widerklage: Sollte wider Erwarten die Klage nicht abgewiesen wer- den, so sei die im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 6./8. März 2001 festgelegte güterrechtliche Auseinandersetzung zwi- schen den Parteien von Grund auf neu zu beurteilen und zu entschei- den. Über diese Frage sei eine Hauptverhandlung gemäss Art. 94 ZPO anzusetzen. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers.“ Mit Prozesseingabe vom 23. Januar 2003 prosequierte der Kläger die Klage mit den gleichen Anträgen an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Die Beklagte be- antragte mit Prozessantwort vom 26. Februar 2003, in Abänderung von Ziff. 1 des Rechtsbegehren gemäss dem Leitschein, die Rück-, eventuell die Abweisung der Klage. Mit Widerklageantwort bzw. Stellungnahme vom 24. März 2003 hielt der Klä- ger an seinen Anträgen fest und ersuchte um Abweisung der Widerklage, soweit darauf einzutreten sei. Mit Urteil vom 10. Juli 2003, mitgeteilt am 15. August 2003, wies das Bezirks- gericht Prättigau/Davos die Klage ab, soweit es darauf überhaupt eintrat (Ziff. 1 des Dispositives). Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 148.30 und des Ge- richtsverfahrens von Fr. 3'985.-- gingen zu Lasten des Klägers (Ziff. 2). Zudem wurde er verpflichtet, der Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'500.-- zu bezahlen (Ziff. 3). D. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 5. September 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Begehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 10. Juli 2003, mit- geteilt am 15. August 2003, sei aufzuheben.

4 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 24'951.80 zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2002 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% Mehrwert- steuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten für beide Instanzen.“ Auf die Begründung der Anträge und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Erklärt mit formulierten Anträgen am 5. September 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 10. Juli 2003, mitgeteilt am 15. Au- gust 2003, und begründet mit Eingabe vom 27. Oktober 2003, genügt die Berufung den formellen Anforderungen gemäss Art. 218, 219 und 224 Abs. 2 ZPO, so dass darauf einzutreten ist. 2. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Steuerschulden und AHV-Sonderabgabe seien zweifellos von der Ziff. 8.4 der Ehescheidungskonvention vom 26. Oktober/7. November 2000, welche die Übernahme von allfällig vorhande- nen Schulden regelt, erfasst. Da diese Vereinbarung mit Urteil des Bezirksgerichts- präsidenten Landquart vom 6. März 2001 gerichtlich genehmigt worden sei, sei die Einrede der „res iudicata“ gutzuheissen und auf die Klage nicht einzutreten. X. ist anderer Meinung. Er macht geltend, sein Anspruch, Y. an die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe zur Hälfte zu beteiligen, sei dem Ehescheidungsrichter nicht vorgelegen. Er sei folglich von ihm nicht beurteilt worden. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. In materielle Rechtskraft erwächst nur das Sachurteil. Ein solches ist nur gegeben, wenn und soweit das Gericht die Sach- verhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, d.h. den geltend gemach- ten Anspruch inhaltlich beurteilt. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Ur- teil, dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst das Urteil nur in jener Form in Rechtskraft, wie es im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite erst aus dem Beizug der Urteilserwägungen. Das Bezirks- gericht Prättigau/Davos legte zutreffend dar, dass ein früheres Urteil einer neuen Klage entgegensteht, wenn die Parteien des Vorprozesses dem Richter den glei- chen Anspruch aus gleichem Entstehungsgrund erneut zur Beurteilung unterbrei- ten. Es führte weiter aus, dass die Identität der Ansprüche zu verneinen ist, wenn

5 zwar aus dem gleichen Rechtsgrund wie im Vorprozess geklagt wird, aber neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen; denn dies- falls stützt sich die neue Klage auf rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tat- sachen, die im früheren Prozess nicht beurteilt wurden. Diese Darlegungen entspre- chen sowohl der Rechtsprechung (BGE 125 III 241, 123 III 16, 121 III 474) als auch der herrschenden Lehre (Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1983, S. 281 ff., Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. Zürich 1982, N 4 ff. zu § 191 ZPO) Zu Unrecht nahm aber die Vorinstanz an, dass im konkreten Falle der Anspruch des Klägers, die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe zur Hälfte der Beklagten aufzuerlegen, eine abgeurteilte Sache sei. Denn das Schicksal der Einrede der abgeurteilten Sache hängt nicht von der Beantwortung der Frage ab, ob die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe dem Kläger bekannt waren und von der Ziff. 8.4 der gerichtlich genehmigten Ehe- scheidungskonvention erfasst wurden, sondern ob der vom Kläger geltend ge- machte Anspruch bereits in einem Sachurteil überprüft wurde. Dies war offensicht- lich nicht der Fall. Aus den Erwägungen des rechtskräftigen Scheidungsurteils geht nämlich nicht hervor, dass dieser Anspruch bereits Gegenstand des zwischen den Parteien entschiedenen Ehescheidungsverfahrens war und beurteilt wurde. Selbst die Vorderrichter führten im angefochtenen Urteil aus, dass den seitens des Be- zirksgerichtes Landquart edierten Akten sich nicht entnehmen lasse, ob die Steuer- schulden und die AHV-Sonderabgabe damals in die güterrechtliche Auseinander- setzung der Parteien eingeflossen seien. Infolgedessen prüften sie den Anspruch, wie wenn sie auf die Klage eingetreten wären und kamen zum Schlusse, dass diese Schulden das Eigengut des Klägers belasten. Unter diesen Umständen wurde die Klage zu Unrecht als abgeurteilte Sache gehalten. 3. Nach der Ansicht des Berufungsklägers stellen die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe Schulden der Errungenschaft (recte der Errungen- schaften) dar, an der sich die Berufungsbeklagte zur Hälfte beteiligen muss. Die zur Begründung seines Anspruches gemachten Ausführungen sind aber unzutref- fend. Gemäss Art. 18 Abs. 2 und 3 StG und Art. 18 Abs. 2 DBG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft steuerbar. Zu den Einkünften zählen auch die Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermö- gen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen

6 in das Privatvermögen. Werden Liegenschaften ohne anschlies-sende Veräusse- rung in das Privatvermögen überführt, sind Gewinne nur in dem Umfang als Ein- kommen steuerbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt, wenn sie nicht vorübergehender Natur ist, als Überführung in das Privatvermögen (Art. 7 Abs. 1 der Vollziehungsverord- nung zum StG). Nach Art. 17 AHVV gelten als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, einsch- liesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Die Veranlagungsverfügungen für die kantonale und die eidgenössische Sondersteuer auf den Kapitalgewinn und die Beitragsverfügung für die Sonderab- gabe auf den Liquidationsgewinn stehen im Zusammenhang mit der Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebes und mit der Veräusserung des Inventars per 31. März 1998, also mit der Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen. Der steuerbare Kapitalgewinn bzw. der beitragspflichtige Liquidationsgewinn setzt sich

- sieht man vom Verkaufserlös des Inventars ab, der nur Fr. 5'716.-- ausmacht - aus den wiedereingebrachten Abschreibungen auf die Liegenschaft in der Zeit von 1982 bis 1998 zusammen. Das landwirtschaftliche Gewerbe wurde X. als Vorempfang auf künftige Erbschaft abgetreten. Vermögenswerte die einem Ehegatten unentgelt- lich während der Ehe zufallen sind gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB sein Eigengut, ste- hen in seinem Eigentum und verbleiben ihm einschliesslich der eingetretenen Wert- schwankungen auch im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (Haus- heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar II/1/3/1, 1992, N 6 und 31 zu Art. 198 ZGB). Die Aufrechnung der Abschreibungen hatte eine Zunahme des Wertes des landwirtschaftlichen Heimwesens zur Folge. Der Mehrwert betraf somit das Eigen- gut des Ehemannes und nicht das Einkommen der Ehefrau während der Ehe, wie der Berufungskläger behauptet. Stand aber der durch die Überführung der Liegen- schaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen erzielte Kapital- bzw. Liquidati- onsgewinn im Zusammenhang mit dem Eigengut des Ehemannes, ordnete die Vor- instanz die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe zu Recht dem Eigengut des Klägers zu. Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB; Heg- nauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3. Aufl. Bern 1993, S. 242). Bei während des Güterstandes entstandenen Schulden ist zu unterscheiden, ob die Schuld beim Erwerbseinkommen und Vermögensertrag anknüpft. Ist das der Fall, belastet sie regelmässig die Errungenschaft. Soweit eine Schuld nicht beim Er- werbseinkommen und Vermögensertrag anknüpft, kommt es auf die Massenzuord-

7 nung des Vermögensgegenstandes an, welcher die Schuld auslöst. Ob dies auf- grund eines Rechtsgeschäftes, einer unerlaubten Handlung oder ungerechtfertigten Bereicherung oder anderem mehr (u. a. aufgrund eines Tatbestandes des öffentli- chen Rechtes) ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur die besondere Objektbe- zogenheit (Hausheer/Reusser/Gei-ser, a. a. O., N 39 zu Art. 209 ZGB). Soweit Steu- ern und Abgaben das Erwerbseinkommen und den Vermögensertrag betreffen, hat sie die Errungenschaft zu tragen. Anders verhält es sich dagegen bei einmaligen Steuern und Abgaben auf einem Mehrwert von Liegenschaften. Sie knüpfen aus- schliesslich am besteuerten Vermögensgegenstand (Hausheer/Reusser/Geiser, a.

a. O., N 22 zu Art. 201 ZGB, N 27 zu Art. 209 ZGB). Demnach steht die Auffassung des Berufungsklägers, wonach die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe auf dem durch die Abschreibungen erzielten Mehreinkommen basierten und sie eine buchhalterische Verminderung des Einkommens der Ehefrau zur Folge hatten, so- mit die Errungenschaft belasteten, in Widerspruch zur herrschenden Doktrin. Folg- lich kann sie nicht gehört werden. 4. Der Berufungskläger begründet seinen Anspruch im weiteren damit, dass die Parteien in der Steuerperiode 1998 gemeinschaftlich besteuert worden seien. Aus diesem Grunde seien sie für die Steuerschulden solidarisch haftbar. Für die AHV-Sonderabgabe hafte die Berufungsbeklagte nach ihrem Anteil am erzielten Einkommen. Die Steuerverwaltung und die AHV-Ausgleichskasse hätten sie an- stelle des Ehemannes belangen können. Er beruft sich auf Art. 13 Abs. 1 StG, wo- nach Ehegatten für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert wer- den, solidarisch für die Gesamtsteuer haften und auf Art. 20 Abs. 3 AHVV, wonach die Teilhaber von auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten haben. Mit dieser Auffassung übersieht der Berufungsklägers, dass für den steuer- pflichtigen Kapitalgewinn die Ehegatten nicht gemeinschaftlich besteuert wurden, und dass der beitragspflichtige Liquidationsgewinn nicht ein Erwerbseinkommen der Ehefrau war, sondern dass die Steuer- bzw. Abgabepflicht einzig den Mehrwert des Eigengutes des Ehemannes betraf. Unter diesen Umständen hilft ihm die Beru- fung auf Art. 13 Abs. 1 StG und Art. 20 Abs. 3 AHVV nichts. Nebenbei sei bemerkt, dass Art. 13 Abs. 1 StG das Aussenverhältnis betrifft. Im konkreten Falle geht es hingegen um die Zuteilung im Innenverhältnis gemäss Art. 148 OR. Wurden aber die Parteien nicht gemeinschaftlich steuerpflichtig und belasten die Steuerschulden

8 das Eigengut des Ehemannes, ergibt sich eben, dass der Berufungskläger diese allein zu tragen hat. 5. X. bringt zudem vor, von der Saldoklausel der Ehescheidungskonven- tion seien die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe nicht erfasst. Den Par- teien seien sie weder bekannt gewesen noch seien sie in die güterrechtliche Be- rechnung aufgenommen worden. Auch die gerichtliche Genehmigung der Verein- barung ändere daran nichts, zumal sein Anspruch nicht Gegenstand des Eheschei- dungsverfahrens gewesen sei. Mit der Saldoquittung oder Saldoklausel anerkennt der Gläubiger, dass der Schuldner die Leistung erbracht hat (Quittung i. S. von Art. 88 OR; „Wissenser- klärung“) und überdies, dass er selbst gegenüber diesem Schuldner bezüglich der betreffenden Forderung oder dem betreffende Rechtsverhältnis keine weiteren oder weitergehenden Ansprüche (mehr) geltend machen kann (negative Schuldanerken- nung; „Willenserklärung“), entweder weil die Schuld erlassen (Art. 115 OR) oder weil sie getilgt wurde (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligatio- nenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 7. Aufl., Zürich 1998, N 2472 f.; Guhl/Kol- ler/Schnyder/Druey, Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 305; Weber, Berner Kommentar zum OR, Band VI, Bern 1983, N 25 f. zu Art. 88 OR; BGE 127 III 444 = Pra 2/2002 Nr. 22). Ihre Auslegung richtet sich nach denselben Kriterien, die für die Auslegung der Willenserklärungen gelten (Art. 18 Abs. 1 OR). Um darüber befinden zu können, ob die Parteien wirklich eine vollständige gegenseitige Befreiung beab- sichtigten, muss zunächst nach ihrem übereinstimmenden wirklichen Willen ge- sucht werden. Es obliegt folglich dem Richter, zunächst den wirklichen Willen der Parteien festzustellen. Wenn es ihm nicht gelingt, diesen wirklichen Willen zu ermit- teln, oder wenn er feststellt, dass eine Partei den von der andern geäusserten wirk- lichen Willen nicht verstanden hat, muss der Richter herauszufinden versuchen, welche Bedeutung die Parteien nach den Regeln von Treu und Glauben ihren ge- meinsamen Willenserklärungen geben konnten und mussten. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung hindert die Unterzeichnung einer Saldoquittung den Ver- sicherten nur insoweit an der Erhebung neuer Ansprüche gegen den Versicherer, als sie einen Verzicht auf diese Ansprüche darstellt; verzichten kann der Versicherte aber nur auf Ansprüche, die er kannte oder deren Erwerb er wenigstens als eine Möglichkeit in Betracht zog (BGE 100 II 42, 68 II 189). Zu Recht haben die Vorderrichter angenommen, der vom Kläger geltend ge- machte Anspruch müsse gestützt auf die Saldoklausel abgewiesen werden. Die

9 Auslegung, die der Berufungskläger dieser Willenserklärung geben will, dass sie die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe nicht abdecke, verletzt das Vertrau- ensprinzip. Der Äusserung, „mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht als per Saldo auseinandergesetzt“ kann und darf objektiv keine andere Bedeutung gegeben werden als die gemäss klarem Wort- laut, nämlich die, dass aus Güterrecht zwischen den Parteien keine weiteren An- sprüche bestehen. Bereits der Wortlaut der Saldoquittung schliesst die Erhebung des Anspruches des Berufungsklägers aus. Im konkreten Falle ist nicht nur die Ziff. 8.6 der Ehescheidungskonvention vom 26. Oktober/7. November 2000 zu berück- sichtigen, sondern auch die Ziff. 8.4. Darin erklärten die Parteien, dass sie keine gemeinsame Schulden zu teilen hätten und dass allfällig vorhandene Schulden von derjenigen Partei zu übernehmen seien, auf deren Namen sie lauteten respektive auf deren Namen sie begründet wurden. Die Parteien selbst zogen somit die Mög- lichkeit in Betracht, dass im Momente des Abschlusses der Vereinbarung noch zu begleichende Schulden vorhanden waren, aber sie beabsichtigten eine vollständige gegenseitige Befreiung. Dazu gehörten auch die Steuerschulden und die AHV-Son- derabgabe. Diese lagen nicht gänzlich ausserhalb dessen, womit insbesondere der Kläger vernünftigerweise rechnen musste (Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar VI/1/1, 1986, N 39 zu Art. 18 OR). Er kann nicht behaupten, er habe mit diesen Schulden nicht gerechnet. Er veranlasste die Verpachtung des landwirtschaftlichen Gewerbes und die Veräusserung des Inventars und es kann angenommen werden, dass ihm als Grundeigentümer, ehemaliger Präsident der Gemeinde B. und Ge- schäftsführer des VOLG D. bewusst war, dass die Überführung von Geschäftsver- mögen ins Privatvermögen steuerrechtliche Folgen hatte. Im Scheidungsverfahren war er durch einen Rechtsanwalt und Notar vertreten und es ist folglich auszusch- liessen, dass er mit der vereinbarten Übernahme allfällig vorhandener Schulden kei- nen Bezug auf die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe nahm. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers wurden diese Schulden mit der Aufnahme der Ziff. 8.4 in die Ehescheidungskonvention bei der güterrechtlichen Auseinanderset- zung eben berücksichtigt und die Tatsache, dass die Veranlagungsverfügungen und die Beitragsverfügung erst mehr als ein Jahr später ergingen, ist irrelevant. Der Kläger rechnete mit diesen Schulden. Sie sind folglich von der Saldoklausel der Ehescheidungskonvention erfasst und er kann nicht die Hälfte davon auf die Beru- fungsbeklagte abwälzen. 6. Der Berufungskläger rügt schliesslich, dass ihm sämtliche gerichtliche und aussergerichtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahren auferlegt wurden, ob-

10 wohl die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung die eingereichte Widerklage zurückzog und folglich auch sie kosten- und entschädigungspflichtig wurde. Gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen und dem obsiegen- den Teil alle ihm durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu er- setzen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Mit der Widerklage, welche die Beklagte nur als Eventualbe- gehren erhob für den Fall, dass die Klage gutgeheissen worden wäre, wurde mit einer kurzen Begründung eine Neubeurteilung der gesamten güterrechtlichen Aus- einandersetzung verlangt. In der Widerklageantwort erstrecken sich dagegen die Ausführungen auf über zwei Seiten. Mehrheitlich befasste sich der Kläger darin aber mit dem Revisionsverfahren und nicht mit der Widerklage. Der diese betreffende Aufwand war somit relativ gering. Zudem sah sich die Beklagte in guten Treuen veranlasst, die Widerklage zu erheben. Sie störte sich daran, dass die Eheschei- dungskonvention, die unter anderem mit der Annahme der Pauschalzahlung von Fr. 80'000.-- per Saldo aus güterrechtlicher Auseinandersetzung den Schlussstrich un- ter die Streitigkeiten hätte ziehen müssen, gerade in diesem Punkte plötzlich unver- bindlich sein sollte. Sie hatte das Gefühl, schon genug nachgegeben und weniger erhalten zu haben, als ihr effektiv zustand. Liess der Kläger den Vergleich mit Bezug auf die Steuerschulden und die AHV-Sonderabgabe nicht gelten, ist es verständlich, dass sie die gesamte güterrechtliche Auseinandersetzung, die gerichtlich noch nicht beurteilt worden war, neu zur Sprache bringen wollte. Ihr Begehren wurde gezwun- generweise durch die Klage provoziert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsspruch zu ändern. 7. Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist abzuwei- sen. Mit seinen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Gut- heissung der Klage unterliegt der Berufungskläger. Sein Erfolg bezüglich der Ein- rede der abgeurteilten Sache ist nicht wesentlich und hat daher keinen Einfluss auf den Kostenspruch. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen folglich gesamthaft zu seinen Lasten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat Anrecht auf eine ange- messene aussergerichtliche Entschädigung (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

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12 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, insgesamt somit Fr. 4'180.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar