Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 beantragte die C._____ im Hauptverfahren VR2 25 10 in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei bei der Regierung des Kantons Graubünden die Herausgabe des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ zu veranlassen. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 edierte die Instruktionsrichterin B._____ den Regierungsentschied Z.1._____ vom _____ bei der A._____. C. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Juli 2025 (Poststempel) Prozessbeschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Editionsverfügung der Zweiten verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 1. Juli 2025 sei, soweit sie nicht, wie mit separater Eingabe beantragt, in Wiedererwägung gezogen werde, aufzuheben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Einleitend führte sie aus, dass sie bei der Zweiten verwaltungsrechtlichen Kammer mit paralleler Eingabe ein Wiedererwägungsgesuch gestellt habe. Die Prozessbeschwerde werde aus Gründen der Fristwahrung vorsorglich erhoben. Ferner machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass in der Replikschrift vom
29. April 2025 in Rz. 6 versehentlich der nicht öffentliche Regierungsentscheid angeführt worden sei statt die oder einer der von ihr in der Beschwerde zusammengestellten veröffentlichten Entscheide betreffend den Neuanschluss der touristischen Einrichtungen «F._____» ausserhalb der Bauzone an das Stromnetz. Aus den veröffentlichten Entscheiden gehe hervor, dass jener Fall völlig anders gelagert gewesen sei als der vorliegende, in welchem es um den Netzanschluss einer Ladestation für elektrische Postautos in der Industrie- und Gewerbezone und damit innerhalb der Bauzone gehe. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei die fehlende Relevanz des herausverlangten Entscheids für die Beurteilung des vorliegenden Falls ebenso zu berücksichtigen, wie, dass neben den Interessen der Beschwerdeführerin auch weitere schutzwürdige Interessen, nicht nur der Regierung, sondern auch auf Kundenseite an der Nichtöffentlichkeit des Regierungsentscheids vorliegen würden. Ferner habe die Regierung die Zuständigkeit für den vorliegenden Fall im Rahmen einer informellen Anfrage der Gegenseite verneint. Zudem sei durch die Aufforderung zur Herausgabe eines nicht öffentlichen Entscheids, ohne vorgängige Gelegenheit zur Stellungnahme, nicht nur das rechtliche Gehör verletzt worden, sondern auch der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden.
3 / 14 D. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2025 beantragte die Instruktionsrichtern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Prozessbeschwerde, sofern sie nicht gegenstandslos werde. Zudem beantragte sie, das Verfahren VR2 25 42 sei zu sistieren, bis über das Wiedererwägungsgesuch im Verfahren VR2 25 10 rechtskräftig entschieden worden sei. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen führte sie aus, dass, wie die Beschwerdeführerin selbst festhalte, sie in ihrer Replik vom 29. April 2025 den von der Edition betroffenen Regierungsentscheid Z.1._____ vom _____ erwähnt und diesen fälschlicherweise als dem Gericht bekannt vorausgesetzt habe. Der besagte Entscheid, der offenbar ebenfalls eine Streitigkeit in Bezug auf die Tragung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer betreffe, habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Editionsverfügung aufgrund der verwandten Thematik eine mögliche Relevanz für das Verfahren VR2 25 10 aufgewiesen und sei daher von der Beschwerdeführerin zur Edition verlangt worden. In der Verfügung vom 1. Juli 2025 sei sodann ausdrücklich auf Schutzmassnahmen hingewiesen worden, um allfälligen Geheimhaltungsinteressen Rechnung zu tragen. E. Am 24. September 2025 (Poststempel) reichten die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und die D._____ (nachfolgend: ….. bzw. Beigeladene) ihre gemeinsame Vernehmlassung ein. Sie beantragten die Abweisung der Prozessbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlege, weshalb es sich beim zur Edition verlangten Entscheid um einen nicht öffentlichen Entscheid handle. Die mit der Beschwerde eingelegten Akten seien für das Beschwerdeverfahren nicht relevant. Sie beantragen indessen, dass die Einlagen der Beschwerdeführerin zu den Akten im Hauptverfahren genommen würden, denn gerade der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 bestätige in wesentlichen Punkten ihre Rechtsaufassung. Zudem sei anzumerken, dass der Entscheid darüber, ob eine Urkunde entscheidrelevant sei oder nicht, ausschliesslich dem urteilenden Gericht zustehe, wobei den Parteien Gelegenheit zu gegeben sei, dazu Stellung zu nehmen. Ebenso sei unklar, was die Beschwerdeführerin mit dem obsoleten Hinweis bezwecke, die Regierung des Kantons Graubünden habe ihre Zuständigkeit für den vorliegenden Fall verneint. Bezüglich der Rüge der Gehörsverletzung führten sie ferner aus, dass sich die Beschwerdeführerin zweimal (Beschwerdeschrift N. 73 und Replik N. 6) auf den zu edierenden Entscheid bezogen habe und sie insofern damit habe rechnen müssen, dass sie und/oder das Obergericht die Vorlage des Entscheides verlangen würden.
4 / 14 F. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Graubünden auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 nicht ein. G. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Honorarvereinbarung sowie einer Kostennote. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Juli 2025 (act. B.2), worin die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren VR2 25 10 zur Edition des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ auffordert. Gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG (BR 370.100) sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Vorliegend beinhaltet die Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 (act. B.1) eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Verfügung beim Obergericht Prozessbeschwerde erhoben werden kann. Demnach handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Zur Beschwerdeerhebung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Somit ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die vorliegende Prozessbeschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 und 52 Abs. 2 VRG) beim zuständigen Gericht eingereicht. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und 3 VRG). Folglich könnte die vorliegende Prozessbeschwerde gegen die Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 einzelrichterlich entschieden werden. Art. 43
E. 1.3 Die Kognition des Obergerichts erstreckt sich dabei auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. Das Obergericht kann also sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der im Verfahren VR2 25 10 zuständigen Instruktionsrichterin setzen; es hat Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 71 vom 23. Januar 2024 E. 2; U 19 96 vom 29. Januar 2020 E. 2, U 19 83 vom 12. November 2019 E. 2.2 m.w.H.). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht, wie von der Beschwerdegegnerin 2 beantragt, die Edition des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ bei der Beschwerdeführerin verfügte. 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 mit einer parallelen Eingabe um Wiedererwägung der Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 ersuchte und beantragte, auf die Herausgabe des nicht öffentlichen Regierungsentscheids zu verzichten. Auf das Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 nicht eingetreten. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, in dem sie zur Herausgabe eines nicht öffentlichen Entscheids aufgefordert worden sei, ohne zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten zu haben. Sie habe sich zum Editionsbegehren der Vorinstanz (Beigeladene) vor Erlass der Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 nicht äussern können, da ihr die entsprechende Duplikschrift gleichzeitig mit der Editionsverfügung zugestellt worden sei. 4.2. Die Beschwerdegegnerin 2 führt demgegenüber aus, dass sich die Beschwerdeführerin zweimal (Beschwerdeschrift N. 73 und Replik N. 6) auf den zu edierenden Entscheid bezogen habe und sie insofern habe damit rechnen müssen,
E. 5 / 14 Abs. 4 VRG sieht allerdings vor, dass Fälle, die gemäss Absatz 3 in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden sind, in Dreierbesetzung entschieden werden können, wenn die zuständige Einzelrichterin oder der zuständige Einzelrichter dies anordnet. In Anbetracht der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer prozessleitenden Editionsverfügung (siehe E. 6), erachtet es der Vorsitzende als angezeigt, ein Urteil in Dreierbesetzung zu fällen.
E. 5.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass in der Replikschrift vom
29. April 2025 in Rz. 6 versehentlich der nicht öffentliche Regierungsentscheid angeführt worden sei anstatt die oder einer der zusammengestellten veröffentlichten Entscheide in der Sache des Neuanschlusses der touristischen Einrichtungen «F._____» ausserhalb der Bauzone an das Stromnetz. Aus den veröffentlichten Entscheiden gehe hervor, dass jener Fall völlig anders gelagert gewesen sei als der vorliegende, in welchem es um den Netzanschluss einer Ladestation für elektrische Postautos in der Industrie- und Gewerbezone und damit innerhalb der Bauzone gehe. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei die fehlende Relevanz des herausverlangten Entscheids für die Beurteilung des vorliegenden Falls ebenso zu berücksichtigen, wie das Vorliegen weiterer schutzwürdiger Interessen, nicht nur der Regierung, sondern auch auf Kundenseite an der Nichtöffentlichkeit des Regierungsentscheids. Die fehlende Relevanz des
9 / 14 herausverlangten Entscheids ergebe sich ohne Weiteres und könne anhand der publizierten Entscheide zum Fall «F._____» belegt werden. Zudem gehe der Sachverhalt des Falls «F._____» und auch die materiell-rechtliche Fragestellung aus den eingereichten, publizierten Entscheiden in jenem Fall klar hervor. Folglich sei durch die Aufforderung zur Herausgabe eines nicht öffentlichen Entscheids, ohne vorgängige Gelegenheit zur Stellungnahme, nicht nur das rechtliche Gehör verletzt worden, sondern auch der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, dass, wie die Beschwerdeführerin selbst festhalte, sie in ihrer Replik vom 29. April 2025 den von der Edition betroffenen Regierungsentscheid Z.1._____ vom _____ erwähnt und diesen fälschlicherweise als dem Gericht bekannt vorausgesetzt habe. Der besagte Entscheid, der offenbar ebenfalls eine Streitigkeit in Bezug auf die Tragung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer betreffe, habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Editionsverfügung aufgrund der verwandten Thematik eine mögliche Relevanz für das Verfahren VR2 25 10 aufgewiesen und sei daher von der Beschwerdeführerin zur Edition verlangt worden. In der Verfügung vom 1. Juli 2025 sei sodann ausdrücklich auf Schutzmassnahmen hingewiesen worden, um allfälligen Geheimhaltungsinteressen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin mache zwar solche Interessen geltend, ohne diese in der Prozessbeschwerde jedoch näher zu konkretisieren. Ebenso lege sie nicht dar, weshalb den Geheimhaltungsinteressen nicht durch entsprechende Schutzmassnahmen, wie namentlich Schwärzungen im Dokument, begegnet werden könne.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beigeladene bringen zudem vor, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlege, weshalb es sich beim zur Edition verlangten Entscheid um einen nicht öffentlichen Entscheid handle. Inwiefern der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015, die Verfügung der E._____ vom
E. 5.4 Im Verwaltungsverfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz, wonach es in erster Linie Sache der Behörde ist, den Sachverhalt abzuklären (vgl. Art. 11 Abs. 1 VRG). Dazu gehört auch die («subjektive») Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, wonach die am Verfahren Beteiligten verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 11 Abs. 2 VRG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2, 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.2 m.w.H.). Die dem Verwaltungsrecht eigene Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.5 Ferner sind Behörden und Private gemäss Art. 13 Abs. 1 VRG zur Herausgabe von Urkunden und Akten sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet. Für Behörden besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht, wenn dadurch wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet würden (Abs. 2). Für Private besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht, wenn ihnen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (Abs. 3). Zudem ordnet die Behörde gemäss Art. 14 Abs. 1 VRG notwendige Schutzmassnahmen an, wenn bei der Erhebung von Beweismitteln wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet werden.
E. 5.6 Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurde vorliegend die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Regierungsentscheid Z.1._____ vom _____ herauszugeben (act. B.2). Die Beschwerdeführerin nahm im Hauptverfahren VR2 25 10 in ihrer
11 / 14 Replik auf diesen Bezug und stellte ihn in Zusammenhang mit den kostenmässigen Auswirkungen eines Netzanschlusses. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte daraufhin in ihrer Duplik vom 24. Juni 2025 den prozessualen Antrag, bei der Regierung des Kantons Graubünden die Herausgabe des Regierungsentscheides zu veranlassen. In der Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. B.2) begründete die Beschwerdegegnerin 1 die Edition dahingehend, dass der Regierungsentscheid für das Verfahren VR2 25 10 von Relevanz sein könne. Da dieser dem Gericht nicht bekannt sei und die Beschwerdeführerin offenbar über den erwähnten Entscheid verfüge, sei die Edition desselben aus ihren Händen anzuordnen. Zudem führte sie aus, dass allfällige schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen durch entsprechende Schwärzungen in den den Gegenparteien zugestellten Exemplaren gewahrt werden könnten.
E. 5.7 Das Hauptverfahren VR2 25 10 beurteilt den Netzanschluss einer Ladestation für elektrische Postautos in der Industrie- und Gewerbezone und damit innerhalb der Bauzone. Der Regierungsentscheid Z.1._____ vom _____ betrifft demgegenüber den Fall der «F._____», in welchem es um den Netzanschluss touristischer Einrichtungen ausserhalb der Bauzone geht. Demzufolge handelte es sich für die Beschwerdegegnerin 1 im Zeitpunkt des Erlasses der Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 in beiden Verfahren um die kostenmässigen Auswirkungen eines Netzanschlusses, was eine mögliche Relevanz für das Verfahren VR2 25 10 begründete. Hervorzuheben ist dabei, dass es lediglich um die Möglichkeit einer Relevanz geht, das heisst, das streitberufene Gericht ersucht um Einsicht in den Regierungsentscheid, um überhaupt beurteilen zu können, ob und inwiefern dieser für das Verfahren VR2 25 10 von Bedeutung ist. Erst auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob die in der Replik vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den kostenmässigen Auswirkungen eines Netzanschlusses nachvollziehbar und für das Verfahren relevant sind. Daher ist eine Edition des von der Beschwerdeführerin erwähnten Regierungsentscheids nachvollziehbar und rechtmässig.
E. 5.8 Weiter besteht vorliegend gestützt auf Art. 13 Abs. 1 VRG für die Beschwerdeführerin eine Editionspflicht (vgl. E. 5.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, der Offenlegung des Entscheids stünden nicht nur schutzwürdige Interessen der Regierung, sondern auch der Kunden entgegen. Daher sei eine Ausnahme von der Editionspflicht gegeben. Diese Behauptung belegt sie indes nicht weiter und kann daher – ohne weitere konkrete Hinweise – nicht als Rechtfertigung hingenommen werden. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin gemäss Art. 14 Abs. 1 VRG offen gestanden, bei Vorliegen von wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen die notwendigen
12 / 14 Schutzmassnahmen zu veranlassen. Auf diese Möglichkeit wurde die Beschwerdeführerin in der Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 (act. B.2) hingewiesen, namentlich hätten in den den Gegenparteien zugestellten Exemplaren des Regierungsentscheids kritische Passagen geschwärzt werden können, um schutzwürdige Interessen zu wahren. Vorliegend ist somit die Edition des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ nicht zu beanstanden.
E. 5.9 Die Beschwerdegegnerin 1 führt zudem aus, dass der Regierungsentscheid aus den Händen der Beschwerdeführerin zu edieren sei, da dieser dem Gericht nicht bekannt sei und die Beschwerdeführerin offenbar über den erwähnten Entscheid verfüge. Die Beschwerdeführerin macht jedoch eine Edition aus den Händen der Regierung geltend, wie es die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Duplik beantragt habe. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 in der Editionsverfügung erweist sich im vorliegenden Verfahren als sachgerecht, da es sicherstellt, dass der Regierungsentscheid durch die Beschwerdeführerin in das Verfahren eingebracht wird und zugleich die Interessen der Beschwerdeführerin sowie jener sämtlicher weiterer Beteiligter gewahrt bleiben, namentlich durch die Möglichkeit, schutzwürdige Passagen zu schwärzen. Eine Edition aus den Händen der Beschwerdeführerin anstelle der Regierung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerdegegnerin 2 und die Beigeladene beantragen, dass die Einlagen der Beschwerdeführerin zu den Akten im Hauptverfahren genommen werden, denn gerade der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 bestätige in wesentlichen Punkten ihre Rechtsauffassung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es den Parteien freisteht, diese Akten selbst ins Hauptverfahren einzubringen, zumal das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2850/2014) wie auch die Verfügung der E._____ (Referenz 212-00057) öffentlich zugänglich sind. 7. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Zuständigkeit der Regierung macht, ist festzuhalten, dass dies für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant ist. Daher besteht kein Anlass zu weiteren Ausführungen. 8. Die Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 ist somit zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen. 9.1. Die entstandenen Gerichtskosten für die Behandlung der vorliegenden Prozessbeschwerde sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Dabei erweist sich eine Staatsgebühr in der
13 / 14 Höhe von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 9.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Demnach ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladenen als öffentlich-rechtliche Anstalt der C._____ keine Parteientschädigung zuzusprechen.
14 / 14 Es wird erkannt:
E. 6 / 14 dass sie selbst, die Beigeladene und/oder das Obergericht die Vorlage des Entscheides verlangen würde. Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, sei diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. 4.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. BGE 143 III 65 E. 3.2, 140 I 99 E. 3.4, 138 V 125 E. 2.1, je m.w.H.). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung wird auf kantonaler Ebene durch Art. 16 Abs. 1 VRG gewährleistet und aus diesem Recht folgt, dass vor Erlass einer Verfügung den Betroffenen in der Regel Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben ist. Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung bekannt geben (zumindest die wesentlichen Elemente), sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 8 Aufl. 2020, Rz. 1011). 4.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.2.2, 5A_315/2021 vom
29. März 2022 E. 3.1.2, 9C_555/2020 vom
3. März 2021 E. 4.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E. 4.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom
14. Mai 2020 E. 3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1175 ff.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
7 / 14 mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7.2, 8C_682/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.2.1, 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2). 4.4. Vorweg gilt es festzuhalten, dass Verfahren im Rahmen von prozessleitenden Anordnungen – wie die vorliegende Editionsverfügung – rasche und einfache Verfahren sind (KIENER, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 6 Rz. 31). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in diesen Verfahren deshalb nicht im gleichen Umfang zu gewähren, wie es BGE 133 I 100 E. 4.6 vorschreibt, der sich auf das Hauptverfahren bezieht; allfällige Defizite können im Rahmen einer Prozessbeschwerde behoben werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 24 vom 12. Juni 2020 E. 1.1 m.H.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 38 vom
16. Oktober 2025 E. 3.2.3 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1109/2018 vom
E. 13 Februar 2019 E. 2.3). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erkannt, dass gewisse Verfahrensgarantien nur in dem Mass Anwendung finden können, als es die Natur und der Zweck des Massnahmeverfahrens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 5A_569/2013 vom 18. November 2013 m.H.a. Entscheid des EGMR, Micallef gegen Malta, vom 15. Oktober 2009 § 86). 4.5. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte in ihrer Duplik vom 24. Juni 2025 (Verfahrensakten VR2 25 10 act. A.5) den prozessualen Antrag, bei der Regierung des Kantons Graubünden die Herausgabe des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ zu veranlassen (siehe act. B.2). Anlass dafür war, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid im Hauptverfahren VR2 25 10 in der Beschwerdeschrift sowie in ihrer Replik im Zusammenhang mit den kostenmässigen Auswirkungen eines Netzanschlusses thematisiert hatte. Daraufhin forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Verfügung vom
1. Juli 2025 zur Edition des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ auf (act. B.2). Die Editionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin zeitgleich mit der Duplik der Beigeladenen zugestellt (act. B.2. S. 1). 4.6. Die Beschwerdeführerin erwähnte den fraglichen Regierungsentscheid im vorliegenden Verfahren zweimal, bevor die Beschwerdegegnerin dessen Edition beantragte. Die Beschwerdeführerin hätte somit davon ausgehen müssen, dass ein thematisierter, jedoch von ihr nicht beigelegter Regierungsentscheid ediert würde. Mit der vorliegenden Editionsverfügung wurde der nicht öffentliche
8 / 14 Regierungsentscheid einzig zum Zweck der Prüfung seiner allfälligen Relevanz für den Sachverhalt im Hauptverfahren ediert. Die Editionsverfügung greift somit im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin den erwähnten Regierungsentscheid zum Zeitpunkt der Edition als nicht mehr relevant erachtete. Damit erweist sich das Verhalten der Beschwerdeführerin auch unter dem Gesichtspunkt des in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben als widersprüchlich. Nach diesem verfassungsrechtlichen Prinzip haben sich Private wie auch staatliche Organe im Rechtsverkehr u.a. widerspruchsfrei zu verhalten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den fraglichen Entscheid selbst im Verfahren thematisiert bzw. sich ausdrücklich darauf berufen, um ihre Rechtsauffassung zu stützen. Indem sie sich sodann gegen die Edition eben dieses Entscheids wendet, verhält sie sich widersprüchlich zu ihrem ursprünglichen Verhalten. Nach dem Gesagten liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.7. Selbst unter Annahme einer Gehörsverletzung wäre diese im Beschwerdeverfahren behoben worden, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Prozessbeschwerde Gelegenheit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit umfassender Überprüfungsbefugnis zu äussern. Die Kognition des Obergerichts erstreckt sich, wie bereits in Erwägung 1.3 ausgeführt, gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 71 vom 23. Januar 2024 E. 2).
E. 15 April 2024 und das Mail vom 16. April 2024 in irgendeiner Weise geeignet sein könne, die mögliche Relevanz des Regierungsentscheids zu entkräften, sei nicht erkennbar. Die mit der Beschwerde eingelegten Akten seien für das Beschwerdeverfahren nicht relevant. Zudem sei anzumerken, dass der Entscheid darüber, ob eine Urkunde entscheidrelevant sei oder nicht, ausschliesslich dem urteilenden Gericht zustehe, wobei den Parteien Gelegenheit zu gegeben sei, dazu Stellung zu nehmen. Letztlich beschlage die Beurteilung der Relevanz die Frage der Beweiswürdigung, die stets dem Gericht und nicht den Parteien vorbehalten sei.
10 / 14 Voraussetzung der Beurteilung der Relevanz sei in jedem Fall, dass das Gericht vom Inhalt des Dokuments Kenntnis erhalte. Ebenso sei unklar, was die Beschwerdeführerin mit dem obsoleten Hinweis bezwecke, die Regierung des Kantons Graubünden habe ihre Zuständigkeit für den vorliegende Fall verneint. Die Prozessleitung habe zudem zu Recht festgehalten, dass primär die Beschwerdeführerin den vollständigen Entscheid herauszugeben habe. Die zweimalige Erwähnung (Beschwerdeschrift N. 73, Replik N. 6) des Regierungsentscheids dürfe auch ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um einen Flüchtigkeitsfehler gehandelt habe, wie die Beschwerdeführerin glauben machen wolle, sondern um eine argumentative Fehlüberlegung.
Dispositiv
- Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 402.00 Total CHF 1'402.00 gehen zulasten der A._____.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. März 2026 mitgeteilt am 23. März 2026 Referenz VR2 25 42 Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Audétat, Vorsitz Richter-Baldassarre und Michael Dürst Engler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. LL.M. Brigitta Kratz gegen B._____ c/o Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerdegegnerin 1 C._____ Beschwerdegegnerin 2 und D._____ Beigeladene beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder Gegenstand Elektrizitätsgebühr
2 / 14 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 beantragte die C._____ im Hauptverfahren VR2 25 10 in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei bei der Regierung des Kantons Graubünden die Herausgabe des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ zu veranlassen. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 edierte die Instruktionsrichterin B._____ den Regierungsentschied Z.1._____ vom _____ bei der A._____. C. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Juli 2025 (Poststempel) Prozessbeschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Editionsverfügung der Zweiten verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 1. Juli 2025 sei, soweit sie nicht, wie mit separater Eingabe beantragt, in Wiedererwägung gezogen werde, aufzuheben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Einleitend führte sie aus, dass sie bei der Zweiten verwaltungsrechtlichen Kammer mit paralleler Eingabe ein Wiedererwägungsgesuch gestellt habe. Die Prozessbeschwerde werde aus Gründen der Fristwahrung vorsorglich erhoben. Ferner machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass in der Replikschrift vom
29. April 2025 in Rz. 6 versehentlich der nicht öffentliche Regierungsentscheid angeführt worden sei statt die oder einer der von ihr in der Beschwerde zusammengestellten veröffentlichten Entscheide betreffend den Neuanschluss der touristischen Einrichtungen «F._____» ausserhalb der Bauzone an das Stromnetz. Aus den veröffentlichten Entscheiden gehe hervor, dass jener Fall völlig anders gelagert gewesen sei als der vorliegende, in welchem es um den Netzanschluss einer Ladestation für elektrische Postautos in der Industrie- und Gewerbezone und damit innerhalb der Bauzone gehe. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei die fehlende Relevanz des herausverlangten Entscheids für die Beurteilung des vorliegenden Falls ebenso zu berücksichtigen, wie, dass neben den Interessen der Beschwerdeführerin auch weitere schutzwürdige Interessen, nicht nur der Regierung, sondern auch auf Kundenseite an der Nichtöffentlichkeit des Regierungsentscheids vorliegen würden. Ferner habe die Regierung die Zuständigkeit für den vorliegenden Fall im Rahmen einer informellen Anfrage der Gegenseite verneint. Zudem sei durch die Aufforderung zur Herausgabe eines nicht öffentlichen Entscheids, ohne vorgängige Gelegenheit zur Stellungnahme, nicht nur das rechtliche Gehör verletzt worden, sondern auch der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden.
3 / 14 D. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2025 beantragte die Instruktionsrichtern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Prozessbeschwerde, sofern sie nicht gegenstandslos werde. Zudem beantragte sie, das Verfahren VR2 25 42 sei zu sistieren, bis über das Wiedererwägungsgesuch im Verfahren VR2 25 10 rechtskräftig entschieden worden sei. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen führte sie aus, dass, wie die Beschwerdeführerin selbst festhalte, sie in ihrer Replik vom 29. April 2025 den von der Edition betroffenen Regierungsentscheid Z.1._____ vom _____ erwähnt und diesen fälschlicherweise als dem Gericht bekannt vorausgesetzt habe. Der besagte Entscheid, der offenbar ebenfalls eine Streitigkeit in Bezug auf die Tragung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer betreffe, habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Editionsverfügung aufgrund der verwandten Thematik eine mögliche Relevanz für das Verfahren VR2 25 10 aufgewiesen und sei daher von der Beschwerdeführerin zur Edition verlangt worden. In der Verfügung vom 1. Juli 2025 sei sodann ausdrücklich auf Schutzmassnahmen hingewiesen worden, um allfälligen Geheimhaltungsinteressen Rechnung zu tragen. E. Am 24. September 2025 (Poststempel) reichten die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und die D._____ (nachfolgend: ….. bzw. Beigeladene) ihre gemeinsame Vernehmlassung ein. Sie beantragten die Abweisung der Prozessbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlege, weshalb es sich beim zur Edition verlangten Entscheid um einen nicht öffentlichen Entscheid handle. Die mit der Beschwerde eingelegten Akten seien für das Beschwerdeverfahren nicht relevant. Sie beantragen indessen, dass die Einlagen der Beschwerdeführerin zu den Akten im Hauptverfahren genommen würden, denn gerade der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 bestätige in wesentlichen Punkten ihre Rechtsaufassung. Zudem sei anzumerken, dass der Entscheid darüber, ob eine Urkunde entscheidrelevant sei oder nicht, ausschliesslich dem urteilenden Gericht zustehe, wobei den Parteien Gelegenheit zu gegeben sei, dazu Stellung zu nehmen. Ebenso sei unklar, was die Beschwerdeführerin mit dem obsoleten Hinweis bezwecke, die Regierung des Kantons Graubünden habe ihre Zuständigkeit für den vorliegenden Fall verneint. Bezüglich der Rüge der Gehörsverletzung führten sie ferner aus, dass sich die Beschwerdeführerin zweimal (Beschwerdeschrift N. 73 und Replik N. 6) auf den zu edierenden Entscheid bezogen habe und sie insofern damit habe rechnen müssen, dass sie und/oder das Obergericht die Vorlage des Entscheides verlangen würden.
4 / 14 F. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Graubünden auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 nicht ein. G. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Honorarvereinbarung sowie einer Kostennote. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die prozessleitende Verfügung vom
1. Juli 2025 (act. B.2), worin die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren VR2 25 10 zur Edition des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ auffordert. Gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG (BR 370.100) sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Vorliegend beinhaltet die Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 (act. B.1) eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Verfügung beim Obergericht Prozessbeschwerde erhoben werden kann. Demnach handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Zur Beschwerdeerhebung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Somit ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die vorliegende Prozessbeschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 und 52 Abs. 2 VRG) beim zuständigen Gericht eingereicht. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und 3 VRG). Folglich könnte die vorliegende Prozessbeschwerde gegen die Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 einzelrichterlich entschieden werden. Art. 43
5 / 14 Abs. 4 VRG sieht allerdings vor, dass Fälle, die gemäss Absatz 3 in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden sind, in Dreierbesetzung entschieden werden können, wenn die zuständige Einzelrichterin oder der zuständige Einzelrichter dies anordnet. In Anbetracht der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer prozessleitenden Editionsverfügung (siehe E. 6), erachtet es der Vorsitzende als angezeigt, ein Urteil in Dreierbesetzung zu fällen. 1.3. Die Kognition des Obergerichts erstreckt sich dabei auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. Das Obergericht kann also sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der im Verfahren VR2 25 10 zuständigen Instruktionsrichterin setzen; es hat Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 71 vom 23. Januar 2024 E. 2; U 19 96 vom 29. Januar 2020 E. 2, U 19 83 vom 12. November 2019 E. 2.2 m.w.H.). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht, wie von der Beschwerdegegnerin 2 beantragt, die Edition des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ bei der Beschwerdeführerin verfügte. 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 mit einer parallelen Eingabe um Wiedererwägung der Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 ersuchte und beantragte, auf die Herausgabe des nicht öffentlichen Regierungsentscheids zu verzichten. Auf das Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 nicht eingetreten. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, in dem sie zur Herausgabe eines nicht öffentlichen Entscheids aufgefordert worden sei, ohne zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten zu haben. Sie habe sich zum Editionsbegehren der Vorinstanz (Beigeladene) vor Erlass der Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 nicht äussern können, da ihr die entsprechende Duplikschrift gleichzeitig mit der Editionsverfügung zugestellt worden sei. 4.2. Die Beschwerdegegnerin 2 führt demgegenüber aus, dass sich die Beschwerdeführerin zweimal (Beschwerdeschrift N. 73 und Replik N. 6) auf den zu edierenden Entscheid bezogen habe und sie insofern habe damit rechnen müssen,
6 / 14 dass sie selbst, die Beigeladene und/oder das Obergericht die Vorlage des Entscheides verlangen würde. Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, sei diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. 4.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. BGE 143 III 65 E. 3.2, 140 I 99 E. 3.4, 138 V 125 E. 2.1, je m.w.H.). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung wird auf kantonaler Ebene durch Art. 16 Abs. 1 VRG gewährleistet und aus diesem Recht folgt, dass vor Erlass einer Verfügung den Betroffenen in der Regel Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben ist. Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung bekannt geben (zumindest die wesentlichen Elemente), sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, Rz. 1011). 4.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.2.2, 5A_315/2021 vom
29. März 2022 E. 3.1.2, 9C_555/2020 vom
3. März 2021 E. 4.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E. 4.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom
14. Mai 2020 E. 3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1175 ff.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
7 / 14 mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7.2, 8C_682/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.2.1, 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2). 4.4. Vorweg gilt es festzuhalten, dass Verfahren im Rahmen von prozessleitenden Anordnungen – wie die vorliegende Editionsverfügung – rasche und einfache Verfahren sind (KIENER, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 6 Rz. 31). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in diesen Verfahren deshalb nicht im gleichen Umfang zu gewähren, wie es BGE 133 I 100 E. 4.6 vorschreibt, der sich auf das Hauptverfahren bezieht; allfällige Defizite können im Rahmen einer Prozessbeschwerde behoben werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 24 vom 12. Juni 2020 E. 1.1 m.H.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 38 vom
16. Oktober 2025 E. 3.2.3 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1109/2018 vom
13. Februar 2019 E. 2.3). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erkannt, dass gewisse Verfahrensgarantien nur in dem Mass Anwendung finden können, als es die Natur und der Zweck des Massnahmeverfahrens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 5A_569/2013 vom 18. November 2013 m.H.a. Entscheid des EGMR, Micallef gegen Malta, vom 15. Oktober 2009 § 86). 4.5. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte in ihrer Duplik vom 24. Juni 2025 (Verfahrensakten VR2 25 10 act. A.5) den prozessualen Antrag, bei der Regierung des Kantons Graubünden die Herausgabe des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ zu veranlassen (siehe act. B.2). Anlass dafür war, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid im Hauptverfahren VR2 25 10 in der Beschwerdeschrift sowie in ihrer Replik im Zusammenhang mit den kostenmässigen Auswirkungen eines Netzanschlusses thematisiert hatte. Daraufhin forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Verfügung vom
1. Juli 2025 zur Edition des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ auf (act. B.2). Die Editionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin zeitgleich mit der Duplik der Beigeladenen zugestellt (act. B.2. S. 1). 4.6. Die Beschwerdeführerin erwähnte den fraglichen Regierungsentscheid im vorliegenden Verfahren zweimal, bevor die Beschwerdegegnerin dessen Edition beantragte. Die Beschwerdeführerin hätte somit davon ausgehen müssen, dass ein thematisierter, jedoch von ihr nicht beigelegter Regierungsentscheid ediert würde. Mit der vorliegenden Editionsverfügung wurde der nicht öffentliche
8 / 14 Regierungsentscheid einzig zum Zweck der Prüfung seiner allfälligen Relevanz für den Sachverhalt im Hauptverfahren ediert. Die Editionsverfügung greift somit im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin den erwähnten Regierungsentscheid zum Zeitpunkt der Edition als nicht mehr relevant erachtete. Damit erweist sich das Verhalten der Beschwerdeführerin auch unter dem Gesichtspunkt des in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben als widersprüchlich. Nach diesem verfassungsrechtlichen Prinzip haben sich Private wie auch staatliche Organe im Rechtsverkehr u.a. widerspruchsfrei zu verhalten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den fraglichen Entscheid selbst im Verfahren thematisiert bzw. sich ausdrücklich darauf berufen, um ihre Rechtsauffassung zu stützen. Indem sie sich sodann gegen die Edition eben dieses Entscheids wendet, verhält sie sich widersprüchlich zu ihrem ursprünglichen Verhalten. Nach dem Gesagten liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.7. Selbst unter Annahme einer Gehörsverletzung wäre diese im Beschwerdeverfahren behoben worden, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Prozessbeschwerde Gelegenheit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit umfassender Überprüfungsbefugnis zu äussern. Die Kognition des Obergerichts erstreckt sich, wie bereits in Erwägung 1.3 ausgeführt, gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 71 vom 23. Januar 2024 E. 2). 5.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass in der Replikschrift vom
29. April 2025 in Rz. 6 versehentlich der nicht öffentliche Regierungsentscheid angeführt worden sei anstatt die oder einer der zusammengestellten veröffentlichten Entscheide in der Sache des Neuanschlusses der touristischen Einrichtungen «F._____» ausserhalb der Bauzone an das Stromnetz. Aus den veröffentlichten Entscheiden gehe hervor, dass jener Fall völlig anders gelagert gewesen sei als der vorliegende, in welchem es um den Netzanschluss einer Ladestation für elektrische Postautos in der Industrie- und Gewerbezone und damit innerhalb der Bauzone gehe. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei die fehlende Relevanz des herausverlangten Entscheids für die Beurteilung des vorliegenden Falls ebenso zu berücksichtigen, wie das Vorliegen weiterer schutzwürdiger Interessen, nicht nur der Regierung, sondern auch auf Kundenseite an der Nichtöffentlichkeit des Regierungsentscheids. Die fehlende Relevanz des
9 / 14 herausverlangten Entscheids ergebe sich ohne Weiteres und könne anhand der publizierten Entscheide zum Fall «F._____» belegt werden. Zudem gehe der Sachverhalt des Falls «F._____» und auch die materiell-rechtliche Fragestellung aus den eingereichten, publizierten Entscheiden in jenem Fall klar hervor. Folglich sei durch die Aufforderung zur Herausgabe eines nicht öffentlichen Entscheids, ohne vorgängige Gelegenheit zur Stellungnahme, nicht nur das rechtliche Gehör verletzt worden, sondern auch der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden. 5.2. Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, dass, wie die Beschwerdeführerin selbst festhalte, sie in ihrer Replik vom 29. April 2025 den von der Edition betroffenen Regierungsentscheid Z.1._____ vom _____ erwähnt und diesen fälschlicherweise als dem Gericht bekannt vorausgesetzt habe. Der besagte Entscheid, der offenbar ebenfalls eine Streitigkeit in Bezug auf die Tragung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer betreffe, habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Editionsverfügung aufgrund der verwandten Thematik eine mögliche Relevanz für das Verfahren VR2 25 10 aufgewiesen und sei daher von der Beschwerdeführerin zur Edition verlangt worden. In der Verfügung vom 1. Juli 2025 sei sodann ausdrücklich auf Schutzmassnahmen hingewiesen worden, um allfälligen Geheimhaltungsinteressen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin mache zwar solche Interessen geltend, ohne diese in der Prozessbeschwerde jedoch näher zu konkretisieren. Ebenso lege sie nicht dar, weshalb den Geheimhaltungsinteressen nicht durch entsprechende Schutzmassnahmen, wie namentlich Schwärzungen im Dokument, begegnet werden könne. 5.3. Die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beigeladene bringen zudem vor, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlege, weshalb es sich beim zur Edition verlangten Entscheid um einen nicht öffentlichen Entscheid handle. Inwiefern der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015, die Verfügung der E._____ vom
15. April 2024 und das Mail vom 16. April 2024 in irgendeiner Weise geeignet sein könne, die mögliche Relevanz des Regierungsentscheids zu entkräften, sei nicht erkennbar. Die mit der Beschwerde eingelegten Akten seien für das Beschwerdeverfahren nicht relevant. Zudem sei anzumerken, dass der Entscheid darüber, ob eine Urkunde entscheidrelevant sei oder nicht, ausschliesslich dem urteilenden Gericht zustehe, wobei den Parteien Gelegenheit zu gegeben sei, dazu Stellung zu nehmen. Letztlich beschlage die Beurteilung der Relevanz die Frage der Beweiswürdigung, die stets dem Gericht und nicht den Parteien vorbehalten sei.
10 / 14 Voraussetzung der Beurteilung der Relevanz sei in jedem Fall, dass das Gericht vom Inhalt des Dokuments Kenntnis erhalte. Ebenso sei unklar, was die Beschwerdeführerin mit dem obsoleten Hinweis bezwecke, die Regierung des Kantons Graubünden habe ihre Zuständigkeit für den vorliegende Fall verneint. Die Prozessleitung habe zudem zu Recht festgehalten, dass primär die Beschwerdeführerin den vollständigen Entscheid herauszugeben habe. Die zweimalige Erwähnung (Beschwerdeschrift N. 73, Replik N. 6) des Regierungsentscheids dürfe auch ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um einen Flüchtigkeitsfehler gehandelt habe, wie die Beschwerdeführerin glauben machen wolle, sondern um eine argumentative Fehlüberlegung. 5.4. Im Verwaltungsverfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz, wonach es in erster Linie Sache der Behörde ist, den Sachverhalt abzuklären (vgl. Art. 11 Abs. 1 VRG). Dazu gehört auch die («subjektive») Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, wonach die am Verfahren Beteiligten verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 11 Abs. 2 VRG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2, 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.2 m.w.H.). Die dem Verwaltungsrecht eigene Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 m.w.H.). 5.5. Ferner sind Behörden und Private gemäss Art. 13 Abs. 1 VRG zur Herausgabe von Urkunden und Akten sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet. Für Behörden besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht, wenn dadurch wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet würden (Abs. 2). Für Private besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht, wenn ihnen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (Abs. 3). Zudem ordnet die Behörde gemäss Art. 14 Abs. 1 VRG notwendige Schutzmassnahmen an, wenn bei der Erhebung von Beweismitteln wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet werden. 5.6. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurde vorliegend die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Regierungsentscheid Z.1._____ vom _____ herauszugeben (act. B.2). Die Beschwerdeführerin nahm im Hauptverfahren VR2 25 10 in ihrer
11 / 14 Replik auf diesen Bezug und stellte ihn in Zusammenhang mit den kostenmässigen Auswirkungen eines Netzanschlusses. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte daraufhin in ihrer Duplik vom 24. Juni 2025 den prozessualen Antrag, bei der Regierung des Kantons Graubünden die Herausgabe des Regierungsentscheides zu veranlassen. In der Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. B.2) begründete die Beschwerdegegnerin 1 die Edition dahingehend, dass der Regierungsentscheid für das Verfahren VR2 25 10 von Relevanz sein könne. Da dieser dem Gericht nicht bekannt sei und die Beschwerdeführerin offenbar über den erwähnten Entscheid verfüge, sei die Edition desselben aus ihren Händen anzuordnen. Zudem führte sie aus, dass allfällige schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen durch entsprechende Schwärzungen in den den Gegenparteien zugestellten Exemplaren gewahrt werden könnten. 5.7. Das Hauptverfahren VR2 25 10 beurteilt den Netzanschluss einer Ladestation für elektrische Postautos in der Industrie- und Gewerbezone und damit innerhalb der Bauzone. Der Regierungsentscheid Z.1._____ vom _____ betrifft demgegenüber den Fall der «F._____», in welchem es um den Netzanschluss touristischer Einrichtungen ausserhalb der Bauzone geht. Demzufolge handelte es sich für die Beschwerdegegnerin 1 im Zeitpunkt des Erlasses der Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 in beiden Verfahren um die kostenmässigen Auswirkungen eines Netzanschlusses, was eine mögliche Relevanz für das Verfahren VR2 25 10 begründete. Hervorzuheben ist dabei, dass es lediglich um die Möglichkeit einer Relevanz geht, das heisst, das streitberufene Gericht ersucht um Einsicht in den Regierungsentscheid, um überhaupt beurteilen zu können, ob und inwiefern dieser für das Verfahren VR2 25 10 von Bedeutung ist. Erst auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob die in der Replik vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den kostenmässigen Auswirkungen eines Netzanschlusses nachvollziehbar und für das Verfahren relevant sind. Daher ist eine Edition des von der Beschwerdeführerin erwähnten Regierungsentscheids nachvollziehbar und rechtmässig. 5.8. Weiter besteht vorliegend gestützt auf Art. 13 Abs. 1 VRG für die Beschwerdeführerin eine Editionspflicht (vgl. E. 5.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, der Offenlegung des Entscheids stünden nicht nur schutzwürdige Interessen der Regierung, sondern auch der Kunden entgegen. Daher sei eine Ausnahme von der Editionspflicht gegeben. Diese Behauptung belegt sie indes nicht weiter und kann daher – ohne weitere konkrete Hinweise – nicht als Rechtfertigung hingenommen werden. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin gemäss Art. 14 Abs. 1 VRG offen gestanden, bei Vorliegen von wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen die notwendigen
12 / 14 Schutzmassnahmen zu veranlassen. Auf diese Möglichkeit wurde die Beschwerdeführerin in der Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 (act. B.2) hingewiesen, namentlich hätten in den den Gegenparteien zugestellten Exemplaren des Regierungsentscheids kritische Passagen geschwärzt werden können, um schutzwürdige Interessen zu wahren. Vorliegend ist somit die Edition des Regierungsentscheids Z.1._____ vom _____ nicht zu beanstanden. 5.9. Die Beschwerdegegnerin 1 führt zudem aus, dass der Regierungsentscheid aus den Händen der Beschwerdeführerin zu edieren sei, da dieser dem Gericht nicht bekannt sei und die Beschwerdeführerin offenbar über den erwähnten Entscheid verfüge. Die Beschwerdeführerin macht jedoch eine Edition aus den Händen der Regierung geltend, wie es die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Duplik beantragt habe. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 in der Editionsverfügung erweist sich im vorliegenden Verfahren als sachgerecht, da es sicherstellt, dass der Regierungsentscheid durch die Beschwerdeführerin in das Verfahren eingebracht wird und zugleich die Interessen der Beschwerdeführerin sowie jener sämtlicher weiterer Beteiligter gewahrt bleiben, namentlich durch die Möglichkeit, schutzwürdige Passagen zu schwärzen. Eine Edition aus den Händen der Beschwerdeführerin anstelle der Regierung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerdegegnerin 2 und die Beigeladene beantragen, dass die Einlagen der Beschwerdeführerin zu den Akten im Hauptverfahren genommen werden, denn gerade der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 bestätige in wesentlichen Punkten ihre Rechtsauffassung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es den Parteien freisteht, diese Akten selbst ins Hauptverfahren einzubringen, zumal das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2850/2014) wie auch die Verfügung der E._____ (Referenz 212-00057) öffentlich zugänglich sind. 7. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Zuständigkeit der Regierung macht, ist festzuhalten, dass dies für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant ist. Daher besteht kein Anlass zu weiteren Ausführungen. 8. Die Editionsverfügung vom 1. Juli 2025 ist somit zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen. 9.1. Die entstandenen Gerichtskosten für die Behandlung der vorliegenden Prozessbeschwerde sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Dabei erweist sich eine Staatsgebühr in der
13 / 14 Höhe von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 9.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Demnach ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladenen als öffentlich-rechtliche Anstalt der C._____ keine Parteientschädigung zuzusprechen.
14 / 14 Es wird erkannt: 1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 402.00 Total CHF 1'402.00 gehen zulasten der A._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]