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U 2013 99

Unfallversicherung

Graubünden · 2014-12-16 · Deutsch GR
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Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug | Fremdenpolizei

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 A._____ stammt aus X._____ und lebte während des Bürgerkriegs in der Heimat bei ihrem Sohn (B._____, und dessen Ehefrau in der Schweiz. Im Frühjahr 2000 kehrte sie – unter Inanspruchnahme der finanziellen Rück- kehrhilfe – nach X._____ zurück. Im April 2002 verstarb ihr Ehemann, worauf die in Y._____ wohnhafte Schwiegertochter im Juni 2002 erstmals ein Gesuch um Familiennachzug resp. Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung für ihre erneut besuchshalber in die Schweiz eingereiste Schwie- germutter einreichte. Noch im selben Monat teilte die Fremdenpolizei (Frepo) der Gesuchstellerin jedoch mit, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug bei ihrer Schwiegermutter ebenso wenig erfüllt seien wie diejenigen für den Erhalt einer Bewilligung als Rentnerin oder im Sin- ne eines Härtefalls. Bis Ende 2003 wiesen die Frepo resp. die Rechtsmit- telinstanzen zwei weitere Gesuche ab.

E. 2 Am 5. Januar 2004 setzte das damalige Amt für Polizeiwesen Graubün- den A._____ eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2004 an. Aufgrund der Mitteilung der Kantonspolizei im April 2004, dass A._____ trotz längerer Observation nicht mehr an der (damaligen) Wohnadresse ihres Sohnes habe angetroffen werden können, ging man beim Amt von einer freiwilli- gen Ausreise aus.

E. 3 Wie sich im Rahmen eines erneuten Gesuchs um Familiennachzug am

11. Juni 2013 herausstellte, hatte A._____ die Schweiz damals nicht ver- lassen, sondern sich während nunmehr elf Jahren hier aufgehalten. Ihr Gesuch um Gewährung eines Aufenthalts aus humanitären Gründen be- gründete sie damit, dass sie in die Familien ihrer Söhne hineingewachsen sei und sich unter anderem um deren schulpflichtigen Kinder sorge, während die Söhne einer Arbeit nachgehen würden. Sie komme mit den heutigen Lebensverhältnissen in X._____ nicht mehr zurecht, sei chro-

- 3 - nisch depressiv und brauche den Anschluss an ihre Angehörigen in der Schweiz.

E. 4 Nachdem sich aus aufforderungsgemäss eingereichten Urkunden erge- ben hatte, dass sich A._____ tatsächlich seit über zehn Jahren wider- rechtlich in der Schweiz aufgehalten und der damaligen Ausreiseaufforde- rung keine Folge geleistet hatte, wurde sie am 28. August 2013 durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) aufgefordert, die Schweiz umgehend zu verlassen. Andernfalls habe sie mit der zwangs- weisen Rückführung zu rechnen.

E. 5 In der Folge trat A._____ zwecks Abklärung ihres Gesundheitszustandes freiwillig in eine Psychiatrische Klinik ein und war vom 2. bis zum 18. Sep- tember 2013 in der Psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Diagnostiziert wurden Anpassungsstörungen sowie eine posttraumatische Belastungs- störung.

E. 6 Mit Verfügung vom 9. September 2013 verweigerte das AFM B._____ und seiner Frau den Familiennachzug in aufsteigender Linie bzw. die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung für A._____. Dagegen erhob A._____ am 11. September 2013 Verwaltungsbeschwerde ans Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) und beantragte, dass der Familiennachzug zu bewilligen und ihr eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen sei. Begründet wurde dieses Gesuch im We- sentlichen damit, dass – sollte A._____ weiterhin die Ausreise angedroht oder diese gar zwangsweise durchgesetzt werden – erwiesenermassen eine Suizidgefahr bestehe. Sie fürchte sich nämlich davor, alleine nach X._____ zurückkehren zu müssen.

- 4 -

E. 7 Mit Departementsverfügung vom 24. Oktober 2013 wies das DJSG die Beschwerde ab. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kam es zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen für eine Aufent- haltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges oder als Rentnerin noch für eine Härtefallbewilligung erfüllt seien.

E. 8 Gegen diese abschlägige Departementsverfügung liess A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) durch B._____ und seiner Ehefrau am

20. November 2013 (resp. mit nachgebesserter Eingabe vom 29. Novem- ber 2013) Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Beantragt wurde die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung eines Aufenthaltsrechts, solange der prekäre psychische Zu- stand gemäss Klinikbericht andaure und sich die Beschwerdeführerin in ambulanter oder stationärer Therapie befinde. Dabei rügte die Beschwer- deführerin den angefochtenen Entscheid als ihr rechtliches Gehör verlet- zend, unverhältnismässig, überspitzt formalistisch und sachverhaltswidrig. Unter Verweis auf einen beigelegten Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 15. November 2013, gemäss welchem von einer mittleren bis schweren depressiven Episode bei vorbestehender posttraumatischer Belastungsstörung sowie von einer hohen, sich in Er- wartung polizeilicher Drohmittel akzentuierender Suizidgefahr auszuge- hen sei, bat die Beschwerdeführerin abermals darum, von einer Rück- führung nach X._____ abzusehen. Zudem wurde zugesichert, dass ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach wie vor klaglos verlau- fen würde und dass ihre Kinder für jeglichen finanziellen Unterhalt und ei- ne allfällige Betreuung selbstlos aufkommen würden.

E. 9 Ebenfalls am 20. November 2013 gelangte die Beschwerdeführerin einer- seits mit einer Individualbeschwerde an den Ausschuss des Menschen- rechtsrates der UN in Genf und stellte beim DJSG – unter Beilage des

- 5 - Arztberichtes der PDGR vom 15. November 2013 – andererseits ein Wie- dererwägungsgesuch. Dieses Gesuch wurde vom Departement indes schon am 26. November 2013 abgewiesen.

E. 10 In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragte das DJSG (nachfolgend Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde – mit einigen Hervorhebungen – auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.

E. 11 Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 einwenden, dass ihr aus dem UNO-Pakt II sehr wohl Rechte zustehen würden. Zu- dem führte sie aus, dass sie nur noch zur Schweiz einen Bezug habe, da hier ihre vier Kinder lebten, während ihr Haus in X._____ eine Kriegsruine sei. Ihr Sohn gelte nach der Tradition als einziger Verantwortlicher für sie als Witwe. Im Jahre 2004 habe sich die Polizei nicht genug um ihre Aus- reise gekümmert, sei doch der sonst übliche Ausreiseschein nie eingetrof- fen. Schliesslich bot die Beschwerdeführerin einen Vortritt beim Gericht an, damit es sich ein eigenes Bild machen könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departements- verfügung vom 24. Oktober 2013, mit welcher das DJSG die Verfügung des AFM vom 9. September 2013 betreffend Abweisung des Gesuchs der heutigen Beschwerdeführerin um Familiennachzug resp. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestätigt hat. Auch wenn auf den beschwer-

- 6 - deführerischen Eingaben jeweils die Adresse der Familie von B._____ aufgeführt ist, ist zufolge der ausdrücklichen Genehmigung des Instrukti- onsrichters gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der unterzeichnende B._____, Sohn der Beschwerdeführerin, als deren rechtmässiger Vertreter zu be- trachten. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin hat die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Rechtsschrift mittels nachträg- licher Eingabe vom 29. November 2013 um die wesentlichen Elemente einer Beschwerde ergänzt, weshalb auf die nunmehr form- und auch frist- gerechte Beschwerde einzutreten ist. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist oder ob der Beschwerdeführerin – sei dies im Rahmen des Familiennachzuges, als Rentnerin oder in Anwendung der Härtefallklausel – eine Aufenthaltsbe- willigung zu erteilen gewesen wäre.

2. a) Ausgangspunkt für die Streitentscheidung bilden im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des Bundes auf dem Gebiet des Ausländer- rechts, mithin das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) sowie die dazugehörende Verord- nung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Einschlägig ist ebenfalls Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens statuiert. Wie die Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, lässt sich aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) in Bezug auf den vorliegenden Fall nichts ableiten, was über den Schutz der Bundesverfassung und der EMRK hinausgehen würde. b) Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus den Bestimmun- gen über den Familiennachzug einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewil-

- 7 - ligung abzuleiten vermag. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AuG haben ausländi- sche Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat. Als Familienangehörige gelten gemäss lit. b dieser Bestimmung die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, steht ein Familiennachzug gestützt auf die erwähnte Bestimmung schon mangels eines Freizügigkeitsab- kommens zwischen der Schweiz und X._____ nicht zur Debatte. Insbe- sondere ist X._____, dessen Staatsbürgerschaft die Beschwerdeführerin ausschliesslich besitzt, nicht Vertragspartei des Freizügigkeitsabkom- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu- ropäischen Gemeinschaft (FZA; SR 0.142.112.681). Damit ist festzuhal- ten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 2 AuG zu Recht als nicht erfüllt betrachtet hat. c) Zu beachten sind weiter die Garantien betreffend Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, welche aus Art. 8 EMRK fliessen. Diese Bestimmung, welche die Achtung des Privat- und Familienlebens schützt, kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in einem Staat weilen, die Anwesenheit in jenem Staat untersagt und damit das Familien- leben vereitelt wird. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese Familienan- gehörigen in jenem Staat ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schützt Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern. Sofern es – wie im vorliegenden Fall – um Personen geht, welche nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, wird für die Annahme einer schützenswerten familiären Beziehung

- 8 - im Sinne der Konvention vorausgesetzt, dass die um eine ausländerrecht- liche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom in der Schweiz Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Eine derartige Abhängigkeit, wel- che im Gegensatz zur erlangten Selbständigkeit steht, kann sich unab- hängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflege- bedürfnissen ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E.1d f. sowie Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 E.5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung muss gegebenenfalls auch die Beziehung zwischen einem Elternteil und seinen erwachsenen Kindern als von Art. 8 EMRK geschützt gelten. Dies kann unter Umstän- den dann der Fall sein, wenn erwachsene Kinder für ihre betagte Mutter die Betreuung und Fürsorge übernehmen, namentlich bei Vorliegen einer besonderen Verletzlichkeit dieser Person, welcher nur mit der Einheit der Familie begegnet werden kann. Es wird deshalb im vorliegenden Fall zu prüfen sein, ob ein derartiges, unter den Schutz der Konvention fallendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt oder nicht (vgl. nachfolgend Erwägung 4). Hierbei ist zu erwähnen, dass Art. 8 EMRK bei Vorliegen der entspre- chenden Voraussetzungen das der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen entsprechend einschränkt (vgl. BGE 120 Ib 257 E.1c m.w.H.). d) Des Weiteren hat sich die Vorinstanz mit der Frage befasst, ob die Be- schwerdeführerin als Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit zum Aufenthalt zu- gelassen werden kann. Gemäss Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 VZAE können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, für einen Aufenthalt in der Schweiz nämlich dann zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besonde- re persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer entsprechender Bewilligung besteht indes nicht; den zu-

- 9 - ständigen Behörden kommt diesbezüglich ein Ermessensspielraum zu, den sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Person auszufüllen haben (vgl. MARTINA CARO- NI/LISA OTT, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 28 N. 6). Dabei hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die mittlerweile 66jährige Beschwerdeführerin das in Art. 25 Abs. 1 VZAE ge- forderte Mindestalter von 55 Jahren erreicht hat und dass ihr – angesichts der Tatsache, dass ihre vier Kinder hier wohnhaft sind – ein gewisser Be- zug zur Schweiz nicht abzusprechen ist. Zudem übt die Beschwerdefüh- rerin keine Erwerbstätigkeit aus (Art. 25 Abs. 3 VZAE). Diskussionswürdig bleibt aber das Kriterium der finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG. aa) Mit der Zulassungsvoraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel soll verhindert werden, dass die übersiedelnden Rentnerinnen und Rent- ner in der Schweiz künftig einmal von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden (vgl. MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 14). Ob die fi- nanziellen Mittel als ausreichend im Sinne dieser Bestimmung gelten, wird in der Regel anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe bestimmt (vgl. sog. SKOS-Richtlinien; MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 15). Mit anderen Worten gelten sie als ausrei- chend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen An- tragssteller zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde (vgl. AGVE 2002 Nr. 131 E.7b). Damit das Risiko einer künftigen Fürsor- geabhängigkeit als vernachlässigbar gering eingestuft werden kann, müs- sen die erforderlichen Mittel den Rentnerinnen und Rentner mit grosser Sicherheit bis an ihr Lebensende zufliessen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die für den Lebensunterhalt nötigen finanziellen Mittel aus

- 10 - dem eigenen Vermögen stammen oder ob es sich um Geldmittel Dritter handelt. Entscheidend ist im Einzelfall vielmehr, ob die vorhandenen fi- nanziellen Mittel – unabhängig von ihrer Quelle – ihrer Natur nach sowie aufgrund der konkreten Umstände die erforderliche Sicherheit zu bieten vermögen (vgl. BGE 135 II 265 E.3.3 zur entsprechenden Regelung des FZA sowie MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 16 ff.). Bei- zupflichten ist der Vorinstanz sicher insoweit, als sie die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend im Sinne von Art. 28 lit. c AuG einstuft. Dies wurde nämlich bereits durch das Amt für Polizeiwesen Graubünden in einer Verfügung vom 6. Januar 2003 festgestellt (vgl. Ak- ten der Vorinstanz [Vi-act.] I/9), und da sich die Beschwerdeführerin seit- her (illegal) in der Schweiz aufgehalten hat, keiner Erwerbstätigkeit nach- gegangen ist und soweit bekannt keine Renten bezogen hat, ist ohne wei- teres davon auszugehen, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben. bb) Mit der finanziellen Situation der Kinder der Beschwerdeführerin haben sich die Vorinstanzen – nachdem das AFM mit Schreiben vom 19. Juli 2013 diverse Unterlagen einverlangt hatte (vgl. Vi-act. I/44 ff.) – jedoch nicht auseinandergesetzt, und zwar weder in der Verfügung des AFM vom 9. September 2013 noch in der angefochtenen Verfügung der Vorin- stanz. Die Vorinstanz lässt unter Verweis auf die einschlägigen Weisun- gen des Bundesamts für Migration (BFM; seit 19. September 2014 Staatssekretariat für Migration [SEM]) zwar zutreffend durchblicken, dass

– mit Rücksicht auf den erwähnten Sinn und Zweck dieser Zulassungs- voraussetzung – dem Aspekt der hinreichenden Sicherheit des Mittelzu- flusses erhebliche Bedeutung zukommt. Die in der angefochtenen Verfü- gung zitierte Weisung des BFM zu diesem Kriterium, welches in der Lehre umstritten und in der Praxis der Kantone unterschiedlich gehandhabt wird, ist jedoch weniger absolut formuliert, als die Ausführungen in Ziff. 3 der

- 11 - angefochtenen Verfügung dies vermuten liessen. Gemäss jener Weisung können Versprechungen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Ge- suchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen ist, diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit – entgegen der zu absoluten Darstellung der Vorinstanz – nicht in jedem Fall vermitteln (vgl. Weisun- gen des Bundesamts für Migration, I Ausländerbereich, 5. Abschnitt "Auf- enthalt ohne Erwerbstätigkeit", Ziff. 5.3 in der Version vom 25. Oktober 2013). Ebenfalls relativierend in diesem Sinne ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 II 265 zu verstehen, welche sich zwar auf die entsprechende Regelung für Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten bezieht (Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA), gemäss einem Teil der Lehre jedoch mutatis mutandis auch für Art. 28 lit. c AuG gelten soll (vgl. MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 16 ff. sowie den dort auszugsweise wiedergegebenen BGE 135 II 265 E.3.3). cc) Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz folglich die finanziellen Ver- hältnisse der Kinder der Beschwerdeführerin und insbesondere die Zusi- cherung ihrer Söhne, sie auch weiterhin finanziell zu unterstützen, näher überprüfen sollen. Es sind im vorliegenden Fall nämlich durchaus Aspekte auszumachen, welche eine (zulässige) Abweichung von der traditionell restriktiven Auslegung dieses Zulassungskriteriums rechtfertigen würden. So ist die Beschwerdeführerin, welche sich – wenn auch illegal – seit nunmehr elf Jahren bei den Familien ihrer Kinder in der Schweiz aufhält, während dieser gesamten Zeit von diesen unterstützt worden, und zwar sowohl in finanzieller als auch fürsorgerischer Hinsicht. Soweit ersichtlich haben weder die Beschwerdeführerin noch deren Kinder je Unterstüt- zungsleistungen der Wohnsitzgemeinde bezogen (vgl. Vi-act. I/46, insbe- sondere die entsprechende Bestätigung der Einwohnerkontrolle vom

22. August 2013 in Bezug auf B._____), und gemäss den bei den Akten

- 12 - liegenden Versicherungsunterlagen kommt B._____ für die Krankenversi- cherungskosten der Beschwerdeführerin auf (vgl. Vi-act. I/46). Selbstre- dend sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher, wenn die Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigenen finanziellen Mittel haben (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.3). Laut eigenen Aussagen anlässlich der strafrechtli- chen Befragung sieht die finanzielle Situation von B._____ aber gut aus – er besitze eine eigene Firma mit derzeit sechs Angestellten (vgl. Einver- nahmeprotokoll B._____ vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, Frage 7). Sowohl anlässlich der strafrechtlichen Befragungen als auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben die Kinder zugesichert, die Be- schwerdeführerin auch weiterhin finanziell zu unterstützen (vgl. Einver- nahmeprotokolle B._____ resp. sein Bruder C._____ vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, jeweils Frage 6 sowie Beschwerde vom 29. Novem- ber 2013 S. 3). Diesen Zusicherungen kommt insofern erhöhtes Gewicht zu, als die von den Geschwistern gemeinsam getragene finanzielle Un- terstützung der Beschwerdeführerin in den vergangenen elf Jahren stets gewährleistet war. Erwiesenermassen haben weder die (sogar kranken- versicherte) Beschwerdeführerin noch deren Kinder Sozialhilfegelder be- zogen. Im Gegenteil blieb der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weitest- gehend unbemerkt und reibungslos. Ohnehin lebt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen ein äusserst bescheidenes Leben, selbstlos für die Familien ihrer Kinder, welche ihr umgekehrt die dringend nötige Si- cherheit und Geborgenheit geben würden. In diesem Zusammenhang sind auch die wiederholt betonten Familientraditionen und kulturellen Ge- pflogenheiten zu berücksichtigen, gemäss welchen die Unterstützung ei- ner verwitweten Mutter durch deren Kinder und insbesondere durch den ältesten Sohn offenbar mehr als eine bloss sittliche Pflicht darstellt.

- 13 - dd) Mit anderen Worten hätte beim Entscheid über eine Zulassung zum Auf- enthalt als Rentnerin entgegen der zu absoluten Darstellung in der ange- fochtenen Verfügung durchaus ein Ermessensspielraum bestanden, in dessen Rahmen die Vorinstanz hätte Einzelfallgerechtigkeit walten lassen können. Statt das Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel unter Abhandlung des eigenen Vermögens der Beschwerdeführerin zu vernei- nen, hätte die Vorinstanz vor dem Hintergrund der vorstehenden Aus- führungen und insbesondere aufgrund der entsprechenden Zusicherun- gen ihrer Kinder folglich auch deren Vermögenssituation beleuchten sol- len. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der in Art. 328 Abs. 1 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) statuierten und rechtlich durch- setzbaren verwandtschaftlichen Unterstützungspflicht für Personen, die in günstigen Verhältnissen leben (vgl. hierzu etwa Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons St. Gallen B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E.4.2). Indem die Vorinstanz dies nicht getan hat, hat sie hinsichtlich des Zulassungskri- teriums der ausreichenden finanziellen Mittel eine pflichtwidrige Ermes- sensunterschreitung begangen. ee) Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Risiko einer künftigen Sozialhil- feabhängigkeit auch dadurch begegnet werden könnte, dass eine Aufent- haltsbewilligung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AuG unter der Bedingung der finanziellen Sicherheit erteilt wird (vgl. dazu MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 17 a.E. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1632/2011 vom 1. April 2011 SV lit. B). Wenn das Aufenthaltsrecht aus- drücklich nur solange besteht, als die Kinder der Beschwerdeführerin wie versprochen für deren Unterhalt aufkommen resp. weder die Beschwer- deführerin noch ihre Kinder sozialhilfeabhängig sind, kann das Risiko, dass die Beschwerdeführerin dem Staat durch ihren Verbleib finanziell zur Last fällt, ausgeschlossen werden. Mit anderen Worten wäre seitens der Beschwerdeführerin der jährliche Nachweis zu verlangen, dass weder sie

- 14 - noch ihre Sohnesfamilien, bei denen sie sich weiterhin aufzuhalten ge- denkt, von der Wohnsitzgemeinde Unterstützungsleistungen beziehen (analog dem entsprechenden Nachweis für B._____ vom 22. August 2013 in Vi-act. I/46). Ohnehin werden Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 58 Abs. 1 VZAE stets nur befristet und grundsätzlich erstmals nur für ein Jahr gewährt, auch wenn ein längerer Aufenthalt vorgesehen ist (vgl. TA- MARA NÜSSLE, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 N. 28). Zudem würde die Nichteinhaltung dieser Bedingung – d.h. die Beanspruchung von Sozialhilfe – auch ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. e AuG darstellen. Dabei ist daran zu erinnern, dass die fi- nanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Kinder in den vergangenen Jahren wie soeben erwähnt erwiesenermassen gewährleis- tet war und dass sie dem Staat – der ihren Aufenthalt gar nicht bemerkt hat – nicht zur Last gefallen ist. Auch die Vorinstanz bringt mit ihren Aus- führungen zum Ausdruck, dass sie von einer fortwährenden finanziellen Unterstützung durch die Familienangehörigen ausgeht (vgl. die Aus- führungen zu einer allfälligen Behandlung in X._____ auf S. 13 der ange- fochtenen Verfügung).

3. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin über die Härtefallregelung von Art. 30 AuG ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öf- fentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Durch die Ausgestaltung die- ser Bestimmung als "Kann-Vorschrift" wird zum Ausdruck gebracht, dass deren Anwendung im freien Ermessen der Behörden liegt, wobei diese bei der Ausübung dieses Ermessens an die Grundsätze der Rechts- gleichheit, Willkürfreiheit und Verhältnismässigkeit gebunden sind und gemäss dem bereits erwähnten Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Inter-

- 15 - essen, die persönlichen Verhältnisse des Ausländers und den Grad sei- ner Integration zu berücksichtigen haben (vgl. ANDREA GOOD/TITUS BOSS- HARD, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 30 N. 2). Damit ist auch gesagt, dass sich aus den Härtefallbestim- mungen kein Rechtsanspruch ableiten lässt. In verfahrensmässiger Hin- sicht ist festzuhalten, dass die kantonale Behörde nicht alleine über eine Zulassung gestützt auf die Härtefallklausel entscheiden kann. Vielmehr hat gemäss Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE das Staatssekretariat für Mi- gration (SEM; vormals BFM) im Zustimmungsverfahren über die Zulas- sung zu entscheiden (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 1.3.2; zum Zustimmungsverfahren vgl. Art. 86 VZAE sowie Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 4.6.3.). b) Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entsprechend dem Ausnahmecha- rakter dieser sog. "humanitären Bewilligung" – restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles (vgl. PETER ÜBERSAX, in: ÜBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Hand- bücher für die Anwaltspraxis Band VIII; Ausländerrecht – Eine umfassen- de Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.189 ff.). Die Annahme eines sol- chen setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen – ge- messen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Per- sonen – in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein. Dabei sind alle Ge- sichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Geprüft wird mitunter, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre

- 16 - zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. Weisung des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.1; ÜBERSAX, a.a.O., Rz. 7.192). Gemäss der nicht abschliessenden Aufzäh- lung in Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegen- den persönlichen Härtefalls – im Sinne einer Konkretisierung von Art. 30 Abs. 2 lit. b AuG – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a) die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b) die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller; c) Die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschu- lung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; d) die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt- schaftsleben und zum Erwerb von Bildung; e) die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; f) der Gesundheitszustand; g) die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. c) Im Folgenden ist anhand dieser Härtefallkriterien zu bestimmen, ob die Umstände des vorliegenden Falls die Erteilung einer sog. humanitären Bewilligung rechtfertigen würden. Dabei müssen nicht sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein – massgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, welche alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls berück- sichtigt. lit. a: Integration aa) Zum Zulassungskriterium der Integration hält die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung fest, dass die inzwischen verwitwete und 65jährige Beschwerdeführerin den weitaus grössten Teil ihres Lebens in X._____ verbracht habe. Sie sei erstmals im Jahre 1999 während dem X._____-

- 17 - Krieg in die Schweiz eingereist, habe das Land aber knapp ein Jahr später wieder verlassen müssen. Im Januar 2003 sei ihr für die Dauer von 90 Tagen ein Besuchervisum ausgestellt worden. Nachdem sie die Schweiz nicht wie damals angeordnet bis zum 31. Januar 2004 verlassen habe, halte sie sich bis heute illegal in der Schweiz auf. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Landessprache spreche, hier nie gearbeitet und die Wohnung ihres Sohnes nur selten verlassen habe, weshalb nicht von einer erheblichen Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen oder einer echten Bindung zum Gaststaat ausgegangen werden könne. Das Einzige, was sie mit der Schweiz verbinde, seien ihre vier in der Schweiz wohnhaften Kinder. bb) Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und wer- den auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine Integration in sozialer oder beruflicher Hinsicht ist nicht im Ansatz auszumachen, zumal die im Alter fortgeschrittene Beschwerdeführerin das Haus nur sehr selten verlässt und keiner Landessprache mächtig ist. In diesem Zusammen- hang ist aber auch festzuhalten, dass ihr Aufenthalt in den letzten elf Jah- ren weitestgehend unbemerkt vonstatten gegangen ist und dass sie hier niemandem zur Last fällt. Ihre Tagesstruktur besteht in der Sorge für die heute schulpflichtigen Kinder ihrer berufstätigen Sohnesfamilien, was für diese Familien eine erhebliche Entlastung bedeutet. lit. b: Respektierung der Rechtsordnung aa) Zu diesem Kriterium führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten in der Vergangen- heit gezeigt habe, dass sie nicht gewillt sei, Entscheide und Verfügungen von Gerichten und Behörden, welche nicht in ihrem Sinn ergehen würden, zu befolgen und zu akzeptieren. So sei die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 – nachdem diverse Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen abge-

- 18 - lehnt worden seien – einer behördlich angesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen. Bis heute halte sie sich deshalb seit über zehn Jahren il- legal in der Schweiz auf, was einen erheblichen Verstoss gegen gesetzli- che Vorschriften sowie behördliche Verfügungen darstelle. Erschwerend falle dabei ins Gewicht, dass nach dem durchlaufenen und mit rechtskräf- tigem Urteil des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Bewilligungsver- fahren weiterhin versucht worden sei, sich der behördlich angeordneten Ausreisefrist zu widersetzen. So sei insbesondere angedroht worden, die Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Klinik einweisen zu lassen, so- fern von der angedrohten Wegweisung nicht abgesehen werde. bb) In Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus liess die Beschwerdeführerin ver- schiedentlich vorbringen, dass das damalige Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht mit Entscheid vom 27. August 2003 ausgesetzt resp. sistiert worden sei (so beispielsweise im Schreiben vom 11. Juni 2013 an das DJSG oder im Schreiben vom 23. August 2013 ans AFM, vgl. Vi-act. I/40 resp. 46). Mit anderen Worten stellt sie sich auf den Standpunkt, dass sie gar nie rechtskräftig ausgewiesen worden sei. Dieser Rechtfertigungsver- such ist aber aus mehreren Gründen unhaltbar. Zum einen handelte es sich bei der erwähnten Sistierung vom 27. August 2013 lediglich um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, deren Wirkung sich naturgemäss nur auf die Dauer des ihr zugrunde liegenden Verfahrens beschränkt hat (vgl. Schreiben des In- struktionsrichters vom 5. September 2013 in Vi-act. I/50). Dass der im Ok- tober 2013 gefällte und im Dezember 2013 mitgeteilte Entscheid das Ver- fahren abschloss und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, ergab sich nicht nur aus dem Entscheid selber (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts U 03 86 vom 3. Oktober 2003), sondern wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Schreiben des AMP vom 12. Januar 2004 re- sp. in demjenigen des DJSG vom 13. Januar 2004 denn auch explizit so

- 19 - mitgeteilt (vgl. Vi-act. I/33 resp. 34 sowie Verfügung des AFM vom 9. Sep- tember 2013, S. 5). Zum anderen haben sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Sohn B._____ im Rahmen der strafrechtlichen Einvernah- men vom 6. Oktober 2013 zugegeben, dass es ihnen bewusst gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin das Land hätte verlassen müssen (vgl. Einvernahmeprotokolle Beschwerdeführerin resp. B._____ vom 6. Okto- ber 2013 in Vi-act. I/65, Frage 5 resp. 8). Selbst der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der Befragung von B._____ zu Proto- koll gegeben, sich dem Vorliegen einer "Grauzone" bewusst gewesen zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll B._____ vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, Frage 14). Auf die erwiesenermassen wahrheitswidrige Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte entgegen der behördlichen Ankündi- gungen keine Ausreisescheine resp. Grenzfiche erhalten, braucht gar nicht näher eingegangen zu werden (vgl. Vi-act. I/30, 47 und 56). cc) Zudem versucht die Beschwerdeführerin, zwecks Rechtfertigung ihres illegalen Verbleibs in der Schweiz einen Vertrauenstatbestand zu konstru- ieren. Sie habe die Fremdenpolizei damals schriftlich darüber orientiert, dass ihre Familie sie entsprechend der Empfehlung ihrer damaligen Ärztin nicht an die Grenze stellen, sondern im Kreise der Sohnesfamilien weiter- hin pflegen werde (gemeint ist wohl das Schreiben vom 16. Januar 2004 in Vi-act. I/35). Da auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgt sei, habe sie aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen dürfen, dass ihr Aufenthalt dadurch legalisiert worden sei. Damit scheint sich die Be- schwerdeführerin darauf berufen zu wollen, dass bei rechtswidrig anwe- senden Personen die konkreten Umstände, die zum illegalen Aufenthalt geführt haben, gemäss den Weisungen des BFM angemessen zu berücksichtigen sind, mithin dass ihr das stillschweigende Tolerieren ihrer illegalen Anwesenheit zugute zu halten sei (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4). Mit diesem Vorbringen verkennt die – notabene schon

- 20 - damals – anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin indes, dass einem Arztbericht resp. den darin geäusserten Empfehlungen kein Verfügungs- charakter zukommt und dass diese – obschon auch die PDGR organisa- torisch dem DJSG unterstellt sind – schon gar nicht mit fremdenpolizeili- chen Anordnung konkurrieren können. Mit anderen Worten durfte die Be- schwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass es in ihrem Auswahler- messen stehe, der Empfehlung der Ärztin statt der fremdenpolizeilichen Ausreiseanordnung Nachachtung zu verschaffen. Überdies ist das besag- te Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2004 nicht derart konkret formuliert, als dass daraus hinsichtlich des weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin ein Kennenmüssen der zuständigen Behörden abge- leitet werden könnte. Auch aus der Behauptung, dass nach der angeord- neten Ausreise im Jahre 2004 nie jemand von der Polizei vorbeigekom- men sei, um ihren Aufenthalt zu kontrollieren, vermag sie in diesem Zu- sammenhang nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dennoch muss sich die damals für den Vollzug der Wegweisung zuständige Fremdenpolizei wohl den Vorwurf gefallen lassen, die tatsächliche Ausreise der Beschwerde- führerin – unter Beizug der Kantonspolizei (vgl. Vi-act. I/38) – nicht genü- gend verifiziert zu haben. dd) In seiner Verfügung vom 9. September 2013 führte das AFM aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihren illegalen Aufenthalt Widerrufstat- bestände gemäss Art. 62 lit. c und d AuG gesetzt habe. Dieser Argumen- tation ist im Zusammenhang mit dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung jedoch nicht zu folgen, zumal ein Widerruf begriffsnot- wendig das Vorliegen eines Aufenthaltstitels voraussetzt. Zudem wäre auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes – welcher lediglich Ausdruck dafür ist, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Wegwei- sung besteht – nicht ohne eine Interessenabwägung auf eine Wegwei- sung zu schliessen (vgl. TAMARA NÜSSLE, a.a.O., Art. 33 N. 33 a.E.)

- 21 - ee) Damit liegt es auf der Hand, dass sich die Beschwerdeführerin über behördliche Verfügungen und Entscheide hinweggesetzt sowie gegen ge- setzliche Vorschriften verstossen hat. Dafür wurde sie am 9. September 2013 denn auch zur Anzeige gebracht (vgl. Vi-act. I/48 und 55). Die Vor- instanz hat also zu Recht festgehalten, dass hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Tat nicht von einem Respektieren der hie- sigen Rechtsordnung gesprochen werden kann. lit. c: Familienverhältnisse aa) Unter diesem Kriterium sind insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder zu thematisieren (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). Da es im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht um die Wegweisung einer Familie mit schulpflichtigen Kindern geht, hat die Vor- instanz hierzu aus nachvollziehbaren Gründen keine Ausführungen ge- macht. Es rechtfertigt sich jedoch, unter diesem Kriterium die gesamtfami- liäre Situation der Beschwerdeführerin zu beleuchten. bb) Während des Krieges emigrierten ihre vier Kinder nach Zentraleuropa, wo sie mittlerweile gut integriert und eingebürgert sind und eigene Familien gegründet haben. Mittlerweile wohnen die beiden Söhne mit ihren Famili- en in O.1._____, die beiden Töchter in O.2._____ resp. O.3._____. Im April 2002 verlor die damals noch in X._____ lebende Beschwerdeführe- rin ihren krebskranken Ehemann, nachdem sie diesen mehrere Jahre in- tensiv und aufopfernd gepflegt hatte. Da sie in der Heimat schon damals über praktisch keine sozialen Kontakte verfügte, übersiedelte die Be- schwerdeführerin daraufhin in die Schweiz. Seither wohnt sie – entspre- chend der die Familienbande stark betonenden Tradition – bei der Familie ihres ältesten Sohnes B._____ in O.1._____, wobei sie von ihren Kindern finanziell unterstützt wird. Sie kümmert sich um die Kinder ihrer beiden Söhne und versucht, im engsten Familienkreis von den traumatischen

- 22 - Kriegserlebnissen Abstand zu gewinnen. Zu den drei noch in X._____ le- benden Schwestern pflegt die Beschwerdeführerin laut eigenen Aussagen keinen intensiven Kontakt mehr. Es kann also festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in die hiesige Familien ihrer Söhne stark einge- bunden ist, und zwar in einem wechselseitigen Verhältnis: Ihre Betreuung der Enkelkinder stellt nicht nur eine Entlastung für die gut integrierten und arbeitstätigen Söhne dar, sondern hilft der Beschwerdeführerin erwiese- nermassen auch, ihre traumatischen Kriegserlebnisse zu verdrängen re- sp. zu verarbeiten (vgl. zum Gesundheitszustand nachfolgend Erwägung 3c/lit. f). lit. d: Finanzielle Verhältnisse aa) Unter diesem Kriterium sind die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur beruflichen Integration zu prüfen, mithin das Vermögen, die Erwerbs- tätigkeit, eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Beschäftigungs- aussichten in der Zukunft (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.4). Die nunmehr 66jährige Beschwerdeführerin wird aus naheliegenden Gründen nicht mehr am Wirtschaftsleben teilhaben, weshalb es sich erüb- rigt, auf Arbeits- und Bildungsverhältnisse resp. entsprechende Bemühungen einzugehen. Auch in den vergangenen elf Jahren, in denen sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgehalten hat, ist sie gemäss eigenen Angaben keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen (vgl. Ein- vernahmeprotokoll Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, Frage 12), was wohl ihrem Gesundheitszustand, dem Mangel an Sprachkenntnissen und Berufsbildung, ihrem fehlenden Aufenthaltsstatus sowie ihrem schon bei ihrer Einreise fortgeschrittenen Alter geschuldet war. Die Beschwerdeführerin hat ihre Lebensaufgabe darin gesehen, sich um ihre Familie zu sorgen – zunächst um ihren krebskranken Ehemann in X._____, nun um ihre Enkelkinder. Unter dem Kriterium der finanziellen

- 23 - Verhältnisse bleibt im vorliegenden Fall damit insbesondere das Risiko einer Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. bb) Hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 2d verwiesen werden. Die Vorinstanz hat mitunter zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführe- rin nicht in der Lage ist, ihren – wenn auch bescheidenen – Lebensunter- halt mit eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Sie hat es jedoch in pflichtwidriger Ermessensunterschreitung unterlassen, auch die finanzielle Situation ihrer Kinder, welche ihr in den vergangenen Jahren ausreichen- de finanzielle Unterstützung gewährt haben, zu prüfen. Wie an gleicher Stelle ausgeführt, würde vor dem Hintergrund der vorliegenden Verhält- nisse durchaus die Möglichkeit bestehen, dem Risiko einer Sozialhilfeab- hängigkeit etwa durch eine bedingte Aufenthaltsbewilligung zu begegnen. lit. e: Dauer der Anwesenheit in der Schweiz aa) Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, welche bei der Frage der Anerken- nung von Härtefällen ein wichtiges Kriterium darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände in Beziehung zu den übri- gen massgeblichen Kriterien zu setzen und entsprechend zu würdigen. Auch bei Personen ohne Aufenthaltsstatus hat die Prüfung einzelfallge- recht zu erfolgen; weder das Gesetz noch die Praxis des Bundesgerichts sehen eine minimale oder maximale Anwesenheitsdauer vor (vgl. Wei- sungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.5 sowie Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 E.5.1). Hierzu hält die Vor- instanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen schon seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte. Aus dieser Aufenthalts- dauer könne sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie sich seit der Missachtung der Ausreiseverpflichtung im Jahre 2004 bis heute illegal in der Schweiz aufgehalten, mithin nie über eine Aufenthaltsbewilligung

- 24 - verfügt habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein faktischer, unbewilligter Aufenthalt bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nämlich ebenso wenig zu berücksichtigen wie im Rahmen von Art. 8 EMRK. bb) Wie bereits ausgeführt, hat sich die Beschwerdeführerin während den letzten elf Jahren ohne rechtmässigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf- gehalten. Es handelt sich damit um einen faktischen, unbewilligten Auf- enthalt im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen. Entgegen der Dar- stellung der Vorinstanz ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bun- desgerichts jedoch nicht derart absolut und dahingehend zu verstehen, dass ein illegaler Aufenthalt bei der Interessenabwägung im Rahmen ei- ner Härtefallbewilligung gar nicht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr wird im von der Vorinstanz zitierten BGE 134 II 10 ausgeführt, dass ein illega- ler Aufenthalt "bei der Interessenabwägung nicht entscheidend in Be- tracht" falle (vgl. E.4.3). In den älteren Entscheiden, welche dieser Recht- sprechung zugrunde liegen, hat das Bundesgericht ausgeführt, dass ein illegaler Aufenthalt für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sei (vgl. BGE 130 II 493 = Pra 2005 Nr. 99 E.4.6) resp. für sich allein kein wesentliches Element darstelle (vgl. BGE 130 II 39 = Pra 2004 Nr. 140 E.3). Es trifft folglich entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht zu, dass die Dauer eines illegalen Aufenthalts bei der Prüfung einer Härtefall- bewilligung gar nicht zu berücksichtigen ist. cc) Der Grund für diese Rechtsprechung ist einleuchtend: Die beharrliche Verletzung von geltendem Recht soll nicht belohnt werden (vgl. ebenfalls BGE 130 II 39 = Pra 2004 Nr. 140 E.3). Für den vorliegenden Fall wird denn auch nicht postuliert, dass der Beschwerdeführerin allein gestützt auf die Aufenthaltsdauer von elf Jahren eine Härtefallbewilligung zu ertei- len gewesen wäre. Im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausü-

- 25 - bung wäre die nicht unbeachtliche Dauer der – wenn auch illegalen – An- wesenheit in der Schweiz von elf Jahren aber insofern zu berücksichtigen gewesen, als in dieser Zeit sowohl in psychischer als auch in gesellschaft- licher Hinsicht eine zunehmende Entfremdung von X._____ stattgefunden hat. Dabei ist es nicht relevant, dass in dieser Zeit umgekehrt keine über die Familienbande hinausgehende Integration in der Schweiz stattgefun- den hat (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3c/lit. a/bb). Mit anderen Wor- ten stellt es eine unzulässige Ermessensunterschreitung dar, wenn die Vorinstanz diesen Aspekt in ihrer Argumentation gänzlich ausblendet. Auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die damit verbundene zu- nehmende Entfremdung von X._____ wird im Rahmen der Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend Erwägung 3c/lit. g). lit. f: Gesundheitszustand aa) Gemäss den Weisungen des BFM sind andauernde und schwerwiegende Krankheiten einer ausländischen Person oder eines Familienmitglieds, die im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden können, bei der Beurteilung eines schwerwiegenden Härtefalls entsprechend zu berück- sichtigen. Dabei kann es sich um chronische Krankheiten, nachgewiese- ne Suizidgefahr, Kriegstraumatisierung oder einen schweren Unfall han- deln (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.6). bb) In diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz aus, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 im Rahmen des damaligen Verfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung ge- prüft worden sei. Damals sei man zum Schluss gelangt, dass die Be- schwerdeführerin keiner medizinischen Behandlung bedürfe, welche nicht auch in ihrem Herkunftsland durchgeführt werden könne. Auch aus heuti- ger Perspektive ergebe sich aus ihrem psychischen Zustand, welcher un-

- 26 - ter anderem durch den damaligen Bürgerkrieg in X._____, den Tod ihres Ehemannes sowie die Angst der alleinigen Rückkehr in das Nachkriegs- land ausgelöst worden sei, keine Notwendigkeit einer hiesigen Behand- lung resp. keine zwingende Unterstützungsbedürftigkeit durch in der Schweiz wohnhafte Personen. Dabei verweist die Vorinstanz insbesonde- re auf den Austrittsbericht der PDGR (verfasst von Oberarzt Dr. D._____ sowie Assistenzarzt Dr. E._____) vom 20. September 2013 (vgl. Vi-act. I/66), gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin während der statio- nären Behandlung vom 2. bis zum 18. September 2013 keine drängenden Suizidgedanken mit konkreten Absichten, Plänen bis hin zu Vorbereitun- gen eines Suizids zu beobachten gewesen seien. Gemäss dem Bericht habe sich keine Zuspitzung einer seelischen Entwicklung gezeigt, in wel- cher Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit überhand genommen hätten. Vielmehr habe die Angst vor der Abschiebung und vor der Trennung von der Familie im Vordergrund gestanden. Als Hauptdiagnose sei denn auch eine Anpassungsstörung diagnostiziert und eine ambulante Nachbetreu- ung bei Dr. D._____ empfohlen worden. Am 18. September 2013 habe die Beschwerdeführerin unter Verordnung diverser angstlösender und be- ruhigender Medikamente in einem physisch und psychisch guten Allge- meinzustand nach Hause entlassen werden können. Gestützt auf diesen Austrittsbericht geht die Vorinstanz davon aus, dass die erforderliche me- dikamentöse Betreuung sowie eine allenfalls notwendige ambulante Nachbehandlung auch in X._____ gewährleistet seien. Etwas Gegenteili- ges werde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht. Des Weiteren dürfe davon ausgegangen werden, dass sich ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen an der Finanzierung dieser Be- handlung in X._____ beteiligen würden. Zudem habe sich die Beschwer- deführerin das letzte Mal vor der drohenden Ausschaffung im Jahre 2003/2004 in der Psychiatrischen Klinik befunden und sich seither nicht mehr in Behandlung begeben müssen. Da das hauptsächliche Anliegen

- 27 - der Beschwerdeführerin der Verbleib bei ihren Söhnen in O.1._____ sei, vermöge die geltend gemachte psychische Erkrankung keine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen zu rechtfertigen. cc) Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Be- schwerdeführerin einen weiteren Arztbericht der PDGR, datierend vom

E. 15 November 2013, ein (vgl. beschwerdeführerische Beilage 3). In die- sem zweiten Arztbericht, verfasst von Chefarzt Dr. D._____ sowie wie- derum Oberarzt Dr. D._____, wird der Klinikaufenthalt der Beschwerde- führerin vom 2. bis 18. September 2013 differierend geschildert. Bei Be- handlungsbeginn habe die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Depri- miertheit, Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, Unruhe sowie starke Ängs- te offenbart und habe ständig befürchtet, von der Polizei abgeholt zu wer- den; im Falle einer Ausweisung habe die Patientin keine andere Möglich- keit als einen Suizid gesehen. Der geschützte Rahmen der Klinik habe ihr im weiteren Verlauf aber eine gewisse Sicherheit vermitteln können, so- dass sie am 18. September 2013 austreten und zu ihrer Familie habe zurückkehren können. In der nachfolgenden ambulanten Behandlung ha- be es die Beschwerdeführerin erstmals geschafft, mehr von ihren trauma- tischen Erlebnissen während des Krieges, die durch die akute Belas- tungssituation in Form der drohenden Ausweisung reaktiviert worden sei- en, preiszugeben. Der definitive Ausweisungsentscheid vom 25. Oktober 2013 habe dann zu einer erneuten Verstärkung der depressiven Sym- ptomatik geführt, und wiederum habe eine starke Suizidalität im Vorder- grund gestanden. Aufgrund der angespannten Lage werde sie wieder in- tensiv betreut, wobei eine erneute Hospitalisation nicht ausgeschlossen werden könne. Diagnostisch sei – vor dem Hintergrund einer vorbeste- henden, nie adäquat behandelten posttraumatischen Belastungsstörung – von einer mittleren bis schweren depressiven Episode auszugehen. Bei einer erzwungenen Ausweisung sei mit Sicherheit von einer weiteren Ex-

- 28 - azerbation des psychischen Zustandsbildes resp. von einer ernsthaften gesundheitlichen Gefährdung auszugehen. Angesichts der bestehenden Depression, des Alters sowie der Perspektivlosigkeit im Herkunftsland, welche als ernsthafte Risikofaktoren einzustufen seien, müsse die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin suizidiere, als hoch eingeschätzt wer- den. Eine adäquate Behandlungsmöglichkeit der psychischen Erkrankun- gen im Heimatland erscheine derzeit nicht möglich. Aus ärztlicher Sicht sei deshalb bis auf weiteres von einer Ausschaffung der Beschwerdefüh- rerin abzusehen. dd) Dieser Arztbericht vom 15. November 2013 konnte selbstredend noch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013 bilden. Der nämliche Arztbericht wurde der Vorinstanz aber im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 20. November 2013 eingereicht. Die- se sah aufgrund der dargelegten Situation und dem nachgereichten Be- richt jedoch keine Veranlassung und keine Möglichkeit, ihre vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2013 in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Schreiben des DJSG vom 26. November 2013 in Vi-act. III/11). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 äus- serte sich die Vorinstanz zu diesem nachgereichten Arztbericht sodann dahingehend, dass die neu geltend gemachten Selbstmordabsichten kein Wegweisungshindernis darstellen würden; es stelle ein bekanntes Phänomen dar, dass mit einer Wegweisung konfrontierte Personen bis hin zur Suizidalität oder gar Fremdgefährdung dekompensieren würden. Anders zu entscheiden hiesse, dass es ein von einer Wegweisung be- drohter Ausländer jederzeit in der Hand hätte, unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht zu er- zwingen.

- 29 - Im Gegensatz zu diesen Ausführungen sind die Selbstmordabsichten der Beschwerdeführerin aber nicht "neu geltend gemacht". Bei dem erwähn- ten Arztbericht vom 15. November 2013 handelt es sich vielmehr um eine neue Würdigung des Gesundheitszustandes und damit eines bereits vom Streitgegenstand erfassten Umstandes, weshalb er ein neues Beweismit- tel darstellt, welches im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beachten ist. ee) In der angefochtenen Verfügung wird der Austrittsbericht der PDGR vom

E. 20 September 2013 (vgl. Vi-act. I/66) zu kurz, wenn die Rückkehr in das ehemalige Kriegsgebiet – welches anerkanntermassen mitunter den Aus- löser für den psychotischen Zustand darstellt – als unproblematisch ein- gestuft wird. Im neuen Arztbericht vom 15. November 2013 wird denn auch die Suizidgefahr im Falle einer erzwungenen Ausweisung als hoch eingeschätzt und explizit geraten, angesichts der bestehenden Depressi- on, des Alters sowie der Perspektivlosigkeit im Herkunftsland bis auf wei- teres von einer Ausschaffung abzusehen. ff) Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass die Beschwerdeführerin nebst den primär medizinischen Massnahmen auch auf eine gewisse persönliche und wohlwollende moralische Unterstützung durch die nächsten Famili- enangehörigen angewiesen wäre. Dazu führt sie jedoch aus, dass einer solchen Situation statt mit einer Härtefallregelung auch mit wechselseiti- gen Besuchen, Telefonaten und finanzieller Unterstützt begegnet werden könne. Damit verkennt die Vorinstanz indes die besondere Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere deren traumatisierenden Kriegserleb- nisse, mit welchen sie sich im Falle einer Ausschaffung erneut und auf sich alleine gestellt konfrontiert sähe. Bezeichnenderweise hat die Vorin- stanz die entsprechenden Ausführungen praktisch Wort für Wort aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011, auf

- 31 - welches sie sich an gleicher Stelle gar noch explizit beruft, übernommen (vgl. E.6.4). Jenem Urteil lag zwar eine ähnliche, aber bei weitem nicht ei- ne identische Fallkonstellation zugrunde, welche eine pauschale Über- nahme der Argumentationsweise rechtfertigen würde. Die in jenem Ent- scheid Betroffene war zwar ebenfalls betagt, verwitwet und kosovarischer Abstammung, doch war sie im Gegensatz zur Beschwerdeführerin bei psychisch und physisch gesundem Zustand noch in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen. Überdies hatte sie sich vor der Gesuch- seinreichung gar nicht in der Schweiz aufgehalten und galt demzufolge in ihrer Heimat als gut verwurzelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 SV lit. D). Folglich ist festzuhalten, dass sich die übernommene Argumentationsweise im vorliegenden Fall als in- adäquat erweist und auch nicht von einer eingehenden Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall zeugt, wie dies die Ausübung des pflicht- gemässen Ermessens bei der Prüfung einer Härtefallregelung gebieten würde. gg) Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerin das letzte Mal in den Jahren 2003/2004 – und auch damals im Zusammen- hang mit einer drohenden Ausweisung – in psychiatrische Behandlung begeben habe. Soweit sie die psychische Erkrankung aber implizit als Vorwand taxiert und daraus den Schluss zieht, dass das hauptsächliche Anliegen der Beschwerdeführerin der Verbleib bei ihren Söhnen in O.1._____ sei, ist ihr indes nicht zu folgen. Das AFM redet in der ur- sprünglichen Verfügung vom 9. September 2013 gar von "völlig unglaub- würdigen Beschwerden", welche "offenbar als Druckmittel angewendet" würden (vgl. Vi-act. I/54 Ziff. 9). Dass das Hauptanliegen der Beschwer- deführerin im Verbleib bei den Familien ihrer Söhne in der Schweiz be- steht, ist offensichtlich. Mit ihrer Argumentation verkennen beide Vorin- stanzen aber, dass eine psychische Erkrankung nicht zwingend ein Daue-

- 32 - rzustand sein muss. Vielmehr kann eine psychische Störung auch latent vorhanden sein und sich als Folge gewisser Ereignisse oder emotionaler Belastungen in Form von depressiven oder psychotischen Episoden äus- sern. So ist denn auch in beiden Arztberichten von einer posttraumati- schen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) die Rede, welche nie adäquat behandelt worden sei. Im Arztbericht vom 15. November 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin nach dem Klinikaustritt am 18. September 2013 eine mittlere bis schwere depressive Episode diagnostiziert, wobei im Fal- le einer erzwungenen Ausweisung mit Sicherheit eine weitere Exazerbati- on des psychischen Zustandsbildes zu erwarten sei. Die traumatischen Erlebnisse während des Krieges seien durch die akute Belastungssituati- on in Form der drohenden Ausweisung reaktiviert worden. Zu erwähnen bleibt, dass im damaligen Arztbericht vom 10. März 2003 im Zusammen- hang mit dem Tod ihres Ehemannes sowie der bevorstehenden Rück- führung von einer drohenden Chronifizierung im Sinne einer schweren Depression sowie einem erhöhten Morbiditätsrisiko zufolge Suizid oder Herzerkrankung die Rede war und dass aus medizinischen Gründen an- stelle einer Rückkehr nach X._____ ein Aufenthalt bei ihren Kindern in der Schweiz empfohlen worden war (vgl. Vi-act. I/49 sowie Arztbericht von Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ vom 10. März 2003 in Vi-act. II/1). hh) Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass es nicht angehen könne, dass es ein von einer Wegweisung bedrohter Ausländer jederzeit in der Hand ha- be, unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr eine Ausschaffung zu verhindern resp. ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte denn auch ent- schieden, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung bestehe, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid drohe; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setze dann allerdings voraus, dass der ausschaf-

- 33 - fende Staat geeignete Massnahmen ergreife, um die Umsetzung der Sui- ziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. Urteil des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et. al. gegen Deutsch- land [Nr. 33743/03] sowie FULVIO HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit – Der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrechtliche Verfahren, in: ZBl 11/2006, S. 561, 573 ff). Vorliegend wird denn auch nicht postu- liert, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund der Suizidgefahr nicht ausgeschafft werden soll. Es kann gar offenbleiben, ob die Suizidgefahr, welche in den beiden Arztberichten vom 20. September 2013 resp. vom

15. November 2013 in der Tat nicht übereinstimmend beurteilt wird, als gegeben zu betrachten ist. Im Rahmen der Härtefallprüfung ist die – in beiden Arztberichten festgestellte – posttraumatische Belastungsstörun- gen und insbesondere deren Auswirkungen auf die Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. dazu sogleich Erwägung 3c/lit. g) jedoch zwingend zu berücksichtigen. Zudem sprechen der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die medizinisch indizierte Betreuung im engsten Familienkreis stark für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhält- nisses im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 4b). lit. g: Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat aa) Unter diesem Kriterium ist sodann die Gesamtsituation zu berücksichti- gen, welche die ausländische Person im Falle einer Rückkehr ins Her- kunftsland antreffen würde. Bei der Beurteilung der Wiedereingliede- rungsmöglichkeiten sind unter anderem das Alter der betroffenen Person bei der Einreise in die Schweiz, die Vertrautheit mit den kulturellen Ge- pflogenheiten und das Beherrschen der Sprache, allfällige gesundheitli- che Probleme, das familiäre sowie das gesellschaftliche Beziehungsnetz im Heimatland, die Berufsbildung samt beruflichen Wiedereinstiegsmög- lichkeiten im Heimatland sowie die Wohnverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.7).

- 34 - bb) In diesem Zusammenhang qualifiziert die Vorinstanz das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie finde sich mit den Verhältnissen in X._____ nicht mehr zurecht, als nicht überzeugend. Da sie praktisch ihr ganzes Leben dort verbracht habe, sei davon auszugehen, dass sie sich mit den Ver- hältnissen in ihrem Heimatland auch heute noch bestens auskenne. Falls es notwendig sein sollte, könnten auch geeignete Personen vor Ort be- auftragt werden, ihr zumindest in der Anfangsphase nach ihrer Rückkehr unterstützend beizustehen. Soweit sich die Beschwerdeführerin durch ih- ren längeren illegalen Aufenthalt in der Schweiz in einer gewissen Weise von ihrem Heimatort und ihren dort lebenden Verwandten wie beispiels- weise ihren drei Schwestern entfremdet habe, könne dies nicht den Behörden angelastet werden. cc) Diese Würdigung der Vorinstanz greift angesichts der Aktenlage indes zu kurz. Zum einen haben sich die Verhältnisse in X._____ für die Be- schwerdeführerin allein schon objektiv stark verändert. So hat in der Zwi- schenzeit nicht nur ein Bürgerkrieg in ihrer Heimat stattgefunden, sondern ist auch ihr Ehemann verstorben und sind sämtliche Kinder nach Zentral- europa emigriert. Gemäss eigenen Aussagen wurde das ehemalige Fami- lienhaus während des Krieges derart in Mitleidenschaft gezogen, dass es nicht mehr bewohnbar ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin bis zur Ein- reise in der Schweiz in der Tat ihr ganzes Leben in X._____ verbracht hatte, kann angesichts der erwähnten Ereignisse schlicht nicht davon ausgegangen werden, dass sich die betagte und gesundheitlich ange- schlagene Beschwerdeführerin "auch heute noch bestens mit den Ver- hältnissen ihres Heimatlandes" auskennt. Zum anderen erscheint eine Wiedereingliederung in X._____ auch aus subjektiven Gründen als höchst problematisch. Mit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2002 hat die Be- schwerdeführerin nicht nur eine starke Bezugsperson, sondern auch ihren

- 35 - sozialen Status und ihre (nicht zuletzt auch materielle) Absicherung verlo- ren. Gemäss eigenen Aussagen war sie derart stark auf ihren Ehemann fixiert, dass sie schon damals das Haus nicht ohne ihn verlassen habe, nicht selbständig zum Einkaufen gegangen oder Arzttermine wahrge- nommen habe. Zudem hatte sich die Beschwerdeführerin durch die lang- jährige und intensive Pflege ihres krebserkrankten Ehemannes von sozia- len Bindungen und Geschehnissen schon früher stark isoliert. Der soziale Kontakt beschränkte sich offenbar auf eine direkte Nachbarin (vgl. Arztbe- richt vom 10. März 2003 in Vi-act. II/1). Diese schon früher bestehende soziale Isolation im Heimatland hat sich in den letzten elf Jahren, in denen sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgehalten hat, fraglos noch verschärft (zur Entfremdung vom Heimatland zufolge der Abwesenheits- dauer vgl. auch vorstehend Erwägung 3c/lit. e/cc). Gemäss eigenen An- gaben pflegt die Beschwerdeführerin zu den drei noch in X._____ leben- den Schwestern keinen intensiven Kontakt mehr. Auch in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin nicht am gesellschaftlichen Leben teilgenommen und hat ihren Lebensunterhalt nicht selbständig bestritten. Sie war sehr stark auf die Familien ihrer Kinder fixiert und wurde umgekehrt von diesen betreut und unterstützt (vgl. vorstehend Erwägung 3c/lit. a/bb). Im Falle einer Rückkehr nach X._____ müsste sie viele ihrer Gewohnheiten än- dern und praktisch sämtliche Aufgaben des täglichen Lebens – unter ver- änderten äusseren Umständen und weitestgehend auf sich alleine gestellt

– neu erlernen. Angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer fehlenden Selbständigkeit und ihres Gesundheitszustandes erscheint eine soziale (und selbstredend auch eine berufliche) Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland deshalb als praktisch unmöglich. dd) In diesem Zusammenhang ist auch der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin, mithin die depressiven Episoden als Folge der post- traumatischen Belastungsstörungen (vgl. dazu vorstehend Erwägung

- 36 - 3c/lit. f), zu berücksichtigen. Nicht nur die zu befürchtende soziale Isolati- on, sondern auch die Rückkehr in das kriegsversehrte Haus resp. allge- mein in das ehemalige Kriegsgebiet wäre ihrem angeschlagenen psychi- schen Zustand angesichts der damit verbundenen Erinnerungen augen- scheinlich alles andere als förderlich. ee) Damit ist festzuhalten, dass eine Rückkehr nach X._____ – unabhängig davon, wie die Suizidalität der Beschwerdeführerin zu beurteilen ist (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3c/lit. f/hh) – allein schon aus psychologi- schen Gründen als unzumutbar erscheint. Einer erfolgreichen Wiederein- gliederung in X._____ stehenden zudem das Alter der Beschwerdeführe- rin, die durch die zunehmende Entfremdung noch verschärfte sozialen Isolation sowie die Perspektivenlosigkeit entgegen. Über all diese Um- stände sieht die Vorinstanz in pflichtwidriger Ermessensunterschreitung hinweg, wenn sie die damaligen Verhältnisse implizit als unverändert ta- xiert und eine Rückkehr – wenn auch mit anfänglichem Beistand vor Ort – als zumutbar erachtet.

4. a) Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Härtefallprü- fung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nicht sämtliche Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE abgehandelt und überdies – in pflichtwidriger Ermes- sensunterschreitung – nicht alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls hinreichend gewürdigt hat. So hat sie insbesondere die finanziellen Ver- hältnisse der Kinder nicht abgeklärt und deren Zusicherungen, die Be- schwerdeführerin weiterhin finanziell zu unterstützten, nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem hat die Vorinstanz gewisse Aspekte wie ins- besondere den Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmög- lichkeiten im Herkunftsland zu stark pauschalisiert und sich – statt sämtli- che Härtefallkriterien angemessen zu berücksichtigen – darauf versteift, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keiner hiesigen

- 37 - Behandlung bedürfe und dass damit eine Abweichung von den Zulas- sungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt sei. b) Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist der Vorinstanz zwar insofern beizupflich- ten, als die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin für sich allei- ne keinen aus der Konvention fliessenden Aufenthaltsanspruch zu be- gründen vermag. Bei der Prüfung des von Art. 8 EMRK für Familienbe- ziehungen ausserhalb der Kernfamilie geforderten Abhängigkeitsverhält- nisses (vgl. vorstehend Erwägung 2c) sind nebst dem Gesundheitszu- stand resp. den Behandlungsmöglichkeiten im Ausland (vgl. angefochte- ne Verfügung S. 13) jedoch auch die weiteren Umstände des vorliegen- den Falls zu berücksichtigen. Zu erwähnen sind die Perspektivlosigkeit und der fehlende soziale Status der Beschwerdeführerin in ihrem Her- kunftsstaat sowie insbesondere ihre fehlende Selbständigkeit in finanziel- ler, gesellschaftlicher und psychischer Hinsicht, welche sich nach dem Tod ihres Ehegatten sowie dem elfjährigen Aufenthalt bei ihren Sohnes- familien in der Schweiz akzentuiert hat. Rechtsprechungsgemäss wird die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen denn auch als Ge- genstück zu seiner (erlangten) Selbständigkeit beurteilt (vgl. BGE 120 Ib 257 E.1e). Auch wenn diese Argumentationslinie wohl primär auf die Be- urteilung des Verhältnisses eines Kindes oder eines jungen Erwachsenen zu seinen Eltern zugeschnitten ist, rechtfertigen es die Umstände des vor- liegenden Falles, die fehlende Selbstständigkeit auch hier als gewichtiges Kriterium heranzuziehen. Die familiäre Abhängigkeit ist nicht nur durch den Tod des Ehemannes und die Emigration sämtlicher Kinder in die Schweiz, sondern vor allem auch durch die seit nunmehr elf Jahren ge- lebten Verhältnisse entstanden. Zu bedenken ist auch die kulturelle Pflicht des ältesten Sohnes, sich um die verwitwete und hilfsbedürftige Mutter zu kümmern. Auch wenn die Behandlung des psychischen Gesundheitszu- standes wie erwähnt nicht zwingend in der Schweiz zu erfolgen hat, so ist

- 38 - diesbezüglich festzuhalten, dass sich die posttraumatischen Belastungs- störungen der Beschwerdeführerin erfahrungsgemäss sowie den ärztli- chen Beurteilungen folgend gar nicht erst negativ (in Form von depressi- ven oder psychotischen Episoden mit Suizidgedanken) äussern, solange sich die Beschwerdeführerin im vertrauten Umfeld ihrer Sohnesfamilien aufhält und nicht mit einer drohenden Ausweisung konfrontiert wird. c) In Anbetracht sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles ist somit fest- zuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren hier in der Schweiz lebenden Kindern resp. deren Familien ein derart starkes Ab- hängigkeitsverhältnis besteht, das dieses als schutzwürdig im Sinne von Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist. Damit erscheint die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung nicht nur im Lichte der Konvention als geboten, son- dern ist auch das Ermessen der Vorinstanz bei der Härtefallbeurteilung entsprechend eingeschränkt (vgl. vorstehend Erwägung 2c).

5. a) Die Beschwerdeführerin rügt das Vorgehen der Behörden insgesamt so- wie die angefochtene Verfügung wiederholt und in mehrfacher Hinsicht. So unterdrücke das Amt etwa bis heute konsequent, dass es damals über den Verbleib der Beschwerdeführerin orientiert worden sei. Auch habe sich bislang keine Behörde mit dem neuesten Arztbericht auseinanderge- setzt. Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung wird zudem eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips moniert und der Vorinstanz überspitzter Formalismus vorgeworfen. So- weit die entsprechenden Vorbringen nicht bereits im Rahmen der vorste- henden Ausführungen aufgegriffen worden sind, ist auf die weitestgehend unfundierte und appellatorische Kritik nicht näher einzugehen. b) Zu erwähnen bleibt jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit einigen Aus- führungen gar den Eindruck erweckt hat, die Behörden für ihre prekäre Si-

- 39 - tuation verantwortlich zu machen. In gewisser Hinsicht ist es deshalb nachvollziehbar, wenn sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung zur Feststellung genötigt sieht, dass die Entfremdung der Be- schwerdeführerin von X._____ nicht den Behörden angelastet werden könne (vgl. angefochtene Verfügung S. 14 oben). Es kann auf der ande- ren Seite aber auch nicht angehen, dass die Vorinstanz ihre Ausführun- gen mit dem Argument abschliesst, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt spätestens auf den 31. Januar 2004 wieder hätte verlassen müssen. Für die Beurteilung der Aufent- haltsbewilligung sollen alleine die momentanen objektiven Umstände massgebend sein – unabhängig von behaupteten Verantwortlichkeiten und Schuldzuweisungen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Prüfung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin resp. im Rahmen der Härtefall- klausel in pflichtwidriger Ermessensunterschreitung nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und sich aus den Akten er- gebenden Umstände gewürdigt hat. Insbesondere hat sie es unterlassen, die finanziellen Verhältnisse der Kinder sowie deren Zusicherungen, die Beschwerdeführerin auch weiterhin finanziell zu unterstützen, eingehend zu prüfen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach diese Unterstüt- zung in den vergangenen elf Jahren nicht gewährleistet gewesen sein sollte; weder die Beschwerdeführerin noch deren Kinder haben Sozialhil- fegelder bezogen. Die für einen Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mit- tel könnten insbesondere über die Bedingung sichergestellt werden, dass der befristet erteilte Aufenthaltstitel nur solange bestehe, als weder die Beschwerdeführerin noch deren Kinder auf Unterstützungsleistungen der Wohnsitzgemeinde angewiesen seien. Eine derartige Regelung drängt sich – ohne diesbezüglich einen Präzedenzfall schaffen zu wollen – auf- grund der ausserordentlichen Verhältnisse des vorliegend zu beurteilen-

- 40 - den Falles sowie vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK geradezu auf. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar unbestrittenermassen während nun- mehr elf Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund ihres fortge- schrittenen Alters und ihres gesundheitlichen Zustandes, der drohenden sozialen Isolation sowie der allgemeinen Perspektivenlosigkeit erscheint eine Rückkehr nach X._____ jedoch in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als unzumutbar. Demgegenüber fällt sie hier in der Schweiz, wo sie sich seit elf Jahren bei ihren Sohnesfamilien aufhält und sich um ihre Enkelkinder kümmert, niemandem zur Last, was mit den er- wähnten Massnahmen auch für die Zukunft sichergestellt werden kann.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. - 41 - Demnach erkennt das Gericht:
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des DJSG vom
  3. Oktober 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zwecks neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen ans Amt für Migration und Zivilrecht zurückgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 884.-- zusammen Fr. 1'884.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Departement für Justiz, Si- cherheit und Gesundheit [DJSG]) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  6. [Rechtsmittelbelehrung]
  7. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 99

1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 16. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch B._____, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug

- 2 - 1. A._____ stammt aus X._____ und lebte während des Bürgerkriegs in der Heimat bei ihrem Sohn (B._____, und dessen Ehefrau in der Schweiz. Im Frühjahr 2000 kehrte sie – unter Inanspruchnahme der finanziellen Rück- kehrhilfe – nach X._____ zurück. Im April 2002 verstarb ihr Ehemann, worauf die in Y._____ wohnhafte Schwiegertochter im Juni 2002 erstmals ein Gesuch um Familiennachzug resp. Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung für ihre erneut besuchshalber in die Schweiz eingereiste Schwie- germutter einreichte. Noch im selben Monat teilte die Fremdenpolizei (Frepo) der Gesuchstellerin jedoch mit, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug bei ihrer Schwiegermutter ebenso wenig erfüllt seien wie diejenigen für den Erhalt einer Bewilligung als Rentnerin oder im Sin- ne eines Härtefalls. Bis Ende 2003 wiesen die Frepo resp. die Rechtsmit- telinstanzen zwei weitere Gesuche ab. 2. Am 5. Januar 2004 setzte das damalige Amt für Polizeiwesen Graubün- den A._____ eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2004 an. Aufgrund der Mitteilung der Kantonspolizei im April 2004, dass A._____ trotz längerer Observation nicht mehr an der (damaligen) Wohnadresse ihres Sohnes habe angetroffen werden können, ging man beim Amt von einer freiwilli- gen Ausreise aus. 3. Wie sich im Rahmen eines erneuten Gesuchs um Familiennachzug am

11. Juni 2013 herausstellte, hatte A._____ die Schweiz damals nicht ver- lassen, sondern sich während nunmehr elf Jahren hier aufgehalten. Ihr Gesuch um Gewährung eines Aufenthalts aus humanitären Gründen be- gründete sie damit, dass sie in die Familien ihrer Söhne hineingewachsen sei und sich unter anderem um deren schulpflichtigen Kinder sorge, während die Söhne einer Arbeit nachgehen würden. Sie komme mit den heutigen Lebensverhältnissen in X._____ nicht mehr zurecht, sei chro-

- 3 - nisch depressiv und brauche den Anschluss an ihre Angehörigen in der Schweiz. 4. Nachdem sich aus aufforderungsgemäss eingereichten Urkunden erge- ben hatte, dass sich A._____ tatsächlich seit über zehn Jahren wider- rechtlich in der Schweiz aufgehalten und der damaligen Ausreiseaufforde- rung keine Folge geleistet hatte, wurde sie am 28. August 2013 durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) aufgefordert, die Schweiz umgehend zu verlassen. Andernfalls habe sie mit der zwangs- weisen Rückführung zu rechnen. 5. In der Folge trat A._____ zwecks Abklärung ihres Gesundheitszustandes freiwillig in eine Psychiatrische Klinik ein und war vom 2. bis zum 18. Sep- tember 2013 in der Psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Diagnostiziert wurden Anpassungsstörungen sowie eine posttraumatische Belastungs- störung. 6. Mit Verfügung vom 9. September 2013 verweigerte das AFM B._____ und seiner Frau den Familiennachzug in aufsteigender Linie bzw. die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung für A._____. Dagegen erhob A._____ am 11. September 2013 Verwaltungsbeschwerde ans Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) und beantragte, dass der Familiennachzug zu bewilligen und ihr eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen sei. Begründet wurde dieses Gesuch im We- sentlichen damit, dass – sollte A._____ weiterhin die Ausreise angedroht oder diese gar zwangsweise durchgesetzt werden – erwiesenermassen eine Suizidgefahr bestehe. Sie fürchte sich nämlich davor, alleine nach X._____ zurückkehren zu müssen.

- 4 - 7. Mit Departementsverfügung vom 24. Oktober 2013 wies das DJSG die Beschwerde ab. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kam es zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen für eine Aufent- haltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges oder als Rentnerin noch für eine Härtefallbewilligung erfüllt seien. 8. Gegen diese abschlägige Departementsverfügung liess A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) durch B._____ und seiner Ehefrau am

20. November 2013 (resp. mit nachgebesserter Eingabe vom 29. Novem- ber 2013) Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Beantragt wurde die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung eines Aufenthaltsrechts, solange der prekäre psychische Zu- stand gemäss Klinikbericht andaure und sich die Beschwerdeführerin in ambulanter oder stationärer Therapie befinde. Dabei rügte die Beschwer- deführerin den angefochtenen Entscheid als ihr rechtliches Gehör verlet- zend, unverhältnismässig, überspitzt formalistisch und sachverhaltswidrig. Unter Verweis auf einen beigelegten Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 15. November 2013, gemäss welchem von einer mittleren bis schweren depressiven Episode bei vorbestehender posttraumatischer Belastungsstörung sowie von einer hohen, sich in Er- wartung polizeilicher Drohmittel akzentuierender Suizidgefahr auszuge- hen sei, bat die Beschwerdeführerin abermals darum, von einer Rück- führung nach X._____ abzusehen. Zudem wurde zugesichert, dass ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach wie vor klaglos verlau- fen würde und dass ihre Kinder für jeglichen finanziellen Unterhalt und ei- ne allfällige Betreuung selbstlos aufkommen würden. 9. Ebenfalls am 20. November 2013 gelangte die Beschwerdeführerin einer- seits mit einer Individualbeschwerde an den Ausschuss des Menschen- rechtsrates der UN in Genf und stellte beim DJSG – unter Beilage des

- 5 - Arztberichtes der PDGR vom 15. November 2013 – andererseits ein Wie- dererwägungsgesuch. Dieses Gesuch wurde vom Departement indes schon am 26. November 2013 abgewiesen. 10. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragte das DJSG (nachfolgend Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde – mit einigen Hervorhebungen – auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 11. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 einwenden, dass ihr aus dem UNO-Pakt II sehr wohl Rechte zustehen würden. Zu- dem führte sie aus, dass sie nur noch zur Schweiz einen Bezug habe, da hier ihre vier Kinder lebten, während ihr Haus in X._____ eine Kriegsruine sei. Ihr Sohn gelte nach der Tradition als einziger Verantwortlicher für sie als Witwe. Im Jahre 2004 habe sich die Polizei nicht genug um ihre Aus- reise gekümmert, sei doch der sonst übliche Ausreiseschein nie eingetrof- fen. Schliesslich bot die Beschwerdeführerin einen Vortritt beim Gericht an, damit es sich ein eigenes Bild machen könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departements- verfügung vom 24. Oktober 2013, mit welcher das DJSG die Verfügung des AFM vom 9. September 2013 betreffend Abweisung des Gesuchs der heutigen Beschwerdeführerin um Familiennachzug resp. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestätigt hat. Auch wenn auf den beschwer-

- 6 - deführerischen Eingaben jeweils die Adresse der Familie von B._____ aufgeführt ist, ist zufolge der ausdrücklichen Genehmigung des Instrukti- onsrichters gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der unterzeichnende B._____, Sohn der Beschwerdeführerin, als deren rechtmässiger Vertreter zu be- trachten. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin hat die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Rechtsschrift mittels nachträg- licher Eingabe vom 29. November 2013 um die wesentlichen Elemente einer Beschwerde ergänzt, weshalb auf die nunmehr form- und auch frist- gerechte Beschwerde einzutreten ist. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist oder ob der Beschwerdeführerin – sei dies im Rahmen des Familiennachzuges, als Rentnerin oder in Anwendung der Härtefallklausel – eine Aufenthaltsbe- willigung zu erteilen gewesen wäre.

2. a) Ausgangspunkt für die Streitentscheidung bilden im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des Bundes auf dem Gebiet des Ausländer- rechts, mithin das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) sowie die dazugehörende Verord- nung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Einschlägig ist ebenfalls Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens statuiert. Wie die Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, lässt sich aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) in Bezug auf den vorliegenden Fall nichts ableiten, was über den Schutz der Bundesverfassung und der EMRK hinausgehen würde. b) Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus den Bestimmun- gen über den Familiennachzug einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewil-

- 7 - ligung abzuleiten vermag. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AuG haben ausländi- sche Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat. Als Familienangehörige gelten gemäss lit. b dieser Bestimmung die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, steht ein Familiennachzug gestützt auf die erwähnte Bestimmung schon mangels eines Freizügigkeitsab- kommens zwischen der Schweiz und X._____ nicht zur Debatte. Insbe- sondere ist X._____, dessen Staatsbürgerschaft die Beschwerdeführerin ausschliesslich besitzt, nicht Vertragspartei des Freizügigkeitsabkom- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu- ropäischen Gemeinschaft (FZA; SR 0.142.112.681). Damit ist festzuhal- ten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 2 AuG zu Recht als nicht erfüllt betrachtet hat. c) Zu beachten sind weiter die Garantien betreffend Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, welche aus Art. 8 EMRK fliessen. Diese Bestimmung, welche die Achtung des Privat- und Familienlebens schützt, kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in einem Staat weilen, die Anwesenheit in jenem Staat untersagt und damit das Familien- leben vereitelt wird. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese Familienan- gehörigen in jenem Staat ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schützt Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ih- ren minderjährigen Kindern. Sofern es – wie im vorliegenden Fall – um Personen geht, welche nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, wird für die Annahme einer schützenswerten familiären Beziehung

- 8 - im Sinne der Konvention vorausgesetzt, dass die um eine ausländerrecht- liche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom in der Schweiz Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Eine derartige Abhängigkeit, wel- che im Gegensatz zur erlangten Selbständigkeit steht, kann sich unab- hängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflege- bedürfnissen ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E.1d f. sowie Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 E.5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung muss gegebenenfalls auch die Beziehung zwischen einem Elternteil und seinen erwachsenen Kindern als von Art. 8 EMRK geschützt gelten. Dies kann unter Umstän- den dann der Fall sein, wenn erwachsene Kinder für ihre betagte Mutter die Betreuung und Fürsorge übernehmen, namentlich bei Vorliegen einer besonderen Verletzlichkeit dieser Person, welcher nur mit der Einheit der Familie begegnet werden kann. Es wird deshalb im vorliegenden Fall zu prüfen sein, ob ein derartiges, unter den Schutz der Konvention fallendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt oder nicht (vgl. nachfolgend Erwägung 4). Hierbei ist zu erwähnen, dass Art. 8 EMRK bei Vorliegen der entspre- chenden Voraussetzungen das der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen entsprechend einschränkt (vgl. BGE 120 Ib 257 E.1c m.w.H.). d) Des Weiteren hat sich die Vorinstanz mit der Frage befasst, ob die Be- schwerdeführerin als Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit zum Aufenthalt zu- gelassen werden kann. Gemäss Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 VZAE können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, für einen Aufenthalt in der Schweiz nämlich dann zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besonde- re persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer entsprechender Bewilligung besteht indes nicht; den zu-

- 9 - ständigen Behörden kommt diesbezüglich ein Ermessensspielraum zu, den sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Person auszufüllen haben (vgl. MARTINA CARO- NI/LISA OTT, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 28 N. 6). Dabei hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die mittlerweile 66jährige Beschwerdeführerin das in Art. 25 Abs. 1 VZAE ge- forderte Mindestalter von 55 Jahren erreicht hat und dass ihr – angesichts der Tatsache, dass ihre vier Kinder hier wohnhaft sind – ein gewisser Be- zug zur Schweiz nicht abzusprechen ist. Zudem übt die Beschwerdefüh- rerin keine Erwerbstätigkeit aus (Art. 25 Abs. 3 VZAE). Diskussionswürdig bleibt aber das Kriterium der finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG. aa) Mit der Zulassungsvoraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel soll verhindert werden, dass die übersiedelnden Rentnerinnen und Rent- ner in der Schweiz künftig einmal von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden (vgl. MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 14). Ob die fi- nanziellen Mittel als ausreichend im Sinne dieser Bestimmung gelten, wird in der Regel anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe bestimmt (vgl. sog. SKOS-Richtlinien; MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 15). Mit anderen Worten gelten sie als ausrei- chend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen An- tragssteller zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde (vgl. AGVE 2002 Nr. 131 E.7b). Damit das Risiko einer künftigen Fürsor- geabhängigkeit als vernachlässigbar gering eingestuft werden kann, müs- sen die erforderlichen Mittel den Rentnerinnen und Rentner mit grosser Sicherheit bis an ihr Lebensende zufliessen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die für den Lebensunterhalt nötigen finanziellen Mittel aus

- 10 - dem eigenen Vermögen stammen oder ob es sich um Geldmittel Dritter handelt. Entscheidend ist im Einzelfall vielmehr, ob die vorhandenen fi- nanziellen Mittel – unabhängig von ihrer Quelle – ihrer Natur nach sowie aufgrund der konkreten Umstände die erforderliche Sicherheit zu bieten vermögen (vgl. BGE 135 II 265 E.3.3 zur entsprechenden Regelung des FZA sowie MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 16 ff.). Bei- zupflichten ist der Vorinstanz sicher insoweit, als sie die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend im Sinne von Art. 28 lit. c AuG einstuft. Dies wurde nämlich bereits durch das Amt für Polizeiwesen Graubünden in einer Verfügung vom 6. Januar 2003 festgestellt (vgl. Ak- ten der Vorinstanz [Vi-act.] I/9), und da sich die Beschwerdeführerin seit- her (illegal) in der Schweiz aufgehalten hat, keiner Erwerbstätigkeit nach- gegangen ist und soweit bekannt keine Renten bezogen hat, ist ohne wei- teres davon auszugehen, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben. bb) Mit der finanziellen Situation der Kinder der Beschwerdeführerin haben sich die Vorinstanzen – nachdem das AFM mit Schreiben vom 19. Juli 2013 diverse Unterlagen einverlangt hatte (vgl. Vi-act. I/44 ff.) – jedoch nicht auseinandergesetzt, und zwar weder in der Verfügung des AFM vom 9. September 2013 noch in der angefochtenen Verfügung der Vorin- stanz. Die Vorinstanz lässt unter Verweis auf die einschlägigen Weisun- gen des Bundesamts für Migration (BFM; seit 19. September 2014 Staatssekretariat für Migration [SEM]) zwar zutreffend durchblicken, dass

– mit Rücksicht auf den erwähnten Sinn und Zweck dieser Zulassungs- voraussetzung – dem Aspekt der hinreichenden Sicherheit des Mittelzu- flusses erhebliche Bedeutung zukommt. Die in der angefochtenen Verfü- gung zitierte Weisung des BFM zu diesem Kriterium, welches in der Lehre umstritten und in der Praxis der Kantone unterschiedlich gehandhabt wird, ist jedoch weniger absolut formuliert, als die Ausführungen in Ziff. 3 der

- 11 - angefochtenen Verfügung dies vermuten liessen. Gemäss jener Weisung können Versprechungen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Ge- suchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen ist, diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit – entgegen der zu absoluten Darstellung der Vorinstanz – nicht in jedem Fall vermitteln (vgl. Weisun- gen des Bundesamts für Migration, I Ausländerbereich, 5. Abschnitt "Auf- enthalt ohne Erwerbstätigkeit", Ziff. 5.3 in der Version vom 25. Oktober 2013). Ebenfalls relativierend in diesem Sinne ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 II 265 zu verstehen, welche sich zwar auf die entsprechende Regelung für Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten bezieht (Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA), gemäss einem Teil der Lehre jedoch mutatis mutandis auch für Art. 28 lit. c AuG gelten soll (vgl. MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 16 ff. sowie den dort auszugsweise wiedergegebenen BGE 135 II 265 E.3.3). cc) Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz folglich die finanziellen Ver- hältnisse der Kinder der Beschwerdeführerin und insbesondere die Zusi- cherung ihrer Söhne, sie auch weiterhin finanziell zu unterstützen, näher überprüfen sollen. Es sind im vorliegenden Fall nämlich durchaus Aspekte auszumachen, welche eine (zulässige) Abweichung von der traditionell restriktiven Auslegung dieses Zulassungskriteriums rechtfertigen würden. So ist die Beschwerdeführerin, welche sich – wenn auch illegal – seit nunmehr elf Jahren bei den Familien ihrer Kinder in der Schweiz aufhält, während dieser gesamten Zeit von diesen unterstützt worden, und zwar sowohl in finanzieller als auch fürsorgerischer Hinsicht. Soweit ersichtlich haben weder die Beschwerdeführerin noch deren Kinder je Unterstüt- zungsleistungen der Wohnsitzgemeinde bezogen (vgl. Vi-act. I/46, insbe- sondere die entsprechende Bestätigung der Einwohnerkontrolle vom

22. August 2013 in Bezug auf B._____), und gemäss den bei den Akten

- 12 - liegenden Versicherungsunterlagen kommt B._____ für die Krankenversi- cherungskosten der Beschwerdeführerin auf (vgl. Vi-act. I/46). Selbstre- dend sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher, wenn die Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigenen finanziellen Mittel haben (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.3). Laut eigenen Aussagen anlässlich der strafrechtli- chen Befragung sieht die finanzielle Situation von B._____ aber gut aus – er besitze eine eigene Firma mit derzeit sechs Angestellten (vgl. Einver- nahmeprotokoll B._____ vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, Frage 7). Sowohl anlässlich der strafrechtlichen Befragungen als auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben die Kinder zugesichert, die Be- schwerdeführerin auch weiterhin finanziell zu unterstützen (vgl. Einver- nahmeprotokolle B._____ resp. sein Bruder C._____ vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, jeweils Frage 6 sowie Beschwerde vom 29. Novem- ber 2013 S. 3). Diesen Zusicherungen kommt insofern erhöhtes Gewicht zu, als die von den Geschwistern gemeinsam getragene finanzielle Un- terstützung der Beschwerdeführerin in den vergangenen elf Jahren stets gewährleistet war. Erwiesenermassen haben weder die (sogar kranken- versicherte) Beschwerdeführerin noch deren Kinder Sozialhilfegelder be- zogen. Im Gegenteil blieb der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weitest- gehend unbemerkt und reibungslos. Ohnehin lebt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen ein äusserst bescheidenes Leben, selbstlos für die Familien ihrer Kinder, welche ihr umgekehrt die dringend nötige Si- cherheit und Geborgenheit geben würden. In diesem Zusammenhang sind auch die wiederholt betonten Familientraditionen und kulturellen Ge- pflogenheiten zu berücksichtigen, gemäss welchen die Unterstützung ei- ner verwitweten Mutter durch deren Kinder und insbesondere durch den ältesten Sohn offenbar mehr als eine bloss sittliche Pflicht darstellt.

- 13 - dd) Mit anderen Worten hätte beim Entscheid über eine Zulassung zum Auf- enthalt als Rentnerin entgegen der zu absoluten Darstellung in der ange- fochtenen Verfügung durchaus ein Ermessensspielraum bestanden, in dessen Rahmen die Vorinstanz hätte Einzelfallgerechtigkeit walten lassen können. Statt das Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel unter Abhandlung des eigenen Vermögens der Beschwerdeführerin zu vernei- nen, hätte die Vorinstanz vor dem Hintergrund der vorstehenden Aus- führungen und insbesondere aufgrund der entsprechenden Zusicherun- gen ihrer Kinder folglich auch deren Vermögenssituation beleuchten sol- len. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der in Art. 328 Abs. 1 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) statuierten und rechtlich durch- setzbaren verwandtschaftlichen Unterstützungspflicht für Personen, die in günstigen Verhältnissen leben (vgl. hierzu etwa Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons St. Gallen B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E.4.2). Indem die Vorinstanz dies nicht getan hat, hat sie hinsichtlich des Zulassungskri- teriums der ausreichenden finanziellen Mittel eine pflichtwidrige Ermes- sensunterschreitung begangen. ee) Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Risiko einer künftigen Sozialhil- feabhängigkeit auch dadurch begegnet werden könnte, dass eine Aufent- haltsbewilligung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AuG unter der Bedingung der finanziellen Sicherheit erteilt wird (vgl. dazu MARTINA CARONI/LISA OTT, a.a.O., Art. 28 N. 17 a.E. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1632/2011 vom 1. April 2011 SV lit. B). Wenn das Aufenthaltsrecht aus- drücklich nur solange besteht, als die Kinder der Beschwerdeführerin wie versprochen für deren Unterhalt aufkommen resp. weder die Beschwer- deführerin noch ihre Kinder sozialhilfeabhängig sind, kann das Risiko, dass die Beschwerdeführerin dem Staat durch ihren Verbleib finanziell zur Last fällt, ausgeschlossen werden. Mit anderen Worten wäre seitens der Beschwerdeführerin der jährliche Nachweis zu verlangen, dass weder sie

- 14 - noch ihre Sohnesfamilien, bei denen sie sich weiterhin aufzuhalten ge- denkt, von der Wohnsitzgemeinde Unterstützungsleistungen beziehen (analog dem entsprechenden Nachweis für B._____ vom 22. August 2013 in Vi-act. I/46). Ohnehin werden Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 58 Abs. 1 VZAE stets nur befristet und grundsätzlich erstmals nur für ein Jahr gewährt, auch wenn ein längerer Aufenthalt vorgesehen ist (vgl. TA- MARA NÜSSLE, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 N. 28). Zudem würde die Nichteinhaltung dieser Bedingung – d.h. die Beanspruchung von Sozialhilfe – auch ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. e AuG darstellen. Dabei ist daran zu erinnern, dass die fi- nanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Kinder in den vergangenen Jahren wie soeben erwähnt erwiesenermassen gewährleis- tet war und dass sie dem Staat – der ihren Aufenthalt gar nicht bemerkt hat – nicht zur Last gefallen ist. Auch die Vorinstanz bringt mit ihren Aus- führungen zum Ausdruck, dass sie von einer fortwährenden finanziellen Unterstützung durch die Familienangehörigen ausgeht (vgl. die Aus- führungen zu einer allfälligen Behandlung in X._____ auf S. 13 der ange- fochtenen Verfügung).

3. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin über die Härtefallregelung von Art. 30 AuG ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öf- fentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Durch die Ausgestaltung die- ser Bestimmung als "Kann-Vorschrift" wird zum Ausdruck gebracht, dass deren Anwendung im freien Ermessen der Behörden liegt, wobei diese bei der Ausübung dieses Ermessens an die Grundsätze der Rechts- gleichheit, Willkürfreiheit und Verhältnismässigkeit gebunden sind und gemäss dem bereits erwähnten Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Inter-

- 15 - essen, die persönlichen Verhältnisse des Ausländers und den Grad sei- ner Integration zu berücksichtigen haben (vgl. ANDREA GOOD/TITUS BOSS- HARD, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 30 N. 2). Damit ist auch gesagt, dass sich aus den Härtefallbestim- mungen kein Rechtsanspruch ableiten lässt. In verfahrensmässiger Hin- sicht ist festzuhalten, dass die kantonale Behörde nicht alleine über eine Zulassung gestützt auf die Härtefallklausel entscheiden kann. Vielmehr hat gemäss Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE das Staatssekretariat für Mi- gration (SEM; vormals BFM) im Zustimmungsverfahren über die Zulas- sung zu entscheiden (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 1.3.2; zum Zustimmungsverfahren vgl. Art. 86 VZAE sowie Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 4.6.3.). b) Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entsprechend dem Ausnahmecha- rakter dieser sog. "humanitären Bewilligung" – restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles (vgl. PETER ÜBERSAX, in: ÜBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Hand- bücher für die Anwaltspraxis Band VIII; Ausländerrecht – Eine umfassen- de Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.189 ff.). Die Annahme eines sol- chen setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen – ge- messen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Per- sonen – in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein. Dabei sind alle Ge- sichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Geprüft wird mitunter, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre

- 16 - zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. Weisung des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.1; ÜBERSAX, a.a.O., Rz. 7.192). Gemäss der nicht abschliessenden Aufzäh- lung in Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegen- den persönlichen Härtefalls – im Sinne einer Konkretisierung von Art. 30 Abs. 2 lit. b AuG – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a) die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b) die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller; c) Die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschu- lung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; d) die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt- schaftsleben und zum Erwerb von Bildung; e) die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; f) der Gesundheitszustand; g) die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. c) Im Folgenden ist anhand dieser Härtefallkriterien zu bestimmen, ob die Umstände des vorliegenden Falls die Erteilung einer sog. humanitären Bewilligung rechtfertigen würden. Dabei müssen nicht sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein – massgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, welche alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls berück- sichtigt. lit. a: Integration aa) Zum Zulassungskriterium der Integration hält die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung fest, dass die inzwischen verwitwete und 65jährige Beschwerdeführerin den weitaus grössten Teil ihres Lebens in X._____ verbracht habe. Sie sei erstmals im Jahre 1999 während dem X._____-

- 17 - Krieg in die Schweiz eingereist, habe das Land aber knapp ein Jahr später wieder verlassen müssen. Im Januar 2003 sei ihr für die Dauer von 90 Tagen ein Besuchervisum ausgestellt worden. Nachdem sie die Schweiz nicht wie damals angeordnet bis zum 31. Januar 2004 verlassen habe, halte sie sich bis heute illegal in der Schweiz auf. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Landessprache spreche, hier nie gearbeitet und die Wohnung ihres Sohnes nur selten verlassen habe, weshalb nicht von einer erheblichen Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen oder einer echten Bindung zum Gaststaat ausgegangen werden könne. Das Einzige, was sie mit der Schweiz verbinde, seien ihre vier in der Schweiz wohnhaften Kinder. bb) Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und wer- den auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine Integration in sozialer oder beruflicher Hinsicht ist nicht im Ansatz auszumachen, zumal die im Alter fortgeschrittene Beschwerdeführerin das Haus nur sehr selten verlässt und keiner Landessprache mächtig ist. In diesem Zusammen- hang ist aber auch festzuhalten, dass ihr Aufenthalt in den letzten elf Jah- ren weitestgehend unbemerkt vonstatten gegangen ist und dass sie hier niemandem zur Last fällt. Ihre Tagesstruktur besteht in der Sorge für die heute schulpflichtigen Kinder ihrer berufstätigen Sohnesfamilien, was für diese Familien eine erhebliche Entlastung bedeutet. lit. b: Respektierung der Rechtsordnung aa) Zu diesem Kriterium führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten in der Vergangen- heit gezeigt habe, dass sie nicht gewillt sei, Entscheide und Verfügungen von Gerichten und Behörden, welche nicht in ihrem Sinn ergehen würden, zu befolgen und zu akzeptieren. So sei die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 – nachdem diverse Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen abge-

- 18 - lehnt worden seien – einer behördlich angesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen. Bis heute halte sie sich deshalb seit über zehn Jahren il- legal in der Schweiz auf, was einen erheblichen Verstoss gegen gesetzli- che Vorschriften sowie behördliche Verfügungen darstelle. Erschwerend falle dabei ins Gewicht, dass nach dem durchlaufenen und mit rechtskräf- tigem Urteil des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Bewilligungsver- fahren weiterhin versucht worden sei, sich der behördlich angeordneten Ausreisefrist zu widersetzen. So sei insbesondere angedroht worden, die Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Klinik einweisen zu lassen, so- fern von der angedrohten Wegweisung nicht abgesehen werde. bb) In Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus liess die Beschwerdeführerin ver- schiedentlich vorbringen, dass das damalige Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht mit Entscheid vom 27. August 2003 ausgesetzt resp. sistiert worden sei (so beispielsweise im Schreiben vom 11. Juni 2013 an das DJSG oder im Schreiben vom 23. August 2013 ans AFM, vgl. Vi-act. I/40 resp. 46). Mit anderen Worten stellt sie sich auf den Standpunkt, dass sie gar nie rechtskräftig ausgewiesen worden sei. Dieser Rechtfertigungsver- such ist aber aus mehreren Gründen unhaltbar. Zum einen handelte es sich bei der erwähnten Sistierung vom 27. August 2013 lediglich um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, deren Wirkung sich naturgemäss nur auf die Dauer des ihr zugrunde liegenden Verfahrens beschränkt hat (vgl. Schreiben des In- struktionsrichters vom 5. September 2013 in Vi-act. I/50). Dass der im Ok- tober 2013 gefällte und im Dezember 2013 mitgeteilte Entscheid das Ver- fahren abschloss und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, ergab sich nicht nur aus dem Entscheid selber (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts U 03 86 vom 3. Oktober 2003), sondern wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Schreiben des AMP vom 12. Januar 2004 re- sp. in demjenigen des DJSG vom 13. Januar 2004 denn auch explizit so

- 19 - mitgeteilt (vgl. Vi-act. I/33 resp. 34 sowie Verfügung des AFM vom 9. Sep- tember 2013, S. 5). Zum anderen haben sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Sohn B._____ im Rahmen der strafrechtlichen Einvernah- men vom 6. Oktober 2013 zugegeben, dass es ihnen bewusst gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin das Land hätte verlassen müssen (vgl. Einvernahmeprotokolle Beschwerdeführerin resp. B._____ vom 6. Okto- ber 2013 in Vi-act. I/65, Frage 5 resp. 8). Selbst der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der Befragung von B._____ zu Proto- koll gegeben, sich dem Vorliegen einer "Grauzone" bewusst gewesen zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll B._____ vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, Frage 14). Auf die erwiesenermassen wahrheitswidrige Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte entgegen der behördlichen Ankündi- gungen keine Ausreisescheine resp. Grenzfiche erhalten, braucht gar nicht näher eingegangen zu werden (vgl. Vi-act. I/30, 47 und 56). cc) Zudem versucht die Beschwerdeführerin, zwecks Rechtfertigung ihres illegalen Verbleibs in der Schweiz einen Vertrauenstatbestand zu konstru- ieren. Sie habe die Fremdenpolizei damals schriftlich darüber orientiert, dass ihre Familie sie entsprechend der Empfehlung ihrer damaligen Ärztin nicht an die Grenze stellen, sondern im Kreise der Sohnesfamilien weiter- hin pflegen werde (gemeint ist wohl das Schreiben vom 16. Januar 2004 in Vi-act. I/35). Da auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgt sei, habe sie aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen dürfen, dass ihr Aufenthalt dadurch legalisiert worden sei. Damit scheint sich die Be- schwerdeführerin darauf berufen zu wollen, dass bei rechtswidrig anwe- senden Personen die konkreten Umstände, die zum illegalen Aufenthalt geführt haben, gemäss den Weisungen des BFM angemessen zu berücksichtigen sind, mithin dass ihr das stillschweigende Tolerieren ihrer illegalen Anwesenheit zugute zu halten sei (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4). Mit diesem Vorbringen verkennt die – notabene schon

- 20 - damals – anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin indes, dass einem Arztbericht resp. den darin geäusserten Empfehlungen kein Verfügungs- charakter zukommt und dass diese – obschon auch die PDGR organisa- torisch dem DJSG unterstellt sind – schon gar nicht mit fremdenpolizeili- chen Anordnung konkurrieren können. Mit anderen Worten durfte die Be- schwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass es in ihrem Auswahler- messen stehe, der Empfehlung der Ärztin statt der fremdenpolizeilichen Ausreiseanordnung Nachachtung zu verschaffen. Überdies ist das besag- te Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2004 nicht derart konkret formuliert, als dass daraus hinsichtlich des weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin ein Kennenmüssen der zuständigen Behörden abge- leitet werden könnte. Auch aus der Behauptung, dass nach der angeord- neten Ausreise im Jahre 2004 nie jemand von der Polizei vorbeigekom- men sei, um ihren Aufenthalt zu kontrollieren, vermag sie in diesem Zu- sammenhang nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dennoch muss sich die damals für den Vollzug der Wegweisung zuständige Fremdenpolizei wohl den Vorwurf gefallen lassen, die tatsächliche Ausreise der Beschwerde- führerin – unter Beizug der Kantonspolizei (vgl. Vi-act. I/38) – nicht genü- gend verifiziert zu haben. dd) In seiner Verfügung vom 9. September 2013 führte das AFM aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihren illegalen Aufenthalt Widerrufstat- bestände gemäss Art. 62 lit. c und d AuG gesetzt habe. Dieser Argumen- tation ist im Zusammenhang mit dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung jedoch nicht zu folgen, zumal ein Widerruf begriffsnot- wendig das Vorliegen eines Aufenthaltstitels voraussetzt. Zudem wäre auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes – welcher lediglich Ausdruck dafür ist, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Wegwei- sung besteht – nicht ohne eine Interessenabwägung auf eine Wegwei- sung zu schliessen (vgl. TAMARA NÜSSLE, a.a.O., Art. 33 N. 33 a.E.)

- 21 - ee) Damit liegt es auf der Hand, dass sich die Beschwerdeführerin über behördliche Verfügungen und Entscheide hinweggesetzt sowie gegen ge- setzliche Vorschriften verstossen hat. Dafür wurde sie am 9. September 2013 denn auch zur Anzeige gebracht (vgl. Vi-act. I/48 und 55). Die Vor- instanz hat also zu Recht festgehalten, dass hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Tat nicht von einem Respektieren der hie- sigen Rechtsordnung gesprochen werden kann. lit. c: Familienverhältnisse aa) Unter diesem Kriterium sind insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder zu thematisieren (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). Da es im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht um die Wegweisung einer Familie mit schulpflichtigen Kindern geht, hat die Vor- instanz hierzu aus nachvollziehbaren Gründen keine Ausführungen ge- macht. Es rechtfertigt sich jedoch, unter diesem Kriterium die gesamtfami- liäre Situation der Beschwerdeführerin zu beleuchten. bb) Während des Krieges emigrierten ihre vier Kinder nach Zentraleuropa, wo sie mittlerweile gut integriert und eingebürgert sind und eigene Familien gegründet haben. Mittlerweile wohnen die beiden Söhne mit ihren Famili- en in O.1._____, die beiden Töchter in O.2._____ resp. O.3._____. Im April 2002 verlor die damals noch in X._____ lebende Beschwerdeführe- rin ihren krebskranken Ehemann, nachdem sie diesen mehrere Jahre in- tensiv und aufopfernd gepflegt hatte. Da sie in der Heimat schon damals über praktisch keine sozialen Kontakte verfügte, übersiedelte die Be- schwerdeführerin daraufhin in die Schweiz. Seither wohnt sie – entspre- chend der die Familienbande stark betonenden Tradition – bei der Familie ihres ältesten Sohnes B._____ in O.1._____, wobei sie von ihren Kindern finanziell unterstützt wird. Sie kümmert sich um die Kinder ihrer beiden Söhne und versucht, im engsten Familienkreis von den traumatischen

- 22 - Kriegserlebnissen Abstand zu gewinnen. Zu den drei noch in X._____ le- benden Schwestern pflegt die Beschwerdeführerin laut eigenen Aussagen keinen intensiven Kontakt mehr. Es kann also festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in die hiesige Familien ihrer Söhne stark einge- bunden ist, und zwar in einem wechselseitigen Verhältnis: Ihre Betreuung der Enkelkinder stellt nicht nur eine Entlastung für die gut integrierten und arbeitstätigen Söhne dar, sondern hilft der Beschwerdeführerin erwiese- nermassen auch, ihre traumatischen Kriegserlebnisse zu verdrängen re- sp. zu verarbeiten (vgl. zum Gesundheitszustand nachfolgend Erwägung 3c/lit. f). lit. d: Finanzielle Verhältnisse aa) Unter diesem Kriterium sind die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur beruflichen Integration zu prüfen, mithin das Vermögen, die Erwerbs- tätigkeit, eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Beschäftigungs- aussichten in der Zukunft (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.4). Die nunmehr 66jährige Beschwerdeführerin wird aus naheliegenden Gründen nicht mehr am Wirtschaftsleben teilhaben, weshalb es sich erüb- rigt, auf Arbeits- und Bildungsverhältnisse resp. entsprechende Bemühungen einzugehen. Auch in den vergangenen elf Jahren, in denen sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgehalten hat, ist sie gemäss eigenen Angaben keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen (vgl. Ein- vernahmeprotokoll Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2013 in Vi-act. I/65, Frage 12), was wohl ihrem Gesundheitszustand, dem Mangel an Sprachkenntnissen und Berufsbildung, ihrem fehlenden Aufenthaltsstatus sowie ihrem schon bei ihrer Einreise fortgeschrittenen Alter geschuldet war. Die Beschwerdeführerin hat ihre Lebensaufgabe darin gesehen, sich um ihre Familie zu sorgen – zunächst um ihren krebskranken Ehemann in X._____, nun um ihre Enkelkinder. Unter dem Kriterium der finanziellen

- 23 - Verhältnisse bleibt im vorliegenden Fall damit insbesondere das Risiko einer Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. bb) Hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 2d verwiesen werden. Die Vorinstanz hat mitunter zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführe- rin nicht in der Lage ist, ihren – wenn auch bescheidenen – Lebensunter- halt mit eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Sie hat es jedoch in pflichtwidriger Ermessensunterschreitung unterlassen, auch die finanzielle Situation ihrer Kinder, welche ihr in den vergangenen Jahren ausreichen- de finanzielle Unterstützung gewährt haben, zu prüfen. Wie an gleicher Stelle ausgeführt, würde vor dem Hintergrund der vorliegenden Verhält- nisse durchaus die Möglichkeit bestehen, dem Risiko einer Sozialhilfeab- hängigkeit etwa durch eine bedingte Aufenthaltsbewilligung zu begegnen. lit. e: Dauer der Anwesenheit in der Schweiz aa) Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, welche bei der Frage der Anerken- nung von Härtefällen ein wichtiges Kriterium darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände in Beziehung zu den übri- gen massgeblichen Kriterien zu setzen und entsprechend zu würdigen. Auch bei Personen ohne Aufenthaltsstatus hat die Prüfung einzelfallge- recht zu erfolgen; weder das Gesetz noch die Praxis des Bundesgerichts sehen eine minimale oder maximale Anwesenheitsdauer vor (vgl. Wei- sungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.5 sowie Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 E.5.1). Hierzu hält die Vor- instanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen schon seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte. Aus dieser Aufenthalts- dauer könne sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie sich seit der Missachtung der Ausreiseverpflichtung im Jahre 2004 bis heute illegal in der Schweiz aufgehalten, mithin nie über eine Aufenthaltsbewilligung

- 24 - verfügt habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein faktischer, unbewilligter Aufenthalt bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nämlich ebenso wenig zu berücksichtigen wie im Rahmen von Art. 8 EMRK. bb) Wie bereits ausgeführt, hat sich die Beschwerdeführerin während den letzten elf Jahren ohne rechtmässigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf- gehalten. Es handelt sich damit um einen faktischen, unbewilligten Auf- enthalt im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen. Entgegen der Dar- stellung der Vorinstanz ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bun- desgerichts jedoch nicht derart absolut und dahingehend zu verstehen, dass ein illegaler Aufenthalt bei der Interessenabwägung im Rahmen ei- ner Härtefallbewilligung gar nicht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr wird im von der Vorinstanz zitierten BGE 134 II 10 ausgeführt, dass ein illega- ler Aufenthalt "bei der Interessenabwägung nicht entscheidend in Be- tracht" falle (vgl. E.4.3). In den älteren Entscheiden, welche dieser Recht- sprechung zugrunde liegen, hat das Bundesgericht ausgeführt, dass ein illegaler Aufenthalt für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sei (vgl. BGE 130 II 493 = Pra 2005 Nr. 99 E.4.6) resp. für sich allein kein wesentliches Element darstelle (vgl. BGE 130 II 39 = Pra 2004 Nr. 140 E.3). Es trifft folglich entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht zu, dass die Dauer eines illegalen Aufenthalts bei der Prüfung einer Härtefall- bewilligung gar nicht zu berücksichtigen ist. cc) Der Grund für diese Rechtsprechung ist einleuchtend: Die beharrliche Verletzung von geltendem Recht soll nicht belohnt werden (vgl. ebenfalls BGE 130 II 39 = Pra 2004 Nr. 140 E.3). Für den vorliegenden Fall wird denn auch nicht postuliert, dass der Beschwerdeführerin allein gestützt auf die Aufenthaltsdauer von elf Jahren eine Härtefallbewilligung zu ertei- len gewesen wäre. Im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausü-

- 25 - bung wäre die nicht unbeachtliche Dauer der – wenn auch illegalen – An- wesenheit in der Schweiz von elf Jahren aber insofern zu berücksichtigen gewesen, als in dieser Zeit sowohl in psychischer als auch in gesellschaft- licher Hinsicht eine zunehmende Entfremdung von X._____ stattgefunden hat. Dabei ist es nicht relevant, dass in dieser Zeit umgekehrt keine über die Familienbande hinausgehende Integration in der Schweiz stattgefun- den hat (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3c/lit. a/bb). Mit anderen Wor- ten stellt es eine unzulässige Ermessensunterschreitung dar, wenn die Vorinstanz diesen Aspekt in ihrer Argumentation gänzlich ausblendet. Auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die damit verbundene zu- nehmende Entfremdung von X._____ wird im Rahmen der Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend Erwägung 3c/lit. g). lit. f: Gesundheitszustand aa) Gemäss den Weisungen des BFM sind andauernde und schwerwiegende Krankheiten einer ausländischen Person oder eines Familienmitglieds, die im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden können, bei der Beurteilung eines schwerwiegenden Härtefalls entsprechend zu berück- sichtigen. Dabei kann es sich um chronische Krankheiten, nachgewiese- ne Suizidgefahr, Kriegstraumatisierung oder einen schweren Unfall han- deln (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.6). bb) In diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz aus, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 im Rahmen des damaligen Verfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung ge- prüft worden sei. Damals sei man zum Schluss gelangt, dass die Be- schwerdeführerin keiner medizinischen Behandlung bedürfe, welche nicht auch in ihrem Herkunftsland durchgeführt werden könne. Auch aus heuti- ger Perspektive ergebe sich aus ihrem psychischen Zustand, welcher un-

- 26 - ter anderem durch den damaligen Bürgerkrieg in X._____, den Tod ihres Ehemannes sowie die Angst der alleinigen Rückkehr in das Nachkriegs- land ausgelöst worden sei, keine Notwendigkeit einer hiesigen Behand- lung resp. keine zwingende Unterstützungsbedürftigkeit durch in der Schweiz wohnhafte Personen. Dabei verweist die Vorinstanz insbesonde- re auf den Austrittsbericht der PDGR (verfasst von Oberarzt Dr. D._____ sowie Assistenzarzt Dr. E._____) vom 20. September 2013 (vgl. Vi-act. I/66), gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin während der statio- nären Behandlung vom 2. bis zum 18. September 2013 keine drängenden Suizidgedanken mit konkreten Absichten, Plänen bis hin zu Vorbereitun- gen eines Suizids zu beobachten gewesen seien. Gemäss dem Bericht habe sich keine Zuspitzung einer seelischen Entwicklung gezeigt, in wel- cher Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit überhand genommen hätten. Vielmehr habe die Angst vor der Abschiebung und vor der Trennung von der Familie im Vordergrund gestanden. Als Hauptdiagnose sei denn auch eine Anpassungsstörung diagnostiziert und eine ambulante Nachbetreu- ung bei Dr. D._____ empfohlen worden. Am 18. September 2013 habe die Beschwerdeführerin unter Verordnung diverser angstlösender und be- ruhigender Medikamente in einem physisch und psychisch guten Allge- meinzustand nach Hause entlassen werden können. Gestützt auf diesen Austrittsbericht geht die Vorinstanz davon aus, dass die erforderliche me- dikamentöse Betreuung sowie eine allenfalls notwendige ambulante Nachbehandlung auch in X._____ gewährleistet seien. Etwas Gegenteili- ges werde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht. Des Weiteren dürfe davon ausgegangen werden, dass sich ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen an der Finanzierung dieser Be- handlung in X._____ beteiligen würden. Zudem habe sich die Beschwer- deführerin das letzte Mal vor der drohenden Ausschaffung im Jahre 2003/2004 in der Psychiatrischen Klinik befunden und sich seither nicht mehr in Behandlung begeben müssen. Da das hauptsächliche Anliegen

- 27 - der Beschwerdeführerin der Verbleib bei ihren Söhnen in O.1._____ sei, vermöge die geltend gemachte psychische Erkrankung keine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen zu rechtfertigen. cc) Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Be- schwerdeführerin einen weiteren Arztbericht der PDGR, datierend vom

15. November 2013, ein (vgl. beschwerdeführerische Beilage 3). In die- sem zweiten Arztbericht, verfasst von Chefarzt Dr. D._____ sowie wie- derum Oberarzt Dr. D._____, wird der Klinikaufenthalt der Beschwerde- führerin vom 2. bis 18. September 2013 differierend geschildert. Bei Be- handlungsbeginn habe die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Depri- miertheit, Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, Unruhe sowie starke Ängs- te offenbart und habe ständig befürchtet, von der Polizei abgeholt zu wer- den; im Falle einer Ausweisung habe die Patientin keine andere Möglich- keit als einen Suizid gesehen. Der geschützte Rahmen der Klinik habe ihr im weiteren Verlauf aber eine gewisse Sicherheit vermitteln können, so- dass sie am 18. September 2013 austreten und zu ihrer Familie habe zurückkehren können. In der nachfolgenden ambulanten Behandlung ha- be es die Beschwerdeführerin erstmals geschafft, mehr von ihren trauma- tischen Erlebnissen während des Krieges, die durch die akute Belas- tungssituation in Form der drohenden Ausweisung reaktiviert worden sei- en, preiszugeben. Der definitive Ausweisungsentscheid vom 25. Oktober 2013 habe dann zu einer erneuten Verstärkung der depressiven Sym- ptomatik geführt, und wiederum habe eine starke Suizidalität im Vorder- grund gestanden. Aufgrund der angespannten Lage werde sie wieder in- tensiv betreut, wobei eine erneute Hospitalisation nicht ausgeschlossen werden könne. Diagnostisch sei – vor dem Hintergrund einer vorbeste- henden, nie adäquat behandelten posttraumatischen Belastungsstörung – von einer mittleren bis schweren depressiven Episode auszugehen. Bei einer erzwungenen Ausweisung sei mit Sicherheit von einer weiteren Ex-

- 28 - azerbation des psychischen Zustandsbildes resp. von einer ernsthaften gesundheitlichen Gefährdung auszugehen. Angesichts der bestehenden Depression, des Alters sowie der Perspektivlosigkeit im Herkunftsland, welche als ernsthafte Risikofaktoren einzustufen seien, müsse die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin suizidiere, als hoch eingeschätzt wer- den. Eine adäquate Behandlungsmöglichkeit der psychischen Erkrankun- gen im Heimatland erscheine derzeit nicht möglich. Aus ärztlicher Sicht sei deshalb bis auf weiteres von einer Ausschaffung der Beschwerdefüh- rerin abzusehen. dd) Dieser Arztbericht vom 15. November 2013 konnte selbstredend noch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013 bilden. Der nämliche Arztbericht wurde der Vorinstanz aber im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 20. November 2013 eingereicht. Die- se sah aufgrund der dargelegten Situation und dem nachgereichten Be- richt jedoch keine Veranlassung und keine Möglichkeit, ihre vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2013 in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Schreiben des DJSG vom 26. November 2013 in Vi-act. III/11). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 äus- serte sich die Vorinstanz zu diesem nachgereichten Arztbericht sodann dahingehend, dass die neu geltend gemachten Selbstmordabsichten kein Wegweisungshindernis darstellen würden; es stelle ein bekanntes Phänomen dar, dass mit einer Wegweisung konfrontierte Personen bis hin zur Suizidalität oder gar Fremdgefährdung dekompensieren würden. Anders zu entscheiden hiesse, dass es ein von einer Wegweisung be- drohter Ausländer jederzeit in der Hand hätte, unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht zu er- zwingen.

- 29 - Im Gegensatz zu diesen Ausführungen sind die Selbstmordabsichten der Beschwerdeführerin aber nicht "neu geltend gemacht". Bei dem erwähn- ten Arztbericht vom 15. November 2013 handelt es sich vielmehr um eine neue Würdigung des Gesundheitszustandes und damit eines bereits vom Streitgegenstand erfassten Umstandes, weshalb er ein neues Beweismit- tel darstellt, welches im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beachten ist. ee) In der angefochtenen Verfügung wird der Austrittsbericht der PDGR vom

20. September 2013 (vgl. Vi-act. I/66) zutreffend wiedergegeben. Uner- wähnt bleibt lediglich die darin zur Hauptdiagnose der Anpassungs- störung gestellte Nebendiagnose einer posttraumatischen Belastungs- störung (ICD-10: F43.1). Nicht nachvollziehbar ist aber die pauschale Folgerung der Vorinstanz, dass die erforderliche medikamentöse Betreu- ung sowie eine allfällige ambulante Nachbehandlung auch in X._____ gewährleistet seien und dass die Beschwerdeführerin nichts Gegenteili- ges vorbringen würde. Es trifft zwar zweifellos zu, dass die medizinische Versorgung durch Antidepressiva und Schmerzmittel an sich auch in X._____ gewährleistet wäre. Gleiches würde wohl auch in Bezug auf eine allfällige ambulante Nachbetreuung gelten, wobei dies mangels gesicher- ter Kenntnisse über die entsprechenden Institutionen vor Ort nicht absch- liessend beurteilt werden kann. Ausschlaggebend ist in diesem Zusam- menhang aber die nachvollziehbare Argumentation der Beschwerdeführe- rin, welche sich – auch wenn gemäss Ansicht der Vorinstanz explizit "nichts Gegenteiliges" vorgebracht worden sei – wie ein roter Faden durch sämtliche Eingaben zieht und auch durch die medizinischen Berich- te bestätigt wird: Angesichts der posttraumatischen Belastungsstörung ist dem psychotischen Zustand der Beschwerdeführerin – nebst einer fort- währenden medikamentösen Betreuung – lediglich mit einem weiteren Verbleib im vertrauten Kreise der Familien ihrer Kinder zu begegnen.

- 30 - Auch wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die damals vorliegenden Arztberichte eine Suizidgefahr im Falle einer Ausschaffung verneint, anerkennt sie, dass der psychisch labile Zustand der Beschwerdeführerin durch den damaligen Bürgerkrieg in X._____, den Tod ihres Ehemannes sowie die Angst der alleinigen Rückkehr in das Nachkriegsland ausgelöst worden sei. Auch wenn die Beschwerdeführe- rin nach dem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik am 18. September 2013 in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte, greift es selbst gestützt auf den damaligen Arztbericht vom

20. September 2013 (vgl. Vi-act. I/66) zu kurz, wenn die Rückkehr in das ehemalige Kriegsgebiet – welches anerkanntermassen mitunter den Aus- löser für den psychotischen Zustand darstellt – als unproblematisch ein- gestuft wird. Im neuen Arztbericht vom 15. November 2013 wird denn auch die Suizidgefahr im Falle einer erzwungenen Ausweisung als hoch eingeschätzt und explizit geraten, angesichts der bestehenden Depressi- on, des Alters sowie der Perspektivlosigkeit im Herkunftsland bis auf wei- teres von einer Ausschaffung abzusehen. ff) Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass die Beschwerdeführerin nebst den primär medizinischen Massnahmen auch auf eine gewisse persönliche und wohlwollende moralische Unterstützung durch die nächsten Famili- enangehörigen angewiesen wäre. Dazu führt sie jedoch aus, dass einer solchen Situation statt mit einer Härtefallregelung auch mit wechselseiti- gen Besuchen, Telefonaten und finanzieller Unterstützt begegnet werden könne. Damit verkennt die Vorinstanz indes die besondere Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere deren traumatisierenden Kriegserleb- nisse, mit welchen sie sich im Falle einer Ausschaffung erneut und auf sich alleine gestellt konfrontiert sähe. Bezeichnenderweise hat die Vorin- stanz die entsprechenden Ausführungen praktisch Wort für Wort aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011, auf

- 31 - welches sie sich an gleicher Stelle gar noch explizit beruft, übernommen (vgl. E.6.4). Jenem Urteil lag zwar eine ähnliche, aber bei weitem nicht ei- ne identische Fallkonstellation zugrunde, welche eine pauschale Über- nahme der Argumentationsweise rechtfertigen würde. Die in jenem Ent- scheid Betroffene war zwar ebenfalls betagt, verwitwet und kosovarischer Abstammung, doch war sie im Gegensatz zur Beschwerdeführerin bei psychisch und physisch gesundem Zustand noch in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen. Überdies hatte sie sich vor der Gesuch- seinreichung gar nicht in der Schweiz aufgehalten und galt demzufolge in ihrer Heimat als gut verwurzelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011 SV lit. D). Folglich ist festzuhalten, dass sich die übernommene Argumentationsweise im vorliegenden Fall als in- adäquat erweist und auch nicht von einer eingehenden Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall zeugt, wie dies die Ausübung des pflicht- gemässen Ermessens bei der Prüfung einer Härtefallregelung gebieten würde. gg) Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerin das letzte Mal in den Jahren 2003/2004 – und auch damals im Zusammen- hang mit einer drohenden Ausweisung – in psychiatrische Behandlung begeben habe. Soweit sie die psychische Erkrankung aber implizit als Vorwand taxiert und daraus den Schluss zieht, dass das hauptsächliche Anliegen der Beschwerdeführerin der Verbleib bei ihren Söhnen in O.1._____ sei, ist ihr indes nicht zu folgen. Das AFM redet in der ur- sprünglichen Verfügung vom 9. September 2013 gar von "völlig unglaub- würdigen Beschwerden", welche "offenbar als Druckmittel angewendet" würden (vgl. Vi-act. I/54 Ziff. 9). Dass das Hauptanliegen der Beschwer- deführerin im Verbleib bei den Familien ihrer Söhne in der Schweiz be- steht, ist offensichtlich. Mit ihrer Argumentation verkennen beide Vorin- stanzen aber, dass eine psychische Erkrankung nicht zwingend ein Daue-

- 32 - rzustand sein muss. Vielmehr kann eine psychische Störung auch latent vorhanden sein und sich als Folge gewisser Ereignisse oder emotionaler Belastungen in Form von depressiven oder psychotischen Episoden äus- sern. So ist denn auch in beiden Arztberichten von einer posttraumati- schen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) die Rede, welche nie adäquat behandelt worden sei. Im Arztbericht vom 15. November 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin nach dem Klinikaustritt am 18. September 2013 eine mittlere bis schwere depressive Episode diagnostiziert, wobei im Fal- le einer erzwungenen Ausweisung mit Sicherheit eine weitere Exazerbati- on des psychischen Zustandsbildes zu erwarten sei. Die traumatischen Erlebnisse während des Krieges seien durch die akute Belastungssituati- on in Form der drohenden Ausweisung reaktiviert worden. Zu erwähnen bleibt, dass im damaligen Arztbericht vom 10. März 2003 im Zusammen- hang mit dem Tod ihres Ehemannes sowie der bevorstehenden Rück- führung von einer drohenden Chronifizierung im Sinne einer schweren Depression sowie einem erhöhten Morbiditätsrisiko zufolge Suizid oder Herzerkrankung die Rede war und dass aus medizinischen Gründen an- stelle einer Rückkehr nach X._____ ein Aufenthalt bei ihren Kindern in der Schweiz empfohlen worden war (vgl. Vi-act. I/49 sowie Arztbericht von Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ vom 10. März 2003 in Vi-act. II/1). hh) Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass es nicht angehen könne, dass es ein von einer Wegweisung bedrohter Ausländer jederzeit in der Hand ha- be, unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr eine Ausschaffung zu verhindern resp. ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte denn auch ent- schieden, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung bestehe, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid drohe; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setze dann allerdings voraus, dass der ausschaf-

- 33 - fende Staat geeignete Massnahmen ergreife, um die Umsetzung der Sui- ziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. Urteil des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et. al. gegen Deutsch- land [Nr. 33743/03] sowie FULVIO HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit – Der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrechtliche Verfahren, in: ZBl 11/2006, S. 561, 573 ff). Vorliegend wird denn auch nicht postu- liert, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund der Suizidgefahr nicht ausgeschafft werden soll. Es kann gar offenbleiben, ob die Suizidgefahr, welche in den beiden Arztberichten vom 20. September 2013 resp. vom

15. November 2013 in der Tat nicht übereinstimmend beurteilt wird, als gegeben zu betrachten ist. Im Rahmen der Härtefallprüfung ist die – in beiden Arztberichten festgestellte – posttraumatische Belastungsstörun- gen und insbesondere deren Auswirkungen auf die Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. dazu sogleich Erwägung 3c/lit. g) jedoch zwingend zu berücksichtigen. Zudem sprechen der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die medizinisch indizierte Betreuung im engsten Familienkreis stark für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhält- nisses im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 4b). lit. g: Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat aa) Unter diesem Kriterium ist sodann die Gesamtsituation zu berücksichti- gen, welche die ausländische Person im Falle einer Rückkehr ins Her- kunftsland antreffen würde. Bei der Beurteilung der Wiedereingliede- rungsmöglichkeiten sind unter anderem das Alter der betroffenen Person bei der Einreise in die Schweiz, die Vertrautheit mit den kulturellen Ge- pflogenheiten und das Beherrschen der Sprache, allfällige gesundheitli- che Probleme, das familiäre sowie das gesellschaftliche Beziehungsnetz im Heimatland, die Berufsbildung samt beruflichen Wiedereinstiegsmög- lichkeiten im Heimatland sowie die Wohnverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Weisungen des BFM, a.a.O., Ziff. 5.6.4.7).

- 34 - bb) In diesem Zusammenhang qualifiziert die Vorinstanz das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie finde sich mit den Verhältnissen in X._____ nicht mehr zurecht, als nicht überzeugend. Da sie praktisch ihr ganzes Leben dort verbracht habe, sei davon auszugehen, dass sie sich mit den Ver- hältnissen in ihrem Heimatland auch heute noch bestens auskenne. Falls es notwendig sein sollte, könnten auch geeignete Personen vor Ort be- auftragt werden, ihr zumindest in der Anfangsphase nach ihrer Rückkehr unterstützend beizustehen. Soweit sich die Beschwerdeführerin durch ih- ren längeren illegalen Aufenthalt in der Schweiz in einer gewissen Weise von ihrem Heimatort und ihren dort lebenden Verwandten wie beispiels- weise ihren drei Schwestern entfremdet habe, könne dies nicht den Behörden angelastet werden. cc) Diese Würdigung der Vorinstanz greift angesichts der Aktenlage indes zu kurz. Zum einen haben sich die Verhältnisse in X._____ für die Be- schwerdeführerin allein schon objektiv stark verändert. So hat in der Zwi- schenzeit nicht nur ein Bürgerkrieg in ihrer Heimat stattgefunden, sondern ist auch ihr Ehemann verstorben und sind sämtliche Kinder nach Zentral- europa emigriert. Gemäss eigenen Aussagen wurde das ehemalige Fami- lienhaus während des Krieges derart in Mitleidenschaft gezogen, dass es nicht mehr bewohnbar ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin bis zur Ein- reise in der Schweiz in der Tat ihr ganzes Leben in X._____ verbracht hatte, kann angesichts der erwähnten Ereignisse schlicht nicht davon ausgegangen werden, dass sich die betagte und gesundheitlich ange- schlagene Beschwerdeführerin "auch heute noch bestens mit den Ver- hältnissen ihres Heimatlandes" auskennt. Zum anderen erscheint eine Wiedereingliederung in X._____ auch aus subjektiven Gründen als höchst problematisch. Mit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2002 hat die Be- schwerdeführerin nicht nur eine starke Bezugsperson, sondern auch ihren

- 35 - sozialen Status und ihre (nicht zuletzt auch materielle) Absicherung verlo- ren. Gemäss eigenen Aussagen war sie derart stark auf ihren Ehemann fixiert, dass sie schon damals das Haus nicht ohne ihn verlassen habe, nicht selbständig zum Einkaufen gegangen oder Arzttermine wahrge- nommen habe. Zudem hatte sich die Beschwerdeführerin durch die lang- jährige und intensive Pflege ihres krebserkrankten Ehemannes von sozia- len Bindungen und Geschehnissen schon früher stark isoliert. Der soziale Kontakt beschränkte sich offenbar auf eine direkte Nachbarin (vgl. Arztbe- richt vom 10. März 2003 in Vi-act. II/1). Diese schon früher bestehende soziale Isolation im Heimatland hat sich in den letzten elf Jahren, in denen sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgehalten hat, fraglos noch verschärft (zur Entfremdung vom Heimatland zufolge der Abwesenheits- dauer vgl. auch vorstehend Erwägung 3c/lit. e/cc). Gemäss eigenen An- gaben pflegt die Beschwerdeführerin zu den drei noch in X._____ leben- den Schwestern keinen intensiven Kontakt mehr. Auch in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin nicht am gesellschaftlichen Leben teilgenommen und hat ihren Lebensunterhalt nicht selbständig bestritten. Sie war sehr stark auf die Familien ihrer Kinder fixiert und wurde umgekehrt von diesen betreut und unterstützt (vgl. vorstehend Erwägung 3c/lit. a/bb). Im Falle einer Rückkehr nach X._____ müsste sie viele ihrer Gewohnheiten än- dern und praktisch sämtliche Aufgaben des täglichen Lebens – unter ver- änderten äusseren Umständen und weitestgehend auf sich alleine gestellt

– neu erlernen. Angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer fehlenden Selbständigkeit und ihres Gesundheitszustandes erscheint eine soziale (und selbstredend auch eine berufliche) Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland deshalb als praktisch unmöglich. dd) In diesem Zusammenhang ist auch der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin, mithin die depressiven Episoden als Folge der post- traumatischen Belastungsstörungen (vgl. dazu vorstehend Erwägung

- 36 - 3c/lit. f), zu berücksichtigen. Nicht nur die zu befürchtende soziale Isolati- on, sondern auch die Rückkehr in das kriegsversehrte Haus resp. allge- mein in das ehemalige Kriegsgebiet wäre ihrem angeschlagenen psychi- schen Zustand angesichts der damit verbundenen Erinnerungen augen- scheinlich alles andere als förderlich. ee) Damit ist festzuhalten, dass eine Rückkehr nach X._____ – unabhängig davon, wie die Suizidalität der Beschwerdeführerin zu beurteilen ist (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3c/lit. f/hh) – allein schon aus psychologi- schen Gründen als unzumutbar erscheint. Einer erfolgreichen Wiederein- gliederung in X._____ stehenden zudem das Alter der Beschwerdeführe- rin, die durch die zunehmende Entfremdung noch verschärfte sozialen Isolation sowie die Perspektivenlosigkeit entgegen. Über all diese Um- stände sieht die Vorinstanz in pflichtwidriger Ermessensunterschreitung hinweg, wenn sie die damaligen Verhältnisse implizit als unverändert ta- xiert und eine Rückkehr – wenn auch mit anfänglichem Beistand vor Ort – als zumutbar erachtet.

4. a) Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Härtefallprü- fung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nicht sämtliche Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE abgehandelt und überdies – in pflichtwidriger Ermes- sensunterschreitung – nicht alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls hinreichend gewürdigt hat. So hat sie insbesondere die finanziellen Ver- hältnisse der Kinder nicht abgeklärt und deren Zusicherungen, die Be- schwerdeführerin weiterhin finanziell zu unterstützten, nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem hat die Vorinstanz gewisse Aspekte wie ins- besondere den Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmög- lichkeiten im Herkunftsland zu stark pauschalisiert und sich – statt sämtli- che Härtefallkriterien angemessen zu berücksichtigen – darauf versteift, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keiner hiesigen

- 37 - Behandlung bedürfe und dass damit eine Abweichung von den Zulas- sungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt sei. b) Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist der Vorinstanz zwar insofern beizupflich- ten, als die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin für sich allei- ne keinen aus der Konvention fliessenden Aufenthaltsanspruch zu be- gründen vermag. Bei der Prüfung des von Art. 8 EMRK für Familienbe- ziehungen ausserhalb der Kernfamilie geforderten Abhängigkeitsverhält- nisses (vgl. vorstehend Erwägung 2c) sind nebst dem Gesundheitszu- stand resp. den Behandlungsmöglichkeiten im Ausland (vgl. angefochte- ne Verfügung S. 13) jedoch auch die weiteren Umstände des vorliegen- den Falls zu berücksichtigen. Zu erwähnen sind die Perspektivlosigkeit und der fehlende soziale Status der Beschwerdeführerin in ihrem Her- kunftsstaat sowie insbesondere ihre fehlende Selbständigkeit in finanziel- ler, gesellschaftlicher und psychischer Hinsicht, welche sich nach dem Tod ihres Ehegatten sowie dem elfjährigen Aufenthalt bei ihren Sohnes- familien in der Schweiz akzentuiert hat. Rechtsprechungsgemäss wird die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen denn auch als Ge- genstück zu seiner (erlangten) Selbständigkeit beurteilt (vgl. BGE 120 Ib 257 E.1e). Auch wenn diese Argumentationslinie wohl primär auf die Be- urteilung des Verhältnisses eines Kindes oder eines jungen Erwachsenen zu seinen Eltern zugeschnitten ist, rechtfertigen es die Umstände des vor- liegenden Falles, die fehlende Selbstständigkeit auch hier als gewichtiges Kriterium heranzuziehen. Die familiäre Abhängigkeit ist nicht nur durch den Tod des Ehemannes und die Emigration sämtlicher Kinder in die Schweiz, sondern vor allem auch durch die seit nunmehr elf Jahren ge- lebten Verhältnisse entstanden. Zu bedenken ist auch die kulturelle Pflicht des ältesten Sohnes, sich um die verwitwete und hilfsbedürftige Mutter zu kümmern. Auch wenn die Behandlung des psychischen Gesundheitszu- standes wie erwähnt nicht zwingend in der Schweiz zu erfolgen hat, so ist

- 38 - diesbezüglich festzuhalten, dass sich die posttraumatischen Belastungs- störungen der Beschwerdeführerin erfahrungsgemäss sowie den ärztli- chen Beurteilungen folgend gar nicht erst negativ (in Form von depressi- ven oder psychotischen Episoden mit Suizidgedanken) äussern, solange sich die Beschwerdeführerin im vertrauten Umfeld ihrer Sohnesfamilien aufhält und nicht mit einer drohenden Ausweisung konfrontiert wird. c) In Anbetracht sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles ist somit fest- zuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren hier in der Schweiz lebenden Kindern resp. deren Familien ein derart starkes Ab- hängigkeitsverhältnis besteht, das dieses als schutzwürdig im Sinne von Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist. Damit erscheint die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung nicht nur im Lichte der Konvention als geboten, son- dern ist auch das Ermessen der Vorinstanz bei der Härtefallbeurteilung entsprechend eingeschränkt (vgl. vorstehend Erwägung 2c).

5. a) Die Beschwerdeführerin rügt das Vorgehen der Behörden insgesamt so- wie die angefochtene Verfügung wiederholt und in mehrfacher Hinsicht. So unterdrücke das Amt etwa bis heute konsequent, dass es damals über den Verbleib der Beschwerdeführerin orientiert worden sei. Auch habe sich bislang keine Behörde mit dem neuesten Arztbericht auseinanderge- setzt. Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung wird zudem eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips moniert und der Vorinstanz überspitzter Formalismus vorgeworfen. So- weit die entsprechenden Vorbringen nicht bereits im Rahmen der vorste- henden Ausführungen aufgegriffen worden sind, ist auf die weitestgehend unfundierte und appellatorische Kritik nicht näher einzugehen. b) Zu erwähnen bleibt jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit einigen Aus- führungen gar den Eindruck erweckt hat, die Behörden für ihre prekäre Si-

- 39 - tuation verantwortlich zu machen. In gewisser Hinsicht ist es deshalb nachvollziehbar, wenn sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung zur Feststellung genötigt sieht, dass die Entfremdung der Be- schwerdeführerin von X._____ nicht den Behörden angelastet werden könne (vgl. angefochtene Verfügung S. 14 oben). Es kann auf der ande- ren Seite aber auch nicht angehen, dass die Vorinstanz ihre Ausführun- gen mit dem Argument abschliesst, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt spätestens auf den 31. Januar 2004 wieder hätte verlassen müssen. Für die Beurteilung der Aufent- haltsbewilligung sollen alleine die momentanen objektiven Umstände massgebend sein – unabhängig von behaupteten Verantwortlichkeiten und Schuldzuweisungen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Prüfung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin resp. im Rahmen der Härtefall- klausel in pflichtwidriger Ermessensunterschreitung nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und sich aus den Akten er- gebenden Umstände gewürdigt hat. Insbesondere hat sie es unterlassen, die finanziellen Verhältnisse der Kinder sowie deren Zusicherungen, die Beschwerdeführerin auch weiterhin finanziell zu unterstützen, eingehend zu prüfen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach diese Unterstüt- zung in den vergangenen elf Jahren nicht gewährleistet gewesen sein sollte; weder die Beschwerdeführerin noch deren Kinder haben Sozialhil- fegelder bezogen. Die für einen Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mit- tel könnten insbesondere über die Bedingung sichergestellt werden, dass der befristet erteilte Aufenthaltstitel nur solange bestehe, als weder die Beschwerdeführerin noch deren Kinder auf Unterstützungsleistungen der Wohnsitzgemeinde angewiesen seien. Eine derartige Regelung drängt sich – ohne diesbezüglich einen Präzedenzfall schaffen zu wollen – auf- grund der ausserordentlichen Verhältnisse des vorliegend zu beurteilen-

- 40 - den Falles sowie vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK geradezu auf. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar unbestrittenermassen während nun- mehr elf Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund ihres fortge- schrittenen Alters und ihres gesundheitlichen Zustandes, der drohenden sozialen Isolation sowie der allgemeinen Perspektivenlosigkeit erscheint eine Rückkehr nach X._____ jedoch in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als unzumutbar. Demgegenüber fällt sie hier in der Schweiz, wo sie sich seit elf Jahren bei ihren Sohnesfamilien aufhält und sich um ihre Enkelkinder kümmert, niemandem zur Last, was mit den er- wähnten Massnahmen auch für die Zukunft sichergestellt werden kann. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks neu- er Entscheidung im Sinne der Erwägungen ans AFM zurückzuweisen. Dabei hat das AFM insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Söhne der Beschwerdeführerin sowie deren Zusicherungen eingehend zu über- prüfen. Durch die Ausgestaltung des Aufenthaltstitels mit Auflagen oder Befristungen ist sodann sicherzustellen, dass die Unterstützung der Be- schwerdeführerin durch ihre Kinder auch in Zukunft gewährleistet sein wird. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 41 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des DJSG vom

24. Oktober 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zwecks neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen ans Amt für Migration und Zivilrecht zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 884.-- zusammen Fr. 1'884.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Departement für Justiz, Si- cherheit und Gesundheit [DJSG]) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]