Schwerwiegender persönlicher Härtefall
Sachverhalt
A. B._______ (geb. [...]) lebt seit jeher im Kosovo. Sie hat drei inzwischen volljährige Söhne. Diese sind verheiratet und heute allesamt mit einer Niederlassungsbewilligung in X._______/ZH ansässig. Seit dem Tod des Ehegatten im November 2008 wohnt die Mutter alleine in ihrem Heimatland. B. Am 19. Juni 2009 stellte einer der Söhne, C._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer), beim Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch, seiner Mutter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und (sinngemäss) ihr im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Als Aufenthaltszweck gab er auf dem entsprechenden Formular "Gesuch um Einreisebewilligung" an, es handle sich um einen Besuch, wobei er mit Blick auf dessen Dauer ergänzte, es werde eine dauerhafte Anwesenheit hierzulande (für immer) gewünscht. B._______ ihrerseits beantragte am 23. Juli 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ebenfalls die Erteilung eines Schengenvisums für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz. Von einem Familiennachzug in aufsteigender Linie ausgehend (Wohnsitznahme der Mutter bei einem ihrer Söhne), zeigte die kantonale Migrationsbehörde dem BFM nach weiteren Abklärungen am 18. September 2009 die Bereitschaft an, B._______ eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erteilen und ersuchte unter diesem Titel um Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs. C. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen an B._______ zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der damalige Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 9. November 2009 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 verweigerte die Vorinstanz die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung. Dabei führte sie aus, bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gelte es alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Von den in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) aufgeführte Härtefallkriterien seien vorliegend namentlich die Familienverhältnisse, das heisst die persönlichen Lebensumstände, und der Gesundheitszustand der betreffenden Person unter Berücksichtigung ihres Alters von Bedeutung. Die 72-jährige B._______ scheine nach dem Tod des Gatten im November 2008 trotz fortgeschrittenen Alters vorerst in der Lage gewesen zu sein, ein selbständiges Leben zu führen. Ein vom 18. August 2009 datierendes Arztzeugnis attestiere ihr jedenfalls, sie sei psychisch und physisch gesund. Auch der Beschwerdeführer selber habe am 19. August 2009 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde erklärt, seine Mutter sei bei guter Gesundheit und nicht pflegebedürftig. Ein gänzlich anderes Bild zeichne der ärztliche Spezialbericht vom 15. Oktober 2009. Darin werde wegen des gesundheitlichen Zustandes von B._______ eine Betreuung und Unterstützung durch Familienangehörige als notwendig erachtet. Was für Gründe innerhalb von lediglich zwei Monaten zu einer derart markanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, werde nicht erläutert und sei so nicht nachvollziehbar. Das BFM stütze sich deshalb auf das Arztzeugnis vom 18. August 2009 und gehe davon aus, dass sich B._______ in einem ihrem Alter entsprechend guten Allgemeinzustand befinde und nicht auf Pflege angewiesen sei. Im Übrigen wohne sie anscheinend seit langem in Kamenice, einer rund 20'000 Einwohner zählenden Stadt im Osten des Kosovo mit moderner Infrastruktur. Es dürfe erwartet werden, dass sie dort auch über den engeren Familienkreis hinaus sozial verwurzelt sei, zumal sich das eigentliche familiäre Beziehungsnetz schon vor November 2008 auf den inzwischen verstorbenen Ehegatten beschränkt habe. Es sei demnach anzunehmen, dass anderweitige soziale Kontakte bestünden und die Betroffene nicht völlig auf sich alleine gestellt sei. Allenfalls hätten die hierzulande lebenden Söhne die Möglichkeit, der schwierigen Wohnsituation der Mutter in den Wintermonaten durch Besuchsaufenthalte in der Schweiz entgegenzuwirken oder geeignete Personen vor Ort zu beauftragen, B._______ bei der Bewältigung des Alltags zur Hand zu gehen. Es könne ihr daher zugemutet werden, in ihrem Heimatland zu verbleiben. E. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch einen anderen, neu mandatierten Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ferner sei B._______ im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung macht er zur Hauptsache geltend, die 72-jährige B._______ habe die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen im Kosovo (71 Jahre) bereits überschritten und sei gebrechlich. Die beiden Arztberichte vom 18. August 2009 bzw. 15. Oktober 2009 unterschieden sich in dreierlei Hinsicht: Erstens stammten sie von Ärzten mit unterschiedlicher fachlicher Ausrichtung und Kompetenz, zweitens fokussierten sie auf verschiedene Aspekte der Gesundheit von B._______ und drittens habe der Verfasser des ersten Zeugnisses seine Aufgabe so verstanden, eine Einschätzung der Reisefähigkeit abzuliefern. Solcherart sei die von der Vorinstanz festgestellte vermeintliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes das Resultat unterschiedlicher ärztlicher Perspektiven. Allerdings treffe zu, dass sich die psychische Erkrankung der betagten Frau auf den Herbst hin wieder stärker bemerkbar gemacht habe. Ein inzwischen vorliegender Facharztbericht einer Untersuchung im Regionalspital von Gjilan vom 19. Januar 2010 gelange aber zu derselben Einschätzung wie der spezialärztliche Bericht vom 15. Oktober 2009, weshalb es keinen Grund gebe, an dessen Stichhaltigkeit zu zweifeln. Daraus ergebe sich daher, dass die Mutter des Beschwerdeführers wegen ihrer psychischen Erkrankung (Depressionen) und zunehmender Gebrechlichkeit auf Unterstützung angewiesen sei. Mitzuberücksichtigen gelte es des Weiteren die seit 1994 regelmässigen Ferienaufenthalte von B._______ in der Schweiz (fast alle zwei Jahre für knapp drei Monate), die physisch harten, teils überlebenswichtigen Arbeiten in Haus und Garten, welche sie seit dem Hinschied des Ehegatten verrichten müsse, die besonderen lokalen Begebenheiten mit einer schlechten Infrastruktur und ausgeprägten jahreszeitlich bedingten Temperaturschwankungen sowie die konkrete Wohnsituation in einem kleinen Dorf innerhalb der Gemeinde Kamenice. Im Übrigen gebe es dort weder Einrichtungen wie die Spitex noch irgendwelche Hilfskräfte, welche der Betroffenen bei den täglichen notwendigen Verrichtungen zur Seite stehen würden, sie sei mithin gänzlich auf sich alleine gestellt, weswegen ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vorliege. Schliesslich habe das BFM nicht in Betracht gezogen, über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Bahtije Canaj auf der Grundlage von Art. 28 AuG und Art. 25 VZAE zu befinden. Der Rechtsschrift lag eine Kopie der Übersetzung des fachärztlichen Berichtes des Regionalspitals Gjilan vom 19. Januar 2010 bei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von B._______ seien ihrer Auffassung nach zu wenig gravierend, als dass sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. einen festen Aufenthalt in der Schweiz notwendig machten. G. Replikweise hält der frühere Parteivertreter am 30. April 2010 am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest. Die Replik war mit einem Telefax des Originals des Facharztberichtes vom 19. Januar 2010 und einem aktualisierten Bericht desselben Facharztes vom 21. April 2010 ergänzt. H. Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte der ehemalige Rechtsvertreter einen Facharztbericht der Universitätsklinik Pristina vom 3. August 2010 nach. Eine weitere Ergänzung der Rechtsschrift ging am 23. Februar 2011 ein. I. Am 26. April 2011 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei. J. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 teilte die Parteivertreterin die Mandatsübernahme von ihrem Vorgänger mit. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Verfügungen des BFM betreffend Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404; bezogen auf die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-636/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 1.4 [mit Hinweisen] und 4.4). Gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheids hat das BFM die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung verweigert. Im dargelegten Rahmen ist auf die Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2010 einzutreten. Nicht Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 VZAE (Rentner- und Rentnerinnenbewilligung) erfüllt sind. Mangels entsprechendem Zustimmungsentscheid ist darüber vorliegend nicht zu befinden.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).
E. 3.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausführungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 VZAE). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG und die VZAE abzustellen.
E. 3.2 Die Anwendung des neuen Rechts hat nicht zur Folge, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786). Insbesondere was den Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG anbelangt, erscheint es nach wie vor angezeigt, auf die bundesgerichtliche Praxis zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO zurückzugreifen.
E. 4.1 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1555/2008 vom 1. September 2009 E. 4.1 oder C-196/2006 vom 26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte E. 3).
E. 4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen.
E. 4.3 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
E. 5.1 Die verwitwete B._______ ist inzwischen 73 ½-jährig und hat den weitaus grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Ihre drei Söhne sind volljährig und haben sich mit ihren Ehepartnern hierzulande niedergelassen, wo heute zudem die meisten der übrigen Verwandten wohnen. Nach Darstellung des früheren Rechtsvertreters weilte die Mutter seit 1994 fast alle zwei Jahre für knapp drei Monate, total gegen zwei Jahre, in der Schweiz. Zuletzt war dies gemäss elektronischer Datenbank in den Jahren 2003, 2004, 2006, 2007 sowie 2009 der Fall. Es handelte sich jeweils um Besuchsaufenthalte. Seitherige Visumsgesuche wurden wegen des hängigen Aufenthaltsverfahrens verweigert (siehe die entsprechenden formlosen Verweigerungen durch die Schweizerische Botschaft in Pristina vom 29. Januar 2010 und 8. Februar 2010). Mit einem Anwesenheitsrecht hat sich B._______ hingegen nie in der Schweiz aufgehalten. Von einer erheblichen Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen oder einer echten Bindung zum Gaststaat kann im fraglichen Kontext entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Annahme jedenfalls nicht ausgegangen werden. Die Dauer der Anwesenheit (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) bildet ein wichtiges Kriterium bei der Frage der Anerkennung von Härtefällen. Wie eben angetönt, ist die Aufenthaltsdauer dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände in Beziehung zu den übrigen massgeblichen Kriterien zu setzen und entsprechend zu würdigen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Auch bei Personen ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz (wie dies bei B._______ der Fall ist) hat die Prüfung der Anwesenheitsdauer einzelfallgerecht zu erfolgen. Eine minimale Anwesenheitsdauer sehen aber weder Gesetz noch Rechtsprechung vor. Ein Härtefall setzt insbesondere nicht zwingend voraus, dass sich die ausländische Person je hier aufgehalten hat, sofern sich eine Anwesenheit in der Schweiz als unabdingbar zur Vermeidung einer bedrohlichen Notlage entpuppt (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4c S. 43 f.). So sind in der Praxis Konstellationen denkbar, in denen das Erfordernis einer Mindestfrist zu unbilligen Resultaten führen könnte, beispielsweise bei Fällen besonderer familiärer Abhängigkeiten. Solches wollte der Gesetzgeber mit den Ausnahmen von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen vermeiden. Unter den konkreten Begebenheiten (vergleichsweise kurze, deutlich unter den üblichen Richtwerten liegende Voraufenthalte von B._______ in der Schweiz) könnte sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE höchstens dann auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall berufen, wenn es sich bei der im Ausland ansässigen Person (also seiner Mutter) um eine hilfs- und unterstützungsbedürftige Verwandte handelte, welche zwingend auf die Betreuung durch in der Schweiz wohnhafte Personen angewiesen oder von ihnen abhängig wäre (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6989/2009 vom 18. April 2011 E. 5.1).
E. 5.2 Indem der frühere Parteivertreter argumentiert, B.______ bedürfe wegen ihres gesundheitlichen Zustandes der dauernden Unterstützung ihrer hierzulande ansässigen Verwandten und er daraus die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Kosovo ableitet, wird (wenn auch ohne Nennung konkreter Gesetzesbestimmungen) genau ein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht. Ausgehend von der Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) lässt sich hierzu festhalten, dass besagte Bestimmung in erster Linie die Kernfamilie schützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. etwa BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 145 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E. 5.3, je mit Hinweisen).
E. 6 B.______ hatte ihren Lebensmittelpunkt bisher im Ort Koretin in der Gemeinde Kamenice. Im November 2008 wurde sie Witwe. Seither lebt sie allein in dem zuvor mit dem verstorbenen Ehemann bewohnten Haus. Abgesehen von einem hospitalisierten Bruder (siehe Eingabe des damaligen Parteivertreters vom 9. November 2009) soll sich niemand aus der näheren Verwandtschaft in der Herkunftsregion niedergelassen haben.
E. 6.1 Was den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers anbelangt, so finden sich in den Akten fünf ärztliche Atteste, welche im Verfahren vor dem BFM bzw. dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden. Sie vermitteln kein einheitliches Bild. Gemäss einer vom 18. August 2009 datierenden Gesundheitsbestätigung eines Allgemeinpraktikers aus Kamenice ist B.______ "psychisch fähig und physisch gesund", um ins Ausland zu reisen. Besagte Bestätigung steht in einem gewissen Widerspruch zu den später vorgelegten ärztlichen Kurzberichten vom 15. Oktober 2009, 19. Januar 2010 und 21. April 2010 sowie dem Facharztbericht vom 3. August 2010. Auffallend ist vor allem die Diskrepanz zu dem gerade mal zwei Monate später verfassten, aufgrund seines Inhalts und der Umstände der Einreichung bestellt wirkenden Spezialberichts eines Neuropsychiaters vor Ort vom 15. Oktober 2009. Darin wird festgehalten, aufgrund "der Art und schweren Last der Krankheit, gefolgt von der Furcht, Angst, Abnahme der Lebensimmunität, Schwindel" sowie der Unfähigkeit, für den "eigenen normalen Bedarf" zu sorgen, sei die Patientin auf die Betreuung und Unterstützung von Familienangehörigen angewiesen. Weshalb sich der gesundheitliche Zustand innert so kurzer Zeit so markant verschlechtert haben soll, geht daraus nicht schlüssig hervor. Die Verschlechterung in einem solchen Ausmass erscheint umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer am 19. August 2009 gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich unter Verweis auf das ärztliche Attest vom 18. August 2009 noch klar zum Ausdruck gebracht hatte, seine Mutter sei nicht pflegebedürftig. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, da sowohl die im eben erwähnten Attest als auch den übrigen medizinischen Unterlagen dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, letztlich zu wenig gravierend erscheinen, als dass sie einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten.
E. 6.2 Gemäss dem ärztlichen Bericht des Neuropsychiaters Dr. Z._______ vom 15. Oktober 2009 leidet B._______ inzwischen an Depressionen und Angstzuständen. Nebst Aspirin hat ihr der Facharzt das Antidepressivum Sertralin, Xanax (gegen Angststörungen) und Redergin (gegen altersbedingte psychische Beschwerden) verschrieben. Ausserdem hat er regelmässige Kontrollen beim Neuropsychiater und - wie eben erwähnt - die Betreuung und Unterstützung durch nahe Angehörige empfohlen. Das dritte Attest datiert vom 19. Januar 2010 und stammt von einem Psychiater und Neurologen des Regionalspitals Gjilan. Eine Diagnose enthält es nicht, sondern listet die bisherige Medikation auf, mit einer Reduktion bei der Verabreichung von Xanax und einem gänzlichen Wegfall von Aspirin. Wegen dieser Krankheit benötige die Patientin Pflege und Beistand, vorzugsweise durch Familienzusammenführung. Der gleiche Facharzt hat am 23. April 2010 eine weitere Bestätigung mit der Kurzdiagnose Depression verfasst. Als Symptome werden Angst als Folge des zurückgezogenen Lebens, Übelkeit, Kopfschmerzen und Schlafstörungen aufgeführt und andere Medikamente (Stugeron forte [gegen Übelkeit], Demetrin [gegen Angstzustände], Amizol [gegen Depressionen]) verschrieben. Schliesslich liegt ein Facharztbericht der Universitätsklinik in Pristina vom 3. August 2010 vor. Auch dieses Spital diagnostiziert eine depressive Erkrankung und umschreibt die Symptome näher. Die Behandlung erfolgte dort ambulant, wobei die Patientin wiederum mit Sertralin und Xanax therapiert wurde. Als Quintessenz ergibt sich aus den fraglichen medizinischen Unterlagen, dass B._______ an depressiven Störungen und Angstzuständen leidet, die regelmässiger fachärztlicher Betreuung und medikamentöser Behandlung bedürfen. Hinzu kommen altersbedingte Leiden. Weitergehende Schlussfolgerungen lassen die vorhandenen, für die streitigen Belange zu wenig umfassenden bzw. zu unbestimmten ärztlichen Bestätigungen und Kurzberichte nicht zu. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, die Mutter des Beschwerdeführers sei generell ausserstande, im Alltag die einfachsten Tätigkeiten zu verrichten. Dass die notwendige medizinische Versorgung und Betreuung im Kosovo gewährleistet und im konkreten Fall auch erhältlich ist, wird ansonsten nicht bestritten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Söhne von B._______ sich an der Finanzierung dieser Behandlungen (wenn erforderlich) beteiligen würden. Die geltend gemachte psychische Erkrankung vermag - im jetzigen Stadium - folglich keine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu rechtfertigen.
E. 6.3 Die Atteste vom 15. Oktober 2009 und 19. Januar 2010 halten zusätzlich eine Unterstützung durch Familienangehörige für angezeigt oder zumindest wünschenswert. Die übrigen drei Arztzeugnisse äussern sich dazu nicht, auch nicht der noch am Ausführlichsten ausgefallene Facharztbericht der Universitätsklinik Pristina vom 3. August 2010, weshalb die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nicht im behaupteten Umfang erstellt ist. Ohnehin gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der festgestellten Symptome typische altersbedingte Beschwerden und Erscheinungen darstellen (z.B. Schwindel, Schlaflosigkeit, Abnahme von Vitalität und Dynamik, zunehmende Gebrechlichkeit, sozialer Rückzug, Gedächtnisstörungen, etc.). Dies berechtigt jedoch nicht tel quel zum Schluss, die Betroffene sei völlig ausser Stande, ein halbwegs selbständiges Leben zu führen. Dessen ungeachtet war B._______ denn anscheinend in der Lage, sich regelmässig nach Pristina in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben. Konstante ärztliche und medikamentöse Betreuung kann sie überdies durch den Neuropsychiater Dr. Z._______ erfahren, der laut Attest vom 15. Oktober 2009 an ihrem Wohnort Koretin praktiziert.
E. 6.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass B._______ nebst den primär medizinischen Massnahmen ebenfalls auf eine gewisse persönliche und wohlwollend moralische Unterstützung durch die nächsten Familienangehörigen angewiesen wäre. Einer solchen Situation kann indessen anders als mit einer Härtefallregelung begegnet werden. So haben die drei Söhne die Möglichkeit, ihre Mutter im Kosovo wechselweise bzw. gestaffelt zu besuchen, mit ihr regelmässig zu telefonieren und sie von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Die Vorinstanz erwähnt ferner die Möglichkeit von Besuchsaufenthalten hierzulande (seit der Hängigkeit des Familiennachzugsverfahren wurde allerdings kein Besuchervisum mehr erteilt). Falls notwendig, können zudem geeignete Personen vor Ort beauftragt werden, der betagten Frau mit konkreten Dienstleistungen bei der Bewältigung des Alltags in Haus und Garten zur Hand zu gehen (zum Ganzen vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6989/2009 vom 18. April 2011 E. 5.4). Was in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2010 dagegen vorgebracht wird, überzeugt nicht. Zum einen geht es nicht um die Inanspruchnahme von Altersheimen oder ähnlichen Einrichtungen, zum andern wohnt B._______ seit langem in Koretin und ihre Kinder sind schon früh in die Schweiz emigriert. Von daher darf angenommen werden, dass sie in der betreffenden Region über die Kernfamilie hinaus sozial einigermassen verwurzelt ist und auf Kontakte zu Bekannten oder sonstigen Ortsansässigen zurückgreifen kann, damit sie nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Einschätzung des früheren Parteivertreters zu den lokalen Begebenheiten. Kamenice (Kamenica) heisst zwar in der Tat nicht nur die östlichste Stadt im Kosovo, sondern auch die dazugehörige Grossgemeinde. Wie der Internetauftritt zeigt, verfügt der Hauptort aber heutzutage über eine vergleichsweise gute Infrastruktur (vgl. http://kk.rks-gov.ent/kamenice). Weil Koretin, wo B._______ wohnt, nur wenige Kilometer ausserhalb der Stadt Kamenice liegt und es im Dorf wie mehrfach erwähnt immerhin einen Facharzt für psychische Erkrankungen gibt, lässt sich in dieser Hinsicht nichts zu Gunsten des Standpunktes des Beschwerdeführers ableiten. Alles in allem vermögen weder derartige Unterstützungen durch Familienangehörige und Dritte noch die örtlichen Besonderheiten eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 8 EMRK zu begründen.
E. 6.5 Nicht zu prüfen ist - wie erwähnt - das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 VZAE (Zulassung von B._______ als Rentnerin, siehe E. 1.3 hiervor). Gemäss Mitteilung vom 5. Februar 2010 - mithin nach Erlass der strittigen Verfügung welche in casu Verfahrensgegenstand ist - wäre das Migrationsamt des Kantons Zürich zwar bereit, dem BFM das Familiennachzugsgesuch nach Art. 28 AuG zur Zustimmung zu unterbreiten. Entsprechende Schritte wurden, soweit ersichtlich, bislang nicht unternommen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 6.6 Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht erfüllt sind und eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt erscheint.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 15)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-428/2010 Urteil vom 20. Juni 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien C._______, vertreten durch Rechtanwältin Antigone Schobinger, Gartenhofstr. 15, Postfach 9819, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. B._______ (geb. [...]) lebt seit jeher im Kosovo. Sie hat drei inzwischen volljährige Söhne. Diese sind verheiratet und heute allesamt mit einer Niederlassungsbewilligung in X._______/ZH ansässig. Seit dem Tod des Ehegatten im November 2008 wohnt die Mutter alleine in ihrem Heimatland. B. Am 19. Juni 2009 stellte einer der Söhne, C._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer), beim Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch, seiner Mutter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und (sinngemäss) ihr im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Als Aufenthaltszweck gab er auf dem entsprechenden Formular "Gesuch um Einreisebewilligung" an, es handle sich um einen Besuch, wobei er mit Blick auf dessen Dauer ergänzte, es werde eine dauerhafte Anwesenheit hierzulande (für immer) gewünscht. B._______ ihrerseits beantragte am 23. Juli 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ebenfalls die Erteilung eines Schengenvisums für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz. Von einem Familiennachzug in aufsteigender Linie ausgehend (Wohnsitznahme der Mutter bei einem ihrer Söhne), zeigte die kantonale Migrationsbehörde dem BFM nach weiteren Abklärungen am 18. September 2009 die Bereitschaft an, B._______ eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erteilen und ersuchte unter diesem Titel um Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs. C. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen an B._______ zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der damalige Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 9. November 2009 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 verweigerte die Vorinstanz die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung. Dabei führte sie aus, bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gelte es alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Von den in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) aufgeführte Härtefallkriterien seien vorliegend namentlich die Familienverhältnisse, das heisst die persönlichen Lebensumstände, und der Gesundheitszustand der betreffenden Person unter Berücksichtigung ihres Alters von Bedeutung. Die 72-jährige B._______ scheine nach dem Tod des Gatten im November 2008 trotz fortgeschrittenen Alters vorerst in der Lage gewesen zu sein, ein selbständiges Leben zu führen. Ein vom 18. August 2009 datierendes Arztzeugnis attestiere ihr jedenfalls, sie sei psychisch und physisch gesund. Auch der Beschwerdeführer selber habe am 19. August 2009 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde erklärt, seine Mutter sei bei guter Gesundheit und nicht pflegebedürftig. Ein gänzlich anderes Bild zeichne der ärztliche Spezialbericht vom 15. Oktober 2009. Darin werde wegen des gesundheitlichen Zustandes von B._______ eine Betreuung und Unterstützung durch Familienangehörige als notwendig erachtet. Was für Gründe innerhalb von lediglich zwei Monaten zu einer derart markanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, werde nicht erläutert und sei so nicht nachvollziehbar. Das BFM stütze sich deshalb auf das Arztzeugnis vom 18. August 2009 und gehe davon aus, dass sich B._______ in einem ihrem Alter entsprechend guten Allgemeinzustand befinde und nicht auf Pflege angewiesen sei. Im Übrigen wohne sie anscheinend seit langem in Kamenice, einer rund 20'000 Einwohner zählenden Stadt im Osten des Kosovo mit moderner Infrastruktur. Es dürfe erwartet werden, dass sie dort auch über den engeren Familienkreis hinaus sozial verwurzelt sei, zumal sich das eigentliche familiäre Beziehungsnetz schon vor November 2008 auf den inzwischen verstorbenen Ehegatten beschränkt habe. Es sei demnach anzunehmen, dass anderweitige soziale Kontakte bestünden und die Betroffene nicht völlig auf sich alleine gestellt sei. Allenfalls hätten die hierzulande lebenden Söhne die Möglichkeit, der schwierigen Wohnsituation der Mutter in den Wintermonaten durch Besuchsaufenthalte in der Schweiz entgegenzuwirken oder geeignete Personen vor Ort zu beauftragen, B._______ bei der Bewältigung des Alltags zur Hand zu gehen. Es könne ihr daher zugemutet werden, in ihrem Heimatland zu verbleiben. E. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch einen anderen, neu mandatierten Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ferner sei B._______ im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung macht er zur Hauptsache geltend, die 72-jährige B._______ habe die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen im Kosovo (71 Jahre) bereits überschritten und sei gebrechlich. Die beiden Arztberichte vom 18. August 2009 bzw. 15. Oktober 2009 unterschieden sich in dreierlei Hinsicht: Erstens stammten sie von Ärzten mit unterschiedlicher fachlicher Ausrichtung und Kompetenz, zweitens fokussierten sie auf verschiedene Aspekte der Gesundheit von B._______ und drittens habe der Verfasser des ersten Zeugnisses seine Aufgabe so verstanden, eine Einschätzung der Reisefähigkeit abzuliefern. Solcherart sei die von der Vorinstanz festgestellte vermeintliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes das Resultat unterschiedlicher ärztlicher Perspektiven. Allerdings treffe zu, dass sich die psychische Erkrankung der betagten Frau auf den Herbst hin wieder stärker bemerkbar gemacht habe. Ein inzwischen vorliegender Facharztbericht einer Untersuchung im Regionalspital von Gjilan vom 19. Januar 2010 gelange aber zu derselben Einschätzung wie der spezialärztliche Bericht vom 15. Oktober 2009, weshalb es keinen Grund gebe, an dessen Stichhaltigkeit zu zweifeln. Daraus ergebe sich daher, dass die Mutter des Beschwerdeführers wegen ihrer psychischen Erkrankung (Depressionen) und zunehmender Gebrechlichkeit auf Unterstützung angewiesen sei. Mitzuberücksichtigen gelte es des Weiteren die seit 1994 regelmässigen Ferienaufenthalte von B._______ in der Schweiz (fast alle zwei Jahre für knapp drei Monate), die physisch harten, teils überlebenswichtigen Arbeiten in Haus und Garten, welche sie seit dem Hinschied des Ehegatten verrichten müsse, die besonderen lokalen Begebenheiten mit einer schlechten Infrastruktur und ausgeprägten jahreszeitlich bedingten Temperaturschwankungen sowie die konkrete Wohnsituation in einem kleinen Dorf innerhalb der Gemeinde Kamenice. Im Übrigen gebe es dort weder Einrichtungen wie die Spitex noch irgendwelche Hilfskräfte, welche der Betroffenen bei den täglichen notwendigen Verrichtungen zur Seite stehen würden, sie sei mithin gänzlich auf sich alleine gestellt, weswegen ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vorliege. Schliesslich habe das BFM nicht in Betracht gezogen, über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Bahtije Canaj auf der Grundlage von Art. 28 AuG und Art. 25 VZAE zu befinden. Der Rechtsschrift lag eine Kopie der Übersetzung des fachärztlichen Berichtes des Regionalspitals Gjilan vom 19. Januar 2010 bei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von B._______ seien ihrer Auffassung nach zu wenig gravierend, als dass sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. einen festen Aufenthalt in der Schweiz notwendig machten. G. Replikweise hält der frühere Parteivertreter am 30. April 2010 am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest. Die Replik war mit einem Telefax des Originals des Facharztberichtes vom 19. Januar 2010 und einem aktualisierten Bericht desselben Facharztes vom 21. April 2010 ergänzt. H. Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte der ehemalige Rechtsvertreter einen Facharztbericht der Universitätsklinik Pristina vom 3. August 2010 nach. Eine weitere Ergänzung der Rechtsschrift ging am 23. Februar 2011 ein. I. Am 26. April 2011 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei. J. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 teilte die Parteivertreterin die Mandatsübernahme von ihrem Vorgänger mit. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Verfügungen des BFM betreffend Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404; bezogen auf die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-636/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 1.4 [mit Hinweisen] und 4.4). Gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheids hat das BFM die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung verweigert. Im dargelegten Rahmen ist auf die Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2010 einzutreten. Nicht Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 VZAE (Rentner- und Rentnerinnenbewilligung) erfüllt sind. Mangels entsprechendem Zustimmungsentscheid ist darüber vorliegend nicht zu befinden.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215). 3. 3.1. Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausführungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 VZAE). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG und die VZAE abzustellen. 3.2. Die Anwendung des neuen Rechts hat nicht zur Folge, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786). Insbesondere was den Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG anbelangt, erscheint es nach wie vor angezeigt, auf die bundesgerichtliche Praxis zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO zurückzugreifen. 4. 4.1. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1555/2008 vom 1. September 2009 E. 4.1 oder C-196/2006 vom 26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte E. 3). 4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. 4.3. Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen). 5. 5.1. Die verwitwete B._______ ist inzwischen 73 ½-jährig und hat den weitaus grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Ihre drei Söhne sind volljährig und haben sich mit ihren Ehepartnern hierzulande niedergelassen, wo heute zudem die meisten der übrigen Verwandten wohnen. Nach Darstellung des früheren Rechtsvertreters weilte die Mutter seit 1994 fast alle zwei Jahre für knapp drei Monate, total gegen zwei Jahre, in der Schweiz. Zuletzt war dies gemäss elektronischer Datenbank in den Jahren 2003, 2004, 2006, 2007 sowie 2009 der Fall. Es handelte sich jeweils um Besuchsaufenthalte. Seitherige Visumsgesuche wurden wegen des hängigen Aufenthaltsverfahrens verweigert (siehe die entsprechenden formlosen Verweigerungen durch die Schweizerische Botschaft in Pristina vom 29. Januar 2010 und 8. Februar 2010). Mit einem Anwesenheitsrecht hat sich B._______ hingegen nie in der Schweiz aufgehalten. Von einer erheblichen Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen oder einer echten Bindung zum Gaststaat kann im fraglichen Kontext entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Annahme jedenfalls nicht ausgegangen werden. Die Dauer der Anwesenheit (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) bildet ein wichtiges Kriterium bei der Frage der Anerkennung von Härtefällen. Wie eben angetönt, ist die Aufenthaltsdauer dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände in Beziehung zu den übrigen massgeblichen Kriterien zu setzen und entsprechend zu würdigen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Auch bei Personen ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz (wie dies bei B._______ der Fall ist) hat die Prüfung der Anwesenheitsdauer einzelfallgerecht zu erfolgen. Eine minimale Anwesenheitsdauer sehen aber weder Gesetz noch Rechtsprechung vor. Ein Härtefall setzt insbesondere nicht zwingend voraus, dass sich die ausländische Person je hier aufgehalten hat, sofern sich eine Anwesenheit in der Schweiz als unabdingbar zur Vermeidung einer bedrohlichen Notlage entpuppt (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4c S. 43 f.). So sind in der Praxis Konstellationen denkbar, in denen das Erfordernis einer Mindestfrist zu unbilligen Resultaten führen könnte, beispielsweise bei Fällen besonderer familiärer Abhängigkeiten. Solches wollte der Gesetzgeber mit den Ausnahmen von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen vermeiden. Unter den konkreten Begebenheiten (vergleichsweise kurze, deutlich unter den üblichen Richtwerten liegende Voraufenthalte von B._______ in der Schweiz) könnte sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE höchstens dann auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall berufen, wenn es sich bei der im Ausland ansässigen Person (also seiner Mutter) um eine hilfs- und unterstützungsbedürftige Verwandte handelte, welche zwingend auf die Betreuung durch in der Schweiz wohnhafte Personen angewiesen oder von ihnen abhängig wäre (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6989/2009 vom 18. April 2011 E. 5.1). 5.2. Indem der frühere Parteivertreter argumentiert, B.______ bedürfe wegen ihres gesundheitlichen Zustandes der dauernden Unterstützung ihrer hierzulande ansässigen Verwandten und er daraus die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Kosovo ableitet, wird (wenn auch ohne Nennung konkreter Gesetzesbestimmungen) genau ein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht. Ausgehend von der Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) lässt sich hierzu festhalten, dass besagte Bestimmung in erster Linie die Kernfamilie schützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. etwa BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 145 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E. 5.3, je mit Hinweisen).
6. B.______ hatte ihren Lebensmittelpunkt bisher im Ort Koretin in der Gemeinde Kamenice. Im November 2008 wurde sie Witwe. Seither lebt sie allein in dem zuvor mit dem verstorbenen Ehemann bewohnten Haus. Abgesehen von einem hospitalisierten Bruder (siehe Eingabe des damaligen Parteivertreters vom 9. November 2009) soll sich niemand aus der näheren Verwandtschaft in der Herkunftsregion niedergelassen haben. 6.1. Was den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers anbelangt, so finden sich in den Akten fünf ärztliche Atteste, welche im Verfahren vor dem BFM bzw. dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden. Sie vermitteln kein einheitliches Bild. Gemäss einer vom 18. August 2009 datierenden Gesundheitsbestätigung eines Allgemeinpraktikers aus Kamenice ist B.______ "psychisch fähig und physisch gesund", um ins Ausland zu reisen. Besagte Bestätigung steht in einem gewissen Widerspruch zu den später vorgelegten ärztlichen Kurzberichten vom 15. Oktober 2009, 19. Januar 2010 und 21. April 2010 sowie dem Facharztbericht vom 3. August 2010. Auffallend ist vor allem die Diskrepanz zu dem gerade mal zwei Monate später verfassten, aufgrund seines Inhalts und der Umstände der Einreichung bestellt wirkenden Spezialberichts eines Neuropsychiaters vor Ort vom 15. Oktober 2009. Darin wird festgehalten, aufgrund "der Art und schweren Last der Krankheit, gefolgt von der Furcht, Angst, Abnahme der Lebensimmunität, Schwindel" sowie der Unfähigkeit, für den "eigenen normalen Bedarf" zu sorgen, sei die Patientin auf die Betreuung und Unterstützung von Familienangehörigen angewiesen. Weshalb sich der gesundheitliche Zustand innert so kurzer Zeit so markant verschlechtert haben soll, geht daraus nicht schlüssig hervor. Die Verschlechterung in einem solchen Ausmass erscheint umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer am 19. August 2009 gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich unter Verweis auf das ärztliche Attest vom 18. August 2009 noch klar zum Ausdruck gebracht hatte, seine Mutter sei nicht pflegebedürftig. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, da sowohl die im eben erwähnten Attest als auch den übrigen medizinischen Unterlagen dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, letztlich zu wenig gravierend erscheinen, als dass sie einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. 6.2. Gemäss dem ärztlichen Bericht des Neuropsychiaters Dr. Z._______ vom 15. Oktober 2009 leidet B._______ inzwischen an Depressionen und Angstzuständen. Nebst Aspirin hat ihr der Facharzt das Antidepressivum Sertralin, Xanax (gegen Angststörungen) und Redergin (gegen altersbedingte psychische Beschwerden) verschrieben. Ausserdem hat er regelmässige Kontrollen beim Neuropsychiater und - wie eben erwähnt - die Betreuung und Unterstützung durch nahe Angehörige empfohlen. Das dritte Attest datiert vom 19. Januar 2010 und stammt von einem Psychiater und Neurologen des Regionalspitals Gjilan. Eine Diagnose enthält es nicht, sondern listet die bisherige Medikation auf, mit einer Reduktion bei der Verabreichung von Xanax und einem gänzlichen Wegfall von Aspirin. Wegen dieser Krankheit benötige die Patientin Pflege und Beistand, vorzugsweise durch Familienzusammenführung. Der gleiche Facharzt hat am 23. April 2010 eine weitere Bestätigung mit der Kurzdiagnose Depression verfasst. Als Symptome werden Angst als Folge des zurückgezogenen Lebens, Übelkeit, Kopfschmerzen und Schlafstörungen aufgeführt und andere Medikamente (Stugeron forte [gegen Übelkeit], Demetrin [gegen Angstzustände], Amizol [gegen Depressionen]) verschrieben. Schliesslich liegt ein Facharztbericht der Universitätsklinik in Pristina vom 3. August 2010 vor. Auch dieses Spital diagnostiziert eine depressive Erkrankung und umschreibt die Symptome näher. Die Behandlung erfolgte dort ambulant, wobei die Patientin wiederum mit Sertralin und Xanax therapiert wurde. Als Quintessenz ergibt sich aus den fraglichen medizinischen Unterlagen, dass B._______ an depressiven Störungen und Angstzuständen leidet, die regelmässiger fachärztlicher Betreuung und medikamentöser Behandlung bedürfen. Hinzu kommen altersbedingte Leiden. Weitergehende Schlussfolgerungen lassen die vorhandenen, für die streitigen Belange zu wenig umfassenden bzw. zu unbestimmten ärztlichen Bestätigungen und Kurzberichte nicht zu. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, die Mutter des Beschwerdeführers sei generell ausserstande, im Alltag die einfachsten Tätigkeiten zu verrichten. Dass die notwendige medizinische Versorgung und Betreuung im Kosovo gewährleistet und im konkreten Fall auch erhältlich ist, wird ansonsten nicht bestritten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Söhne von B._______ sich an der Finanzierung dieser Behandlungen (wenn erforderlich) beteiligen würden. Die geltend gemachte psychische Erkrankung vermag - im jetzigen Stadium - folglich keine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu rechtfertigen. 6.3. Die Atteste vom 15. Oktober 2009 und 19. Januar 2010 halten zusätzlich eine Unterstützung durch Familienangehörige für angezeigt oder zumindest wünschenswert. Die übrigen drei Arztzeugnisse äussern sich dazu nicht, auch nicht der noch am Ausführlichsten ausgefallene Facharztbericht der Universitätsklinik Pristina vom 3. August 2010, weshalb die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nicht im behaupteten Umfang erstellt ist. Ohnehin gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der festgestellten Symptome typische altersbedingte Beschwerden und Erscheinungen darstellen (z.B. Schwindel, Schlaflosigkeit, Abnahme von Vitalität und Dynamik, zunehmende Gebrechlichkeit, sozialer Rückzug, Gedächtnisstörungen, etc.). Dies berechtigt jedoch nicht tel quel zum Schluss, die Betroffene sei völlig ausser Stande, ein halbwegs selbständiges Leben zu führen. Dessen ungeachtet war B._______ denn anscheinend in der Lage, sich regelmässig nach Pristina in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben. Konstante ärztliche und medikamentöse Betreuung kann sie überdies durch den Neuropsychiater Dr. Z._______ erfahren, der laut Attest vom 15. Oktober 2009 an ihrem Wohnort Koretin praktiziert. 6.4. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass B._______ nebst den primär medizinischen Massnahmen ebenfalls auf eine gewisse persönliche und wohlwollend moralische Unterstützung durch die nächsten Familienangehörigen angewiesen wäre. Einer solchen Situation kann indessen anders als mit einer Härtefallregelung begegnet werden. So haben die drei Söhne die Möglichkeit, ihre Mutter im Kosovo wechselweise bzw. gestaffelt zu besuchen, mit ihr regelmässig zu telefonieren und sie von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Die Vorinstanz erwähnt ferner die Möglichkeit von Besuchsaufenthalten hierzulande (seit der Hängigkeit des Familiennachzugsverfahren wurde allerdings kein Besuchervisum mehr erteilt). Falls notwendig, können zudem geeignete Personen vor Ort beauftragt werden, der betagten Frau mit konkreten Dienstleistungen bei der Bewältigung des Alltags in Haus und Garten zur Hand zu gehen (zum Ganzen vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6989/2009 vom 18. April 2011 E. 5.4). Was in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2010 dagegen vorgebracht wird, überzeugt nicht. Zum einen geht es nicht um die Inanspruchnahme von Altersheimen oder ähnlichen Einrichtungen, zum andern wohnt B._______ seit langem in Koretin und ihre Kinder sind schon früh in die Schweiz emigriert. Von daher darf angenommen werden, dass sie in der betreffenden Region über die Kernfamilie hinaus sozial einigermassen verwurzelt ist und auf Kontakte zu Bekannten oder sonstigen Ortsansässigen zurückgreifen kann, damit sie nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Einschätzung des früheren Parteivertreters zu den lokalen Begebenheiten. Kamenice (Kamenica) heisst zwar in der Tat nicht nur die östlichste Stadt im Kosovo, sondern auch die dazugehörige Grossgemeinde. Wie der Internetauftritt zeigt, verfügt der Hauptort aber heutzutage über eine vergleichsweise gute Infrastruktur (vgl. http://kk.rks-gov.ent/kamenice). Weil Koretin, wo B._______ wohnt, nur wenige Kilometer ausserhalb der Stadt Kamenice liegt und es im Dorf wie mehrfach erwähnt immerhin einen Facharzt für psychische Erkrankungen gibt, lässt sich in dieser Hinsicht nichts zu Gunsten des Standpunktes des Beschwerdeführers ableiten. Alles in allem vermögen weder derartige Unterstützungen durch Familienangehörige und Dritte noch die örtlichen Besonderheiten eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 8 EMRK zu begründen. 6.5. Nicht zu prüfen ist - wie erwähnt - das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 VZAE (Zulassung von B._______ als Rentnerin, siehe E. 1.3 hiervor). Gemäss Mitteilung vom 5. Februar 2010 - mithin nach Erlass der strittigen Verfügung welche in casu Verfahrensgegenstand ist - wäre das Migrationsamt des Kantons Zürich zwar bereit, dem BFM das Familiennachzugsgesuch nach Art. 28 AuG zur Zustimmung zu unterbreiten. Entsprechende Schritte wurden, soweit ersichtlich, bislang nicht unternommen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 6.6. Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht erfüllt sind und eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt erscheint.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 15) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: