Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung
Erwägungen (15 Absätze)
E. 3 Nach Einholung diverser medizinischer Berichte, u.a. des Arztberichtes der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 12. Juli 2018, erfolgte am 26. März 2019 eine bidisziplinäre Abklärung von A._____ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie. Der Untersuchungsbericht betreffend bidisziplinäre RAD- Abklärung datiert vom 6. Mai 2019 und der RAD-Schlussbericht vom 8. Mai 2019.
E. 3.1 Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei Erwerbstätigkeit gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder län- gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in die- sem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Unerheblich ist, ob eine zu- mutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeits- unfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG die Rente nach dem Grad der Invalidität abge- stuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreivier- telsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
- 6 -
E. 3.2 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bil- det die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind die Verwaltung und das im Be- schwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193 E.3.2, BGE 125 V 256 E.4).
E. 3.3 Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde- verfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Unter- suchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein-
- 7 - leuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 112 V 30 E. m.w.H.). Sodann kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste- hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhält- nis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objek- tivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objek- tiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu- tung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzu- legen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c m.w.H.). Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4 ff.; Urteil des Bundesge- richts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unter- lagen zu berücksichtigen:
E. 4 Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt fest, eine invalidisie- rende gesundheitliche Beeinträchtigung sei gestützt auf die medizinischen Abklärungen nicht ausgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ mit Eingabe vom 13. Mai 2019 Einwand, welchen er am 4. Juni 2019 ergänzte.
- 3 -
E. 4.1 Die behandelnden Fachpersonen des Beschwerdeführers von den PDGR, Dr. med. D._____ (Oberärztin) und E._____ (Psychologin), gaben in ihrem Arztbericht vom 15. März 2018 (IV-act. 82) zuhanden der Beschwerdegeg-
- 8 - nerin an, der Beschwerdeführer leide unter der Symptomatik einer posttrau- matischen Belastungsstörung (F43.1), nachdem vor zehn Jahren eine län- gere andauernde traumatische Erfahrung stattgefunden habe. Als Gefäng- nisinsasse in Afrika sei er damals mehrfach Opfer und Zeuge von Gewalt, einhergehend mit täglichen Todesängsten, geworden. Das rheumatologi- sche Leiden habe kurz nach der traumatischen Erfahrung, vor ca. zehn Jah- ren, begonnen und sich nach Angaben des Beschwerdeführers vor ca. zwei Jahren verschlechtert. Dieser habe daraufhin seine Arbeit komplett aufge- ben müssen. Seit Therapiebeginn bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, wobei der Einsatz in einer Integrationsmassnahme denkbar und auch gewünscht wäre. Es sei zu vermuten, dass bereits zehn Jahre zuvor zumindest eine Teilarbeitsun- fähigkeit beim Beschwerdeführer bestanden habe, wobei dies nicht beurteilt werden könne, da der Beschwerdeführer sich erst jetzt in Therapie begeben habe. So habe der Beschwerdeführer am 6. April 2018 das Erstgespräch im Ambulanten Psychiatrischen Dienst in X._____ wahrgenommen. Seither hätten regelmässige Therapietermine stattgefunden (IV-act. 82 S. 1 f.).
E. 4.2 In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen hiel- ten Dr. med. D._____ und Frau E._____ im Bericht vom 12. Juli 2018 (IV- act. 90) zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine post- traumatische Belastungsstörung ohne Zweifel (F43.1). Der Beschwerdefüh- rer sei vor zehn Jahren während der Inhaftierung in einem afrikanischen und spanischen Gefängnis, einem Geschehen von aussergewöhnlicher Bedro- hung und mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt gewesen. In den letzten Wochen nach Beginn der ambulanten Therapie seien vermehrt Nachhaller- innerungen aufgetreten. Der Beschwerdeführer vermeide viele Umstände in seinem Alltag, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang ste- hen würden, wie zum Beispiel sich in Menschenmengen oder in geschlos- senen Räumen mit mehreren Personen aufhalten oder andere Personen beim Vorbeilaufen zu begrüssen. Anhaltende Symptome einer erhöhten psy-
- 9 - chischen Sensitivität und Erregung seien beim Beschwerdeführer vorhanden und auch in der Therapie gut feststellbar. Die genannten Kriterien seien in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis (nämlich nach der Überführung in die Schweiz) aufgetreten. Die Symptomatik halte nun seit zehn Jahren an und habe sich zunehmend verschlimmert (IV-act. 90 S. 6). Weiter führten Dr. med. D._____ und Frau E._____ aus, grundsätzlich ver- füge der Beschwerdeführer über ein gutes Ressourcenprofil, wobei gleich- zeitig eine Dekonditionierung, ein Mangel an Belastbarkeit und viele Situati- onen, welche das Trauma triggern, vorhanden seien. Aktuell zeige sich der Beschwerdeführer noch zu wenig psychisch stabil. Die Prognose sei bei Weiterfahren der aktuellen Therapie in wöchentlicher Therapiefrequenz gut. Da die Symptomatik jedoch bereits seit zehn Jahren bestehe und seither noch keine Psychotherapie erfolgt sei, müsse von einer gewissen Chronifi- zierung der Symptomatik ausgegangen werden und somit von einer länge- ren Therapiedauer (IV-act. 90 S. 7).
E. 4.3 In seinem Bericht vom 20. September 2019 (IV-act. 115 S. 6 f.) hielt der RAD-Arzt, Dr. med. F._____, fest, die Psychiaterinnen würden die Dia- gnose der posttraumatischen Belastungsstörung und deren Auswirkungen im Sinne einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gegenwärtig auch im ge- schützten Arbeitsplatz begründen. Auch wenn die Kriterien einer posttrau- matischen Belastungsstörung recht glaubhaft dargestellt würden, seien doch Zweifel an dieser Diagnose, dem geltend gemachten Schweregrad und den Auswirkungen dieser Störung anzubringen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei vor ca. zehn Jahren während drei Jahren in afrikani- schen und spanischen Gefängnissen gewesen. Ob er in der Tat Opfer und Zeuge von Gewalt, einhergehend mit täglichen Todesängsten, also einem Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung und mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt gewesen sei, sei mit einem Fragezeichen zu verse- hen. Gemäss ELAR-Archiv sei ein Gefängnisaufenthalt in Spanien vom 21. Februar 2007 bis 18. Dezember 2007 und ab 18. Dezember 2007 bis 3.
- 10 - März 2009 in der Realta aktenkundig. Nach dem Realta-Aufenthalt sei der Beschwerdeführer jedenfalls wieder in der Schweiz gewesen (IV-act. 115 S. 6). Im Weiteren führte Dr. med. F._____ aus, die Darstellung der Be- handlerinnen des psychopathologischen Sachverhalts kontrastiere auch erheblich mit derjenigen von Dr. med. G._____ anlässlich seiner Konsiliar- beurteilung vom 11. März 2015, wo kein Trauma und keine entsprechende Psychopathologie, sondern vielmehr ein weitgehend unauffälliger Befund zum Ausdruck komme und auf eine erhebliche Resilienz hingewiesen werde (IV-act. 115 S. 7). Zusammenfassend kam Dr. med. F._____ zum Schluss, dass eine erheblich diskrepante Situation vorliege, die der Klärung bedürfe, sowohl von rheumatologischer als auch psychiatrischer Seite. Er empfahl eine bidisziplinäre RAD-Abklärung (IV-act. 115 S. 7). 4.4.1 Der RAD-Arzt, Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, hielt im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (psychiatrischen Teilbericht) hinsichtlich der Diagnosenkriterien einer posttraumatischen Be- lastungsstörung fest, abstellend alleine auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei das A-Kriterium (Konfrontation mit tatsächli- chem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt) erfüllt. Ebenso sei das B-Kriterium (Symptome des Wiedererlebens) mit den wiederkehrenden aufdrängenden belastenden Erinnerungen und den wiederkehrenden belastenden Träumen, basierend auf den anamnesti- schen Angaben des Beschwerdeführers, erfüllt. Auch das C-Kriterium (an- haltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Ereignis verbunden seien) sei erfüllt. Der Beschwerdeführer gäbe beispielsweise an, einen statio- nären Aufenthalt zu meiden, weil er Leute und Besteck dort vermeiden möchte. Überhaupt vermeide er den Kontakt mit Leuten, weil er sehr schnell im „Verteidigungsmodus“ des Gefängnisses sei. Auch eine nega- tive Veränderung von Kognition und Stimmung im Sinne eines andauernd negativen emotionalen Zustandes und deutliches vermindertes Interesse an wichtigen Aktivitäten (Sport) werde berichtet. Mit angegebenen Konzen-
- 11 - trationsschwierigkeiten sei auch das E-Kriterium (Veränderung des Erre- gungsniveaus und der Reaktivität) erfüllt. Rein auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers basierend sei also die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar. Der Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers sei allerdings gering (IV-act. 106 S. 12). So hätten sich im Rahmen der sorgfältigen Konsistenzüberprüfung zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. Die Art und Weise wie der Beschwerdeführer die Zustände in spanischen Gefängnissen schildere, sei nicht plausibel. In verschiedenen Details mache der Beschwerdeführer Falschangaben (er sei ein Jahr in afrikanischen Gefängnissen gewesen, er habe 3kg Cannabis geschmuggelt). Sodann habe er gegenüber dem Gut- achter Dr. med. G._____ eine völlig andere Geschichte als gegenüber ihm berichtet und auch die Checklisten Dressing Förster betreffend Begutach- tung der posttraumatischen Belastungsstörung zeige einige klare Anhalts- punkte, die auf eine Aggravation resp. Simulation der posttraumatischen Belastungsstörung hindeuten würden. Zusammenfassend lasse sich somit eine Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit feststellen (IV-act. 106 S. 17). Auch die Schmerzen habe der Be- schwerdeführer auf die Frage nach seinen aktuellen Beschwerden gar nicht erwähnt. Erst auf Nachfrage habe er einige wenige oberflächliche An- merkungen dazu gemacht. Ein andauernder schwerer und quälender Schmerz als vorherrschende Beschwerde, wie er zur Diagnose einer an- haltend somatoformen Schmerzstörung notwendig wäre, lasse sich ein- deutig nicht nachweisen. Rein auf den anamnestischen Angaben des Be- schwerdeführers beruhend liesse sich mit leicht gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit und Antriebsmangel, Konzentrationsstörungen, Schuldge- fühlen, negative Zukunftsaussicht, zudem eine mittelgradig depressive Epi- sode diagnostizieren. Allerdings gelte auch bezüglich der Depression das Ausgeführte, wonach der Beweiswert der Aussagen des Beschwerdefüh- rers gering sei, so dass sich die Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stellen lasse (IV-act. 106 S. 12).
- 12 - 4.4.2 Der RAD-Arzt, Dr. med. C._____, FMH Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Abklärungsbe- richt vom 6. Mai 2019 (rheumatologischer Teilbericht) aus, seit 2014 habe sich ein chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt mit weitgehender The- rapieresistenz. Dieses könne durch die rheumatologisch objektivierbaren Befunde nicht genügend erklärt werden und sei am ehesten im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen. Weiter hielt Dr. med. C._____ fest, es lägen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenni- veaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Inkonsistent sei die Angabe des Beschwerdeführers bei der Beschreibung des Tagesablaufes. So müsse sich dieser viel an der frischen Luft aufhalten und viel bewegen. Andererseits gebe der Beschwerdeführer an, nach einem Kilometer Gehen schon vollständig erschöpft zu sein und die Beine hochlagern zu müssen. Er empfinde das eigene Gangbild als „verkrüppelt“, die Leute würden ihm nachschauen. Davon sei bei der heutigen Untersuchung nichts zu sehen. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Sodann gebe der Beschwerdeführer an, nach maximal einer halben Stunde sitzen, messerstichartige starke Schmerzen im Rücken und in den Beinen zu spüren. Bei der heutigen Un- tersuchung habe der Beschwerdeführer problemlos länger als eine Stunde anhaltend sitzen können, ohne Schmerzäusserungen oder sichtbare Schmerzbereiche. Sämtliche Bewegungsabläufe hätten sich unproblema- tisch gezeigt. Schmerzbedingte Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke hätten sich nicht gefunden. Zusammenfassend hielt Dr. med. C._____ fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers nicht bzw. nur im Rahmen einer zu vermutenden allge- meinen Dekonditionierung bei gegebener Reversibiliät eingeschränkt (IV- act. 106 S. 26). 4.4.3 Dres. med. B._____ und C._____ kamen in ihrem Abklärungsbericht vom
6. Mai 2019 (IV-act. 106) nach einer Konsensbesprechung zum Schluss,
- 13 - dass weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Sie hielten fest, es bestünden erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Auffällig sei, dass der Be- schwerdeführer dem rheumatologischen Gutachter ganz andere Be- schwerden beklagt habe als dem psychiatrischen Gutachter. Während in der rheumatologischen Abklärung zahlreiche Schmerzklagen vorgetragen worden seien, spielten die Schmerzen in der psychiatrischen Begutachtung praktisch keine Rolle. Sodann sei dem Voruntersucher Dr. med. G._____ eine ganz andere biographische Anamnese berichtet worden, als im Rah- men der aktuellen Abklärungen. Zahlreiche Ausführungen des Beschwer- deführers seien nicht glaubwürdig. Es sei diesbezüglich auf die umfassen- den Ausführungen zur Konsistenzprüfung im psychiatrischen Teilbericht verwiesen (IV-act. 106 S. 28 f.).
E. 5 Nach erneuter Beurteilung des RAD-Arztes hielt die IV-Stelle an der Be- gründung in ihrem Vorbescheid vom 9. Mai 2019 fest und wies mit Verfü- gung vom 4. Juli 2019 das Leistungsbegehren ab.
E. 5.1 Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfü- gung vom 4. Juli 2019 (IV-act. 114) einen Rentenanspruch mit der Begrün- dung, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht hätten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Dabei stützte sie sich auf die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 ab (IV-act. 106). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD-Abklärungsbe- richte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 abgestellt hat oder ob die übrige Aktenlage diese in Zweifel zu ziehen vermögen. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) in Kenntnis der Vorakten erstellt und auf einer jeweiligen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht. Diese RAD-Abklärung hat ergeben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Diagnosen, auch keine posttrau-
- 14 - matische Belastungsstörung, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlie- gen (vgl. IV-act. 106 S. 28 f.). Im RAD-Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 wird insbesondere auf erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen hinge- wiesen, so u.a. bei den geklagten Beschwerden gegenüber dem Psychiater, Dr. med. B._____, und dem Rheumatologen, Dr. med. C._____, sowie bei der berichteten biographischen Anamnese gegenüber Dr. med. René G._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-act. 106 S. 29). Diese Diskrepanzen werden von Dres. med. B._____ und C._____ – wie nachfolgend aufgezeigt wird – schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. 5.2.2 Im Zusammenhang mit den gegenüber den beiden Ärzten unterschiedlich geklagten Beschwerden führte der Psychiater Dr. med. B._____ in seiner Abklärung aus, dass der Beschwerdeführer ihm die Schmerzen auf die Frage nach seinen aktuellen Beschwerden gar nicht erwähnt habe. Erst auf Nachfrage habe er einige wenige oberflächliche Anmerkungen dazu ge- macht (IV-act. 106 S. 12). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer ge- genüber Dr. med. C._____ zahlreiche Schmerzen an. So trug der Be- schwerdeführer vor, er habe seit einigen Jahren Schmerzen, immer woan- ders. Am Schlimmsten sei es, wenn der Rücken betroffen sei (IV-act. 106 S. 21). Er habe immer noch wandernde Schmerzen, tief in den Gelenken, stechend, in den Handgelenken und in den Fingern. Von dort käme es zu einer Ausstrahlung in den Vorderarm. Schlimm seien die Beine und die Achillessehnen. Diese fühlten sich an, als ob sie reissen würden. Auch in den Fussgelenken habe er tief drinnen Schmerzen, welche dann bis zu den Knien ausstrahlen könnten. Auch die Oberschenkel seien betroffen. Man habe ihm gesagt, er müsse sich viel bewegen. Nach einem Kilometer müsse er aber absitzen und die Beine auf die Bank hochlagern. Beim Ge- hen sehe er verkrüppelt aus. Wenn er länger als 20-30 Minuten sitze oder stehe, dann fühle er wie Messerstiche in den Beinen und im Rücken (IV- act. 106 S. 22). Im Widerspruch zu diesen geklagten Beschwerden konnte Dr. med. C._____ anlässlich der Untersuchung jedoch keine schmerzbe-
- 15 - dingten Bewegungsabläufe feststellen. So hielt dieser fest, das Gangbild sei unauffällig, der Beschwerdeführer hätte bei der Untersuchung problem- los länger als eine Stunde anhaltend sitzen können, das Aus- und Anziehen der Kleidung sei rasch und unproblematisch erfolgt. Sämtliche Bewegungs- abläufe hätten sich unproblematisch gezeigt (IV-act. 106 S. S. 24 und 26). Diese Feststellungen ergeben denn auch ein stimmiges Bild mit der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer Dr. med. B._____ gegenüber die Schmer- zen zunächst gar nicht erwähnt hat. Im Weiteren erwähnte Dr. med. C._____ eine Inkonsistenz betreffend der Angabe des Beschwerdeführers, wonach sich dieser viel bewegen müsse einerseits und derjenigen, wonach er nach einem Kilometer gehen bereits vollständig erschöpft sei anderer- seits (IV-act. 106 S. 26). Im Widerspruch zu letzterer Aussage des Be- schwerdeführers gab dieser auch gegenüber Dr. med. B._____ an, er stehe um 9 Uhr auf, gehe dann im Migros einkaufen und danach meist in den Wald, wo er etwa 40 Minuten bis eine Stunde spaziere (IV-act. 106 S. 8 f.). Von einer Erschöpfung nach einem Kilometer war hier nicht die Rede. Die Schlussfolgerung von Dr. med. C._____, wonach aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht bzw. nur im Rahmen einer zu vermutenden allgemeinen Dekonditionierung bei gegebener Reversibiliät eingeschränkt sei, wurde von diesem anhand der nicht objektivierbaren Befunde und den erwähnten Diskrepanzen nachvollziehbar dargelegt. 5.2.3 Die Diskrepanz in Bezug auf die biographische Anamnese zum Bericht von Dr. med. G._____ legte Dr. med. B._____ schlüssig dar, indem er festhielt, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. G._____ über ein regiona- les Lieferantennetzwerk berichtet habe, dass mehr oder minder von seinem Geschäft abhänge. Er habe bis März 2014 in einem 16-Stunden-Tag ohne Probleme arbeiten können und sei nach 3-4 Stunden Schlaf voll leistungs- fähig gewesen (vgl. IV-act. 27 S. 24). Jetzt gebe der Beschwerdeführer für die gleiche Zeit an, er habe seit dem Gefängnisaufenthalt eigentlich über- haupt nie richtig arbeiten können (IV-act. 106 S. 13).
- 16 - 5.2.4 Im Weiteren setzte sich Dr. med. B._____ auch mit den psychiatrischen Ein- schätzungen von Dr. med. D._____ und Frau E._____ vom 15. Mai 2018 (IV-act. 82) und 12. Juli 2018 (IV-act. 90), welche im Widerspruch zu seiner Beurteilung stehen, auseinander. Er begründet nachvollziehbar und schlüs- sig, weshalb sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen lasse. So hielt er in seinem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 fest, rein gestützt auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar; die unterschiedliche Beurteilung der Behandlerinnen resultiere aus einer abwei- chenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh- rers (IV-act. 106 S. 17). In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. B._____ fest, erst die vertiefte Auseinandersetzung mit der Vorakte und den Ergeb- nissen der testpsychologischen Abklärungen, der Beizug von und die Aus- einandersetzung mit den vom Beschwerdeführer angesprochenen Zeitungs- artikeln und die Details der Anamnese würden zahlreiche Inkonsistenzen er- kennen lassen. Nebst den bereits erwähnten Diskrepanzen (vgl. E.5.2.2 und 5.2.3) berichtete Dr. med. B._____, dass der Beschwerdeführer über eine Verhaftung auf dem afrikanische Kontinent berichtet habe, obwohl er tatsächlich in Spanien (Exklave Ceuta) verhaftet worden sei und angegeben habe, in Ceuta, Nordafrika, Marokko, in Haft gewesen zu sein. Dabei habe er die Überstellung auf das spanische Festland nach wenigen Monaten ver- schwiegen und habe ihn glauben machen wollen, er sei durchgehend während drei Jahren in Afrika im Gefängnis gewesen. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer in spanischen und schweizerischen Gefängnissen geses- sen und zwar etwa zwei Jahre (IV-act. 106 S. 14). Bereits der RAD-Arzt Dr. med F._____ hielt in seinem Bericht vom 20. September 2019 (IV-act. 115 S. 6 f.) fest, der Beschwerdeführer behaupte, vor ca. zehn Jahren während drei Jahren in afrikanischen und spanischen Gefängnissen gewesen zu sein. Dazu stellte er fest, dass gemäss ELAR-Archiv ein Gefängnisaufent-
- 17 - halt in Spanien vom 21. Februar 2007 bis 18. Dezember 2007 und ab 18. Dezember 2007 bis 3. März 2009 in der Realta aktenkundig sei. Nach dem Realta-Aufenthalt sei der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz gewe- sen (IV-act. 115 S. 6). Dr. med. F._____ äusserte ebenfalls Zweifel an der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, dem geltend gemach- ten Schweregrad und den Auswirkungen dieser Störung (IV-act. 115 S. 6). 5.2.5 Hinzu kommt, dass Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 11. März 2015 (IV-act. 26) keinerlei Angaben und Auffälligkeiten in Bezug auf ein Psycho- trauma festhielt und ausführte, die psychischen Faktoren, welche den Krankheitsprozess mitgestalten würden, seien unter der Nummer ICD-10: F54 (psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren) zu klassifizieren, wobei Sorge und Erwartungsängste des Beschwerdeführers im Vorder- grund stünden. Phänomenologisch bestünde gleichzeitig bereits eine so- genannte Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge- fühlen (IV-act. 26 S. 26). Im Übrigen verwies auch Dr. med. G._____ auf etwas widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Leis- tungsfähigkeit, was Dr. med. B._____ in seinem Bericht ebenfalls begrün- dend anmerkte (IV-act. 106 S. 13 f.). So hielt Dr. med. G._____ fest, der Beschwerdeführer bezeichne den für ihn kaum nachvollziehbaren Wandel von einem Hochleistungssportler zu jemandem, der zu gar nichts Grösse- rem mehr befähigt sei, wobei sich später herausgestellt habe, dass der Be- schwerdeführer doch noch einiges tue, um seine körperliche Fitness auf- recht zu erhalten, so z.B. mehrere Serien à 50 Liegenstützen und Bauch- klappen (IV-act. 26 S. 25). 5.2.6 Im Einklang mit den von Dres. med. B._____ und C._____ festgestellten Dis- krepanzen bei gewissen Angaben des Beschwerdeführers ergaben auch die testpsychologischen Abklärungen in der psychiatrischen Untersuchung vom
26. März 2019 u.a. beim Amsterdam-Kurzzeit-Gedächtnis-Test einen klaren Hinweis auf eingeschränkte Testmotivation und beim d2-R Test ein eindeu-
- 18 - tiger Hinweis auf Täuschung (IV-act. 106 S. 11). Zudem wies Dr. med. B._____ als weitere Inkonsistenz darauf hin, dass sich der Beschwerdefüh- rer erst nach der erneuten Anmeldung bei der IV in psychiatrische Behand- lung begeben hat, als von ihm ein Nachweis für die geltend gemachte Ver- schlechterung eingefordert worden war (IV-act. 106 S. 15). 5.2.7 Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass die RAD-Abklärungsberichte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) insgesamt umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchfrei sind und diesen damit volle Beweiskraft zukommt. 5.2.8 Der Beschwerdeführer hat dagegen nichts Stichhaltiges vorgebracht, was das Abklärungsergebnis auch nur im Geringsten in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern der RAD-Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) nicht richtig sein sollte. An dieser bidisziplinären RAD- Abklärung vom 6. Mai 2019 vermag auch das pauschale und nicht substan- tiierte Arbeitsunfähigkeitszeugnis der PDGR vom 26. Juli 2019 (Beilagen Be- schwerdeführer [Bf-act.] 2), welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert, nichts zu ändern. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) abgestellt und festgestellt hat, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben sei und das medizinische Element für das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des IVG vorliegend fehle (vgl. IV-act. 107 und 114). Demnach erweist sich die angefochtene Verfü- gung vom 4. Juli 2019 (IV-act. 114) somit als rechtens, was zur vollumfäng- lichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
- 19 - 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden je nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest- gelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entspre- chend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:
E. 6 Dagegen erhob A._____ am 22. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente. Im We- sentlichen machte er geltend, seit der Entlassung aus der Haft (Afrika, Spa- nien und Cazis) habe er alles versucht, um wieder in die Gesellschaft ein- gegliedert zu werden, bis er total zerbrochen sei. Er fühle sich wie ein ge- schlagener Hund, habe keine Kraft und keine Energie. Er sei nicht mehr belastbar und voller Angst. Er sei zu 100 % Invalide und könne nicht mehr. Zurzeit sei er in psychiatrischer Behandlung.
E. 7 In der Vernehmlassung vom 23. August 2019 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 und führte zudem aus, insbesondere die Berichte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 und ihre Konsensbeurteilung vom
6. Mai 2019 würden von keinem Mediziner in Frage gestellt. Gegen diese Einschätzung werde in der Beschwerde auch nichts Stichhaltiges vorge- bracht. Folglich sei daran festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum ab 2018 kein Gesundheitsschaden mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, so dass das medizinische Element für das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des IVG fehle.
E. 8 In seiner Replik vom 30. August 2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und reichte ein ärztliches Zeugnis der PDGR vom 26. Juli 2019 ein.
- 4 -
E. 9 In der Duplik vom 9. September 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, das pauschale und nicht substantiierte Arbeitsunfähigkeitszeugnis der PDGR vom 26. Juli 2019 vermöge am Resultat der Untersuchungsberichte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 und ihrer Konsens- beurteilung vom 6. Mai 2019 sowie der Beurteilungen des RAD Ostschweiz vom 8. Mai 2019 und 3. Juli 2019 nichts zu ändern.
E. 10 Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 13. September 2019,
17. Oktober 2019 und 25. Mai 2020 noch weitere Eingaben ein, in welchen er seine bisherigen Vorbringen wiederholte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die ange- fochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2019 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zu- ständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Renten- verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
- 5 - 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Ren- tenanspruch zu Recht verneint hat.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 85
3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti Richter von Salis, Audétat Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 15. September 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____, gelernter Metzger, meldete sich am 18. November 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2014 wegen "24 Stunden Schmerz im ganzen Körper" zum Bezug von Leistungen an. Nach Ab- klärung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation wurde A._____ mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab 1. Mai 2015 eine ganze Invaliden- rente und ab 1. Juni 2015 bis 30. September 2015 eine halbe Invaliden- rente zugesprochen. 2. Am 31. Januar 2018 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an mit der Begründung, er könne körperlich und psy- chisch nicht mehr arbeiten; dies nach 3-jähriger Haft ab Februar 2007 mit Folter und Misshandlungen in einem afrikanischen Gefängnis wegen eines Cannabis-Deliktes. 3. Nach Einholung diverser medizinischer Berichte, u.a. des Arztberichtes der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 12. Juli 2018, erfolgte am 26. März 2019 eine bidisziplinäre Abklärung von A._____ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie. Der Untersuchungsbericht betreffend bidisziplinäre RAD- Abklärung datiert vom 6. Mai 2019 und der RAD-Schlussbericht vom 8. Mai 2019. 4. Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt fest, eine invalidisie- rende gesundheitliche Beeinträchtigung sei gestützt auf die medizinischen Abklärungen nicht ausgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ mit Eingabe vom 13. Mai 2019 Einwand, welchen er am 4. Juni 2019 ergänzte.
- 3 - 5. Nach erneuter Beurteilung des RAD-Arztes hielt die IV-Stelle an der Be- gründung in ihrem Vorbescheid vom 9. Mai 2019 fest und wies mit Verfü- gung vom 4. Juli 2019 das Leistungsbegehren ab. 6. Dagegen erhob A._____ am 22. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente. Im We- sentlichen machte er geltend, seit der Entlassung aus der Haft (Afrika, Spa- nien und Cazis) habe er alles versucht, um wieder in die Gesellschaft ein- gegliedert zu werden, bis er total zerbrochen sei. Er fühle sich wie ein ge- schlagener Hund, habe keine Kraft und keine Energie. Er sei nicht mehr belastbar und voller Angst. Er sei zu 100 % Invalide und könne nicht mehr. Zurzeit sei er in psychiatrischer Behandlung. 7. In der Vernehmlassung vom 23. August 2019 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 und führte zudem aus, insbesondere die Berichte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 und ihre Konsensbeurteilung vom
6. Mai 2019 würden von keinem Mediziner in Frage gestellt. Gegen diese Einschätzung werde in der Beschwerde auch nichts Stichhaltiges vorge- bracht. Folglich sei daran festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum ab 2018 kein Gesundheitsschaden mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, so dass das medizinische Element für das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des IVG fehle. 8. In seiner Replik vom 30. August 2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und reichte ein ärztliches Zeugnis der PDGR vom 26. Juli 2019 ein.
- 4 - 9. In der Duplik vom 9. September 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, das pauschale und nicht substantiierte Arbeitsunfähigkeitszeugnis der PDGR vom 26. Juli 2019 vermöge am Resultat der Untersuchungsberichte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 und ihrer Konsens- beurteilung vom 6. Mai 2019 sowie der Beurteilungen des RAD Ostschweiz vom 8. Mai 2019 und 3. Juli 2019 nichts zu ändern. 10. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 13. September 2019,
17. Oktober 2019 und 25. Mai 2020 noch weitere Eingaben ein, in welchen er seine bisherigen Vorbringen wiederholte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die ange- fochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2019 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zu- ständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Renten- verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
- 5 - 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Ren- tenanspruch zu Recht verneint hat. 3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei Erwerbstätigkeit gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder län- gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in die- sem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Unerheblich ist, ob eine zu- mutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeits- unfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG die Rente nach dem Grad der Invalidität abge- stuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreivier- telsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
- 6 - 3.2. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bil- det die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind die Verwaltung und das im Be- schwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193 E.3.2, BGE 125 V 256 E.4). 3.3. Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde- verfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Unter- suchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein-
- 7 - leuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 112 V 30 E. m.w.H.). Sodann kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste- hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhält- nis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objek- tivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objek- tiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu- tung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzu- legen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c m.w.H.). Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4 ff.; Urteil des Bundesge- richts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unter- lagen zu berücksichtigen: 4.1 Die behandelnden Fachpersonen des Beschwerdeführers von den PDGR, Dr. med. D._____ (Oberärztin) und E._____ (Psychologin), gaben in ihrem Arztbericht vom 15. März 2018 (IV-act. 82) zuhanden der Beschwerdegeg-
- 8 - nerin an, der Beschwerdeführer leide unter der Symptomatik einer posttrau- matischen Belastungsstörung (F43.1), nachdem vor zehn Jahren eine län- gere andauernde traumatische Erfahrung stattgefunden habe. Als Gefäng- nisinsasse in Afrika sei er damals mehrfach Opfer und Zeuge von Gewalt, einhergehend mit täglichen Todesängsten, geworden. Das rheumatologi- sche Leiden habe kurz nach der traumatischen Erfahrung, vor ca. zehn Jah- ren, begonnen und sich nach Angaben des Beschwerdeführers vor ca. zwei Jahren verschlechtert. Dieser habe daraufhin seine Arbeit komplett aufge- ben müssen. Seit Therapiebeginn bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, wobei der Einsatz in einer Integrationsmassnahme denkbar und auch gewünscht wäre. Es sei zu vermuten, dass bereits zehn Jahre zuvor zumindest eine Teilarbeitsun- fähigkeit beim Beschwerdeführer bestanden habe, wobei dies nicht beurteilt werden könne, da der Beschwerdeführer sich erst jetzt in Therapie begeben habe. So habe der Beschwerdeführer am 6. April 2018 das Erstgespräch im Ambulanten Psychiatrischen Dienst in X._____ wahrgenommen. Seither hätten regelmässige Therapietermine stattgefunden (IV-act. 82 S. 1 f.). 4.2 In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen hiel- ten Dr. med. D._____ und Frau E._____ im Bericht vom 12. Juli 2018 (IV- act. 90) zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine post- traumatische Belastungsstörung ohne Zweifel (F43.1). Der Beschwerdefüh- rer sei vor zehn Jahren während der Inhaftierung in einem afrikanischen und spanischen Gefängnis, einem Geschehen von aussergewöhnlicher Bedro- hung und mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt gewesen. In den letzten Wochen nach Beginn der ambulanten Therapie seien vermehrt Nachhaller- innerungen aufgetreten. Der Beschwerdeführer vermeide viele Umstände in seinem Alltag, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang ste- hen würden, wie zum Beispiel sich in Menschenmengen oder in geschlos- senen Räumen mit mehreren Personen aufhalten oder andere Personen beim Vorbeilaufen zu begrüssen. Anhaltende Symptome einer erhöhten psy-
- 9 - chischen Sensitivität und Erregung seien beim Beschwerdeführer vorhanden und auch in der Therapie gut feststellbar. Die genannten Kriterien seien in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis (nämlich nach der Überführung in die Schweiz) aufgetreten. Die Symptomatik halte nun seit zehn Jahren an und habe sich zunehmend verschlimmert (IV-act. 90 S. 6). Weiter führten Dr. med. D._____ und Frau E._____ aus, grundsätzlich ver- füge der Beschwerdeführer über ein gutes Ressourcenprofil, wobei gleich- zeitig eine Dekonditionierung, ein Mangel an Belastbarkeit und viele Situati- onen, welche das Trauma triggern, vorhanden seien. Aktuell zeige sich der Beschwerdeführer noch zu wenig psychisch stabil. Die Prognose sei bei Weiterfahren der aktuellen Therapie in wöchentlicher Therapiefrequenz gut. Da die Symptomatik jedoch bereits seit zehn Jahren bestehe und seither noch keine Psychotherapie erfolgt sei, müsse von einer gewissen Chronifi- zierung der Symptomatik ausgegangen werden und somit von einer länge- ren Therapiedauer (IV-act. 90 S. 7). 4.3 In seinem Bericht vom 20. September 2019 (IV-act. 115 S. 6 f.) hielt der RAD-Arzt, Dr. med. F._____, fest, die Psychiaterinnen würden die Dia- gnose der posttraumatischen Belastungsstörung und deren Auswirkungen im Sinne einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gegenwärtig auch im ge- schützten Arbeitsplatz begründen. Auch wenn die Kriterien einer posttrau- matischen Belastungsstörung recht glaubhaft dargestellt würden, seien doch Zweifel an dieser Diagnose, dem geltend gemachten Schweregrad und den Auswirkungen dieser Störung anzubringen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei vor ca. zehn Jahren während drei Jahren in afrikani- schen und spanischen Gefängnissen gewesen. Ob er in der Tat Opfer und Zeuge von Gewalt, einhergehend mit täglichen Todesängsten, also einem Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung und mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt gewesen sei, sei mit einem Fragezeichen zu verse- hen. Gemäss ELAR-Archiv sei ein Gefängnisaufenthalt in Spanien vom 21. Februar 2007 bis 18. Dezember 2007 und ab 18. Dezember 2007 bis 3.
- 10 - März 2009 in der Realta aktenkundig. Nach dem Realta-Aufenthalt sei der Beschwerdeführer jedenfalls wieder in der Schweiz gewesen (IV-act. 115 S. 6). Im Weiteren führte Dr. med. F._____ aus, die Darstellung der Be- handlerinnen des psychopathologischen Sachverhalts kontrastiere auch erheblich mit derjenigen von Dr. med. G._____ anlässlich seiner Konsiliar- beurteilung vom 11. März 2015, wo kein Trauma und keine entsprechende Psychopathologie, sondern vielmehr ein weitgehend unauffälliger Befund zum Ausdruck komme und auf eine erhebliche Resilienz hingewiesen werde (IV-act. 115 S. 7). Zusammenfassend kam Dr. med. F._____ zum Schluss, dass eine erheblich diskrepante Situation vorliege, die der Klärung bedürfe, sowohl von rheumatologischer als auch psychiatrischer Seite. Er empfahl eine bidisziplinäre RAD-Abklärung (IV-act. 115 S. 7). 4.4.1 Der RAD-Arzt, Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, hielt im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (psychiatrischen Teilbericht) hinsichtlich der Diagnosenkriterien einer posttraumatischen Be- lastungsstörung fest, abstellend alleine auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei das A-Kriterium (Konfrontation mit tatsächli- chem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt) erfüllt. Ebenso sei das B-Kriterium (Symptome des Wiedererlebens) mit den wiederkehrenden aufdrängenden belastenden Erinnerungen und den wiederkehrenden belastenden Träumen, basierend auf den anamnesti- schen Angaben des Beschwerdeführers, erfüllt. Auch das C-Kriterium (an- haltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Ereignis verbunden seien) sei erfüllt. Der Beschwerdeführer gäbe beispielsweise an, einen statio- nären Aufenthalt zu meiden, weil er Leute und Besteck dort vermeiden möchte. Überhaupt vermeide er den Kontakt mit Leuten, weil er sehr schnell im „Verteidigungsmodus“ des Gefängnisses sei. Auch eine nega- tive Veränderung von Kognition und Stimmung im Sinne eines andauernd negativen emotionalen Zustandes und deutliches vermindertes Interesse an wichtigen Aktivitäten (Sport) werde berichtet. Mit angegebenen Konzen-
- 11 - trationsschwierigkeiten sei auch das E-Kriterium (Veränderung des Erre- gungsniveaus und der Reaktivität) erfüllt. Rein auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers basierend sei also die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar. Der Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers sei allerdings gering (IV-act. 106 S. 12). So hätten sich im Rahmen der sorgfältigen Konsistenzüberprüfung zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. Die Art und Weise wie der Beschwerdeführer die Zustände in spanischen Gefängnissen schildere, sei nicht plausibel. In verschiedenen Details mache der Beschwerdeführer Falschangaben (er sei ein Jahr in afrikanischen Gefängnissen gewesen, er habe 3kg Cannabis geschmuggelt). Sodann habe er gegenüber dem Gut- achter Dr. med. G._____ eine völlig andere Geschichte als gegenüber ihm berichtet und auch die Checklisten Dressing Förster betreffend Begutach- tung der posttraumatischen Belastungsstörung zeige einige klare Anhalts- punkte, die auf eine Aggravation resp. Simulation der posttraumatischen Belastungsstörung hindeuten würden. Zusammenfassend lasse sich somit eine Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit feststellen (IV-act. 106 S. 17). Auch die Schmerzen habe der Be- schwerdeführer auf die Frage nach seinen aktuellen Beschwerden gar nicht erwähnt. Erst auf Nachfrage habe er einige wenige oberflächliche An- merkungen dazu gemacht. Ein andauernder schwerer und quälender Schmerz als vorherrschende Beschwerde, wie er zur Diagnose einer an- haltend somatoformen Schmerzstörung notwendig wäre, lasse sich ein- deutig nicht nachweisen. Rein auf den anamnestischen Angaben des Be- schwerdeführers beruhend liesse sich mit leicht gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit und Antriebsmangel, Konzentrationsstörungen, Schuldge- fühlen, negative Zukunftsaussicht, zudem eine mittelgradig depressive Epi- sode diagnostizieren. Allerdings gelte auch bezüglich der Depression das Ausgeführte, wonach der Beweiswert der Aussagen des Beschwerdefüh- rers gering sei, so dass sich die Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stellen lasse (IV-act. 106 S. 12).
- 12 - 4.4.2 Der RAD-Arzt, Dr. med. C._____, FMH Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Abklärungsbe- richt vom 6. Mai 2019 (rheumatologischer Teilbericht) aus, seit 2014 habe sich ein chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt mit weitgehender The- rapieresistenz. Dieses könne durch die rheumatologisch objektivierbaren Befunde nicht genügend erklärt werden und sei am ehesten im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen. Weiter hielt Dr. med. C._____ fest, es lägen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenni- veaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Inkonsistent sei die Angabe des Beschwerdeführers bei der Beschreibung des Tagesablaufes. So müsse sich dieser viel an der frischen Luft aufhalten und viel bewegen. Andererseits gebe der Beschwerdeführer an, nach einem Kilometer Gehen schon vollständig erschöpft zu sein und die Beine hochlagern zu müssen. Er empfinde das eigene Gangbild als „verkrüppelt“, die Leute würden ihm nachschauen. Davon sei bei der heutigen Untersuchung nichts zu sehen. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Sodann gebe der Beschwerdeführer an, nach maximal einer halben Stunde sitzen, messerstichartige starke Schmerzen im Rücken und in den Beinen zu spüren. Bei der heutigen Un- tersuchung habe der Beschwerdeführer problemlos länger als eine Stunde anhaltend sitzen können, ohne Schmerzäusserungen oder sichtbare Schmerzbereiche. Sämtliche Bewegungsabläufe hätten sich unproblema- tisch gezeigt. Schmerzbedingte Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke hätten sich nicht gefunden. Zusammenfassend hielt Dr. med. C._____ fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers nicht bzw. nur im Rahmen einer zu vermutenden allge- meinen Dekonditionierung bei gegebener Reversibiliät eingeschränkt (IV- act. 106 S. 26). 4.4.3 Dres. med. B._____ und C._____ kamen in ihrem Abklärungsbericht vom
6. Mai 2019 (IV-act. 106) nach einer Konsensbesprechung zum Schluss,
- 13 - dass weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Sie hielten fest, es bestünden erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Auffällig sei, dass der Be- schwerdeführer dem rheumatologischen Gutachter ganz andere Be- schwerden beklagt habe als dem psychiatrischen Gutachter. Während in der rheumatologischen Abklärung zahlreiche Schmerzklagen vorgetragen worden seien, spielten die Schmerzen in der psychiatrischen Begutachtung praktisch keine Rolle. Sodann sei dem Voruntersucher Dr. med. G._____ eine ganz andere biographische Anamnese berichtet worden, als im Rah- men der aktuellen Abklärungen. Zahlreiche Ausführungen des Beschwer- deführers seien nicht glaubwürdig. Es sei diesbezüglich auf die umfassen- den Ausführungen zur Konsistenzprüfung im psychiatrischen Teilbericht verwiesen (IV-act. 106 S. 28 f.). 5.1 Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfü- gung vom 4. Juli 2019 (IV-act. 114) einen Rentenanspruch mit der Begrün- dung, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht hätten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Dabei stützte sie sich auf die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 ab (IV-act. 106). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD-Abklärungsbe- richte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 abgestellt hat oder ob die übrige Aktenlage diese in Zweifel zu ziehen vermögen. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) in Kenntnis der Vorakten erstellt und auf einer jeweiligen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht. Diese RAD-Abklärung hat ergeben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Diagnosen, auch keine posttrau-
- 14 - matische Belastungsstörung, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlie- gen (vgl. IV-act. 106 S. 28 f.). Im RAD-Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 wird insbesondere auf erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen hinge- wiesen, so u.a. bei den geklagten Beschwerden gegenüber dem Psychiater, Dr. med. B._____, und dem Rheumatologen, Dr. med. C._____, sowie bei der berichteten biographischen Anamnese gegenüber Dr. med. René G._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-act. 106 S. 29). Diese Diskrepanzen werden von Dres. med. B._____ und C._____ – wie nachfolgend aufgezeigt wird – schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. 5.2.2 Im Zusammenhang mit den gegenüber den beiden Ärzten unterschiedlich geklagten Beschwerden führte der Psychiater Dr. med. B._____ in seiner Abklärung aus, dass der Beschwerdeführer ihm die Schmerzen auf die Frage nach seinen aktuellen Beschwerden gar nicht erwähnt habe. Erst auf Nachfrage habe er einige wenige oberflächliche Anmerkungen dazu ge- macht (IV-act. 106 S. 12). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer ge- genüber Dr. med. C._____ zahlreiche Schmerzen an. So trug der Be- schwerdeführer vor, er habe seit einigen Jahren Schmerzen, immer woan- ders. Am Schlimmsten sei es, wenn der Rücken betroffen sei (IV-act. 106 S. 21). Er habe immer noch wandernde Schmerzen, tief in den Gelenken, stechend, in den Handgelenken und in den Fingern. Von dort käme es zu einer Ausstrahlung in den Vorderarm. Schlimm seien die Beine und die Achillessehnen. Diese fühlten sich an, als ob sie reissen würden. Auch in den Fussgelenken habe er tief drinnen Schmerzen, welche dann bis zu den Knien ausstrahlen könnten. Auch die Oberschenkel seien betroffen. Man habe ihm gesagt, er müsse sich viel bewegen. Nach einem Kilometer müsse er aber absitzen und die Beine auf die Bank hochlagern. Beim Ge- hen sehe er verkrüppelt aus. Wenn er länger als 20-30 Minuten sitze oder stehe, dann fühle er wie Messerstiche in den Beinen und im Rücken (IV- act. 106 S. 22). Im Widerspruch zu diesen geklagten Beschwerden konnte Dr. med. C._____ anlässlich der Untersuchung jedoch keine schmerzbe-
- 15 - dingten Bewegungsabläufe feststellen. So hielt dieser fest, das Gangbild sei unauffällig, der Beschwerdeführer hätte bei der Untersuchung problem- los länger als eine Stunde anhaltend sitzen können, das Aus- und Anziehen der Kleidung sei rasch und unproblematisch erfolgt. Sämtliche Bewegungs- abläufe hätten sich unproblematisch gezeigt (IV-act. 106 S. S. 24 und 26). Diese Feststellungen ergeben denn auch ein stimmiges Bild mit der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer Dr. med. B._____ gegenüber die Schmer- zen zunächst gar nicht erwähnt hat. Im Weiteren erwähnte Dr. med. C._____ eine Inkonsistenz betreffend der Angabe des Beschwerdeführers, wonach sich dieser viel bewegen müsse einerseits und derjenigen, wonach er nach einem Kilometer gehen bereits vollständig erschöpft sei anderer- seits (IV-act. 106 S. 26). Im Widerspruch zu letzterer Aussage des Be- schwerdeführers gab dieser auch gegenüber Dr. med. B._____ an, er stehe um 9 Uhr auf, gehe dann im Migros einkaufen und danach meist in den Wald, wo er etwa 40 Minuten bis eine Stunde spaziere (IV-act. 106 S. 8 f.). Von einer Erschöpfung nach einem Kilometer war hier nicht die Rede. Die Schlussfolgerung von Dr. med. C._____, wonach aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht bzw. nur im Rahmen einer zu vermutenden allgemeinen Dekonditionierung bei gegebener Reversibiliät eingeschränkt sei, wurde von diesem anhand der nicht objektivierbaren Befunde und den erwähnten Diskrepanzen nachvollziehbar dargelegt. 5.2.3 Die Diskrepanz in Bezug auf die biographische Anamnese zum Bericht von Dr. med. G._____ legte Dr. med. B._____ schlüssig dar, indem er festhielt, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. G._____ über ein regiona- les Lieferantennetzwerk berichtet habe, dass mehr oder minder von seinem Geschäft abhänge. Er habe bis März 2014 in einem 16-Stunden-Tag ohne Probleme arbeiten können und sei nach 3-4 Stunden Schlaf voll leistungs- fähig gewesen (vgl. IV-act. 27 S. 24). Jetzt gebe der Beschwerdeführer für die gleiche Zeit an, er habe seit dem Gefängnisaufenthalt eigentlich über- haupt nie richtig arbeiten können (IV-act. 106 S. 13).
- 16 - 5.2.4 Im Weiteren setzte sich Dr. med. B._____ auch mit den psychiatrischen Ein- schätzungen von Dr. med. D._____ und Frau E._____ vom 15. Mai 2018 (IV-act. 82) und 12. Juli 2018 (IV-act. 90), welche im Widerspruch zu seiner Beurteilung stehen, auseinander. Er begründet nachvollziehbar und schlüs- sig, weshalb sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen lasse. So hielt er in seinem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 fest, rein gestützt auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar; die unterschiedliche Beurteilung der Behandlerinnen resultiere aus einer abwei- chenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh- rers (IV-act. 106 S. 17). In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. B._____ fest, erst die vertiefte Auseinandersetzung mit der Vorakte und den Ergeb- nissen der testpsychologischen Abklärungen, der Beizug von und die Aus- einandersetzung mit den vom Beschwerdeführer angesprochenen Zeitungs- artikeln und die Details der Anamnese würden zahlreiche Inkonsistenzen er- kennen lassen. Nebst den bereits erwähnten Diskrepanzen (vgl. E.5.2.2 und 5.2.3) berichtete Dr. med. B._____, dass der Beschwerdeführer über eine Verhaftung auf dem afrikanische Kontinent berichtet habe, obwohl er tatsächlich in Spanien (Exklave Ceuta) verhaftet worden sei und angegeben habe, in Ceuta, Nordafrika, Marokko, in Haft gewesen zu sein. Dabei habe er die Überstellung auf das spanische Festland nach wenigen Monaten ver- schwiegen und habe ihn glauben machen wollen, er sei durchgehend während drei Jahren in Afrika im Gefängnis gewesen. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer in spanischen und schweizerischen Gefängnissen geses- sen und zwar etwa zwei Jahre (IV-act. 106 S. 14). Bereits der RAD-Arzt Dr. med F._____ hielt in seinem Bericht vom 20. September 2019 (IV-act. 115 S. 6 f.) fest, der Beschwerdeführer behaupte, vor ca. zehn Jahren während drei Jahren in afrikanischen und spanischen Gefängnissen gewesen zu sein. Dazu stellte er fest, dass gemäss ELAR-Archiv ein Gefängnisaufent-
- 17 - halt in Spanien vom 21. Februar 2007 bis 18. Dezember 2007 und ab 18. Dezember 2007 bis 3. März 2009 in der Realta aktenkundig sei. Nach dem Realta-Aufenthalt sei der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz gewe- sen (IV-act. 115 S. 6). Dr. med. F._____ äusserte ebenfalls Zweifel an der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, dem geltend gemach- ten Schweregrad und den Auswirkungen dieser Störung (IV-act. 115 S. 6). 5.2.5 Hinzu kommt, dass Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 11. März 2015 (IV-act. 26) keinerlei Angaben und Auffälligkeiten in Bezug auf ein Psycho- trauma festhielt und ausführte, die psychischen Faktoren, welche den Krankheitsprozess mitgestalten würden, seien unter der Nummer ICD-10: F54 (psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren) zu klassifizieren, wobei Sorge und Erwartungsängste des Beschwerdeführers im Vorder- grund stünden. Phänomenologisch bestünde gleichzeitig bereits eine so- genannte Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge- fühlen (IV-act. 26 S. 26). Im Übrigen verwies auch Dr. med. G._____ auf etwas widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Leis- tungsfähigkeit, was Dr. med. B._____ in seinem Bericht ebenfalls begrün- dend anmerkte (IV-act. 106 S. 13 f.). So hielt Dr. med. G._____ fest, der Beschwerdeführer bezeichne den für ihn kaum nachvollziehbaren Wandel von einem Hochleistungssportler zu jemandem, der zu gar nichts Grösse- rem mehr befähigt sei, wobei sich später herausgestellt habe, dass der Be- schwerdeführer doch noch einiges tue, um seine körperliche Fitness auf- recht zu erhalten, so z.B. mehrere Serien à 50 Liegenstützen und Bauch- klappen (IV-act. 26 S. 25). 5.2.6 Im Einklang mit den von Dres. med. B._____ und C._____ festgestellten Dis- krepanzen bei gewissen Angaben des Beschwerdeführers ergaben auch die testpsychologischen Abklärungen in der psychiatrischen Untersuchung vom
26. März 2019 u.a. beim Amsterdam-Kurzzeit-Gedächtnis-Test einen klaren Hinweis auf eingeschränkte Testmotivation und beim d2-R Test ein eindeu-
- 18 - tiger Hinweis auf Täuschung (IV-act. 106 S. 11). Zudem wies Dr. med. B._____ als weitere Inkonsistenz darauf hin, dass sich der Beschwerdefüh- rer erst nach der erneuten Anmeldung bei der IV in psychiatrische Behand- lung begeben hat, als von ihm ein Nachweis für die geltend gemachte Ver- schlechterung eingefordert worden war (IV-act. 106 S. 15). 5.2.7 Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass die RAD-Abklärungsberichte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) insgesamt umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchfrei sind und diesen damit volle Beweiskraft zukommt. 5.2.8 Der Beschwerdeführer hat dagegen nichts Stichhaltiges vorgebracht, was das Abklärungsergebnis auch nur im Geringsten in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern der RAD-Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) nicht richtig sein sollte. An dieser bidisziplinären RAD- Abklärung vom 6. Mai 2019 vermag auch das pauschale und nicht substan- tiierte Arbeitsunfähigkeitszeugnis der PDGR vom 26. Juli 2019 (Beilagen Be- schwerdeführer [Bf-act.] 2), welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert, nichts zu ändern. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) abgestellt und festgestellt hat, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben sei und das medizinische Element für das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des IVG vorliegend fehle (vgl. IV-act. 107 und 114). Demnach erweist sich die angefochtene Verfü- gung vom 4. Juli 2019 (IV-act. 114) somit als rechtens, was zur vollumfäng- lichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
- 19 - 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden je nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest- gelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entspre- chend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]