Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 19 144
3. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz
Pedretti
RichterIn
von Salis, Audétat
Aktuarin
Kuster
URTEIL
vom 25. August 2020
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
- 2 -
1.
A._____, diplomierte Krankenschwester, zuletzt tätig als Stationsleiterin im
Spital B._____, meldete sich erstmals im August 2000 namentlich unter
Hinweis auf multisegmentale Verschleissveränderungen der Lenden- und
Halswirbelsäule zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab und holte verschiedene
Arztberichte ein. Der Hausarzt Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie,
stellte in seinen Berichten vom 24. August 2000 und 17. Januar 2001 fol-
gende Diagnosen: panvertebrales Syndrom mit chronischer Zervikobrachi-
algie bei degenerativen Veränderungen der HWS zwischen C5 und C7 so-
wie chronische Lumbalgie bei semirigider Dynesisspondylodese L4/5 bei
breitbasiger Diskushernie L4/5. Er gelangte zum Schluss, dass A._____
seit dem 17. Januar 2000 zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei er ihr für
leichte Büroarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestierte. Mit Verfü-
gungen vom 20. April 2001, 27. Juni 2002 und 4. Juli 2002 sprach die IV-
Stelle A._____ bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invaliden-
rente (samt Kinderrente) ab dem 1. Januar 2001 zu.
2.
Im Gutachten der Klinik N._____ vom 22. März 2004 diagnostizierte
Dr. med. D._____, Assistenzarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirur-
gie, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei hochgradiger Osteo-
chondrose mit semirigider Stabilisation L4/5 am 11. März 2000 sowie ein
zervikothorakales Schmerzsyndrom bei mehrsegmentalen degenerativen
Veränderungen mit Streckhaltung der HWS und thorakaler Kyphose. Mit
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die genannten Diagnosen
zweifelsohne zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen Leis-
tungsfähigkeit führten. A._____ könne ihre bisherige Tätigkeit als Stations-
leiterin im Krankenpflegedienst nicht mehr ausüben. Eine angepasste
Tätigkeit sei max. zu vier Stunden pro Tag zumutbar, allerdings mit vermin-
derter Leistungsfähigkeit.
- 3 -
Mangels Änderung des Invaliditätsgrads bejahte die IV-Stelle mit Mitteilung
vom 4. Oktober 2005 den bisherigen Anspruch von A._____ auf eine ganze
Invalidenrente.
3.
Nachdem eine hochgradige Osteochondrose HWK5-7 bei therapieresisten-
ter Cervicobrachialgie rechts diagnostiziert worden war, wurde A._____ am
27. März 2007 operiert (ventrale Dekompression und Fusion).
4.
Im Rahmen eines im November 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens
musste die IV-Stelle A._____ mehrmals dazu auffordern, den Fragebogen
für Rentenrevisionen auszufüllen. Am 18. Februar 2009 gab sie darin eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands an, was ihr Hausarzt Dr.
med. C._____ in seinem Verlaufsbericht vom 4. Juni 2009 unter Hinweis
auf eine schmerzhafte Verspannung der HWS- und BWS-Muskulatur
bestätigte.
Mit Mitteilung vom 13. Juli 2009 bestätigte die IV-Stelle die Weiterausrich-
tung der bisherigen ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
100 %.
5.
Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens musste die IV-Stelle
A._____ erneut mehrmals dazu auffordern, den Fragebogen für Rentenre-
visionen auszufüllen. Am 19. Juli 2012 gab sie darin aufgrund von weiteren
Operationen an der LWS und HWS wiederum eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands an. Ihre (neue) Hausärztin Dr. med. E._____,
Fachärztin für Rheumatologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. Sep-
tember 2012 chronische panvertebrale Schmerzen bei unter anderem Sta-
tus nach Nucleotomie LWK3/4 und 360°-Spondylodese am 8. Juni 2010
und Status nach ventraler Dekompression und Fusion HWK4/5 mit Cage-
System am 16. August 2011. Sie führte dazu aus, dass A._____ nie
schmerzfrei sei, sondern ständig cervicale rechtsbetonte Schmerzen, wel-
- 4 -
che in den Kopf und Schulterbereich ausstrahlten, sowie auch ständig lum-
bale Rückenschmerzen habe.
Mit Mitteilung vom 17. Oktober 2012 bestätigte die IV-Stelle mangels Än-
derung des Invaliditätsgrads den bisherigen Anspruch von A._____ auf
eine ganze Invalidenrente.
6.
Im Oktober 2017 leitete die IV-Stelle wiederum von Amtes wegen ein Re-
visionsverfahren ein, in dessen Rahmen A._____ mehrmals erfolglos dazu
aufgefordert wurde, die verlangten Unterlagen einzureichen. Mit Mahn- und
Bedenkzeitschreiben vom 20. Dezember 2017 teilte ihr die IV-Stelle mit,
dass das Revisionsverfahren aufgrund der vorhandenen Akten abge-
schlossen und die Rente aufgehoben werde, wenn sie die anbegehrten
Auskünfte nicht bis zum 12. Januar 2018 erteile.
Nachdem die nötigen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden wa-
ren, hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 2. März 2018
per 1. Mai 2018 auf.
7.
Am 10. Juli 2018 traf der von A._____ ausgefüllte Fragebogen für Renten-
revisionen, worin diese wiederum eine Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands geltend machte, bei der IV-Stelle ein. Daraufhin nahm die IV-
Stelle das Verfahren wieder auf und richtete A._____ die Rente wieder aus.
Dr. med. E._____ wies in ihrem Verlaufsbericht vom 6. September 2018
einen stationären Gesundheitszustand bei chronischen panvertebralen
Schmerzen aus und hielt wiederum fest, dass A._____ nie schmerzfrei sei.
Zeitweise komme es zu einer Ausstrahlung der Schmerzen cervikal rechts-
betont gegen okzipital bis suppraorbital rechts sowie lumbal ins rechte
Bein; es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Rückens.
- 5 -
8.
In der Folge liess die IV-Stelle A._____ von Dr. med. F._____, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, or-
thopädisch begutachten und eine Evaluation der funktionellen Leistungs-
fähigkeit (EFL) in der Klinik G._____ durchführen.
Dabei wurde anlässlich der am 30./31. Januar 2019 absolvierten Testun-
gen ein ausgeprägtes Vermeidungs- und Angstverhalten beobachtet, das
bei fast zwei Dritteln der Tests zu einem vorzeitigen Abbruch geführt habe.
Die demonstrierte Belastungs(un)fähigkeit sei mit den medizinischen Be-
funden alleine nicht erklärbar. Infolge beobachteter erheblicher Selbstlimi-
tierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests
für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar.
Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung
hätte erbracht werden können. Hinsichtlich Zumutbarkeit sei aus somati-
scher Sicht aufgrund der festgestellten Symptomausweitung von einer
höheren Belastbarkeit entsprechend einer leichten wechselbelastenden
Tätigkeit (ohne Überkopfarbeiten und längerdauernde vorgeneigte stati-
sche Positionen) auszugehen, welche (mindestens) halbtags möglich sei.
In seinem Gutachten vom 19. Februar 2019 (Untersuchung am 4. Februar
2019) stellte Dr. med. F._____ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit: chronischer Nackenarmschmerz rechts ohne motorische
Ausfälle und chronischer Kreuzbeinschmerz rechts ohne motorische Aus-
fälle. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stufte er die be-
ginnende leichte Abnützung am linken Knie ein. Die bisherige Tätigkeit als
diplomierte Krankenschwester sei nicht mehr zumutbar. Demgegenüber
bestehe ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine 60%ige Arbeitsfähigkeit
in einer adaptierten Tätigkeit, wobei ausschliesslich leichte Tätigkeiten mit
der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition und ver-
mehrten Ruhepausen zu empfehlen seien.
- 6 -
9.
Nachdem A._____ nach der Durchführung der EFL einen persistierenden
Schmerz zervikal verspürte, suchte sie die Sprechstunde von Dr. med.
E._____ auf, die in ihrem Bericht vom 21. März 2019 eine Exazerbation
von rechtsseitigen Cervikobrachialgien, ins Dermatom C8 rechts ausstrah-
lend, diagnostizierte und unter anderem ein MRI der HWS sowie eine neu-
rologische Untersuchung veranlasste.
Dr. med. H._____, Facharzt für Radiologie, erwähnte in seinem MRI-
Bericht vom 11. Februar 2019 betreffend die HWS namentlich folgenden
Befund: deutlich zunehmende Degeneration des Segments C3/4 mit
Kyphosierung und Knickbildung sowie breitbasiger flacher Diskushernie;
Pelottierung des Duralschlauches und Abflachung des Myelons bei jedoch
noch normaler Weite des Spinalkanals; die Foramina ohne Einengung. In
seiner neurologischen Beurteilung vom 19. Februar 2019 stellte Dr. med.
I._____, Facharzt für Neurologie, elektromyographisch Hinweise auf einen
chronisch-neurogenen Umbauvorgang für die Wurzel C8 fest. Offenbar sei
dieses Phänomen bislang klinisch asymptomatisch gewesen und
zurückzuführen auf die in der aktuellen MRT beschriebene foraminale
Enge
C7/Th1
rechts.
Möglicherweise
sei
es
durch
die
Belastungserprobung mit einer Zwangshaltung der HWS bzw. des rechten
Armes zu einer vorübergehenden Irritation der Wurzel C8 rechts
gekommen. Dieses Phänomen sei mittlerweile mehr oder weniger
vollständig abgeklungen. Dr. med. J._____, Facharzt für Neurochirurgie,
veranlasste in der Folge eine Steroid-Infiltration C7/Th1, riet indes von
einem operativen Vorgehen ab, da sich zwar eine deutliche kyphotische
Fehlstellung im cranialen Anschlusssegment C3/4 zeige, dies aber keine
neue Pathologie sein dürfte.
10.
Im Sinne einer Gutachtensergänzung führte Dr. med. F._____ am 19. Sep-
tember 2019 aus, dass die vorliegenden Berichte von Dr. med. J._____ und
die durchgeführte computertomografisch gezielte Infiltration an der HWS
- 7 -
(Nervenwurzel C8 rechts) zu keiner Änderung seiner Einschätzung bezüg-
lich der Arbeitsfähigkeit führten. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Diens-
tes (RAD) Ostschweiz, RAD-Arzt K._____, hielt in seiner Beurteilung vom
16. August 2019 fest, dass die nach der Begutachtung geklagten Be-
schwerden keine tiefgreifende dauerhafte Veränderung des Gesundheits-
zustands, sondern am ehesten eine vorübergehende funktionelle Ver-
schlechterung ohne Hinweis auf eine neue Pathologie darstellten.
11.
Mit Vorbescheid vom 17. September 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die
Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in
Aussicht, wobei sie von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit seit dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 19. Februar 2019 aus-
ging. Am 7. November 2019 verfügte die IV-Stelle sodann wie vorbeschie-
den und reduzierte die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertels-
rente per 1. Januar 2020.
12.
Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. De-
zember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch ab dem
1. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2. Eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung einer interdisziplinären
Begutachtung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass die neusten bildgebenden
MRI-Befunde, welche eine deutliche Verschlechterung der HWS-Proble-
matik zeigten und die zugenommenen Beschwerden erklären könnten,
dem Gutachter Dr. med. F._____ nicht zur nochmaligen Stellungnahme un-
terbreitet worden seien. Zudem habe die IV-Stelle keine psychiatrische Ab-
klärung veranlasst, obwohl das äusserst seltsame Verhalten der ehemals
zuverlässigen Beschwerdeführerin durchaus dazu Anlass gegeben hätte.
- 8 -
13.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 (Eingang) schloss die IV-
Stelle auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Be-
schwerdeführerin. Für die Begründung verwies sie primär auf die angefoch-
tene Verfügung vom 7. November 2019.
14.
Am 27. Januar 2020 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren bis-
herigen Anträgen fest. Zudem legte sie einen Bericht von Dr. med. E._____
vom 16. Januar 2020 zur Verschlechterung der HWS-Problematik und ein
Schreiben der Psychiaterin Dr. med. L._____ vom 5. Dezember 2019 zu
ihren psychischen Leiden ins Recht. Auch die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik
vom 31. Januar 2020 an den bisherigen Anträgen fest.
15.
Mit Eingaben vom 11. Februar 2020 und 14. Februar 2020 reichte die Be-
schwerdeführerin verschiedene Röntgenbilder und MRI-Berichte aus den
Jahren 2011 und 2019 ein. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom
19. Februar 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene
Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Graubünden vom 7. November 2019, worin die bisherige
ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2020 auf eine
Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfü-
gungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am
- 9 -
Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die
Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, weshalb
sie durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sie ist
demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten.
2.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den bisherigen An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente zu Recht per
1. Januar 2020 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. Umstritten ist
dabei die (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensa-
daptierten Tätigkeit. Unbestritten ist demgegenüber das gestützt auf ihre
Tätigkeit als Stationsleiterin bzw. Pflegefachfrau ermittelte Valideneinkom-
men von CHF 96'617.20.
3.
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente haben Versicherte von vornherein
nur dann, wenn sie zu mindestens 70 % invalid sind (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.1.
Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, vor-
aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit
(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Zur Beur-
- 10 -
teilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsun-
fähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind-
bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit
stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Faktoren
sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen
KIESER,
ATSG-Kommentar,
4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2020,
Art. 7
Rz. 22 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch
BGE 141 V 281 E.2.2.1 f., 140 V 193 E.3.3).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom-
men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Ein-
kommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4,
141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom
11. September 2019 E.2).
4.1.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Er-
werbsfähigkeit der versicherten Person sind die Verwaltung und das im
Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe des
- 11 -
Arztes besteht darin, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung
unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe-
ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt
seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und das im Streitfall ange-
rufene Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erho-
benen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt
dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Viel-
mehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus sei-
ner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte
bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel-
che Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4).
4.2.1.
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür-
digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um-
fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be-
deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre-
chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl.
BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
- 12 -
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351
E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl.
BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtspre-
chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erach-
tet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b,
118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a).
4.2.2.
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE
137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behan-
delnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih-
rer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V
351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten ver-
sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei-
nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein,
dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs-
träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan-
genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
- 13 -
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei-
lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl.
BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zwei-
fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE
135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom
25. August 2011 E.5.3).
5.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht auf das monodis-
ziplinäre Gutachten von Dr. med. F._____ vom 19. Februar 2019 (Untersu-
chung am 4. Februar 2019) abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen
dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von den übrigen medizini-
schen Akten derart in Zweifel gezogen wird, dass von der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer adaptierten Tätigkeit (d.h. leichte, wech-
selbelastende Tätigkeit mit vermehrten Ruhepausen) für den hier massge-
benden Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2020 abzuweichen ist.
6.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Gutachten von Dr. med.
F._____ nicht mehr aktuell bzw. unvollständig sei, da ihm der Bericht von
Dr. med. H._____ vom 11. Februar 2019, welcher einen deutlichen Befund
im Bereich C3/4 zeige, nicht zur Verfügung gestanden habe. Dieser Befund
könne aber die von ihr geklagte Verschlechterung der Beschwerden objek-
tivieren und liesse auch ihr Verhalten während und nach der EFL in einem
neuen Licht erscheinen. Das dort (anlässlich der EFL) gezeigte scheinbar
nicht adäquate Schmerzverhalten und die behauptete Symptomauswei-
tung wären angesichts der heutigen Erkenntnisse über den Gesundheits-
zustand, der in dieser Art wahrscheinlich bereits damals bestanden habe,
durchaus adäquat und durch die Beschwerden erklärbar.
Gestützt auf einen Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 16. Januar 2020
führte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik weiter aus, dass und weshalb
- 14 -
der MRI-Bericht vom 11. Februar 2019 eine Verschlechterung der HWS-
Problematik zeige: Eine bewegungsabhängige Irritation der im Bereiche
HWK 3/4 austretenden Nervenwurzel C4 sei denkbar und dies stelle ein-
deutig eine Verschlechterung dar. Diese Verschlechterung weise darauf
hin, dass die Belastbarkeit der HWS stark vermindert sei und erkläre auch
die zugenommenen Schmerzen. Aus diesem Grund sei auch die Einschät-
zung von Dr. med. F._____, die Beschwerdeführerin könne in einer adap-
tierten Tätigkeit zu 60% arbeiten, nicht nachvollziehbar.
6.2.1.
Diesen Vorbringen kann nach Auffassung des streitberufenen Gerichts
nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der IV-Stelle darin beizupflichten, dass
sich der Gutachter in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen
Vorakten (vgl. IV-act. 156 S. 5 ff.) sorgfältig mit den gesundheitlichen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine
Schlussfolgerungen gestützt auf eigene klinische und bildgebende
Untersuchungen sowie die am 30./31. Januar 2019 durchgeführte EFL
getroffen hat (vgl. IV-act. 156 S. 3 f., 156 S. 13 ff. und 156 S. 17). Dabei
wies er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus:
chronischer Nackenarmschmerz rechts ohne motorische Ausfälle und
chronischer Kreuzbeinschmerz rechts ohne motorische Ausfälle.
Mit Bezug auf die Herleitung dieser Diagnosen hielt Dr. med. F._____ fest,
dass aus orthopädischer Sicht eine nachvollziehbare Einschränkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit für schwere und mittelschwere körperliche
Berufe bzw. Tätigkeiten mit einer vermehrten Belastung der Wirbelsäule
bestehe. Im Vordergrund stehe der chronische Nackenarmschmerz rechts
bei Zustand nach einer zweiseitig durchgeführten Versteifungsoperation
C4-7 mit einer Fehlhaltung der HWS und einer deutlichen Abnutzung im
Anschlusssegment C3/4. In der aktuellen Begutachtung zeige sich eine
Ausstrahlung in den rechten Arm ohne Hinweis auf eine Lähmung und es
bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit an der HWS. Zusätzlich
- 15 -
zeige sich auch noch ein chronischer Schmerz der Lendenwirbelsäule mit
Ausstrahlung in das rechte Bein ohne motorische Ausfälle bei Zustand
nach einer zeitweiligen Stabilisierung L4/5 mit Metallentfernung im Verlauf
und einer durchgeführten Versteifung L3/4. Aufgrund sämtlicher
Beschwerden nehme die Versicherte regelmässig Schmerzmittel der WHO
Stufe 1 in unterschiedlicher Dosierung ein. Anamnestisch sei aufgrund von
verstärkten Schmerzen nach der durchgeführten EFL-Testung letzte
Woche eine Dosiserhöhung notwendig gewesen. Dennoch habe die
Versicherte sämtliche funktionellen Tests (mit Ausnahme der Bauchlage,
welche die Patientin abgelehnt habe) bei der aktuellen Begutachtung
selbstständig durchführen können und anamnestisch sei trotz der
verstärkten Schmerzphase nach der EFL-Untersuchung noch das
Hochheben des Schirms über Kopf für ca. zehn Minuten möglich gewesen.
Zusammenfassend könne in der aktuellen orthopädischen Begutachtung
das Ergebnis der EFL-Testung bestätigt werden. Es bestehe eine
nachvollziehbare Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit
infolge
degenerativ
bedingter
Beschwerden
der
Hals-
und
Lendenwirbelsäule nach insgesamt vier operativen Eingriffen. Deshalb sei
der angestammte Beruf als diplomierte Krankenschwester nicht mehr
zumutbar,
aber
eine
ideal
angepasste
Tätigkeit
könne
unter
Berücksichtigung der Empfehlungen in einem eingeschränkten Ausmass
ausgeübt
werden.
Dies
begründe
sich
mit
der
erhobenen
Restleistungsfähigkeit
in
der
orthopädischen
Begutachtung
und
Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Das von der Versicherten
subjektiv empfundene Ausmass der Beschwerden könne weder
ausreichend nachvollzogen noch bei der Begutachtung objektiviert werden
(vgl. IV-act. 156 S. 18).
6.2.2.
Wenn nun die Beschwerdeführerin diese schlüssigen Ausführungen im
Gutachten von Dr. med. F._____ gestützt auf den Bericht von Dr. med.
- 16 -
H._____ vom 11. Februar 2019, welcher einen deutlichen Befund im Be-
reich C3/4 zeige, in Zweifel zu ziehen versucht, vermag sie nicht durchzu-
dringen. Denn bei genauer Betrachtung der Beurteilung von Dr. med.
H._____ im vorerwähnten Bericht wies dieser zwar eine im Vergleich zur
Voruntersuchung vom 31. Mai 2011 neu aufgetretene Knickbildung bzw.
Kyphose epifusionell im Segment C3/4 mit dort auch breitbasiger flacher
Diskushernie mit Pelottierung des Duralschlauches und leichter Impression
des Myelons von ventral bei normal weitem Spinalkanal hin (vgl. IV-act. 158
S. 7). Dasselbe geht auch aus dem Bericht von Dr. med. E._____ vom
16. Januar 2020 hervor, wenn sie darin ausführt, im Vergleich zur Vorun-
tersuchung vom 31. Mai 2011 zeige sich in der aktuellen Untersuchung
vom 11. Februar 2019 eine deutliche knickartige paradoxe Kyphosierung
der HWS mit Scheitel auf HWK3/4 mit ebenfalls zunehmender Chondrose,
dorsalbetonter Spondylose sowie mässiger breitflächiger Diskusprotrusion
und rechtsbetonter Unkarthrose im gleichen Segment (vgl. beschwerdefüh-
rerische Akten [Bf-act.] 6). Dafür, dass jedoch zwischen dieser bildgeben-
den Untersuchung vom 11. Februar 2019 und jener von Dr. med. F._____,
welche nur gerade sechs Tage zuvor am 5. Februar 2019 durchgeführt
worden war, eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sein soll, wie
dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend zu machen
scheint, bestehen keine Hinweise (vgl. dazu auch den Bericht von Dr. med.
J._____ vom 19. Juni 2019 [Bf-act. 2], wonach sich im cranialen Anschluss-
segment C3/4 zwar eine deutliche kyphotische Fehlstellung zeige, dies
aber keine neue Pathologie sein dürfte).
Vielmehr stellte Dr. med. F._____ im Rahmen der Auswertung der radiolo-
gischen Befunde ebenfalls eine relativ ausgeprägte Degeneration im Seg-
ment HWK3/4 mit Spondylodese, Retrospondylose und Spondylarthrose
fest (vgl. IV-act. 156 S. 3). An anderer Stelle führte er zu der bildgebenden
Untersuchung der HWS was folgt aus: "Spondylodese mit Platte C5-7 mit
einem vollständigen knöchernen Durchbau, Spondylodese mittels Cage im
Anschluss Segment C4/5 mit paradoxer Kyphosierung in diesem Bereich
- 17 -
und einer nativradiologisch nicht sicher nachweisbaren Durchbauung,
deutliche Anschlussdegeneration C3/4" (vgl. IV-act. 156 S. 17). In seiner
Befunderhebung ging er zudem auf den Nackenarmschmerz ein und führte
zur Sensomotorik der oberen Extremitäten folgendes aus: "Cervicobrachi-
algie rechts mit einer Hyp- und Dysästhesie am lateralen Ober- und Unter-
arm bis zum kleinen Finger" bei unauffälliger Motorik ohne Hinweis auf eine
Lähmung. Zudem stellte er einen druckschmerzhaften leichten Muskelhart-
spann des M. trapezius und Druckschmerz direkt über den Dornfortsätzen
der unteren HWS fest (vgl. IV-act. 156 S. 14).
Gestützt darauf führte Dr. med. F._____ in seiner Diagnoseherleitung – wie
bereits dargelegt (vgl. vorstehende Erwägung 6.2.1) – schlüssig aus, dass
aus orthopädischer Sicht eine nachvollziehbare Einschränkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit für schwere und mittelschwere körperliche
Berufe bzw. Tätigkeiten mit einer vermehrten Belastung der Wirbelsäule
bestehe. Im Vordergrund stehe der chronische Nackenarmschmerz rechts
bei Zustand nach einer zweiseitig durchgeführten Versteifungsoperation
C4-7 mit einer Fehlhaltung der HWS und einer deutlichen Abnutzung im
Anschlusssegment C3/4. In der aktuellen Begutachtung zeige sich eine
Ausstrahlung in den rechten Arm ohne Hinweis auf eine Lähmung und es
bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit an der HWS (vgl. IV-
act. 156 S. 18). Schliesslich hielt Dr. med. F._____ zusammenfassend zur
gesundheitlichen
Entwicklung
der
Beschwerdeführerin
fest,
dass
diesbezüglich die insgesamt vier operativen Eingriffe an der Wirbelsäule
hervorzuheben seien. An der HWS sei in den Jahren 2007 und 2011 eine
Versteifung von insgesamt HWK4-7 durchgeführt worden. Anamnestisch
habe die Versicherte durch diese Eingriffe profitieren können, aber es
bestünden noch Restbeschwerden und eine funktionelle Einschränkung.
Objektivierbar könne die bestehende Schmerzsymptomatik auf die
relevante Anschlussdegeneration und Fehlhaltung zurückgeführt werden
(vgl. IV-act. 156 S. 19).
- 18 -
Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass die von der
Beschwerdeführerin angeführte Pathologie im Anschlusssegment C3/4
sehr
wohl
in
die
gutachterliche
Gesamtbeurteilung
zum
Gesundheitszustand und zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin miteingeflossen ist. Der beschwerdeführerische
Vorwurf, das Gutachten sei insoweit nicht mehr aktuell und unvollständig,
zielt somit ins Leere. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. med.
E._____ vom 16. Januar 2020, wonach eine bewegungsabhängige
Irritation der austretenden Nervenwurzel C4 denkbar sei, nichts zu ändern,
stellt dies doch ohnehin nur eine Vermutung dar. Ausserdem stellte sie im
Segment C3/4 gestützt auf die Röntgenaufnahme vom 14. Februar 2019
keine eindeutigen Zeichen einer Instabilität fest (vgl. Bf-act. 6).
6.2.3.
Des Weiteren würdigte Dr. med. F._____ die ausführlichen Angaben der
Beschwerdeführerin zur durchgeführten EFL und zu ihrem jetzigen Leiden,
auf die er – wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Erwägung 6.2.1) – im
Rahmen der Diagnoseherleitung ausdrücklich einging (vgl. IV-act. 156
S. 18) und die er anlässlich der Befunderhebung teilweise objektivieren
konnte (vgl. IV-act. 156 S. 14). Insgesamt hielt er dazu fest, in der aktuellen
Begutachtung könne das von der Versicherten subjektiv empfundene
Ausmass
der
Beschwerden
mit
den
angegebenen
funktionellen
Einschränkungen nicht ausreichend nachvollzogen bzw. bei der
Untersuchung objektiviert werden (vgl. IV-act. 156 S. 13). Dafür, dass es
aufgrund der Belastungstests anlässlich der EFL zu einer dauerhaften
Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sein soll, besteht
denn auch kein Anhalt. RAD-Arzt K._____ führte in Würdigung der Berichte
der Dres. med. I._____ und J._____ vom 19. Februar 2019 (vgl. IV-act. 158
S. 11 ff.) bzw. vom 19. Juni 2019 (vgl. IV-act. 163 S. 2 ff.) sowie des CT der
HWS vom 14. Juni 2019 (vgl. IV-act. 163 S. 1) aus, bei den nach der
Begutachtung geklagten Beschwerden handle es sich am ehesten um eine
- 19 -
vorübergehende funktionelle Verschlechterung ohne Hinweis auf eine neue
Pathologie (vgl. case report, IV-act. 175 S. 11). Auch Dr. med. F._____ sah
sich aufgrund der Berichte von Dr. med. J._____ und der durchgeführten
computertomographisch gezielten Infiltration an der HWS (Nervenwurzel
C8 rechts) nicht zu einer Änderung seiner Arbeitsfähigkeits-Einschätzung
veranlasst (vgl. Ergänzung vom 9. September 2019 zum Gutachten [IV-
act. 165]).
Diese Beurteilungen scheinen insoweit nachvollziehbar, als bereits Dr.
med. I._____ in seinem Bericht vom 19. Februar 2019 ausführte,
elektromyografisch fänden sich zwar Hinweise auf einen chronisch-
neurogenen Umbauvorgang für die Wurzel C8. Offenbar sei dieses
Phänomen bislang klinisch asymptomatisch gewesen und zurückzuführen
auf die in der aktuellen MRT beschriebene foraminale Enge C7/Th1 rechts.
Möglicherweise sei es durch die Belastungserprobung mit einer
Zwangshaltung
der
HWS
bzw.
des
rechten
Armes
zu
einer
vorübergehenden Irritation der Wurzel C8 rechts gekommen. Dieses
Phänomen sei mittlerweile mehr oder weniger vollständig abgeklungen
(vgl. IV-act. 158 S. 12 f., vgl. dazu auch den Bericht von Dr. med. E._____
vom 21. März 2019 [IV-act. 158 S. 2]). Ferner wird im CT der HWS vom
14. Juni 2019 eine – soweit intermodal vergleichbar – stationäre
neuroforaminale
Einengung
rechts
auf
der
Höhe
HWK7/BWK1
beschrieben (vgl. IV-act. 163 S. 1). Und schliesslich steht auch für Dr. med.
J._____ in seinem Bericht vom 19. Juni 2019 eine konservative
Behandlung der Symptomatik mittels Infiltration und Analgetika im
Vordergrund (vgl. IV-act. 163 S. 3 f.).
Im Übrigen weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass sich die anlässlich
der EFL festgestellten Inkonsistenzen entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht hinreichend durch die Nackenarmschmerzen
erklären lassen. Vielmehr wird im Bericht der Klinik G._____ vom
- 20 -
31. Januar 2019 unter Hinweis auf mehrere Diskrepanzen nachvollziehbar
aufgezeigt, weshalb von einer erheblichen Selbstlimitierung und
Symptomausweitung
ausgegangen
werden
muss.
So
wurde
beispielsweise bei der klinischen Untersuchung eine ausgeprägte
Abwehrreaktion festgestellt, indem bei den Bewegungsuntersuchungen der
HWS und der Schultergelenke eine starke Kontraktion der Antagonisten
(bewusstes Anspannen durch die Explorandin) der jeweiligen Bewegung
beobachtet werden konnte (vgl. IV-act. 154 S. 4). Ferner habe eine
Diskrepanz zwischen der Bewegungsfähigkeit der HWS in Flexion und
Rotation bei der klinischen Untersuchung und während der Testung "Arbeit
über Schulterhöhe" im Sinne einer Nackenflexion als Entlastung oder beim
Gleichgewichtstest bestanden (vgl. IV-act. 154 S. 4). Eine weitere
Inkonsistenz wurde zwischen den Angaben über starke funktionelle
Einschränkungen und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten
festgestellt: So habe die Explorandin im Test "vorgeneigtes Stehen" die
vorgeneigte Oberkörperhaltung unter Angabe von lumbalen Beschwerden
nur knapp eine halbe Minute toleriert und dabei bereits nach fünf Sekunden
Beschwerden angegeben, während sie beim Gleichgewichtstest wiederholt
in vorgeneigter Rumpfhaltung verblieben sei ohne spontane Angabe von
Beschwerden oder eines Unterbruchs dieser Haltung. Zudem habe sich die
Explorandin, nachdem sie Kniebeschwerden geltend gemacht hatte,
unmittelbar nach dem Testende in den Schneidersitz gesetzt und
aufgezeigt, wie sie zu Hause zum Teil Arbeiten erledige. Das Aufrichten
aus dem Schneidersitz sei flüssig und uneingeschränkt erfolgt (vgl. IV-
act. 154 S. 5). Aufgrund dieser plausiblen Ausführungen ist nicht zu
beanstanden, wenn die Ergebnisse aus der EFL in die gutachterliche
Arbeitsfähigkeits-Einschätzung eingeflossen sind.
6.3.
Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
und die von ihr beigebrachten medizinischen Stellungnahmen nicht
geeignet sind, den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. F._____ mit
- 21 -
seinen Feststellungen zu dem hier massgebenden Zeitraum ab dem
1. Januar 2020 zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die
IV-Stelle auf die im Gutachten attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit abstellte. Da sich insofern die erwerblichen
Auswirkungen im Vergleich zur Rentenzusprache in den Jahren 2001/2002
bei einem gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für leichte
Büroarbeiten
ermittelten
Invaliditätsgrad
von
70 %
infolge
eines
verbesserten Gesundheitszustands (vgl. etwa IV-act. 156 S. 19 Ziff. 7.1 f.)
erheblich verändert haben, liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. dazu auch
RAD-Beurteilung vom 29. März 2019 [case report, IV-act. 175 S. 10 f.];
BGE 133 V 545 E.6.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2019 vom
18. September 2019 E.3.1). Vor diesem Hintergrund kann auf die
beantragte
Rückweisung
zur
Einholung
einer
interdisziplinären
Begutachtung verzichtet werden. Auch im vorliegenden Verfahren besteht
kein Anlass für weitere Abklärungen, zumal das streitberufene Gericht
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet
hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I
140 E.5.3).
7.1.
Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die IV-Stelle
aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin eine psychiatrische
Abklärung hätte veranlassen müssen. Spätestens nach der Befragung vom
6. Februar 2016 [recte: 6. Februar 2019] hätte der IV-Stelle auffallen
müssen, dass die Beschwerdeführerin psychisch erkrankt sein müsse.
Dass sie ihre Briefe über lange Zeit nicht geöffnet habe, sei das Eine, dass
dies aber auf die HWS-Problematik zurückzuführen sei, sei derart absurd,
dass sich eine psychiatrische Begutachtung aufgedrängt hätte. Das IV-
Dossier sei umfangreich und es gebe keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin
jemals
unzuverlässig
gewesen
wäre
und
Aufforderungen keine Folge geleistet hätte. Dies habe sich im Herbst 2017
- 22 -
[recte: wohl eher 2015] schlagartig geändert, als die Beschwerdeführerin
einen anonymen Drohbrief erhalten habe. Ab jenem Zeitpunkt habe sie
selten und, falls ja, äusserst verspätet auf Schreiben der IV-Stelle reagiert.
Sodann stützte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf eine
Stellungnahme ihrer Psychiaterin Dr. med. L._____ vom 5. Dezember 2019
(vgl. Bf-act. 7), worin diese ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine
Anpassungsstörung, Depression und Angst gemischt diagnostizierte und
ausführte, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer Arbeit in der
freien Wirtschaft nachzugehen.
7.2.1.
Zunächst gilt es festzuhalten, dass nach Auffassung des streitberufenen
Gerichts nicht einzuleuchten vermag, weshalb die IV-Stelle aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Briefe nicht öffnete bzw. auf
Schreiben (der IV-Stelle) nicht reagierte und als Grund dafür die HWS-
Problematik angab (vgl. Evaluationsgespräch vom 6. Februar 2019 [IV-
act. 152 S. 2]), hätte schliessen müssen, dass sich eine psychiatrische
Begutachtung aufdrängte. Abgesehen davon, dass keine psychiatrische
Diagnose aktenkundig war, die ein solches Verhalten hätte erklären
können, und die Beschwerdeführerin auch selbst angab, nicht in
psychiatrischer Behandlung zu sein (vgl. Evaluationsgespräch vom
6. Februar 2019 [IV-act. 152 S. 9]), mutet es absonderlich an, aus einer
fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin auf ein psychisches Leiden
zu schliessen.
Hinzu
kommt,
dass
die
Beschwerdeführerin
bereits
anlässlich
vorangegangener Rentenrevisionsverfahren – und somit bevor sie das
anonyme Drohschreiben erhalten haben soll – teilweise mehrfach gemahnt
werden musste, bis sie die nötigen Unterlagen zur Überprüfung des
Leistungsanspruchs einreichte (vgl. Erinnerungsschreiben vom 12. Januar
2009 [IV-act. 84], zweites Mahnschreiben vom 13. Februar 2009 [IV-
act. 85], erste Mahnung vom 23. Juli 2012 [IV-act. 109]; vgl. ferner
- 23 -
Erinnerungsschreiben vom 3. November 2017 [IV-act. 120], zweites
Erinnerungsschreiben vom 4. Dezember 2017 [IV-act. 121], Mahn- und
Bedenkzeitschreiben
vom
20. Dezember
2017
[IV-act. 122],
Erinnerungsschreiben vom 14. Januar 2019 [IV-act. 142] und letzte
Aufforderung vom 15. Januar 2019 [IV-act. 146]). Der Beschwerdeführerin
kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es gäbe keine
Hinweise darauf, dass sie jemals unzuverlässig gewesen wäre und
Aufforderungen keine Folge geleistet hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 14). Für
die
IV-Stelle
bestand
folglich
kein
Anlass,
eine
psychiatrische
Begutachtung einzuholen.
Ein solcher Anlass ergibt sich denn auch nicht aus dem Bericht von Dr.
med. M._____, Facharzt für Innere Medizin, vom 15. November 2019 (vgl.
Bf-act. 3), in welchem aufgrund des anonymen Drohbriefes eine
Verschlechterung des psychischen Zustands beschrieben wird, zumal es
sich dabei um eine fachfremde Einschätzung handelt und sich selbst Dr.
med. M._____ nicht im Klaren war, worin das psychische Leiden bestehen
soll (vgl. "Ich bin mir nicht sicher, ob eine Depression vorliegt. Ich könnte
mir auch eine andere Form von Entwicklungsstörung vorstellen.").
7.2.2.
Schliesslich gilt es mit Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. L._____
vom 5. Dezember 2019 folgendes festzuhalten: Der Stellungnahme von Dr.
med. L._____ kann entnommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin
am 27. November 2019 und damit erst nach Erlass der angefochtenen
Verfügung gesehen hat. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin
bereits vorher bei Dr. med. L._____ in einer ambulanten Sprechstunde war,
gibt es keine. Der IV-Stelle ist daher darin beizupflichten, dass sich die in
der Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 ausgewiesenen aktuellen
Beschwerden ("Aktuell fühlt sie sich deprimiert, ängstlich, unsicher, hat
keine Freude im Leben, keinen Antrieb, keine Energie, alltäglichen
Aktivitäten nachzugehen oder soziale Kontakte zu pflegen. […] Tagsüber
- 24 -
fühlt
sie
sich
oft
energie-,
kraft-,
freudlos
und
leide
unter
Stimmungsschwankungen,
innere
Unruhe,
Nervosität
und
Angstzuständen.") und die gestützt darauf gestellten Diagnosen auf den
nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklichten Sachverhalt
beziehen und daher vorliegend nicht massgeblich sind. Zudem weist die
IV-Stelle in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass in reaktiven
Störungen auf einen negativen IV-Entscheid ein invaliditätsfremdes
Geschehen erblickt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.4.4.2.2 f.). Soweit Dr. med. L._____
in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 weiter ausführt, die
Beschwerdeführerin leide seit 2014 unter depressiven Symptomen und
Angstzuständen, liegt es nahe, dass sie sich dabei ausschliesslich bzw.
zumindest massgeblich auf die in der Krankengeschichte dargelegten
subjektiven
Angaben
der
Beschwerdeführerin
abstützt.
Andere
Anhaltspunkte bzw. Bezugnahmen auf frühere, aktenkundige fachärztliche
Unterlagen fehlen genauso wie eine leitliniengerechte Herleitung der
Diagnosen anhand der klassifikatorischen Kriterien gemäss ICD-10.
Schliesslich hat Dr. med. L._____ die gestützt auf die ausgewiesenen
psychiatrischen Diagnosen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht anhand
einer Indikatorenprüfung validiert (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.3 ff., 143 V
409, 143 V 418). Ihrer Einschätzung kann somit von vornherein nicht
gefolgt werden.
8.
Insgesamt resultiert bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkom-
men von CHF 96'617.20 und einem (gestützt auf die Tabelle TA1 der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016 für Tätigkeiten auf dem
Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor für Frauen ermittelten) Invaliden-
einkommen von CHF 33'540.40 (= CHF 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003995
x 1.01 x 1.01 x 0.60; umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden und aufindexiert auf das Jahr 2019) ein Inva-
liditätsgrad von 65.29 %, womit die IV-Stelle den Rentenanspruch zu Recht
- 25 -
per 1. Januar 2020 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat (vgl. Art. 28
Abs. 2 IVG). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
9.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen
aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.--
festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher
Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung
des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Aufgrund des
Verfahrensausganges gehen diese zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Der obsiegenden IV-Stelle steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten von CHF 700.-- gehen zu Lasten von A._____.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]