Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 wurde A._____ zur Suchtabstinenz sowie einer psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung aufgefordert. Zugleich wurde ihr Frist bis zum 18. Mai 2018 gesetzt, um der IV-Stelle mitzuteilen, bei welchem Facharzt für Psychiatrie sie sich ab bzw. seit wann in Behand- lung befinde und welcher Arzt die Kontrollen bezüglich der Suchtabstinenz durchführe. Ferner wurde sie aufgefordert, die Resultate der Suchtabsti- nenzkontrolle monatlich und unaufgefordert bei der IV-Stelle einzureichen. Ferner wies die IV-Stelle darauf hin, dass sie aufgrund der Akten verfügen
- 3 - oder auf das Gesuch nicht eintreten werde, sollte A._____ diesen Auffor- derungen nicht vollumfänglich nachkommen.
E. 4 Am 25. Mai 2018 zeigte die IV-Stelle Graubünden der Berufsbeistandschaft den Abschluss der beruflichen Massnahmen für A._____ an. Mit Vorbe- scheid desselben Datums kündigte die IV-Stelle der Berufsbeistandschaft an, dass sie auf das Leistungsbegehren von A._____ vom 21. Juni 2017 infolge fehlender Mitwirkung ihrerseits nicht eintreten werde. Hiergegen wurde kein Einwand erhoben.
E. 5 Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 trat die IV-Stelle auf das IV-Leistungsbe- gehren vom 21. Juni 2017 von A._____ androhungsgemäss nicht ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es infolge fehlender Mitwirkung von A._____ der IV-Stelle nicht möglich sei, den Leistungsanspruch zu prüfen. A._____ sei mit Schreiben vom 2. Mai 2018 zur Suchtmittelabstinenz sowie einer psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung aufgefordert worden. Die Anmeldung hätte bis zum 18. Mai 2018 erfolgen sollen. Die IV-Stelle habe aber keine entsprechende Mitteilung erhalten.
E. 6 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Überprüfung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli
2018. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, trotz ihrer physi- schen und psychischen Beschwerden sei ihr ihre Unabhängigkeit sehr wichtig. Deshalb wolle sie auf jede Unterstützung verzichten. Deshalb habe sie nicht auf das Schreiben der IV-Stelle vom 2. Mai 2018 reagiert, in wel- chem sie zur Mitarbeit aufgefordert worden sei. Sie habe dann davon über- zeugt werden können, dass die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle keine Einschränkung ihrer Unabhängigkeit darstelle, weshalb sie nun bereit sei, den Aufforderungen der IV-Stelle nachzukommen. Sodann nannte sie ihren Hausarzt, welcher die Suchtmittelabstinenz überprüfe sowie den Psychia- ter, bei dem sie sich in regelmässiger psychiatrischer Betreuung befinde.
- 4 -
E. 7 In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Begründend führte die Be- schwerdegegnerin hauptsächlich aus, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen, was von dieser zu Recht nicht be- stritten werde. Auch unbestritten sei, dass sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Mai 2018 korrekt aufgefordert habe, ihrer Mitwirkungs- pflicht nachzukommen. Ferner brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun bereit sei, ihren Aufforderun- gen nachzukommen, vermöge an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018 nichts zu ändern. Jedoch könne sich die Be- schwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle anmelden.
E. 8 Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018 sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, sofern rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018, womit auf das beschwerdeführerische Leistungsbegehren vom 21. Juni 2017 nicht eingetreten wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er-
- 5 - gibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetre- ten ist, wobei der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gungen eingetretene Sachverhalt massgebend ist (BGE 132 V 215 E.3.1.1; BGE 129 V 1 E.1.2). 2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die ge- stellten Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mithin ist das sozialversiche- rungsrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da- nach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Am- tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der Be- teiligten ergänzt (vgl. BGE 122 V 157 E.1a m.w.H.). 2.2. Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistung erforderlich sind. Kommen die Beteiligten ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). In unentschuldbarer Weise erfolgt die Verletzung
- 6 - der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht dann, wenn kein Rechtfertigungs- grund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 92). 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe unter er- schwerten Bedingungen aufwachsen müssen und nur wenig Unterstützung aus ihrem familiären Umfeld erfahren. Ihr sei aber trotz ihrer physischen und psychischen Beschwerden ihre Unabhängigkeit sehr wichtig. Deshalb habe sie auf jegliche Unterstützung verzichten, ihren Weg alleine gehen, eine Ausbildung absolvieren und dadurch die wirtschaftliche Selbständig- keit erlangen wollen. Aus diesem Grund habe sie nicht auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2018 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 161) reagiert, in welchem sie zur Mitarbeit aufgefordert worden sei. Sie sei nun aber bereit, den Forderungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen. 2.4. Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2018 (Bg-act. 161) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass versicherte Per- sonen dazu verpflichtet seien, das ihnen Mögliche zu unternehmen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern, was bei psychiatrischen Störungen bedeute, sich einer fachärztlich-psychiatrischen Behandlung inklusive einer allfälli- gen psychopharmakologischen Behandlung zu unterziehen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass neben der fachärztlich-psychiatri- schen Behandlung auch die Suchtmittelabstinenz für die Prüfung des Leis- tungsbegehrens vorausgesetzt werde, weil ohne diese die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden könne. Deshalb wurde sie im Rahmen ihrer Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG aufgefordert, der Beschwerde- gegnerin bis spätestens dem 18. Mai 2018 mitzuteilen, bei welchem Fach- arzt für Psychiatrie sie sich in Behandlung befinde und welcher Arzt die Kontrollen hinsichtlich Suchtmittelabstinenz durchführe. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin angezeigt, welche Folgen ihre allfällige Widersetz-
- 7 - lichkeit nach sich ziehen kann. Unter diesen Umständen stellt die Be- schwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht sowie die korrekte Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu Recht nicht in Frage. Ebenfalls von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird die Verletzung ihrer Mit- wirkungspflicht. So erklärt sie sich denn in ihrer Beschwerde nun vielmehr bereit, den Forderungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen. Abge- sehen davon vermag die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Mitwir- kungspflicht mit dem Vorbringen - sie habe auf jede Unterstützung verzich- ten wollen und deshalb nicht auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin reagiert - nicht zu entschuldigen. Vielmehr ist das beschwerdeführerische Verhalten in Anbetracht der Tatsache, dass sie das Leistungsbegehren sel- ber gestellt hat (vgl. Bg-act. 133), völlig unverständlich. Rechtfertigungs- gründe für die unterlassene Mitwirkung wurden im Übrigen weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sind solche vorliegend ersichtlich. Mithin verletzte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in unent- schuldbarer Weise. Nach vorstehend Ausgeführtem ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin zugegebenermassen kein Interesse an der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin gehabt hat, deshalb ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und die Beschwerdegegnerin somit die Voraussetzungen des Leis- tungsbegehrens nicht hinreichend abklären konnte. Wenn die Beschwer- degegnerin unter diesen Umständen im Sinne einer Sanktion gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das beschwerdeführerische Leistungsbegehren nicht eingetreten ist, so ist dies nicht zu beanstanden. 2.5. Ferner gilt es festzuhalten, dass sich eine durch die IV-Stelle festgelegte Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nur auf diejenige Zeitspanne beziehen kann, während der die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 103). Eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung vorge- nommene Mitwirkung macht die Widersetzlichkeit, welche zur Verfügung geführt hat, jedoch nicht ungeschehen und vermag an der Rechtmässigkeit
- 8 - der Sanktion nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.5.1). Dementsprechend vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowohl den Arzt, der ihre Suchtmittelabstinenz überprüft, als auch den Arzt, bei welchem sie in psychiatrischer Betreuung steht, nennt, nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Jedoch steht es der Beschwerdefüh- rerin nach vorstehend Gesagtem und in Anbetracht ihrer aktuellen Bereit- schaft, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, frei, sich mit einem neuen Leistungsbegehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung nach vorstehend Ausgeführtem als rechtmässig erweist und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen ist. 3. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei- gerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge- legt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 300.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 9 - Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 97
3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter von Salis, Audétat Aktuar ad hoc Vital URTEIL vom 6. November 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Beiständin B._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen und erhält seit Jahren Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden wurde für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet. Zur Beiständin von A._____ wurde B._____ ernannt. 2. Am 21. Juni 2017 meldete sich A._____ erneut bei der Invalidenversiche- rung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Mit Schreiben vom 1. November 2017 gewährte die IV-Stelle A._____ die Berufsberatung sowie die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmög- lichkeiten. In der Folge wurde am 5. Dezember 2017 zwischen A._____ und der Berufsberatung der IV-Stelle eine Zielvereinbarung getroffen. Kon- kret wurde vereinbart, dass A._____ per sofort eine regelmässige Therapie aufnehme und den Ersttermin sowohl der Berufsberatung der IV-Stelle als auch der Beiständin per Mail melde; dass sie per sofort verbindliche Ter- mine bei Arbeitgeber, Beschäftigungsprogramm, Therapie, Beiständin etc. wahrnehmen werde und falls dies nicht möglich sei, sie sich korrekt davon abmelde; dass sie per sofort den Cannabiskonsum beenden und das Wer- knetzprogramm per sofort und in Zukunft regelmässig besuchen werde. Bei Absenzen ab drei Tagen solle A._____ ein Arztzeugnis vorweisen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle bei Nichteinhaltung der Ver- einbarung eine Mitwirkungsauflage erlassen könne. 3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 wurde A._____ zur Suchtabstinenz sowie einer psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung aufgefordert. Zugleich wurde ihr Frist bis zum 18. Mai 2018 gesetzt, um der IV-Stelle mitzuteilen, bei welchem Facharzt für Psychiatrie sie sich ab bzw. seit wann in Behand- lung befinde und welcher Arzt die Kontrollen bezüglich der Suchtabstinenz durchführe. Ferner wurde sie aufgefordert, die Resultate der Suchtabsti- nenzkontrolle monatlich und unaufgefordert bei der IV-Stelle einzureichen. Ferner wies die IV-Stelle darauf hin, dass sie aufgrund der Akten verfügen
- 3 - oder auf das Gesuch nicht eintreten werde, sollte A._____ diesen Auffor- derungen nicht vollumfänglich nachkommen. 4. Am 25. Mai 2018 zeigte die IV-Stelle Graubünden der Berufsbeistandschaft den Abschluss der beruflichen Massnahmen für A._____ an. Mit Vorbe- scheid desselben Datums kündigte die IV-Stelle der Berufsbeistandschaft an, dass sie auf das Leistungsbegehren von A._____ vom 21. Juni 2017 infolge fehlender Mitwirkung ihrerseits nicht eintreten werde. Hiergegen wurde kein Einwand erhoben. 5. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 trat die IV-Stelle auf das IV-Leistungsbe- gehren vom 21. Juni 2017 von A._____ androhungsgemäss nicht ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es infolge fehlender Mitwirkung von A._____ der IV-Stelle nicht möglich sei, den Leistungsanspruch zu prüfen. A._____ sei mit Schreiben vom 2. Mai 2018 zur Suchtmittelabstinenz sowie einer psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung aufgefordert worden. Die Anmeldung hätte bis zum 18. Mai 2018 erfolgen sollen. Die IV-Stelle habe aber keine entsprechende Mitteilung erhalten. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Überprüfung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli
2018. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, trotz ihrer physi- schen und psychischen Beschwerden sei ihr ihre Unabhängigkeit sehr wichtig. Deshalb wolle sie auf jede Unterstützung verzichten. Deshalb habe sie nicht auf das Schreiben der IV-Stelle vom 2. Mai 2018 reagiert, in wel- chem sie zur Mitarbeit aufgefordert worden sei. Sie habe dann davon über- zeugt werden können, dass die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle keine Einschränkung ihrer Unabhängigkeit darstelle, weshalb sie nun bereit sei, den Aufforderungen der IV-Stelle nachzukommen. Sodann nannte sie ihren Hausarzt, welcher die Suchtmittelabstinenz überprüfe sowie den Psychia- ter, bei dem sie sich in regelmässiger psychiatrischer Betreuung befinde.
- 4 - 7. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Begründend führte die Be- schwerdegegnerin hauptsächlich aus, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen, was von dieser zu Recht nicht be- stritten werde. Auch unbestritten sei, dass sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Mai 2018 korrekt aufgefordert habe, ihrer Mitwirkungs- pflicht nachzukommen. Ferner brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun bereit sei, ihren Aufforderun- gen nachzukommen, vermöge an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018 nichts zu ändern. Jedoch könne sich die Be- schwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle anmelden. 8. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018 sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, sofern rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018, womit auf das beschwerdeführerische Leistungsbegehren vom 21. Juni 2017 nicht eingetreten wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er-
- 5 - gibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetre- ten ist, wobei der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gungen eingetretene Sachverhalt massgebend ist (BGE 132 V 215 E.3.1.1; BGE 129 V 1 E.1.2). 2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die ge- stellten Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mithin ist das sozialversiche- rungsrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da- nach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Am- tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der Be- teiligten ergänzt (vgl. BGE 122 V 157 E.1a m.w.H.). 2.2. Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistung erforderlich sind. Kommen die Beteiligten ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). In unentschuldbarer Weise erfolgt die Verletzung
- 6 - der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht dann, wenn kein Rechtfertigungs- grund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 92). 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe unter er- schwerten Bedingungen aufwachsen müssen und nur wenig Unterstützung aus ihrem familiären Umfeld erfahren. Ihr sei aber trotz ihrer physischen und psychischen Beschwerden ihre Unabhängigkeit sehr wichtig. Deshalb habe sie auf jegliche Unterstützung verzichten, ihren Weg alleine gehen, eine Ausbildung absolvieren und dadurch die wirtschaftliche Selbständig- keit erlangen wollen. Aus diesem Grund habe sie nicht auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2018 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 161) reagiert, in welchem sie zur Mitarbeit aufgefordert worden sei. Sie sei nun aber bereit, den Forderungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen. 2.4. Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2018 (Bg-act. 161) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass versicherte Per- sonen dazu verpflichtet seien, das ihnen Mögliche zu unternehmen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern, was bei psychiatrischen Störungen bedeute, sich einer fachärztlich-psychiatrischen Behandlung inklusive einer allfälli- gen psychopharmakologischen Behandlung zu unterziehen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass neben der fachärztlich-psychiatri- schen Behandlung auch die Suchtmittelabstinenz für die Prüfung des Leis- tungsbegehrens vorausgesetzt werde, weil ohne diese die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden könne. Deshalb wurde sie im Rahmen ihrer Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG aufgefordert, der Beschwerde- gegnerin bis spätestens dem 18. Mai 2018 mitzuteilen, bei welchem Fach- arzt für Psychiatrie sie sich in Behandlung befinde und welcher Arzt die Kontrollen hinsichtlich Suchtmittelabstinenz durchführe. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin angezeigt, welche Folgen ihre allfällige Widersetz-
- 7 - lichkeit nach sich ziehen kann. Unter diesen Umständen stellt die Be- schwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht sowie die korrekte Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu Recht nicht in Frage. Ebenfalls von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird die Verletzung ihrer Mit- wirkungspflicht. So erklärt sie sich denn in ihrer Beschwerde nun vielmehr bereit, den Forderungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen. Abge- sehen davon vermag die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Mitwir- kungspflicht mit dem Vorbringen - sie habe auf jede Unterstützung verzich- ten wollen und deshalb nicht auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin reagiert - nicht zu entschuldigen. Vielmehr ist das beschwerdeführerische Verhalten in Anbetracht der Tatsache, dass sie das Leistungsbegehren sel- ber gestellt hat (vgl. Bg-act. 133), völlig unverständlich. Rechtfertigungs- gründe für die unterlassene Mitwirkung wurden im Übrigen weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sind solche vorliegend ersichtlich. Mithin verletzte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in unent- schuldbarer Weise. Nach vorstehend Ausgeführtem ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin zugegebenermassen kein Interesse an der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin gehabt hat, deshalb ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und die Beschwerdegegnerin somit die Voraussetzungen des Leis- tungsbegehrens nicht hinreichend abklären konnte. Wenn die Beschwer- degegnerin unter diesen Umständen im Sinne einer Sanktion gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das beschwerdeführerische Leistungsbegehren nicht eingetreten ist, so ist dies nicht zu beanstanden. 2.5. Ferner gilt es festzuhalten, dass sich eine durch die IV-Stelle festgelegte Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nur auf diejenige Zeitspanne beziehen kann, während der die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 103). Eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung vorge- nommene Mitwirkung macht die Widersetzlichkeit, welche zur Verfügung geführt hat, jedoch nicht ungeschehen und vermag an der Rechtmässigkeit
- 8 - der Sanktion nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.5.1). Dementsprechend vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowohl den Arzt, der ihre Suchtmittelabstinenz überprüft, als auch den Arzt, bei welchem sie in psychiatrischer Betreuung steht, nennt, nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Jedoch steht es der Beschwerdefüh- rerin nach vorstehend Gesagtem und in Anbetracht ihrer aktuellen Bereit- schaft, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, frei, sich mit einem neuen Leistungsbegehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung nach vorstehend Ausgeführtem als rechtmässig erweist und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen ist. 3. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei- gerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge- legt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 300.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 9 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]