Versicherungsleistungen nach IVG (IV-Rente) | Invalidenversicherung
Erwägungen (30 Absätze)
E. 3 Aufgrund der von Dr. med. C._____ festgestellten Beschwerden meldete sich A._____ am 23. Januar 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an.
E. 3.1 Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An- spruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wä-
- 8 - re (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Er- werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 3.2 Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärzt- lichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverstän- dige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht dar-
- 9 - in, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Ent- wicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachge- rechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
- 10 - tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
- 11 - schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4. Zu klären ist somit, ob es Indizien gibt, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. med. F._____ vom 18. November 2016 spre- chen. Ihm zufolge lägen seit Antragsstellung am 28. Januar 2015 keine IV-relevanten psychischen Störungen vor, hingegen bestünden ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (Status nach Herzinfarkt vom 16. November 2016) ICD-10 Z60.0 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 43 S. 39). Gestützt darauf geht die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, während dieser gestützt auf die Beurteilungen seiner behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, sich als nur zu 50 % arbeitsfähig erachtet und deshalb hierzu weitere me- dizinische Abklärungen verlangt.
E. 4 In den weiteren Berichten bis 20. Mai 2016 attestierte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C._____, bei gleichbleibender Diagnose dauerhaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Pensumssteigerung schloss sie aus.
- 3 -
E. 4.1 Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte zunächst im Bericht vom
13. August 2014 (Bg-act. 11 S. 9) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2 [recte: F43.21]), differentialdiagnos- tisch eine mittelgradige depressive Episode, sowie eine Polymyalgia rheumatica beim Status nach Myocard-Infarkt bei koronarer Eingefäss- Erkrankung. Diese Diagnose und die daraus resultierende 50%ige Ar-
- 12 - beitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigte sie auch in ihren weite- ren Berichten (Bg-act. 11 S. 11 und 13, 15, 18, 26, 34, 36, 37 und 38), bis sie in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2016 (Bg-act. 43 S. 42), stets bei ei- ner Arbeitsfähigkeit von 50 % (mit tageweise 10 bis 20 % reduzierter Leis- tung), neu ein Fatigue-Syndrom basierend auf der bekannten Polymyalgia feststellte. Gemäss Gutachten vom 18. November 2016 von Prof. Dr. med. F._____ habe die Diagnose der Anpassungstörung im Anschluss an den Infarkt zwar vorgelegen. Ihm zufolge sei aber aufgrund des Fehlens echtzeitlicher Dokumente, insbesondere des Psychostatus im Verlauf, nicht bestimmbar, wann die Störung tatsächlich abgeklungen sei (vgl. Bg- act. 43 S. 38). Wie der RAD-Arzt Dr. med. D._____ (vgl. Bg-act. 58 S. 6) weist auch Prof. Dr. med. F._____ darauf hin, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion maximal bis zu zwei Jahren nach Auftreten der Symptomatik diagnostiziert werden könne (vgl. Bg-act. 43 S. 33 und 37). Die Symptomatik ordnete er zum Zeitpunkt der Begutachtung somit anhaltenden Anpassungsproblemen bei Verän- derungen der Lebensumstände (Status nach Herzinfarkt vom 16. Novem- ber 2013), ICD-10 Z60.0, zu. Differentialdiagnostisch benannte er eine Selbstlimitierung (vgl. Bg-act. 43 S. 38).
E. 4.2 Wenn der Gutachter, wie soeben gesehen, davon ausgeht, dass die An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion maximal bis zu zwei Jahren nach Auftreten der Symptomatik diagnostiziert werden dürfe, die- se vorliegend für eine gewisse Zeit gegeben gewesen sei, indessen deren Abklingen nicht genau bestimmbar sei, so schliesst er wohl auch nicht aus, dass im hier interessierenden Zeitraum ab 1. Juli 2015, bis längstens Ende 2015 (zwei Jahre nach dem Ereignis vom 16. November 2013) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bestanden haben könnte. Die retrospektive Einschätzung des Gutachters, wonach zu kei- nem Zeitpunkt seit Antragstellung psychiatrische Störungen mit nachfol-
- 13 - genden handicapierenden Fähigkeitsstörungen auf die mittel- und lang- fristige Arbeitsfähigkeit bestanden hätten (Bg-act. 43 S. 38), erweist sich somit als nicht schlüssig.
E. 4.3 Weiter trifft es zwar zu, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 18. November 2016 von keinem Psychiater in Frage gestellt wird. In- dessen hat die Medizinische Kommission der Krankenkasse des Be- schwerdeführers (Schweizerische Ärzte-Krankenkasse) das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ offenbar aufmerksam studiert und ist zum Schluss gekommen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Deshalb erbringt die Krankenkasse weiterhin die Taggeldleistungen aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Akten des Beschwerde- führers [Bf-act.] 12). Das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ wider- spricht somit insbesondere sowohl die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, als auch diejenigen der Medizinischen Kommission der Schweizerischen Ärzte-Krankenkasse. Der Umstand, dass der RAD die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Dr. med. C._____ bis Mai 2016 stets akzeptiert hat (vgl. Bg-act. 58 S. 14 f.), vermag die Einschätzung des Gutachters, Prof. Dr. med. F._____, hingegen nicht zu erschüttern, zumal es sich hierbei bloss um kurze Stellungnahmen der fallführenden RAD-Ärztin Dr. med. G._____ handelte, die, wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, als Fachärztin in Physikalischer Medizin und Rehabilitation nicht vorbehaltlos kompetent ist, psychiatri- sche Beurteilungen vorzunehmen.
E. 4.4 Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Gutachter, Prof. Dr. med. F._____, seine Behauptungen nicht nachvollziehbar begründe.
E. 4.4.1 Der Gutachter begründet das Fehlen des von der behandelnden Psychia- terin ab 6. Oktober 2016 diagnostizierten Fatigue-Syndroms (vgl. Bg-act.
- 14 - 43 S. 42 f.) damit, dass er während der Untersuchung dafür keine Anzei- chen habe ausmachen können (vgl. Bg-act. 43 S. 37). Mit dem Be- schwerdeführer ist aber davon auszugehen, dass er durchaus in der Lage war, der Begutachtung zu folgen, da er zu 50 % arbeitsfähig ist und somit während rund 4 Stunden pro Tag Patienten behandeln kann, ohne dass eine Leistungseinbusse eintritt. Eine Einschränkung des Antriebs während der Untersuchungszeit war von vornherein nicht zu erwarten. Es erscheint deshalb nicht schlüssig, wenn der Gutachter ein Fatigue- Syndrom von vornherein ausschliesst. In diesem Zusammenhang hätte der Gutachter fremdanamnestische Angaben einholen müssen. Es be- steht keine verlässliche Diagnose hierzu.
E. 4.4.2 Ferner behauptet der Gutachter zur Begründung der differenzialdiagnos- tisch festgestellten, bewusstseinsnahen Selbstlimitierung, dass der Be- schwerdeführer die Risikofaktoren eines Herzinfarktes verneine, obwohl es einen wissenschaftlichen Zusammenhang mit der Polymyalgia rheu- matica gebe (vgl. Bg-act. 43 S. 35). Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist ein Zusammenhang mit einer bewusstseinsnahen Selbstlimitie- rung aus dieser Begründung nicht ersichtlich.
E. 4.4.3 Der Gutachter gibt ausserdem an, dass seine Beurteilung unter anderem auf einer bidisziplinären telefonischen Besprechung beruhe. Mit wem der Gutachter telefoniert und was der Gesprächspartner empfohlen hat, wird jedoch nicht spezifiziert. Andererseits hat der Gutachter auf die Einholung von Auskünften bei der behandelnden Psychiaterin verzichtet, obschon er von ihrer Beurteilung abweicht. Auch diesbezüglich erweist sich das Gut- achten als nicht nachvollziehbar.
E. 4.4.4 Das Gutachten ist nach dem Gesagten in verschiedener Hinsicht mangel- haft begründet und nicht nachvollziehbar. Zu erwähnen ist auch noch,
- 15 - dass die Stellungnahme des Gutachters vom 16. Februar 2017 (Bg-act.
56) zum (ausführlichen) Einwand des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2017 (Bg-act. 52) spärlich und nicht gänzlich überzeugend ausgefallen ist. Ebenso wie der RAD-Arzt Dr. D._____ in der (Abschluss-)Beurteilung vom 7. April 2017 (Bg-act. 58 S. 13), setzte sich der Gutachter mit den Einwänden des Beschwerdeführers gar nicht auseinander.
E. 4.5 Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer Diskrepanzen bzw. Inkon- sistenzen zu seinen früheren Angaben fest (vgl. Bg-act. 43 S. 20 und 35). Wie es sich nachfolgend zeigen wird, vermag der Beschwerdeführer je- doch die entsprechenden Ausführungen des Gutachters überzeugend zu widerlegen.
E. 4.5.1 Bezüglich der behaupteten Diskrepanz zur Dauer, bis der Beschwerde- führer das Krankenhaus erreicht hatte, ist zum einen nicht ersichtlich, was es für eine Relevanz hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose hat; zum anderen ist keine Divergenz, aber auch kein Verschrieb im Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 20. November 2013 (Bg-act. 9 S. 4) zu erblicken, zumal darin von 30 Minuten "Gehen" die Rede ist, und somit die vor dem Gutachter angegebene 1 h 50 min (einschliesslich Rettungs- dienstfahrt) nicht im Gegensatz hierzu steht.
E. 4.5.2 Eine schwerwiegende Diskrepanz will der Gutachter sodann bezüglich der Dosis des Medikaments Prednison erkannt haben. In der Anamnese führt der Gutachter auf, dass der Beschwerdeführer täglich 40 mg Pred- nison einnehme (vgl. Bg-act. S. 26, 28 und 35). Der Gutachter verwech- selt hiermit aber offenbar die Dosis des Cholesterinsenkers Atorvastatin, die 40 mg pro Tag beträgt. Der Beschwerdeführer nimmt nachweisbar täglich lediglich eine Dosis von 7.5 mg bis 10 mg Prednison (vgl. Berichte des Kantonsspital Graubünden vom 20. November 2013 [Bg-act. 9 S. 2]
- 16 - und von Dr. med. C._____ vom 6. Oktober 2016 [Bg-act. 43 S. 43]). Der Gutachter wirft dem Beschwerdeführer somit zu Unrecht Verdeutlichungs- tendenzen vor. Eine Diskrepanz ist auch in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
E. 4.5.3 Die dritte vom Gutachter ins Feld geführte lnkonsistenz betrifft die quanti- tativen Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Bei seiner Berechnung geht der Gutachter lediglich von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden aus (vgl. Bg-act. 43 S. 34). Bei einer regelmässigen Arbeitszeit als Haus- arzt von 60 bis 70 Stunden pro Woche entspricht die vom Beschwerde- führer nach der Erkrankung erbrachte und zumutbare Arbeitsleistung von rund 25 bis 30 Stunden pro Woche jedoch höchstens einer 50%igen Ar- beitsfähigkeit. Dies wurde von der behandelnden Psychiaterin auch so at- testiert (vgl. Arztbericht vom 15. Dezember 2015 [Bg-act. 38], wonach zumutbar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit entsprechend einer maximal 30 Stunden-Woche sei). Die behauptete lnkonsistenz ist nicht gegeben. Nach dem Gesagten sind die vom Gutachter behaupteten Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen nicht gegeben.
E. 4.6 Insgesamt erweist sich das Gutachten angesichts der Widersprüche zu anderen Arzteinschätzungen sowie infolge zum Teil ungenügend begrün- deter und unschlüssiger Angaben und zu Unrecht angenommener Inkon- sistenzen bzw. Diskrepanzen, als nicht beweiskräftig und somit unver- wertbar. 5. Aktenkundig leidet der Beschwerdeführer gemäss Beurteilungen der be- handelnden Psychiaterin seit August 2014 (vgl. Bericht von Dr. med. C._____ vom 13. August 2014 [Bg-act. 11 S. 9]) an einer Polymyalgia rheumatica. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Replik (S. 10 unten), dass diese Krankheit im Herbst 2013 kurz vor dem Herzinfarkt
- 17 - diagnostiziert worden sei, ist dagegen nicht belegt. Diese Krankheit wird mit Prednison behandelt. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, beeinflusst diese Krankheit die Arbeits- fähigkeit (vgl. u.a. den letzten Bericht vom 6. Oktober 2016 [Bg-act. 43 S. 42]). Zudem weist das Medikament Prednison erhebliche Nebenwirkun- gen (wie Müdigkeit, Schwäche, psychische Veränderungen mit Stim- mungs- und Persönlichkeitsveränderung, die von Euphorie zu Depressio- nen reichen können [vgl. Bf-act. 14, Patienteninformation zu Prednison]) auf. Der Gutachter hat in seinem Gutachten nun aber explizit darauf hin- gewiesen, dass er nicht beurteilen könne, inwieweit somatische Störungsbilder – insbesondere die Polymyalgia rheumatica – eine Ar- beitsunfähigkeit bedingen (Bg-act. 43 S. 39). Zu beanstanden ist, dass der RAD – ohne weitere Abklärungen vorzunehmen – diesbezüglich am
13. Dezember 2016 festhält, dass auch in dieser Hinsicht kein Gesund- heitsschaden mit länger- oder überdauernder Arbeitsunfähigkeit gesehen werden könne, da bislang diese Diagnose (Polymyalgia rheumatica) nicht zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Bg-act. 58 S. 9 f.). In dieser Hinsicht besteht weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere sind die Wechselwirkungen der Polymyalgia rheumatica, eines darauf be- ruhenden möglichen Fatigue-Syndroms und der Nebenwirkungen des Medikaments (Prednison) näher abzuklären. Dass der Beschwerdeführer aus rein kardiologischer Sicht ab 16. Juli 2014 zu 100 % arbeitsfähig ein- geschätzt wird (vgl. Arztbericht vom Dr. med. B._____, Leitender Arzt Kardiologie, vom 16. Juli 2014 [Bg-act. 11 S. 7]), ändert im Übrigen nichts am Bedarf zur Vornahme weiterer Abklärungen nicht nur in psychiatri- scher, sondern auch in somatischer (rheumatologischer) Hinsicht. 6. Zusammenfassend erweist sich die Sachlage als nicht ausreichend medi- zinisch geklärt. Die Angelegenheit ist deshalb in Gutheissung der Be- schwerde zur weiteren medizinischen (psychiatrischen und rheumati-
- 18 - schen) Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befin- den haben.
E. 5 Am 4. August 2016 hielt der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D._____, fest, dass nach fast drei Jahren seit dem In- farktereignis die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr zulässig sei. Bei der Anpassungsstörung handle es sich gemäss Fachliteratur um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhal- tende Belastungssituation, die aber nicht länger als zwei Jahre dauere. Die 50%ige anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei nicht ausgewiesen. Dr. med. D._____ empfahl eine versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung.
E. 6 In ihrem Bericht vom 6. Oktober 2016 diagnostizierte Dr. med. C._____ neu ein Fatigue-Syndrom, basierend auf der bekannten Polymyalgia bei gleichbleibender Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %, tageweise um 10 bis 20 % reduziert. A._____ liess sich sodann in diesem Pensum beim E._____ anstellen.
E. 7 Am 18. November 2016 stellte Prof. Dr. med. F._____ in seinem externen Gutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dagegen diagnostizierte er ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beim Status nach Herzinfarkt Anpassungsprobleme bei Veränderung der Le- bensumstände. Nach Prof. Dr. med. F._____ hätten zu keinem Zeitpunkt seit Antragstellung psychiatrische Störungen mit nachfolgenden handica- pierenden Fähigkeitsstörungen auf die mittel- und langfristige Arbeits- fähigkeit bestanden.
E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Be- schwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Be- schwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 28. Juli 2017 eine Honorarnote über Fr. 3'628.20 ein, bestehend aus einem Honorar von Fr. 3'261.60.-- (13.59 h à Fr. 240.--), einer Spesenpauschale von Fr. 97.85 (3 % des Honorars) sowie 8 % MWST auf den Betrag von Fr. 3'359.45. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen ange- messen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Be- schwerdeführer aussergerichtlich im Betrag von Fr. 3'628.20 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht:
E. 8 Nach Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 und dagegen erhobenem Einwand vom 6. Januar 2017, teilte Prof. Dr. med. F._____ in Antwort auf die Einwände von A._____ der RAD-Ärztin Dr. med. G._____ mit, dass er an seinem Gutachten vom 18. November 2016 festhalte. In der Folge hielt
- 4 - der RAD-Arzt, Dr. med. D._____, am 7. April 2017 fest, dass dem Gut- achten von Prof. Dr. med. F._____ voller Beweiswert zukomme.
E. 9 Mit Verfügung vom 11. April 2017 verneinte die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ und die Beurteilungen des RAD und in Abweisung des Antrags auf Vornahme weiterer medizinischer Ab- klärungen einen Rentenanspruch.
E. 10 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen An- trag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Durchführung ei- ner psychiatrischen Zweit-Begutachtung. Er machte im Wesentlichen gel- tend, er könne nach wie vor nur zu 50 % arbeiten. Der RAD habe die von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, attestierte 50%ige Ar- beitsunfähigkeit bis Juli 2016 gestützt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine handfeste psychiatrische Diagnose, die eine Teilarbeitsfähigkeit aus- löse, rückwirkend von einem Gutachter, der ihn drei Jahre nach dem Er- eignis befrage, einfach ausgelöscht werde. Zumindest hätte der Gutachter den momentanen Zustand mit der weiteren Arbeitsfähigkeit beurteilen müssen, was nicht geschehen sei.
E. 11 Mit am 1. Juni 2017 eingereichten Vernehmlassung beantragte die IV- Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwer- de. Sie führte im Wesentlichen aus, die RAD-Stellungnahmen zu den Ar- beitsfähigkeitseinschätzungen von Dr. med. C._____ seien keine Ab- schlussbeurteilungen, sondern lediglich kurze Stellungnahmen der fall- führenden RAD-Ärztin Dr. med. G._____, die als Fachärztin in Physikali- scher Medizin und Rehabilitation nicht vorbehaltlos kompetent sei, psych- iatrische Beurteilungen vorzunehmen. Zudem sei gemäss Gutachten nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Anpassungsstörung im re-
- 5 - levanten Zeitraum ab 1. Juli 2015 noch vorgelegen habe. Falls trotzdem von deren Vorliegen ausgegangen werde, so sei die diagnostizierte An- passungsstörung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin nicht invalidisierend. Das Gutachten werde im Übrigen von keinem Psych- iater in Frage gestellt.
E. 12 Mit Replik vom 14. Juli 2017 präzisierte der nun anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer seine Begehren dahin, dass die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, um wei- tere medizinische Abklärungen vorzunehmen und die Ansprüche auf eine IV-Rente erneut zu prüfen. Er widerlegte die vom Gutachter festgestellten Diskrepanzen und wies darauf hin, dass das Gutachten somit auf falscher Basis beruhe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar begründet. Zur Vernei- nung des Fatigue-Syndroms sei die Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung nicht geeignet. Der Gutachter hätte fremdanamnestische Angaben einholen müssen, insbesondere bei Dr. med. C._____. Die Be- schwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Die Symptome der rheumatischen Erkrankung, die bekannten Nebenwirkungen des Me- dikaments Prednison (wie bspw. Müdigkeit, Schwäche und psychische Veränderungen), der Herzinfarkt selbst sowie die nachfolgend aufgetrete- nen psychischen Beschwerden verschwämmen zu einer komplexen Ein- heit, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit November 2013 erheblich beeinträchtige. Dieses Zusammenspiel habe die Beschwerde- gegnerin nicht umfassend abgeklärt. Es reiche nicht, wenn die RAD-Ärztin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneine, weil mit dem Medika- ment Prednison die Muskelschmerzen erträglich seien, sie jedoch dessen Nebenwirkungen ausser Acht lasse. Die Rückweisung sei auch deshalb rechtens, weil die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine befristete Rente nicht geprüft habe.
- 6 -
E. 13 Duplicando vertiefte die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2017 ihre Ar- gumentation und führte zudem aus, der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers präsentiere sich nicht derart schlecht, wie er ihn darzu- stellen versuche. Er habe seine Hausarztpraxis wegen massiver wirt- schaftlichen Schwierigkeiten aufgegeben. Andererseits sei er beim E._____ nicht nur als Hausarzt angestellt, sondern überdies freiwillig auch als Zentrumsleiter tätig. Ausserdem hätten Prof. Dr. med. F._____ sowie die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen des wegen der Polymyalgia rheumatica eingenommenen Medikaments Prednison berücksichtigt.
E. 14 In der Ergänzung zur Replik vom 28. Juli 2017 legte der Beschwerdefüh- rer dar, dass es sich bei der Zeitangabe im Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 20. November 2013 um einen Verschrieb handle, wes- halb sich dadurch keine Inkonsistenzen begründen liessen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2017, mit welcher die- se einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesge-
- 7 - setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfü- gung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2015 einen Rentenanspruch hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 18. November 2016 (Bg-act. 43) einen Rentenanspruch verneint hat. Umstritten ist die Arbeits- fähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht im angestamm- ten Beruf als Hausarzt ab 1. Juli 2015.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
- April 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kan- - 19 - tons Graubünden zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2015 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 3'628.20 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 71
3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter von Salis, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 29. Mai 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (IV-Rente)
- 2 - 1. A._____ ist selbständiger Arzt (Facharzt in Allgemeinmedizin). Er erlitt am
16. November 2013 auf einer Skitour einen Herzinfarkt bei akutem throm- botischem Verschluss der rechten Koronararterie. Es erfolgte eine Koro- narangioplastie mit Stentversorgung. Das Vorhofflimmern wurde mittels Kardioversion erfolgreich behandelt. Während dreier Monate befand sich A._____ in ambulanter kardialer Rehabilitation und parallel in psychiatri- scher Mitbehandlung. Am 17. Februar 2014 konnte A._____ die Arzttätig- keit zu 50 % wieder aufnehmen. Ab 16. Juli 2014 attestierte ihm der Kar- diologe am Kantonsspital, Dr. med. B._____, aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 2. Aufgrund persistierender Beschwerden begab sich A._____ ab 11. Au- gust 2014 in regelmässige Behandlung bei Dr. med. C._____, Psychiatri- sche Dienste Graubünden (PDGR). Diese diagnostizierte im Bericht vom
13. August 2014 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak- tion (differentialdiagnostisch eine mittelgradige depressive Episode), so- wie eine Polymyalgia rheumatica beim Status nach Myocard-Infarkt bei koronarer Eingefäss-Erkrankung und berichtete von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 50 % aufgrund der Schmerzsymptomatik der Polymyalgia rheumatica sowie der noch vor- handenen psychischen Erschöpfungssymptome. 3. Aufgrund der von Dr. med. C._____ festgestellten Beschwerden meldete sich A._____ am 23. Januar 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. 4. In den weiteren Berichten bis 20. Mai 2016 attestierte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C._____, bei gleichbleibender Diagnose dauerhaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Pensumssteigerung schloss sie aus.
- 3 - 5. Am 4. August 2016 hielt der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D._____, fest, dass nach fast drei Jahren seit dem In- farktereignis die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr zulässig sei. Bei der Anpassungsstörung handle es sich gemäss Fachliteratur um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhal- tende Belastungssituation, die aber nicht länger als zwei Jahre dauere. Die 50%ige anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei nicht ausgewiesen. Dr. med. D._____ empfahl eine versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung. 6. In ihrem Bericht vom 6. Oktober 2016 diagnostizierte Dr. med. C._____ neu ein Fatigue-Syndrom, basierend auf der bekannten Polymyalgia bei gleichbleibender Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %, tageweise um 10 bis 20 % reduziert. A._____ liess sich sodann in diesem Pensum beim E._____ anstellen. 7. Am 18. November 2016 stellte Prof. Dr. med. F._____ in seinem externen Gutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dagegen diagnostizierte er ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beim Status nach Herzinfarkt Anpassungsprobleme bei Veränderung der Le- bensumstände. Nach Prof. Dr. med. F._____ hätten zu keinem Zeitpunkt seit Antragstellung psychiatrische Störungen mit nachfolgenden handica- pierenden Fähigkeitsstörungen auf die mittel- und langfristige Arbeits- fähigkeit bestanden. 8. Nach Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 und dagegen erhobenem Einwand vom 6. Januar 2017, teilte Prof. Dr. med. F._____ in Antwort auf die Einwände von A._____ der RAD-Ärztin Dr. med. G._____ mit, dass er an seinem Gutachten vom 18. November 2016 festhalte. In der Folge hielt
- 4 - der RAD-Arzt, Dr. med. D._____, am 7. April 2017 fest, dass dem Gut- achten von Prof. Dr. med. F._____ voller Beweiswert zukomme. 9. Mit Verfügung vom 11. April 2017 verneinte die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ und die Beurteilungen des RAD und in Abweisung des Antrags auf Vornahme weiterer medizinischer Ab- klärungen einen Rentenanspruch. 10. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen An- trag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Durchführung ei- ner psychiatrischen Zweit-Begutachtung. Er machte im Wesentlichen gel- tend, er könne nach wie vor nur zu 50 % arbeiten. Der RAD habe die von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, attestierte 50%ige Ar- beitsunfähigkeit bis Juli 2016 gestützt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine handfeste psychiatrische Diagnose, die eine Teilarbeitsfähigkeit aus- löse, rückwirkend von einem Gutachter, der ihn drei Jahre nach dem Er- eignis befrage, einfach ausgelöscht werde. Zumindest hätte der Gutachter den momentanen Zustand mit der weiteren Arbeitsfähigkeit beurteilen müssen, was nicht geschehen sei. 11. Mit am 1. Juni 2017 eingereichten Vernehmlassung beantragte die IV- Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwer- de. Sie führte im Wesentlichen aus, die RAD-Stellungnahmen zu den Ar- beitsfähigkeitseinschätzungen von Dr. med. C._____ seien keine Ab- schlussbeurteilungen, sondern lediglich kurze Stellungnahmen der fall- führenden RAD-Ärztin Dr. med. G._____, die als Fachärztin in Physikali- scher Medizin und Rehabilitation nicht vorbehaltlos kompetent sei, psych- iatrische Beurteilungen vorzunehmen. Zudem sei gemäss Gutachten nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Anpassungsstörung im re-
- 5 - levanten Zeitraum ab 1. Juli 2015 noch vorgelegen habe. Falls trotzdem von deren Vorliegen ausgegangen werde, so sei die diagnostizierte An- passungsstörung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin nicht invalidisierend. Das Gutachten werde im Übrigen von keinem Psych- iater in Frage gestellt. 12. Mit Replik vom 14. Juli 2017 präzisierte der nun anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer seine Begehren dahin, dass die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, um wei- tere medizinische Abklärungen vorzunehmen und die Ansprüche auf eine IV-Rente erneut zu prüfen. Er widerlegte die vom Gutachter festgestellten Diskrepanzen und wies darauf hin, dass das Gutachten somit auf falscher Basis beruhe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar begründet. Zur Vernei- nung des Fatigue-Syndroms sei die Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung nicht geeignet. Der Gutachter hätte fremdanamnestische Angaben einholen müssen, insbesondere bei Dr. med. C._____. Die Be- schwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Die Symptome der rheumatischen Erkrankung, die bekannten Nebenwirkungen des Me- dikaments Prednison (wie bspw. Müdigkeit, Schwäche und psychische Veränderungen), der Herzinfarkt selbst sowie die nachfolgend aufgetrete- nen psychischen Beschwerden verschwämmen zu einer komplexen Ein- heit, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit November 2013 erheblich beeinträchtige. Dieses Zusammenspiel habe die Beschwerde- gegnerin nicht umfassend abgeklärt. Es reiche nicht, wenn die RAD-Ärztin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneine, weil mit dem Medika- ment Prednison die Muskelschmerzen erträglich seien, sie jedoch dessen Nebenwirkungen ausser Acht lasse. Die Rückweisung sei auch deshalb rechtens, weil die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine befristete Rente nicht geprüft habe.
- 6 - 13. Duplicando vertiefte die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2017 ihre Ar- gumentation und führte zudem aus, der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers präsentiere sich nicht derart schlecht, wie er ihn darzu- stellen versuche. Er habe seine Hausarztpraxis wegen massiver wirt- schaftlichen Schwierigkeiten aufgegeben. Andererseits sei er beim E._____ nicht nur als Hausarzt angestellt, sondern überdies freiwillig auch als Zentrumsleiter tätig. Ausserdem hätten Prof. Dr. med. F._____ sowie die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen des wegen der Polymyalgia rheumatica eingenommenen Medikaments Prednison berücksichtigt. 14. In der Ergänzung zur Replik vom 28. Juli 2017 legte der Beschwerdefüh- rer dar, dass es sich bei der Zeitangabe im Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 20. November 2013 um einen Verschrieb handle, wes- halb sich dadurch keine Inkonsistenzen begründen liessen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2017, mit welcher die- se einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesge-
- 7 - setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfü- gung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2015 einen Rentenanspruch hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 18. November 2016 (Bg-act. 43) einen Rentenanspruch verneint hat. Umstritten ist die Arbeits- fähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht im angestamm- ten Beruf als Hausarzt ab 1. Juli 2015. 3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An- spruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wä-
- 8 - re (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Er- werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.2. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärzt- lichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverstän- dige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht dar-
- 9 - in, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Ent- wicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachge- rechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). 3.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
- 10 - tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
- 11 - schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4. Zu klären ist somit, ob es Indizien gibt, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. med. F._____ vom 18. November 2016 spre- chen. Ihm zufolge lägen seit Antragsstellung am 28. Januar 2015 keine IV-relevanten psychischen Störungen vor, hingegen bestünden ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (Status nach Herzinfarkt vom 16. November 2016) ICD-10 Z60.0 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 43 S. 39). Gestützt darauf geht die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, während dieser gestützt auf die Beurteilungen seiner behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, sich als nur zu 50 % arbeitsfähig erachtet und deshalb hierzu weitere me- dizinische Abklärungen verlangt. 4.1. Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte zunächst im Bericht vom
13. August 2014 (Bg-act. 11 S. 9) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2 [recte: F43.21]), differentialdiagnos- tisch eine mittelgradige depressive Episode, sowie eine Polymyalgia rheumatica beim Status nach Myocard-Infarkt bei koronarer Eingefäss- Erkrankung. Diese Diagnose und die daraus resultierende 50%ige Ar-
- 12 - beitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigte sie auch in ihren weite- ren Berichten (Bg-act. 11 S. 11 und 13, 15, 18, 26, 34, 36, 37 und 38), bis sie in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2016 (Bg-act. 43 S. 42), stets bei ei- ner Arbeitsfähigkeit von 50 % (mit tageweise 10 bis 20 % reduzierter Leis- tung), neu ein Fatigue-Syndrom basierend auf der bekannten Polymyalgia feststellte. Gemäss Gutachten vom 18. November 2016 von Prof. Dr. med. F._____ habe die Diagnose der Anpassungstörung im Anschluss an den Infarkt zwar vorgelegen. Ihm zufolge sei aber aufgrund des Fehlens echtzeitlicher Dokumente, insbesondere des Psychostatus im Verlauf, nicht bestimmbar, wann die Störung tatsächlich abgeklungen sei (vgl. Bg- act. 43 S. 38). Wie der RAD-Arzt Dr. med. D._____ (vgl. Bg-act. 58 S. 6) weist auch Prof. Dr. med. F._____ darauf hin, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion maximal bis zu zwei Jahren nach Auftreten der Symptomatik diagnostiziert werden könne (vgl. Bg-act. 43 S. 33 und 37). Die Symptomatik ordnete er zum Zeitpunkt der Begutachtung somit anhaltenden Anpassungsproblemen bei Verän- derungen der Lebensumstände (Status nach Herzinfarkt vom 16. Novem- ber 2013), ICD-10 Z60.0, zu. Differentialdiagnostisch benannte er eine Selbstlimitierung (vgl. Bg-act. 43 S. 38). 4.2. Wenn der Gutachter, wie soeben gesehen, davon ausgeht, dass die An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion maximal bis zu zwei Jahren nach Auftreten der Symptomatik diagnostiziert werden dürfe, die- se vorliegend für eine gewisse Zeit gegeben gewesen sei, indessen deren Abklingen nicht genau bestimmbar sei, so schliesst er wohl auch nicht aus, dass im hier interessierenden Zeitraum ab 1. Juli 2015, bis längstens Ende 2015 (zwei Jahre nach dem Ereignis vom 16. November 2013) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bestanden haben könnte. Die retrospektive Einschätzung des Gutachters, wonach zu kei- nem Zeitpunkt seit Antragstellung psychiatrische Störungen mit nachfol-
- 13 - genden handicapierenden Fähigkeitsstörungen auf die mittel- und lang- fristige Arbeitsfähigkeit bestanden hätten (Bg-act. 43 S. 38), erweist sich somit als nicht schlüssig. 4.3. Weiter trifft es zwar zu, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 18. November 2016 von keinem Psychiater in Frage gestellt wird. In- dessen hat die Medizinische Kommission der Krankenkasse des Be- schwerdeführers (Schweizerische Ärzte-Krankenkasse) das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ offenbar aufmerksam studiert und ist zum Schluss gekommen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Deshalb erbringt die Krankenkasse weiterhin die Taggeldleistungen aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Akten des Beschwerde- führers [Bf-act.] 12). Das Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ wider- spricht somit insbesondere sowohl die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, als auch diejenigen der Medizinischen Kommission der Schweizerischen Ärzte-Krankenkasse. Der Umstand, dass der RAD die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Dr. med. C._____ bis Mai 2016 stets akzeptiert hat (vgl. Bg-act. 58 S. 14 f.), vermag die Einschätzung des Gutachters, Prof. Dr. med. F._____, hingegen nicht zu erschüttern, zumal es sich hierbei bloss um kurze Stellungnahmen der fallführenden RAD-Ärztin Dr. med. G._____ handelte, die, wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, als Fachärztin in Physikalischer Medizin und Rehabilitation nicht vorbehaltlos kompetent ist, psychiatri- sche Beurteilungen vorzunehmen. 4.4. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Gutachter, Prof. Dr. med. F._____, seine Behauptungen nicht nachvollziehbar begründe. 4.4.1. Der Gutachter begründet das Fehlen des von der behandelnden Psychia- terin ab 6. Oktober 2016 diagnostizierten Fatigue-Syndroms (vgl. Bg-act.
- 14 - 43 S. 42 f.) damit, dass er während der Untersuchung dafür keine Anzei- chen habe ausmachen können (vgl. Bg-act. 43 S. 37). Mit dem Be- schwerdeführer ist aber davon auszugehen, dass er durchaus in der Lage war, der Begutachtung zu folgen, da er zu 50 % arbeitsfähig ist und somit während rund 4 Stunden pro Tag Patienten behandeln kann, ohne dass eine Leistungseinbusse eintritt. Eine Einschränkung des Antriebs während der Untersuchungszeit war von vornherein nicht zu erwarten. Es erscheint deshalb nicht schlüssig, wenn der Gutachter ein Fatigue- Syndrom von vornherein ausschliesst. In diesem Zusammenhang hätte der Gutachter fremdanamnestische Angaben einholen müssen. Es be- steht keine verlässliche Diagnose hierzu. 4.4.2. Ferner behauptet der Gutachter zur Begründung der differenzialdiagnos- tisch festgestellten, bewusstseinsnahen Selbstlimitierung, dass der Be- schwerdeführer die Risikofaktoren eines Herzinfarktes verneine, obwohl es einen wissenschaftlichen Zusammenhang mit der Polymyalgia rheu- matica gebe (vgl. Bg-act. 43 S. 35). Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist ein Zusammenhang mit einer bewusstseinsnahen Selbstlimitie- rung aus dieser Begründung nicht ersichtlich. 4.4.3. Der Gutachter gibt ausserdem an, dass seine Beurteilung unter anderem auf einer bidisziplinären telefonischen Besprechung beruhe. Mit wem der Gutachter telefoniert und was der Gesprächspartner empfohlen hat, wird jedoch nicht spezifiziert. Andererseits hat der Gutachter auf die Einholung von Auskünften bei der behandelnden Psychiaterin verzichtet, obschon er von ihrer Beurteilung abweicht. Auch diesbezüglich erweist sich das Gut- achten als nicht nachvollziehbar. 4.4.4. Das Gutachten ist nach dem Gesagten in verschiedener Hinsicht mangel- haft begründet und nicht nachvollziehbar. Zu erwähnen ist auch noch,
- 15 - dass die Stellungnahme des Gutachters vom 16. Februar 2017 (Bg-act.
56) zum (ausführlichen) Einwand des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2017 (Bg-act. 52) spärlich und nicht gänzlich überzeugend ausgefallen ist. Ebenso wie der RAD-Arzt Dr. D._____ in der (Abschluss-)Beurteilung vom 7. April 2017 (Bg-act. 58 S. 13), setzte sich der Gutachter mit den Einwänden des Beschwerdeführers gar nicht auseinander. 4.5. Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer Diskrepanzen bzw. Inkon- sistenzen zu seinen früheren Angaben fest (vgl. Bg-act. 43 S. 20 und 35). Wie es sich nachfolgend zeigen wird, vermag der Beschwerdeführer je- doch die entsprechenden Ausführungen des Gutachters überzeugend zu widerlegen. 4.5.1. Bezüglich der behaupteten Diskrepanz zur Dauer, bis der Beschwerde- führer das Krankenhaus erreicht hatte, ist zum einen nicht ersichtlich, was es für eine Relevanz hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose hat; zum anderen ist keine Divergenz, aber auch kein Verschrieb im Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 20. November 2013 (Bg-act. 9 S. 4) zu erblicken, zumal darin von 30 Minuten "Gehen" die Rede ist, und somit die vor dem Gutachter angegebene 1 h 50 min (einschliesslich Rettungs- dienstfahrt) nicht im Gegensatz hierzu steht. 4.5.2. Eine schwerwiegende Diskrepanz will der Gutachter sodann bezüglich der Dosis des Medikaments Prednison erkannt haben. In der Anamnese führt der Gutachter auf, dass der Beschwerdeführer täglich 40 mg Pred- nison einnehme (vgl. Bg-act. S. 26, 28 und 35). Der Gutachter verwech- selt hiermit aber offenbar die Dosis des Cholesterinsenkers Atorvastatin, die 40 mg pro Tag beträgt. Der Beschwerdeführer nimmt nachweisbar täglich lediglich eine Dosis von 7.5 mg bis 10 mg Prednison (vgl. Berichte des Kantonsspital Graubünden vom 20. November 2013 [Bg-act. 9 S. 2]
- 16 - und von Dr. med. C._____ vom 6. Oktober 2016 [Bg-act. 43 S. 43]). Der Gutachter wirft dem Beschwerdeführer somit zu Unrecht Verdeutlichungs- tendenzen vor. Eine Diskrepanz ist auch in diesem Zusammenhang nicht gegeben. 4.5.3. Die dritte vom Gutachter ins Feld geführte lnkonsistenz betrifft die quanti- tativen Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Bei seiner Berechnung geht der Gutachter lediglich von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden aus (vgl. Bg-act. 43 S. 34). Bei einer regelmässigen Arbeitszeit als Haus- arzt von 60 bis 70 Stunden pro Woche entspricht die vom Beschwerde- führer nach der Erkrankung erbrachte und zumutbare Arbeitsleistung von rund 25 bis 30 Stunden pro Woche jedoch höchstens einer 50%igen Ar- beitsfähigkeit. Dies wurde von der behandelnden Psychiaterin auch so at- testiert (vgl. Arztbericht vom 15. Dezember 2015 [Bg-act. 38], wonach zumutbar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit entsprechend einer maximal 30 Stunden-Woche sei). Die behauptete lnkonsistenz ist nicht gegeben. Nach dem Gesagten sind die vom Gutachter behaupteten Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen nicht gegeben. 4.6. Insgesamt erweist sich das Gutachten angesichts der Widersprüche zu anderen Arzteinschätzungen sowie infolge zum Teil ungenügend begrün- deter und unschlüssiger Angaben und zu Unrecht angenommener Inkon- sistenzen bzw. Diskrepanzen, als nicht beweiskräftig und somit unver- wertbar. 5. Aktenkundig leidet der Beschwerdeführer gemäss Beurteilungen der be- handelnden Psychiaterin seit August 2014 (vgl. Bericht von Dr. med. C._____ vom 13. August 2014 [Bg-act. 11 S. 9]) an einer Polymyalgia rheumatica. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Replik (S. 10 unten), dass diese Krankheit im Herbst 2013 kurz vor dem Herzinfarkt
- 17 - diagnostiziert worden sei, ist dagegen nicht belegt. Diese Krankheit wird mit Prednison behandelt. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, beeinflusst diese Krankheit die Arbeits- fähigkeit (vgl. u.a. den letzten Bericht vom 6. Oktober 2016 [Bg-act. 43 S. 42]). Zudem weist das Medikament Prednison erhebliche Nebenwirkun- gen (wie Müdigkeit, Schwäche, psychische Veränderungen mit Stim- mungs- und Persönlichkeitsveränderung, die von Euphorie zu Depressio- nen reichen können [vgl. Bf-act. 14, Patienteninformation zu Prednison]) auf. Der Gutachter hat in seinem Gutachten nun aber explizit darauf hin- gewiesen, dass er nicht beurteilen könne, inwieweit somatische Störungsbilder – insbesondere die Polymyalgia rheumatica – eine Ar- beitsunfähigkeit bedingen (Bg-act. 43 S. 39). Zu beanstanden ist, dass der RAD – ohne weitere Abklärungen vorzunehmen – diesbezüglich am
13. Dezember 2016 festhält, dass auch in dieser Hinsicht kein Gesund- heitsschaden mit länger- oder überdauernder Arbeitsunfähigkeit gesehen werden könne, da bislang diese Diagnose (Polymyalgia rheumatica) nicht zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Bg-act. 58 S. 9 f.). In dieser Hinsicht besteht weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere sind die Wechselwirkungen der Polymyalgia rheumatica, eines darauf be- ruhenden möglichen Fatigue-Syndroms und der Nebenwirkungen des Medikaments (Prednison) näher abzuklären. Dass der Beschwerdeführer aus rein kardiologischer Sicht ab 16. Juli 2014 zu 100 % arbeitsfähig ein- geschätzt wird (vgl. Arztbericht vom Dr. med. B._____, Leitender Arzt Kardiologie, vom 16. Juli 2014 [Bg-act. 11 S. 7]), ändert im Übrigen nichts am Bedarf zur Vornahme weiterer Abklärungen nicht nur in psychiatri- scher, sondern auch in somatischer (rheumatologischer) Hinsicht. 6. Zusammenfassend erweist sich die Sachlage als nicht ausreichend medi- zinisch geklärt. Die Angelegenheit ist deshalb in Gutheissung der Be- schwerde zur weiteren medizinischen (psychiatrischen und rheumati-
- 18 - schen) Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befin- den haben. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Be- schwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Be- schwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.2. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 28. Juli 2017 eine Honorarnote über Fr. 3'628.20 ein, bestehend aus einem Honorar von Fr. 3'261.60.-- (13.59 h à Fr. 240.--), einer Spesenpauschale von Fr. 97.85 (3 % des Honorars) sowie 8 % MWST auf den Betrag von Fr. 3'359.45. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen ange- messen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Be- schwerdeführer aussergerichtlich im Betrag von Fr. 3'628.20 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
11. April 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kan-
- 19 - tons Graubünden zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2015 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 3'628.20 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]