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S 2017 30

Graubünden · 2017-09-12 · Deutsch GR

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 3 Am 27. Oktober 2014 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle an. Daraufhin wurden zwischen 2014 und 2015 im Auftrag der IV-Stelle ver- schiedene Abklärungen am Universitätsspital Zürich im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen und in der Klinik für Neurologie durchgeführt. Mit Gutachten vom 21. September 2015 dia- gnostizierte der Neurologe Dr. med. B._____ ein Schwindelsyndrom und eine mässige Raumunsicherheit im Sinne einer Alkoholfolgeerkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er attestierte eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ging indessen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dieser Be- urteilung folgte auch der RAD-Arzt in seiner Abschlussbeurteilung vom

24. September 2015.

E. 4 Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2015 an, dass er keinen Anspruch auf Umschulungsmass- nahmen sowie IV-Leistungen habe. Dagegen erhob A._____ am 25. Ja- nuar 2016 mündlich Einwand und machte geltend, dass das neurologi- sche Gutachten unvollständig sei. Am 2. Januar 2016 nahm Dr. med.

- 3 - B._____ dazu Stellung und führte aus, dass die von A._____ vorgetrage- nen Argumente nicht geeignet seien, die medizinische Beurteilung vom

21. September 2015 zu ändern.

E. 5 Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er keinen Anspruch auf IV-Leistungen habe. Gestützt auf die RAD- Abschlussbeurteilung und auf das neurologische Gutachten vom 21. Sep- tember 2015 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, dass bei A._____ keine IV-relevante Erkrankung vorliege. Die derzeitige Sympto- matik stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Alkohol- und Cannabiskonsum. In adaptierter Tätigkeit sei er vollumfänglich arbeits- fähig. Das von ihm eingereichte Schreiben vom 30. August 2016 samt MRI vom 2. September 2016 des Kantonsspitals Graubünden vermöge das neurologische Gutachten nicht im Geringsten zu erschüttern.

E. 6 Mit Verfügung ebenfalls vom 3. Januar 2017 lehnte die IV-Stelle auch einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen ab.

E. 7 Gegen die einen Anspruch auf IV-Leistungen verneinende Verfügung vom

3. Januar 2017 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und ihm sei eine ganze Rente ab dem 17. Oktober 2014 zu ge- währen; eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Untersu- chungen über den Gesundheitszustand anzuordnen und zu bezahlen, insbesondere: a) neuropsychologische Begutachtung, b) Gentest, c) Ge- hirnscan. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das neurologische Gutachten unvollständig sei, da dieses die von ihm geklagten Beschwer- den nicht berücksichtige. Deren Ursache könne nicht mit einem MRI er- kannt werden. Dafür benötige man eine neuropsychologische Beurteilung, einen Hirnscan oder aber einen Gentest. Ausserdem sei der Gutachter nicht neutral. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit übermässig Al-

- 4 - kohol noch Cannabis konsumiert. Die Beschwerden, wovon die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten ausgehe, nämlich Schwindelgefühle und Raumunsicherheit, könnten dementsprechend keine Alkoholfolgeerkran- kungen sein. Zudem lasse sich allein aufgrund der Laborwerte nicht sa- gen, dass seine Beschwerden aufgrund eines chronischen Alkoholmiss- brauchs eingetreten seien. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab dem 9. Ja- nuar 2017.

E. 8 Mit Vernehmlassung vom 9. März 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das neurologische Gutachten nur in pauschaler Weise kritisiere. Eine Alkoholkrankheit bzw. ein Alkoholkonsum sei aufgrund der Vorabklärungen sowie des Gutach- tens und der erhobenen Laborwerte ausgewiesen. Da trotz der derzeiti- gen Symptomatik (Schwindelsymptome und mässige Raumunsicherheit) in adaptierter Tätigkeit gutachterlich bestätigt volle Arbeitsfähigkeit beste- he, sei es ohnehin unerheblich, ob die Symptomatik in unmittelbarem Zu- sammenhang mit dem Konsum von Alkohol bzw. Cannabis stehe.

E. 9 Mit Replik vom 24. März 2017 und Duplik vom 29. März 2017 vertieften die Parteien ihre Argumente. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 3. Januar 2017, womit sie einen Anspruch des Beschwerdefüh-

- 5 - rers auf IV-Leistungen verneinte. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Ver- bindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar be- troffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Über- prüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und form- gerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneinte. Zu beurteilen ist dabei die umstrittene Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit. Unbestritten ist hingegen die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit als Hilfsarbeiter im Gartenbau. 3. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund- heitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ver- ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreivier- telsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei er- werbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund ei- nes Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalidenein-

- 6 - kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

4. a) Die Beschwerdegegnerin geht im vorliegenden Fall gestützt auf die RAD- Abschlussbeurteilung vom 24. September 2015 (Akte der Beschwerde- gegnerin [Bg-act.] 119 S. 10) von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in adaptierter Tätigkeit aus. Zufolge des RAD sei dem neurologischen Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Neu- rologie, vom 21. September 2015 (Bg-act. 94) zu folgen. Nachfolgend ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neurologische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 abgestellt hat und ob diesem voller Beweiswert zukommt oder von der übrigen medizi- nischen Aktenlage erschüttert wird. Der Beschwerdeführer verneint die Beweiskraft des Gutachtens und bemängelt es in verschiedener Hinsicht. b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-

- 7 - lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärz- ten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gut- achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, so- fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangeln- de Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be- sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein stren- ger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hin- weisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

- 8 - Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4).

5. a) Dr. med. B._____ diagnostizierte im Gutachten vom 21. September 2015 ein Schwindelsyndrom und eine mässige Raumunsicherheit im Sinne ei- ner Alkoholfolgeerkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Infol- gedessen sei die letzte Tätigkeit im Gartenbaubetrieb nicht mehr möglich. Hingegen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit ohne relevante Eigenverantwortlichkeit und Arbeiten im Dunkeln ebenso wie in Kühlräumlichkeiten, mit mittelschweren Hebegrenzen und mit wenigen Phasen längerer Überkopfarbeit, gegeben (vgl. Bg-act. 94 S.

E. 11 und 15 f.). Abgesehen von der Raumunsicherheit – welche gemäss Dr. med. B._____ leicht bis massig ausgeprägt und mit einem unsicheren und umständlichen Gangbild in der Untersuchungssituation durchaus ausge- staltet, in unbeobachteten Momenten jedoch annähernd normal sei – konnte Dr. med. B._____ keine arbeitsrelevanten pathologischen Befunde erheben (vgl. Bg-act. 94 S. 14). b) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Beschwerdegegnerin habe widersprüchlich festgehalten, er sei infolge des Abhängigkeitsver- haltens arbeitsunfähig geworden, könne aber gleichwohl ein rentenaus- schliessendes Einkommen erzielen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Abklärungsergebnis" zwar von einem Zusammenhang zwischen dem Abhängigkeitsverhalten und der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers spricht, aus den Akten aber klar hervorgeht, dass die Beschwerde- gegnerin damit wohl meinte, dass zwischen dem Abhängigkeitsverhalten und der derzeitigen, laut dem Gutachter Dr. med. B._____ und dem RAD nicht invalidisierenden Symptomatik des Beschwerdeführers ein Zusam- menhang bestehe (vgl. Bg-act. 119 S. 10). Aus der vorerwähnten, etwas missverständlichen Aussage in der angefochtenen Verfügung kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.

- 9 - c) Sodann ist festzuhalten, dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, das neurologische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 sei nicht neutral, unbegründet ist. Abgesehen vom für den konkreten Fall nicht aussagekräftigen Verweis auf den vom Beschwerdeführer ein- gereichten Zeitungsartikel (Tages-Anzeiger-Online vom 26. November 2015, Akte des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5) bezüglich der Kritik an der Vergabe monodisziplinärer Gutachten – der insbesondere die Situation im Kanton Zürich abbildet – legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der vorliegend zur Diskussion stehende Gutachter Dr. med. B._____ ver- sicherungsfreundlich entschieden hätte. Zudem ergeben sich aus den Ak- ten in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte. Schliesslich dürfte der Ein- wand des Beschwerdeführers wohl auch verspätet sein. Mit Mitteilung vom 1. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf das Erfordernis einer medizinischen Begutachtung hin. Zudem infor- mierte sie ihn über die Fachdisziplin der Begutachtung (Neurologie) und bezeichnete die ärztliche Fachperson (Dr. med. B._____). Als Beilage wurde dem Beschwerdeführer auch der Fragenkatalog zugestellt. In der Mitteilung vom 1. Juli 2015 wurde insbesondere auch explizit aufgeführt, dass Einwände gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fach- disziplin sowie die ärztliche Fachperson innert 10 Tagen zu erfolgen hät- ten sowie Zusatzfragen zum Fragenkatalog ebenfalls innert 10 Tagen einzureichen seien (Bg-act. 84). Gegen diese Anordnung ist nichts einzu- wenden (vgl. BGE 139 V 349 E.5.2.3; vgl. zum Verfahren für die Auf- tragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten auch Rz. 2083 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1.1.2017). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer weder Einwände gegen die Begutachtung an sich noch die Person des vorgese- henen Gutachters noch stellte er Ergänzungsfragen an den Gutachter. Die Rüge der Unparteilichkeit des Gutachters erweist sich somit als gänz- lich unbegründet.

- 10 - d) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Gutachter Dr. med. B._____ die von ihm geklagten Beschwerden nicht berücksichtigt habe. Dass er in Ruhestellung zittere, sich durch hohen Energieverlust schnell erschöpfe auch bei leichter Tätigkeit, starke Verspannungen und damit einherge- hende häufige starke Kopfschmerzen spüre, Schluckbeschwerden habe, Übelkeit bei bewegten Bildern und ruckartiger Bildabfolge kriege, Brech- reiz von chemischen Gerüchen (z.B. Parfüm) bekomme, Muskelbe- schwerden habe, an der linken Gesichtshälfte kein Gefühl mehr habe, Realträume habe, seine Beine nachziehen und immer wieder ausschla- gen und sich seine Schrift verändert habe, davon spreche der Gutachter nicht und diese Beschwerden lägen seinem Gutachten auch nicht zu- grunde. Dr. med. B._____ gehe lediglich von Schwindelgefühlen und mässiger Raumunsicherheit aus. Zudem sei das Gutachten von Dr. med. B._____ weder umfassend noch beruhe es auf allseitige Untersuchungen. Diesem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Gutachter die subjektiv empfundenen Schmerzen des Beschwerdeführers – soweit letzterer sie ihm angegeben hatte und sich solche aus den medizinischen Vorakten ergeben – berück- sichtigt hat. So sind im Gutachten vom 21. September 2015 in der Ana- mnese die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter geschilder- ten Einschränkungen, wie namentlich die Gelenkschmerzen, die Schmer- zen im Bereich der unteren LSW, die geistigen Einschränkungen, die Schwindelgefühle und die Tagesmüdigkeit, detailliert aufgeführt (vgl. Bg- act. 94 S. 7). Sodann hat Dr. med. B._____ hinsichtlich der geschilderten und untersuchten Beschwerden insbesondere Folgendes ausgeführt (vgl. Bg-act. 94 S. 13): "In der heutigen Untersuchung/Befragung konnte der Versicherte, abgesehen von einer diskreten Zeitgitterstörung (Datum um einen Tag verschoben benannt) konzentriert und genau seine Beschwerden schildern, es bestand sicherlich ein etwas ungeordneter und formal umständlicher Gedankengang, wie zuvor bereits psychiatrischerseits beschrie- ben, andererseits konnte in mehreren Gesprächen kein Hinweis für eine limitierende ko- gnitive Beeinträchtigung gefunden werden. Die Angaben des Versicherten, dass er quasi

- 11 - in einem Dauerzustand von unsystematischem Schwindel lebe, in dem es auch monoku- lare Doppelbilder gäbe, und weitere visuelle Phänomene aufgetreten seien, konnten we- der in der klinischen Untersuchung nachvollzogen werden, noch fanden sich in unbeob- achteten Momente Hinweise auf eine weitergehende Beeinträchtigung des Versicherten. Es besteht sicherlich eine gewisse Gangunsicherheit mit einem in unbeobachteten Mo- menten leicht bis mässig ausgeprägter Verbreiterung des Gangbildes und einer bei ins- besondere geschlossenen Augen deutlich erkennbaren Raumlagesinnstörung, hier ist jedoch die visuelle Kontrolle des Versicherten ausreichend um alltägliche Verrichtungen und auch berufliche Herausforderungen anzunehmen. Bezüglich der Erschöpfbarkeit welche vom Versicherten angegeben wird, ist festzuhalten, dass die lange Abstinenz des Versicherten von einer geordneten Arbeitsumgebung einerseits, der Drogenkonsum an- dererseits zu einer zerfallenen Tagesstruktur führte und im Gleichschritt mit fehlenden äusseren Anforderungen nach und nach zu einer allgemein adynamen Lebenshaltung und -einstellung führte. Diese erreicht jedoch aus meiner Sicht keinen eigenständigen Krankheitswert und kann durch entsprechende Anstrengung und einer Eingewöhnungs- phase überwunden werden." Zudem hat Dr. med. B._____ auf Inkonsistenzen bezüglich der vom Be- schwerdeführer geschilderten Symptomatik hingewiesen (vgl. Bg-act. 94 S. 12 und 110 S. 3). Schliesslich hat sich Dr. med. B._____ mit den zuvor bereits ergangenen Arztberichten, insbesondere denen des interdiszi- plinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Uni- versitätsspitals Zürich auseinandergesetzt (vgl. Bg-act. 94 S. 1-6 sowie Stellungnahme vom 2. Februar 2016 [Bg-act. 110]). Es bestehen somit keine Indizien dafür, dass der neurologische Gutachter Dr. med. B._____ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden unvollständig gewür- digt hätte. e) Ferner ist der Einwand des Beschwerdeführers, es seien weitere Unter- suchungen erforderlich, zu behandeln. Der Beschwerdeführer ist der An- sicht, die Ursache für seine Beschwerden könne nicht mit einem MRI er- kannt werden. Dafür sei eine neuropsychologische Beurteilung, ein Hirns- can oder aber ein Gentest erforderlich.

- 12 - e/aa) Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Ab- klärungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E.5.1 m.H.). Im Gutachtenauftrag vom 1. Juli 2015 wurde Dr. med. B._____ von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, falls er Zusatzuntersuchungen benötige, wie z.B. eine neuropsycho- logische Abklärung oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähig- keit, er dies mitteilen solle, damit der entsprechende Auftrag erteilt wer- den könne (vgl. Bg-act. 86 S. 1). Der neurologische Gutachter Dr. med. B._____ erachtete solch zusätzliche Abklärungen nicht für nötig wohl auch deshalb, weil eine genetische Testung beim Bruder des Beschwer- deführers durchgeführt worden sei, ohne dass diese je ein Ergebnis in Richtung der diskutierten erblichen Ataxie gezeigt habe (vgl. Stellung- nahme von Dr. med. B._____ vom 2. Februar 2016 zum Einwand des Be- schwerdeführers [Bg-act. 110]). Die Entscheidung, keine genetische Tes- tung bzw. weitere neuropsychologische Abklärungen durchzuführen, er- scheint deshalb begründet und lag gemäss oberwähnter Rechtsprechung ohnehin im Ermessen des neurologischen Fachgutachters. e/bb) Nachfolgend ist zu überprüfen, ob entgegen der Meinung von Dr. med. B._____ dennoch Gründe für die Vornahme zusätzlicher Abklärungen be- stehen. Dr. med. C._____, leitender Arzt und Leiter Neurologie, empfiehlt zwar im Bericht vom 30. August 2016 (Bg-act. 116 S. 4-7) eine neuropsychologi- sche und fachpsychiatrische Beurteilung, legt aber die Gründe hierfür nicht dar. Insbesondere ergeben sich aus dem von Dr. med. C._____ veranlassten MRI des Schädels vom 2. September 2016 (Bg-act. 116 S.

7) im Vergleich zum im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Universitätsspitals Zürich am 20. August 2014 durchgeführten MRI des Gehirns und der HWS (Bg-act. 69 S. 16)

- 13 - unveränderte Verhältnisse ohne wesentliche Befundänderung seit der Voruntersuchung. Dr. med. C._____ hielt nämlich zum am 2. September 2016 durchgeführten MRI fest, dass weiterhin eine zerebelläre mehr als kortikale und subkortikale Hirnatrophie dargestellt werde und im Wesentli- chen ein unveränderter Status zur Untersuchung aus dem 2014 bestehe (vgl. Bg-act. 116 S. 5). Bei der Untersuchung im 2014 hatte Dr. med. D._____, Oberarzt am Interdisziplinärem Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, in der MRI-Beurteilung vom 20. August 2014 (Bg-act. 69 S. 16) von einem im Vergleich zum 30. September 2013 un- veränderten Bild einer deutlichen zerebellären Vermis-betonten Atrophie bei bekannter autosomal-dorminant zerebellärer Ataxie berichtet. Mit die- ser Beurteilung des Universitätsspitals Zürich setzte sich Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 21. September 2015 (Bg-act. 94) aus- einander (vgl. auch seine Stellungnahme vom 2. Juni 2016 [Bg-act. 110]). So führte er aus, dass die Abklärungen im Universitätsspitals Zürich keine Diagnose ergeben hätten. Als Verdachtsdiagnose sei eine autosomal dominante cerebrale Ataxie (d.h. eine erbliche Kleinhirnatrophie) formu- liert worden, beweisende medizinische Befunde hätten jedoch nicht erho- ben werden können (vgl. Bg-act. 94 S. 13). An diesen Feststellungen von Dr. med. B._____ ist nichts auszusetzen, formulierten doch die Fachärzte des Interdisziplinären Zentrums am Universitätsspital Zürich in der Tat bloss die Verdachtsdiagnose einer autosomal dominanten cerebralen Ataxie (vgl. Bg-act. 64 S. 9). Dr. med. B._____ präzisierte auch, dass die diagnostischen Kriterien für die hereditäre Kleinhirnatrophie eindeutig nicht erfüllt seien. Im Universitätsspital Zürich sei fälschlicherweise von einer positiven Familienanamnese ausgegangen, gleichzeitig aber ver- merkt worden, dass insbesondere Abklärungen beim Bruder des Be- schwerdeführers diesbezüglich sämtlich negativ ausgefallen seien (vgl. Bg-act. 94 S. 14 und den Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 30. Juli 2014, Bg-act. 64 S. 7). Demnach ist mit der nachvollziehbaren Schlussfolgerung von Dr. med. B._____ davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer – abgesehen von der von Dr. med. B._____ beobach-

- 14 - teten mässigen Raumunsicherheit – keine sicheren pathologischen Be- funde vorliegen (vgl. Bg-act. 94 S. 14). Ein weiterer Abklärungsbedarf lässt sich aus der medizinischen Aktenlage angesichts der schlüssigen Beurteilung von Dr. med. B._____ nicht ableiten. Auf die vom Beschwer- deführer beantragte Anordnung einer neuropsychologischen Beurteilung bzw. eines Gehirnscans oder Gentests kann deshalb in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 m.w.H). So- weit Dr. med. C._____ im Übrigen eine fachpsychiatrische Beurteilung empfiehlt, so wurde bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass eine solche mangels aktueller psychischer Problematik bzw. Behandlung nicht notwendig erscheint. Zwar wurde im Jahr 2003 der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 15. September 2003 [Bg-act. 46 S. 5]); eine psychiatri- sche Problematik bzw. Behandlung ist aber aktuell aus den aktenkundi- gen medizinischen Berichten nicht ersichtlich (vgl. dazu auch die Aus- führungen von Dr. med. B._____ im Gutachten vom 21. September 2015, wonach einerseits sicherlich ein etwas ungeordneter und formal umständ- licher Gedankengang bestehe, wie zuvor psychiatrischerseits beschrie- ben, andererseits in mehreren Gesprächen kein Hinweis für eine limitie- rende kognitive Beeinträchtigung habe gefunden werden können [vgl. Bg- act. 94 S. 13]). f) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er konsumiere äusserst wenig Alkohol. In der Vergangenheit sei er nie chronisch alkoholabhängig gewe- sen und der Cannabiskonsum habe einzig der Linderung der Beschwer- den gedient. Die Beschwerden, wovon die IV-Stelle gestützt auf das Gut- achten ausgehe, nämlich Schwindelgefühle und Raumunsicherheit, könn- ten dementsprechend keine Alkoholfolgeerkrankungen sein. Anders als vom Gutachter behauptet, sprächen nicht sämtliche Parameter für einen Alkoholabusus. Jedenfalls lasse sich allein aufgrund des CDT Wertes von 1.9 % und der Überschreitung des MCV Wertes nicht sagen, dass seine

- 15 - Beschwerden aufgrund eines chronischen Alkoholmissbrauchs eingetre- ten seien. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, eine Alkoholkrankheit bzw. ein Alkoholkonsum sei aufgrund der Vorabklärungen wie des Gut- achtens und der erhobenen Laborwerte ausgewiesen. Dazu reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD vom 24. Februar 2017 ein. f/aa) Dr. med. B._____ hält in seinem Gutachten vom 21. September 2015 fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Alkohol- und Cannabiskonsums eindeutig falsch seien. Denn er räume zwar ein, nur täglich kleine Mengen z.B. eine Stange Bier zu trinken; anlässlich der Laborabklärung im medizinischen Zentrum Chur habe sich jedoch her- ausgestellt, dass sämtliche Parameter (MCV deutlich vergrössert, CDT 1.9 %) in Richtung eines chronisch erheblichen Alkoholkonsums zeigten (vgl. Bg-act. 94 S. 12). Neben dem Gutachten von Dr. med. B._____ be- finden sich in den Akten auch weitere medizinische Berichte, die den An- gaben des Beschwerdeführers über seinen Alkohol- und Drogenkonsum widersprechen. So wird z.B. im Gutachten der Klinik Valens vom 6. Fe- bruar 2003 berichtet, dass der Beschwerdeführer früher einen starken Kokainabusus aufgewiesen habe, der jedoch seit Jahren sistiert sei (vgl. Bg-act. 38 S. 8). Im Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 15. September 2003 (Bg-act. 46 S. 3) wird ein Cannabisabusus (anamnestisch aktuell abstinent), ein Status nach Cocainabusus (Abstinenz seit ca. 1994) und ein Status nach sporadischem LSD-Konsum diagnostiziert. Im Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 4. April 2014 geht aus den wiedergegebe- nen Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er zur Verbesserung der Schlafqualität abends Marihuana konsumiere (vgl. Bg-act. 64 S. 6). Sodann ist in den Berichten des Universitätsspitals Zürich vom 30. Juli und 13. November 2014 von einem vom Beschwerdeführer angegebenen seit ca. 5 Jahren beendeten THC-Konsum und einem aktuellen Alkohol- konsum von einem bis zwei Liter Bier pro Tag zu lesen (vgl. Bg-act. 64 S. 8 und 69 S. 19). Schliesslich setzte sich der RAD-Arzt F._____, Facharzt

- 16 - für Allgemeinmedizin, in der im Beschwerdeverfahren von der Beschwer- degegnerin eingereichten Stellungnahme vom 24. Februar 2017 ausführ- lich und in überzeugender Weise mit den Laborwerten auseinander. Der RAD-Arzt F._____ kam zum Schluss, eine Alkoholkrankheit bzw. ein Al- koholkonsum sei überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, da einer- seits vorbestehende Fremdbefundungen (Universitätsspital Zürich) für ei- ne Alkoholerkrankung/Alkoholüberkonsum sprächen (vgl. dazu nachste- hende Erwägung) und anderseits die Laborwerte auch in diese Richtung wiesen. Auf diese nachvollziehbare Schlussfolgerung des RAD-Arztes F._____ kann abgestellt werden. Demnach brauchen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Laborwerten nicht weiter vertieft zu werden. f/bb) Hinzuweisen ist noch darauf, dass auch Dr. med. D._____ vom Interdiszi- plinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Univer- sitätsspitals Zürich im Bericht vom 30. Juli 2014 als Ursache der Be- schwerden differentialdiagnostisch eine äthyltoxische Genese bei regel- mässigem Aethylkonsum von ca. einem Liter Bier pro Tag angab (vgl. Bg- act. 64 S. 9). Der Befund von Dr. med. B._____ eines Schwindelsyn- droms und einer mässigen Raumunsicherheit im Sinne einer Alkoholfol- geerkrankung (vgl. vorne E.5a) erscheint somit auch angesichts dieser bereits bestehenden Differentialdiagnose nachvollziehbar. Ob die fach- gutachterlich ermittelte Symptomatik auf eine Alkoholfolgeerkrankung zurückzuführen ist oder nicht, spielt letztlich indessen keine Rolle, zumal diese Frage nichts an der schlüssigen gutachterlichen Zumutbarkeitsbeur- teilung ändert, dass der Beschwerdeführer trotz der derzeitigen Sympto- matik (Schwindel, Raumunsicherheit) in adaptierter Tätigkeit voll arbeits- fähig ist. Entscheidend wäre diese Frage erst bei Annahme einer renten- relevanten Arbeitsunfähigkeit. g) Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Edition sämtlicher Kran- kenakten aus den Händen von Dres. med. G._____ und H._____ sowie

- 17 - des Kantonsspitals Graubünden. Der medizinische Sachverhalt gilt indes- sen, wie dargelegt, als ausreichend abgeklärt. Es ist somit nicht ersicht- lich, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse sich aus diesen zu- sätzlichen medizinischen Akten ergeben könnten. Dem beschwerdeführe- rischen Antrag auf Edition seiner Krankenakten ist in antizipierter Be- weiswürdigung demnach nicht stattzugeben (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 m.w.H). 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend zu folgern, dass das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in seinen Schlussfolgerungen be- gründet ist. Die weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte lassen an der Richtigkeit der Ausführungen im Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 keine Zweifel aufkommen, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt (vgl. zum Beweiswert vorne E.4b). Damit kann auf die vom Gutachter Dr. med. B._____ formulierte Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorne E.5a) abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2017 er- weist sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung) zu gewähren ist. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt-

- 18 - liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraus- setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, ATSG-Kommentar,

3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b) Vorliegend gilt der sozialhilfeempfangende Beschwerdeführer ohne Wei- teres als bedürftig. Da der Rechtsstreit zudem weder offensichtlich mut- willig noch von vornherein aussichtslos erscheint und die anwaltliche Ver- tretung geboten ist, wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechts- anwalt MLaw Andri Hotz stattgegeben.

- 19 - c) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und werden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. d) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Gemäss Art. 5 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) liegt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Vertretung bei Fr. 200.--. Der Honoraranspruch wird dementsprechend auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) festgelegt und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung von der Gerichtskasse übernommen. e) Hinzuweisen ist auf den Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die erlasse- nen Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Be- schwerdeführers dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) entschädigt. - 20 - c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 30

3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 12. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Der als Verkäufer ausgebildete A._____ erlitt am 18. Oktober 1991 einen Autounfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Am 19. Februar 1997 schloss der zuständige Unfallversicherer den Fall ab und verneinte eine rentenbegründende Invalidität und einen Anspruch auf eine Inte- gritätsentschädigung. Seit 2003 ist A._____ nicht mehr erwerbstätig. Zu- vor war er zeitweilig als Hilfsarbeiter im Gartenbaubetrieb seines Bruders tätig. 2. Am 23. Dezember 2002 meldete sich A._____ zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) an. Mit Verfügung vom

11. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine IV-Rente, da der IV-Grad unter 40 % liege. Eine behinderungsgerechte Arbeit sei A._____ weiterhin im Ausmass von 50 % möglich. 3. Am 27. Oktober 2014 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle an. Daraufhin wurden zwischen 2014 und 2015 im Auftrag der IV-Stelle ver- schiedene Abklärungen am Universitätsspital Zürich im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen und in der Klinik für Neurologie durchgeführt. Mit Gutachten vom 21. September 2015 dia- gnostizierte der Neurologe Dr. med. B._____ ein Schwindelsyndrom und eine mässige Raumunsicherheit im Sinne einer Alkoholfolgeerkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er attestierte eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ging indessen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dieser Be- urteilung folgte auch der RAD-Arzt in seiner Abschlussbeurteilung vom

24. September 2015. 4. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2015 an, dass er keinen Anspruch auf Umschulungsmass- nahmen sowie IV-Leistungen habe. Dagegen erhob A._____ am 25. Ja- nuar 2016 mündlich Einwand und machte geltend, dass das neurologi- sche Gutachten unvollständig sei. Am 2. Januar 2016 nahm Dr. med.

- 3 - B._____ dazu Stellung und führte aus, dass die von A._____ vorgetrage- nen Argumente nicht geeignet seien, die medizinische Beurteilung vom

21. September 2015 zu ändern. 5. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er keinen Anspruch auf IV-Leistungen habe. Gestützt auf die RAD- Abschlussbeurteilung und auf das neurologische Gutachten vom 21. Sep- tember 2015 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, dass bei A._____ keine IV-relevante Erkrankung vorliege. Die derzeitige Sympto- matik stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Alkohol- und Cannabiskonsum. In adaptierter Tätigkeit sei er vollumfänglich arbeits- fähig. Das von ihm eingereichte Schreiben vom 30. August 2016 samt MRI vom 2. September 2016 des Kantonsspitals Graubünden vermöge das neurologische Gutachten nicht im Geringsten zu erschüttern. 6. Mit Verfügung ebenfalls vom 3. Januar 2017 lehnte die IV-Stelle auch einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen ab. 7. Gegen die einen Anspruch auf IV-Leistungen verneinende Verfügung vom

3. Januar 2017 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und ihm sei eine ganze Rente ab dem 17. Oktober 2014 zu ge- währen; eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Untersu- chungen über den Gesundheitszustand anzuordnen und zu bezahlen, insbesondere: a) neuropsychologische Begutachtung, b) Gentest, c) Ge- hirnscan. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das neurologische Gutachten unvollständig sei, da dieses die von ihm geklagten Beschwer- den nicht berücksichtige. Deren Ursache könne nicht mit einem MRI er- kannt werden. Dafür benötige man eine neuropsychologische Beurteilung, einen Hirnscan oder aber einen Gentest. Ausserdem sei der Gutachter nicht neutral. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit übermässig Al-

- 4 - kohol noch Cannabis konsumiert. Die Beschwerden, wovon die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten ausgehe, nämlich Schwindelgefühle und Raumunsicherheit, könnten dementsprechend keine Alkoholfolgeerkran- kungen sein. Zudem lasse sich allein aufgrund der Laborwerte nicht sa- gen, dass seine Beschwerden aufgrund eines chronischen Alkoholmiss- brauchs eingetreten seien. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab dem 9. Ja- nuar 2017. 8. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das neurologische Gutachten nur in pauschaler Weise kritisiere. Eine Alkoholkrankheit bzw. ein Alkoholkonsum sei aufgrund der Vorabklärungen sowie des Gutach- tens und der erhobenen Laborwerte ausgewiesen. Da trotz der derzeiti- gen Symptomatik (Schwindelsymptome und mässige Raumunsicherheit) in adaptierter Tätigkeit gutachterlich bestätigt volle Arbeitsfähigkeit beste- he, sei es ohnehin unerheblich, ob die Symptomatik in unmittelbarem Zu- sammenhang mit dem Konsum von Alkohol bzw. Cannabis stehe. 9. Mit Replik vom 24. März 2017 und Duplik vom 29. März 2017 vertieften die Parteien ihre Argumente. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 3. Januar 2017, womit sie einen Anspruch des Beschwerdefüh-

- 5 - rers auf IV-Leistungen verneinte. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Ver- bindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar be- troffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Über- prüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und form- gerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneinte. Zu beurteilen ist dabei die umstrittene Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit. Unbestritten ist hingegen die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit als Hilfsarbeiter im Gartenbau. 3. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund- heitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ver- ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreivier- telsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei er- werbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund ei- nes Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalidenein-

- 6 - kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

4. a) Die Beschwerdegegnerin geht im vorliegenden Fall gestützt auf die RAD- Abschlussbeurteilung vom 24. September 2015 (Akte der Beschwerde- gegnerin [Bg-act.] 119 S. 10) von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in adaptierter Tätigkeit aus. Zufolge des RAD sei dem neurologischen Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Neu- rologie, vom 21. September 2015 (Bg-act. 94) zu folgen. Nachfolgend ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neurologische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 abgestellt hat und ob diesem voller Beweiswert zukommt oder von der übrigen medizi- nischen Aktenlage erschüttert wird. Der Beschwerdeführer verneint die Beweiskraft des Gutachtens und bemängelt es in verschiedener Hinsicht. b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-

- 7 - lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärz- ten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gut- achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, so- fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangeln- de Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be- sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein stren- ger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hin- weisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

- 8 - Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4).

5. a) Dr. med. B._____ diagnostizierte im Gutachten vom 21. September 2015 ein Schwindelsyndrom und eine mässige Raumunsicherheit im Sinne ei- ner Alkoholfolgeerkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Infol- gedessen sei die letzte Tätigkeit im Gartenbaubetrieb nicht mehr möglich. Hingegen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit ohne relevante Eigenverantwortlichkeit und Arbeiten im Dunkeln ebenso wie in Kühlräumlichkeiten, mit mittelschweren Hebegrenzen und mit wenigen Phasen längerer Überkopfarbeit, gegeben (vgl. Bg-act. 94 S. 11 und 15 f.). Abgesehen von der Raumunsicherheit – welche gemäss Dr. med. B._____ leicht bis massig ausgeprägt und mit einem unsicheren und umständlichen Gangbild in der Untersuchungssituation durchaus ausge- staltet, in unbeobachteten Momenten jedoch annähernd normal sei – konnte Dr. med. B._____ keine arbeitsrelevanten pathologischen Befunde erheben (vgl. Bg-act. 94 S. 14). b) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Beschwerdegegnerin habe widersprüchlich festgehalten, er sei infolge des Abhängigkeitsver- haltens arbeitsunfähig geworden, könne aber gleichwohl ein rentenaus- schliessendes Einkommen erzielen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Abklärungsergebnis" zwar von einem Zusammenhang zwischen dem Abhängigkeitsverhalten und der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers spricht, aus den Akten aber klar hervorgeht, dass die Beschwerde- gegnerin damit wohl meinte, dass zwischen dem Abhängigkeitsverhalten und der derzeitigen, laut dem Gutachter Dr. med. B._____ und dem RAD nicht invalidisierenden Symptomatik des Beschwerdeführers ein Zusam- menhang bestehe (vgl. Bg-act. 119 S. 10). Aus der vorerwähnten, etwas missverständlichen Aussage in der angefochtenen Verfügung kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.

- 9 - c) Sodann ist festzuhalten, dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, das neurologische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 sei nicht neutral, unbegründet ist. Abgesehen vom für den konkreten Fall nicht aussagekräftigen Verweis auf den vom Beschwerdeführer ein- gereichten Zeitungsartikel (Tages-Anzeiger-Online vom 26. November 2015, Akte des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5) bezüglich der Kritik an der Vergabe monodisziplinärer Gutachten – der insbesondere die Situation im Kanton Zürich abbildet – legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der vorliegend zur Diskussion stehende Gutachter Dr. med. B._____ ver- sicherungsfreundlich entschieden hätte. Zudem ergeben sich aus den Ak- ten in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte. Schliesslich dürfte der Ein- wand des Beschwerdeführers wohl auch verspätet sein. Mit Mitteilung vom 1. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf das Erfordernis einer medizinischen Begutachtung hin. Zudem infor- mierte sie ihn über die Fachdisziplin der Begutachtung (Neurologie) und bezeichnete die ärztliche Fachperson (Dr. med. B._____). Als Beilage wurde dem Beschwerdeführer auch der Fragenkatalog zugestellt. In der Mitteilung vom 1. Juli 2015 wurde insbesondere auch explizit aufgeführt, dass Einwände gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fach- disziplin sowie die ärztliche Fachperson innert 10 Tagen zu erfolgen hät- ten sowie Zusatzfragen zum Fragenkatalog ebenfalls innert 10 Tagen einzureichen seien (Bg-act. 84). Gegen diese Anordnung ist nichts einzu- wenden (vgl. BGE 139 V 349 E.5.2.3; vgl. zum Verfahren für die Auf- tragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten auch Rz. 2083 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1.1.2017). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer weder Einwände gegen die Begutachtung an sich noch die Person des vorgese- henen Gutachters noch stellte er Ergänzungsfragen an den Gutachter. Die Rüge der Unparteilichkeit des Gutachters erweist sich somit als gänz- lich unbegründet.

- 10 - d) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Gutachter Dr. med. B._____ die von ihm geklagten Beschwerden nicht berücksichtigt habe. Dass er in Ruhestellung zittere, sich durch hohen Energieverlust schnell erschöpfe auch bei leichter Tätigkeit, starke Verspannungen und damit einherge- hende häufige starke Kopfschmerzen spüre, Schluckbeschwerden habe, Übelkeit bei bewegten Bildern und ruckartiger Bildabfolge kriege, Brech- reiz von chemischen Gerüchen (z.B. Parfüm) bekomme, Muskelbe- schwerden habe, an der linken Gesichtshälfte kein Gefühl mehr habe, Realträume habe, seine Beine nachziehen und immer wieder ausschla- gen und sich seine Schrift verändert habe, davon spreche der Gutachter nicht und diese Beschwerden lägen seinem Gutachten auch nicht zu- grunde. Dr. med. B._____ gehe lediglich von Schwindelgefühlen und mässiger Raumunsicherheit aus. Zudem sei das Gutachten von Dr. med. B._____ weder umfassend noch beruhe es auf allseitige Untersuchungen. Diesem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Gutachter die subjektiv empfundenen Schmerzen des Beschwerdeführers – soweit letzterer sie ihm angegeben hatte und sich solche aus den medizinischen Vorakten ergeben – berück- sichtigt hat. So sind im Gutachten vom 21. September 2015 in der Ana- mnese die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter geschilder- ten Einschränkungen, wie namentlich die Gelenkschmerzen, die Schmer- zen im Bereich der unteren LSW, die geistigen Einschränkungen, die Schwindelgefühle und die Tagesmüdigkeit, detailliert aufgeführt (vgl. Bg- act. 94 S. 7). Sodann hat Dr. med. B._____ hinsichtlich der geschilderten und untersuchten Beschwerden insbesondere Folgendes ausgeführt (vgl. Bg-act. 94 S. 13): "In der heutigen Untersuchung/Befragung konnte der Versicherte, abgesehen von einer diskreten Zeitgitterstörung (Datum um einen Tag verschoben benannt) konzentriert und genau seine Beschwerden schildern, es bestand sicherlich ein etwas ungeordneter und formal umständlicher Gedankengang, wie zuvor bereits psychiatrischerseits beschrie- ben, andererseits konnte in mehreren Gesprächen kein Hinweis für eine limitierende ko- gnitive Beeinträchtigung gefunden werden. Die Angaben des Versicherten, dass er quasi

- 11 - in einem Dauerzustand von unsystematischem Schwindel lebe, in dem es auch monoku- lare Doppelbilder gäbe, und weitere visuelle Phänomene aufgetreten seien, konnten we- der in der klinischen Untersuchung nachvollzogen werden, noch fanden sich in unbeob- achteten Momente Hinweise auf eine weitergehende Beeinträchtigung des Versicherten. Es besteht sicherlich eine gewisse Gangunsicherheit mit einem in unbeobachteten Mo- menten leicht bis mässig ausgeprägter Verbreiterung des Gangbildes und einer bei ins- besondere geschlossenen Augen deutlich erkennbaren Raumlagesinnstörung, hier ist jedoch die visuelle Kontrolle des Versicherten ausreichend um alltägliche Verrichtungen und auch berufliche Herausforderungen anzunehmen. Bezüglich der Erschöpfbarkeit welche vom Versicherten angegeben wird, ist festzuhalten, dass die lange Abstinenz des Versicherten von einer geordneten Arbeitsumgebung einerseits, der Drogenkonsum an- dererseits zu einer zerfallenen Tagesstruktur führte und im Gleichschritt mit fehlenden äusseren Anforderungen nach und nach zu einer allgemein adynamen Lebenshaltung und -einstellung führte. Diese erreicht jedoch aus meiner Sicht keinen eigenständigen Krankheitswert und kann durch entsprechende Anstrengung und einer Eingewöhnungs- phase überwunden werden." Zudem hat Dr. med. B._____ auf Inkonsistenzen bezüglich der vom Be- schwerdeführer geschilderten Symptomatik hingewiesen (vgl. Bg-act. 94 S. 12 und 110 S. 3). Schliesslich hat sich Dr. med. B._____ mit den zuvor bereits ergangenen Arztberichten, insbesondere denen des interdiszi- plinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Uni- versitätsspitals Zürich auseinandergesetzt (vgl. Bg-act. 94 S. 1-6 sowie Stellungnahme vom 2. Februar 2016 [Bg-act. 110]). Es bestehen somit keine Indizien dafür, dass der neurologische Gutachter Dr. med. B._____ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden unvollständig gewür- digt hätte. e) Ferner ist der Einwand des Beschwerdeführers, es seien weitere Unter- suchungen erforderlich, zu behandeln. Der Beschwerdeführer ist der An- sicht, die Ursache für seine Beschwerden könne nicht mit einem MRI er- kannt werden. Dafür sei eine neuropsychologische Beurteilung, ein Hirns- can oder aber ein Gentest erforderlich.

- 12 - e/aa) Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Ab- klärungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E.5.1 m.H.). Im Gutachtenauftrag vom 1. Juli 2015 wurde Dr. med. B._____ von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, falls er Zusatzuntersuchungen benötige, wie z.B. eine neuropsycho- logische Abklärung oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähig- keit, er dies mitteilen solle, damit der entsprechende Auftrag erteilt wer- den könne (vgl. Bg-act. 86 S. 1). Der neurologische Gutachter Dr. med. B._____ erachtete solch zusätzliche Abklärungen nicht für nötig wohl auch deshalb, weil eine genetische Testung beim Bruder des Beschwer- deführers durchgeführt worden sei, ohne dass diese je ein Ergebnis in Richtung der diskutierten erblichen Ataxie gezeigt habe (vgl. Stellung- nahme von Dr. med. B._____ vom 2. Februar 2016 zum Einwand des Be- schwerdeführers [Bg-act. 110]). Die Entscheidung, keine genetische Tes- tung bzw. weitere neuropsychologische Abklärungen durchzuführen, er- scheint deshalb begründet und lag gemäss oberwähnter Rechtsprechung ohnehin im Ermessen des neurologischen Fachgutachters. e/bb) Nachfolgend ist zu überprüfen, ob entgegen der Meinung von Dr. med. B._____ dennoch Gründe für die Vornahme zusätzlicher Abklärungen be- stehen. Dr. med. C._____, leitender Arzt und Leiter Neurologie, empfiehlt zwar im Bericht vom 30. August 2016 (Bg-act. 116 S. 4-7) eine neuropsychologi- sche und fachpsychiatrische Beurteilung, legt aber die Gründe hierfür nicht dar. Insbesondere ergeben sich aus dem von Dr. med. C._____ veranlassten MRI des Schädels vom 2. September 2016 (Bg-act. 116 S.

7) im Vergleich zum im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Universitätsspitals Zürich am 20. August 2014 durchgeführten MRI des Gehirns und der HWS (Bg-act. 69 S. 16)

- 13 - unveränderte Verhältnisse ohne wesentliche Befundänderung seit der Voruntersuchung. Dr. med. C._____ hielt nämlich zum am 2. September 2016 durchgeführten MRI fest, dass weiterhin eine zerebelläre mehr als kortikale und subkortikale Hirnatrophie dargestellt werde und im Wesentli- chen ein unveränderter Status zur Untersuchung aus dem 2014 bestehe (vgl. Bg-act. 116 S. 5). Bei der Untersuchung im 2014 hatte Dr. med. D._____, Oberarzt am Interdisziplinärem Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, in der MRI-Beurteilung vom 20. August 2014 (Bg-act. 69 S. 16) von einem im Vergleich zum 30. September 2013 un- veränderten Bild einer deutlichen zerebellären Vermis-betonten Atrophie bei bekannter autosomal-dorminant zerebellärer Ataxie berichtet. Mit die- ser Beurteilung des Universitätsspitals Zürich setzte sich Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 21. September 2015 (Bg-act. 94) aus- einander (vgl. auch seine Stellungnahme vom 2. Juni 2016 [Bg-act. 110]). So führte er aus, dass die Abklärungen im Universitätsspitals Zürich keine Diagnose ergeben hätten. Als Verdachtsdiagnose sei eine autosomal dominante cerebrale Ataxie (d.h. eine erbliche Kleinhirnatrophie) formu- liert worden, beweisende medizinische Befunde hätten jedoch nicht erho- ben werden können (vgl. Bg-act. 94 S. 13). An diesen Feststellungen von Dr. med. B._____ ist nichts auszusetzen, formulierten doch die Fachärzte des Interdisziplinären Zentrums am Universitätsspital Zürich in der Tat bloss die Verdachtsdiagnose einer autosomal dominanten cerebralen Ataxie (vgl. Bg-act. 64 S. 9). Dr. med. B._____ präzisierte auch, dass die diagnostischen Kriterien für die hereditäre Kleinhirnatrophie eindeutig nicht erfüllt seien. Im Universitätsspital Zürich sei fälschlicherweise von einer positiven Familienanamnese ausgegangen, gleichzeitig aber ver- merkt worden, dass insbesondere Abklärungen beim Bruder des Be- schwerdeführers diesbezüglich sämtlich negativ ausgefallen seien (vgl. Bg-act. 94 S. 14 und den Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 30. Juli 2014, Bg-act. 64 S. 7). Demnach ist mit der nachvollziehbaren Schlussfolgerung von Dr. med. B._____ davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer – abgesehen von der von Dr. med. B._____ beobach-

- 14 - teten mässigen Raumunsicherheit – keine sicheren pathologischen Be- funde vorliegen (vgl. Bg-act. 94 S. 14). Ein weiterer Abklärungsbedarf lässt sich aus der medizinischen Aktenlage angesichts der schlüssigen Beurteilung von Dr. med. B._____ nicht ableiten. Auf die vom Beschwer- deführer beantragte Anordnung einer neuropsychologischen Beurteilung bzw. eines Gehirnscans oder Gentests kann deshalb in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 m.w.H). So- weit Dr. med. C._____ im Übrigen eine fachpsychiatrische Beurteilung empfiehlt, so wurde bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass eine solche mangels aktueller psychischer Problematik bzw. Behandlung nicht notwendig erscheint. Zwar wurde im Jahr 2003 der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 15. September 2003 [Bg-act. 46 S. 5]); eine psychiatri- sche Problematik bzw. Behandlung ist aber aktuell aus den aktenkundi- gen medizinischen Berichten nicht ersichtlich (vgl. dazu auch die Aus- führungen von Dr. med. B._____ im Gutachten vom 21. September 2015, wonach einerseits sicherlich ein etwas ungeordneter und formal umständ- licher Gedankengang bestehe, wie zuvor psychiatrischerseits beschrie- ben, andererseits in mehreren Gesprächen kein Hinweis für eine limitie- rende kognitive Beeinträchtigung habe gefunden werden können [vgl. Bg- act. 94 S. 13]). f) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er konsumiere äusserst wenig Alkohol. In der Vergangenheit sei er nie chronisch alkoholabhängig gewe- sen und der Cannabiskonsum habe einzig der Linderung der Beschwer- den gedient. Die Beschwerden, wovon die IV-Stelle gestützt auf das Gut- achten ausgehe, nämlich Schwindelgefühle und Raumunsicherheit, könn- ten dementsprechend keine Alkoholfolgeerkrankungen sein. Anders als vom Gutachter behauptet, sprächen nicht sämtliche Parameter für einen Alkoholabusus. Jedenfalls lasse sich allein aufgrund des CDT Wertes von 1.9 % und der Überschreitung des MCV Wertes nicht sagen, dass seine

- 15 - Beschwerden aufgrund eines chronischen Alkoholmissbrauchs eingetre- ten seien. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, eine Alkoholkrankheit bzw. ein Alkoholkonsum sei aufgrund der Vorabklärungen wie des Gut- achtens und der erhobenen Laborwerte ausgewiesen. Dazu reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD vom 24. Februar 2017 ein. f/aa) Dr. med. B._____ hält in seinem Gutachten vom 21. September 2015 fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Alkohol- und Cannabiskonsums eindeutig falsch seien. Denn er räume zwar ein, nur täglich kleine Mengen z.B. eine Stange Bier zu trinken; anlässlich der Laborabklärung im medizinischen Zentrum Chur habe sich jedoch her- ausgestellt, dass sämtliche Parameter (MCV deutlich vergrössert, CDT 1.9 %) in Richtung eines chronisch erheblichen Alkoholkonsums zeigten (vgl. Bg-act. 94 S. 12). Neben dem Gutachten von Dr. med. B._____ be- finden sich in den Akten auch weitere medizinische Berichte, die den An- gaben des Beschwerdeführers über seinen Alkohol- und Drogenkonsum widersprechen. So wird z.B. im Gutachten der Klinik Valens vom 6. Fe- bruar 2003 berichtet, dass der Beschwerdeführer früher einen starken Kokainabusus aufgewiesen habe, der jedoch seit Jahren sistiert sei (vgl. Bg-act. 38 S. 8). Im Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 15. September 2003 (Bg-act. 46 S. 3) wird ein Cannabisabusus (anamnestisch aktuell abstinent), ein Status nach Cocainabusus (Abstinenz seit ca. 1994) und ein Status nach sporadischem LSD-Konsum diagnostiziert. Im Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 4. April 2014 geht aus den wiedergegebe- nen Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er zur Verbesserung der Schlafqualität abends Marihuana konsumiere (vgl. Bg-act. 64 S. 6). Sodann ist in den Berichten des Universitätsspitals Zürich vom 30. Juli und 13. November 2014 von einem vom Beschwerdeführer angegebenen seit ca. 5 Jahren beendeten THC-Konsum und einem aktuellen Alkohol- konsum von einem bis zwei Liter Bier pro Tag zu lesen (vgl. Bg-act. 64 S. 8 und 69 S. 19). Schliesslich setzte sich der RAD-Arzt F._____, Facharzt

- 16 - für Allgemeinmedizin, in der im Beschwerdeverfahren von der Beschwer- degegnerin eingereichten Stellungnahme vom 24. Februar 2017 ausführ- lich und in überzeugender Weise mit den Laborwerten auseinander. Der RAD-Arzt F._____ kam zum Schluss, eine Alkoholkrankheit bzw. ein Al- koholkonsum sei überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, da einer- seits vorbestehende Fremdbefundungen (Universitätsspital Zürich) für ei- ne Alkoholerkrankung/Alkoholüberkonsum sprächen (vgl. dazu nachste- hende Erwägung) und anderseits die Laborwerte auch in diese Richtung wiesen. Auf diese nachvollziehbare Schlussfolgerung des RAD-Arztes F._____ kann abgestellt werden. Demnach brauchen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Laborwerten nicht weiter vertieft zu werden. f/bb) Hinzuweisen ist noch darauf, dass auch Dr. med. D._____ vom Interdiszi- plinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Univer- sitätsspitals Zürich im Bericht vom 30. Juli 2014 als Ursache der Be- schwerden differentialdiagnostisch eine äthyltoxische Genese bei regel- mässigem Aethylkonsum von ca. einem Liter Bier pro Tag angab (vgl. Bg- act. 64 S. 9). Der Befund von Dr. med. B._____ eines Schwindelsyn- droms und einer mässigen Raumunsicherheit im Sinne einer Alkoholfol- geerkrankung (vgl. vorne E.5a) erscheint somit auch angesichts dieser bereits bestehenden Differentialdiagnose nachvollziehbar. Ob die fach- gutachterlich ermittelte Symptomatik auf eine Alkoholfolgeerkrankung zurückzuführen ist oder nicht, spielt letztlich indessen keine Rolle, zumal diese Frage nichts an der schlüssigen gutachterlichen Zumutbarkeitsbeur- teilung ändert, dass der Beschwerdeführer trotz der derzeitigen Sympto- matik (Schwindel, Raumunsicherheit) in adaptierter Tätigkeit voll arbeits- fähig ist. Entscheidend wäre diese Frage erst bei Annahme einer renten- relevanten Arbeitsunfähigkeit. g) Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Edition sämtlicher Kran- kenakten aus den Händen von Dres. med. G._____ und H._____ sowie

- 17 - des Kantonsspitals Graubünden. Der medizinische Sachverhalt gilt indes- sen, wie dargelegt, als ausreichend abgeklärt. Es ist somit nicht ersicht- lich, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse sich aus diesen zu- sätzlichen medizinischen Akten ergeben könnten. Dem beschwerdeführe- rischen Antrag auf Edition seiner Krankenakten ist in antizipierter Be- weiswürdigung demnach nicht stattzugeben (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 m.w.H). 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend zu folgern, dass das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in seinen Schlussfolgerungen be- gründet ist. Die weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte lassen an der Richtigkeit der Ausführungen im Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 keine Zweifel aufkommen, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt (vgl. zum Beweiswert vorne E.4b). Damit kann auf die vom Gutachter Dr. med. B._____ formulierte Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorne E.5a) abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2017 er- weist sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung) zu gewähren ist. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt-

- 18 - liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraus- setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, ATSG-Kommentar,

3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b) Vorliegend gilt der sozialhilfeempfangende Beschwerdeführer ohne Wei- teres als bedürftig. Da der Rechtsstreit zudem weder offensichtlich mut- willig noch von vornherein aussichtslos erscheint und die anwaltliche Ver- tretung geboten ist, wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechts- anwalt MLaw Andri Hotz stattgegeben.

- 19 - c) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und werden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. d) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Gemäss Art. 5 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) liegt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Vertretung bei Fr. 200.--. Der Honoraranspruch wird dementsprechend auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) festgelegt und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung von der Gerichtskasse übernommen. e) Hinzuweisen ist auf den Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die erlasse- nen Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Be- schwerdeführers dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.

- 20 - c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]