IV-Rente | Invalidenversicherung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung vom 10. August 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente) habe. Seit dem 2. Juli 2015 sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht habe sich ihr Zustand gebessert, sodass ihr seit dem
1. Mai 2016 jegliche Tätigkeiten in einem 100 % Pensum zumutbar seien. Die angestammte Tätigkeit sei bereits adaptiert, leicht und wechselbelas- tend. Da die einjährige Wartefrist nicht erfüllt sei, habe sie keinen An- spruch auf eine IV-Rente.
E. 4 Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 9. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zurückwei- sung der Sache, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und berufliche Massnahmen sowie eine Rente zu prüfen. Zur Begründung brachte sie vor, dass die IV-Stelle auf Berichte der Klinik Valens abgestellt habe. Dort sei sie aber zur Rehabilitation (Reha) gewesen. Laut Bundes- gerichtsurteil (BGE 136 V 117) sei es nicht zulässig, dass eine Begutach- tung einer Person während der Reha durch behandelnde Ärzte ohne Wis-
- 3 - sen der Betroffenen durchgeführt werde. Der Ergonomie-Bericht Valens dürfe deshalb nicht als Gutachten für die Beurteilung beigezogen werden. Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 8. April 2016 sei ihr ferner eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit attestiert wor- den und die Neubestimmung der Arbeitsfähigkeit sei ausdrücklich an den behandelnden Arzt delegiert worden. Derselbe habe mit Abklärungsbe- richt vom 26. Mai 2016 aber eine relevante weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Aufgrund der Widersprüchlichkeit der beiden Berichte der Klinik Valens hätten weitere Abklärungen stattfinden müssen. Im Übrigen hand- le es sich beim RAD-Arzt Dr. med. B._____ um einen Psychiater, hier seien aber der neurochirurgische und der rheumatologische Fachbereich betroffen. Zudem sei der Hinweis auf ein Stehpult und einen Ruheraum durch den RAD bezüglich der bisherigen Tätigkeit nicht schlüssig.
E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand sei vorliegend einzig der Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen seien mit der Mitteilung vom 10. Mai 2016 abgelehnt worden, wobei die Frage der Umschulung je nach Ausgang der Beschwerde davon abhänge. Inso- fern seien berufliche Massnahmen vom Streitgegenstand umfasst. Um- stritten sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbe- arbeiterin bei einer Krankenkasse. Hier könne auf die RAD-Beurteilung abgestellt werden. Die Berichte der Klinik Valens stellten keine Gutachten dar, sondern dürften ebenfalls in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Der RAD-Psychiater Dr. med. B._____ habe sich auf die Fachbe- richte gestützt, was bei seiner Grundausbildung zulässig gewesen sei. Auch der Hausarzt Dr. med. C._____ begründe keine Zweifel an der Be- urteilung durch die Klinik Valens respektive an den dort erhobenen objek- tiven Testresultaten. Selbst wenn in der bisherigen Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit bestünde, sei bei einem 100 % Pensum in einer adaptier- ten Tätigkeit kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad gegeben.
- 4 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen noch eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 10. August 2016 (Anfechtungsob- jekt). Eine solche Anordnung, die laut Bundesgericht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerde- führerin wohnt in der Gemeinde X._____, womit hier das kantonale Versi- cherungs-/Verwaltungsgericht für die betreffende Streitentscheidung zu- ständig ist. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist darum auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde zudem frist- und formge- recht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. a) Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bzw. Büroangestellte aufgrund der vorhandenen ärztlichen (Klinik-) Berichte
- 5 - und Abklärungen korrekt ermittelt wurde oder ob weitere fachärztliche Un- tersuchungen oder Tests – namentlich aus rheumatologischer und neuro- chirurgischer Sicht – noch geboten gewesen wären. b) Um beurteilen zu können, ob der gesundheitliche Zustand der Beschwer- deführerin die Zusprechung von IV-Leistungen rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auf Unterla- gen und Dokumente angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls ande- re Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, falls nötig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter me- dizinischer Abklärungen unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer- den die Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stel- len. Der Arzt erfüllt damit eine eigenständige Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt aber keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung. Er gibt eine Schätzung ab, die aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden dabei eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). c) Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren gilt deshalb der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht sämtliche Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
- 6 - fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Zuge des Verwaltungsver- fahrens eingeholten Gutachten von externen Fachleuten und Spezialärz- ten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Resultaten gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind und keine Anhaltspunkte gegen ihre Zu-
- 7 - verlässigkeit bestehen. Allein die Tatsache, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht be- reits auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des verwaltungsinternen Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der verwaltungsinternen Feststellungen, so sind er- gänzende medizinischen Abklärungen zu treffen oder ein Gerichtsgutach- ten zur Klärung der Widersprüche einzuholen (BGE 135 V 465 E.4.4). d) Vorliegend sind folgende ärztlichen Klinik-, Hausarzt- und RAD-Berichte – im Wesentlichen kurz wiedergegeben – bekannt und für die Entscheidung bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von Bedeutung: • Im Bericht vom 9. Oktober 2015 hielt der Hausarzt Dr. med. C._____ unter ärztlichem Befund fest: Eher laxer Habitus, keine sensomotori- schen Ausfälle. Multipler TP in der Schultergürtelmuskulatur sowie in der Suboccipitalmuskulatur bds. Vitalparameter regelrecht. Gute Pro- gnose. Therapieempfehlung: Physiotherapie und Analgesie. Zur Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin wurde festgehalten: 100 % AUF vom 6. Juli bis 7. August 2015; 50 % AUF vom 8. August bis 19. September 2015; 25 % AUF vom 20. bis
25. September 2015 sowie wieder 50 % AUF vom 26. September bis
24. Oktober 2015. Aktuell sei der Patientin eine 50%ige Tätigkeit halb- tags zumutbar, wobei bei Besserung eine Restitution zu erwarten sei. Eine behinderungsgeeignete Tätigkeit sei ihr aktuell zu 4-5 h wechsel- belastend möglich (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 2- 3; sowie beschwerdegegnerische Akten [IV-act.] 26 S. 2-3). • Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 8. April 2016 ist unter Dia- gnose ein chronisches cervicocephales und cervicovertebrales Syn- drom mit linksseitiger Fehlhaltung mässiggradiger degenerativer Ver- änderungen an der mittleren HWS aufgeführt. Für die Dauer des Kli- nikaufenthalts (08.03.-26.03.2016) sowie darüber hinaus bis mindes- tens zum 30. April 2016 bestehe eine 100%ige AUF. Ab dem 1. Mai 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Die anschliessende Reevalua-
- 8 - tion habe durch den weiterbehandelnden Arzt zu geschehen. Zum Austrittszeitpunkt sei weiterhin eine schmerzbedingte Schonhaltung der Hals- sowie oberen Brustwirbelsäule bei stark erhöhtem Tonus der Muskulatur im Schulter- und Nackenbereich links feststellbar gewe- sen. Insgesamt habe eine Verbesserung der Symptomatik erzielt wer- den können. Eine Weiterführung der Physiotherapie werde ambulant erfolgen (Bf-act. 6; IV-act. 65). • Aus dem Ergonomie-Bericht derselben Klinik vom 8. April 2016 geht hervor, dass alle vorgesehenen Tests zur Beurteilung der arbeitsbe- zogenen körperlichen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden konn- ten. Bei Eintritt habe die Leistungsfähigkeit allgemein im Bereich einer leichten wechselbelastenden Arbeit gelegen. Die ergonomische Limite sei nicht erreicht worden, was als Selbstlimitierung interpretiert werde. Die Beweglichkeit der HWS habe sich etwas gebessert. Die Kraftwerte und die Belastbarkeit beim Krafttraining seien leicht gestiegen. Die ar- beitsbezogene körperliche Leistungsfähigkeit bei Austritt entspreche einer „leichten wechselbelastenden Arbeitsbelastung“. Siehe Tabelle im Anhang A mit Schätzung der Belastbarkeiten an Hand, Schulter, Rücken sowie bei der Fortbewegung im Gehen (Bf-act. 7 S. 3 samt Tabelle auf S. 4; IV-act. 65 S. 3-4). • Im Hausarztbericht vom 26. Mai 2016 hielt Dr. med. C._____ fest, dass der ETP-Bericht vom 8. April 2016 inkonsistent und in sich wi- dersprüchlich sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Patientin für leichte wechselbelastende Arbeit voll arbeitsfähig sein solle, wenn sie (nebst wöchentlicher psychiatrischer Sitzungen) „2x wöchentlich ambulante Physiotherapie in den Kliniken Valens“ besuchen sollte. Zur Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt: Die bisherige Arbeit entspreche einer leichten Arbeit, welche längeres Sitzen an einen PC-Arbeitsplatz er- fordere. Hierzu sei die Patientin zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der funktionellen Defizite beim längeren Sitzen nur teilweise arbeitsfähig. Die Patientin sei unter Berücksichtigung ihrer ergonomischen Leis- tungsfähigkeit (s. Tabelle zur Schätzung der körperlichen Belastbar- keit, Anhang A) für eine leichte wechselbelastende Arbeit voll arbeits- fähig (Bf-act. 8; IV-act. 65 S. 5). • Im RAD-Abschlussbericht vom 9. Mai 2016 von Dr. med. B._____ wird festgehalten, dass die 28-jährige Versicherte in einer leichten wech- selbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die angestammte Tätig- keit als kaufmännische Angestellte sei, unter Nutzung eines höhen- verstellbaren Pults, der einen Wechsel zwischen stehender und sit- zender Tätigkeit ermögliche, leidensadaptiert. Die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei unter der irrigen Annahme erfolgt, es handle sich dabei um eine Tätigkeit die „längeres Sitzen am PC- Arbeitsplatz“ erfordere. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers (vgl. IV-act. 67) stehe ein Stehpult und ein Ruheraum zur Verfügung, wes-
- 9 - halb es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine leidensadaptierte leichte wechselbelastende Tätigkeit handle (IV-act. 85 S. 12). Mit Stel- lungnahme vom 8. Juli 2016 bekräftigte der RAD-Psychiater Dr. med. B._____, dass der Bericht des Hausarztes vom 26. Mai 2016 den RAD-Schlussbericht vom 9. Mai 2016 nicht zu erschüttern vermöge. Die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätig- keit sei in Anbetracht des diagnostizierten Gesundheitsschadens (chronisches cervicocephales und cervicovertebrales Schmerzsyn- drom) gut nachvollziehbar. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-act. 85 S. 15-16). Im Lichte dieser Abklärungsberichte und Atteste ist auch hier die allein strittige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu entscheiden. e) In Würdigung der soeben erwähnten Hausarzt-, Klinik- und RAD-Berichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass vorliegend auf die schlüs- sigen, widerspruchsfreien und umfassenden Abklärungsberichte der Klinik Valens vom 8. April 2016 (Bf-act. 6; IV-act. 65 und Bf-act. 7 samt Be- lastungstabelle) und den RAD-Abschlussbericht vom 9. Mai 2016 mit er- gänzender Stellungnahme vom 8. Juli 2016 (IV-act. 85 S. 15-16) abge- stellt werden kann. Hiernach ist die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit – mit körperlich leichten wechselbelastenden Arbeiten (wie z.B. als Sachbearbeiterin oder Büroangestellte) – wiederum voll zu 100 % ge- geben und der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Einwände und Beden- ken des Hausarztes in seinen Attesten vom 9. Oktober 2015 (Bf-act. 1; IV-act. 26) und 26. Mai 2016 (Bf-act. 8; IV-act. 78) vermögen daran inhalt- lich nichts zu ändern, zumal die Atteste selbst davon ausgehen, dass noch bei einer Besserung eine Restitution zu erwarten sei bzw. mit einer Steigerung der ergonomischen Leistungsfähigkeit für eine leichte wech- selbelastende Arbeit bis hin zur vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Von einem Widerspruch der Hausarztberichte (zu Gunsten der Be- schwerdeführerin) mit den externen Klinikberichten oder den verwaltungs- internen RAD-Beurteilungen (i.S. der IV-Stelle) kann im Ergebnis jeden- falls keine Rede sein. Selbstverständlich liegt es in der Natur eines Büroa- rbeitsplatzes, dass dieser vorwiegend aus sitzenden Tätigkeiten besteht,
- 10 - was für die Beschwerdeführerin auf Dauer (bei längerem Sitzen am PC- Arbeitsplatz) nicht vorteilhaft ist. Wird aber berücksichtigt, dass der Be- schwerdeführerin bei der vormaligen Arbeitgeberin – einer Krankenkasse
– ein Stehpult sowie ein Ruheraum zur Verfügung standen (IV-act. 67), so darf bereits von einer (idealen) leichten wechselbelastenden Tätigkeit im Sinne der erfolgreich verlaufenen und aussagekräftigen Ergonomie- Belastungstests gesprochen werden, wofür die Klinik Valens am Ende explizit eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte (IV-act. 65 S. 5). Das vor- gebrachte Gegenargument der Beschwerdeführerin, wonach während der Arbeitszeit ein Ruheraum aufgesucht werden müsse und dies eben eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit bedeute, vermag nicht zu überzeu- gen, zumal immerhin nämlich angenommen werden kann, dass die Be- schwerdeführerin zumindest in ihren arbeitsfreien Pausen (vormittags, mittags und nachmittags) diesen Ruheraum aufsuchen konnte und sich dort mittels entsprechender Entspannungsübungen für den Hals-, Na- cken- und Schulterbereich wiederum entspannen und erholen konnte. Im Übrigen ergibt sich eine angemessene Wechselbelastung (mit Möglichkeit der Änderung der Körperhaltung am Arbeitsplatz) bereits aus dem bisher ausgeübten Positionswechsel (stehend/sitzend) aufgrund des Stehpults und Bürostuhls. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sogar noch selbst einräumte, dass sich der Schmerz beim Absitzen, Stehenbleiben oder im Ruhezustand bessere; er sich umgekehrt aber bei längerem sta- tionären Sitzen und beim nach Vorneschauen, wie beim Liegen, ver- schlechtere (s. Bf-act. 3; IV-act. 29 S. 3). Die Einschätzungen des RAD und die beiden Beurteilungen der Klinik Valens sind deshalb in jeder Be- ziehung nachvollziehbar und einleuchtend. Die übrigen medizinischen Ak- ten (inkl. Anhang zu Bf-act. 14 mit Bericht vom 12. Mai 2017 des Rheu- matologen Dr. med. D._____ vom Kantonsspital Graubünden mit neuer Diagnose Fibromyalgiesyndrom) ändern daran nichts, da sie (zum Teil) überhaupt nichts zur adaptierten Arbeitsfähigkeit sagen und die Erkennt-
- 11 - nisse des RAD/der Klinik Valens nicht in Zweifel zu ziehen oder gar medi- zinisch zu erschüttern vermögen. f) Der Vollständigkeit halber sei noch – unter dem Blickwinkel der wirtschaft- lichen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit – erwähnt, dass auch die Annahme, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig wäre, unverändert zur Anwendung des LSE-Tabellenlohns und somit zu keinem rentenberechtigenden Invali- ditätsgrad nach Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG geführt hätte. Würde das festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 65‘000.-- dem mutmasslichen Invalideneinkommen von gerundet Fr. 54‘874.-- (vgl. dazu Vernehmlassung S. 7) gegenübergestellt, ergäbe dies eine anrechenbare Erwerbseinbusse von Fr. 10‘126.--, was einem Invali- ditätsgrad von höchstens 16 % entspräche. Für einen Anspruch auf eine Invalidenrente müsste von Gesetzes wegen jedoch mindestens ein IV- Grad von 40 % erreicht werden. Da die angefochtene Verfügung selbst keine Berechnungen zum IV-Grad enthält, erübrigen sich dazu aber wei- tere Erörterungen, zumal sie nicht Gegenstand und somit auch nicht Thema dieses Verfahrens waren.
3. a) Die angefochtene Verfügung vom 10. August 2016 ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 9. September 2016 führt. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdever- fahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).
- 12 - Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 111
3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 8. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ arbeitete zuletzt als Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse. Seit 2015 litt sie zunehmend an Nackenschmerzen mit Unbeweglichkeit. Ab Juli 2015 wurde bei A._____ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie lei- det im Wesentlichen an einem chronischen cervikocephalen und cerviko- vertebralen Schmerzsyndrom. 2. Am 22. September 2015 meldete sich A._____ bei der Invalidenversiche- rung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Laut Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde A._____ von Dr. med. B._____ am 9. Mai 2016 untersucht. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2016 äusserte sich der genannte RAD-Arzt zum Gesundheits- zustand von A._____. 3. Mit Verfügung vom 10. August 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente) habe. Seit dem 2. Juli 2015 sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht habe sich ihr Zustand gebessert, sodass ihr seit dem
1. Mai 2016 jegliche Tätigkeiten in einem 100 % Pensum zumutbar seien. Die angestammte Tätigkeit sei bereits adaptiert, leicht und wechselbelas- tend. Da die einjährige Wartefrist nicht erfüllt sei, habe sie keinen An- spruch auf eine IV-Rente. 4. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 9. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zurückwei- sung der Sache, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und berufliche Massnahmen sowie eine Rente zu prüfen. Zur Begründung brachte sie vor, dass die IV-Stelle auf Berichte der Klinik Valens abgestellt habe. Dort sei sie aber zur Rehabilitation (Reha) gewesen. Laut Bundes- gerichtsurteil (BGE 136 V 117) sei es nicht zulässig, dass eine Begutach- tung einer Person während der Reha durch behandelnde Ärzte ohne Wis-
- 3 - sen der Betroffenen durchgeführt werde. Der Ergonomie-Bericht Valens dürfe deshalb nicht als Gutachten für die Beurteilung beigezogen werden. Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 8. April 2016 sei ihr ferner eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit attestiert wor- den und die Neubestimmung der Arbeitsfähigkeit sei ausdrücklich an den behandelnden Arzt delegiert worden. Derselbe habe mit Abklärungsbe- richt vom 26. Mai 2016 aber eine relevante weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Aufgrund der Widersprüchlichkeit der beiden Berichte der Klinik Valens hätten weitere Abklärungen stattfinden müssen. Im Übrigen hand- le es sich beim RAD-Arzt Dr. med. B._____ um einen Psychiater, hier seien aber der neurochirurgische und der rheumatologische Fachbereich betroffen. Zudem sei der Hinweis auf ein Stehpult und einen Ruheraum durch den RAD bezüglich der bisherigen Tätigkeit nicht schlüssig. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand sei vorliegend einzig der Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen seien mit der Mitteilung vom 10. Mai 2016 abgelehnt worden, wobei die Frage der Umschulung je nach Ausgang der Beschwerde davon abhänge. Inso- fern seien berufliche Massnahmen vom Streitgegenstand umfasst. Um- stritten sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbe- arbeiterin bei einer Krankenkasse. Hier könne auf die RAD-Beurteilung abgestellt werden. Die Berichte der Klinik Valens stellten keine Gutachten dar, sondern dürften ebenfalls in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Der RAD-Psychiater Dr. med. B._____ habe sich auf die Fachbe- richte gestützt, was bei seiner Grundausbildung zulässig gewesen sei. Auch der Hausarzt Dr. med. C._____ begründe keine Zweifel an der Be- urteilung durch die Klinik Valens respektive an den dort erhobenen objek- tiven Testresultaten. Selbst wenn in der bisherigen Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit bestünde, sei bei einem 100 % Pensum in einer adaptier- ten Tätigkeit kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad gegeben.
- 4 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen noch eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 10. August 2016 (Anfechtungsob- jekt). Eine solche Anordnung, die laut Bundesgericht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerde- führerin wohnt in der Gemeinde X._____, womit hier das kantonale Versi- cherungs-/Verwaltungsgericht für die betreffende Streitentscheidung zu- ständig ist. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist darum auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde zudem frist- und formge- recht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. a) Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bzw. Büroangestellte aufgrund der vorhandenen ärztlichen (Klinik-) Berichte
- 5 - und Abklärungen korrekt ermittelt wurde oder ob weitere fachärztliche Un- tersuchungen oder Tests – namentlich aus rheumatologischer und neuro- chirurgischer Sicht – noch geboten gewesen wären. b) Um beurteilen zu können, ob der gesundheitliche Zustand der Beschwer- deführerin die Zusprechung von IV-Leistungen rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auf Unterla- gen und Dokumente angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls ande- re Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, falls nötig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter me- dizinischer Abklärungen unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer- den die Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stel- len. Der Arzt erfüllt damit eine eigenständige Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt aber keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung. Er gibt eine Schätzung ab, die aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden dabei eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). c) Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren gilt deshalb der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht sämtliche Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
- 6 - fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Zuge des Verwaltungsver- fahrens eingeholten Gutachten von externen Fachleuten und Spezialärz- ten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Resultaten gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind und keine Anhaltspunkte gegen ihre Zu-
- 7 - verlässigkeit bestehen. Allein die Tatsache, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht be- reits auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des verwaltungsinternen Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der verwaltungsinternen Feststellungen, so sind er- gänzende medizinischen Abklärungen zu treffen oder ein Gerichtsgutach- ten zur Klärung der Widersprüche einzuholen (BGE 135 V 465 E.4.4). d) Vorliegend sind folgende ärztlichen Klinik-, Hausarzt- und RAD-Berichte – im Wesentlichen kurz wiedergegeben – bekannt und für die Entscheidung bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von Bedeutung: • Im Bericht vom 9. Oktober 2015 hielt der Hausarzt Dr. med. C._____ unter ärztlichem Befund fest: Eher laxer Habitus, keine sensomotori- schen Ausfälle. Multipler TP in der Schultergürtelmuskulatur sowie in der Suboccipitalmuskulatur bds. Vitalparameter regelrecht. Gute Pro- gnose. Therapieempfehlung: Physiotherapie und Analgesie. Zur Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin wurde festgehalten: 100 % AUF vom 6. Juli bis 7. August 2015; 50 % AUF vom 8. August bis 19. September 2015; 25 % AUF vom 20. bis
25. September 2015 sowie wieder 50 % AUF vom 26. September bis
24. Oktober 2015. Aktuell sei der Patientin eine 50%ige Tätigkeit halb- tags zumutbar, wobei bei Besserung eine Restitution zu erwarten sei. Eine behinderungsgeeignete Tätigkeit sei ihr aktuell zu 4-5 h wechsel- belastend möglich (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 2- 3; sowie beschwerdegegnerische Akten [IV-act.] 26 S. 2-3). • Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 8. April 2016 ist unter Dia- gnose ein chronisches cervicocephales und cervicovertebrales Syn- drom mit linksseitiger Fehlhaltung mässiggradiger degenerativer Ver- änderungen an der mittleren HWS aufgeführt. Für die Dauer des Kli- nikaufenthalts (08.03.-26.03.2016) sowie darüber hinaus bis mindes- tens zum 30. April 2016 bestehe eine 100%ige AUF. Ab dem 1. Mai 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Die anschliessende Reevalua-
- 8 - tion habe durch den weiterbehandelnden Arzt zu geschehen. Zum Austrittszeitpunkt sei weiterhin eine schmerzbedingte Schonhaltung der Hals- sowie oberen Brustwirbelsäule bei stark erhöhtem Tonus der Muskulatur im Schulter- und Nackenbereich links feststellbar gewe- sen. Insgesamt habe eine Verbesserung der Symptomatik erzielt wer- den können. Eine Weiterführung der Physiotherapie werde ambulant erfolgen (Bf-act. 6; IV-act. 65). • Aus dem Ergonomie-Bericht derselben Klinik vom 8. April 2016 geht hervor, dass alle vorgesehenen Tests zur Beurteilung der arbeitsbe- zogenen körperlichen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden konn- ten. Bei Eintritt habe die Leistungsfähigkeit allgemein im Bereich einer leichten wechselbelastenden Arbeit gelegen. Die ergonomische Limite sei nicht erreicht worden, was als Selbstlimitierung interpretiert werde. Die Beweglichkeit der HWS habe sich etwas gebessert. Die Kraftwerte und die Belastbarkeit beim Krafttraining seien leicht gestiegen. Die ar- beitsbezogene körperliche Leistungsfähigkeit bei Austritt entspreche einer „leichten wechselbelastenden Arbeitsbelastung“. Siehe Tabelle im Anhang A mit Schätzung der Belastbarkeiten an Hand, Schulter, Rücken sowie bei der Fortbewegung im Gehen (Bf-act. 7 S. 3 samt Tabelle auf S. 4; IV-act. 65 S. 3-4). • Im Hausarztbericht vom 26. Mai 2016 hielt Dr. med. C._____ fest, dass der ETP-Bericht vom 8. April 2016 inkonsistent und in sich wi- dersprüchlich sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Patientin für leichte wechselbelastende Arbeit voll arbeitsfähig sein solle, wenn sie (nebst wöchentlicher psychiatrischer Sitzungen) „2x wöchentlich ambulante Physiotherapie in den Kliniken Valens“ besuchen sollte. Zur Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt: Die bisherige Arbeit entspreche einer leichten Arbeit, welche längeres Sitzen an einen PC-Arbeitsplatz er- fordere. Hierzu sei die Patientin zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der funktionellen Defizite beim längeren Sitzen nur teilweise arbeitsfähig. Die Patientin sei unter Berücksichtigung ihrer ergonomischen Leis- tungsfähigkeit (s. Tabelle zur Schätzung der körperlichen Belastbar- keit, Anhang A) für eine leichte wechselbelastende Arbeit voll arbeits- fähig (Bf-act. 8; IV-act. 65 S. 5). • Im RAD-Abschlussbericht vom 9. Mai 2016 von Dr. med. B._____ wird festgehalten, dass die 28-jährige Versicherte in einer leichten wech- selbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die angestammte Tätig- keit als kaufmännische Angestellte sei, unter Nutzung eines höhen- verstellbaren Pults, der einen Wechsel zwischen stehender und sit- zender Tätigkeit ermögliche, leidensadaptiert. Die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei unter der irrigen Annahme erfolgt, es handle sich dabei um eine Tätigkeit die „längeres Sitzen am PC- Arbeitsplatz“ erfordere. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers (vgl. IV-act. 67) stehe ein Stehpult und ein Ruheraum zur Verfügung, wes-
- 9 - halb es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine leidensadaptierte leichte wechselbelastende Tätigkeit handle (IV-act. 85 S. 12). Mit Stel- lungnahme vom 8. Juli 2016 bekräftigte der RAD-Psychiater Dr. med. B._____, dass der Bericht des Hausarztes vom 26. Mai 2016 den RAD-Schlussbericht vom 9. Mai 2016 nicht zu erschüttern vermöge. Die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätig- keit sei in Anbetracht des diagnostizierten Gesundheitsschadens (chronisches cervicocephales und cervicovertebrales Schmerzsyn- drom) gut nachvollziehbar. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-act. 85 S. 15-16). Im Lichte dieser Abklärungsberichte und Atteste ist auch hier die allein strittige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu entscheiden. e) In Würdigung der soeben erwähnten Hausarzt-, Klinik- und RAD-Berichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass vorliegend auf die schlüs- sigen, widerspruchsfreien und umfassenden Abklärungsberichte der Klinik Valens vom 8. April 2016 (Bf-act. 6; IV-act. 65 und Bf-act. 7 samt Be- lastungstabelle) und den RAD-Abschlussbericht vom 9. Mai 2016 mit er- gänzender Stellungnahme vom 8. Juli 2016 (IV-act. 85 S. 15-16) abge- stellt werden kann. Hiernach ist die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit – mit körperlich leichten wechselbelastenden Arbeiten (wie z.B. als Sachbearbeiterin oder Büroangestellte) – wiederum voll zu 100 % ge- geben und der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Einwände und Beden- ken des Hausarztes in seinen Attesten vom 9. Oktober 2015 (Bf-act. 1; IV-act. 26) und 26. Mai 2016 (Bf-act. 8; IV-act. 78) vermögen daran inhalt- lich nichts zu ändern, zumal die Atteste selbst davon ausgehen, dass noch bei einer Besserung eine Restitution zu erwarten sei bzw. mit einer Steigerung der ergonomischen Leistungsfähigkeit für eine leichte wech- selbelastende Arbeit bis hin zur vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Von einem Widerspruch der Hausarztberichte (zu Gunsten der Be- schwerdeführerin) mit den externen Klinikberichten oder den verwaltungs- internen RAD-Beurteilungen (i.S. der IV-Stelle) kann im Ergebnis jeden- falls keine Rede sein. Selbstverständlich liegt es in der Natur eines Büroa- rbeitsplatzes, dass dieser vorwiegend aus sitzenden Tätigkeiten besteht,
- 10 - was für die Beschwerdeführerin auf Dauer (bei längerem Sitzen am PC- Arbeitsplatz) nicht vorteilhaft ist. Wird aber berücksichtigt, dass der Be- schwerdeführerin bei der vormaligen Arbeitgeberin – einer Krankenkasse
– ein Stehpult sowie ein Ruheraum zur Verfügung standen (IV-act. 67), so darf bereits von einer (idealen) leichten wechselbelastenden Tätigkeit im Sinne der erfolgreich verlaufenen und aussagekräftigen Ergonomie- Belastungstests gesprochen werden, wofür die Klinik Valens am Ende explizit eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte (IV-act. 65 S. 5). Das vor- gebrachte Gegenargument der Beschwerdeführerin, wonach während der Arbeitszeit ein Ruheraum aufgesucht werden müsse und dies eben eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit bedeute, vermag nicht zu überzeu- gen, zumal immerhin nämlich angenommen werden kann, dass die Be- schwerdeführerin zumindest in ihren arbeitsfreien Pausen (vormittags, mittags und nachmittags) diesen Ruheraum aufsuchen konnte und sich dort mittels entsprechender Entspannungsübungen für den Hals-, Na- cken- und Schulterbereich wiederum entspannen und erholen konnte. Im Übrigen ergibt sich eine angemessene Wechselbelastung (mit Möglichkeit der Änderung der Körperhaltung am Arbeitsplatz) bereits aus dem bisher ausgeübten Positionswechsel (stehend/sitzend) aufgrund des Stehpults und Bürostuhls. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sogar noch selbst einräumte, dass sich der Schmerz beim Absitzen, Stehenbleiben oder im Ruhezustand bessere; er sich umgekehrt aber bei längerem sta- tionären Sitzen und beim nach Vorneschauen, wie beim Liegen, ver- schlechtere (s. Bf-act. 3; IV-act. 29 S. 3). Die Einschätzungen des RAD und die beiden Beurteilungen der Klinik Valens sind deshalb in jeder Be- ziehung nachvollziehbar und einleuchtend. Die übrigen medizinischen Ak- ten (inkl. Anhang zu Bf-act. 14 mit Bericht vom 12. Mai 2017 des Rheu- matologen Dr. med. D._____ vom Kantonsspital Graubünden mit neuer Diagnose Fibromyalgiesyndrom) ändern daran nichts, da sie (zum Teil) überhaupt nichts zur adaptierten Arbeitsfähigkeit sagen und die Erkennt-
- 11 - nisse des RAD/der Klinik Valens nicht in Zweifel zu ziehen oder gar medi- zinisch zu erschüttern vermögen. f) Der Vollständigkeit halber sei noch – unter dem Blickwinkel der wirtschaft- lichen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit – erwähnt, dass auch die Annahme, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig wäre, unverändert zur Anwendung des LSE-Tabellenlohns und somit zu keinem rentenberechtigenden Invali- ditätsgrad nach Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG geführt hätte. Würde das festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 65‘000.-- dem mutmasslichen Invalideneinkommen von gerundet Fr. 54‘874.-- (vgl. dazu Vernehmlassung S. 7) gegenübergestellt, ergäbe dies eine anrechenbare Erwerbseinbusse von Fr. 10‘126.--, was einem Invali- ditätsgrad von höchstens 16 % entspräche. Für einen Anspruch auf eine Invalidenrente müsste von Gesetzes wegen jedoch mindestens ein IV- Grad von 40 % erreicht werden. Da die angefochtene Verfügung selbst keine Berechnungen zum IV-Grad enthält, erübrigen sich dazu aber wei- tere Erörterungen, zumal sie nicht Gegenstand und somit auch nicht Thema dieses Verfahrens waren.
3. a) Die angefochtene Verfügung vom 10. August 2016 ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 9. September 2016 führt. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdever- fahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).
- 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]