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S 2015 151

Graubünden · 2016-08-30 · Deutsch GR

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. No- vember 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Grau- bünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Ab- klärungen, unter vorangehender Einholung eines polydisziplinären Gut- achtens. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Invaliditätsgrad mindestens 50 % betrage und somit eine ent- sprechende Rente zu gewähren sei, gegebenenfalls unter vorangehender Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Der Beschwerdeführer sei weiter medizinisch abzuklären, insbesondere bezüglich Rückenleiden und den psychischen Beschwerden mittels neutralen Gutachtens. Die RAD-

- 3 - Begutachtung stelle nämlich – wie auch die PDGR festgehalten hätten – nur eine Momentaufnahme dar, welche zudem 1 ½ Jahre zurückliege. Die Beurteilung der behandelnden Klinik beruhe demgegenüber auf regel- mässigen klinischen Kontrollen und sei somit beweiskräftiger. Die RAD- Beurteilung habe die Vorgeschichte völlig ausser Acht gelassen. Das Ar- beitszeugnis der D._____ sei entsprechend zu würdigen; es hätte damals besser eine umfassende Stellungnahme zu seiner Leistungsfähigkeit ein- geholt werden sollen. Im Arbeitszeugnis seien keine direkten Ausführun- gen zur Leistungsfähigkeit enthalten. Es lasse keine spezialmedizinischen Aussagen zu. Das Zeugnis sei im Rahmen der Wiedereingliederungs- massnahmen in der Arbeitslosenversicherung (ALV) ergangen. Das Ziel des Einsatzprogramms sei, dass die Teilnehmer möglichst rasch wieder ins Arbeitsleben einstiegen. Bereits aus dem Obligationenrecht (OR) fol- ge, dass das Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert sein müsse. Dieses könne hier daher nicht ausschlaggebend sein, um das RAD-Gutachten zu bestätigen. Letzteres widerspräche sowohl dem Bericht des Hausarztes Dr. med. B._____ als auch jenem des Psychiater Dr. med. C._____, die beide eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festhielten. Auch das Zwischen- zeugnis der E._____ GmbH zeige die Leistungslimite des Beschwerde- führers auf, da dort an einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % ge- zweifelt werde. Die Sache sei daher zur erneuten Begutachtung an die IV- Stelle zurückzuweisen bzw. es sei noch ein Gerichtsgutachten einzuho- len.

E. 4 Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Regionale Ärztliche Dienst habe die Vorgeschichte berücksichtigt und er zeige schlüssig auf, weshalb seine Einordnung der Schwere der Depres- sion richtig sei. Das Arbeitszeugnis der D._____ sei hier nicht ausschlag- gebend gewesen. Es sei bloss ein weiteres Indiz gewesen, das die Ein-

- 4 - schätzung des RAD bestätige. Nach Erhalt des Arbeitszeugnisses habe der RAD überdies noch eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet.

E. 5 In seiner Replik vom 22. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer an, dass ihn der Psychiater Dr. med. C._____ seit Jahren kenne und dessen Beurteilung daher eine hohe Aussagekraft zukomme. Das beschönigende Arbeitszeugnis der D._____ könne nicht als „Bestätigung des RAD“ die- nen. Der Verfasser des Zeugnisses sei kein Mediziner und er kenne des- halb seine Beschwerdeproblematik gar nicht. Die depressive Störung sei mittelgradig, was von verschiedenen Fachärzten bestätigt werde.

E. 6 In der Duplik vom 26. Februar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin entge- gen, dass der RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seiner Abschlussbeurteilung nicht den Bericht (das Zeugnis) der D._____ dem Abklärungsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ gegenübergestellt habe. Der RAD-Arzt Dr. med. F._____ habe auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt. Aus psychiatrischer Sicht habe RAD-Arzt Dr. med. G._____ ausführlich Stellung zum Abklärungsbericht von Dr. med. C._____ ge- nommen, weshalb bestimmt keine anhaltende mittlere Depression vorlie- ge. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2015 stellt

- 5 - somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er- gibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2013 betreffend Bezug von IV-Leistungen bzw. Gewährung beruflicher Massnahmen auf- grund der bestehenden medizinischen Akten zu Recht abgelehnt wurde.

2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebre- chen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbe- gründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad (IV-Grad) bestimmen lässt

- 6 - (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutba- re Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbes- sern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unter- bruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindes- tens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Gewährung beruflicher Mass- nahmen wird in Art. 15 ff. IVG geregelt. Nach Art. 17 IVG hat der Versi- cherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbs- fähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder- einschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG). b) Um beurteilen zu können, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwer- deführers die Zusprechung von IV-Leistungen rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auf Unterla- gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztli- cher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit

- 7 - erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streit- fall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst er gibt eine Schät- zung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden dabei eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).

3. a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be-

- 8 - zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärz- ten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gut- achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, so- fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangeln- de Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be- sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein stren- ger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hin- weisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4).

- 9 - b) Im konkreten Fall sind folgende ärztlichen Gutachten und Abklärungsbe- richte – auszugsweise im Wesentlichen wiedergegeben - aktenkundig und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie allfälligen Bezugsberechti- gung auf IV-Leistungen von Belang: • Im Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013 hielt Dipl. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, der Patient leide an rezidivierenden depressiven Störungen (ICD10 F.33.1). Aufgrund der Diagnose sei mittel- bis langfristig von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-act. 23). • Im Bericht vom 9. Dezember 2013 des behandelnden Hausarztes Dr. med. B._____, Allgemeinmedizin FMH, wurde die Diagnose (mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) einer chronischen mittelgradigen De- pression bei St.n. rezidivierenden depressiven Episoden gestellt. Aktuell sei der Patient in psychisch stabiler Verfassung und von der Stimmung her moduliert. Der Affekt sei schwingend und es bestünden keine Hin- weise für Suizidalität. Als Angestellter sei der Patient sicherlich länger- fristig 50 % arbeitsunfähig. Ab Ende November 2013 habe er eine RAV- Anstellung mit einem 50 % Arbeitspensum begonnen (IV-act. 31). • Im Klinikbericht vom 15. Februar 2014 bestätigte der behandelnde Dr. med. C._____, Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR), die Dia- gnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode. Seit dem 21. Juni 2013 sei der Patient im bisherigen Beruf zu 50 % arbeitsfähig (IV-act. 36). • Im RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 mit psychiatrischer Abklärung vom

26. Juni 2014 durch Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie rheumatologischer Abklärung vom 26. Juni 2014 durch I._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili- tation, wurde dem Patienten aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt: F33.0 - Rezidivierend depressi- ve Störung, gegenwärtig leichte Episode. Es bestünden keine Funkti- onsdefizite aus psychiatrischer Sicht. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei zu 8 ½ Stunden pro Tag möglich und die Patient zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht wurde ebenso keine Diagno- se mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt; ohne Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt: Rezidivierende belastungs- abhängige rechtsparavertebrale Beschwerden in Höhe des dorsolumba- len Übergangs nach Kontusion 01/2011 (radiologisch Frakturausschluss im BWS- und Rippenbereich). Normaler Funktionszustand der Wir- belsäule, keine Beteiligung nervaler Strukturen. Es bestehe eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, als auch

- 10 - in jeder anderen gleichbelastenden Tätigkeit (IV-act. 46 – S. 7/9 und S. 14/ 15). • Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Februar 2015 bescheinigte Dr. med. C._____ (PDGR) dem Patienten ab 1. Februar 2015 abermals ei- ne 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 55). • Mit Schreiben vom 27. April 2015 präzisierte Dr. med. C._____ (PDGR) noch, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf regelmässigen klinischen Kontrollen beruhe und somit eine Beurteilung im Längsschnitt darstelle; im Gegensatz zur Momentaufnahme der Begutachtungssitua- tion (s. Beilage 7 Beschwerdeführer [Bf-act. 7]). • Im Case Report der IV-Stelle [Ausdruck vom 23. Oktober 2015] ist der Schlussbericht des RAD-Arztes Dr. med. F._____ mitenthalten, worin dieser resümierte, dass im bidisziplinären RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 weder aus psychiatrischer noch rheumatologischer Sicht eine Dia- gnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Es bestünden im Konsens also keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Ein Gesundheitsschaden mit länger dauerndem oder bleibendem Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei deshalb medizinisch nicht ausgewiesen (IV-act. 59 S. 12). c) In Würdigung der soeben aufgeführten Hausarzt-, Facharzt- und Klinikbe- richte sowie insbesondere dem bidisziplinären RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass hier vollumfänglich und uneingeschränkt auf Letzteres abgestellt werden darf. Die darin im Konsens enthaltende Einschätzung einer vollen Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers stellt den Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruht auf der gesamten Vorgeschichte (Anamnese), den bisherigen Untersuchungen der behandelnden Ärzte sowie auf den persönlichen Un- tersuchungen der RAD-Ärzte G._____ und I._____. Deren Erkenntnisse und Beurteilungen sind in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Daran vermögen die gegenteiligen Einschätzungen des Psychiaters H._____ vom 5. Dezember 2013 (50 % arbeitsunfähig), des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 9. Dezember 2013 (längerfristig 50 % arbeitsunfähig) sowie im Besonderen des Psychiaters Dr. med. C._____ (PDGR) vom 15. Februar 2014 und 4. Februar 2015 (jeweils

- 11 - 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert) mit Präzisierung vom 27. April 2015 (Unterscheidung: Längsschnitt - Momentaufnahme) allesamt nichts zu ändern. Beim Abklärungsbericht des Psychiaters H._____ handelt es sich um einen bereits etwas älteren Untersuchungsbericht, der vor allem retro- spektiv festhielt, dass der Beschwerdeführer seit 2008 an psychischen Problemen leide und daher immer wieder behandelt worden sei. Prognos- tisch sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit unklar und die Wiederaufnahme der Arbeit vom Verlauf der akuten Depressivität abhängig. Es bedürfe da- zu weiterer Abklärungen (IV-act. 23 S. 3). Aus diesem Bericht kann des- halb für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Oktober 2015 nichts abgeleitet werden. Der Bericht des Hausarztes Dr. med. B._____ stammt aus demselben Zeitraum wie derjenige des Psychiaters H._____ und muss darum ebenfalls als weniger aussagekräftig bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass es sich beim Hausarzt Dr. med. B._____ um einen Allgemeinpraktiker und somit – im Gegensatz zu Dr. med. C._____ (PD- GR) und Dr. med. G._____ (RAD) - nicht um einen Spezialisten auf dem Gebiet der psychischen Gesundheitsprobleme handelt. Er hielt denn auch selbst fest, dass die genaue Arbeitsfähigkeit aktuell durch Dr. med. C._____, festgelegt werden müsse (vgl. IV-act. 31 S. 2). Für den Stand- punkt des Beschwerdeführers wurde deshalb auch zur Hauptsache auf den Klinikbericht vom 15. Februar 2014 (IV-act. 36), das Arbeitsunfähig- keitszeugnis vom 4. Februar 2015 (IV-act. 55) einschliesslich Präzisierung vom 27. April 2015 (Bf-act. 7) des Psychiaters Dr. med. C._____ (PDGR) abgestellt. Die dort gemachten Angaben vermögen die differenzierter durchgeführten Abklärungen des RAD-Psychiaters Dr. med. G._____ im Attest vom 4. Juli 2014 nicht genügend in Zweifel zu ziehen (IV-act. 46 S. 3-10). Während sich Dr. med. C._____ im Klinikbericht nur sehr kurz in fünf Zeilen zum Psychostatus des Beschwerdeführers äusserte (IV-act. 36 S. 2), bemühte sich der genannte RAD-Arzt um eine lückenlose Aufa- rbeitung der ganzen Krankengeschichte des Beschwerdeführers (IV-act. 46 S. 1-2) und führte nachvollziehbar sämtliche Abklärungsschritte im

- 12 - Gutachten auf (so unter ZIff. 5.1 Verhaltensbeobachtung/äusseres Er- scheinungsbild; Ziff. 5.2 Untersuchungsbefunde mit Beurteilung Psycho- status; Ziff. 5.3 Zusatzuntersuchungen [Labor, Testpsychologie, apparati- ve Untersuchungen]; Ziff. 6 Diagnosen). Von besonderer Bedeutung ist dabei Ziff. 7.5 S. 9 (IV-act. 46), worin der RAD-Arzt G._____ gezielt zur geschätzten Arbeitsunfähigkeit von 50 % durch die vorbehandelnden Ärz- te (samt Klinikbericht Dr. med. C._____) Stellung bezog und diese frühe- ren Einschätzung plausibel und überzeugend widerlegte. In Ziff. 8.1.4 S. 9 hielt Dr. med. G._____ gestützt auf seine fachärztlichen Erkenntnisse klar fest, dass die Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der an- gestammten Tätigkeit aus medizinischer Sicht (bezogen auf ein 100%- Pensum) 100 % betrage. Für das Gericht besteht kein genügender An- lass, an dieser fachärztlichen Beurteilung zu zweifeln. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als Dr. med. C._____ (PDGR) im Arbeitsunfähig- keitszeugnis vom 4. Februar 2015 (IV-act. 55) nicht auf die beträchtlich höhere Arbeitseinschätzung von Dr. med. G._____ (RAD) einging, son- dern ohne weitere Begründung eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Fe- bruar 2015 bescheinigte. Dasselbe gilt auch für die nachgereichte Präzi- sierung von Dr. med. C._____ im Schreiben vom 27. April 2015 (Bf-act. 7), worin er hervorhob, dass seine Einschätzung auf regelmässigen klini- schen Kontrollen und damit auf einem zeitlichen Längsschnitt beruhe, während die Begutachtungssituation durch den RAD nur eine Momen- taufnahme darstelle. Auch wenn dieser Hinweis etwas für sich hat und ge- rade bei psychischen Erkrankungen von besonderer Bedeutung ist, so genügt diese pauschale Aussage für sich allein vorliegend aber trotzdem nicht, um bereits ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Aussage- kraft des RAD-Gutachtens vom 4. Juli 2014 aufkommen zu lassen. Nichts Anderes ist überdies dem Abschlussbericht des RAD-Arztes Dr. med. F._____ im Case Report [Ausdruck vom 23. Oktober 2015] zu entneh- men, worin nochmals bekräftigt wurde, dass im Konsens aufgrund der psychiatrischen und rheumatologischen Abklärungen keine Einschrän-

- 13 - kungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Ein Gesundheitsschaden mit län- ger dauerndem oder bleibendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei me- dizinisch nicht ausgewiesen (IV-act. 59 S. 12). An der im bidisziplinären RAD-Gutachten ermittelten Arbeitsfähigkeit von 100 % des Beschwerde- führers gibt es folglich nichts auszusetzen, womit die Zusprechung von IV-Leistungen sowohl gestützt auf Art. 17 IVG als auch auf Art. 28 IVG (vgl. E. 2a, hiervor) im Voraus ausser Betracht fällt. d) Der Vollständigkeit halber sei noch zweierlei erwähnt. Der Beschwerde- führer stellte zu keinem Zeitpunkt die rheumatologische Einschätzung der RAD-Ärztin I._____ in Frage. Einzig im Rechtsbegehren wird die Einho- lung eines polydisziplinären Gutachtens beantragt, ohne jedoch zu be- gründen weshalb. Das Gericht sieht daher keinen Grund, nicht auch so- matischerseits vollends auf das RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 abzu- stellen. Im Weiteren sei noch klargestellt, dass das Arbeitszeugnis vom

24. Februar 2014 der D._____ (Bf-act. 8), der Schlussbericht der ALV vom 28. Februar 2014 (IV-act. 49) sowie das Zwischenzeugnis vom 18. November 2015 der E._____ GmbH allesamt keine Hinweise enthalten, wonach die arbeitsspezifischen Einschätzungen des RAD in Zweifel zu ziehen wären und damit unerlässlich zusätzliche Abklärungen nötig ge- wesen wären. Insofern kann deshalb gesagt werden, die vorerwähnten Dokumente hätten das RAD-Gutachten gewissermassen "bestätigt".

4. a) Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2015 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und schützenswert, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25. November 2015 führt. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver-

- 14 - fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens recht- fertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 151

3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 30. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ meldete sich am 28. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug einer Rente bzw. für be- rufliche Massnahmen an. Gemäss Gutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juli 2014 wurde A._____ am 26. Juni 2014 rheu- matologisch und psychiatrisch untersucht. Es wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Mai bis 21. Juni 2013 attestiert; ab dem 22. Juni 2013 wurde er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in jeglicher adaptierten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft. 2. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015, welche den Vorbescheid bestätigte, teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er keinen Leistungsanspruch auf be- rufliche Massnahmen oder eine Rente habe, da bei ihm kein Gesund- heitsschaden vorliege. Die IV-Stelle stellte dabei vor allem auf das RAD- Gutachten vom 4. Juli 2014 ab, welches keine Diagnose mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit enthielt. Die gegenteiligen Berichte des Haus- arztes Dr. med. B._____ und des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ (PDGR) weckten keine Zweifel am eingeholten RAD-Gutachten, weshalb auch keine weiteren Abklärungen vorzunehmen seien. Es liege keine Invalidität vor. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. No- vember 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Grau- bünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Ab- klärungen, unter vorangehender Einholung eines polydisziplinären Gut- achtens. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Invaliditätsgrad mindestens 50 % betrage und somit eine ent- sprechende Rente zu gewähren sei, gegebenenfalls unter vorangehender Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Der Beschwerdeführer sei weiter medizinisch abzuklären, insbesondere bezüglich Rückenleiden und den psychischen Beschwerden mittels neutralen Gutachtens. Die RAD-

- 3 - Begutachtung stelle nämlich – wie auch die PDGR festgehalten hätten – nur eine Momentaufnahme dar, welche zudem 1 ½ Jahre zurückliege. Die Beurteilung der behandelnden Klinik beruhe demgegenüber auf regel- mässigen klinischen Kontrollen und sei somit beweiskräftiger. Die RAD- Beurteilung habe die Vorgeschichte völlig ausser Acht gelassen. Das Ar- beitszeugnis der D._____ sei entsprechend zu würdigen; es hätte damals besser eine umfassende Stellungnahme zu seiner Leistungsfähigkeit ein- geholt werden sollen. Im Arbeitszeugnis seien keine direkten Ausführun- gen zur Leistungsfähigkeit enthalten. Es lasse keine spezialmedizinischen Aussagen zu. Das Zeugnis sei im Rahmen der Wiedereingliederungs- massnahmen in der Arbeitslosenversicherung (ALV) ergangen. Das Ziel des Einsatzprogramms sei, dass die Teilnehmer möglichst rasch wieder ins Arbeitsleben einstiegen. Bereits aus dem Obligationenrecht (OR) fol- ge, dass das Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert sein müsse. Dieses könne hier daher nicht ausschlaggebend sein, um das RAD-Gutachten zu bestätigen. Letzteres widerspräche sowohl dem Bericht des Hausarztes Dr. med. B._____ als auch jenem des Psychiater Dr. med. C._____, die beide eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festhielten. Auch das Zwischen- zeugnis der E._____ GmbH zeige die Leistungslimite des Beschwerde- führers auf, da dort an einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % ge- zweifelt werde. Die Sache sei daher zur erneuten Begutachtung an die IV- Stelle zurückzuweisen bzw. es sei noch ein Gerichtsgutachten einzuho- len. 4. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Regionale Ärztliche Dienst habe die Vorgeschichte berücksichtigt und er zeige schlüssig auf, weshalb seine Einordnung der Schwere der Depres- sion richtig sei. Das Arbeitszeugnis der D._____ sei hier nicht ausschlag- gebend gewesen. Es sei bloss ein weiteres Indiz gewesen, das die Ein-

- 4 - schätzung des RAD bestätige. Nach Erhalt des Arbeitszeugnisses habe der RAD überdies noch eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet. 5. In seiner Replik vom 22. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer an, dass ihn der Psychiater Dr. med. C._____ seit Jahren kenne und dessen Beurteilung daher eine hohe Aussagekraft zukomme. Das beschönigende Arbeitszeugnis der D._____ könne nicht als „Bestätigung des RAD“ die- nen. Der Verfasser des Zeugnisses sei kein Mediziner und er kenne des- halb seine Beschwerdeproblematik gar nicht. Die depressive Störung sei mittelgradig, was von verschiedenen Fachärzten bestätigt werde. 6. In der Duplik vom 26. Februar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin entge- gen, dass der RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seiner Abschlussbeurteilung nicht den Bericht (das Zeugnis) der D._____ dem Abklärungsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ gegenübergestellt habe. Der RAD-Arzt Dr. med. F._____ habe auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt. Aus psychiatrischer Sicht habe RAD-Arzt Dr. med. G._____ ausführlich Stellung zum Abklärungsbericht von Dr. med. C._____ ge- nommen, weshalb bestimmt keine anhaltende mittlere Depression vorlie- ge. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2015 stellt

- 5 - somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er- gibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2013 betreffend Bezug von IV-Leistungen bzw. Gewährung beruflicher Massnahmen auf- grund der bestehenden medizinischen Akten zu Recht abgelehnt wurde.

2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebre- chen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbe- gründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad (IV-Grad) bestimmen lässt

- 6 - (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutba- re Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbes- sern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unter- bruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindes- tens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Gewährung beruflicher Mass- nahmen wird in Art. 15 ff. IVG geregelt. Nach Art. 17 IVG hat der Versi- cherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbs- fähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder- einschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG). b) Um beurteilen zu können, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwer- deführers die Zusprechung von IV-Leistungen rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auf Unterla- gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztli- cher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit

- 7 - erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streit- fall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst er gibt eine Schät- zung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden dabei eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).

3. a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be-

- 8 - zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärz- ten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gut- achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, so- fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangeln- de Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be- sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein stren- ger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hin- weisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4).

- 9 - b) Im konkreten Fall sind folgende ärztlichen Gutachten und Abklärungsbe- richte – auszugsweise im Wesentlichen wiedergegeben - aktenkundig und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie allfälligen Bezugsberechti- gung auf IV-Leistungen von Belang: • Im Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013 hielt Dipl. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, der Patient leide an rezidivierenden depressiven Störungen (ICD10 F.33.1). Aufgrund der Diagnose sei mittel- bis langfristig von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-act. 23). • Im Bericht vom 9. Dezember 2013 des behandelnden Hausarztes Dr. med. B._____, Allgemeinmedizin FMH, wurde die Diagnose (mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) einer chronischen mittelgradigen De- pression bei St.n. rezidivierenden depressiven Episoden gestellt. Aktuell sei der Patient in psychisch stabiler Verfassung und von der Stimmung her moduliert. Der Affekt sei schwingend und es bestünden keine Hin- weise für Suizidalität. Als Angestellter sei der Patient sicherlich länger- fristig 50 % arbeitsunfähig. Ab Ende November 2013 habe er eine RAV- Anstellung mit einem 50 % Arbeitspensum begonnen (IV-act. 31). • Im Klinikbericht vom 15. Februar 2014 bestätigte der behandelnde Dr. med. C._____, Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR), die Dia- gnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode. Seit dem 21. Juni 2013 sei der Patient im bisherigen Beruf zu 50 % arbeitsfähig (IV-act. 36). • Im RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 mit psychiatrischer Abklärung vom

26. Juni 2014 durch Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie rheumatologischer Abklärung vom 26. Juni 2014 durch I._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili- tation, wurde dem Patienten aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt: F33.0 - Rezidivierend depressi- ve Störung, gegenwärtig leichte Episode. Es bestünden keine Funkti- onsdefizite aus psychiatrischer Sicht. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei zu 8 ½ Stunden pro Tag möglich und die Patient zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht wurde ebenso keine Diagno- se mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt; ohne Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt: Rezidivierende belastungs- abhängige rechtsparavertebrale Beschwerden in Höhe des dorsolumba- len Übergangs nach Kontusion 01/2011 (radiologisch Frakturausschluss im BWS- und Rippenbereich). Normaler Funktionszustand der Wir- belsäule, keine Beteiligung nervaler Strukturen. Es bestehe eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, als auch

- 10 - in jeder anderen gleichbelastenden Tätigkeit (IV-act. 46 – S. 7/9 und S. 14/ 15). • Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Februar 2015 bescheinigte Dr. med. C._____ (PDGR) dem Patienten ab 1. Februar 2015 abermals ei- ne 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 55). • Mit Schreiben vom 27. April 2015 präzisierte Dr. med. C._____ (PDGR) noch, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf regelmässigen klinischen Kontrollen beruhe und somit eine Beurteilung im Längsschnitt darstelle; im Gegensatz zur Momentaufnahme der Begutachtungssitua- tion (s. Beilage 7 Beschwerdeführer [Bf-act. 7]). • Im Case Report der IV-Stelle [Ausdruck vom 23. Oktober 2015] ist der Schlussbericht des RAD-Arztes Dr. med. F._____ mitenthalten, worin dieser resümierte, dass im bidisziplinären RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 weder aus psychiatrischer noch rheumatologischer Sicht eine Dia- gnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Es bestünden im Konsens also keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Ein Gesundheitsschaden mit länger dauerndem oder bleibendem Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei deshalb medizinisch nicht ausgewiesen (IV-act. 59 S. 12). c) In Würdigung der soeben aufgeführten Hausarzt-, Facharzt- und Klinikbe- richte sowie insbesondere dem bidisziplinären RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass hier vollumfänglich und uneingeschränkt auf Letzteres abgestellt werden darf. Die darin im Konsens enthaltende Einschätzung einer vollen Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers stellt den Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruht auf der gesamten Vorgeschichte (Anamnese), den bisherigen Untersuchungen der behandelnden Ärzte sowie auf den persönlichen Un- tersuchungen der RAD-Ärzte G._____ und I._____. Deren Erkenntnisse und Beurteilungen sind in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Daran vermögen die gegenteiligen Einschätzungen des Psychiaters H._____ vom 5. Dezember 2013 (50 % arbeitsunfähig), des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 9. Dezember 2013 (längerfristig 50 % arbeitsunfähig) sowie im Besonderen des Psychiaters Dr. med. C._____ (PDGR) vom 15. Februar 2014 und 4. Februar 2015 (jeweils

- 11 - 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert) mit Präzisierung vom 27. April 2015 (Unterscheidung: Längsschnitt - Momentaufnahme) allesamt nichts zu ändern. Beim Abklärungsbericht des Psychiaters H._____ handelt es sich um einen bereits etwas älteren Untersuchungsbericht, der vor allem retro- spektiv festhielt, dass der Beschwerdeführer seit 2008 an psychischen Problemen leide und daher immer wieder behandelt worden sei. Prognos- tisch sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit unklar und die Wiederaufnahme der Arbeit vom Verlauf der akuten Depressivität abhängig. Es bedürfe da- zu weiterer Abklärungen (IV-act. 23 S. 3). Aus diesem Bericht kann des- halb für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Oktober 2015 nichts abgeleitet werden. Der Bericht des Hausarztes Dr. med. B._____ stammt aus demselben Zeitraum wie derjenige des Psychiaters H._____ und muss darum ebenfalls als weniger aussagekräftig bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass es sich beim Hausarzt Dr. med. B._____ um einen Allgemeinpraktiker und somit – im Gegensatz zu Dr. med. C._____ (PD- GR) und Dr. med. G._____ (RAD) - nicht um einen Spezialisten auf dem Gebiet der psychischen Gesundheitsprobleme handelt. Er hielt denn auch selbst fest, dass die genaue Arbeitsfähigkeit aktuell durch Dr. med. C._____, festgelegt werden müsse (vgl. IV-act. 31 S. 2). Für den Stand- punkt des Beschwerdeführers wurde deshalb auch zur Hauptsache auf den Klinikbericht vom 15. Februar 2014 (IV-act. 36), das Arbeitsunfähig- keitszeugnis vom 4. Februar 2015 (IV-act. 55) einschliesslich Präzisierung vom 27. April 2015 (Bf-act. 7) des Psychiaters Dr. med. C._____ (PDGR) abgestellt. Die dort gemachten Angaben vermögen die differenzierter durchgeführten Abklärungen des RAD-Psychiaters Dr. med. G._____ im Attest vom 4. Juli 2014 nicht genügend in Zweifel zu ziehen (IV-act. 46 S. 3-10). Während sich Dr. med. C._____ im Klinikbericht nur sehr kurz in fünf Zeilen zum Psychostatus des Beschwerdeführers äusserte (IV-act. 36 S. 2), bemühte sich der genannte RAD-Arzt um eine lückenlose Aufa- rbeitung der ganzen Krankengeschichte des Beschwerdeführers (IV-act. 46 S. 1-2) und führte nachvollziehbar sämtliche Abklärungsschritte im

- 12 - Gutachten auf (so unter ZIff. 5.1 Verhaltensbeobachtung/äusseres Er- scheinungsbild; Ziff. 5.2 Untersuchungsbefunde mit Beurteilung Psycho- status; Ziff. 5.3 Zusatzuntersuchungen [Labor, Testpsychologie, apparati- ve Untersuchungen]; Ziff. 6 Diagnosen). Von besonderer Bedeutung ist dabei Ziff. 7.5 S. 9 (IV-act. 46), worin der RAD-Arzt G._____ gezielt zur geschätzten Arbeitsunfähigkeit von 50 % durch die vorbehandelnden Ärz- te (samt Klinikbericht Dr. med. C._____) Stellung bezog und diese frühe- ren Einschätzung plausibel und überzeugend widerlegte. In Ziff. 8.1.4 S. 9 hielt Dr. med. G._____ gestützt auf seine fachärztlichen Erkenntnisse klar fest, dass die Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der an- gestammten Tätigkeit aus medizinischer Sicht (bezogen auf ein 100%- Pensum) 100 % betrage. Für das Gericht besteht kein genügender An- lass, an dieser fachärztlichen Beurteilung zu zweifeln. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als Dr. med. C._____ (PDGR) im Arbeitsunfähig- keitszeugnis vom 4. Februar 2015 (IV-act. 55) nicht auf die beträchtlich höhere Arbeitseinschätzung von Dr. med. G._____ (RAD) einging, son- dern ohne weitere Begründung eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Fe- bruar 2015 bescheinigte. Dasselbe gilt auch für die nachgereichte Präzi- sierung von Dr. med. C._____ im Schreiben vom 27. April 2015 (Bf-act. 7), worin er hervorhob, dass seine Einschätzung auf regelmässigen klini- schen Kontrollen und damit auf einem zeitlichen Längsschnitt beruhe, während die Begutachtungssituation durch den RAD nur eine Momen- taufnahme darstelle. Auch wenn dieser Hinweis etwas für sich hat und ge- rade bei psychischen Erkrankungen von besonderer Bedeutung ist, so genügt diese pauschale Aussage für sich allein vorliegend aber trotzdem nicht, um bereits ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Aussage- kraft des RAD-Gutachtens vom 4. Juli 2014 aufkommen zu lassen. Nichts Anderes ist überdies dem Abschlussbericht des RAD-Arztes Dr. med. F._____ im Case Report [Ausdruck vom 23. Oktober 2015] zu entneh- men, worin nochmals bekräftigt wurde, dass im Konsens aufgrund der psychiatrischen und rheumatologischen Abklärungen keine Einschrän-

- 13 - kungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Ein Gesundheitsschaden mit län- ger dauerndem oder bleibendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei me- dizinisch nicht ausgewiesen (IV-act. 59 S. 12). An der im bidisziplinären RAD-Gutachten ermittelten Arbeitsfähigkeit von 100 % des Beschwerde- führers gibt es folglich nichts auszusetzen, womit die Zusprechung von IV-Leistungen sowohl gestützt auf Art. 17 IVG als auch auf Art. 28 IVG (vgl. E. 2a, hiervor) im Voraus ausser Betracht fällt. d) Der Vollständigkeit halber sei noch zweierlei erwähnt. Der Beschwerde- führer stellte zu keinem Zeitpunkt die rheumatologische Einschätzung der RAD-Ärztin I._____ in Frage. Einzig im Rechtsbegehren wird die Einho- lung eines polydisziplinären Gutachtens beantragt, ohne jedoch zu be- gründen weshalb. Das Gericht sieht daher keinen Grund, nicht auch so- matischerseits vollends auf das RAD-Gutachten vom 4. Juli 2014 abzu- stellen. Im Weiteren sei noch klargestellt, dass das Arbeitszeugnis vom

24. Februar 2014 der D._____ (Bf-act. 8), der Schlussbericht der ALV vom 28. Februar 2014 (IV-act. 49) sowie das Zwischenzeugnis vom 18. November 2015 der E._____ GmbH allesamt keine Hinweise enthalten, wonach die arbeitsspezifischen Einschätzungen des RAD in Zweifel zu ziehen wären und damit unerlässlich zusätzliche Abklärungen nötig ge- wesen wären. Insofern kann deshalb gesagt werden, die vorerwähnten Dokumente hätten das RAD-Gutachten gewissermassen "bestätigt".

4. a) Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2015 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und schützenswert, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25. November 2015 führt. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver-

- 14 - fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens recht- fertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]