Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung vom 7. August 2002 wurde dem Versicherten die Umschulung zum Technischen Kaufmann vom 12. August 2002 bis zum 6. Juni 2003 und mit Verfügung vom 11. März 2004 die 2. Ausbildungsphase vom 26. April 2004 bis zum 30. April 2005 bewilligt. Per 30. Oktober 2004 wurde der Praktikumsvertrag des Versicherten aufgelöst, nach Ansicht des Praktikumsleiters war der Versicherte unzuverlässig und unpünktlich.
Aufgrund der Vorfälle wurde beschlossen, die Umschulungsmassnahme abzubrechen, worauf der Regionale Sozialdienst … (RSD) um die Weiterführung der Umschulungsmassnahme bat. Per 30. Dezember 2004 wurde der Praktikumsvertrag von Seite des Praktikumsleiters gekündigt und die Taggeldleistungen per Anfang 2005 eingestellt. Per 21. Februar 2005 fand der Versicherte gemäss eigenen Aussagen eine neue Praktikumsstelle. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 erfolgte eine Gutsprache für die Kosten eines kaufmännischen Führungslehrganges für die Dauer vom 24. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2006. Per 1. Januar 2006 fand der Versicherte eine Arbeitsstelle. Mit Verfügung vom 29. März 2006 wurde festgestellt, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen worden seien, der Versicherte seit dem 1. Januar 2006 rentenausschliessend eingegliedert sei und ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf ein IV-Taggeld mehr bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 4 Am 27. März 2009 meldete sich der Versicherte für berufliche Massnahmen an. Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2009 wurde dem Versicherten ein Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. In seinem Einwand vom 8. September 2009 brachte der Versicherte vor, dass ihm die IV im Jahr 2004 eine Umschulung zum Technischen Kaufmann verfügt und bewilligt habe. Er habe aber nur die Handelsschule und den kaufmännischen Führungslehrgang abgeschlossen, nicht jedoch die Ausbildung als Technischer Kaufmann, weil er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Nun habe er diese nicht mehr und es sei sehr schwierig, in seiner psychischen Verfassung eine geeignete Stelle zu finden, weil er keinen richtigen Abschluss habe. Er bitte um die Nachholung eines anerkannten Abschlusses.
E. 5 Am 28. Oktober 2010 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und verfügte Nichteintreten, da der Versicherte in seinem neuen Gesuch vom 27. März 2009 nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes sei deshalb nicht möglich. Aus medizinischer Sicht sei dem Versicherten eine Tätigkeit im Bürobereich
weiterhin voll zumutbar, er habe eine abgeschlossene Handelsschule und einen abgeschlossenen kaufmännischen Führungslehrgang. Wirtschaftliche Gründe, dass eine versicherte Person keine Arbeitsstelle finde, seien IV- fremd und begründeten keinen Umschulungsanspruch. Es bestehe kein Anspruch auf bestmögliche Umschulung.
E. 6 In seiner Beschwerde vom 26. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2010. Am
20. April (recte: 11. März) 2004 habe ihm die IV-Stelle die Umschulung zum Technischen Kaufmann bewilligt. Er habe die Tageshandelsschule und den kaufmännischen Führungslehrgang dann auch abgeschlossen. Die per 1. Januar 2006 begonnene Arbeitsstelle habe er nach einem Jahr verloren. Danach habe er bei der … gearbeitet, wo er immer wieder Arbeitsausfälle, Rückenprobleme und andere Schmerzen gehabt habe. Danach habe er in eine Baufirma als Allrounder gewechselt, welche Stelle ihm aber aus wirtschaftlichen Gründen wieder gekündigt worden sei. Schliesslich sei er bei der … tätig gewesen. Jedoch habe er auch diese Stelle nach kurzer Zeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Sein Hausarzt Dr. med. … könne alle diese Arbeitsausfälle bestätigen. Die IV-Stelle möge ihm die Umschulung zum Technischen Kaufmann oder zumindest eine Kurzausbildung noch fertig finanzieren. Danach würden seine Berufschancen erheblich steigen.
E. 7 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand bilde nur, ob die IV-Stelle auf das Gesuch vom 27. März 2009 einzutreten habe und ob glaubhaft dargelegt sei, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 29. März 2006 wesentlich verändert hätten. Die Anträge, einen Arztbericht des Hausarztes einzuholen und eine Umschulung zuzusprechen, seien abzulehnen, da die Eintretensfrage präjudiziert würde. Die einzige Änderung des Sachverhaltes bestehe in der invaliditätsfremden Tatsache, dass der Beschwerdeführer zurzeit keine Arbeit habe. Diese Sachverhaltsänderung könne aber nur erheblich sein, wenn angenommen werden könne, dass der Anspruch auf eine berufliche Massnahme begründet sei. Dies sei vorliegend
nicht der Fall. Wie den früheren Invaliditätsbemessungen entnommen werden könne, betrage der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers höchstens 7% und erreiche damit die praxisgemäss für eine Umschulung notwendige Schwelle von circa 20% nicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2010. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. März 2009 um berufliche Massnahmen nicht eingetreten ist.
2. a) Mit Verfügung vom 29. März 2006 stellte die Vorinstanz fest, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen worden seien, der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2006 rentenausschliessend eingegliedert sei und ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf ein IV-Taggeld mehr bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt, welcher die Neubeurteilung dieser Verfügung erlaubt. b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des
invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Laut Art. 87 Abs. 4 IVV wird, wenn eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 der Bestimmung erfüllt sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung zu altArt. 41 IVG wurden die Bestimmungen über die Rentenanpassungen sinngemäss auf die Revision von Eingliederungsmassnahmen angewendet (BGE 113 V 22 E.3b; 109 V 119 E.3a). Indem der Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 ATSG die Dauerleistung als massgebendes Abgrenzungskriterium gewählt hat, strebte er an, die bisherige Praxis weiterzuführen (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 39 zu Art. 17). Demnach gelten die aufgeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auch für die Revision von Eingliederungsmassnahmen. c) Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 117 V 198 E.4b; 109 V 119 E.2b m.w.H.). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 119 E.3b). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und der Versicherte deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage,
wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.2b). d) In seinem Gesuch vom 27. März 2009 machte der Beschwerdeführer einzig Rückenschmerzen im unteren Teil des Rückens geltend. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 3. April 2009 wurde der Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV aufgefordert, glaubhaft zu machen, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Beschwerdeführer beschränkte seine Vorbringen im weiteren Verfahren darauf, dass er seit dem 1. Januar 2006 verschiedene Arbeitsstellen angetreten und wieder verlassen habe und dass er auch seine letzte Stelle aus gesundheitlichen Gründen nach kurzer Zeit wieder habe aufgeben müssen. Ergänzend wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, sein Arzt könne seine gesundheitsbedingten Stellenaufgaben bestätigen und reichte zu diesem Zweck ein Arztzeugnis seines Hausarztes vom 21. Mai 2009 ein. In diesem Arztzeugnis erwähnte der Hausarzt die beklagten, seit dem Januar 2002 auftretenden Rückenschmerzen, indes ohne Angabe von Gründen für eine Verschlechterung, abgesehen von der vermehrten Belastung im Jahre 2008. Gleiches gilt für die diagnostizierte Atopie mit saisonaler Rhinokonjunktivitis und Asthma sowie für die oberflächlich gehaltenen Umschreibung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers. Bereits im Rahmen des eingeholten Gutachtens der … vom 9. März 1994 wurde eine Allergietestung durchgeführt, aus welcher eine sehr starke positive Reaktion auf Gräser- und Getreidepollen sowie teilweise auf Baumpollen resultierte. Dem Case Report vom 28. Oktober 2009 und im Speziellen den darin enthaltenen Äusserungen von Dr. med. … vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz folgend, kommt das Gericht daher zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet und somit eine Änderung des Invaliditätsgrades nicht glaubhaft gemacht worden ist. Sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seinem Hausarzt wurden keine neuen oder in der rechtskräftigen Verfügung vom 29. März 2006 unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltselemente in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgebracht. Nach dem Gesagten kann somit
festgehalten werden, dass - obwohl zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 29. März 2006 und der Neuanmeldung vom 27. März 2009 fast drei Jahre liegen - der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner Gesundheit in einer für den Anspruch auf berufliche Massnahmen erheblichen Weise nicht glaubhaft gemacht hat. e) Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe (auch) seine letzte Arbeitsstelle aufgegeben und sei nunmehr ohne Arbeit, macht er eine nicht invaliditätsbedingte Änderung des Sachverhaltes geltend, welche ebenfalls Anlass zur Revision einer Eingliederungsmassnahme geben kann (BGE 113 V 22 E.3b). Jedoch entbindet dies den Beschwerdeführer nicht von seiner in Art. 87 Abs. 3 IVV statuierten Obliegenheit, glaubhaft zu machen, dass sich hierdurch der Invaliditätsgrad in erheblicher Weise geändert hat. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass diese invaliditätsfremde Änderung des Sachverhaltes nur erheblich sei, wenn angenommen werden könne, der Anspruch auf eine berufliche Massnahme sei – bedingt durch die vorgebrachte Sachverhaltsänderung – begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG setzt voraus, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht hat; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% - entsprechend einem Invaliditätsgrad von etwa 20% - erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2b; AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91; 1966 S. 439 E. 3). Aus den Akten geht hervor, dass mit Berechnung vom 20. Oktober 2004 bzw. vom 5. Januar 2005 der Invaliditätsgrad auf 5.88% bzw. 7.36% festgesetzt wurde, wobei in diesen Invaliditätsberechnungen noch nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer unterdessen die Handelsschule sowie den kaufmännischen Führungslehrgang als berufliche Massnahmen absolviert hat. Mangels Vorliegens eines Invaliditätsgrades von etwa 20% hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Umschulung. Durch sein Vorbringen, er habe seine letzte Arbeitsstelle aufgegeben, vermag er damit nicht glaubhaft zu machen, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, welchem bereits der Besuch der Handelsschule sowie der kaufmännische Führungslehrgang als berufliche Massnahmen finanziert wurde, keinen Anspruch auf bestmögliche Umschulung hat, denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 121 V 260 E. 2c; 115 V 198 E. 4e/cc; ZAK 1992 S. 210 E. 3a). f) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Vorbringen nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Vorinstanz hat somit mangels erheblicher Änderung des Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen einer Revision verneint und ist auf die Neuanmeldung vom 27. März 2009 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Soweit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einholung eines Arztberichtes stellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage die materielle Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen betrifft, welche sich erst dann stellt, wenn auf eine Neuanmeldung einzutreten ist und Abklärungen vorzunehmen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausserdem ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass die Einholung eines Arztberichtes die Eintretensfrage präjudizieren würde. 4. Laut Art. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 300.- zu überbinden.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 300.- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S 09 183
3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. … wurde am … 1970 geboren. Der Versicherte leidet an chronischen Rückenbeschwerden und an einer Atopie mit saisonaler Rhinokonjunktivitis und Asthma. Ausserdem beklagt er sich über psychische Probleme. Am 19. April 1993 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an. Am 23. September 1996 wurden berufliche Massnahmen vom 8. November 1995 bis zum 30. Januar 1996 zwecks Umschulung vom Maler zum kaufmännischen Angestellten bewilligt. Per 30. Januar 1996 wurde das unterstützte Praktikum aufgelöst. 2. Am 19. Mai 1998 meldete sich der Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügungen vom 3. und 4. Juni 1999 wurden ihm zwei Schnupperlehren im Rahmen der Berufswahl im … und in der … bewilligt. Mit Verfügung vom 19. September 2001 wurde dem Versicherten die Umschulung zum Dentalhygieniker vom 22. Oktober 2001 bis zum 31. Oktober 2002 (1. Phase) bewilligt. Diese Umschulungsmassnahme wurde am
18. Januar 2002 abgebrochen. 3. Mit Verfügung vom 7. August 2002 wurde dem Versicherten die Umschulung zum Technischen Kaufmann vom 12. August 2002 bis zum 6. Juni 2003 und mit Verfügung vom 11. März 2004 die 2. Ausbildungsphase vom 26. April 2004 bis zum 30. April 2005 bewilligt. Per 30. Oktober 2004 wurde der Praktikumsvertrag des Versicherten aufgelöst, nach Ansicht des Praktikumsleiters war der Versicherte unzuverlässig und unpünktlich.
Aufgrund der Vorfälle wurde beschlossen, die Umschulungsmassnahme abzubrechen, worauf der Regionale Sozialdienst … (RSD) um die Weiterführung der Umschulungsmassnahme bat. Per 30. Dezember 2004 wurde der Praktikumsvertrag von Seite des Praktikumsleiters gekündigt und die Taggeldleistungen per Anfang 2005 eingestellt. Per 21. Februar 2005 fand der Versicherte gemäss eigenen Aussagen eine neue Praktikumsstelle. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 erfolgte eine Gutsprache für die Kosten eines kaufmännischen Führungslehrganges für die Dauer vom 24. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2006. Per 1. Januar 2006 fand der Versicherte eine Arbeitsstelle. Mit Verfügung vom 29. März 2006 wurde festgestellt, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen worden seien, der Versicherte seit dem 1. Januar 2006 rentenausschliessend eingegliedert sei und ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf ein IV-Taggeld mehr bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Am 27. März 2009 meldete sich der Versicherte für berufliche Massnahmen an. Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2009 wurde dem Versicherten ein Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. In seinem Einwand vom 8. September 2009 brachte der Versicherte vor, dass ihm die IV im Jahr 2004 eine Umschulung zum Technischen Kaufmann verfügt und bewilligt habe. Er habe aber nur die Handelsschule und den kaufmännischen Führungslehrgang abgeschlossen, nicht jedoch die Ausbildung als Technischer Kaufmann, weil er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Nun habe er diese nicht mehr und es sei sehr schwierig, in seiner psychischen Verfassung eine geeignete Stelle zu finden, weil er keinen richtigen Abschluss habe. Er bitte um die Nachholung eines anerkannten Abschlusses. 5. Am 28. Oktober 2010 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und verfügte Nichteintreten, da der Versicherte in seinem neuen Gesuch vom 27. März 2009 nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes sei deshalb nicht möglich. Aus medizinischer Sicht sei dem Versicherten eine Tätigkeit im Bürobereich
weiterhin voll zumutbar, er habe eine abgeschlossene Handelsschule und einen abgeschlossenen kaufmännischen Führungslehrgang. Wirtschaftliche Gründe, dass eine versicherte Person keine Arbeitsstelle finde, seien IV- fremd und begründeten keinen Umschulungsanspruch. Es bestehe kein Anspruch auf bestmögliche Umschulung. 6. In seiner Beschwerde vom 26. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2010. Am
20. April (recte: 11. März) 2004 habe ihm die IV-Stelle die Umschulung zum Technischen Kaufmann bewilligt. Er habe die Tageshandelsschule und den kaufmännischen Führungslehrgang dann auch abgeschlossen. Die per 1. Januar 2006 begonnene Arbeitsstelle habe er nach einem Jahr verloren. Danach habe er bei der … gearbeitet, wo er immer wieder Arbeitsausfälle, Rückenprobleme und andere Schmerzen gehabt habe. Danach habe er in eine Baufirma als Allrounder gewechselt, welche Stelle ihm aber aus wirtschaftlichen Gründen wieder gekündigt worden sei. Schliesslich sei er bei der … tätig gewesen. Jedoch habe er auch diese Stelle nach kurzer Zeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Sein Hausarzt Dr. med. … könne alle diese Arbeitsausfälle bestätigen. Die IV-Stelle möge ihm die Umschulung zum Technischen Kaufmann oder zumindest eine Kurzausbildung noch fertig finanzieren. Danach würden seine Berufschancen erheblich steigen. 7. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand bilde nur, ob die IV-Stelle auf das Gesuch vom 27. März 2009 einzutreten habe und ob glaubhaft dargelegt sei, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 29. März 2006 wesentlich verändert hätten. Die Anträge, einen Arztbericht des Hausarztes einzuholen und eine Umschulung zuzusprechen, seien abzulehnen, da die Eintretensfrage präjudiziert würde. Die einzige Änderung des Sachverhaltes bestehe in der invaliditätsfremden Tatsache, dass der Beschwerdeführer zurzeit keine Arbeit habe. Diese Sachverhaltsänderung könne aber nur erheblich sein, wenn angenommen werden könne, dass der Anspruch auf eine berufliche Massnahme begründet sei. Dies sei vorliegend
nicht der Fall. Wie den früheren Invaliditätsbemessungen entnommen werden könne, betrage der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers höchstens 7% und erreiche damit die praxisgemäss für eine Umschulung notwendige Schwelle von circa 20% nicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2010. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. März 2009 um berufliche Massnahmen nicht eingetreten ist.
2. a) Mit Verfügung vom 29. März 2006 stellte die Vorinstanz fest, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen worden seien, der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2006 rentenausschliessend eingegliedert sei und ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf ein IV-Taggeld mehr bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt, welcher die Neubeurteilung dieser Verfügung erlaubt. b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des
invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Laut Art. 87 Abs. 4 IVV wird, wenn eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 der Bestimmung erfüllt sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung zu altArt. 41 IVG wurden die Bestimmungen über die Rentenanpassungen sinngemäss auf die Revision von Eingliederungsmassnahmen angewendet (BGE 113 V 22 E.3b; 109 V 119 E.3a). Indem der Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 ATSG die Dauerleistung als massgebendes Abgrenzungskriterium gewählt hat, strebte er an, die bisherige Praxis weiterzuführen (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 39 zu Art. 17). Demnach gelten die aufgeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auch für die Revision von Eingliederungsmassnahmen. c) Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 117 V 198 E.4b; 109 V 119 E.2b m.w.H.). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 119 E.3b). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und der Versicherte deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage,
wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.2b). d) In seinem Gesuch vom 27. März 2009 machte der Beschwerdeführer einzig Rückenschmerzen im unteren Teil des Rückens geltend. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 3. April 2009 wurde der Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV aufgefordert, glaubhaft zu machen, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Beschwerdeführer beschränkte seine Vorbringen im weiteren Verfahren darauf, dass er seit dem 1. Januar 2006 verschiedene Arbeitsstellen angetreten und wieder verlassen habe und dass er auch seine letzte Stelle aus gesundheitlichen Gründen nach kurzer Zeit wieder habe aufgeben müssen. Ergänzend wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, sein Arzt könne seine gesundheitsbedingten Stellenaufgaben bestätigen und reichte zu diesem Zweck ein Arztzeugnis seines Hausarztes vom 21. Mai 2009 ein. In diesem Arztzeugnis erwähnte der Hausarzt die beklagten, seit dem Januar 2002 auftretenden Rückenschmerzen, indes ohne Angabe von Gründen für eine Verschlechterung, abgesehen von der vermehrten Belastung im Jahre 2008. Gleiches gilt für die diagnostizierte Atopie mit saisonaler Rhinokonjunktivitis und Asthma sowie für die oberflächlich gehaltenen Umschreibung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers. Bereits im Rahmen des eingeholten Gutachtens der … vom 9. März 1994 wurde eine Allergietestung durchgeführt, aus welcher eine sehr starke positive Reaktion auf Gräser- und Getreidepollen sowie teilweise auf Baumpollen resultierte. Dem Case Report vom 28. Oktober 2009 und im Speziellen den darin enthaltenen Äusserungen von Dr. med. … vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz folgend, kommt das Gericht daher zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet und somit eine Änderung des Invaliditätsgrades nicht glaubhaft gemacht worden ist. Sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seinem Hausarzt wurden keine neuen oder in der rechtskräftigen Verfügung vom 29. März 2006 unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltselemente in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgebracht. Nach dem Gesagten kann somit
festgehalten werden, dass - obwohl zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 29. März 2006 und der Neuanmeldung vom 27. März 2009 fast drei Jahre liegen - der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner Gesundheit in einer für den Anspruch auf berufliche Massnahmen erheblichen Weise nicht glaubhaft gemacht hat. e) Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe (auch) seine letzte Arbeitsstelle aufgegeben und sei nunmehr ohne Arbeit, macht er eine nicht invaliditätsbedingte Änderung des Sachverhaltes geltend, welche ebenfalls Anlass zur Revision einer Eingliederungsmassnahme geben kann (BGE 113 V 22 E.3b). Jedoch entbindet dies den Beschwerdeführer nicht von seiner in Art. 87 Abs. 3 IVV statuierten Obliegenheit, glaubhaft zu machen, dass sich hierdurch der Invaliditätsgrad in erheblicher Weise geändert hat. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass diese invaliditätsfremde Änderung des Sachverhaltes nur erheblich sei, wenn angenommen werden könne, der Anspruch auf eine berufliche Massnahme sei – bedingt durch die vorgebrachte Sachverhaltsänderung – begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG setzt voraus, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht hat; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% - entsprechend einem Invaliditätsgrad von etwa 20% - erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2b; AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91; 1966 S. 439 E. 3). Aus den Akten geht hervor, dass mit Berechnung vom 20. Oktober 2004 bzw. vom 5. Januar 2005 der Invaliditätsgrad auf 5.88% bzw. 7.36% festgesetzt wurde, wobei in diesen Invaliditätsberechnungen noch nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer unterdessen die Handelsschule sowie den kaufmännischen Führungslehrgang als berufliche Massnahmen absolviert hat. Mangels Vorliegens eines Invaliditätsgrades von etwa 20% hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Umschulung. Durch sein Vorbringen, er habe seine letzte Arbeitsstelle aufgegeben, vermag er damit nicht glaubhaft zu machen, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, welchem bereits der Besuch der Handelsschule sowie der kaufmännische Führungslehrgang als berufliche Massnahmen finanziert wurde, keinen Anspruch auf bestmögliche Umschulung hat, denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 121 V 260 E. 2c; 115 V 198 E. 4e/cc; ZAK 1992 S. 210 E. 3a). f) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Vorbringen nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Vorinstanz hat somit mangels erheblicher Änderung des Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen einer Revision verneint und ist auf die Neuanmeldung vom 27. März 2009 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Soweit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einholung eines Arztberichtes stellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage die materielle Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen betrifft, welche sich erst dann stellt, wenn auf eine Neuanmeldung einzutreten ist und Abklärungen vorzunehmen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausserdem ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass die Einholung eines Arztberichtes die Eintretensfrage präjudizieren würde. 4. Laut Art. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 300.- zu überbinden.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 300.- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.