Sachverhalt
A. A._____, geb. 1969, meldete sich im Dezember 2023 unter Hinweis auf einen schweren Unterschenkelbruch bei der Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. B. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. August 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2026, dass ihr Gesundheitszustand und ihre daraus resultierende Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der neu aufgetretenen Beschwerden und der zwischenzeitlich neu gestellten Diagnose erneut und umfassend medizinisch abzuklären seien, wobei insbesondere die bereits eingeleiteten bzw. noch ausstehenden neurologischen Untersuchungen abzuwarten und in die Beurteilung einzubeziehen seien. Anschliessend sei ihr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf berufliche und/oder rentenrechtliche Leistungen, erneut zu prüfen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung der IV-Stelle ihren aktuellen Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtige, da neue gesundheitliche Beschwerden aufgetreten bzw. neue Diagnosen gestellt worden seien. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2026 räumte die Vorsitzende der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Beschwerdeschrift bzw. insbesondere zur Einreichung der angefochtenen Verfügung ein und bat diese zugleich anzugeben, an welchem Tag ihr diese durch die Post zugestellt worden sei bzw. sie sie in Empfang genommen habe. D. Mit Eingabe vom 26. August 2026 (Datum Poststempel) stellte die Hausärztin der Beschwerdeführerin den Vorbescheid der IV-Stelle vom 29. April 2026 zu und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin den genauen postalischen Zustellungszeitpunkt nicht mehr nachvollziehen könne. E. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2026 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung des Hauptantrages führte sie aus, aufgrund der Nachricht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2026 sei zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2026 dem Rechtsvertreter am
11. Juni 2026 zugestellt worden sei, womit diese infolge Fristversäumnis inzwischen formell rechtskräftig geworden sei.
3 / 7 F. Mit Schreiben vom 8. September 2026 gelangte die Vorsitzende an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und bat um Angabe, an welchen Tag ihm die Verfügung vom 9. Juni 2026 durch die Post zugestellt worden sei bzw. er sie in Empfang genommen habe. G. In der Folge teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht insbesondere mit, dass die Verfügung vom 9. Juni 2026 bei ihm persönlich am 12. Juni 2026 eingegangen sei. Dabei reichte er die entsprechende Verfügung mit dem Eingangsstempel ein. H. Die Beschwerdeführerin liess sich trotz der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 stellt eine solche anfechtbare Verfügungen der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekte für Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts bzw. gerichtsintern die Zuständigkeit der Ersten sozialversicherungsrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a OGV (BR 173.010).
E. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die Prozessvoraussetzungen – darunter die Fristwahrung – erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beurteilen ist, worüber zu befinden in der Kompetenz der Einzelrichterin liegt. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein; fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 26 52 vom 3. September 2026 und VR2 25 14 vom 23. Mai 2025 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 94 vom 25. November
4 / 7 2024 E. 2; KIENER/RÜTSCHE/ KUHN, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1652; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 21, S. 147 und S. 170 f.; DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 20a Rz. 33 ff., insb. Rz. 43).
E. 2 Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung beim kantonalen Versicherungsgericht einzureichen. Gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG sind die Art. 38 bis 41 ATSG sinngemäss anwendbar. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger respektive in einem Beschwerdeverfahren dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
E. 3.1 Im Sozialversicherungsrecht bestehen keine Vorschriften dazu, wie eine Verfügung zuzustellen ist. Eine Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Verfügungsadressaten gelangt ist. Dies ist erfüllt, wenn sie in dessen Briefkasten oder Postfach gelegt wird. Nicht erforderlich ist, dass der Verfügungsadressat von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_604/2019 vom
18. Oktober 2019 E. 5.2). Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_3/2026 vom 7. Mai 2026 E. 4.2 und 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin war vorliegend im Sozialversicherungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter vertreten (vgl.
5 / 7 Vertretungsanzeige vom 8. Mai 2026 inkl. Vollmacht [IV-act. 172 f.]). Der E- Mailverkehr zwischen diesem und der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2026 lässt aufgrund des Wortlautes, wonach er [der Rechtsvertreter] mit der Opferhilfe so verblieben sei, dass der Entscheid nicht angefochten werde, überwiegend wahrscheinlich vermuten, dass der Rechtsvertreter am 11. Juni 2026 bereits im Besitz der strittigen Verfügung war (vgl. IV-act. 185 f.). Persönlich wurde die Verfügung vom 9. Juni 2026 dem Rechtsvertreter gemäss seinen Angaben sowie dem Eingangsstempel auf der angefochtenen Verfügung am 12. Juni 2026 zugestellt (vgl. Schreiben vom 9. September 2026 [act. I.1] inkl. Verfügung vom
9. Juni 2026 samt Eingangsstempel vom 12. Juni 2026 [act. I.1.1]). Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin vom späteren Zustelldatum, mithin dem 12. Juni 2026, ausgegangen wird, so begann die Beschwerdefrist am 13. Juni 2026 zu laufen. Der letzte Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist war der 12. Juli 2026. Da es sich dabei um einen Sonntag handelte, endete die Beschwerdefrist am nächstfolgenden (Werk-)Tag, dem 13. Juli 2026. Indem die Beschwerde an das streitberufene Gericht erst am 17. August 2026 der Schweizerischen Post (Datum Poststempel) übergeben worden ist (act. A.1 samt Zustellcouvert), ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden. Demnach erfolgte die Beschwerdeeinreichung verspätet.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob Gründe für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 ATSG vorliegen. Laut dieser Bestimmung wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder von Schicksalsschlägen getroffene Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_418/2026 vom 13. August 2026 E. 4, 8C_88/2026 vom 9. Februar 2026 E. 1 und 8C_73/2024 vom 14. Mai 2024 E. 4.2).
E. 4.2 Im konkreten Fall bringt die Beschwerdeführerin keine (hinreichend) entschuldbare und rechtsgenüglich belegte Gründe dafür vor, weshalb sie die gesetzliche und nicht erstreckbare Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG verpasst hat. Ihr Gesundheitszustand vermag das festgestellte zeitliche Versäumnis der Eingabe nicht zu rechtfertigen. Denn so war es der Beschwerdeführerin in dieser Zeit möglich, sich mit ihrer Hausärztin auszutauschen, weshalb nicht einzuleuchten
6 / 7 vermag, weshalb sie nicht auch in der Lage gewesen sein soll, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen, zumal sie hierzu auch ihre Ärztin hätte bevollmächtigen können. Insbesondere deutet die Beschwerdeschrift aufgrund des Briefkopfes der Hausärztin darauf hin, dass Letztere beim Verfassen der Beschwerde zumindest mitgeholfen hat; zudem reichte die Hausärztin auch die Eingabe am 24. August 2026 als Antwort auf die Verfügung vom 20. August 2026 ein (act. A.2). Die verpasste Beschwerdefrist kann somit nicht wiederhergestellt werden.
E. 5 Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerde vom 17. August 2026 gegen die Verfügung vom 9. Juni 2026 verspätet erfolgt und keine Fristwiederherstellung vorzunehmen ist. Dies hat einen Nichteintretensentscheid zur Folge.
E. 6.1 Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Dieser Kostenrahmen darf vom kantonalen Gericht grundsätzlich nicht unterschritten werden (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.2 und BGE 138 V 122 E. 1). Da dieser Fall nur einen geringen Aufwand verursacht hat, werden die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 200.00 festgesetzt.
E. 6.2 Der IV-Stelle steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
7 / 7 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten von CHF 200.00 gehen zulasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. September 2026 mitgeteilt am 1. Oktober 2026 Referenz SV1 26 58 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Jauch, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Versicherungsleistungen nach IVG
2 / 7 Sachverhalt A. A._____, geb. 1969, meldete sich im Dezember 2023 unter Hinweis auf einen schweren Unterschenkelbruch bei der Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. B. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. August 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2026, dass ihr Gesundheitszustand und ihre daraus resultierende Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der neu aufgetretenen Beschwerden und der zwischenzeitlich neu gestellten Diagnose erneut und umfassend medizinisch abzuklären seien, wobei insbesondere die bereits eingeleiteten bzw. noch ausstehenden neurologischen Untersuchungen abzuwarten und in die Beurteilung einzubeziehen seien. Anschliessend sei ihr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf berufliche und/oder rentenrechtliche Leistungen, erneut zu prüfen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung der IV-Stelle ihren aktuellen Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtige, da neue gesundheitliche Beschwerden aufgetreten bzw. neue Diagnosen gestellt worden seien. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2026 räumte die Vorsitzende der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Beschwerdeschrift bzw. insbesondere zur Einreichung der angefochtenen Verfügung ein und bat diese zugleich anzugeben, an welchem Tag ihr diese durch die Post zugestellt worden sei bzw. sie sie in Empfang genommen habe. D. Mit Eingabe vom 26. August 2026 (Datum Poststempel) stellte die Hausärztin der Beschwerdeführerin den Vorbescheid der IV-Stelle vom 29. April 2026 zu und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin den genauen postalischen Zustellungszeitpunkt nicht mehr nachvollziehen könne. E. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2026 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung des Hauptantrages führte sie aus, aufgrund der Nachricht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2026 sei zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2026 dem Rechtsvertreter am
11. Juni 2026 zugestellt worden sei, womit diese infolge Fristversäumnis inzwischen formell rechtskräftig geworden sei.
3 / 7 F. Mit Schreiben vom 8. September 2026 gelangte die Vorsitzende an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und bat um Angabe, an welchen Tag ihm die Verfügung vom 9. Juni 2026 durch die Post zugestellt worden sei bzw. er sie in Empfang genommen habe. G. In der Folge teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht insbesondere mit, dass die Verfügung vom 9. Juni 2026 bei ihm persönlich am 12. Juni 2026 eingegangen sei. Dabei reichte er die entsprechende Verfügung mit dem Eingangsstempel ein. H. Die Beschwerdeführerin liess sich trotz der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. Erwägungen 1.1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2026 stellt eine solche anfechtbare Verfügungen der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekte für Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts bzw. gerichtsintern die Zuständigkeit der Ersten sozialversicherungsrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a OGV (BR 173.010). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die Prozessvoraussetzungen – darunter die Fristwahrung – erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beurteilen ist, worüber zu befinden in der Kompetenz der Einzelrichterin liegt. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein; fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 26 52 vom 3. September 2026 und VR2 25 14 vom 23. Mai 2025 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 94 vom 25. November
4 / 7 2024 E. 2; KIENER/RÜTSCHE/ KUHN, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1652; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 21, S. 147 und S. 170 f.; DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 20a Rz. 33 ff., insb. Rz. 43). 2. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung beim kantonalen Versicherungsgericht einzureichen. Gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG sind die Art. 38 bis 41 ATSG sinngemäss anwendbar. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger respektive in einem Beschwerdeverfahren dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 3.1. Im Sozialversicherungsrecht bestehen keine Vorschriften dazu, wie eine Verfügung zuzustellen ist. Eine Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Verfügungsadressaten gelangt ist. Dies ist erfüllt, wenn sie in dessen Briefkasten oder Postfach gelegt wird. Nicht erforderlich ist, dass der Verfügungsadressat von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_604/2019 vom
18. Oktober 2019 E. 5.2). Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_3/2026 vom 7. Mai 2026 E. 4.2 und 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2). 3.2. Die Beschwerdeführerin war vorliegend im Sozialversicherungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter vertreten (vgl.
5 / 7 Vertretungsanzeige vom 8. Mai 2026 inkl. Vollmacht [IV-act. 172 f.]). Der E- Mailverkehr zwischen diesem und der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2026 lässt aufgrund des Wortlautes, wonach er [der Rechtsvertreter] mit der Opferhilfe so verblieben sei, dass der Entscheid nicht angefochten werde, überwiegend wahrscheinlich vermuten, dass der Rechtsvertreter am 11. Juni 2026 bereits im Besitz der strittigen Verfügung war (vgl. IV-act. 185 f.). Persönlich wurde die Verfügung vom 9. Juni 2026 dem Rechtsvertreter gemäss seinen Angaben sowie dem Eingangsstempel auf der angefochtenen Verfügung am 12. Juni 2026 zugestellt (vgl. Schreiben vom 9. September 2026 [act. I.1] inkl. Verfügung vom
9. Juni 2026 samt Eingangsstempel vom 12. Juni 2026 [act. I.1.1]). Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin vom späteren Zustelldatum, mithin dem 12. Juni 2026, ausgegangen wird, so begann die Beschwerdefrist am 13. Juni 2026 zu laufen. Der letzte Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist war der 12. Juli 2026. Da es sich dabei um einen Sonntag handelte, endete die Beschwerdefrist am nächstfolgenden (Werk-)Tag, dem 13. Juli 2026. Indem die Beschwerde an das streitberufene Gericht erst am 17. August 2026 der Schweizerischen Post (Datum Poststempel) übergeben worden ist (act. A.1 samt Zustellcouvert), ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden. Demnach erfolgte die Beschwerdeeinreichung verspätet. 4.1. Zu prüfen bleibt, ob Gründe für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 ATSG vorliegen. Laut dieser Bestimmung wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder von Schicksalsschlägen getroffene Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_418/2026 vom 13. August 2026 E. 4, 8C_88/2026 vom 9. Februar 2026 E. 1 und 8C_73/2024 vom 14. Mai 2024 E. 4.2). 4.2. Im konkreten Fall bringt die Beschwerdeführerin keine (hinreichend) entschuldbare und rechtsgenüglich belegte Gründe dafür vor, weshalb sie die gesetzliche und nicht erstreckbare Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG verpasst hat. Ihr Gesundheitszustand vermag das festgestellte zeitliche Versäumnis der Eingabe nicht zu rechtfertigen. Denn so war es der Beschwerdeführerin in dieser Zeit möglich, sich mit ihrer Hausärztin auszutauschen, weshalb nicht einzuleuchten
6 / 7 vermag, weshalb sie nicht auch in der Lage gewesen sein soll, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen, zumal sie hierzu auch ihre Ärztin hätte bevollmächtigen können. Insbesondere deutet die Beschwerdeschrift aufgrund des Briefkopfes der Hausärztin darauf hin, dass Letztere beim Verfassen der Beschwerde zumindest mitgeholfen hat; zudem reichte die Hausärztin auch die Eingabe am 24. August 2026 als Antwort auf die Verfügung vom 20. August 2026 ein (act. A.2). Die verpasste Beschwerdefrist kann somit nicht wiederhergestellt werden. 5. Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerde vom 17. August 2026 gegen die Verfügung vom 9. Juni 2026 verspätet erfolgt und keine Fristwiederherstellung vorzunehmen ist. Dies hat einen Nichteintretensentscheid zur Folge. 6.1. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Dieser Kostenrahmen darf vom kantonalen Gericht grundsätzlich nicht unterschritten werden (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.2 und BGE 138 V 122 E. 1). Da dieser Fall nur einen geringen Aufwand verursacht hat, werden die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 200.00 festgesetzt. 6.2. Der IV-Stelle steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
7 / 7 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von CHF 200.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]